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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat L 1 KR 155/11 Beschluss Beweislast für das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit zur Begründung eines Krank

Beweislast für das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit zur Begründung eines Krankengeldanspruchs Orientierungssatz

  1. Nach § 44 Abs. 1 SGB 5 hat ein Versicherter Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit ihn arbeitsunfähig macht. Die Beweislast für das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit trifft auch beim Vorliegen einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung den Versicherten. (Rn.35)
  2. Einem nach § 109 SGG gestellten Antrag ist nicht stattzugeben, wenn der benannte Sachverständige von vorneherein erklärt, er sehe sich nicht in der Lage, ein Gutachten im Sinne einer neutralen Beantwortung der gestellten Fragen aufgrund der eigenen Sachkenntnis zu gewährleisten. (Rn.38) Verfahrensgang vorgehend SG Cottbus, kein Datum verfügbar, S 18 KR 144/08 Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt Krankengeld für die Zeit vom
  3. März 2008 bis zum
  4. Juni
  5. Randnummer 2 Sie ist 1955 geboren und ist als Sachbearbeiterin beim L beschäftigt. Sie ist Mitglied der Beklagten. Randnummer 3 Sie war ab
  6. Oktober 2007 arbeitsunfähig. Seit
  7. November 2007 erhielt sie von der Beklagten Krankengeld. Randnummer 4 Die Fachärztin für Allgemeinmedizin Z teilte der Beklagten auf Nachfrage mit, Arbeitsunfähigkeit bestehe aufgrund Cholezystektomie (Z. nach Gallensteinentfernung) sowie seit
  8. Oktober 2007 wegen Nüchternschmerz und Dyspepsie (Verdauungsstörung) mit pankreatischer Reizung. Auf weitere Anfrage teilte sie unter dem
  9. Dezember 2007 mit, die Klägerin leide zusätzlich an Spondylolyse L5S1 sowie seit
  10. Dezember 2007 an einer Herpesvirusinfektion mit Gastroenteritis. In der weiteren Stellungnahme vom
  11. Februar 2008 gab sie die Diagnosen K80.20 (Gallenblasenstein) sowie seit
  12. November 2007 M54.5 (Kreuzschmerz) sowie Anpassungsstörung und Somatisierung, sowie ab
  13. Januar 2008 Herpesvirusinfektion mit gastrointestinaler Beteiligung. Randnummer 5 Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Berlin-Brandenburg e. V. (MDK) stellte am
  14. Februar 2008 eine „Rückinformation für den behandelnden Arzt aus“, wonach es keine konkrete Befunddokumentation mit Belegen für eine fortdauernde Arbeitsunfähigkeit vorlägen. Die Fachärztin für Neurologie P bescheinigte daraufhin Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Diagnosen F32.9 (depressive Störung), F45.9 (psychosomatische Störung) und 40.1 (soziale Phobie). Als Maßnahme sei eine Psychotherapie angezeigt. Randnummer 6 Der Facharzt für Neurologie/Psychiatrie des MDK MR V untersuchte daraufhin die Klägerin am
  15. Februar 2008 und gelangte zu den Diagnosen F34.1 (Dysthymie) sowie F45.9 und F60.7 (abhängige [asthenische] Persönlichkeitsstörung). Als Sozialanamnese enthält die Stellungnahme die Angaben: „Schreibarbeiten am PC, Betriebsklima schlecht, (…). Während der Arbeitsbefreiung habe die große Direktorin sie nur runter gemacht. Man suche inzwischen im Betrieb Ersatz für sie.“ Bei der Klägerin bestehe eine multiple Somatisierung auf dem Boden einer nachgewiesenen organischen abdominellen Symptomatik. Ein akuter organischer Prozess abdominal sei zur Zeit nicht belegt. Die Wirbelsäulensymptomatik bedürfe zeitweiliger Therapie, schließe jedoch eine Tätigkeit am Schreibtisch in wechselnden Körperhaltungen nicht aus. Die Klägerin sei arbeitsfähig. Auch eine Gefährdung/Minderung der Erwerbsfähigkeit nach § 51 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) liege nicht vor. Die Klägerin sei mit dem Begutachtungsergebnis nicht einverstanden. Randnummer 7 Diese widersprach mit Schreiben vom
  16. Februar 2008 einer Gesundschreibung zum
  17. März
