(215)68 Js 433/04 (35/08)] etwas herzuleiten, da es lediglich die Frage betraf, ob ihnen ihre Registrierung in der Türkei und ihre türkische Staatsangehörigkeit/Identität bekannt war, und das Verfahren zudem eingestellt wurde, ohne insoweit beweiskräftige Feststellungen zu treffen. Randnummer 47 Schließlich gibt der Inhalt des undatierten Vermerks der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren gegen den Vater der Klägerin zu 5. (68 Js 433/04) keinen Anlass zu Zweifeln, wonach die Eltern der Klägerin zu 5. erklärt haben, dass ihre Eltern in der Türkei gelebt hätten und dort auch verstorben seien. Denn in dem Vermerk heißt es weiter, die Eltern der Klägerin zu 5. hätten unter ihren türkischen Personalien in der Türkei gelebt, bevor sie in den Libanon gegangen seien. Wie lange sie dort unter ihren arabischen Personalien gelebt hätten, bleibe unbekannt. Das Gleiche gilt für die Angabe des Vaters der Klägerin zu 5., seinen Wehrdienst in der Türkei abgeleistet zu haben, da er darüber hinaus erklärt hat, mit seinem Bruder in den Libanon gegangen zu sein. Die genannten Türkeibezüge der Klägerin zu 5. wie auch etwaige türkische Sprachkenntnisse sind letztlich nicht geeignet, hinreichend sicher zu belegen, dass sie mit ihren Eltern und Geschwistern nicht aus dem Libanon stammt oder zumindest in den letzten Jahren vor ihrer Einreise ins Bundesgebiet im Juni 1981 dort gelebt hat. Randnummer 48 Dass weitergehende Nachforschungen des Senats hinsichtlich der Herkunft der Klägerin zu 5. ungeachtet ihrer inzwischen mehr als 30 Jahre zurückliegenden Einreise und der offensichtlich insoweit bestehenden Probleme im Gebiet Savur erfolgversprechend sein könnten (vgl. die Untersuchung der Rechtsanwälte Freckmann und Kalmbach, S. 1 unten), hat der Beklagte selbst trotz des vorherigen gerichtlichen Hinweises auch in der mündlichen Verhandlung nicht dargelegt. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Letztlich trägt der Beklagte angesichts der o.g. Bescheinigung der libanesischen Botschaft und der dargelegten weiteren Umstände die Beweislast, dass Herkunftsland der Klägerin zu 5. nicht der Libanon war. Randnummer 49 Auch die späteren Verlängerungen der Aufenthaltstitel der Klägerin zu 5., zuletzt am 25. November 1999 bis zum 26. November 2001, waren nicht objektiv rechtswidrig. Randnummer 50 Gemäß Ziffer III.2. der Weisung des Senators für Inneres sollte die Aufenthaltserlaubnis zunächst für ein und danach zweimal für je zwei Jahre verlängert werden. Anschließend konnte bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Eine erneute Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen war hiernach nicht vorgesehen. Die Verfügungen über die Verlängerung der Aufenthaltstitel in der Ausländerakte der Klägerin zu 5. geben Gegenteiliges nicht her. Gemäß der Weisung des Beklagten Nr. 40 vom 3. Januar 1991 galten die auf der Grundlage der Weisung des Senators für Inneres vom 1. Oktober 1987 erteilten Aufenthaltserlaubnisse zudem als Aufenthaltsbefugnisse fort und wurden nach § 99 Abs. 2 AuslG 1990 verlängert. Dies war nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts generell zulässig (vgl. Urteil vom 27. Januar 2009 - 1 C 40.07 -, juris Rz. 12). Randnummer 51
- bb)Die Rücknahme aller ab 1988 an die Klägerin zu 5. erteilten Aufenthaltstitel ist darüber hinaus aber auch deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte das ihm gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln zustehende Ermessen im Bescheid vom 19. Oktober 2005 fehlerhaft ausgeübt hat. Er beschränkt sich nämlich lediglich auf die Feststellung: „Das öffentliche Interesse an der Rücknahme … ihres Aufenthaltstitels überwiegt Ihr persönliches Interesse am weiteren Bestand“ und damit letztlich auf die Annahme der Rechtswidrigkeit der Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltstitel. Dies reicht