← Deutschland

LArbG Berlin-Brandenburg 10. Kammer 10 Sa 2427/12 Urteil Angekündigte Erkrankung - Darlegungs- und Beweislast § 626 Abs 1 BGB

Angekündigte Erkrankung - Darlegungs- und Beweislast Leitsatz

  1. Die Ankündigung einer Erkrankung ist eine Pflichtverletzung. Besteht zum Zeitpunkt der Ankündigung objektiv eine Erkrankung, stellt dieses Verhalten ohne vorherige Abmahnung keinen Kündigungsgrund dar. (Rn.20)
  2. Behauptet der Arbeitnehmer eine Erkrankung, trifft den Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast, dass diese Behauptung falsch ist. (Rn.24) Verfahrensgang vorgehend ArbG Berlin,
  3. November 2012, 10 Ca 11627/12, Urteil Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom
  4. November 2012 - 10 Ca 11627/12 - wird zurückgewiesen. II. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte. III. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 7.767,74 EUR festgesetzt. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung vom
  5. Juli 2012 und die gegebenenfalls aus deren Unwirksamkeit resultierenden Vergütungsansprüche in der Zeit bis zum
  6. September
  7. Inhaltlich streiten sie dabei über die die Frage, ob der Kläger der Beklagten ungerechtfertigt mit einer Krankschreibung gedroht hat. Randnummer 2 Der 46jährige Kläger war seit dem
  8. November 2010 bei der Beklagten als kaufmännischer Angestellter mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von 2.800,-- EUR beschäftigt. Ordentliche Kündigungen sind nach § 2 Abs. 3 des Arbeitsvertrages (Bl. 4-6 d.A.) nach den gesetzlichen Vorschriften, aber zum Quartalsende, auszusprechen. Zu der ohnehin hohen Arbeitsbelastung im Sommer kam im Sommer 2012 hinzu, dass der Betrieb der Beklagten in ein anderes Gebäude umgezogen ist. Randnummer 3 Der Kläger teilte zwei Beschäftigten des Betriebes am Freitag, dem
  9. Juli 2012 um 12:00 Uhr mit, dass er ab Montag (
  10. Juli 2012) unbedingt mindestens eine Woche frei haben müsse. Er sei kaputt, er wolle ja auch nicht zum Arzt gehen. Danach setzte der Kläger bis zum Feierabend um 16:00 Uhr seine Tätigkeit fort. Nachdem der Kläger am
  11. Juli 2012 zunächst unentschuldigt gefehlt hatte, kündigte die Beklagte noch am gleichen Tag. Am
  12. Juli 2012 wurde die Kündigung dem Kläger zugestellt. Ebenfalls an diesem Tag suchte der Kläger einen Arzt auf, der dem Kläger für die Zeit ab dem
  13. Juli 2012 eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigte. Randnummer 4 Da angesichts der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, geht es in dem Rechtsstreit um den Bestand des Arbeitsverhältnisses in der Zeit vom
  14. Juli 2012 bis
  15. September
  16. Randnummer 5 Der Kläger hält einen wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung nicht für gegeben. Er sei zwar nicht verletzt, aber dennoch arbeitsunfähig krank gewesen. Er habe dem Arbeitsdruck nicht mehr standhalten können. Er habe (letztlich) auch am
  17. Juli 2012 nicht unentschuldigt gefehlt, da er arbeitsunfähig gewesen sei. Der Geschäftsführer der Beklagten habe dem Kläger am 17.7.2012 eine baldige Urlaubsgewährung in Aussicht gestellt. Ein konkretes Urlaubsgesuch des Klägers habe es nicht gegeben. Randnummer 6 Die Beklagte entgegnet, dass der Hinweis des Klägers, dass er kaputt sei und nicht zum Arzt wolle, in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Ablehnung eines Urlaubsgesuchs für die Zeit ab
  18. Juli 2012 erfolgt sei. Da der Kläger am
  19. Juli 2012 bis zum Feierabend weitergearbeitet habe, sei klar, dass er nicht arbeitsunfähig krank gewesen sei. Randnummer 7 Mit Urteil vom
  20. November 2012 hat das Arbeitsgericht, soweit für die Berufung relevant, der Klage stattgegeben und den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum
  21. September 2012 festgestellt. Weiter wurde die Beklagte verurteilt, dem Kläger die Vergütung für die Monate Juli bis September 2012 an den Kläger zu zahlen. Randnummer 8 Zur Begründung führte das Arbeitsgericht aus, dass die Äußerung des Klägers keine Drohung dargestellt habe. Es komme auf den objektiven Erklärungsinhalt der Äußerung des Klägers und nicht auf einen eventuell fälschlicherweise verstandenen anderen Inhalt an. Zumindest hätte ein verständiger Arbeitgeber den Kläger vor Ausspruch einer Kündigung befragt, wie seine Äußerung zu verstehen sei. Randnummer 9 Gegen dieses dem Beklagtenvertreter am
  22. Dezember 2012 zugestellte Urteil legte dieser fristgerecht Berufung ein und begründete diese ebenfalls fristgerecht. Zur Begründung wiederholt und vertieft die Beklagte ihren erstinstanzlichen Vortrag und führt insbesondere aus, dass die Äußerung des Klägers darauf gerichtet gewesen sei, sein Urlaubsgesuch durchzusetzen. Sie sei auch eindeutig und unmissverständlich gewesen. Eines Beweisantritts hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Klägers am
  23. Juli 2012 habe es nicht bedurft, da der Kläger an diesem Tag bis zum Feierabend seine Arbeit geleistet habe. Randnummer 10 Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt, Randnummer 11 das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom
  24. November 2012 - 10 Ca 11627/12 abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt, Randnummer 13 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Der Kläger wiederholt und vertieft ebenfalls seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er habe keinen Urlaub beantragt, so dass seine Äußerung auch nicht in einem solchen Zusammenhang erfolgt sei. Die beiden Beschäftigten (Frau D. und Herr K.) wären für eine Urlaubsgewährung auch gar nicht zuständig gewesen. Randnummer 15 Das Berufungsgericht hatte unter dem
  25. März 2013 auf die rechtlichen Aspekte dieses Rechtsstreites hingewiesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (Urteil vom
  26. März 2009 - 2 AZR 251/07) komme es - bei Annahme des Beklagtenvortrags als wahr - darauf an, ob ein Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Ankündigung einer Erkrankung objektiv erkrankt sei oder nicht. Zwar könne die Ankündigung einer Erkrankung in beiden Fällen eine Pflichtwidrigkeit darstellen, doch wirkt diese bei objektiver Erkrankung anders. Bei einer „angekündigten Krankheit“ im Falle eines nicht arbeitsunfähigen Arbeitnehmers bedürfe es in aller Regel keiner vorhergehenden Abmahnung. Die „angekündigten Krankheit“ eines zu diesem Zeitpunkt arbeitsunfähigen Arbeitnehmers bedürfe jedoch grundsätzlich einer vorhergehenden Abmahnung. Da die Beklagte nicht behauptet habe, dass die Krankschreibung ab dem
  27. Juli 2012 vorgetäuscht gewesen sei, sei nach der ständigen Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 28.8.2008 - 2 AZR 15/07 m.w.N.) die Beklagte als Kündigende darlegungs- und beweispflichtig auch dafür, dass der Kläger nicht schon am
  28. Juli 2012 arbeitsunfähig krank gewesen sei. Randnummer 16 Darauf hat die Beklagte ausgeführt, dass die Arbeitnehmerin D. bei Abwesenheit des Geschäftsführers der Beklagten für die Urlaubsbewilligung zuständig sei. Sie habe einen Urlaubsantrag des Klägers vom
  29. Juli 2012 an diesem Tage abgelehnt. Der Kläger sei am
  30. Juli 2012 nicht arbeitsunfähig krank gewesen. Er habe zwar vorgetragen, platt gewesen zu sein, doch habe er bis zum Feierabend weitergearbeitet. Deshalb habe eine Arbeitsunfähigkeit nicht vorgelegen. Der Beklagten sei es unmöglich gewesen, dem Gesundheitszustand des Klägers nachzugehen, angesichts des Weiterarbeitens bis zum Feierabend sei dieses jedoch auch nicht erforderlich gewesen. Randnummer 17 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsbegründung der Beklagten vom
  31. Januar 2013 und ihren Schriftsatz vom
  32. März 2013 sowie auf die Berufungsbeantwortung des Klägers vom
  33. März 2013 und das Sitzungsprotokoll vom
  34. März 2013 Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 18 Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Zivilprozessordnung (ZPO) eingelegt und begründet worden. II. Randnummer 19 Im Ergebnis ist jedoch keine andere Beurteilung als in erster Instanz gerechtfertigt.
