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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat L 11 SB 107/11 Urteil Voraussetzungen der Zuerkennung des Merkzeichens "aG" § 69 Abs 4 SGB 9, § 6 Abs

Voraussetzungen der Zuerkennung des Merkzeichens "aG" Orientierungssatz 1. Die Annahme einer außergewöhnlichen Gehbehinderung zur Zuerkennung des Merkzeichens "aG" darf nur auf eine Einschränkung der

§ 46Abs. 1 Nr. 11 St

VO sind als schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Dazu zählen Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind, sowie andere schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund von Erkrankungen, dem vorstehenden Personenkreis gleichzustellen sind. Ein Betroffener ist gleichzustellen, wenn seine Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt ist und er sich nur unter ebenso großen Anstrengungen wie die in Abschnitt II Nr. 1 Satz 2 erster Halbsatz VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO aufgeführten schwerbehinderten Menschen oder nur noch mit fremder Hilfe fortbewegen kann (vgl. Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 29. März 2007 - B 9a SB 5/05 R - juris). Dabei ist zu beachten, dass die maßgebenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nicht darauf abstellen, über welche Wegstrecken ein schwerbehinderter Mensch sich außerhalb seines Kraftfahrzeuges zumutbar noch bewegen kann, sondern darauf, unter welchen Bedingungen ihm dies nur noch möglich ist, nämlich nur noch mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung. Wer diese Voraussetzungen – praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeuges an – erfüllt, qualifiziert sich für den entsprechenden Nachteilsausgleich auch dann, wenn er gezwungenermaßen auf diese Weise längere Wegstrecken zurücklegt (vgl. BSG, Urteil vom 10. Dezember 2002 - B 9 SB 7/01 R - juris). Randnummer 46 Teil D Nr. 3 der Anlage zu § 2 VersMedV enthält zu dem Merkzeichen „aG“ folgende Aussagen: Randnummer 47

  1. a)Für die Gewährung von Parkerleichterungen für schwer behinderte Menschen nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) ist die Frage zu beurteilen, ob eine außergewöhnliche Gehbehinderung vorliegt. Auch bei Säuglingen und Kleinkindern ist die gutachtliche Beurteilung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung erforderlich. Für die Beurteilung sind dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen mit gleichen Gesundheitsstörungen maßgebend. Es ist nicht zu prüfen, ob tatsächlich diesbezügliche behinderungsbedingte Nachteile vorliegen oder behinderungsbedingte Mehraufwendungen entstehen. Randnummer 48
  2. b)Als schwer behinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen Querschnittgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind, sowie andere schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund von Erkrankungen, dem vorstehend aufgeführten Personenkreis gleichzustellen sind. Randnummer 49
  3. c)Die Annahme einer außergewöhnlichen Gehbehinderung darf nur auf eine Einschränkung der Gehfähigkeit und nicht auf Bewegungsbehinderungen anderer Art bezogen werden. Bei der Frage der Gleichstellung von behinderten Menschen mit Schäden an den unteren Gliedmaßen ist zu beachten, dass das Gehvermögen auf das Schwerste eingeschränkt sein muss und deshalb als Vergleichsmaßstab am ehesten das Gehvermögen eines Doppeloberschenkelamputierten heranzuziehen ist. Dies gilt auch, wenn Gehbehinderte einen Rollstuhl benutzen: Es genügt nicht, dass ein solcher verordnet wurde; die Betroffenen müssen vielmehr ständig auf den Rollstuhl angewiesen sein, weil sie sich sonst nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung fortbewegen können. Als Erkrankungen der inneren Organe, die eine solche Gleichstellung rechtfertigen, sind beispielsweise Herzschäden mit schweren Dekompensationserscheinungen oder Ruheinsuffizienz sowie Krankheiten der Atmungsorgane mit Einschränkung der Lungenfunktion schweren Grades anzusehen. Randnummer 50 Ob und inwieweit zur Beurteilung des Vorliegens einer außergewöhnlichen Gehbehinderung ergänzend die vorstehenden Bestimmungen in Teil D Nr. 3 der Anlage zu § 2 VersMedV heranzuziehen sind, kann dahinstehen. Denn ungeachtet der Frage, ob die Regelungen der VersMedV zum Merkzeichen „aG“ rechtswirksam erlassen worden sind (vgl. hierzu verneinend: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Juli 2010 - L 8 SB 3119/08 - und Beschluss vom 9. Mai 2011 - L 8 SB 2294/10 - beide bei juris), liegen die gesundheitlichen Voraussetzungen für den von dem Kläger begehrten Nachteilsausgleich auch ohne Berücksichtigung dieser Regelungen nicht vor. Dabei ist anzumerken, dass die Ausführungen in Teil D Nr. 3 der Anlage zu § 2 VersMedV unter Buchstabe
  4. a)für den vorliegenden Fall keine nennenswerten Aussagen enthalten und die Ausführungen unter Buchstabe
  5. b)denen in Abschnitt II Nr.

