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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 8. Senat L 8 R 164/11 Beschluss Persönliche und betriebliche Voraussetzung einer Zugehörigkeit zur zusätzlichen

Persönliche und betriebliche Voraussetzung einer Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Orientierungssatz 1. Eine Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung

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14). Randnummer 4 Ihren Widerspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, dass das BSG zu einer anderen Fragestellung entschieden habe, wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom

  1. April 2009 zurück. Das BSG habe entschieden, dass der Titel eines Diplom-Ingenieurs im Sinne der Zusatzversorgung eine ingenieurtechnische Hoch- oder Fachschulausbildung voraussetze. Randnummer 5 Mit ihrer Klage hat die Klägerin weiter das Anliegen verfolgt, die Anwendbarkeit des AAÜG, die Beschäftigungszeiten vom
  2. März 1986 bis zum
  3. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG sowie die in dieser Zeit tatsächlich erzielten Entgelte festzustellen. In dem Urteil vom
  4. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R,

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2, habe das BSG ausdrücklich entschieden, dass beim Führen des Titels Agraringenieur die persönlichen Voraussetzungen für die Einbeziehung in die Altersversorgung der technischen Intelligenz erfüllt seien. In dem Urteil vom

  1. Oktober 2007 sei dagegen lediglich darüber zu entscheiden gewesen, ob die Berufsbezeichnung Diplomlandwirt mit der des Diplomagraringenieurs vergleichbar sei. Randnummer 6 Die Beklagte ist bei ihrer Rechtsauffassung geblieben. Ergänzend hat sie ausgeführt, dass die Klägerin auch nicht fiktiv in die Altersversorgung der wissenschaftlichen Intelligenz einbezogen werden könne. Das WTZ sei der Wirtschaftsgruppe der sonstigen produzierenden Betriebe zugeordnet gewesen. Außerdem habe es sich auch deshalb nicht um ein Forschungsinstitut im Sinne des Versorgungsrechts handeln können, weil es dem Rat des Bezirks F unterstanden habe und damit keine staatliche Einrichtung gewesen sei. Randnummer 7 Das Sozialgericht hat vom Brandenburgischen Landeshauptarchiv das Statut des WTZ vom
  2. Januar 1987 beigezogen. Die Klägerin ihrerseits hat noch eine Auskunft der I M D GmbH vom
  3. Oktober 2009 eingereicht, die neben Personalunterlagen eine Entgeltbescheinigung enthielt, für die ein Formular mit der Kopfzeile „Deutsche Rentenversicherung“ verwendet wurde. Randnummer 8 Durch Urteil vom
  4. Januar 2011 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Das AAÜG sei nicht auf die Klägerin anwendbar. Sie sei nicht fiktiv als Angehörige eines Zusatzversorgungssystems zu behandeln, weil sie am
  5. Juni 1990 keinen Anspruch auf eine Einbeziehung gehabt habe. Die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz erfülle sie deshalb nicht, weil sie nicht über einen Titel verfügt habe, der den Zugang zu dieser Zusatzversorgung öffne. Die Berufsbezeichnung Diplomagraringenieur stehe der des Diplomingenieurs nicht gleich (Hinweis auf BSG

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14). Die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der wissenschaftlichen Intelligenz erfülle sie zum einen deshalb nicht, weil sie nicht zu den Personen gehöre, die nach der Versorgungsordnung einen Anspruch auf Einbeziehung gehabt hätten. Als wissenschaftliche Mitarbeiterin habe sie nur im Ermessensweg eine Versorgungszusage erhalten können. Darüber hinaus habe es sich beim WTZ nicht um eine wissenschaftliche Einrichtung im Sinne der Versorgungsordnung gehandelt. Es habe sich nicht um eine Einrichtung gehandelt, die in der Auswahl ihrer Forschungsziele frei gewesen sei. Dies ergebe sich aus den Aufgaben, wie sie im Statut definiert worden seien. Die Gerichte seien an den Wortlaut der Versorgungsordnungen zwingend gebunden. Randnummer 9 Mit ihrer Berufung vertritt die Klägerin weiterhin die Auffassung, dass sie die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz erfülle und verweist weiterhin auf das Urteil des BSG in

