← Deutschland

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 27. Senat L 27 P 6/11 Urteil Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung nach Pflegestufe 1 § 14 SGB 11, § 1

Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung nach Pflegestufe 1 Orientierungssatz

  1. Der Anspruch auf Pflegeleistungen nach Pflegestufe 1 setzt voraus, dass der Antragsteller im Bereich der Grundpflege mindestens einmal täglich der Hilfe und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung bedarf. Der Zeitaufwand muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssen. (Rn.16)
  2. Benötigt der Versicherte wegen seiner weitgehend bestehenden Selbständigkeit lediglich Teilhilfen im Bereich der Mobilität und der Körperpflege und beruhen die von ihm angegebenen Zeitwerte allein auf dessen subjektiver Einschätzung, die durch medizinische Feststellungen nicht belegt werden können, so sind Leistungen nach der Pflegestufe 1 nicht zu gewähren. (Rn.17) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
  3. Dezember 2010, S 111 P 335/09, Gerichtsbescheid Tenor Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom
  4. Dezember 2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Pflegegeld der Pflegestufe I für den Zeitraum ab dem
  5. Mai
  6. Randnummer 2 Die 1944 geborene Klägerin, bei der Bewegungseinschränkungen bei Osteoporose, eine Leistungsminderung bei Bronchiektasen bei Zustand nach Entfernung der Lungenunterlappen beidseits sowie Einschränkungen der Gelenkbeweglichkeit bestehen und zwischenzeitlich im Mai 2012 ein Verschluss der Arteria femoralis rechts festgestellt worden ist, beantragte am
  7. Mai 2009 die Gewährung von Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung in Form eines Pflegegeldes. Daraufhin wurde auf Veranlassung der Beklagten der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) beauftragt, die Klägerin zu begutachten. Die mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragte Pflegefachkraft MS stellte in ihrem Gutachten vom
  8. Juni 2009 aufgrund einer am
  9. Juni 2009 in der häuslichen Umgebung stattfindenden körperlichen Untersuchung der Klägerin einen Pflegebedarf von wöchentlich im Tagesdurchschnitt 15 Minuten im Bereich der Grundpflege (8 Minuten im Bereich der Körperpflege und 7 Minuten im Bereich der Mobilität) sowie von 60 Minuten im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung fest. Dieser Einschätzung folgend lehnte die Beklagte mit Bescheid vom
  10. Juni 2009 den Antrag ab. Der für die Gewährung von Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung in Form eines Pflegegeldes der Pflegestufe I (erhebliche Pflegebedürftigkeit) erforderliche Pflegebedarf von wöchentlich Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müsse, werde nicht erreicht. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin vom
  11. Juni 2009 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  12. August 2009 zurück. Randnummer 3 Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am
  13. September 2009 hat die Klägerin am
  14. Oktober 2009 Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben, mit der sie die Gewährung eines Pflegegeldes der Pflegestufe I ab dem
  15. Mai 2009 geltend gemacht hat. Randnummer 4 Nach Beiziehung von Befundberichten der die Klägerin behandelnden Ärzte sowie einer zur Gerichtsakte gereichten Stellungnahme des Dr. I. N des vom
  16. März 2010 hat das Sozialgericht Berlin mit Gerichtsbescheid vom
  17. Dezember 2010 die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe unter Zugrundelegung des überzeugenden Gutachtens der Pflegefachkraft Stein keinen Anspruch auf die Gewährung eines Pflegegeldes unter Zugrundelegung der Pflegestufe I. Randnummer 5 Gegen den ihr am
  18. Dezember 2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am
  19. Januar 2011 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt und zugleich beim Sozialgericht gemäß § 105 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Mit Beschluss vom
  20. Mai 2011 hat das Sozialgericht Berlin den Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung als unzulässig zurückgewiesen. Randnummer 6 Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr Grundpflegebedarf mit wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 57,86 Minuten zu bemessen sei (17,86 Minuten für Duschen und Baden, jeweils 15 Minuten für das An- und Auskleiden sowie 10 Minuten für das Stehen). Randnummer 7 Die Klägerin beantragt, Randnummer 8 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom
  21. Dezember 2010 und den Bescheid der Beklagten vom
  22. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  23. August 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ab dem