§ 46Abs. 1 Nr. 11 St

VO wortgleich entsprechen. Inwieweit die Ausführungen unter Buchstabe c) im Verhältnis zu denen im Abschnitt II Nr.

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VO strengere Maßstäbe aufstellen, kann vorliegend offen bleiben, weil vorliegend auch ohne Zugrundelegung dieser Maßstäbe eine außergewöhnliche Gehbehinderung im Rechtssinne nicht besteht. Randnummer 51 Bei dem Kläger liegen die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „aG“ nicht vor. Er zählt nicht zum Kreis der Querschnittsgelähmten, Doppeloberschenkelamputierten, Doppelunterschenkelamputierten, Hüftexartikulierten und einseitig Oberschenkelamputierten, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind. Er ist auch kein schwerbehinderter Mensch, der dem vorstehenden Personenkreis gleichzustellen ist. Denn die Gehfähigkeit des Klägers ist nicht in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt und er kann sich auch nicht nur unter ebenso großen Anstrengungen wie die in Abschnitt II Nr. 1 Satz 2 erster Halbsatz VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO aufgeführten schwerbehinderten Menschen fortbewegen. Randnummer 52 Für die Beurteilung einer Gleichstellung ist bei dem Restgehvermögen des Betroffenen anzusetzen. Ein anspruchsausschließendes Restgehvermögen lässt sich griffig jedoch weder quantifizieren noch qualifizieren. Weder der gesteigerte Energieaufwand noch eine in Metern ausgedrückte Wegstrecke taugen grundsätzlich dazu. Denn die maßgeblichen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften stellen, wie die Anlage zu § 2 VersMedV im Übrigen auch, nicht darauf ab, über welche Wegstrecke ein schwerbehinderter Mensch sich außerhalb seines Kraftfahrzeuges zumutbar noch bewegen kann, sondern darauf, unter welchen Bedingungen ihm dies nur noch möglich ist, nämlich nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung. Wer diese Voraussetzungen praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeuges erfüllt, qualifiziert sich für den entsprechenden Nachteilsausgleich auch dann, wenn er gezwungenermaßen auf diese Weise längere Wegstrecken zurücklegt. Die für den Nachteilsausgleich „aG“ geforderte große körperliche Anstrengung ist gegeben, wenn die Wegstreckenlimitierung darauf beruht, dass der Betroffene bereits nach kurzer Wegstrecke erschöpft ist und Kräfte sammeln muss, bevor er weitergehen kann. Dass der betroffene Gehbehinderte nach einer bestimmten Strecke eine Pause machen muss, ist allerdings lediglich Indiz für eine Erschöpfung. Für die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs „aG“ reichen irgendwelche Erschöpfungszustände zudem nicht aus. Vielmehr müssen sie in ihrer Intensität mit den Erschöpfungszuständen gleichwertig sein, die bei den ausdrücklich genannten außergewöhnlich Gehbehinderten auftreten. Gradmesser hierfür kann die Intensität des Schmerzes oder die Luftnot nach dem Zurücklegen einer bestimmten Wegstrecke sein. Ein solches Erschöpfungsbild lässt sich u. a. aus der Dauer der erforderlichen Pausen sowie den Umständen herleiten, unter denen der Betroffene nach der Pause seinen Weg fortsetzt. Nur kurzes Pausieren mit anschließendem Fortsetzen des Weges ohne zusätzliche Pausen ist im Hinblick auf die von den Vergleichsgruppen gebildeten Maßstab zumutbar (vgl. zu Vorstehendem BSG, Urteile vom

