Gesetzliche Pflegeversicherung: Beurteilung des Pflegebedarfs Orientierungssatz 1. Aus einem zu einem bestimmten Zeitpunkt ermittelten Pflegebedarf bei der Beurteilung der Pflegestufe kann nicht gesch
lossen werden, dass dieser auch für einen zurückliegenden Zeitraum bestand. (Rn.31)
- Einzelfall zur Beurteilung des Umfangs eines Pflegebedarfs. (Rn.30) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
- November 2011, S 86 P 821/11, Gerichtsbescheid Tenor Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom
- November 2011 wird zurückgewiesen, soweit der Rechtsstreit nicht abgetrennt ist. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines Pflegegeldes nach der Pflegestufe II für die Zeit ab dem
- August 2010 bis zum
- November
- Randnummer 2 Die 1953 geborene Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich pflegepflichtversichert. Die Klägerin ist verheiratet, lebt jedoch getrennt von ihrem Ehemann, der ihre Pflege übernommen hat, in einer 1 1/2-Zimmer-Wohnung. Zudem wird die Klägerin pflegerisch von ihren beiden Söhnen und einer Bekannten versorgt. Randnummer 3 Aufgrund eines Fahrradunfalls am
- Dezember 2002, in dessen Folge eine Versteifungsoperation des
- Lendenwirbelkörpers durchgeführt werden musste, bezog die Klägerin zunächst Leistungen der Pflegestufe II ab dem
- März
- Infolge von pflegerischen Nachbegutachtungen bezieht die Klägerin seit dem
- Dezember 2008 Leistungen der Pflegestufe I in Form eines Pflegegeldes. Randnummer 4 Die Klägerin, die an den Gesundheitsstörungen Randnummer 5 - chronisches Schmerzsyndrom mit Somatisierungstendenz Randnummer 6 - Abnutzungserscheinungen des Skelettsystems, Zustand nach Wirbelsäulenverletzung, Gefühlsstörungen Randnummer 7 - anamnestisch: MCS-Syndrom (Überempfindlichkeit gegen chemische Substanzen) Randnummer 8 - Allergien gegen diverse Substanzen, Metallüberempfindlichkeit, Nahrungsmittelunverträglichkeiten Randnummer 9 - Hör- und Sehschwäche Randnummer 10 - Blasenschwäche Randnummer 11 - Untergewicht, Magen/Darmleiden Randnummer 12 - anamnestisch fragliche Multiple Sklerose Randnummer 13 - psychovegetatives Erschöpfungssyndrom mit multiplen Organbeschwerden Randnummer 14 leidet, beantragte am
- September 2010 die Gewährung von Leistungen der Pflegestufe II in Form eines Pflegegeldes. Daraufhin veranlasste die Beklagte eine Untersuchung der Klägerin zur Feststellung des Hilfebedarfes durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Die mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragte Pflegesachverständige Sch stellte nach Untersuchung der Klägerin in der häuslichen Umgebung vom
- Oktober 2010 in ihrem Gutachten vom
- Oktober 2010 einen wöchentlich im Tagesdurchschnitt anfallenden Pflegebedarf im Bereich der Grundpflege von 59 Minuten (40 Minuten im Bereich der Körperpflege, 5 Minuten im Bereich der Ernährung und 14 Minuten im Bereich der Mobilität) und im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung 60 Minuten fest. Dem folgend lehnte die Beklagte mit Bescheid vom
- Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Mai 2011 den Höherstufungsantrag ab. Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen der Pflegestufe II nicht, weil der wöchentlich im Tagesdurchschnitt erforderliche Pflegebedarf nicht mindestens 3 Stunden betrage, wobei mindestens 2 Stunden auf die Grundpflege entfallen müssten. Randnummer 15 Mit ihrer hiergegen vor dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage verfolgte der Kläger ihr Begehren auf Leistungen der Pflegestufe II in Form eines Pflegegeldes ab dem
- August 2010 weiter. Randnummer 16 Das Sozialgericht hat Beweis erhoben über den Umfang der Pflegebedürftigkeit der Klägerin durch Einholung eines Sachverständigengutachtens der Ärztin W. Diese gelangte nach Begutachtung der Klägerin in der häuslichen Umgebung vom
- August 2011 in ihrem Gutachten von demselben Tag nebst ergänzender Stellungnahme vom
- November 2011 zu der Einschätzung, dass der Hilfebedarf wöchentlich im Tagesdurchschnitt in der Grundpflege 68 Minuten (50 Minuten im Bereich der Körperpflege, 5 Minuten im Bereich der Ernährung und 13 Minuten im Bereich der Mobilität) und im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung 113 Minuten betrage. Randnummer 17 Mit Gerichtsbescheid vom
- November 2011 hat das Sozialgericht Berlin gestützt auf vorgenanntes Gutachten die Klage abgewiesen. Randnummer 18 Gegen den ihr am
- November 2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am
- Dezember 2011 Berufung eingelegt. Randnummer 19 Zur Begründung nimmt sie auf das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten der Pflegesachverständigen B Bezug. Die Sachverständige gelangt in ihrem nach körperlicher Untersuchung der Klägerin in der häuslichen Umgebung vom
- Dezember 2011 erstatteten Privatgutachten vom
- Dezember 2011 nebst ergänzender Stellungnahme vom
