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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat L 1 KR 157/12 Beschluss Krankenversicherung - Familienversicherung - alleingeschäftsführender Alleinge

Krankenversicherung - Familienversicherung - alleingeschäftsführender Alleingesellschafter einer UG - Gewinnerzielungsabsicht bei Vergütungsanspruch erst nach der "Gründungsphase" - Gewinnausschüttung als Arbeitseinkommen Leitsatz Der geschäftsführende Alleingesellschafter einer Unternehmergesellschaft handelt jedenfalls dann ab Beginn der Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht, wenn er für die Zeit nach der "Anlaufphase" der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft einen vertraglichen Vergütungsanspruch hat. Übt er die Tätigkeit 40 Stunden in der Woche aus, ist er auch in dieser "Anlaufphase" hauptberuflich selbstständig iSd § 10 Abs 1 Nr 4 SGB 5 tätig. (Rn.28) Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt (Oder),

  1. Februar 2012, S 27 KR 55/11, Urteil Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über das Bestehen einer Familienversicherung des Klägers bei der Beklagten im Zeitraum vom
  2. März 2010 bis
  3. Juli
  4. Randnummer 2 Der Kläger ist der Ehemann der Beigeladenen, die jedenfalls im Zeitraum vom
  5. März 2010 bis
  6. Juli 2010 Mitglied der Beklagten war. Randnummer 3 Der Kläger errichtete mit Gesellschaftsvertrag vom
  7. Februar 2010 die „n e B UG (haftungsbeschränkt)“. Er war alleiniger Gesellschafter. Durch Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages wurde der Kläger auch zum alleinigen Geschäftsführer der Gesellschaft unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches bestellt. Randnummer 4 In dem zwischen ihm und der Gesellschaft geschlossenen Geschäftsführervertrag über eine Tätigkeit ab dem
  8. März 2010 war ein monatliches Bruttogehalt zuzüglich eines Zuschusses zur Krankenversicherung in gesetzlicher Höhe sowie weitere Zusatzleistungen auf Antrag vereinbart. § 3 Abs. 2 des Vertrages lautete: Randnummer 5 Aufgrund der Anfangsphase und der damit verbundenen dünnen Liquiditätsdecke der Gesellschaft, wird der Geschäftsführer vorerst innerhalb der ersten fünf Monate ohne ein Gehalt für die Gesellschaft tätig. Sollte sich die wirtschaftliche Situation auch nach diesen fünf Monaten nicht merklich verbessert haben, so dass auch danach das oben vereinbarte Gehalt nicht gezahlt werden kann, so verpflichten sich die Parteien eine abweichende Regelung zu treffen. Randnummer 6 Die Gesellschaft wurde am
  9. März 2010 in das Handelsregister bei dem Amtsgericht F unter der Registernummer HRB eingetragen. Am selben Tag erfolgte die Gewerbeanmeldung. Randnummer 7 Unter dem
  10. August 2010 übersandte die Beigeladene der Beklagten einen Antrag für die Familienversicherung des Klägers für den Zeitraum vom
  11. März 2010 bis zum
  12. Juli
  13. In dem entsprechenden Antragsformular gaben sie und der Kläger an, das letzterer nicht anderweitig selbst versichert sei. Bis zum
  14. Februar 2010 wurde eine Versicherung bei der Barmer angegeben. Randnummer 8 Auf Nachfrage gab der Kläger in einer weiteren Formularerklärung an, dass er zeitlich für das Gewerbe/die selbstständige Erwerbstätigkeit wöchentlich 40 Stunden einschließlich der Vor- und Nacharbeit aufwende. Seit dem
  15. Juli 2010 beschäftige er 4 nicht geringfügige Arbeitnehmer. Das zu versteuernde Arbeitseinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit habe bis zum
  16. Juli 0,00 Euro betragen. Ferner legte er der Beklagten die Gewerbeanmeldung sowie den Geschäftsführervertrag (bis § 7) vor. Randnummer 9 Mit Schreiben vom
  17. September 2010 teilte die Beklagte dem Kläger und der Beigeladenen mit, dass eine Familienversicherung für den begehrten Zeitraum für den Kläger nicht möglich sei. Der Grund hierfür sei, dass der Kläger hauptberuflich selbstständig tätig sei. Randnummer 10 Am
