Strafvollzug: Anspruch auf Entfernung von Teilen aus einer Gefangenenpersonalakte Leitsatz 1. Zu den Anforderungen an einen Antrag eines Sicherungsverwahrten auf Entfernung bestimmter Teile aus den Gefangenenpersonalakten, wenn dieser zuvor Akteneinsicht in diese Akten hatte. (Rn.5) (Rn.7) (Rn.11) 2. Ein genereller Anspruch auf Entfernung aller Mitteilungen eines Therapeuten besteht jedenfalls dann nicht, wenn diese nicht näher bezeichnet sind, obwohl dem Verwahrten dies möglich wäre. (Rn.9) Orientierungssatz 1. Zur Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gehört, dass er eine aus sich heraus verständliche Darstellung enthält und erkennen lässt, durch welche Maßnahmen der Vollzugsbehörde sich der Gefangene oder der Verwahrte in seinen Rechten verletzt fühlt. Zu diesem Zweck muss der Antragsteller Tatsachen vortragen, die, wenn sie gegeben wären, eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen lassen. (Rn.5) 2. Dabei sind an das Vorbringen keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Notwendig, aber auch ausreichend ist eine aus sich heraus verständliche Sachdarstellung, welche die vorbezeichneten Erfordernisse erfüllt. Zu den Mindestvoraussetzungen gehört es vor allem, dass nicht nur der Streitgegenstand bestimmt, sondern ein Sachverhalt mitgeteilt wird. (Rn.7) 3. Hat ein – forensisch nicht erfahrener – Gefangener persönlich den Antrag verfasst und hält das Gericht den mitgeteilten Sachverhalt nicht für ausreichend, um zu erkennen, welche Rechtsverletzung er behaupten möchte, so gebietet es die Fürsorgepflicht, ihn auf diesen Mangel hinzuweisen und ihm zu gestatten, die fehlenden Erklärungen nachzuholen. Das gilt indes nicht für Antragsschriften, die von Rechtsanwälten verfasst sind und auch nicht für solche von forensisch erfahrenen Gefangenen. (Rn.13) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 3. Dezember 2012, 594 StVK 44/12 Vollz Tenor Die Rechtsbeschwerde des Sicherungsverwahrten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 3. Dezember 2012 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsbeschwerde zu tragen (§§ 130,121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). Gründe Randnummer 1 Der Beschwerdeführer befindet sich zur Zeit in der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt Tegel. Am 30. Januar 2012 beantragte er, die Justizvollzugsanstalt zu verpflichten, alle Schreiben der Psychologin A sowie ihres Anwaltes B aus der ihn betreffenden Gefangenenpersonalakte zu entfernen. Zur Begründung führte er aus, dass er von Mai 2010 bis November 2010 eine extramurale Therapie bei der genannten Psychologin durchgeführt habe. Die Therapie sei gescheitert und aus Rache habe die Psychologin der Anstalt den Abbruch der Therapie mitgeteilt. In der Folgezeit habe die Psychologin heimlich E-Mails des Antragstellers an die Haftanstalt übersandt. Er habe im Januar 2012 bei dem Amtsgericht Wedding eine einstweilige Anordnung erwirkt, wonach der Therapeutin untersagt worden sei, der Justizvollzugsanstalt Tegel Unterlagen oder sonstige Mitteilungen zukommen zu lassen. Durch die Nichtentfernung der Schreiben der Psychologin sei er in seinen Rechten verletzt. Alle Schreiben unterlägen entweder der Schweigepflicht oder anderen Berufs- und persönlichen Geheimnissen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag des Verwahrten auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Seine hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Randnummer 2 Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, da es unzulässig ist. Randnummer 3 Im Streitfall fehlt es schon an einem zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, weil die Voraussetzungen des § 109 Abs. 2 StVollzG nicht eingehalten worden sind. Randnummer 4 1) Zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen gehört es, dass ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorliegt, was der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu überprüfen hat. Das gilt auch für die Frage, ob der Antrag auf gerichtliche Entscheidung den formellen Voraussetzungen des § 109 Abs. 2 StVollzG entsprach (vgl. OLG Stuttgart NStZ 