  18. Die Untersuchung habe nicht einmal eine halbe Stunde gedauert. Der Gutachter könne nicht behaupten, dass sie ein nervöser und unruhiger Typ sei. Ihr sei es in dem Gespräch vorrangig um ihre Gallenoperation und deren Folgen und die Rückenprobleme gegangen. Ihrem Mann sei die Anwesenheit während der Untersuchung verwehrt worden. Randnummer 8 Die Fachärztin P wiederholte unter dem
  19. Februar 2008 die Diagnosen F32.9 und F45.9 sowie einer bestechenden Arbeitsunfähigkeit. Der MDK gab am
  20. März 2008 eine weitere Stellungnahme ab. Die Fachärztin für Neurologie habe keine spezifischen Befunde mitgeteilt. Randnummer 9 Mit förmlichem Bescheid vom
  21. März 2008 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Krankengeldzahlung zum
  22. Februar 2008 geendet habe. Am
  23. März 2008 bestätigte der MDK in einer weiteren Stellungnahme sein Ergebnis. Randnummer 10 Gegen die Ablehnung erhob die Klägerin am
  24. März 2008 Widerspruch. Die Beklagte sei auf ihr Vorbringen nicht eingegangen. Die Personalabteilung ihres Arbeitgebers habe ihr geraten, auf alle Fälle nicht arbeiten zu gehen, wenn sie nicht hundertprozentig fit sei. Mündlich teilte die Klägerin am
  25. März 2008 der Beklagten mit, sie sei nicht in der Lage, wieder bei ihrem Arbeitgeber zu arbeiten. Sie könne sich nicht konzentrieren, keinen klaren Gedanken fassen und fühle sich überfordert. Ausschlaggebend seien die Belastungen in der Familie. Ihre Eltern seien vor einigen Monaten verstorben, ihr Ehemann seit längerer Zeit ebenfalls arbeitsunfähig als Folge einer schweren Kopfverletzung nach Fahrradsturz. Auch ihr Sohn habe vor kurzem einen Verkehrsunfall gehabe. Sie könne nicht schlafen und habe Schlafmittel verordnet bekommen. Randnummer 11 Die Fachärztin P bescheinigte unter dem
  26. März 2008 Arbeitsunfähigkeit wegen F32.
  27. Ab
  28. April 2008 könne die Klägerin voraussichtlich vier Stunden täglich nach dem Hamburger Modell arbeiten. Randnummer 12 Aufgrund des Teilabhilfebescheids vom
  29. März 2008 der Beklagten sollte die Krankengeldzahlung erst mit dem
  30. März 2008 enden. Randnummer 13 Mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom
  31. April 2008 bescheinigte die Neurologin P eine voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit noch bis
  32. April 2008 (Diagnosen F32.9 G, 40.1 G). Randnummer 14 Sie verordnete unter dem
  33. April 2008 Maßnahmen zur stufenweisen Widereingliederung in das Erwerbsleben (Widereingliederungsplan) für die Zeit vom
  34. Mai 2008 bis
  35. Juni 2008 (vier Stunden täglich, maximal zwei Stunden Computertätigkeit). Sie verlängerte das Attest unter dem
  36. Mai 2008 für die Zeit vom
  37. Juni 2008 bis
  38. Juni
  39. Randnummer 15 Die Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell wurde in der Zeit vom
  40. Mai 2008 bis zum
  41. Juni 2008 durchgeführt. Randnummer 16 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
  42. Juni 2008 zurück. Aufgrund der Untersuchung durch den MDK und dessen Zweitbegutachtungen sei davon auszugehen, dass die Klägerin ungeachtet ihrer Beschwerdesymptomatik als Sachbearbeiterin beim L tätig sein könne. Randnummer 17 Hiergegen hat die Klägerin am
  43. Juli 2008 Klage beim Sozialgericht Cottbus (SG) erhoben. Randnummer 18 Sie hat vorgetragen, auf ihren persönlichen Wunsch sei sie zum
  44. Juli 2008 gesund geschrieben worden, um einen vergüteten Urlaubsanspruch über mehrere Wochen in Anspruch nehmen zu können. Randnummer 19 Das SG hat Befundberichte eingeholt. Der Facharzt für Orthopädie Dr. K teilte mit, für die Monate März bis Juni 2008 die Diagnosen eines thorakalen vertebragenen Schmerzsyndroms bei akuter Blockierung der BWS gestellt zu haben. Seinerseits seien keine Angaben zur Arbeitsunfähigkeit möglich. Die Fachärztin P schrieb, in den genannten Monaten die Diagnosen F32.9 und G43.9 gestellt zu haben (Untersuchungstage:
  45. April,
  46. April,
  47. April und
  48. Mai 2008, danach erst wieder am
  49. Februar 2009). Arbeitsunfähigkeit habe zwischen den