  18. September 2010 gingen bei der Beklagten Widerspruchsschreiben hiergegen sowohl des Klägers als auch der Beigeladenen ein. Unterzeichnet war allein das Widerspruchsschreibens des Klägers. Randnummer 11 Mit Schreiben vom
  19. September 2010 erläuterte die Beklagte dem Kläger ihre Auffassung und legte dar, dass Kriterien für eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit z. B. die Anzeige/Genehmigung des Gewerbes, der zeitliche Umfang der selbstständigen Tätigkeit von mindestens 18 Stunden wöchentlich, die freie Bestimmung von Art, Ort, Zeit und Weise der Tätigkeit, das eigene Unternehmerrisiko und die Beschäftigung von Arbeitnehmern sei. Randnummer 12 Der Kläger hielt an seinem Widerspruch fest und verwies darauf, dass laut Gesellschafterbeschluss keinerlei Vergütungsanspruch bestanden habe. Er warf die Frage auf, woher dann die eigene Vorsorge kommen solle. Randnummer 13 Mit Widerspruchsbescheid vom
  20. Dezember 2010, der an den Kläger gerichtet war, wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies sie auf den Ausschlusstatbestand im § 10 Abs. 1 Nr. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Danach sei eine Familienversicherung für Angehörige ausgeschlossen, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig seien. Unter Darlegung der Rechtsauffassung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger, wonach von einer hauptberuflichen Erwerbstätigkeit auszugehen sei, wenn diese mindestens 18 Stunden wöchentlich umfasse führte die Beklagte aus, dass die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit nach seinen Angaben wöchentlich 40 Stunden betrage. Ein weiteres Indiz sei die Beschäftigung von 4 Arbeitnehmern seit dem
  21. Juli
  22. Die Einkommensgrenzen in der Familienversicherung würden nur dann gelten, wenn die Familienversicherung nicht bereits aufgrund anderer Tatbestände ausgeschlossen sei. Randnummer 14 Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner zunächst am
  23. Januar 2011 bei dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage gewandt. Er hat die Auffassung vertreten, er habe einen Anspruch auf die kostenlose Familienversicherung trotz Selbstständigkeit. Auf seine Position als Geschäftsführer die er entgeltlos ausübe, käme es vorliegend nicht an. Er hat sich insoweit auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom
  24. Juni 2009 (Az.: B 12 KR 3/08 R) berufen. In der Gründungsphase der Gesellschaft sei absehbar gewesen, dass sie keine nennenswerten Umsätze generieren würde. Aus diesem Grund sei vereinbart worden, dass der Kläger als Geschäftsführer der Unternehmergesellschaft kein Gehalt beziehen solle. Randnummer 15 Nach Verweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht Frankfurt (Oder) durch Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom
  25. Februar 2011 hat das Sozialgericht Frankfurt (Oder) die Klage nach mündlicher Verhandlung durch Urteil vom
  26. Februar 2012 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass hier bereits gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB V eine Familienversicherung ausgeschlossen sei. Dass der Kläger, soweit er für die Unternehmergesellschaft als Geschäftführer in einem Umfang von 40 Stunden wöchentlich tätig sei, keiner abhängigen sondern aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht einer selbstständigen Tätigkeit nachgehe, ergebe sich schon aus seiner Stellung als Alleingesellschafter. Da die selbstständige Tätigkeit als Geschäftsführer (und Alleingesellschafter) für die Unternehmergesellschaft 40 Stunden wöchentlich den Tätigkeitsmittelpunkt des Klägers bilde und damit insbesondere auch mehr als halbtags ausgeübt werde, handele es sich auch um die hauptberufliche Tätigkeit des Klägers (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom
  27. März 1994 – Aktenzeichen 12 RK 3/94). Die Entscheidung des BSG vom
