VerfGH Berlin: Begründete Verfassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Berufung im Zivilprozess - Verletzung der Rechte auf effektiven Rechtsschutz ( Art 7 Verf BE iVm dem Rechtsstaatsprinzip) und den gesetzlichen Richter ( Art 15 Abs 5 S 2 Verf BE ) Orientierungssatz 1. Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz und Justizgewährung ( Art 7 Verf BE iVm dem Rechtsstaatsprinzip) und die Garantie des gesetzlichen Richters ( Art 15 Abs 5 S 2 Verf BE ) ist verletzt, wenn ein Gericht den Zugang zur Rechtsmittelinstanz versperrt, weil es die Verpflichtung zur Zulassung eines Rechtsmittels willkürlich außer Acht lässt (VerfGH Berlin, 19.03.2013, 113/11). (Rn.10) (Rn.11) 2. Unterlässt das Fachgericht eine nachvollziehbare Begründung seiner Nichtzulassungsentscheidung, kommt eine Aufhebung durch die Verfassungsgerichte bereits dann in Betracht, wenn die Zulassung des Rechtsmittels nahegelegen hätte (Anschluss an BVerfG, 21.03.2012, 1 BvR 2365/11, BVerfGK 19, 364). (Rn.11) 3. Hier: a. Es hätte nahe gelegen, im Hinblick auf vorausgegangene Entscheidungen des Landgerichts und mehrerer Amtsgerichte, die Berufung wegen einer Divergenz zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 511 Abs 4 S 1 Nr 1 Alt 3 ZPO zuzulassen. (Rn.13) b. Mit der vom Amtsgericht gegebenen Begründung, dass es sich „um eine Einzelfallentscheidung bzw. allenfalls abweichende Tatsachenfeststellung“ handele, lässt sich ein Zulassungsgrund nicht verneinen. (Rn.16) c. Die Behauptung des Amtsgerichts, in Berlin gebe es keine einheitliche Rechtsprechung in Mietsachen, ist als Begründung für die Versagung der Berufungszulassung schlechthin unvertretbar. (Rn.17) d. Die Nichtzulassung der Berufung lässt sich nicht damit rechtfertigen, die Entscheidung des Landgerichts zum Mietspiegel 2005 sei veraltet, da die entsprechenden Regelungen in den Mietspiegeln 2005 und 2009 im Wesentlichen identisch sind. (Rn.18) Verfahrensgang vorgehend AG Pankow-Weißensee, 3. März 2011, 102 C 444/10, Urteil Tenor 1. Das Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 3. März 2011 - 102 C 444/10 - verletzt die Beschwerdeführerin insoweit in ihren Rechten auf effektiven Rechtsschutz (Art. 7 VvB in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf den gesetzlichen Richter (Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB), als in ihm die Berufung nicht zugelassen wurde. Es wird insoweit aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an das Amtsgericht Pankow/Weißensee zurückverwiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten. Gründe I. Randnummer 1 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung in einem Mieterhöhungsstreit. Randnummer 2 Die Beschwerdeführerin verklagte die Beteiligte zu 2 vor dem Amtsgericht Pankow/Weißensee auf Zustimmung zur Mieterhöhung um (weitere) 12,03 € monatlich und machte unter anderem geltend, dass die Wohnung über ein „modernes Bad“ im Sinne des Berliner Mietspiegels verfüge, weil die Wände bis zu einer Höhe von 1,80 m gefliest seien und das Bad mit Bodenfliesen und einer eingefliesten Badewanne ausgestattet sei. Die Beteiligte zu 2 trat dem entgegen und machte insbesondere geltend, das Fehlen eines wandhängenden WCs stehe dem Sondermerkmal „modernes Bad“ entgegen. Randnummer 3 Auf den Hinweis des Amtsgerichts, dass es die Ansicht der Beteiligten zu 2 für zutreffend halte und anrege, die Klage zurückzunehmen, wies die Beschwerdeführerin auf Entscheidungen des Landgerichts (GE 2008, 266; zum Mietspiegel 2005) sowie der Amtsgerichte Mitte und Tiergarten (jeweils GE 2010, 208; zum Mietspiegel 2009) hin, wonach ein „modernes Bad“ nicht zwingend ein wandhängendes WC erfordere und beantragte die Zulassung der Berufung. Randnummer 4 Mit am 7. März 2011 zugestelltem Urteil vom 3. März 2011 wies das Amtsgericht die Klage ab und führte zur Begründung aus, dass kein modernes Bad im Sinne des Mietspiegels 2009 vorliege, da das WC weder einen versenkten Spülkasten habe noch wandhängend sei. Jedenfalls inzwischen dürfte sich diese WC-Form bei Neubauten und Badmodernisierungen durchgesetzt haben. Im Übrigen sei die Argumentation des Landgerichts in keiner Weise nachvollziehbar. Da das wohnwerterhöhende Merkmal „wandhängendes WC“ nicht mehr zusätzlich als wohnwerterhöhendes Merkmal herangezogen werden könne, wenn bereits ein „modernes Bad“ vorliege, sei sehr wohl der Umkehrschluss zu ziehen, dass ein modernes Bad ein wandhängendes WC erfordere, jedenfalls dann, wenn es nicht über andere herausragende bzw. moderne Merkmale verfüge. Insofern genügten jedenfalls nicht die hier vorhandenen 1,80 m hoch gefliesten Wände, die Bodenfliesen und die eingeflieste Badewanne. Die Berufung sei nicht zuzulassen. Hier handele es sich um eine Einzelfallentscheidung bzw. allenfalls abweichende Tatsachenfeststellung. Insbesondere habe die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, diene nicht der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Denn zum einen sei die nach Ansicht des Gerichts