Sozialversicherungspflicht - Selbstständiger Informatiker - Tätigkeit im wesentlichen für einen Auftraggeber - 5/6-Regelung der Erzielung von Einkünften Orientierungssatz 1. Eine selbstständige Tätigkeit ist vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale nach dem Gesamtbild überwiegen, (Vergleiche: BSG, Urteil vom 09. November 2011, B 12 R 1/10 R). (Rn.30) 2. Die Voraussetzung, dass der Selbständige auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist, soll nach der erklärten Absicht des Gesetzgebers dann erfüllt sein, wenn der Betreffende rechtlich (vertraglich) oder tatsächlich (wirtschaftlich) an einen Auftraggeber gebunden bzw. von diesem abhängig ist. (Rn.33) 3. Eine im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber erbrachte Tätigkeit ist anzunehmen, wenn sie im Rahmen eines Dauerauftragsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Auftragsverhältnisses erfolgt und der Betroffene mindestens 5/6tel seiner gesamten Einkünfte aus den zu beurteilenden Tätigkeiten alleine aus einer dieser Tätigkeiten erzielt. (Rn.33) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 9. Dezember 2008, S 7 R 735/08, Gerichtsbescheid Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Aufhebung von Bescheiden, mit denen die Beklagte die Rentenversicherungspflicht des Klägers nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI festgestellt und Versicherungsbeiträge für März 2003 bis 14. Januar 2004 geltend gemacht hat. Randnummer 2 Der 1965 geborene Kläger ist selbständiger Informatiker. Von Mai 2000 bis Oktober 2001 war er bei der Immobilien S. GmbH als Datenbankverantwortlicher angestellt. Mit seiner ehemaligen Arbeitgeberin, der Immobilien S. GmbH, schloss der Kläger sodann auf der Basis eines Rahmenvertrages am 1. November 2001 einen “Einzeldienstvertrag“, wonach er als Selbständiger Dienstleistungen im Rahmen Pflege und Weiterentwicklung der Oracle Datenbank des Immobilien-Marktplatzes der Immobilien S. GmbH zu erbringen habe. Der Vertrag hatte eine Laufzeit vom 1. November 2001 bis 31. Dezember 2002. Kurz vor Ablauf dieses Vertrages schloss er am 1. November 2002 einen weiteren Einzeldienstvertrag mit der Immobilien S. GmbH, mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2003. Vertragsgegenstand war die Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen Pflege und Weiterentwicklung der Oracle Datenbank sowie die Weiterentwicklung und Konzeption von Softwaremodulen. Die Tätigkeit erfolgte bis zum 14. Januar 2004. In der Zeit vom 14. Juni 2002 bis Februar 2003 war bei dem Kläger eine nicht nur geringfügig Beschäftigte angestellt. Im Jahr 2003 erzielte der Kläger laut Einkommensteuerbescheid Einkünfte in Höhe von 50.060 €. Randnummer 3 Im Februar 2007 erfolgte eine Betriebsprüfung bei der Immobilien S. GmbH. Der Kläger füllte nunmehr einen „Fragebogen zur Feststellung von Versicherungspflicht kraft Gesetzes als selbständig Tätiger“ aus und legte die Umstände dar, die es erforderlich gemacht hätten, etwa 26 Monate als freiberuflicher Dienstleister für die Immobilen S. GmbH tätig gewesen zu sein. Randnummer 4 Im Einzelnen führte der Kläger folgendes aus: „Nach erfolgreich bestandener Diplomprüfung wurde ich im September 1998 sofort als Freiberufler tätig. Ich war als freiberuflicher Informatiker für die Firmen T. & M. Personaldienstleistungen GmbH und S.-GmbH tätig. Als letztes Projekt der S.