nicht aus. Weder wird erkennbar berücksichtigt, dass die Klägerin zu 5. bereits im Kindesalter, d.h. mit elf bzw. zwölf Jahren, in die Bundesrepublik Deutschland zugewandert ist, noch werden die während der Dauer ihres seinerzeit bereits 24 Jahre währenden Aufenthalts im Bundesgebiet entwickelten persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen schutzwürdigen Belange zumindest im Ansatz dargelegt und, wie erforderlich, mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme gewichtend abgewogen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2010 - 1 C 10.09 -, juris Rz. 21 f.; vgl. zu Art. 8 EMRK auch BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 2011 - 2 BvR 1392.10 -, juris Rz. 19 ff.). Zudem war hierbei auch die Frage einer etwaigen eigenen Beteiligung der Kinder an einer Täuschung durch ihre Eltern bzw. ggf. das Vorliegen eigener Täuschungshandlungen in die Ermessenserwägungen einzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. September 2003 - 1 C 6.03 -, juris Rz. 32). Randnummer 52 Auch die Darlegungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung sind nicht geeignet, diese unzureichende Ermessensausübung im angegriffenen Bescheid im Sinne einer Heilung des (Ermessens-)Fehlers zu ergänzen. Randnummer 53 Maßgeblicher Zeitpunkt bei der gerichtlichen Nachprüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheids, mit dem eine Aufenthaltsbeendigung durch Rücknahme oder Widerruf eines Aufenthaltstitels verfügt wird, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung und Entscheidung des Tatsachengerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2010 - 1 C 10.09 -, juris Rz. 11). Die Verwaltungsbehörde darf ihre Ermessenserwägungen in diesen Fällen noch im gerichtlichen Verfahren gemäß § 114 Satz 2 VwGO nicht nur ergänzen, d.h. durch nachgeschobene Erwägungen nachbessern und heilen, sondern sie ist hierzu bei der Verlagerung des maßgeblichen Zeitpunkts von der behördlichen zur gerichtlichen Entscheidung im Sinne einer fortlaufenden Aktualisierung verpflichtet, sie muss die Rechtmäßigkeit ihrer Verfügung ständig verfahrensbegleitend kontrollieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 1 C 14.10 -, juris Rz. 8 ff.). Allerdings sind im Hinblick darauf, dass durch die Änderung der Begründung des Verwaltungsakts im gerichtlichen Verfahren der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt werden darf, bei der Ergänzung von behördlichen Er-messensentscheidungen im gerichtlichen Verfahren strenge Anforderungen an Form und Handhabung zu stellen. Insbesondere muss die Behörde klar und eindeutig zu erkennen geben, mit welcher „neuen“ Begründung die behördliche Entscheidung letztlich aufrechterhalten bleibt. Dabei muss sie auch deutlich machen, welche ihrer ursprünglichen bzw. bereits früher nachgeschobenen Erwägungen sie aufrecht erhält und welche gegenstandslos werden. Ferner muss die Nachholung von Ermessenserwägungen aus Gründen der Rechtsklarheit und -sicherheit grundsätzlich schriftlich erfolgen bzw. müssen Ergänzungen in der mündlichen Verhandlung als solche vom Gericht protokolliert werden (vgl. BVerwG, ebenda, Rz. 18). Randnummer 54 Für Fälle, in denen die Ermessensprüfung im behördlichen Bescheid - wie vorliegend - dadurch geprägt war, dass die während eines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet entstandenen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen schutzwürdigen privaten Belange nicht im Ansatz dargelegt wurden und es zudem an einer gewichtenden Abwägung mit den öffentlichen Rücknahmeinteressen fehlt, ist für eine nach § 114 Satz 2 VwGO zulässige und hinreichende Nachbesserung und Heilung der Ermessensentscheidung zunächst die fehlerfreie Darstellung der einzustellenden bedeutsamen privaten Belange und sodann eine sorgfältige Abwägung zu fordern. Randnummer 55 Bereits diesen