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LArbG Berlin-Brandenburg 6. Kammer 6 Sa 2000/12 Urteil Günstigkeitsvergleich - Wochenarbeitszeit - Stundensatz § 4 Abs 3 TVG

Günstigkeitsvergleich - Wochenarbeitszeit - Stundensatz Leitsatz Es ist für den Arbeitnehmer günstiger i. S. d. § 4 Abs. 3 TVG, eine kürzere Wochenarbeitszeit zu einem höheren Stundensatz als nach dem

§ 1Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr.

90 R 19 ). Randnummer 31 3.1.2.2 Das erforderliche Rechtsschutzinteresse ergibt sich gemäß § 256 Abs. 2 ZPO daraus, dass der Kläger mit seinem Feststellungsantrag den seinem Zahlungsantrag zugrunde liegenden Anspruch als eines Teils seines Arbeitsverhältnisses zur Beklagten über den davon erfassten Zeitraum hinaus einer rechtskraftfähigen richterlichen Entscheidung zugeführt wissen will. Zudem hat sich die Beklagte berühmt, dass der Kläger aus der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf das bis zum Betriebsübergang geltende Tarifrecht aufgrund Verwirkung keinerlei Rechte mehr herleiten könne. Randnummer 32 3.1.3 Der Antrag ist begründet. Randnummer 33 3.1.3.1 Die Tarifverträge der DT AG sind kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien mit ihrem Regelungsbestand vom 24.06.2007, dem Tag vor dem Betriebsübergang auf die Beklagte, anzuwenden. Dies ergibt eine ergänzende Auslegung der Bezugnahmeklausel gemäß § 157 BGB, bei der es sich um eine sog. Gleichstellungsabrede i.S.d. früherer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts handelt, die aus Gründen des Vertrauensschutzes auf Verträge aus der Zeit vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 01.01.2002 weiterhin zugrunde zu legen ist ( dazu BAG, Urt. vom 18.11.2009 – 4 AZR 514/08 – BAGE 132, 261 =

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70 R 18 ff. ). Eine solche Klausel kann weder als Tarifwechselklausel verstanden werden, noch kommt ihr ein konzernweiter Wirkungskreis zu ( BAG, Urt. vom 06.07.2011 – 4 AZR 706/09 – BAGE 138, 269 =

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92 R 37 ff. ). Randnummer 34 3.1.3.2 Die arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Regelungen über Arbeitszeit und Entgelt sind derzeit noch günstiger für den Kläger als die sich insoweit aus MTV und ERTV der Beklagten ergebenden Regelungen. Randnummer 35 3.1.3.2.1 Gemäß § 4 Abs. 3 TVG sind vom Tarifvertrag abweichende Abmachungen nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten. Bei dem danach vorzunehmenden Günstigkeitsvergleich sind nur solche sachlich zusammenhängenden Arbeitsbedingungen vergleichbar und deshalb zu berücksichtigen, soweit nicht der Tarifvertrag wie auch der Einzelarbeitsvertrag Anhaltspunkte für ein abweichendes Vorgehen bieten ( sog. Sachgruppenvergleich; BAG, Beschluss vom 20.04.1999 – 1 ABR 72/98 – BAGE 91, 210 = AP GG Art. 9 Nr. 89 zu B III 1 b aa d. Gr. ). Randnummer 36 3.1.3.2.2 Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im Arbeitsvertrag und ihren Haustarifverträgen konnte deshalb entgegen der Ansicht der Beklagten kein Gesamtvergleich des früheren mit dem jetzigen Tarifwerk vorgenommen werden. Andererseits konnte auch dem Kläger nicht darin gefolgt werden, Arbeitszeit und Entgelt isoliert zu betrachten. Vielmehr stehen Arbeitszeit und Entgelt als aufeinander bezogene Leistungsgrößen in einem sachlichen Zusammenhang zueinander, was sich sogar an dem vom Kläger zur Stützung seiner Auffassung verwendeten Begriff „Vollzeitvergütung“ zeigt. Dabei stellte es jedoch einen auf Homonymie beruhenden Fehlschluss ( quaternio terminorum ) dar, eine Vergütung für 38 Wochenstunden mit einer solchen für 34 Wochenstunden gleichzusetzen, nur weil diese jeweils für Vollzeittätigkeit geschuldet wird. Vielmehr ist zur Herstellung einer übereinstimmenden Vergleichsgrundlage das jeweilige Monatsentgelt der dafür zu erbringenden Arbeitszeit in der Weise gegenüberzustellen, dass der jeweilige Stundensatz berechnet wird. Daran zeigt sich die Wertigkeit der geschuldeten Arbeitszeit. Damit ist zugleich die Auffassung der Beklagten widerlegt, bei einer auch nur geringfügig höheren tarifvertraglichen Vergütung für eine längere Arbeitszeit sei eine Günstigkeit der arbeitsvertraglichen Abrede zumindest zweifelhaft. Randnummer 37 3.1.3.2.3 Für den Günstigkeitsvergleich ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem sich Tarifvertrag und einzelvertragliche Abrede erstmals gegenüberstehen. Es muss von vornherein feststehen, dass sich die getroffene Abrede zugunsten des Arbeitnehmers auswirkt ( BAG, Versäumnisurteil vom 12.04.1972 – 4 AZR 211/71 – BAGE 24, 228 =