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  1. Sie habe im Übrigen ein Ingenieurpraktikum absolviert. Erfüllt seien aber auch die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der wissenschaftlichen Intelligenz von daher, dass das WTZ in seinem Statut als wissenschaftliche Einrichtung definiert worden sei. Randnummer 10 Die Klägerin beantragt, Randnummer 11 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  2. Januar 2011 und den Bescheid der Beklagten vom
  3. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  4. April 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Anwendbarkeit des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes, die Beschäftigungszeiten vom
  5. März 1986 bis zum
  6. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Altersversorgung der technischen, hilfsweise der wissenschaftlichen Intelligenz und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Sie hält das angefochtene Urteil und die von ihr erlassenen Bescheide für zutreffend. Randnummer 15 Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagte lagen dem Senat bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Aktenstücke Bezug genommen. II. Randnummer 16 Der Senat konnte über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden. Er hält sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung angesichts des nicht weiter aufklärungsbedürftigen entscheidungserheblichen Sachverhalts und der durch die Rechtsprechung des BSG geklärten Rechtslage nicht für erforderlich (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Randnummer 17 Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, die von der Klägerin begehrten Feststellungen zu treffen. Sie unterfällt nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG, weil sie bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes am
  7. August 1991 bezogen auf den Stichtag
  8. Juni 1990 (Tag vor der Schließung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der DDR) keinen Versorgungsanspruch gegen einen Versorgungsträger hatte und auch keine Versorgungsanwartschaft erworben hatte. Randnummer 18 Diese Voraussetzung für die Anwendbarkeit konnte die Klägerin aufgrund der Rechtsprechung des BSG zum „Anspruch auf Versorgungszusage“ erfüllen. Danach ist der Anwendungsbereich des Gesetzes auch auf diejenigen zu erstrecken, die am
  9. Juni 1990 (dem Tag vor der Schließung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der DDR) zwar nicht in ein Versorgungssystem einbezogen waren, aber aus bundesrechtlicher Sicht aufgrund der am
  10. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach der bundesrechtlichen Rechtslage zum
  11. August 1991 einen Anspruch auf eine Versorgungszusage im Hinblick auf die bundesrechtlich weiter geltenden leistungsrechtlichen Regeln der Versorgungssysteme gehabt hätten. Es kommt danach in erster Linie auf das Bundesrecht des AAÜG an und nur nachrangig und Lücken füllend kraft bundesrechtlichen Anwendungsbefehls (Art.
  12. Abs. 2 EV) auch auf die nach Maßgabe des Bundesrechts auszulegenden Versorgungsregeln im EV, der in Bundesrecht transformiert worden ist (ständige Rechtsprechung, beispielhaft etwa BSG in Entscheidungssammlung Sozialrecht [SozR]

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4 und 19 mit weiteren Nachweisen). Randnummer 19 Ein Anspruch der Klägerin auf „fiktive Einbeziehung“ besteht danach nicht. Randnummer 20 Die Klägerin erfüllt nicht die für eine Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz notwendige persönliche Voraussetzung, welche die Berechtigung erfordert, eine bestimmte Berufsbezeichnung führen zu dürfen. Das Sozialgericht hat unter umfassender Darstellung des anwendbaren Rechts und mit zutreffendem Hinweis auf das Urteil des BSG in

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14 ausgeführt, dass der von der Klägerin nach dem Hochschulstudium erworbene akademische Grad der Diplom-Argraringenieurin, Fachrichtung Pflanzenproduktion, sie nicht berechtigte, eine den Zugang zur Zusatzversorgung öffnende Berufsbezeichnung (konkret: des Ingenieurs) zu führen. Er erfüllt keine der Anforderungen des § 1 der Verordnung über die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ (vom 12. April 1962, GBl. II Nr. 29 S. 278, [IngVO]). Entgegen ihrer Auffassung beschränkt sich die Aussage des Urteils in

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14 nicht auf die Frage, ob die Berufsbezeichnung Diplom-Landwirt der eines Diplom-Agraringenieurs gleichzustellen sei. Vielmehr hat das BSG ausdrücklich ausgeführt, dass es offen lassen könne, „ob der Versicherte als berechtigt anzusehen ist, den zu einem späteren Zeitpunkt nach dem Abschluss eines Studiums mit vergleichbarer Studienordnung vergebenen akademischen Grad des Diplom-Agraringenieurs zu führen. Auch wenn er den Titel des Diplom-Agraringenieurs hätte führen dürfen, wäre dieser Titel nicht den technischen Ingenieuren iS des § 1 Abs 1 der 2. DB iVm den Vorschriften der IngVO-DDR gleichzustellen“ (Abs. 32). Das Urteil weicht auch nicht von dem in

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4 ab. Denn der dortige Kläger hatte im Gegensatz zur Klägerin eine Fachschule besucht (was nach Maßgabe des § 1 Buchstabe c) IngVO den Zugang zur persönlichen Voraussetzung der Altersversorgung der technischen Intelligenz öffnen konnte). Randnummer 21 Die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der wissenschaftlichen Intelligenz, über die im vorliegenden Fall ebenfalls zulässig entschieden werden konnte (s. in diesem Zusammenhang BSG, Urteil vom

  1. Juli 2004 - B 4 RA 1/04 R), erfüllt die Klägerin ebenfalls nicht. Auch insoweit hat das Sozialgericht die Sach- und Rechtslage zutreffend dargestellt und gewürdigt: Die Klägerin gehörte als wissenschaftliche Mitarbeiterin nicht zu den Angehörigen der wissenschaftlich tätigen Intelligenz im Sinne des § 2 der Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik vom
  2. Juli 1951 (VO-AVIwiss; DDR-GBl. S. 675). Ebensowenig handelte es sich bei dem WTZ der Land- und Nahrungsgüterwirtschaft F um eine wissenschaftliche Einrichtung im Sinne des § 6 VO-AVIwiss. Es gehörte vor allem jedenfalls deshalb nicht zu den Forschungsinstituten, weil es nach seinem Statut nicht frei bei der Auswahl seiner Forschungsziele war (s., auch zur Abgrenzung zu den Forschungsinstituten im Sinne der VO-AVItech, BSG

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19 und Urteil vom

  1. Juli 2002 - B 4 RA 62/01 R; zu einem WTZ LSG für das Land Brandenburg, Urteil vom
  2. Mai 2005 - L 22 RA 254/04). Randnummer 22 Um Wiederholungen zu vermeiden, wird zur Begründung im Übrigen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). Randnummer 23 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Randnummer 24 Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001139455

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