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LArbG Berlin-Brandenburg 4. Kammer 4 Sa 1584/12 und 4 Sa 1712/12, 4 Sa 1584/12, 4 Sa 1712/12 Urteil vertragliches Rückkehrrecht - Wiedereinstellungsan

Obsah (4)§ 613a§ 77§ 4§ 1

vertragliches Rückkehrrecht - Wiedereinstellungsanspruch - Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten - Vertrag zugunsten Dritter Orientierungssatz 1. Die Auslegung einer Erklärung des Landes Berlin vo

§ 613aBGB 2002 Nr. 80, zu B I 1 der Gründe mw

N ). Die Klage ist auch insoweit hinreichend bestimmt, als die Klägerin in ihrem Klageantrag die Berücksichtigung der bei der C. BKK und der BKK Berlin zurückgelegten Betriebszugehörigkeit aufgenommen hat. Der Antrag ist ersichtlich darauf gerichtet, im Hinblick auf die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses arbeitsvertraglich so gestellt zu werden, als hätte die Klägerin ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land gehabt. Mit diesem Inhalt ist der Antrag auch hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Randnummer 88 II. Die Klage ist, soweit das Arbeitsgericht ihr stattgeben hat, begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrags mit den im Klageantrag bezeichneten Arbeitsbedingungen. Randnummer 89 1. Dem Klageantrag steht nicht entgegen, dass das beklage Land zum rückwirkenden Abschluss eines Arbeitsvertrags verurteilt werden soll. Seit Inkrafttreten des § 311 a Abs. 1 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts zum 01. Januar 2002 ist der rückwirkende Abschluss eines Vertrags nicht mehr nichtig. Eine dahingehende Verurteilung ist daher möglich ( BAG 25.10.2007 - 8 AZR 989/06 - AP Nr. 2 zu § 613a BGB Wiedereinstellung =

§ 613aBGB 2002 Nr. 80, zu B II 3 der Gründe mw

N ). Randnummer 90

  1. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus einer infolge der Zusage vom 20.4.1998 zustande gekommenen Vereinbarung der Parteien. Das beklagte Land hat in dem Schreiben vom 20.4.1998 ein Angebot auf Abschluss einer entsprechenden individualvertraglichen Vereinbarung über ein „unbefristetes Rückkehrrecht“ gemacht, das die Klägerin durch schlüssiges Verhalten angenommen hat, ohne dass dem beklagten Land eine Annahmeerklärung zugehen musste (§ 151 Satz 1 BGB). Randnummer 91 a. Die entsprechende Zusage ist nicht nach § 4 Abs. 2 BAT iVm. §§ 125, 126 BGB nichtig. Es handelt sich entgegen der Auffassung des beklagten Landes bei der Zusage bereits nicht um eine Nebenabrede zum Arbeitsvertrag iSd. § 4 Abs. 2 BAT. Randnummer 92 b. Der vertragliche Anspruch der Klägerin auf Wiedereinstellung bei dem beklagten Land umfasst auch den nunmehr eingetretenen Fall der Schließung der C. BKK. Dies ergibt eine Auslegung der Willenserklärung vom 20.4.
  2. Randnummer 93 aa. Das Schreiben des beklagten Landes enthält eine typische Erklärung, die erkennbar in einer Vielzahl von Fällen wortidentisch gegenüber den ehemaligen Mitarbeitern des beklagten Landes abgegeben wurden. Typische Willenserklärungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden ( vgl. zuletzt BAG 18.01.2012 - 10 AZR 670/10 - DB 2012, 749 mwN ). Ausgehend von § 157 BGB sind Willenserklärungen und Verträge dabei so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Dabei ist gemäß § 133 BGB ausgehend vom objektiven Wortlaut der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung hatte und wie die Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war (BAG 20.05.2008 - 9 AZR 271/07 - AP Nr. 13 zu § 305 BGB, zu A I 2 der Gründe; BAG 03.04.2007 – 9 AZR 283/06 - AP BAT SR 2l § 2 Nr. 21 = EzTöD 200 § 44 Nr. 2 TV-L Nr. 4, zu B II 3 a der Gründe ). Randnummer 94 bb Unter Anlegung dieser Maßstäbe war die Erklärung vom 20.4.1998 dahingehend auszulegen, dass das zugesagte Rückkehrrecht auch den Fall der Schließung der C. BKK umfasst. Randnummer 95

(1)Zwar bezieht sich das Schreiben seinem Wortlaut nach auf die Schließung der BKK Berlin; auch wurde ein Rückkehrrecht im Falle der Schließung eines Rechtsnachfolgers der BKK Berlin nicht explizit aufgenommen ( vgl. zu dem Fehlen eines entsprechenden Zusatzes in einer Betriebsvereinbarung BAG 19.10.2005 - 7 AZR 32/05 - AP Nr. 26 zu § 77 BetrVG 1972 Betriebsvereinbarung =