§ 4Günstigkeitsprinzip Nr.

13 ). Verändern sich die zu vergleichenden Regelungen, so ist der Günstigkeitsvergleich erneut anzustellen. Dies ist auch dann geboten, wenn sich bei Anwendung einer als solcher unverändert gebliebenen tarifvertraglichen Regelung Veränderungen des Leistungsumfangs ergeben. Randnummer 38 3.1.3.2.4 Die aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme bis 24.06.2007 bestehende Entgeltregelung in der 34 Stundenwoche ist für den Kläger auch derzeit noch günstiger als sein von den Parteien übereinstimmend für 2013 als erreichbar angesetztes Zielentgelt. Randnummer 39 3.1.3.2.4.1 In 2007 stand dem Kläger ein Monatsentgelt in Höhe von 3.135 € nebst einer Funktionszulage von 60,46 € zu. Außerdem war ihm gemäß § 3 Abs. 2 ERTV DT AG ein Leistungsentgelt von Randnummer 40 1.331,88 1.234,40 2.566,28 € Randnummer 41 zu zahlen. Damit belief sich sein durchschnittliches Monatsentgelt auf Randnummer 42 3.135,00 60,46 213,86 = 2.566,28 : 12 3.409,32 €. Randnummer 43 Zur Berechnung des Stundenentgelts war gemäß § 7 Abs. 5 ERTV DT AG das Monatsentgelt durch die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 11 MTV DT AG und den Faktor 4,348 zu teilen, woraus sich ein Betrag von ( 3409,32 : 34 : 4,348 = ) 23,06 € ergab. Randnummer 44 3.1.3.2.4.2 Auf der Grundlage des für 2013 vereinbarten Jahreszielentgelts von 45.700 € errechnete sich dagegen bloß ein Stundensatz von ( 45.700 : 12 : 38 : 4,348 = ) 23,05 €. Randnummer 45 3.1.3.3 Die Parteien haben die Bezugnahme aus dem Arbeitsvertrag vom 01.02.1991 nicht durch konkludente Erklärungen aufgehoben. Dass sie das Arbeitsverhältnis des Klägers nach dessen Übergang auf die Beklagte mehrere Jahre lang gemäß deren Haustarifverträgen abgewickelt haben, stellte als bloßer Normenvollzug vom jeweiligen Empfängerhorizont aus keine auf eine Vertragsänderung gerichtete rechtsgeschäftliche Erklärung dar (§ 133 BGB ). Vielmehr war die Beklagte davon ausgegangen, dass sich die Rechtslage bereits mit dem Betriebsübergang verändert hatte, weshalb sie den Kläger mit ihrem Schreiben vom 17.07.2007 entsprechend unterrichtet hat. Randnummer 46 3.1.3.4 Dem Kläger ist es auch nicht gemäß § 242 BGB wegen Verwirkung versagt, sich auf die noch immer für ihn günstigere arbeitsvertragliche Bezugnahme auf die tarifvertraglichen Regelungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu berufen. Randnummer 47 3.1.3.4.1 Es konnte dahinstehen, ob in einer Bezugnahmeklausel überhaupt eine der Verwirkung zugängliche Rechtsposition gesehen werden kann. Dagegen spricht, dass es sich dabei um einen Teil der vertraglichen Grundlage des Arbeitsverhältnisses und nicht um einen Anspruch oder eine sonstige Berechtigung daraus handelt. Randnummer 48 3.1.3.4.2 Jedenfalls fehlte es am sog. Umstandsmoment für eine Verwirkung. Die Untätigkeit eines Anspruchsberechtigten allein führt noch nicht zur Verwirkung. Aber auch in der widerspruchslosen Durchführung des Arbeitsverhältnisses kann kein Vertrauen begründendes Verhalten gesehen werden, wenn damit vom Arbeitnehmer lediglich vollzogen wird, was ihm vom Arbeitgeber als geltende Rechtslage dargestellt worden war ( BAG, Urt. vom 22.02.2012 – 4 AZR 579/10 –