  28. Juni 2009 (AZ: B 12 KR 3/08 R) stehe der Annahme einer hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit des Klägers nicht entgegen. Zwar habe der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum auf seine Geschäftsführervergütung verzichtet. Dies schließe gleichwohl die für eine selbstständige Erwerbstätigkeit notwendige Gewinnerzielungsabsicht nicht aus. Dem Kläger sei zwar zuzugeben, dass sich eine derartige Gewinnerzielungsabsicht nicht schon aus der bloßen Beteiligung an der Unternehmergesellschaft und der bloßen Geschäftsführerstellung ableiten lasse, wenngleich hiermit der Gesellschafter zwangsläufig am Gewinn der Gesellschaft partizipiere. Nach dem maßgeblichen Begriff des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) sei Gewinn in diesem Sinne jeweils die steuerrechtlichen maßgeblichen Einkünfte nicht nur aus selbstständiger Tätigkeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, § 18 EStG), sondern auch aus Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, §§13 f. EStG) sowie aus Gewerbebetrieb (§§ 2 Abs. 1 Nr. 2, §§ 15 ff. EStG). Der Begriff der selbstständigen Tätigkeit in § 15 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) umfasse deshalb alle durch diesen Begriff des Gewinns im Bezug genommenen und auf die Erzielung von Einnahmen gerichteten Handlungen. Anderseits sei der Anwendungsbereich von § 15 Abs. 1 SGB IV allein auf die hiernach relevanten Einkünfte gerade aus derartigen typischerweise mit persönlichem Einsatz verbundenen Tätigkeit beschränkt und umfasse nicht etwa jegliches Einkommen aus selbstständiger (nicht abhängiger) Tätigkeit. Alle aus anderen Quellen stammenden Einkommen, wie insbesondere Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 EStG) würden damit von der Sozialversicherung grundsätzlich nicht erfasst und nicht durch eine selbstständige Tätigkeit erzielt (jeweils unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom
  29. Juni 2009 – Az.: B 12 KR 3/08 R). Allerdings habe das BSG insoweit unter Hinweis auf § 20 Abs. 8, § 21 Abs. 3 EStG auch entschieden, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) wie etwa der Gewinn aus der Beteiligung an der Unternehmergesellschaft (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) dann sozialversicherungsrechtlich Arbeitseinkommen sein könne, wenn sie ihrerseits den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit zuzuordnen seien (Bezugnahme auf BSG aaO. sowie BSG, Urteil vom
  30. Juli 1985 – Az.: 1 RA 41/84) . Der mit dem bloßen Halten solcher Unternehmensanteile erzielte Gewinn könne nicht als typischer Weise mit persönlichem Einsatz verbundene Einkunftsart, das auf seine Erzielung gerichtete Handeln nicht als Ausdruck einer rechtlich relevanten Absicht, Gewinne im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG zu erzielen gesehen werden. Dies gelte allerdings nur, so lange der Gesellschafter nur die mit seiner Gesellschafterstellung verbundenen notwendigen Aufgaben wahrnehme. Handele es sich hingegen um den Gewinnanteil eines Alleingesellschafters einer Kapitalgesellschaft mit Haftungsbeschränkung, der zugleich als Alleingeschäftsführer ausschließlich und in Vollzeit für die Gesellschaft arbeite, sei der gesamte Ertrag des Unternehmens sozialversicherungsrechtlich Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 SGB IV. Denn der gesamte Ertrag des Unternehmens, unabhängig davon, ob er an den Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer als Gewinn oder als Geschäftsführer Gehaltsausschüttung komme, gehe ausschließlich aus dem persönlichen Arbeitseinsatzes des Alleingesellschafters zurück (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom
  31. Dezember 1977 – Az.: 11 RA 38/77 für den Fall der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung). Da vorliegend die Tätigkeit der Unternehmergesellschaft auf Gewinnerzielung ausgerichtet gewesen sei und der Kläger in Vollzeit für diese tätig gewesen sei, diene sein ganzes Handeln der Erzielung von Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 SGB IV. Die für eine hauptberufliche selbstständige Erwerbstätigkeit notwendige Gewinnerzielungsabsicht liege daher trotz Verzichts auf die Vergütung als Geschäftsführers vor. Randnummer 16 Gegen das nach eigenen Angaben am