  1. März 2007 - B 9a SB 1/06 R und 5/05 R -, jeweils zitiert nach juris). Das Bundessozialgericht hat in diesem Zusammenhang zum Ausdruck gebracht, dass die für das Merkzeichen „aG“ geforderte große körperliche Anstrengung gegeben sein dürfte, wenn der Betroffene bereits nach einer Wegstrecke von 30 Metern wegen Erschöpfung eine Pause einlegen muss (vgl. BSG, Urteil vom
  2. Dezember 2002 – B 9 SB 7/01 R – juris). Randnummer 53 Nach Maßgabe der genannten Grundsätze ist der Kläger nach Auswertung der vorliegenden Sachverständigengutachten nicht außergewöhnlich gehbehindert. Dabei muss der Senat nicht entscheiden, inwieweit das vom BSG aufgestellte Erfordernis, sich mit fremder Hilfe oder unter großer Anstrengung „praktisch von den ersten Schritten außerhalb [des] Kraftfahrzeuges“ zu bewegen, mit der zuletzt genannten „30-Meter-Grenze“ in Einklang zu bringen ist. Denn der Kläger kann sich nicht nur mit fremder Hilfe oder unter großer Anstrengung praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeuges bewegen. Er kann andererseits aber auch jedenfalls 50 Meter ohne Pause zurücklegen, ehe er frühestens eine Pause benötigt. Insgesamt beträgt seine zumutbare Gehstrecke mit Pausen mindestens 100 bis 200 Meter (vgl. BSG, Urteil vom
  3. Februar 2000 - B 9 SB 9/01 R – juris, wo das dortige LSG „in den Entscheidungsgründen [...] im Wesentlichen [ausgeführt hatte], der Kläger könne noch Wegstrecken von 100 bis 300 m zurücklegen“). Randnummer 54 Im Rahmen der Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. K hat der Kläger mit Gehstützen 50 Meter zwar bedächtig, aber ohne Pause zurückgelegt. Eine Wegstrecke von 100 bis 200 Metern kann der Kläger nach den überzeugenden Ausführungen von Dr. K innerhalb von fünf bis zehn Minuten zurücklegen. Das Gangbild des Klägers ohne Gehstützen beschreibt der Sachverständige als bedächtig und linkshinkend. Der linke Fuß werde nur im Außenbereich aufgesetzt und abgerollt, der linke Großzehenballen werde nicht belastet. Die Schrittlänge sei verkürzt. Der rechte Fuß werde regelrecht belastet, der Abrollvorgang sei gering verkürzt. Mit Gehstützen sei das Gangbild deutlich flüssiger, der linke Fuß werde hierbei ebenfalls nur unvollständig abgerollt. Die Schrittlänge sei gering verkürzt. Der Abrollvorgang des rechten Fußes sei harmonisch. Diese Ausführungen überzeugen, weil sie mit den objektivierbaren Befunden auf orthopädischem Fachgebiet korrespondieren. Denn Dr. K hat keine solchen Befunde erheben können, die den Schluss zulassen, der Kläger könne sich dauernd nur noch mit fremder Hilfe oder unter großer Anstrengung fortbewegen. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt, dass sich auf die Gehfähigkeit des Klägers Erkrankungen der Lendenwirbelsäule mit Auswirkungen auf das linke Bein sowie der Füße, vom Sachverständigen nachvollziehbar bewertet mit Einzel-GdB von 40 (vgl. Teil B Nr. 18.9 der Anlage zu § 2 VersMedV und Teil A Nr. 26.18, Seite 115 f., der für die Zeit bis zum
