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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 16. Senat L 16 R 355/12 Urteil Gesetzliche Rentenversicherung: Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der

Gesetzliche Rentenversicherung: Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz in der früheren DDR; Einordnung eines Projektierungsbetriebs des Bauwesens als Produktionsbetrie

b Orientierungssatz Ein Projektierungsbetrieb des Bauwesens in der ehemaligen DDR (hier: VEB BMK Ost Ipro Schönefeld) ist nicht als Produktionsbetrieb im Sinne des Zusatzversorgungssystems der technischen Intelligenz anzusehen, so das Beschäftigungszeiten in einem solchen Projektierungsbetrieb nicht als Beitragszeiten im Zusatzversorgungssystem anzusehen sind. (Rn.19) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,

  1. Februar 2012, S 29 R 2502/11 WA, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  2. Februar 2012 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt ein Drittel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin im gesamten Verfahren. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist noch, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für den Zeitraum vom
  3. Mai 1973 bis
  4. März 1985 Zeiten der Zugehörigkeit der Klägerin zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVTI) sowie die entsprechenden Arbeitsentgelte einschließlich gezahlter Jahresendprämien festzustellen. Randnummer 2 Die 1947 geborene Klägerin erwarb nach Besuch der Ingenieurschule für Bauwesen in der Fachrichtung Tiefbau die Berechtigung, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ (Urkunde vom
  5. Juli 1970), und nach postgradualem Weiterbildungsstudium an der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik B die Berechtigung, die Bezeichnung „Fachingenieur für Datenverarbeitung“ zu führen (Urkunde vom
  6. Juni 1974). Die Klägerin war ab
  7. Juni 1970 bei dem Volkseigenen (VE) Bau- und Montagekombinat (BMK) Ost, Betrieb Projektierung, Betriebsteil (BT) Industrieprojektierung (Ipro) Schönefeld, der am
  8. Januar 1971 als Volkseigener Betrieb (VEB) BMK Ost, Betrieb Projektierung Frankfurt (Oder) mit dem Betriebsteil Ipro Schönefeld in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen wurde und ab
  9. Januar 1981 als VEB BMK Ost, Betrieb Forschung, Projektierung, Technologie Frankfurt (Oder), BT Schönefeld firmierte (im Folgenden: VEB BMK Ost Ipro Schönefeld) als „Organisator III“, „Organisator I“, „Problem-Analytiker I“, „Koordinierungsingenieur“, „Problemanalytiker“ bzw „Leitingenieur Wissenschaft und Technik“ bis
  10. März 1985 beschäftigt; auf den Arbeitsvertrag vom
  11. Mai 1970 und die