  32. April 2012 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am
  33. Mai 2012 bei dem Landessozialgericht eingegangenen Berufung. Randnummer 17 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 18 die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom
  34. Februar 2012 sowie unter Änderung des Bescheides vom
  35. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  36. Dezember 2010 zu verurteilen, ihn in der Zeit vom
  37. März 2010 bis
  38. Juli 2010 familienzuversichern. Randnummer 19 Die Beklagte stellt keinen ausdrücklichen Antrag. Sie hält die Berufung für unbegründet. Randnummer 20 Nachdem die Berufung auch nach erneuter Erinnerung mit Verfügung vom
  39. August 2012 nicht begründet worden ist, hat der Senat durch Schreiben des Berichterstatters vom
  40. September 2012 die Beteiligten zu einer beabsichtigten Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört. Randnummer 21 Die mit Schriftsatz vom
  41. September 2012 beantragte verlängerte Frist bis zum
  42. Oktober 2012 hat der Senat abgewartet. Randnummer 22 Mit Beschluss vom
  43. Dezember 2012 wurde die Ehefrau des Klägers zum Rechtsstreit beigeladen. Zugleich wurden die Beteiligten erneut zur beabsichtigten Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG angehört. Randnummer 23 Nachdem eine Zustellung des Beschlusses nebst richterlichem Schreiben vom
  44. Dezember 2012 gegen Empfangsbekenntnis an den klägerischen Prozessbevollmächtigten nicht gelungen war, wurde diesem das Schreiben nebst Beiladungsbeschluss gegen Postzustellungsurkunde am
  45. Januar 2013 zugestellt. Randnummer 24 Die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakte, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. II. Randnummer 25 Der Senat konnte nach § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Randnummer 26 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die bei sachgerechter Auslegung des Antrags (§ 123 SGG) in beiden Instanzen auf Feststellung des Bestehens einer Familienversicherung im Zeitraum vom
  46. März bis
  47. Juli 2010 unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide der Beklagten gerichtete Klage ist unbegründet. Der Kläger war im streitigen Zeitraum hauptberuflich selbstständig erwerbstätig im Sinne des Ausschlusstatbestandes des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V. Insoweit macht sich der Senat zunächst die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils zu Eigen, denen er folgt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung der Entscheidung des Sozialgerichts Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). Randnummer 27 Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die erforderliche Gewinnerzielungsabsicht bereits allein durch die vereinbarte Geschäftsführervergütung ab August 2010 auch im streitigen Zeitraum gegeben war: Randnummer 28 Der Verzicht auf eine Vergütung im Geschäftsführervertrag für den streitigen Zeitraum beruht nach den eigenen klägerischen Angaben und dem Inhalt des Geschäftsführervertrages allein darauf, dass in der Gründungsphase nicht mit nennenswerten Umsätzen bzw. einer dünnen Liquiditätsdecke gerechnet worden ist. Randnummer 29 Dieses Vorwegnehmen der Folgen eines zu erwartenden Liquidiätsengpasses im Rahmen der Bestimmungen des Geschäftsführervertrages nimmt der Tätigkeit des Klägers in diesem Zeitraum nicht die Gewinnerzielungsabsicht. Die Absicht auf Erzielung eines Gewinns aus einer selbstständigen Tätigkeit muss sich nicht darauf beziehen, diesen Gewinn gegenwärtig etwa im jeweils laufenden Kalendermonat zu erzielen. Geradezu typisch ist die Absicht, die entsprechenden Umsätze und damit verbunden einen Gewinn mit einem gewissen zeitlichen Abstand von der erbrachten persönlichen Tätigkeit zu erreichen. Auch im streitigen Zeitraum war die Tätigkeit des Klägers als alleingeschäftsführender Alleingesellschafter erkennbar darauf gerichtet, sich nach Ablauf der Gründungsphase eine Vergütung zahlen zu können (und ggf. am Gewinn der Gesellschaft zu partizipieren). Insoweit bestanden Absicht und die Aussicht zu einer persönlichen Gewinnerzielung in Form der Vergütung noch innerhalb des Kalenderjahres
