Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen Streitwertfestsetzung für arbeitsrechtliche Kündigungsschutzklage; Anrechnung der Wertansätze für mehrere angegriffene Kündigungen bei sich überschneidenden Kündigungszeiträumen verletzt weder das Willkürverbot noch die Berufsfreiheit des Rechtsanwalts Orientierungssatz Werden die Wertansätze mehrerer in einem Kündigungsschutzprozess angegriffenen Kündigungen bei der Streitwertfestsetzung, soweit sich die Kündigungszeiträume überschneiden, nicht addiert, sondern aufeinander angerechnet, so verletzt dies weder das Willkürverbot noch das Grundrecht der Berufsfreiheit des Rechtsanwalts. Verfahrensgang vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 19. Oktober 2011, 9 Sa 1932/10, Beschluss Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. Gründe I. Randnummer 1 Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt; er wendet sich gegen die Streitwertfestsetzung in einem arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren. Randnummer 2 Der Beteiligte zu 3 war seit dem Jahr 2005 bei der Beteiligten zu 2 als Senior Business Development Manager beschäftigt. Mit Schreiben vom 16. April 2009 kündigte die Beteiligte zu 2 das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt zum 31. Juli 2009. Der Beschwerdeführer erhob für den Beteiligten zu 3 Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Berlin, mit der er später klageerweiternd u. a. auch Zahlungsansprüche geltend machte. Während des Klageverfahrens kündigte die Beteiligte zu 2 das Arbeitsverhältnis erneut, und zwar mit Schreiben vom 28. April 2009 zum 31. Juli 2009 sowie mit weiteren Schreiben vom 28. Juli und 5. August 2009 jeweils außerordentlich sowie hilfsweise fristgemäß. Der Beteiligte zu 3 erweiterte seine Klage und beantragte nunmehr auch Kündigungsschutz gegen die ordentliche Kündigung vom 28. April 2009 sowie gegen die außerordentlichen Kündigungen vom 28. Juli und 5. August 2009; die hilfsweise ausgesprochenen Kündigungen wurden Gegenstand eines weiteren Rechtsstreits. Die Beteiligte zu 2 beantragte hilfsweise die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Wirkung zum 31. Juli 2009. Mit Teilurteil vom 29. April 2010 stellte das Arbeitsgericht unter Abweisung des Auflösungsantrags der Beteiligten zu 2 fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die vorgenannten Kündigungen nicht aufgelöst worden sei. Zugleich setzte es den Wert des Streitgegenstandes für diesen Teil des Rechtsstreits auf 146.700 EUR fest. Randnummer 3 Die vom Beteiligten zu 2 gegen das Teilurteil eingelegte Berufung wies das Landesarbeitsgericht mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 13. Mai 2011 zurück. Randnummer 4 Im September 2011 bat der Beschwerdeführer das Landesarbeitsgericht um Festsetzung des Gegenstandswertes zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenberechnung. Daraufhin teilte das Gericht mit, es beabsichtige, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 51.345,- EUR festzusetzen. Es gehe von einem Wert der Bestandsstreitigkeiten von 3,5 Monatsgehältern aus, weil nach der Rechtsprechung der Kostenkammer des Landesarbeitsgerichts eine Anrechnung der Werte stattfinde. Der Beschwerdeführer wandte hiergegen ein, der Streitwert sei insgesamt mit 13 Monatsverdiensten anzusetzen, nämlich mit drei Monatsverdiensten für jede Kündigung und einem Monatsverdienst für den Auflösungsantrag. Die beiden betriebsbedingten Kündigungen und die fristlosen Kündigungen seien nach höchstrichterlicher Rechtsprechung prozessual gesehen vier verschiedene Streitgegenstände, die im