  50. Februar 2008 bis zum
  51. Mai 2008 wegen F32.9 und F40.1 bestanden. Die Fachärztin für Allgemeinmedizin Z teilte im Befundbericht vom
  52. Februar 2010 mit, in den genannten Monaten eine bleibende somatoforme Schmerzstörung nach Cholezystektomie (10/07) mit rezidivierenden Reizgastritiden und pankreatischen Störungen sowie eine Vertiefung der depressiven Haltung mit Anpassungsstörungen in Beruf und Alltag festgestellt zu haben. Arbeitsunfähigkeit in dieser Zeit habe sie nicht attestiert. Randnummer 20 Die Beklagte hat unter anderem darauf hingewiesen, dass die Neurologin P weder im März 2008 noch in ihrem Befundbericht vom
  53. April 2009 begründet habe, warum sie von den Feststellungen des MDK abweiche. Sie habe insbesondere entgegen § 7 Nr. 2 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkasse kein Zweitgutachten beantragt. Randnummer 21 Mit Beweisanordnung vom
  54. Juli 2010 hat das SG den Psychologen und Facharzt für Allgemeinmedizin B mit der Erstellung eines allgemeinmedizinisch-psychotherapeutischen Sachverständigengutachtens nach Aktenlage beauftragt. Dieser gelangte in seinem Gutachten vom
  55. August 2010 zum Ergebnis, dass die Klägerin in den Monaten März bis Juni 2008 ohne auf Kosten der Gesundheit mit näher definierten Einschränkungen zur körperlichen Belastung ohne Zeitdruck und mit durchschnittlichen Anforderungen an Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit, Verantwortungsbewusstsein täglich acht Stunden arbeiten konnte, insbesondere auch eine Tätigkeit mit häufigem Publikumsverkehr ausüben konnte. Zum seelischen Beschwerdebild hat er ausgeführt, bei einem Schweregrad der seelischen Störung, der einen arbeitsunfähigen Krankenstand rechtfertige, wäre eine fachspezifische psychiatrische oder psychotherapeutische und auch eine angemessene medikamentöse Versorgung zu erwarten gewesen. Diese habe nicht stattgefunden. Eine psychotherapeutische Behandlung im Sinne einer Richtlinientherapie sei den Unterlagen nicht zu entnehmen. Behandelt worden sei die Klägerin mit Nervenkapseln, diese enthielten Baldrian und hätten auf depressive Störungen keinerlei Wirkung. Soweit nachts Mirtazepin 15 mg verschrieben worden sei, sei diese Dosierung nicht annähernd antidepressiv wirksam. Randnummer 22 Die Klägerin hat gegen dieses Gutachten eingewendet, der Gutachter habe sich nur unzureichend mit ihrer depressiven Störung beschäftigt. Mit dem Antidepressivum Mirtazepin sei die Klägerin sowohl von der Haus- wie der Fachärztin versorgt worden. Seit Dezember 2007 erfolge eine psychotherapeutische Behandlung. Sie hat beantragt, ein Gutachten nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bei der Fachärztin für Neurologie P einzuholen. Randnummer 23 Das SG hat die Klage mit Urteil vom
  56. April 2011 abgewiesen und den Antrag nach § 109 SGG abgelehnt. Von Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund des Gutachtens des MDKs vom
  57. Februar 2008 und den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen nicht auszugehen. Der Antrag nach § 109 SGG sei verspätet gestellt worden. Randnummer 24 Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Dem Antrag nach § 109 SGG hätte nachgegangen werden müssen. Ihre geistige und psychische Belastbarkeit habe im streitgegenständlichen Zeitraum für ihre Arbeit als Sachbearbeiterin mit exakter Bearbeitung, häufigem Publikumsverkehr und dem Erfordernis, sich kurzfristig auf neue Situationen und Wünsche der Kunden und ihrer Eigenarten einzustellen, nicht ausgereicht. Randnummer 25 Mit Schreiben vom
  58. September 2011 hat der Senat die Klägerin darauf hingewiesen, dass eine Begutachtung durch einen Behandler wohl weniger dienlich sein dürfte, da die erforderliche Neutralität regelmäßig fehle. Die Klägerin hat dazu die Auffassung vertreten, alleine die behandelnde Ärztin sei in der Lage, eine sachgerechte Einschätzung des damaligen Gesundheitszustandes abgeben zu können. Randnummer 26 Mit Beweisanordnung vom