1999, 447 bei Matzke; NStZ 1986, 480; OLG Celle NStZ 1989, 295; Senat, Beschlüsse vom 12. März 2009 – 2 Ws 78/09 Vollz -; 11. Oktober 1993 – 5 Ws 352/93 Vollz – und 8. Februar 1985 – 5 Ws 552/84 Vollz -; Kamann/Volckart in AK-StVollzG 5. Aufl., § 116 Rdn. 4; Calliess/ Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl., § 118 Rdn. 3). Der Senat hält an seiner Ansicht fest, dass in diesem Fall die Rechtsbeschwerde des Gefangenen unzulässig ist. Denn ihr fehlt nach der Aufdeckung des Fehlens einer Verfahrensvoraussetzung die für die Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels erforderliche Beschwer. Seinem Anliegen könnte der Verwahrte durch die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und einen in der Beschlussformel des Senats enthaltenen Ausspruch, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hätte als unzulässig verworfen werden müssen, nicht näher kommen. In der durch die Behandlung des Antrags als zulässig durch die Strafvollstreckungskammer zustande gekommenen inhaltlichen Befassung liegt keine selbständige Beschwer. Randnummer 5 2) Zur Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gehört, dass er eine aus sich heraus verständliche Darstellung enthält und erkennen lässt, durch welche Maßnahmen der Vollzugsbehörde sich der Gefangene oder der Verwahrte in seinen Rechten verletzt fühlt (vgl. OLG Hamm ZfStrVO 2002, 316 – Ls und NStZ 2002, 531 bei Matzke; OLG Celle NStZ 1989, 295, 296; Senat, Beschluss vom 18. Mai 2009 – 2 Ws 8/09 Vollz -). Zu diesem Zweck muss der Antragsteller Tatsachen vortragen, die, wenn sie gegeben wären, eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen lassen (vgl. OLG Hamm und OLG Celle – jeweils a.a.O.; Senat, Beschluss vom 10. September 1986 – 5 Ws 262/86 Vollz -; Arloth, StVollzG 3. Aufl., Rdn. 13; Calliess/ Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl., Rdn. 19; Schuler in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG 4. Aufl., Rdn. 30 – jew. zu § 109). Dem Gericht muss es möglich sein, den zugrundeliegenden Sachverhalt ohne Zuhilfenahme weiterer – erst zu ermittelnder – Erklärungen oder Unterlagen zu erfassen und nicht nur zu erkennen, durch welche Maßnahme sich der Gefangene beschwert sieht (Streitgegenstand), sondern inwiefern und wodurch er seine Rechte als verletzt erachtet (vgl. OLG Hamm NStZ 1981, 368; OLG Frankfurt ZfStrVO 1981, 317, 318; Senat, Beschlüsse vom 14. Oktober 2009 – 2 Ws 468/09 Vollz -, 21. Juli 2009 – 2 Ws 316/09 Vollz - und 18. Mai 2009 – 2 Ws 8/09 Vollz -). Diese Angaben sind grundsätzlich innerhalb der Frist des § 112 Abs. 1 Satz 1 StVollzG zu machen. Randnummer 6 Der Untersuchungsgrundsatz, nach dem die Strafvollstreckungskammer das Verfahren zu führen hat (vgl. Calliess/Müller-Dietz, § 115 StVollzG Rdn. 3 mit weit. Nachw.), enthebt den Antragsteller nicht von der Verpflichtung, sein Begehren in der gesetzlich vorgesehenen Form einzureichen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 18. Mai 2009 – 2 Ws 8/09 Vollz – und vom 8. Februar 1985 – 5 Ws 552/84 Vollz -). Randnummer 7 3) Dabei sind an das Vorbringen keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Notwendig, aber auch ausreichend ist eine aus sich heraus verständliche Sachdarstellung, welche die vorbezeichneten Erfordernisse erfüllt (vgl. OLG Stuttgart ZfStrVO 1992, 136; OLG Frankfurt am Main ZfStrVO 1981, 317, 318; Senat, Beschluss vom 18. Mai 2009 – 2 Ws 8/09 Vollz -). Zu den Mindestvoraussetzungen gehört es vor allem, dass nicht nur der Streitgegenstand bestimmt, sondern ein Sachverhalt mitgeteilt wird (vgl. OLG Hamm NStZ 1981, 368; Beschluss vom 7. Juni 2001 – 1 Vollz (Ws) 138/01 -). Lässt sich über den Streitgegenstand nur aus einem einzigen offen zutage liegenden rechtlichen Gesichtspunkt befinden, so kann im Ausnahmefall die Benennung der angefochtenen Entscheidung genügen (vgl. OLG Zweibrücken NStZ 1992, 512). Randnummer 8 So liegt es hier nicht. Der Verwahrte begehrt die Entfernung sämtlicher von der Therapeutin an die Haftanstalt weitergeleiteter Unterlagen, da ein Verwertungsverbot bestehe. Randnummer 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.