vorliegenden Fall auf drei völlig verschiedenen Sachverhalten beruhten. Alle vier Kündigungen seien jeweils anwaltlich und gerichtlich eigenständig zu prüfen gewesen. Für jede Kündigung hätte ein eigenes Klageverfahren eingeleitet werden können, jeweils mit einem Streitwert von drei Monatsverdiensten. Dieser Wert dürfe nicht verloren gehen, wenn mehrere Kündigungen innerhalb eines Klageverfahrens abgehandelt würden. Der durch die Bündelung mehrerer Streitigkeiten innerhalb eines Verfahrens geminderte Arbeitsaufwand sei durch die degressiv gestaffelten Anwaltsgebühren hinlänglich und abschließend berücksichtigt. Es fehle an einer rechtlichen Grundlage für die Anrechnung. Folge man der Rechtsprechung der Kostenkammer des Landesarbeitsgerichts werde die Bündelung von anwaltlicher Arbeit in einem Verfahren zu Lasten der Anwälte und der Staatskasse bestraft. Sein Gebührenaufkommen werde auf einen Bruchteil reduziert, wie eine Beispielsrechnung belege. Randnummer 5 Mit dem hier angegriffenen Beschluss setzte das Landesarbeitsgericht den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 51.345 EUR fest. Zwar handle es sich bei jeder der vier Kündigungen um eine selbständig zu bewertende Bestandsstreitigkeit im Sinne des § 42 Abs. 4 GKG. Wenn aber mehrere Kündigungen in einem Rechtsstreit angegriffenen würden, seien die Werte der Kündigungsschutzklagen nach der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts aufeinander anzurechnen, soweit sich die Kündigungsschutzanträge zeitlich überschnitten und daher die begehrten Feststellungen das gleiche wirtschaftliche Interesse umfassten. Der Umfang der Anrechnung richte sich nach der Zeitspanne, die zwischen den in den jeweiligen Kündigungen genannten Beendigungszeitpunkten liege, wobei der Bewertungsrahmen des § 42 Abs. 4 GKG zu berücksichtigen sei; außerhalb dieses dreimonatigen Überschneidungszeitraums erfolge eine Anrechnung der Streitwerte nicht mehr. Im vorliegenden Fall ergebe sich bei einer monatlichen Bruttovergütung von 14.670 EUR für jede Bestandsstreitigkeit ein Wert von 44.010 EUR. Da sich der Dreimonatszeitraum aller Kündigungsschutzanträge, bemessen nach den Beendigungszeitpunkten, jedoch vom 5. August bis 28. Oktober 2009 zeitlich überschneide, seien für die Zeit ihre Werte vollständig aufeinander anzurechnen. Im Zeitraum vom 28. Juli bis 5. August 2009 überschnitten sich die Werte der gegen die ordentlichen Kündigungen und die Kündigung vom 28. Juli 2009 gerichteten Kündigungsschutzklage und im Zeitraum vom 28. bis 31. Oktober 2009 die Werte der gegen die ordentlichen Kündigungen und die Kündigung vom 5. August 2009 gerichteten Kündigungsschutzklage. Daher ergebe sich insgesamt ein Wert von maximal 3,5 Monatsgehältern, mithin 51.345 EUR. Zwar treffe der Einwand des Beteiligten zu 3 zu, dass für jedes der Kündigungsschutzverfahren ein eigenes Klageverfahren hätte eingeleitet werden können, das mit jeweils einem Gegenstandswert von drei Monatsverdiensten bewertet worden wäre. Vorliegend sei jedoch der Wert eines einheitlichen Gerichtsverfahrens festzusetzen und nicht der verschiedener Verfahren. Randnummer 6 Hiergegen hat der Beschwerdeführer im eigenen Namen Verfassungsbeschwerde erhoben. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes verstoße gegen das Willkürverbot aus Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - und verletze ihn in seinen Rechten auf Berufsfreiheit (Art. 17 VvB) und auf Eigentum (Art. 23 VvB). Der Beschluss sei willkürlich, weil sich das Landesarbeitsgericht inhaltlich nicht mit den Argumenten des Beschwerdeführers und der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 19. Oktober 2010 - 2 AZN 194/10 (A) -) auseinandersetze. Es gebe keine Rechtsnorm, welche die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts rechtfertigen könne; mit § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG, der einzigen Norm, die für bestimmte Fälle eine Anrechnung regele, habe sich das Gericht nicht auseinandergesetzt. Es habe zudem nicht berücksichtigt, dass außerordentliche verhaltensbedingte Kündigungen immer andere und weitergehende wirtschaftliche Interessen auslösten als betriebsbedingte Kündigungen. Eine wirtschaftliche Identität komme daher nur in Betracht, wenn die Kündigungsgründe identisch seien. Werde zudem allein die zeitliche Wirkung einer Kündigung berücksichtigt, werde der Willkür des Kündigenden Tür und Tor geöffnet. Der Arbeitgeber könne ohne Kostenrisiko eine Vielzahl unterschiedlich begründeter Kündigungen in die Welt setzen. Dies wirke sich im Ergebnis entweder zu Lasten des Rechtsschutzes des Arbeitnehmers aus oder zu Lasten des Arbeitnehmeranwalts, der unbezahlte Tätigkeiten erbringe, weil er anders als Arbeitgebervertreter keine Honorarvereinbarung schließe, sondern nach der gesetzlichen Vergütungsordnung abrechne. Außerdem würden die prozesstaktischen Möglichkeiten des Arbeitsnehmers und seine Verteidigung gegen eine Vielzahl missbräuchlicher Kündigungen beschnitten. Die Rechtspflege werde unnötig belastet, weil Arbeitnehmeranwälte dann aus wirtschaftlichen Gründen genötigt seien, für jede Kündigung ein eigenes Verfahren anzustrengen. Der Staatskasse entgingen bei der Anrechnung Gerichtsgebühren. Er sei in seiner Berufsfreiheit verletzt, weil er in Verfahren der vorliegenden Art, in denen ein Arbeitgeber eine Mehrzahl von Kündigungen ausspreche, keine angemessene Vergütung erzielen könne. Kündigungsschutzklagen machten den Großteil arbeitsrechtlicher Verfahren aus und seien schon dadurch im Ertrag begrenzt, dass § 42 Abs. 4 GKG im Gleichklang mit § 12 ArbGG eine Streitwertbegrenzung enthalte, in dem maximal drei Monatsverdienste als Streitwert zugrunde gelegt und etwaige Abfindungen nicht auf den Streitwert angerechnet würden. Werde hier durch die Rechtsprechung eine zusätzliche Deckelung angebracht, indem verschiedene Gegenstände, nämlich mehrere Kündigungen mit unterschiedlichen Begründungen und Rechtsfolgen, keine Erhöhung des Streitwerts herbeiführen können, sei eine auskömmliche Betätigung und damit die Freiheit der Berufswahl gefährdet. Zudem sei der Bereich des Arbeitsrechts durch einen hohen Anteil an Prozesskostenhilfeverfahren gekennzeichnet, so dass eine Mischkalkulation, wie sie dem gesetzlichen Konzept der Rechtsanwaltsvergütung zugrunde liege, faktisch nicht möglich sei. Außerdem erlaube es die Vertretung von Arbeitnehmern in der Regel nicht, Honorarvereinbarungen abzuschließen. Hinzu komme, dass selbst für den obsiegenden Mandanten eine Erstattung der Gebühren in erster Instanz gesetzlich ausgeschlossen sei (§ 12a ArbGG). Aus diesen Gründen greife die Streitwertfestsetzung auch in sein Recht auf Eigentum ein. Er habe von der Rechtsschutzversicherung für das Berufungsverfahren bereits einen Vorschuss erhalten. Hierfür werde nachträglich die Rechtsgrundlage entzogen. Randnummer 7 Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Randnummer 8 Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die angegriffene Entscheidung verletzt weder das Willkürverbot (Art. 10 Abs. 1 VvB) noch die Berufsfreiheit (Art. 17 VvB) oder die Eigentumsgarantie (Art. 23 VvB). Randnummer 9 1.
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