Begründete Verfassungsbeschwerde: Anforderungen aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 15 Abs 1 Verf BE ) und dem Recht auf effektiven Rechtsschutz ( Art. 15 Abs 4 S 1 Verf BE ) bei Überprüfung der Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung und Ablehnung der Wiedereinsetzung durch Amtsgericht Orientierungssatz 1a. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art 15 Abs 1 Verf BE ) ist verletzt, wenn die Anforderungen daran, was der Betroffene veranlasst haben und vorbringen muss, um nach einer Fristversäumnis die Wiedereinsetzung zu erhalten, überspannt werden (vgl VerfGH Berlin, 7.6.2011, 78/08 <Rn 15>). (Rn.18) 1b. Wenn der Betroffene annehmen dürfe, die maßgeblichen Tatsachen glaubhaft gemacht zu haben, das Gericht jedoch eine weitere Glaubhaftmachung für erforderlich hält, muss es den Beschwerdeführer hierauf hinweisen und ihm Gelegenheit zu einer Ergänzung geben (vgl VerfGH Berlin, 7.6.2011, 78/08 <Rn 20>). (Rn.18) 1c. Es stellt eine ungerechtfertigte Erschwerung des Zugangs zu einem Rechtsmittel dar, wenn dem Bürger, der ein befristetes Rechtsmittel einlegt, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus Gründen versagt wird, die er nicht zu vertreten hat (vgl BVerfG, 14.06.2004, 2 BvR 430/03, BVerfGK 3, 264 <267>). (Rn.19) 2. Eine öffentliche Zustellung ist als letztes Mittel zulässig, wenn alle zumutbaren Versuche gescheitert sind, den unbekannten Aufenthaltsort des Adressaten zu ermitteln, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl BVerfG, aaO <268>). (Rn.22) 3. Hier: 3a. Das Amtsgericht verletzte den Anspruch auf rechtliches Gehör, indem es sich nicht hinreichend mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwänden gegen die Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung sowie den verschiedenen zur Glaubhaftmachung vorgelegten Unterlagen und Erklärungen auseinandersetzte. (Rn.21) 3b. Das Amtsgericht hätte bei einer sachgemäßen Würdigung der Einwände des Beschwerdeführers die durchgeführten Schritte zur Ermittlung des Aufenthalts des Beschwerdeführers sorgfältig überprüfen müssen. (Rn.22) 3c. Die Verfassungsbeschwerde konnte nicht wirksam teilweise zurückgenommen werden, da der entsprechende Teil nicht präzise bezeichnet wurde. (Rn.13) 3d. Die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich der übrigen Beschlüsse unzulässig. (Rn.14) (Rn.15) (Rn.16) 3e. Der Beschwerdeführer erhält Prozesskostenhilfe. (Rn.25) Verfahrensgang vorgehend AG Tiergarten, 27. Juli 2011, 301 OWi 750/11, Beschluss vorgehend AG Tiergarten, 8. August 2011, 301 OWi 750/11, Beschluss Tenor 1. Der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 27. Juli 2011 - (301 OWi) (750/11) - verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten auf rechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutz (Art. 15 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 VvB). Er wird aufgehoben. 2. Die Sache wird an das Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen. 3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. 4. Damit wird der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 8. August 2011 - (301 OWi) (750/11) - gegenstandslos. 5. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. H. bewilligt, soweit er sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 27. Juli 2011 - (301 OWi) (750/11) - wendet. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. 6. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 7. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die Hälfte seiner notwendigen Auslagen zu erstatten. Gründe I. Randnummer 1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen zwei Bußgeldbescheide wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr und die Verwerfung seiner hiergegen gerichteten Wiedereinsetzungsanträge und Beschwerden durch das Amtsgericht. Randnummer 2 Am 25. März und 25. April 2010 wurde der Beschwerdeführer als Führer eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr kontrolliert. Wegen des Verdachts auf Beeinflussung durch Betäubungsmittel wurden ihm Blutproben entnommen. Darin wurden oberhalb der jeweiligen Grenzwerte liegende Mengen verschiedener Betäubungsmittel gefunden. Randnummer 3 Am 28. Mai und 16. Juni 2010 erließ der Beteiligte zu 2 gegen den Beschwerdeführer Bußgeldbescheide wegen Führens eines Kraftfahrzeugs unter Einwirkung berauschender Mittel am 25. März und 25. April 2010. Die Zustellungsurkunden kamen unter den Daten 10. Juni und 21. Juni 2010 jeweils mit dem Vermerk zurück, der Beschwerdeführer sei unter der angegebenen Adresse nicht zu ermitteln. Bei der Zustelladresse handelt es sich um ein Wohnhochhaus mit 18 Geschossen und ca. 135 Wohnungen. Randnummer 4 Der Beteiligte zu 2 führte im Juni 2010 zu beiden Bußgeldverfahren Melderegisterabfragen durch, welche die bekannte Adresse des Beschwerdeführers bestätigten. Außerdem veranlasste der Beteiligte zu 2 eine Hausermittlung. Die Anschrift des Beschwerdeführers war dort mit X.-Str. 4, „VHS 12. St. Mi“, angegeben. In dem dem ermittelnden Beamten übersandten Formular und von ihm am 25. Juni 2010 ausgefüllten Formular heißt es: „Die … Person ist, wie die durchgeführten Ermittlungen ergaben, nicht mehr wohnhaft. Sie ist gemäß Auszugsmitteilung nach unbekannt verzogen. Abmeldung von Amts wegen erfolgt.“ Anfang September 2010 bat der Beteiligte zu 2 das Bezirksamt Pankow um Abmeldung des Beschwerdeführers von Amts wegen, falls keine anderen Erkenntnisse zu dessen Wohnort vorlägen. Mit Aushang vom 22. Oktober 2010 stellte der Beteiligte zu 2 beide Bußgeldbescheide öffentlich zu. Melderegisterabfragen im Oktober und Dezember 2010 sowie April 2011 ergaben keinen bekannten Aufenthaltsort des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 31. Mai 2011 teilte das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten dem Beteiligten zu 2 mit, dass der Beschwerdeführer nunmehr erneut unter seiner bisherigen Adresse gemeldet sei. Mit zwei Schreiben vom 10. Juni 2011 mahnte der Beteiligte zu 2 den Beschwerdeführer zur Zahlung der Bußgelder. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 22. Juni 2011 beantragte der Beschwerdeführer in beiden Verfahren vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und legte gegen die Bußgeldbescheide Einspruch ein. Er habe keine Kenntnis von den Bescheiden gehabt. Er sei seit dem 1. März 2009 an seiner derzeitigen Adresse gemeldet, wo er mit seiner Lebensgefährtin lebe. Sie teilten sich einen nur von ihnen geleerten Briefkasten, an dem sich ihre Namen befänden. Zur Glaubhaftmachung überreichte er ein Schreiben der Hausverwaltung vom März 2009, in welchem diese seinen Einzug bestätigte und ankündigte, die Namensschilder am Klingeltableau und am Briefkasten zu ändern. Außerdem fügte er eine eidesstattliche Erklärung der Lebensgefährtin bei, dass sie seit 2009 mit ihm an der angegebenen Adresse wohne und dort gemeldet sei. Sie hätten einen gemeinsamen Briefkasten, an dem sich beide Namen befänden. Randnummer 6 Mit Bescheiden vom 24. Juni 2011 verwarf der Beteiligte zu 2 die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und die Einsprüche. Der Beschwerdeführer habe die Tatsachen zur Begründung der beantragten Wiedereinsetzung nicht glaubhaft gemacht. Mit Schreiben vom 6. Juli 2011 beantragte der Beschwerdeführer zum Bußgeldbescheid vom 28. Mai 2010 gerichtliche Entscheidung. Die öffentliche Zustellung sei rechtswidrig gewesen, weil der Beteiligte zu 2 sich durch die Veranlassung der Abmeldung selbst die Voraussetzungen