unzutreffende Ansicht einer Mietberufungskammer des Landgerichts ebenso bekannt wie die Entscheidung der zitierten Amtsgerichte, so dass das Recht durch eine erneute Entscheidung des Landgerichts nicht fortgebildet würde. Zum anderen gelte es auch nicht, eine einheitliche Rechtsprechung zu sichern, denn in Berlin gebe es zwei Mietberufungskammern, die regelmäßig unterschiedlich entscheiden würden, so dass es eine einheitliche Rechtsprechung in Berlin in Mietsachen ohnehin nicht gebe. Im Übrigen sei die zitierte Entscheidung des Landgerichts auch veraltet, so dass allein aufgrund des Zeitablaufs Tatsachen zur Frage der Modernität anders gewürdigt werden könnten. Randnummer 5 Die gegen das Urteil gerichtete Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin wies das Amtsgericht zurück. Randnummer 6 Am 6. Mai 2011 hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde eingelegt, mit der sie eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB rügt. Das Amtsgericht sei hinsichtlich der Frage, ob ein modernes Bad ein wandhängendes WC voraussetze, von den von ihr angegebenen Entscheidungen des Landgerichts und der Amtsgerichte Mitte und Tiergarten abgewichen und hätte deshalb die Berufung gem. § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 3. Alternative ZPO zulassen müssen. Anstatt sich mit den gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen inhaltlich auseinanderzusetzen, ziehe das Amtsgericht deren Sinnhaftigkeit in Zweifel. Auch die Annahme, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung bzw. eine abweichende Tatsachenfeststellung handele, verkenne in willkürlicher Weise, dass sich der Rechtsstreit allein mit der rechtlichen Auslegung des Merkmals „modernes Bad“ befasst habe und sämtliche Tatsachen zwischen den Parteien unstreitig gewesen seien. Randnummer 7 Zugleich mit der Verfassungsbeschwerde hat die Beschwerdeführerin gegen das angegriffene Urteil Berufung eingelegt. Das Landgericht hat das Berufungsverfahren antragsgemäß bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ausgesetzt. Randnummer 8 Die Beteiligten haben gemäß § 53 Abs. 1 und 2 VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Randnummer 9 Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet. Das angegriffene Urteil verletzt die Rechte der Beschwerdeführerin auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 7 der Verfassung von Berlin - VvB - in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und auf den gesetzlichen Richter aus Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB. Randnummer 10 1. Die fehlerhafte Nichtzulassung eines Rechtsmittels kann sowohl als Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und Justizgewährung aus Art. 7 VvB in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip als auch der Garantie des gesetzlichen Richters gemäß Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB gerügt und geprüft werden (vgl. Beschlüsse vom 19. März 2013 - VerfGH 113/11 und VerfGH 114/11 - wie alle im Folgenden zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, jeweils Rn. 28; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 21. März 2012 - 1 BvR 2365/11 -, juris Rn. 19 und vom 4. Februar 2009 - 1 BvR 3365/08 -, juris Rn. 8 ff.). Randnummer 11 Nach beiden Maßstäben liegt ein Verfassungsverstoß vor, wenn ein Gericht den Zugang zur Rechtsmittelinstanz versperrt, weil es die Verpflichtung zur Zulassung eines Rechtsmittels willkürlich außer Acht lässt (Beschlüsse vom 19. März 2013, a. a. O.). Die Rechtsmittelgerichte dürfen ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch die Art und Weise, in der sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zu einer Sachentscheidung auslegen und anwenden, ineffektiv machen und für den Rechtssuchenden "leer laufen" lassen; der Zugang zu den in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanzen darf nicht in einer durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert werden (BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2013 - 2 BvR 612/12 -, juris Rn. 25 m. w. N.). Lässt ein Fachgericht ein Rechtsmittel nicht zu, müssen die Urteilsgründe die Verfassungsgerichte in die Lage versetzen zu überprüfen, ob das Gericht dabei ein von der jeweiligen Rechtsordnung grundsätzlich eröffnetes Rechtsmittel ineffektiv gemacht hat (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 21. März 2012, a. a. O.). Unterlässt das Fachgericht eine nachvollziehbare Begründung seiner Nichtzulassungsentscheidung, kommt eine Aufhebung durch die Verfassungsgerichte bereits dann in Betracht, wenn die Zulassung des Rechtsmittels nahegelegen hätte (vgl. zum Bundesrecht BVerfG, a. a. O.). Randnummer 12 2. Nach diesen Grundsätzen ist die Entscheidung des Amtsgerichts über die Nichtzulassung der Berufung verfassungsrechtlich nicht haltbar. Die Zulassung der Berufung hätte zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 3. Alt. ZPO zumindest nahe gelegen. Randnummer 13
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