-GmbH entwickelte ich in Zusammenarbeit eines Geschäftsführers der Immobilien S. GmbH das Datenmodell der online-Datenbank der Immobilien S. GmbH stellte es für den produktiven Einsatz bereit. Nachdem das Projekt erfolgreich abgeschlossen war, wurde mir von der Immobilien S. GmbH ein Angebot zur Weiterentwicklung der Datenbank gemacht. Dieses Angebot war nur in Form einer Festanstellung gültig…. Im Laufe dieser Tätigkeit wurde mein Verantwortungsbereich auf alle Datenbanken des Unternehmens ausgeweitet und ich leitete ein kleines Team von zwei Mitarbeitern…. Nach etwa 1,5 Jahren entschied ich mich meinem ursprünglichen Ziel wieder nachzukommen, als selbständiger Unternehmer tätig zu sein. Zu diesem Zeitpunkt galt es die Funktionalität der mir anvertrauten Bereiche des Unternehmens durch meinen Ausstieg nicht zu gefährden... Durch meine zentrale Rolle innerhalb des Unternehmens war mein Ausscheiden als kritisch für das Unternehmen einzustufen. Ich musste sicherstellen, dass mein Aufgabenbereich durch andere Mitarbeiter ausgefüllt werden könnte. Mein Wissen über die internen technischen Strukturen durfte der Immobilien S. GmbH nicht ad hoc fehlen, da das Unternehmen das Fehlen meines Wissens zu diesem Zeitpunkt nicht kompensieren konnte. Aus diesem Grund wurde der Festanstellungsvertrag zwischen mir und der Immobilien S. GmbH in beiderseitigem Einvernehmen zum 31.10.2001 aufgehoben und ein Rahmenvertrag geschlossen… Zusätzlich zu dem Rahmenvertrag wurden Einzeldienstverträge geschlossen, die zeitlich befristet waren und weitere Details der Zusammenarbeit regelten…. In den Einzeldienstleistungsverträgen wurde vereinbart, dass mich die Immobilien S. GmbH mindestens 150 Manntage pro Laufzeit eines Einzeldienstvertrags bucht. Diese Regelung lastete mich zu etwa 3/5 aus. Sie ermöglichte es mir, weitere Auftraggeber zu aquirieren und der Immobilien S. GmbH weiterhin auf mein Wissen zurückzugreifen. In dieser Zeit sollte neben weiteren Entwicklungen mein Wissen über die Datenstrukturen und Prozesse mittels Beratung/Coaching auf andere Beschäftigte übertragen werden. Zudem wurde die Kündigungsfrist der Einzeldienstverträge auf drei Monate festgelegt. Das bedeutete eine weitere Sicherung für den Auftraggeber, da die Kündigungsfrist des Festanstellungsvertrages einen Monat betrug. Die Auftragslage für IT-Projekte verschlechterte sich nach März 2001 stetig. Es wurden kaum bis keine IT-Projekte an Freiberufler vergeben. Im Raum Berlin ist der IT-Markt in der Regel schlechter als im südlichen Teil Deutschlands. Dieser Zustand hielt auch im vierten Quartal 2002 an. Alle Versuche, die ich unternahm, um weitere Beauftragungen zu erhalten, verliefen erfolglos.… Am 1.11.2002 unterschrieb ich für die Immobilien S. GmbH einen zweiten Einzeldienstvertrag, der eine Laufzeit bis zum 31.12.2003 hatte. Während der Wissenstransfer im Bereich der zentralen Kunden- und Immobiliendatenbank nach wie vor stattfand, wurden weitere Tätigkeitsbereiche vereinbart. Der Tagessatz der unterschiedlichen Bereiche unterschied sich. Die Zusammenarbeit mit der Immobilien S. GmbH wurde mit Ablauf dieses Einzeldienstvertrags im gegenseitigen Einverständnis beendet. Nach Beendigung der Zusammenarbeit hatte ich im Jahr 2004 keine weiteren Einkünfte durch IT-Projekte und lebte von den Einnahmen der vergangenen Jahre. Auch meine Bewerbungen auf Festanstellungen wurden abgelehnt (bis Oktober 2004). Ich meldete mich nicht arbeitslos und bekam keinerlei staatliche Unterstützung.“ Randnummer 5 Ferner reichte der Kläger Projektverträge mit der Firma T. GmbH (betreffend den Zeitraum November 2006 bis März 2007) und der Firma SO. Unternehmensberatung GmbH (betreffend den Zeitraum April bis September 2007) zum Verwaltungsvorgang. Randnummer 6 Mit zwei Bescheiden vom 11. Juli 2007 stellte die Beklagte die Rentenversicherungspflicht des Klägers nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI in der Zeit vom 01. November 2001 bis zum 30. November 2002 und ab dem 1. März 2003 bis zum 14. Januar 2004 fest. Zudem erhob sie Versicherungsbeiträge für die Zeit vom 1. März 2003 bis 14. Januar 2004 in Höhe von insgesamt 2.430,38 € (berechnet nach dem sog. halben Regelbeitrag). Die Beitragsforderung bis November 2002 sei verjährt, von Dezember 2002 bis Februar 2003 habe keine Versicherungspflicht vorgelegen, weil der Kläger einen Arbeitnehmer beschäftigt habe. Randnummer 7 Mit Widerspruch vom 15. August 2007 machte der Kläger geltend, er habe einen Arbeitnehmer bereits ab dem 14. Juni 2002 beschäftigt