Sozialkassenverfahren - VTV-Bau - Kostentragung für Rechtsmittelverfahren trotz Obsiegens Leitsatz Wer einen Rechtsstreit in der zweiten Instanz nach verlorener erster Instanz nur deshalb gewinnt, wei
§ 1
VTV enthält hinsichtlich der dazugehörigen Arbeiten einen abschließenden Katalog. Die Baufelderschließung durch Schreddern von Totholz und Grünschnitt sowie das Wiederausbringen des so erzeugten Mulches ist dort nicht genannt. Zwar hat der Beklagte bislang versäumt, die auf dieses Bauvorhaben verwendeten Arbeitsstunden darzulegen, die fehlenden Angaben führen jedoch zu keinem anderen Ergebnis (vgl. unten 4.). 3.20 Randnummer 46 Das der Rechnung 012/09 zugrunde liegende Vorhaben mit insgesamt 78 Arbeitsstunden ist dem Garten- und Landschaftsbau vollständig zuzurechnen. Mäharbeiten, Baumschnitt und Abtransport von Altholz sowie Ersatzpflanzungen werden vom VTV nicht erfasst. 3.21 Randnummer 47 Die der Rechnung 013/09 zugrunde liegenden 1532 Arbeitsstunden sind dem Garten- und Landschaftsbau vollständig zuzurechnen. Zwar standen die Arbeiten wohl im Zusammenhang mit einem Straßenbauvorhaben, aber Nr.
§ 1
VTV enthält hinsichtlich der dazugehörigen Arbeiten einen abschließenden Katalog. Die vorbereitenden Arbeiten durch Roden, Schreddern von Totholz und Grünschnitt sowie dessen Abtransport sind dort nicht genannt. 3.22 Randnummer 48 Die der Rechnung 014/09 vom 22. Dezember 2009 zugrunde liegenden 520 Arbeitsstunden sind dem Garten- und Landschaftsbau vollständig zuzurechnen. Zwar standen die Arbeiten wohl im Zusammenhang mit einem Straßenbauvorhaben, aber Nr.
§ 1
VTV enthält hinsichtlich der dazugehörigen Arbeiten einen abschließenden Katalog. Die Bepflanzung des Straßenrandes nebst Winterschutzmaßnahmen für die Pflanzen ist dort nicht genannt.
- Randnummer 49 Danach entfallen jedenfalls 3113 Arbeitsstunden im Jahre 2008 auf garten- und landschaftspflegerische Arbeiten und keine auf Arbeiten im Sinne des VTV. Zwar fehlen nähere Angaben zu den Rechnungen 05/08 vom
- September 2008, 06/08 vom
- September 2008 und 10/08 vom
- Dezember 2008, aber nach dem Inhalt der Rechnung 05/08 und der unbestrittenen Beschreibung durch den Beklagten sind diese auch auf garten- und landschaftspflegerische Arbeiten entfallen. Die Rechnung 06/08 unterfällt jedenfalls nicht dem VTV unterfallen. Die Rechnung 10/08 ist, wie oben unter
- bereits ausgeführt, eindeutig dem Bereich des VTV zuzurechnen. Angesichts von 702,-- EUR netto Rechnungsbetrag kann das Stundenvolumen aber nicht so erheblich gewesen sein, dass es zur Annahme von überwiegenden Bauleistungen führt. Deshalb ist für das Jahr 2008 durch den Kläger weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass 50% der im Betrieb des Beklagten angefallenen Arbeitsstunden für Tätigkeiten anfielen, die dem Geltungsbereich des VTV unterfallen. Randnummer 50 Im Jahre 2009 entfallen jedenfalls 4267,7 Arbeitsstunden auf garten- und landschaftspflegerische Arbeiten und 1790,4 Arbeitsstunden auf Arbeiten im Sinne des VTV. Zwar fehlen noch nähere Angaben zu den Rechnungen 06/09 vom
- Juni 2009, 011/09 vom
- Oktober 2009, 014/09 vom
- Dezember 2009 und 015/09 vom
- Dezember 2009, aber die den Rechnungen 06/09 und 011/09 zugrunde liegenden Arbeiten sind in jedem Fall nicht den im VTV genannten Tätigkeiten zuzurechnen (vgl. oben 3.15 und 3.19). Die den Rechnungen 014/09 und 015/09 zugrunde liegenden Arbeiten sind vom Geltungsbereich des VTV umfasst (vgl. oben 2.1 und 2.2). Angesichts der Rechnungssummen von 5.551,50 EUR uns 2.248,87 EUR ist es jedoch ausgeschlossen, dass damit noch mindestens 2.500 Arbeitsstunden erfasst wären.