(13)Änderungsverträge wird Bezug genommen. Durch Überleitungsvertrag zwischen dem VEB BMK Ost Kombinatsleitung, dem VEB BMK Ost Ipro Schönefeld Betrieb und der Klägerin wurde der bisherige Arbeitsvertrag aufgelöst; die Klägerin war ab
  1. März 1985 bei dem VEB BMK Ost Kombinatsleitung als „Leitingenieur EDV“ tätig. In die freiwillige Zusatzrentenversicherung (FZR) der DDR war die Klägerin nicht einbezogen. Sie hatte auch keine Versorgungszusage erhalten. Randnummer 3 Die Beklagte hatte den Antrag der Klägerin zur Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften zunächst mit Bescheid vom
  2. Juni 2008, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom
  3. August 2008, abgelehnt. Randnummer 4 Im Klageverfahren bei dem Sozialgericht (SG) Berlin hat die Beklagte die Anwendbarkeit des AAÜG, die Zeit vom
  4. März 1985 bis
  5. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit der Klägerin zur AVTI sowie die entsprechenden Arbeitsentgelte festgestellt (Bescheid vom
  6. Juli 2011). Mit ihrer Klage hat die Klägerin zuletzt die Berücksichtigung von AVTI-Zugehörigkeitszeiten nebst den erzielten Arbeitsentgelten einschließlich gezahlter Jahresendprämien vom
  7. Juni 1970 bis
  8. März 1985 festgestellt. Sie sei berechtigt gewesen, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen und erfülle somit sowohl die persönlichen als auch die sachlichen und betrieblichen Voraussetzungen für die Einbeziehung in die AVTI. Bei dem VEB BMK Ost habe es sich um einen zentral geleiteten einheitlichen Konzern gehandelt, der nicht in rechtlich selbständige Betriebsteile aufgespalten gewesen sei. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom
  9. Februar 2012). Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Eine Vormerkung der in Rede stehenden Zeiten als AVTI-Zeiten gemäß § 5 Abs. 1 AAÜG scheide schon deshalb aus, weil die betriebliche Voraussetzung hierfür nicht vorliege. Bei dem Beschäftigungsbetrieb der Klägerin habe es sich nicht um einen VEB der Industrie oder des Bauwesens gehandelt, sondern um einen – auch nicht gleichgestellten – Projektierungsbetrieb (Bezugnahme auf LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  10. Januar 2007 – L 22 R 742/06 – juris). Randnummer 5 Mit der Berufung verfolgt die Klägerin unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens ihr Begehren weiter. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom
  11. Februar 2013 weitere Zugehörigkeitszeiten der Klägerin zum Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG vom
  12. August 1970 bis
  13. April 1973 nebst Vormerkung der insoweit erzielten tatsächlichen Entgelte anerkannt. Die Klägerin hat das Teilanerkenntnis angenommen. Randnummer 6 Die Klägerin beantragt, Randnummer 7 das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom
  14. Februar 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom
  15. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  16. August 2008 und in der Fassung des Bescheides vom
  17. Juli 2011 zu verpflichten, auch die Zeit vom
  18. Mai 1973 bis
  19. März 1985 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte einschließlich gezahlter Jahresendprämien festzustellen. Randnummer 8 Die Beklagte beantragt, Randnummer 9 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 10 Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Randnummer 11 Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Randnummer 12 Die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Randnummer 14 Die von der Klägerin erhobene Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Randnummer 15 Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 , Abs. 1 und 2 AAÜG in Verbindung mit § 5 AAÜG den Zeitraum vom
  20. Mai 1973 bis
  21. März 1985 sowie die während dieser Zeit erzielten Entgelte als Zeit der Zugehörigkeit zur AVTI feststellt. Randnummer 16 Im Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) ähnelt und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (vgl. Bundessozialgericht – BSG -, Urteil vom
  22. Juli 1996 - 4 RA 7/95 - juris), ist die Beklagte nur dann zu den von der Klägerin begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn diese dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG nach § 1 Abs. 1 unterfällt und Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem, hier der AVTI, zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG). Randnummer 17 Die Beklagte hat zwar mit Feststellungsbescheid vom
  23. Juli 2011 das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 AAÜG anerkannt. Die von der Klägerin nun noch geltend gemachte Beschäftigungszeit vom
  24. Mai 1973 bis
  25. März 1985 ist jedoch nicht der AVTI gemäß § 5 AAÜG zuzuordnen, denn diese Beschäftigung erfüllt nicht die Voraussetzungen der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom
  26. August 1950 (VO-AVTI) sowie der
  27. Durchführungsbestimmung zur AVTI vom
  28. Mai 1951 (
  29. DB). Danach liegt eine Zeit der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem der AVTI nur vor, wenn die Klägerin
  30. die Berechtigung hatte, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und
  31. eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat (sachliche Voraussetzung), und zwar
  32. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 der
  33. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 der
  34. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung; vgl. hierzu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 40 und Nr. 8 S. 74; Urteil vom