und ferner sei der Zeitraum November 2001 bis 14. Januar 2004 nicht als „dauerhaft“ anzusehen, weil in der IT-Branche derartige Projektzeiten durchaus üblich seien. Im Fall der Softwareentwicklung sei durch teilweise sehr lange Einarbeitungszeiten in komplexe Themenbereiche eine Projektdauer von mehreren Jahren keine Seltenheit. Außerdem sei es insbesondere bei der Entwicklung großer Softwarelösungen notwendig, Kunden bis zum erfolgreichen Abschluss eines Projekts zu begleiten. Sein Bevollmächtigter ergänzte, der Kläger habe sich seit Beginn seiner Selbständigkeit unternehmerisch betätigt und stets für den jeweiligen Auftraggeber nur eine im Voraus zeitlich begrenzte Tätigkeit ausgeübt. Randnummer 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2008, zugestellt am 11. Januar 2008, wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger habe vom 1. März 2003 bis 14. Januar 2004 eine selbständige Tätigkeit nur für einen Auftraggeber ausgeübt und keinen Arbeitnehmer beschäftigt, mithin sei er nach § 2 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig und habe Pflichtbeiträge zu zahlen. Randnummer 9 Der Kläger hat am 11. Februar 2008 Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben, mit der er die Aufhebung der angefochtenen Bescheide begehrt hat. Sein Prozessbevollmächtigter hat unter Bezugnahme auf erstinstanzliche Urteile der Sozialgerichte Aachen, Itzehoe, München und Düsseldorf ausgeführt, dass der Kläger, der seit November 1998 selbständig sei, im vorliegend streitigen Zeitraum nicht als Selbständiger versicherungspflichtig gewesen sei. Der Kläger habe über eine eigene WebSite verfügt und zahlreiche Kontakte zu anderen potentiellen Auftraggebern unterhalten, nach seinem Unternehmenskonzept habe er stets die Zusammenarbeit mit mehreren Auftraggebern angestrebt. Zwar sei der Kläger für die Immobilien S. GmbH länger als ein Jahr selbständig tätig gewesen, diese Zeit sei jedoch durch die Beschäftigung eines sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiters vom 14. Juni 2002 bis zum 28. Februar 2003 (und dem daraus folgenden Wegfall der Versicherungspflicht) unterbrochen, wodurch die danach noch verbleibenden Teilzeiträume – und insbesondere noch der streitige Zeitraum vom 1. März 2003 bis 14. Januar 2004 - kein Jahr mehr erreichen würden. Daher fehle es an der Dauerhaftigkeit der Tätigkeit für einen Auftraggeber. Im Übrigen würden selbständige Projekte im Bereich der Software-Entwicklung regelmäßig Laufzeiten von deutlich mehr als einem Jahr haben. Eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber im gleichen Zeitraum als freiberuflicher Einzelkämpfer sei im Bereich der Software-Entwicklung so gut wie unmöglich. Randnummer 10 Die Beklagte hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass nur eine tatsächliche Tätigkeit für mehrere Auftraggeber zum Wegfall der Versicherungspflicht führe. Am Anfang seiner Selbständigkeit könne sich der Selbständige nach § 6 Abs. la SGB VI befreien lassen. Randnummer 11 Das SG hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 9. Dezember 2008 abgewiesen. Randnummer 12 Die Klage sei nur insoweit zulässig, als die Beklagte für den Zeitraum März 2003 bis 14. Januar 2004 das Vorliegen von Versicherungspflicht festgestellt habe und die Zahlung von Pflichtbeiträgen in Höhe von insgesamt 2.430,38 € fordere. Soweit Zeiträume bis einschließlich November 2002 betroffen seien, sei die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Soweit die Klage zulässig sei, sei sie unbegründet. Die angefochtenen Bescheide verletzten den Kläger weder durch die Feststellung der Versicherungspflicht noch durch die Forderung von Pflichtbeiträgen in seinen Rechten. Randnummer 13 Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 N. 9 SGB VI wäre nur dann nicht eingetreten, wenn der Kläger im streitigen Zeitraum nicht „auf Dauer“ für einen Auftraggeber tätig gewesen wäre. Dies sei nicht der Fall gewesen. Das Gesetz