  48. Dieser Vergütungsanspruch ab dem
  49. August 2010 war im Geschäftsführervertrag bereits vereinbart. Nur für den Fall einer negativen Geschäftsentwicklung war eine Vertragsanpassungspflicht vereinbart. Damit war die Schaffung der Voraussetzungen für die Zahlung der Vergütung ab dem
  50. August 2010 auch im Zeitraum davor Ziel der entfalteten persönlichen Tätigkeit des Klägers für die UG. Randnummer 30 Die Vergütung des geschäftsführenden Gesellschafters, der sozialversicherungsrechtlich als selbstständig einzuordnen ist, ist Arbeitseinkommen i.S.d. § 15 SGB IV (BSG, Urteil vom
  51. Dezember 1995 – Az.: 2 RU 41/94 Rn. 28 bei Juris). Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus der Zuordnung des Einkommens zu solchem aus selbstständiger Tätigkeit (§ 18 EStG) oder Gewerbebetrieb bei einem Mehrheits- oder Alleingesellschafter (vgl. BFH, Urteil vom
  52. Oktober 2010 – Az.: VIII R 34/08). Nichts anderes würde jedoch gelten, wenn es sich steuerrechtlich um Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) handeln sollte, was vorliegend allerdings fernliegend erscheint. Der Begriff der selbständigen Tätigkeit i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist insoweit jedoch umfassender als der der selbstständigen Arbeit i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 und § 18 Abs. 1 EStG (so BSG aaO.). Auch soweit die Geschäftsführervergütung steuerrechtlich dem Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit zuzuordnen ist, ist sie sozialversicherungsrechtlich als Arbeitseinkommen zu berücksichtigen, wenn der Geschäftsführer (sozialversicherungsrechtlich) nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht. Auch der
  53. Senat des BSG hatte in der Entscheidung vom
  54. Juni 2009 (Az.: B 12 KR 3/08 R – Rn. 15 bei Juris) erkennbar keine Zweifel an der Einordnung einer Geschäftsführervergütung als Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit. Der Kläger hat daher eine selbstständige Erwerbstätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt. Randnummer 31 Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von dem der Entscheidung des BSG vom
  55. Juni 2009 (B 12 KR 3/08 R) zu Grunde liegenden Sachverhalt. Dort waren gerade keine Vergütungsregelungen über die Partizipation am Reingewinn hinaus getroffen worden. Randnummer 32 Angesichts des selbst angegebenen Umfangs von 40 Stunden in der Woche bestehen an der Hauptberuflichkeit der selbstständigen Tätigkeit keine Zweifel, unabhängig davon, welchen genauen zeitlichen Umfang man für eine Hauptberuflichkeit fordern mag. Randnummer 33 Die Berufung war daher zurückzuweisen. Randnummer 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 35 Gründe für die Zulassung für die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor. Die Sache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung. Zwar hat das Bundessozialgericht bisher die Frage ausdrücklich offen gelassen, ob in einer „Gewinnausschüttung“ an den Gesellschafter-Geschäftsführer entgegen der grundsätzlichen steuerrechtlichen Wertung (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG) eine verdeckte Vergütung für die Geschäftsführertätigkeit enthalten sein kann, wenn ein Geschäftsführer tatsächlich nach außen als solcher tätig geworden ist (BSG aaO. Rn. 15 bei Juris). Unter Berücksichtigung der vereinbarten Geschäftsführervergütung im vorliegenden Fall ist diese – vom Senat mit dem Sozialgericht bejahte – Rechtsfrage jedoch nicht entscheidungserheblich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001139578

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