Grundanforderungen genügen die Darlegungen des Beklagten zur Begründung seiner Ermessensentscheidung in der mündlichen Verhandlung nicht. Sie beschränken sich auf die Feststellung, das öffentliche Interesse an der Rücknahme überwiege das private Interesse, da die Klägerin zu 5. neben ihrem jahrelangen Aufenthalt von Sozialleistungen lebe und keine besondere Integrationsleistung vorweisen könne. Dabei übersieht der Beklagte, dass nach der Weisung des Senators für Inneres vom 1. Oktober 1987 in Ziffer III.1., der - wie dargelegt - humanitäre Erwägungen zugrunde lagen, die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht davon abhängen sollte, „ob die Ausländer ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestritten werden können oder nicht“. Das belegt zudem der Prüfbogen für die Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis, wonach die Sicherung des Lebensunterhalts nicht zu den Voraussetzungen hierfür gehörte. Auch die weiteren Verfügungen über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und -befugnis der Klägerin zu 5. lassen einen derartigen Rückschluss nicht zu, zumal am fortlaufenden Sozialhilfebezug jedenfalls ab Oktober 1995 nach den in der Ausländerakte befindlichen Bescheinigungen des Bezirksamts Neukölln kein Zweifel bestehen konnte. Auch das spricht dafür, dass es hierauf nach der letztlich maßgeblichen Ermessenspraxis nicht ankam. Dann aber kann eine Rücknahme hierauf auch nicht gestützt werden. Im Übrigen hätte der Beklagte zumindest abwägend berücksichtigen müssen, dass die Klägerin angesichts der notwendigen Betreuung ihrer fünf zwischen 1986 und 1992 geborenen Kinder zur Sicherung des Lebensunterhalts der Familie allenfalls eingeschränkt in der Lage war, zumal sie seit dem Tode ihres Ehemannes im Jahre 1994 „alleinerziehende Mutter“ war. Hierfür ist nach den Darlegungen in der mündlichen Verhandlung nichts ersichtlich. Randnummer 56 Darüber hinaus hätte es auch der Prüfung und Abwägung bedurft, ob ihr, nachdem sie bereits als Kind in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war, eine Integration in den Libanon oder die Türkei überhaupt möglich und zumutbar erschien. Auch das lässt die „Erweiterung“ des Ermessens in der mündlichen Verhandlung nicht erkennen. Randnummer 57 Angesichts dessen kommt es auf die weiteren Ausführungen des Beklagten zur Berufungsbegründung, wonach das Verwaltungsgericht fehlerhaft auf die Möglichkeit der Rückführung oder Ausreise der Klägerin zu 5. in die Türkei abgestellt habe und zu Unrecht angenommen habe, diese habe von ihrer Registrierung in der Türkei bzw. ihrer türkischen Staatsangehörigkeit nichts gewusst und auch nicht deren rechtliche Konsequenzen überblicken können, letztlich nicht an. Gleichwohl weist der Senat darauf hin, dass viel dafür spricht, dass die Rügen des Beklagten insoweit zu Recht erhoben werden. Randnummer 58
- b)Die Rücknahme des der Klägerin zu 5. am 9. Februar 1988 für die Dauer eines Jahres erteilten und anschließend fortlaufend verlängerten deutschen Fremdenpasses sowie des am 18. Februar 1993 erteilten und ebenfalls fortlaufend verlängerten Reisedokuments nach § 48 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 VwVfG und § 1 Abs. 1 VwVfG Bln im Bescheid des Beklagten vom 19. Oktober 2005 ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten. Randnummer 59 Allerdings dürfte die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass eine Rücknahme dieser Verwaltungsakte wegen deren Erledigung durch Zeitablauf unzulässig sei, unzutreffend sein. Unabhängig davon, dass dies richtigerweise bereits das Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung einer Anfechtungsklage entfallen ließe, hätte die rückwirkende Rücknahme jedenfalls für die Zeit bis zum 31. Dezember 1990 unmittelbare Wirkung auf das bereits dadurch entfallende Aufenthaltsrecht. Denn die Erteilung von