§ 1Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr.

110 R 47 ). So verhielt es sich im vorliegenden Fall. Daran änderte trotz der Wechselwirkung zwischen Zeit- und Umstandsmoment nichts, dass der Kläger erst mehr als vier Jahre nach dem Betriebsübergang geltend gemacht hat, sich aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel in einer teilweise günstigeren Rechtsposition als nach dem Tarifwerk der Beklagten zu befinden ( ebenso für einen vergleichbaren Fall: LAG Düsseldorf, Urt. vom 20.09.2012 – 5 Sa 1256/12 – juris zu II. 3.2 d. Gr. ). Randnummer 49 3.1.3.4.3 Schließlich war nicht erkennbar, dass der Beklagten die Beachtung der teilweise günstigeren arbeitsvertraglichen Position des Klägers unzumutbar ist. Für in der Vergangenheit entstandene Ansprüche ist sie durch die Ausschlussfrist in § 31 MTV DTTS geschützt. Für die Zukunft ist bereits ab dem nächsten Jahr damit zu rechnen, dass die Bezugnahme auf das alte Tarifrecht für den Kläger nicht mehr günstiger sein wird, weil er schon jetzt auf lediglich 1 Cent mehr pro Arbeitsstunde kommt. Randnummer 50 3.2 Dem aufgrund der klarstellenden Erklärung im Verhandlungstermin auf Feststellung des Umfangs der geschuldeten regelmäßigen Arbeitszeit und nicht auf Beschäftigung in einem bestimmten zeitlichen Umfang gerichteten Begehren des Klägers, dass dieser mit seinen Anträgen zu 2 und 3 zum Ausdruck gebracht hat, war ebenfalls zu entsprechen. Randnummer 51 3.2.1 Das erforderliche Rechtsschutzinteresse ergibt sich aus § 256 Abs. 1 ZPO. Der Umfang der zu leistenden Arbeitszeit ist Teil des Arbeitsverhältnisses. Randnummer 52 3.2.2 Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Klägers beträgt derzeit noch 34 Stunden. Dies beruht auf der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf § 11 Abs. 1 MTV DT AG, die sich aufgrund des höheren Stundensatzes als günstiger i. Satz v. § 4 Abs. 3 TVG darstellt. Daran ändert nichts, dass der Kläger dadurch gegenüber der in § 11 Abs. 1 MTV DTTS vorgesehenen Arbeitszeit von 38 Wochenstunden insgesamt ein geringeres Monatseinkommen erzielt. Entscheidend ist vielmehr, dass der Umfang seiner Arbeitspflicht geringer ist. Dass daraus resultierende geringere Gesamteinkommen liegt in der Natur der Sache, wie es sich ja auch im Falle einer auf Verlangen des Arbeitnehmers gemäß § 8 Abs. 1 TzBfG vereinbarten Verringerung der Arbeitszeit ergibt. Randnummer 53 3.3 Für die Zeit vom 16.