dafür geschaffen habe, obwohl er ununterbrochen an seiner derzeitigen Anschrift gewohnt habe. Zur Glaubhaftmachung fügte er eine neue eidesstattliche Erklärung seiner Lebensgefährtin bei, wonach sie mit ihm seit März 2009 in der genannten Wohnung wohne und er sich weder ab- noch umgemeldet habe oder längere Zeiträume abwesend gewesen oder ausgezogen sei. Außerdem legte er eine Betroffenenauskunft nach dem Meldegesetz vor, wonach er ununterbrochen unter seiner derzeitigen Anschrift gemeldet gewesen sei, sowie das bereits im Verwaltungsverfahren beigefügte Schreiben der Hausverwaltung und den Mietvertrag der Lebensgefährtin. Darüber hinaus machte er darauf aufmerksam, dass ihm seit seinem Einzug diverse - auch amtliche - Schreiben zugestellt worden seien, darunter ein Schreiben des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten zur Anhörung über die Entziehung seiner Fahrerlaubnis vom 20. Mai 2010 und die Empfangsbestätigung über die Abgabe des Führerscheins vom 10. Juni 2010. Randnummer 7 Mit Beschluss vom 27. Juli 2011 verwarf das Amtsgericht den Antrag des Beschwerdeführers. Die öffentliche Zustellung sei wirksam gewesen, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht zu ermitteln gewesen sei. Die Verwaltungsbehörde habe alle zu Gebote stehenden zumutbaren Mittel genutzt, zudem sei die Anschrift durch polizeiliche Hausermittlungen überprüft worden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dort zumindest zeitweise nicht aufhältlich bzw. der Wohnsitz nicht ausreichend durch Klingelschild und Briefkastenbeschriftung kenntlich gemacht gewesen sei. Randnummer 8 Die hiergegen im August 2011 erhobene Anhörungsrüge des Beschwerdeführers blieb ohne Erfolg. Randnummer 9 Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, die Verwerfung seiner Anträge durch den Beteiligten zu 2 und die Beschlüsse des Amtsgerichts verletzten seine Ansprüche auf rechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutz. Die öffentliche Zustellung sei unwirksam gewesen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen hätten. Er habe keine Veranlassung zu der Annahme gegeben, er sei nicht mehr unter der angegebenen Anschrift wohnhaft gewesen. Da im Bußgeldverfahren dem Betroffenen durch den Einspruch erstmalig die Möglichkeit eröffnet werde, ein Gericht anzurufen, hätte das Amtsgericht angesichts der von ihm vorgelegten Unterlagen seinen Wiedersetzungsantrag ohne weitere Beweisaufnahme nicht verwerfen dürfen. Randnummer 10 Mit Schreiben vom 3. Dezember 2012 hat der Berichterstatter den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Verfassungsbeschwerde nach vorläufiger Prüfung vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Subsidiarität unzulässig sein dürfte. In seiner Stellungnahme vom 11. Januar 2013 hat der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde zurückgenommen, soweit sie sich gegen „den Bußgeldbescheid vom 24. Juni 2011“ richte. Im Übrigen hat er geltend gemacht, dass er gegenüber dem Amtsgericht Tiergarten ausführlich und detailliert dargelegt habe, warum die Zustellung des Bußgeldbescheids unwirksam gewesen sei. Aus seinen Erklärungen habe sich auch ergeben, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der versuchten Zustellung sein Briefkasten ordnungsgemäß beschriftet gewesen sei. Randnummer 11 Die übrigen Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Randnummer 12 Die Verfassungsbeschwerde ist - soweit zulässig - begründet. Randnummer 13 Die Erklärung des Beschwerdeführers im Schreiben vom 11. Januar 2013, seine Verfassungsbeschwerde teilweise zurückzunehmen, ist unbeachtlich. Aus ihr geht nicht eindeutig hervor, welcher Teil zurückgenommen werden soll. Randnummer 14 1.
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