  59. März 2012 hat der Senat die Fachärztin für Neurologie P mit einem schriftlichen Sachverständigengutachten nach § 109 SGG beauftragt. Diese hat daraufhin zunächst geschrieben, als neutrale Sachverständige das Gutachten nicht erstellen zu können, da die Klägerin bis heute ihre Patientin sei. Die Klägerin hat daraufhin erklärt, es solle bei der Beauftragung bleiben. Randnummer 27 In Gutachten vom
  60. Juni 2012 hat die Sachverständige mitgeteilt, bei der Klägerin die Diagnosen depressive Störung, soziale Phobie, psychosomatische Störung sowie Migräne-Kopfschmerzen diagnostiziert zu haben. Sie habe die Klägerin in der Zeit krank geschrieben, allerdings habe sie bei ihr eine stufenweise Widereingliederung beantragt. Randnummer 28 Die Klägerin hat gebeten, die Sachverständige zur Ergänzung ihres Gutachtens aufzufordern, da sie ihren Begutachtungsauftrag nicht hinreichend nachgekommen sei. Randnummer 29 Sie beantragt, Randnummer 30 das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom
  61. April 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom
  62. März 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  63. Juni 2008 zu verurteilen, auch für die Zeit vom
  64. März 2008 bis
  65. Juni 2008 Krankengeld zu zahlen. Randnummer 31 Die Beklagte beantragt, Randnummer 32 die Berufung zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Randnummer 33 Es konnte im schriftlichen Verfahren durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG entschieden werden. Die Beteiligten sind hierauf mit Hinweisschreiben vom
  66. August 2012 sowie vom
  67. November 2012 hingewiesen worden. Randnummer 34 Der Berufung muss Erfolg versagt bleiben. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das SG hat die Klage mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung bloßer Wiederholungen nach § 153 Abs. 2 SGG verwiesen wird, Randnummer 35 Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig mache. Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte seine zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit oder eine ähnlich geartete Tätigkeit nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin, seinen Zustand zu verschlimmern, verrichten kann. Die Beweislast für das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit trifft auch beim Vorliegen einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung den Versicherten. Randnummer 36 Hier kann nicht – wie dies erforderlich wäre – zweifelsfrei von Arbeitsunfähigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum ausgegangen werden. Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie des MDK hat die Klägerin zeitnah untersucht. Randnummer 37 Auch die Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen B deckt sich mit dem Ergebnis der MDK-Begutachtungen. Dass die Klägerin in dieser Zeit ein Antidepressivum eingenommen hat, ist dabei berücksichtigt worden. Ebenso der Umstand, dass eine Psychotherapie nach den Vorgaben der Psychotherapie-Richtlinie nicht stattgefunden hat. Randnummer 38 Der Bitte, die Sachverständige P ergänzend zu befragen, war nicht zu folgen. Randnummer 39 Diese hat sich nämlich von Anfang an nicht in der Lage gesehen, ein Sachverständigengutachten im Sinne einer neutralen Beantwortung der gestellten Fragen aufgrund der eigenen Sachkenntnis zu gewährleisten. Randnummer 40 Sie hat die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen im streitgegenständlichen Zeitraum aus therapeutisch/wohlwollender Sicht einer Behandlerin erstellt. Randnummer 41 Zudem hat sie selbst diese Feststellungen in ihrem Gutachten leicht relativiert, indem sie ausdrücklich darauf abgestellt hat („allerdings beantragte ich…“), dass eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben habe stattfinden sollen. Randnummer 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Sache. Randnummer 43 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001144313

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