- Dezember 2012 zu der Einschätzung eines wöchentlich im Tagesdurchschnitt anfallenden Pflegebedarfes im Bereich der Grundpflege von 126 Minuten (83 Minuten im Bereich der Körperpflege, 16 Minuten im Bereich der Ernährung und 27 Minuten im Bereich der Mobilität) sowie im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung von 71 Minuten. Randnummer 20 Der Senat hat sodann von Amts wegen die Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. B mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Die Sachverständige gelangt in ihrem nach körperlicher Untersuchung der Klägerin in der häuslichen Umgebung vom
- Dezember 2012 erstatteten Gutachten vom
- Dezember 2012 zu der Einschätzung eines wöchentlich im Tagesdurchschnitt anfallenden Pflegebedarfes im Bereich der Grundpflege von 77 Minuten (39 Minuten im Bereich der Körperpflege, 8 Minuten im Bereich der Ernährung und 30 Minuten im Bereich der Mobilität) sowie im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung von 60 Minuten. Randnummer 21 Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Sachverständige Dr. B den Pflegebedarf zu gering angesetzt habe. Randnummer 22 Im Termin zur mündlichen Verhandlung am
- März 2013 hat der Senat das Verfahren für die Zeit ab dem
- Dezember 2012 abgetrennt. Insoweit wird der Rechtsstreit unter dem Aktenzeichen L 27 P 14/13 fortgeführt. Randnummer 23 Die Klägerin beantragt, Randnummer 24 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom
- November 2011 aufzuheben sowie die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom
- Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Mai 2011 zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom
- August 2010 bis zum
- November 2011 Leistungen der Pflegeversicherung in Form eines Pflegegeldes der Pflegestufe II unter Anrechnung des bereits gewährten Pflegegeldes der Pflegestufe I zu gewähren. Randnummer 25 Die Beklagte beantragt, Randnummer 26 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 27 Sie ist der Auffassung, dass das Gutachten der Sachverständigen B durch die übrigen medizinischen Ermittlungen widerlegt sei. Randnummer 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Die Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 29 Die zulässige Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin ist im Hinblick auf den vorliegend - nach Abtrennung - allein noch streitgegenständlichen Zeitraum vom
- August 2010 bis zum
- November 2011 unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage jedenfalls insoweit abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom
- Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Mai 2011 ist in diesem Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Randnummer 30 Der Kläger hat keinen Anspruch auf das begehrte Pflegegeld der Pflegestufe II für die Zeit vom
- August 2010 bis zum
- November
- Der Kläger erfüllt für diesen Zeitraum die Voraussetzungen für eine Schwerpflegebedürftigkeit nicht, da bei ihr ein wöchentlich im Tagesdurchschnitt erforderlicher Pflegebedarf von mindestens drei Stunden, wobei mindestens zwei Stunden auf die Grundpflege entfallen müssen (vgl. §§ 14, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch/ Elftes Buch – SGB XI -), nicht vorliegt. Der Senat folgt insoweit dem schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten der Sachverständigengutachten W, die anhand ihrer - gerade im Verlauf des hier strittigen Zeitraumes erfolgten - Begutachtung im August 2011 überzeugend dargelegt hat, dass im Bereich der Grundpflege der wöchentlich im Tagesdurchschnitt anfallender Hilfebedarf lediglich 68 Minuten beträgt, so dass die zeitlichen Vorgaben für eine Schwerpflegebedürftigkeit (mindestens 2 Stunden Grundpflege) nicht erreicht werden. Randnummer 31 Dem stehen die Feststellungen und Einschätzungen der Sachverständigen B in ihrem Gutachten vom
- Dezember 2011 jedenfalls für die - hier nach Abtrennung alleine relevante - Zeit vor dem
- Dezember 2011 nicht entgegen. Eine Einschätzung zum Hilfebedarf für vergangene Zeiträume hat die Sachverständige B, die die Klägerin erst am
- Dezember 2011 in der häuslichen Umgebung begutachtet hat, nicht getroffen. Vielmehr beschreibt die Sachverständige in ihrem Gutachten allein einen Ist-Zustand zum Pflegebedarf ab Dezember
- Ob der Pflegebedarf für die Zeit ab Dezember 2011 von der Sachverständigen B zutreffend ermittelt worden ist, braucht indes im vorliegenden Verfahren nicht entscheiden zu werden. Auch die übrigen medizinischen Ermittlungen und Feststellungen bieten keinen Anhalt dafür, dass ein Hilfsbedarf im Umfang der zeitlichen Vorgaben der Pflegestufe II für den Zeitraum bis zum
- November 2011 nachgewiesen wäre. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 33 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 160 Abs. 2 SGG nicht gegeben sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001143972
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