Fremdenpässen und Reisedokumenten an Ausländer, die nach Ziffer III.4. der Weisung des Senators für Inneres vom 1. Oktober 1987 voraussetzt, dass der Ausländer nicht im Besitz eines Passes oder Passersatzpapiers seines Heimatlandes ist und ein solches auch nicht erlangen kann, diente der Sicherstellung der Erfüllung der Ausweis-/Passpflicht für Ausländer nach zunächst § 3 Abs. 1 AuslG 1965, später nach § 4 Abs. 1 AuslG 1990 und nunmehr nach § 3 Abs. 1 AufenthG. Das Fehlen eines gültigen Passes während des Inlandsaufenthaltes führte bis zum 31. Dezember 1990 zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG 1965) und danach zur Möglichkeit des Widerrufs gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 AuslG 1990, nunmehr gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Für die Zeit danach wäre das wegen der sich bereits hieraus ergebenden rückwirkenden Widerrufsmöglichkeit nicht anders zu beurteilen. Letztlich kann das aber offen bleiben. Randnummer 60 Dahingestellt bleiben kann ferner, ob diese Rücknahme schon tatbestandlich nicht in Betracht kam, weil die seinerzeitige Erteilung bzw. Verlängerung des Fremdenpasses bzw. Reisedokuments an die Klägerin zu 5. nicht objektiv rechtswidrig war. Nach Ziffer III.4. der Weisung des Senators für Inneres vom 1. Oktober 1987 war die Erteilung des Fremdenpasses für Ausländer, denen nach dieser Weisung eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen war, allein davon abhängig, dass ein Pass oder Passersatzpapier nicht vorhanden oder nicht gültig war oder wegen Fehlens der Rückkehrberechtigung nicht anerkannt werden konnte. Dass die Klägerin zu 5. im Jahre 1988 oder danach einen libanesischen Pass oder ein libanesisches Passersatzpapier zu erlangen vermochte, hat weder der Beklagte dargelegt noch ist das ansonsten ersichtlich. Dagegen spricht, dass die libanesische Botschaft in Bonn die Erteilung eines Reisepasses ausweislich einer Bescheinigung vom 25. September 1995 unter Hinweis darauf, dass sie dort als „Staatenlose“ geführt werde, abgelehnt hat. In Betracht gekommen wäre somit wohl allenfalls die Erlangung eines türkischen Passes oder Passersatzpapiers. Randnummer 61 Jedenfalls hat der Beklagte sein bei der Rücknahme der Erteilung und Verlängerung zunächst des Fremdenpasses und später des Reiseausweises bestehendes Ermessen nicht ausgeübt, sondern lediglich ausgeführt, das öffentliche Interesse an der Rücknahme des Fremdenpasses und des Reisedokuments überwiege das persönliche Interesse am weiteren Bestand. Damit beschränkt sich die Ermessensprüfung auch hier fehlerhaft allein auf die Annahme der seinerzeitigen Rechtswidrigkeit der Erteilung bzw. Verlängerung. Randnummer 62 2. Die Bescheide des Beklagten vom 19. und 20. Oktober sowie 7. November 2005 betreffend die Kläger zu 1. bis 4. und 6. sind rechtswidrig und verletzen sie in ihren Rechten, weil die rechtlichen Voraussetzungen für die Rücknahme weder der ihnen erteilten Aufenthaltstitel (dazu unten
- a)noch der ihnen erteilten Kinderausweise und Reisedokumente (dazu unten
- b)vorlagen und die noch streitgegenständlichen Androhungen der Abschiebung der Kläger zu 1., 2. und 6. unzulässig waren (dazu unten c). Randnummer 63
- a)Die verfügte Rücknahme aller ihnen seit 1993 erteilten und letztmalig am 15. Dezember 1999 bis zum 26. November 2001 verlängerten Aufenthaltsbefugnisse scheitert bereits an der objektiven Rechtswidrigkeit dieser Verwaltungsakte (dazu unten
- aa)und ist darüber hinaus ermessensfehlerhaft (dazu unten bb). Randnummer 64 Rechtsgrundlage der Rücknahme ist wiederum § 48 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln. Randnummer 65 Zweifel an der Zulässigkeit der Rücknahme der Aufenthaltstitel wegen einer möglichen Erledigung durch Zeitablauf bestehen nicht. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zur Bedeutung eines rechtmäßigen Voraufenthalts für die Verfestigung eines Bleiberechts verwiesen. Randnummer 66