wolle die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen mit der Annahme von Versicherungspflicht schützen, wobei die Schutzbedürftigkeit dann besonders groß sei, wenn der Selbständige nur einen Auftraggeber habe, also von diesem in besonderem Maße abhängig sei. Unter Berücksichtigung dieses Schutzzwecks und des tatsächlichen beruflichen Werdegangs des Klägers stehe zur Überzeugung des Gerichts eine dauerhafte Tätigkeit des Klägers für nur einen Auftraggeber fest. Der Kläger sei von Mai 2000 bis Oktober 2001 bei der Immobilien S. GmbH (also fast 1,5 Jahre) fest angestellt und dann nahtlos von November 2001 bis Januar 2004 (also über 2 Jahre) mit Einzeldienstverträgen ausschließlich (in diesem Zeitraum) für diese selbständig tätig gewesen und zwar mit Tätigkeiten, die denen entsprächen, die er zuvor als Arbeitnehmer für diese Firma verrichtet habe. Der Kläger habe im Ergebnis fast 3,5 Jahre seinen Lebensunterhalt aus Einnahmen/Einkommen der Immobilien S. GmbH bestritten. Randnummer 14 Der Umstand, dass die Versicherungspflicht mit Einstellung der Arbeitnehmerin im Juni 2004 unterbrochen war und dass der Zeitraum nach Ende dieser Beschäftigung (März 2003) bis zum 14. Januar 2004 kein Jahr mehr erreiche, rechtfertige es nicht, die durchgeführte Gesamtbetrachtung zu Gunsten einer Einzelbetrachtung aufzugeben. Aus der Versicherungspflicht des Klägers im streitigen Zeitraum folge zwingend seine Verpflichtung zur Entrichtung von Pflichtbeiträgen. Randnummer 15 Der Prozessbevollmächtigte hat gegen den ihm am 17. Dezember 2008 zugestellten Gerichtsbescheid am 19. Januar 2009 (einem Montag) Berufung eingelegt. Randnummer 16 Zur Begründung führt er unter erneutem Verweis auf die bereits erstinstanzlich vorgelegten Gerichtsentscheidungen aus, dass der Kläger stets nur eine für den jeweiligen Auftraggeber im Voraus zeitlich begrenzte Tätigkeit ausgeübt habe. Er habe nach Abschluss seines Studiums Ende 1998 diverse Auftraggeber gehabt und dabei auch zwischen angestellt und selbstständig gewechselt. Im Rahmen seiner Selbstständigkeit habe er bislang fünf verschiedene Auftraggeber gehabt. Es habe sich jeweils um IT-Projekte gehandelt, die branchentypisch häufig länger dauerten als ursprünglich geplant. Das Sozialgericht habe in unzulässiger Weise die Zeiten als Angestellter und als Selbstständiger bezüglich des Auftraggebers und früheren Arbeitgebers Immobilien S. GmbH vermischt. Berücksichtige man, dass der Kläger für die Zeit vom 14. Juni 2002 bis zum 28. Februar 2003 einen Arbeitnehmer beschäftigt habe, werde damit die von der Beklagten selbst definierte Schwelle von einem Jahr nicht überschritten. Zum anderen sprächen auch die unternehmerischen Aktivitäten des Klägers insgesamt für eine rentenversicherungspflichtfreie Tätigkeit. Randnummer 17 Zutreffend habe bereits das Sozialgericht Aachen in seiner Entscheidung vom 26. März 2004 festgestellt, dass eine gesetzliche Grundlage für die Annahme fehle, dass bei einer im Voraus begrenzten, lediglich vorübergehenden Tätigkeit für einen Auftraggeber nur dann keine Dauerhaftigkeit dieser Tätigkeit vorliege, wenn die Begrenzung innerhalb eines Jahres liege. Randnummer 18 Ebenfalls zutreffend habe das Sozialgericht Aachen darauf hingewiesen, dass die gesetzliche Regelung auf den Kopf gestellt würde, wenn gerade dann, wenn der Betroffene einen besonders kreativen und umfangreichen Auftrag erhalte, er der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliege, während in Zeiten, in denen er mehrere kleine Aufträge bearbeite, die sich nebeneinander erledigen lassen, er dieser Versicherungspflicht nicht unterliege. Die Sozialgerichte Itzehoe und München seien der Argumentation des Sozialgerichts Aachen ausdrücklich gefolgt. Das Sozialgericht Düsseldorf habe trotz Tätigkeit für nur einen Auftraggeber über mehrere Jahre hinweg die unternehmerische Ausrichtung des dortigen Klägers als letztlich entscheidungserheblich angesehen und auch unter Hinweis