  4. Dezember 2008 maßgeblichen vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgegebenen Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht in der Fassung 2008 – nachfolgend nur AHP) und 20 (vgl. Teil B Nr. 18.14 der Anlage zu § 2 VersMedV und Teil A Nr. 26.18 AHP, Seite 127), gesamt 50, auswirkten, diese Erkrankungen die Gehfähigkeit des Klägers aber nicht auf das Schwerste beeinträchtigten. Die Überzeugungskraft des Gutachtens von Dr. K wird durch die Einwände des Klägers in seinem Schriftsatz vom
  5. Dezember 2012 nicht erschüttert. Dr. K hat sich in seiner ergänzenden Stellungnahme vom
  6. Januar 2013 überzeugend mit den Einwänden des Klägers auseinandergesetzt. Insbesondere hat er nochmals bekräftigt, dass sich objektivierbare Befunde, die den Vortrag des Klägers über das Beschwerdeausmaß stützen würden, nicht haben verifizieren lassen. Die von dem Kläger in seiner Stellungnahme vom
  7. Dezember 2012 beschriebenen „einschießenden“ Schmerzen in die Zehengelenke seien, so der Sachverständige, zwar möglich, rechtfertigten aber keine veränderte Einschätzung der Gesamtsituation, zumal durch die Benutzung der Unterarmgehstützen eine ausreichende Entlastung des linken Fußes gelinge. Die von dem Kläger beschriebenen „wandernden Schmerzfelder“ im linken Bein in Form von starkem Brennen rechtfertigen nach der nachvollziehbaren Einschätzung des Sachverständigen ebenfalls nicht die Annahme einer außergewöhnlichen Gehbehinderung. Ebenfalls überzeugend hat Dr. K seine Einschätzung bekräftigt, dass der Kläger an den Unterarmgehstützen ausreichend mobilisiert ist, und zwar unabhängig davon, ob der Kläger diese aufgrund der Fuß- oder der Rückenschmerzen verwendet. Auch im Hinblick auf etwaige neurologische Defizite im Bereich der unteren Extremitäten sind die ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen überzeugend, der – gestützt auch auf den Arztbrief des C-Klinikums vom
  8. August 2011, wo im Übrigen ein sicheres Gangbild des Klägers beschrieben wird – nachvollziehbar erklärt hat, aus der bei dem Kläger bestehenden Polyneuropathie lasse sich keine außergewöhnliche Gehbehinderung ableiten. Randnummer 55 Die Einschätzung des Sachverständigen Dr. K steht schließlich in Übereinstimmung mit dem nach Aktenlage erstellten Gutachten des Sachverständigen Dr. H vom
  9. Mai 2012, aber auch mit der Einschätzung des behandelnden Arztes Dr. M, der das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „aG“ in seinem Befundbericht für das Sozialgericht vom
  10. November 2010 ausdrücklich verneint hat. Schließlich wird auch in dem Arztbrief des O vom
  11. Februar 2011 über eine stationäre Behandlung des Klägers vom
  12. bis
  13. Februar 2011 im Entlassungsbefund mitgeteilt, dass der Kläger ohne Gehhilfe auf der Ebene und der Treppe mobilisiert sei. Randnummer 56 Abschließend weist der Senat darauf hin, dass auch die nicht-orthopädischen Leiden des Klägers, namentlich dessen Harnblasenerkrankung, die koronare Herzerkrankung, das depressive Syndrom mit psychovegetativen Störungen, die Nierenfunktionseinschränkung und die obstruktive Atemwegserkrankung die Zuerkennung des begehrten Merkzeichens nicht rechtfertigen. Randnummer 57 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Randnummer 58 Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Grund hierfür gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001139847

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