- aa)Die Rücknahme der Aufenthaltstitel kam schon deshalb nicht in Betracht, weil deren Erteilung nicht objektiv rechtswidrig war. Randnummer 67 Dabei mag letztlich offen bleiben, inwieweit den Klägern zu 1. bis 4. und 6. angesichts ihres Alters eine Täuschung seitens ihrer Mutter zuzurechnen war, da die Kläger selbst im Zeitpunkt der letzten Verlängerung ihrer Aufenthaltsbefugnisse im Dezember 1999 erst zwischen sieben und dreizehn Jahre alt waren (vgl. zur Rücknahme von Einbürgerungen minderjähriger Kinder: BVerwG, Urteile vom 9. September 2003 - 1 C 6.03 -, juris Rz. 28 ff., und vom 30. Juni 2008 - 5 C 32.07 -, juris Rz. 22, 24). Randnummer 68 Denn jedenfalls liegt eine zur Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltstitel an die Kläger zu 1. bis 4. und 6. führende Täuschung seitens der Klägerin zu 5. nach den obigen Ausführungen, wonach für die Erteilung bzw. Verlängerung von Aufenthaltstiteln auf der Grundlage der Weisung des Senators für Inneres vom 1.Oktober 1987 - bzw. nachfolgend nach § 99 Abs. 2 AuslG 1990 - maßgeblich nur die Herkunft aus dem Libanon war, nicht vor. Für die durchweg erst im Bundesgebiet geborenen Kinder der Klägerin zu 5. kann, da ihr Aufenthaltsrecht stets von dem ihrer Mutter abgeleitet war, nichts anderes gelten. Randnummer 69
- bb)Darüber hinaus lassen die Rücknahmebescheide des Beklagten vom 19. und 20. Oktober sowie 7. November 2005 jegliche Ermessensausübung vermissen (Ermessensausfall). Hierin wird vielmehr durchgehend nur ausgeführt, das öffentliche Interesse an der Rücknahme der Aufenthaltstitel überwiege das persönliche Interesse am weiteren Bestand. Damit wird allenfalls das Ergebnis der Ermessensausübung benannt, nicht jedoch, welche persönlichen Interessen im Einzelfall berücksichtigt und mit welchem Gewicht diese in die Prüfung eingestellt worden sind. Die unterbliebene individuelle Prüfung und Würdigung macht auch der Umstand deutlich, dass nicht zwischen den Klägern und ihren jeweiligen individuellen Belangen einschließlich des Alters differenziert wird. Zu berücksichtigen waren jedoch insbesondere Umfang und Gewicht ihrer jeweiligen Integration in die hiesigen Verhältnisse, vor allem der Umstand, dass sie durchweg im Bundesgebiet geboren und aufgewachsen sind. Ob sie zur Türkei (oder dem Libanon) persönliche Beziehungen haben und entsprechende Sprachkenntnisse besitzen, die ihnen eine Integration und eine Zukunft dort ermöglichen könnten, wird weder festgestellt noch abgewogen. Im Rahmen der Rücknahme nach § 48 Abs. 1 VwVfG bedarf es jedoch einer „eigenständigen Ermessensentscheidung“, bei der insbesondere die Frage der eigenen Beteiligung der Kinder an einer Täuschung, ggf. eigene Täuschungshandlungen, und „darüber hinaus … etwaige eigene schutzwürdige Belange des Kindes“ (Alter, Integration etc.) in die Ermessenserwägungen einzustellen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. September 2003 - 1 C 6.03 -, juris Rz. 32). Auch wenn diese Entscheidung die Rücknahme einer Einbürgerung betraf, für die verschärfte Rücknahmevoraussetzungen im Hinblick auf den Verlust der Staatsangehörigkeit gelten, sind die dortigen Ausführungen zur Ermessensprüfung bei der Rücknahme im Grundsatz auch auf den rückwirkenden Verlust eines langjährigen Aufenthaltsrechts hier geborener und aufgewachsener Ausländer zu übertragen. Randnummer 70 Eine Ergänzung der Ermessenserwägungen in der mündlichen Verhandlung gemäß § 114 Satz 2 VwGO war angesichts des Ausfalls jeglicher Ermessensausübung in den genannten Bescheiden nicht zulässig. Das ist hier auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach den obigen Ausführungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 1 C 14.10 -, juris Rz. 8 f.) nunmehr auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt. Denn die Notwendigkeit einer Ermessensausübung hat sich vorliegend nicht erst nach Klageerhebung ergeben, sondern bestand bereits bei Erlass der angegriffenen Bescheide vom 19. und 20. Oktober sowie 7. November 2005. Randnummer 71 Unabhängig hiervon genügt die seitens des Beklagten in der mündlichen Ver-handlung abgegebene Erklärung, man halte an der Ausübung des Ermessens in diesen Bescheiden fest, nicht den oben genannten Anforderungen an die erforderliche Ermessensabwägung. Randnummer 72