  35. Randnummer 20 Wie bereits in den Hinweisen des Gerichts vom
  36. März 2013 ausgeführt, differenziert das Bundesarbeitsgericht danach, ob ein Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Ankündigung einer Erkrankung objektiv erkrankt ist oder nicht (vgl. BAG, Urteil vom 12.3.2009 - 2 AZR 251/07). Zwar kann die Ankündigung einer Erkrankung in beiden Fällen eine Pflichtwidrigkeit darstellen, doch wirkt diese bei objektiver Erkrankung anders. War der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Ankündigung eines künftigen, krankheitsbedingten Fehlens bereits objektiv erkrankt und durfte er davon ausgehen, auch am Tag des begehrten Urlaubs (weiterhin) wegen Krankheit arbeitsunfähig zu sein, kann nicht mehr angenommen werden, sein fehlender Arbeitswille und nicht die bestehende Arbeitsunfähigkeit sei Grund für das spätere Fehlen am Arbeitsplatz. Ebenso wenig kann dem Arbeitnehmer dann zum Vorwurf gemacht werden, er nehme notfalls eine wirtschaftliche Schädigung des Arbeitgebers in Kauf, um die von ihm erstrebte Befreiung von der Arbeitspflicht zu erreichen. Unabhängig davon, ob eine bestehende Erkrankung des Arbeitnehmers dazu führt, dass die „Ankündigung“ der Krankschreibung lediglich als Hinweis auf ein ohnehin berechtigtes Fernbleiben von der Arbeit verstanden werden müsste, wiegt jedenfalls in einem solchen Fall eine mit der Erklärung verbundene Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber regelmäßig weniger schwer. Es kann dann nicht ohne weiteres von einer erheblichen, eine außerordentliche Kündigung an sich rechtfertigenden Pflichtverletzung ausgegangen werden.
  37. Randnummer 21 Da die Beklagte nicht behauptet hat, dass die Krankschreibung ab dem
  38. Juli 2012 vorgetäuscht gewesen sei und im Schriftsatz vom
  39. März 2013 sogar ausdrücklich eingeräumt hat, dass der Kläger am
  40. Juli 2012 arbeitsunfähig gewesen sei, wäre es angesichts der weitgehend unstreitigen Erklärung des Klägers vom
  41. Juli 2012, dass er platt sei, geboten gewesen, dem Gesundheitszustand des Klägers am
  42. Juli 2012 nachzugehen. Hierzu hat die Beklagte sich jedoch nicht erklärt. Zwar hat die Beklagte behauptet, dass der Kläger an diesem Tag gesund und uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen sei. Entgegen der Behauptung der Beklagten, war dieses jedoch zu keinem Zeitpunkt unstreitig. Der Kläger hatte sich bereits in der Klageschrift dahin eingelassen, dass er am
  43. Juli 2012 „platt gewesen“ sei. Randnummer 22 Die Beklagte übersieht auch, dass nicht jeder Arbeitnehmer, der seine Arbeitsleistung erbringt, zugleich arbeitsfähig ist. Nach § 2 Abs. 1 der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesauschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien) in der Fassung vom
  44. Dezember 2003, zuletzt geändert am
  45. Juni 2012, liegt Arbeitsunfähigkeit zunächst vor, wenn der Versicherte auf Grund von Krankheit seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann. Bei der Beurteilung ist darauf abzustellen, welche Bedingungen die bisherige Tätigkeit konkret geprägt haben. Arbeitsunfähigkeit liegt aber auch vor, wenn auf Grund eines bestimmten Krankheitszustandes, der für sich allein noch keine Arbeitsunfähigkeit bedingt, absehbar ist, dass aus der Ausübung der Tätigkeit für die Gesundheit oder die Gesundung abträgliche Folgen erwachsen, die Arbeitsunfähigkeit unmittelbar hervorrufen. Randnummer 23 Mit seiner Äußerung am
  46. Juli 2012 hat der Kläger zumindest eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 3 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien angedeutet.