  24. Mai 2009 Leistungen der sozialen Pflegeversicherung in Form eines Pflegegeldes der Pflegestufe I zu gewähren. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 11 Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Randnummer 12 Der Senat hat zur weiteren Sachaufklärung die Diplomkrankenschwester CO mit der Erstattung eines Pflegegutachtens beauftragt. In ihrem Gutachten vom
  25. Juli 2012 gelangt die Sachverständige nach körperlicher Untersuchung der Klägerin in deren häuslicher Umgebung vom
  26. Juni 2012 zu der Einschätzung, dass der wöchentlich im Tagesdurchschnitt anfallende Grundpflegebedarf 18 Minuten betrage (11 Minuten im Bereich der Körperpflege und 7 Minuten im Bereich der Mobilität) sowie im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung 45 Minuten. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Die Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts ist zutreffend. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom
  27. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  28. August 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung in Form eines Pflegegeldes unter Zugrundelegung der Pflegestufe I ab dem
  29. Mai
  30. Denn die Klägerin ist nicht erheblich pflegebedürftig. Randnummer 15 Der geltend gemachte Anspruch nach § 37 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 Sozialgesetzbuch, Elftes Buch (SGB XI) setzt u. a. voraus, dass der jeweilige Anspruchsteller pflegebedürftig ist und mindestens der Pflegestufe I zugeordnet werden kann. Pflegebedürftigkeit liegt hierbei nach § 14 Abs. 1 SGB XI vor, wenn der Betroffene wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedarf, die nach § 14 Abs. 3 SGB XI in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in der Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen besteht. Als gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im vorgenannten Sinne gelten nach § 14 Abs. 4 SGB XI im Bereich der Körperpflege, der neben den Bereichen der Ernährung und der Mobilität zur Grundpflege gehört das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren und die Darm- oder Blasenentleerung, im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung, im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung sowie im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen. Randnummer 16 Die Zuordnung zur Pflegestufe I setzt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XI voraus, dass der Betroffene bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedarf und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt. Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss hierbei wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssen. Randnummer 17 Diese Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin nicht erfüllt. Denn entgegen ihrer Auffassung lässt sich nicht feststellen, dass ihr Grundpflegebedarf wöchentlich im Tagesdurchschnitt mehr als 45 Minuten seit dem
  31. Mai 2009 beträgt. Dies ergibt sich aus den überzeugenden Gutachten der Sachverständigen O, die unter Berücksichtigung der von ihr getroffenen Feststellungen nach Befragung und Begutachtung der Klägerin nachvollziehbar dargelegt hat, dass wegen der weitgehend bestehenden Selbständigkeit der Klägerin bei den grundpflegerischen Verrichtungen lediglich Teilhilfen im Bereich der Körperpflege und im Bereich der Mobilität erforderlich sind. So bedarf es wegen der dezenten Bewegungseinschränkungen durch die Osteoporose im Bereich der Körperpflege allein geringer Teilhilfen. Geringe Teilhilfen sind ebenfalls beim Ein- und Ausstieg in die bzw. aus der Badewanne in Form eines Sicherungshaltes sowie als sogenannte Einschlupfhilfen bei der Ober- und Unterkörperbekleidung erforderlich. Beim Gehen in der Wohnung benötigt die Klägerin keine Hilfe, da der Gang in der Wohnung sicher und das Tempo normal ist. Aus dem Verschluss der Arteria femoralis lassen sich keine weiteren Funktionseinschränkungen ableiten. Angesichts dieser überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen ergibt sich nachvollziehbar der von ihr ermittelte Grundpflegebedarf von wöchentlich im Tagesdurchschnitt 18 Minuten. Die Feststellungen und Einschätzungen der Sachverständigen bestätigen im Ergebnis die bisherigen medizinischen Ermittlungen durch die Beklagte. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt das Vorbringen der Klägerin eine andere Einschätzung ihres grundpflegerischen Bedarfes nicht. Die von ihr angegebenen Zeitwerte beruhen allein auf einer subjektiven Einschätzung. Sie können durch medizinische Feststellungen indes nicht belegt werden. Randnummer 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 19 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 160 Abs. 2 SGG nicht gegeben sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001140455

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.