- b)Die Rücknahme der den Klägern zu 1. bis 4. und 6. ab 1989 erteilten und verlängerten Kinderpässe und Reisedokumente nach § 48 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 VwVfG und § 1 Abs. 1 VwVfG Bln in den Bescheiden des Beklagten vom 19. und 20. Oktober sowie 7. November 2005 ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten. Randnummer 73 Ob Zweifel an der Zulässigkeit der Rücknahme wegen einer möglichen Erledigung durch Zeitablauf bestehen, kann dabei dahinstehen. Randnummer 74 Letztlich mag auch offen bleiben, ob deren Rücknahme tatbestandlich nicht in Betracht kam, weil die seinerzeitige Erteilung bzw. Verlängerung der Kinderausweise und Reisedokumente nicht objektiv rechtswidrig war. Dass die Kläger zu 1. bis 4. und 6. bzw. ihre Mutter, die Klägerin zu 5., für sie entsprechende libanesische Dokumente zu erlangen vermochte, hat weder der Beklagte dargelegt noch ist das ansonsten ersichtlich. Dagegen könnte sprechen, dass die libanesische Botschaft in Bonn ausweislich einer Bescheinigung vom 25. September 1995 unter Hinweis darauf, dass die Klägerin zu 5. dort als „Staatenlose“ geführt werde, die Ausstellung eines Reisepasses an sie abgelehnt hat, und weiter ausführt, auch ihre Kinder, d.h. die Kläger zu 1. bis 4. und 6., würden dort als „Staatenlose“ geführt. In Betracht gekommen wäre somit allenfalls die Erlangung entsprechender türkischer Pässe oder Reisedokumente. Randnummer 75 Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte sein bei der Rücknahme der Erteilung und Verlängerung der Kinderausweise und Reisedokumente bestehendes Ermessen ausgeübt hat. Denn keiner der genannten Bescheide macht hierzu Ausführungen. Randnummer 76
- c)Schließlich ist auch die Androhung der Abschiebung der Klägerin zu 1., 2. und 6. in den Bescheiden des Beklagten vom 20. Oktober und 7. November 2005 rechtswidrig und verletzt diese in ihren Rechten. Denn eine solche ist nach § 59 Abs. 1 i.V.m. § 58 Abs. 1 AufenthG nur im Falle vollziehbarer Ausreisepflicht zulässig. Nach Aufhebung der Rücknahme ihrer Aufenthaltstitel gilt ihr Aufenthalt jedoch im Hinblick auf die jeweils am 26. November 2001, d.h. am Tage des Ablaufs ihrer bisherigen Aufenthaltsbefugnis, gestellten Anträge auf Verlängerung ihrer Aufenthaltstitel kraft Gesetzes fort (vgl. § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Dass der Beklagte ihnen nach Erlass der genannten Bescheide durchweg lediglich Duldungen, nicht aber Fiktionsbescheinigungen im Sinne von § 81 Abs. 5 AufenthG erteilt hat, stellt das nicht in Frage. Randnummer 77 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO bzw., soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, aus § 161 Abs. 2 VwGO. Soweit der Beklagte die Kostenübernahme erklärt hat, folgt das bereits aus dieser Erklärung. Im Übrigen entspricht die Auferlegung der Kosten billigem Ermessen im Hinblick darauf, dass die Klagen insoweit voraussichtlich Erfolg gehabt hätten bzw. er die Kläger ohne maßgebliche Änderung der Sach- und Rechtslage klaglos gestellt hat. Über die Kosten der abgetrennten Verfahren der Kläger zu 1. und 6. betreffend die Ablehnung der Verlängerung ihrer Aufenthaltstitel ist im Verfahren OVG 7 B 35.13 zu befinden. Randnummer 78 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Randnummer 79 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001144300