§ 77Betr

VG 2001 Nr. 13, zu II 3 b der Gründe ). Die reine Wortlautbetrachtung würde aber den maßgeblichen Parteiwillen ausgehend von dem Verständnis eines objektivierten Empfängerhorizonts nicht entsprechen. Randnummer 96

(2)Der Sinn und Zweck der Rückkehrzusage bestand darin, einen Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die BKK Berlin tatsächlich zu gewährleisten. Der Übergang des Arbeitsverhältnisses setzte nach § 147 Abs. 2 a. F. SGB V das Einverständnis der betroffenen Arbeitnehmer voraus. Während das beklagte Land ein erhebliches Interesse an dem Übergang der Arbeitsverhältnisse auf die BKK Berlin hatte, bestand aus Sicht der vom Übergang betroffenen Mitarbeiter ein erhebliches Interesse am Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses mit dem beklagten Land. Angesichts der wirtschaftlichen Schwäche der BKK Berlin war die Schließung der BKK nach § 153 SGB V im Bereich des möglichen. Zwar fand die Regelung des § 164 Abs. 4 SGB V zum damaligen Zeitpunkt auf Betriebskrankenkassen noch keine Anwendung; trotzdem hätte der Klägerin bei einer kompletten Schließung der BKK Berlin der Verlust ihres Arbeitsplatzes jedenfalls infolge einer betriebsbedingten Kündigung gedroht. Gleiches galt für den Fall einer Auflösung der Kasse nach § 152 Abs. 5 SGB V. Eine derartige Gefahr hätte bei einem Verbleib der Arbeitsverhältnisse der betroffenen Mitarbeiter beim beklagten Land nicht bestanden; insoweit war aus Sicht der betroffenen Arbeitnehmer der Arbeitsplatz beim Land Berlin sehr sicher. Randnummer 97
(3)Vor dem Hintergrund dieser für beide Parteien erkennbaren Interessenlage konnte das Schreiben des Landes nicht einschränkend dahingehend verstanden werden, dass der eingeräumte Wiedereinstellungsanspruch lediglich für die Dauer der Existenz der juristischen Person „BKK Berlin“ gelten sollte. Vielmehr sollte damit der durch die §§ 153, 152 Abs. 5 SGB V eröffneten Gefahr eines Arbeitsplatzverlustes der Mitarbeiter infolge der - beim Land nicht möglichen - Schließung oder Auflösung ihres zukünftigen Arbeitgebers begegnet werden. Eine restriktive Auslegung des Rückkehrrechts widerspräche diesem Schutzzweck. Die den Arbeitnehmern versprochene Sicherheit durch Gewährung eines Wiedereinstellungsanspruchs würde nur unzureichend erreicht, wenn dieser sich lediglich auf den Fall der Schließung oder Auflösung der damals existierenden BKK Berlin beschränkt hätte. Darüber hinaus hätte das Land in diesem Fall aufgrund seiner Einflussnahme im Verwaltungsrat der BKK Berlin auch jederzeit die Möglichkeit besessen, sich durch eine z. B. nur kurzzeitig nach dem Personalübergang stattfindende Fusion mit einer anderen Betriebskrankenkasse von seiner Verpflichtung gegenüber den übergegangenen Mitarbeitern zu lösen ( so bereits für einen Parallelfall ArbG Berlin 26.11.2012 - 33 Ca 15490/11 – nv., zu II 3 cc
(3)der Gründe ). Randnummer 98
(4)Dieses nach Sinn und Zweck der Zusage gefundene Auslegungsergebnis wird auch durch die Verwendung des Wortes „unbefristet“ bestätigt. Zwar hat der originäre Wortsinn allein eine zeitliche Komponente. Aus einem objektivierten Empfängerhorizont kann aber die fehlende zeitliche Beschränkung nur im Sinne eines fortdauernden – nicht limitieren – Rückehrrechts verstanden werden. Aus Sicht der betroffenen Arbeitnehmer wäre aber ein an das formale Bestehen der BKK Berlin geknüpftes Rückkehrrecht ohne Einbeziehung von deren Rechtsnachfolger gerade kein fortdauerndes (unbefristetes) Rückkehrrecht. Randnummer 99
(5)Eine andere Auslegung lässt sich auch nicht aus dem Rundschreiben PersAG Nr. 48/1997 herleiten. Das Rundschreiben regelt lediglich im Verhältnis von dem beklagten Land zum Hauptpersonalrat und den Gewerkschaften, dass Forderungen nach Vereinbarung eines Rückkehrrechts nur im Ausnahmefall erhoben werden. Gibt das beklagte Land dennoch, wie vorliegend geschehen, eine individuelle Zusicherung an die Beschäftigten, kann diese nicht mit dem Hinweis nivelliert werden, dass Gewerkschaften und Hauptpersonalrat eine entsprechende Forderung grundsätzlich nicht erheben sollen. Randnummer 100
(6)Unerheblich ist auch, dass die BKK Berlin zum Zeitpunkt der Vereinigung mit der BKK Hamburg gemäß § 144 Abs. 4 iVm. § 150 Abs. 2 SGB V im Rechtssinne geschlossen worden ist. Ebensowenig kommt es darauf an, ob der Klägerin als Sozialversicherungsfachangestellte die rechtliche Einordnung der Fusion als Schließung hätte bewusst sein müssen Der Sinn und Zweck der Zusage vom 20.4.1998 bestand darin, die Klägerin gegen einen Arbeitsplatzverlust durch Schließung der BKK durch Einräumung eines – unbefristeten – Rückkehrrechts abzusichern. Das Rückkehrrecht aktualisiert sich damit durch die mit der Schließung einhergehende Personalfreisetzung. Randnummer 101 c. Dem Rückkehrrecht steht auch nicht entgegen, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der C. BKK bislang nicht rechtskräftig festgestellt ist. Das Schreiben vom 20.4.1998 knüpft das Rückkehrrecht an die „Schließung/Auflösung“ der Betriebskrankenkasse. Zwar spricht der dargestellte Sinn und Zweck der Zusicherung dafür, nicht allein auf die formale Schließung, sondern auf die mit der Schließung einhergehende Personalfreisetzung abzustellen. Dies ist aber schon dann der Fall, wenn sich die C. BKK auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber der Klägerin infolge der Schließung entweder bereits aufgrund gesetzlicher Anordnung oder Kündigung beruft. Nicht erforderlich ist, dass ein entsprechendes rechtskräftiges Urteil über den (fehlenden) Bestand des Arbeitsverhältnisses vorliegt. Die Klägerin ist nicht verpflichtet, vor Geltendmachung des Rückkehrrechts den Ausgang der Bestandsrechtsstreitigkeit ggf. über drei Instanzen abzuwarten. Betreibt die Klägerin ihr eingeleitetes Kündigungsschutzverfahren wie vorliegend gegenwärtig nicht aktiv weiter, sondern verfolgt sie primär ihr Rückkehrrecht zum beklagten Land, so macht sie deutlich, dass sie das ihr insoweit zustehende „Wahlrecht“ zugunsten des Rückkehrrechts ausgeübt hat und die Bestandsstreitigkeit gegenüber der C. BKK nur vorsorglich für den Fall, dass ein Rückkehrrecht aus Rechtsgründen verneint wird, aufrechterhält. Randnummer 102 3. Bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses zum beklagten Land ist auch die Betriebszugehörigkeit bei der BKK Berlin bis zum 31.12.2003 zu berücksichtigen. Randnummer 103 Die Klägerin hat einen Anspruch auf Anrechnung der bei der BKK Berlin verbrachten Beschäftigungszeit. Dieser ergibt sich aus den korrespondierenden Schreiben der Gewerkschaft ver.di vom 16.6.2004 und des beklagten Landes vom 21.6.2004, durch die ein Koalitionsvertrag zugunsten Dritter entsprechend § 328 Abs. 1 BGB zustande gekommen ist. Randnummer 104 a. Tariffähige Koalitionen können auch nichttarifliche Vereinbarungen schließen und zwar auch in der Form eines Vertrags zugunsten Dritter iSd. § 328 Abs. 1 BGB ( BAG 16.02.2000 - 4 AZR 14/99 -