- Randnummer 51 Soweit der Kläger sich in seinem Schriftsatz vom
- Februar 2013 auf ein einfaches Bestreiten beschränkt hat, war dieses nach dem Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom
- Januar 2013 nicht mehr ausreichend. Die der Rechnung 001/09 zugrunde liegenden Arbeiten wurden vollständig dem Geltungsbereich des VTV zugerechnet. Anhaltspunkte, dass der Vortrag des Beklagten nicht zutreffend sein könnte, sind nicht ersichtlich. Deshalb war der Vortrag des Klägers, dass er davon ausgehe, dass Grünarbeiten und das Füllen mit Mutterboden zu Pflanzzwecken nicht immer zu Pflanzzwecken erfolgt sei, nach dem jetzigen Vortrag des Beklagten unschlüssig. Auch die vom Kläger angesprochenen Aushubarbeiten hätten für eine Erheblichkeit dieses Vorbringens den nunmehr konkret dargelegten einzelnen Aufträgen des Beklagten im einzelnen zugeordnet werden müssen. Schließlich hätte auch die Behauptung des Klägers, dass sich aus den vorgelegten Rechnungen „in weit größerem Umfang als vom Beklagten dargestellt baugewerbliche Tätigkeiten“ ergeben würden, bezogen auf die einzelnen Vorgänge substantiiert dargelegt werden müssen. III. Randnummer 52 Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs.6 ArbGG in Verbindung mit §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 2 ZPO. Zwar hat grundsätzlich die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Dieses gilt für das Berufungsverfahren jedoch nicht uneingeschränkt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war. Randnummer 53 Mit Beschluss vom
- November 2011 hatte das Arbeitsgericht dem Beklagten unter anderem konkret aufgegeben, bis zum
- Mai 2012 Art und Umfang der im Betrieb ausgeübten Tätigkeiten im Einzelnen anzugeben. Dass der Beklagte die mit der Berufungsbegründung vom
- September 2012 übersandten Rechnungen und die mit dem Schriftsatz vom
- Januar 2013 vorgetragen konkreten Inhalte der den einzelnen Rechnungen zugrunde liegenden Arbeiten nicht innerhalb dieser Frist bereits hätte vortragen können, ist nicht ersichtlich. Randnummer 54 Soweit der Beklagte meint, dass er dem Kläger bereits frühzeitig mitgeteilt habe, dass eine Umlagepflicht für ihn nicht bestehe und dieses für den Kläger auch ersichtlich gewesen sei, entbindet das den Beklagten nicht davon, in einem anhängigen Rechtsstreit schlüssigen Vortrag erheblich zu bestreiten. Auch die Klagerücknahme in anderen Verfahren der Parteien macht den Vortrag des Beklagten in diesem Rechtsstreit nicht entbehrlich. Denn jedenfalls mit dem erstinstanzlichen Schriftsatz vom
- Februar 2013 hat der Kläger nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für eine schlüssige Klage hinreichend Tatsachen vorgetragen, die das angefochtene Urteil rechtfertigten. Wenn der Beklagte meint, dass er darauf trotz entsprechender Beauflagung durch das Gericht nicht reagieren muss, hat er die daraus resultierenden Folgen des § 97 Abs. 2 ZPO zu tragen. Randnummer 55 Die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs.2 ArbGG kam nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001143012