der besonderen Berücksichtigung branchenspezifischer Aspekte Versicherungspflicht verneint. Randnummer 19 Entscheidend sei eine differenzierte Beurteilung aller Umstände (Gesamtbetrachtung) und nicht eine schematische Betrachtung bestimmter Zeiträume. Die Tätigkeit des Klägers sei stets projektorientiert und damit zeitlich begrenzt gewesen. Im Übrigen habe der Kläger vom Beginn seiner Selbstständigkeit an das Ziel gehabt, für mehrere Auftraggeber tätig zu werden. Er habe schon zu Beginn seiner Selbstständigkeit versucht, entsprechende Kontakte zu knüpfen und sich mittels Werbung im Internet mit eigener Website, durch Eintragung bei Freelancer-Jobbörsen, durch persönliche Kontaktpflege etc. Selbst am Markt zu positionieren. Streitig sei allein der Zeitraum von März 2003 bis zum 14. Januar 2004, mithin ein Zeitraum von weniger als einem Jahr. Aus dem unbefristeten Abschluss eines Rahmenvertrages folge nichts Gegenteiliges. Dieser lebe erst auf, wenn ein Einzelvertrag über ein konkretes Projekt abgeschlossen werde. Randnummer 20 Der Kläger beantragt, Randnummer 21 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 9. Dezember 2008 sowie die Bescheide der Beklagten vom 11. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2008 insoweit aufzuheben als auch für die Zeit vom 1. März 2003 bis 14. Januar 2004 das Bestehen von Versicherungspflicht festgestellt worden ist und für diesen Zeitraum Beiträge geltend gemacht werden. Randnummer 22 Die Beklagte beantragt, Randnummer 23 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 24 Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend. Der Kläger sei im streitgegenständlichen Zeitraum auf Dauer im Sinne des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI für die Immobilien S. GmbH tätig gewesen. Von einer Dauerhaftigkeit der Tätigkeit für einen Auftraggeber sei auszugehen, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines Dauerauftragsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Auftragsverhältnisses für denselben Auftraggeber erfolge. Hierbei seien neben den zeitlichen auch wirtschaftliche Kriterien zu beachten und branchenspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen. Ein Dauerauftragsverhältnis für einen Auftraggeber werde nicht zu einer lediglich vorübergehenden Tätigkeit, wenn die Versicherungspflicht der auf Dauer angelegten Tätigkeit zeitweise entfalle. Dass im vorliegenden Fall eine auf Dauer angelegte Zusammenarbeit des Klägers mit dem Auftraggeber vorgelegen habe, ergebe sich aus § 3 des Rahmenvertrages. Randnummer 25 Nachdem der Senat auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten mit Beschluss vom 1. Juli 2010 das Ruhen des Verfahrens angeordnet hatte, ist das Verfahren am 26. April 2012 wieder aufgenommen worden. Randnummer 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 27 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage betreffend den nur noch zur Überprüfung des Senats stehenden streitgegenständlichen Zeitraum vom 01. März 2003 bis 14. Januar 2004 zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2008 ist rechtmäßig. Der Kläger ist durch die Entscheidung der Beklagten über das Bestehen einer Versicherungspflicht und die Verpflichtung zur Entrichtung des hälftigen Regelbeitrags nicht in seinen Rechten verletzt. Randnummer 28 Der Kläger unterliegt in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 01. März 2003 bis 14. Januar 2004 der Versicherungspflicht gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. Nach dieser im maßgeblichen Zeitraum mit dem Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I 2000 S. 2, Art. 2 Nr. 1) sowie dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt Vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I 2002 S. 4621) hinsichtlich der Beschäftigung weiterer Arbeitnehmer modifizierten Vorschrift waren Personen kraft Gesetzes versicherungspflichtig, die
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.