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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 16. Senat L 16 R 656/12 WA Beschluss Sozialleistungsrecht: Verrechnung von Erstattungsansprüchen; Anforderungen

Sozialleistungsrecht: Verrechnung von Erstattungsansprüchen; Anforderungen an die Bestimmtheit des Verrechnungsbescheides; Verrechnung bei Wohnsitz im Ausland Orientierungssatz 1. Der Verfügungssatz i

§ 51Nr.

11 S 27; BSG vom 11. Oktober 1979 –

§ 51Nr.

5 S 11; BSG vom 21. Juli 1988 = BSGE 64, 17, 23 =

§ 54Nr.

13 S 39). Mit der Einräumung "echten Ermessens" steht dem die Verrechnung durch Verwaltungsakt regelnden Leistungsträger eine breite Handlungsmöglichkeit hinsichtlich des Ob und des Umfangs einer Verrechnung zur Verfügung, um so die Besonderheiten des Einzelfalls und insbesondere die wirtschaftliche Situation des Leistungsempfängers angemessen berücksichtigen zu können. Dabei ist das Verrechnungsermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und sind die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 39 Abs 1 S 1 SGB I). Damit korrespondierend hat der Leistungsempfänger einen Anspruch auf die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens (§ 39 Abs 1 S 2 SGB I). In diesem (eingeschränkten) Umfang unterliegt die Ermessensentscheidung der richterlichen Kontrolle, insbesondere auf Ermessensnichtgebrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensfehlgebrauch(vgl. § 54 Abs 2 S 2 SGG). Randnummer 25 Die Anforderungen an eine Ermessensentscheidung sind für die mit Bescheid vom

  1. April 2004 (noch) zu bejahen. Nach der Begründung im Bescheid hat die Beklagte erkannt, dass ihr im Rahmen der nach § 52 SGB I zu treffenden Verrechnungsentscheidung Ermessen zusteht und sie nicht verpflichtet ist, den für die Verrechnung mit den Beitragsforderungen der Beigeladenen nach § 51 Abs 2 SGB I gesetzten Rahmen der Höhe nach in jedem Fall auszuschöpfen („…In Anbetracht der Forderungshöhe ist es angemessen, die Rente bis zur Hälfte aufzurechnen bzw. zu verrechnen.“). Randnummer 26 Der Kläger hat auch nicht nachgewiesen, dass er durch die Verrechnung hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des BSHG bzw. des SGB XII und SGB II wird. § 51 Abs. 2 SGB I verweist bezüglich der Feststellung von Hilfebedürftigkeit auf die Vorschriften des BSHG (bis
  2. Dezember 2004) bzw. des SGB XII und des SGB II. Diese Vorschriften können hier zwar nicht unmittelbar Anwendung finden, weil der Kläger seinen Aufenthaltsort nicht in Deutschland hat. Das BSG hat jedoch darauf hingewiesen, dass bei einer Aufrechnung mit einer aus deutschem Recht begründeten Forderung gegen einen Zahlungsanspruch aus deutschem Sozialversicherungsrecht keine Unterscheidung danach zu treffen ist, welcher Nationalität der Sozialleistungsberechtigte ist und ob er seinen Wohnsitz im In- oder Ausland hat. Danach ist ein Ausländer in Bezug auf den Vollstreckungsschutz genauso zu behandeln wie ein deutscher Staatsbürger. Nach Auffassung des BSG, der sich der erkennende Senat anschließt, hat folglich der Sozialleistungsträger bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Aufrechnung oder Verrechnung auch bei einem im Ausland lebenden Kläger zu prüfen, ob dieser dadurch hilfebedürftig wird (vgl. BSG SozR 3-1200 § 54 Nr. 2). Maßgebend sind gemäß § 24 Abs. 3 SGB XII, den § 51 Abs. 2 SGB I ebenfalls in Bezug nimmt, die besonderen Verhältnisse im Aufenthaltsland, hier also in Brasilien. Unabhängig davon, dass der Kläger selbst eine Hilfebedürftigkeit nicht geltend gemacht hat, liegt der ihm verbleibende Zahlbetrag von mehr als 490,- € monatlich deutlich über dem staatlich garantierten brasilianischen Grundeinkommen, das sich seit
  3. März 2011 auf monatlich 545,- brasilianische Real (BRL) beläuft, was einem Gegenwert von seinerzeit 231,- € bzw. aktuell von ca. 202,- € entspricht (Quelle: www.brasilienaktuell.blogspot.de). Der nach Verrechnung dem Kläger verbleibende AR-Zahlbetrag liegt mehr als doppelt so hoch, so dass nach den Verhältnissen im Aufenthaltsland nicht von einer Hilfebedürftigkeit des Klägers ab
  4. August 2004 auszugehen war bzw. ist. Randnummer 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 28 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß §160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001140923

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