  1. bis 31.12.2011 steht dem Kläger lediglich noch restliches Arbeitsentgelt in Höhe von 582,11 € als einem Bruttobetrag zu. Randnummer 54 3.3.1 Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 34 Stunden und einem Monatsentgelt von 3.195,46 € nebst einem jährlichen Leistungsentgelt von 2.566,28 € belief sich das Jahresentgelt des Klägers auf Randnummer 55 3.195,46 x 12 = 38.345,52 2.566,28 40.911,80 €. Randnummer 56 3.3.2 Weiterhin stand dem Kläger Vergütung für 3,5 Wochenstunden Mehrarbeit zu. Randnummer 57 3.3.2.1 Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 MTV DTTS ist Mehrarbeit die über die für den Arbeitnehmer betrieblich festgelegte wöchentliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit ausschließlich der Pausen, soweit sie angeordnet war. Zwar war für den Kläger eine wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden festgelegt. Da dies jedoch auf einer Verkennung der Rechtslage beruhte, ist es der Beklagten analog § 162 Abs. 1 BGB versagt, sich darauf zu berufen. Stattdessen war davon auszugehen, dass als wöchentliche Arbeitszeit 34 Wochenstunden festzulegen gewesen waren. Randnummer 58 3.3.2.2 Von der sich ergebenden Überschreitung der wöchentlichen Arbeitszeit hatten gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 MTV DTTS ebenso wie nach der gleichlautenden Norm in § 13 Abs. 4 MTV DT AG bis zu 30 Minuten unberücksichtigt zu bleiben. Randnummer 59 3.3.2.3 Eine weitere Stunde war entgegen der Ansicht der Beklagten nicht gemäß § 5 Abs. 8 UAbs. 1 TV AzK herauszubuchen. Dadurch, dass die Beklagte für den Kläger in Anwendung des MTV DTTS eine wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden festgelegt hat, ist der Kläger nicht aus der Wochenarbeitszeitverkürzung herausgenommen worden. Randnummer 60 3.3.2.4 Auch der Umstand, dass nach Darstellung der Beklagten in dem Entgeltwert für 34 Stunden ein Teillohnausgleich in Höhe von 1,5 Stunden wöchentlich eingepreist worden war, führte nicht dazu, die Arbeitsleistung des Klägers in diesem zeitlichen Umfang als durch das Entgelt für 34 Wochenstunden vergütet anzusehen. Randnummer 61 3.3.2.5 Schließlich war es unerheblich, dass in die feste wöchentliche Arbeitszeit des Klägers Zeiten von Urlaub, Arbeitsunfähigkeit und Betriebsratstätigkeit gefallen waren, da auch diese gemäß §§ 21 Abs. 3 und 5 lit. a, 24 Abs. 16 lit. a MTV DTTS zu vergüten sind bzw. gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG eine Arbeitsbefreiung ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu erfolgen hat. Randnummer 62 3.3.2.6 Für die ersten acht Mehrarbeitstunden je Woche war gemäß § 20 Abs. 1 lit. a MTV DTTS ein Zuschlag von 25 v. H. zu zahlen. Randnummer 63 3.3.2.7 Nach alledem errechnete sich für 33 Wochen im Zeitraum vom 16.