  47. Randnummer 24 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Kündigende darlegungs- und beweispflichtig für alle Umstände, die als wichtige Gründe für die Begründung der Kündigung geeignet sein können (vgl. etwa BAG, Urteil vom
  48. August 2008 - 2 AZR 15/07 m.w.N.). Ihn trifft auch die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass solche Tatsachen nicht vorgelegen haben, die die Handlung des Arbeitnehmers als gerechtfertigt erscheinen lassen können (vgl. z.B. BAG, Urteil vom
  49. Mai 1990 - 2 AZR 535/89). Dabei braucht der Arbeitgeber zwar nicht von vornherein alle nur denkbaren Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe des Arbeitnehmers zu widerlegen. Vielmehr ist der Arbeitnehmer im Rahmen einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast gehalten, die Gründe, aus denen er die Berechtigung für sein Verhalten herleitet, so konkret vorzutragen, dass dies dem Arbeitgeber die Überprüfung der Angaben und im Falle, dass er sie für unrichtig hält, auch einen erforderlichen Beweisantritt ermöglicht. Randnummer 25 Da der Kläger sich aber bereits seit Beginn des Rechtsstreites dahin eingelassen hat, dass er am
  50. Juli 2012 völlig platt gewesen sei und dieses den beiden Mitarbeitern der Beklagten auch erklärt habe, war für die Beklagte jedenfalls klar erkennbar, dass die Arbeitsfähigkeit des Klägers zumindest subjektiv beeinträchtigt war. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten vorgetragenen Äußerung, dass der Kläger erklärt habe, dass er „kaputt“ sei. Auch diese Äußerung spricht für eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Dass der Kläger am
  51. Juli 2012 noch bis zum Feierabend im Betrieb tätig war, mag ein Indiz für eine Arbeitsfähigkeit an diesem Tag sein, jedoch gerade in Ansehung der Definition in § 2 Abs. 1 Satz 3 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien kein Beweis. Randnummer 26 Weshalb man dem Gesundheitszustand des Klägers nach Ansicht der Beklagten nicht mehr nachgehen konnte, ist nicht nachvollziehbar. Sowohl durch den behandelnden Arzt als Zeugen in diesem Rechtsstreit wie auch ggf. durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte der Gesundheitszustand des Klägers am
  52. Juli 2012 unter Umständen aufgeklärt werden können. Randnummer 27 Da die Beklagte aber für ihre Behauptung, dass der Kläger am
  53. Juli 2012 nicht arbeitsunfähig gewesen sei, keinen Beweis angeboten hat, konnte das Gericht dem nicht weiter nachgehen.
  54. Randnummer 28 Da mit dem Hinweis des Klägers auf eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit die - streitige - Behauptung der Drohung mit einer Krankschreibung ohne Aufklärung des objektiven Gesundheitszustandes des Klägers nicht mehr als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung angesehen werden kann, konnte die Berufung der Beklagten keinen Erfolg haben. III. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung folgt § 64 Abs.6 ArbGG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO. Als unterlegene Partei hat die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Randnummer 30 Die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs.2 ArbGG kam nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001141007

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.