  35. April 2002 – B 4 RA 32/01 R – juris). Dabei sind die jeweiligen Versorgungsordnungen iVm den einschlägigen Durchführungsbestimmungen sowie den sonstigen, sie ergänzenden bzw. ausfüllenden abstrakt-generellen Regelungen lediglich faktische Anknüpfungspunkte dafür, ob in der DDR nach dem Stand der Versorgungssysteme am
  36. Juni 1990 (vgl. § 5 Abs. 2 AAÜG) eine Beschäftigung ihrer Art nach von einem Versorgungssystem erfasst war. Es kommt insoweit weder auf die Auslegung der Versorgungsordnungen durch die Staatsorgane der DDR noch auf deren Verwaltungspraxis an (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 3 S. 22; BSG, Urteil vom
  37. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R – juris). Randnummer 18 Mit ihrer Beschäftigung in der Zeit vom
  38. Mai 1973 bis
  39. März 1985 erfüllte die Klägerin, die seit dem
  40. Juli 1970 berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu führen, jedenfalls nicht die betriebliche Voraussetzung für eine Zeit der Zugehörigkeit zur AVTI. Denn sie war im streitbefangenen Zeitraum weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 der
  41. DB) noch in einem gleichgestellten Betrieb (§ 1 Abs. 2 der
  42. DB) beschäftigt, sondern in einem Projektierungsbetrieb. Randnummer 19 Ob die betriebliche Voraussetzung erfüllt ist, bestimmt sich danach, wer Arbeitgeber im rechtlichen Sinne war (vgl. BSG, Urteil vom
  43. Dezember 2003 – B 4 RA 20/03 R = SozR 4-8570 § 5 Nr. 3). Beschäftigungsbetrieb der Klägerin im streitbefangenen Zeitraum war nach dem Arbeitsvertrag vom
  44. Mai 1970 und den nachfolgenden Änderungsverträgen der VEB BMK Ost Ipro Schönefeld. Die VEB waren, auch wenn sie wie der VEB BMK Ost Ipro Schönefeld einem Kombinat angehörten, jedenfalls nach der zum
  45. Mai 1973 in Kraft getretenen Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der VEB, Kombinate und Vereinigungen Volkseigener Betriebe vom
  46. März 1973 (GBl. I S. 129) rechtsfähig geworden, führten einen eigenen Betriebsnamen und traten unter diesem Namen im Rechtsverkehr auf (vgl. § 9 Abs. 1). Dementsprechend konnte der VEB BMK Ost Ipro Schönefeld jedenfalls ab
  47. Mai 1973 als Arbeitgeber im Rechtssinne auftreten und ist als solcher auch gegenüber der Klägerin in Erscheinung getreten. Angesichts des zwischen dem VEB BMK Ost Ipro Schönefeld und der Klägerin im streitbefangenen Zeitraum unterhaltenen Arbeitsverhältnisses ist es nicht entscheidungserheblich, ob es sich bei dem VEB BMK Ost um einen zentral geleiteten einheitlichen Konzern gehandelt hatte. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass der als Arbeitgeber der Klägerin fungierende VEB BMK Ost Ipro Schönefeld Betrieb wegen der ihm sein Gepräge gebenden Projektierungstätigkeit kein Produktionsbetrieb des Bauwesens war. Dieser Betrieb stellte nicht in „fordistischer“ Weise massenhaft baulichen Anlagen her, sondern befasste sich im Wesentlichen, was der Begriff Projektierung hinreichend erhellt, mit der Planung und Vorbereitung baulicher Maßnahmen oder sonstiger Investitionsaufgaben. Dass beim Arbeitgeber der Klägerin - anders als in anderen dem VEB BMK Ost angehörenden Betrieben - keine nennenswerte Bautätigkeit ausgeübt wurde, ergibt sich ferner mit aller Deutlichkeit aus der von der Klägerin bei Gericht eingereichten und 1989 unter der Überschrift „ 20 Jahre unserer Arbeit im Büro für Projektierung des Bauwesens“ verfassten Festzeitschrift des VEB BMK Ost Ipro Schönefeld. In dieser Publikation wird daraufhin gewiesen, dass die Mitarbeiter dieses Betriebes zunächst mit der Projektierung des „Luftkreuzes Europas“ befasst waren und im weiteren Verlauf auf „20 Jahre Projektierungsleben“ zurückblicken konnten. Der Auffassung der Klägerin, Bauprojektierung und Ausführung könnten nicht getrennt werden, ist das BSG mit Urteil vom
  48. September 2011 - B 5 RS 8/10 R - juris) in einer zu einem Projektierungsbetrieb eines Kombinats ergangenen Entscheidung entgegen getreten und hat ausgeführt, es entspreche seiner ständigen Rechtsprechung, dass nur solche Betriebe die betriebliche Voraussetzung erfüllen, denen unmittelbar industrielle Massenproduktion – und nicht bloße Vorbereitungshandlungen - das Gepräge geben. Dieser Rechtsprechung folgt der erkennende Senat. Randnummer 20 Bei dem VEB BMK Ost Ipro Schönefeld handelte es sich schließlich auch nicht um einen nach § 1 Abs. 2 der
  49. DB den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellten Betrieb (ebenso: LSG Berlin Brandenburg, Urteile vom
  50. September 2009 – L 22 R 540/08 -, vom
  51. Juni 2010 – L 30 R 294/06 -, Beschluss vom
  52. Oktober 2009 – L 12 R 1138/05 - ). Insbesondere kommt eine Einstufung als Konstruktionsbüro oder als Forschungsinstitut bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Hauptzweck des Beschäftigungsbetriebs der Klägerin die Projektierung im oben dargestellten Sinne und damit nicht ausschließlich oder zumindest hauptsächlich die Forschung oder die – im staatlichen Sprachgebrauch der DDR von der Projektierung deutlich abgegrenzte (vgl. Definitionen im „Ökonomischen Lexikon“ der DDR,
  53. Aufl. 1979) -Konstruktion war. Die in der Versorgungsordnung nicht genannten Projektierungsbetriebe waren in der DDR nicht identisch mit den ausdrücklich gleichgestellten Konstruktionsbüros. Einer Einbeziehung von Projektierungsbetrieben durch eine den Text der Versorgungsordnung erweiternde Auslegung steht das aus dem Neueinbeziehungsverbot des Einigungsvertrages folgende Analogieverbot entgegen (vgl zu einem Projektierungsbüro BSG, Urteil vom
  54. September 2006 – B 4 RA 41/05 R = SozR 4-8570 § 1 Nr 11). Randnummer 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 22 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Absatz 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001140910

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