  2. bis 31.12.2011 ein Anspruch des Klägers auf Mehrarbeitsvergütung in Höhe von ( 33 x 3,5 x 23,06 x 125 % = ) 3.329,29 €. Randnummer 64 3.3.3 Der sich ergebende Anspruch des Klägers auf Zahlung von Randnummer 65 40.911,80 3.329,29 44.241,09 € Randnummer 66 war durch Zahlung in Höhe von 43.658,98 € gemäß § 362 Abs. 1 BGB teilweise erloschen. Es verblieb damit noch der zugesprochene Betrag von 582,11 €. Randnummer 67 3.3.4 Dass die Beklagte für den Kläger ein Arbeitszeitkonto führt, stand ihrer Verurteilung zur Zahlung nicht entgegen. Eine zu geringe Vergütung geleisteter Arbeitsstunden ist im Hinblick auf ein Arbeitszeitkonto ohne Bedeutung ( BAG, Urteil vom 22.02.2012 – 4 AZR 527/10 – EzA BGB 2002 § 611 Arbeitszeitkonto Nr. 8 R 25 ). Randnummer 68 3.3.5 Mit seinem Schreiben vom 13.11.2011 und seiner am 12.03.2012 eingereichten Klage hat der Kläger die zweistufige Ausschlussfrist des § 31 Abs. 1 UAbs. 1 und 4 MTV DTTS gewahrt. Dies gilt auch für den erst mit der Klagerweiterung bezifferten Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge. Dieser war von dem anfänglichen Verlangen einer Gutschrift der Arbeitszeitdifferenz auf dem Arbeitszeitkonto umfasst, das auch bereits Gegenstand der Klage gewesen ist. Außerdem hat der Kläger mit seiner Aufforderung, die arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Normen der Tarifverträge der DT AG wieder auf sein Arbeitsverhältnis anzuwenden, soweit diese günstiger sind als die tarifvertraglichen Regelungen der Beklagten, und seinem entsprechendem Feststellungsantrag der Beklagten hinreichend deutlich gemacht, alle sich daraus für ihn ergebenden Vergütungsansprüche ab dem 16.05.2011 geltend zu machen. Bis zur Klärung dieser grundlegenden Frage hätte er deshalb von jeder Geltendmachung einer bezifferten Forderung absehen können, wie dies auch im Falle eines Kündigungsschutzprozesses für sich aus dessen Ausgang ergebende Ansprüche angenommen wird ( dazu BAG, Urteil vom 19.09.2012 – 5 AZR 924/11 – NZA 2013, 156 R 22 ff. ). Randnummer 69 3.3.6 Verzugszinsen stehen dem Kläger gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1 und 2 ERTV DTTS ab 01.
  3. bzw. 17.05.2012 zu. Dabei hatte der zu verzinsende Betrag zunächst Randnummer 70 40.911,80 3.329,29 Mehrarbeitsvergütung 40.563,72 bis Dezember 2011 gezahlt 3.677,37 € betragen ./. 3.095,26 Zahlung 5/12 582,11 € , die ab 17.05.2011 zu verzinsen sind. Randnummer 71
  4. Nebenentscheidungen Randnummer 72 4.1 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO. Dabei ist der allgemeine Feststellungsantrag gemäß § 3 Ts. 1 ZPO mit 4.000 € bewertet worden. Dem Begehren nach Feststellung des Umfangs der geschuldeten Arbeitszeit konnte als negativem Feststellungsantrag hinsichtlich einer wiederkehrenden Leistung kein höherer Wert als einem Beschäftigungsantrag beigemessen werden, der mit einem Monatseinkommen bewertet zu werden pflegt ( dazu BAG, Urteil vom 18.10.2000 – 2 AZR 465/99 – BAGE 96, 95 = AP KSchG § 9 1969 Nr. 39 zu III der Gründe ). Unter Hinzurechnung der bezifferten Zahlungsanträge ergab sich daraus ein Gesamtstreitwert von Randnummer 73 4.000,00 3.409,01 = 23,06 x 34 x 4,348 3.018,84 231,00 770,46 57,75 11.487,06 €. Randnummer 74 Obsiegt hat der Kläger in Höhe von Randnummer 75 4.000,00 3.409,01 582,11 7.991,12 : 11.487,06 = 69,57 %. Randnummer 76 4.2 Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen, weil der Rechtsfrage nach dem Günstigkeitsvergleich bei einer längeren Arbeitszeit zu einem geringeren Stundenentgelt grundsätzliche Bedeutung zukommt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001144337

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