§ 4TVG Seeschifffahrt Nr.

1, zu II 3 b der Gründe ; BAG 05.11.1997 - 4 AZR 872/95 - AP Nr. 29 zu § 1 TVG =

§ 1TVG Nr.

41, zu II 1.2 der Gründe; Wiedemann TVG § 1 Rn. 22; Däubler TVG Einleitung Rn. 869 ). Randnummer 105 b. Vorliegend hat ver.di mit Schreiben vom 16.6.2004 dem beklagten Land als Vertragspartner der VBSV BKK mitgeteilt, dass Einverständnis damit besteht, dass die Vereinbarung ab dem 1.1.2004 keine Anwendung mehr findet, wenn das beklagte Land seinerseits schriftlich bestätigt, dass es die bislang in § 2 Abs. 3 VBSV BKK getroffene Regelung auch zukünftig bei einer Wiedereinstellung der bei der BKK beschäftigten Arbeitnehmer entsprechend zur Anwendung bringt. Daraufhin hat das beklagte Land mit Schreiben vom 21.6.2004 mitgeteilt, dass die bislang in § 2 Abs. 3 getroffene Regelung VBSV BKK mit dem im Schreiben des Landes vom

  1. Juni 2004 niedergelegten Inhalt gelten soll. Damit ist zwischen den Koalitionsparteien einvernehmlich die Weitergeltung des § 2 Abs. 3 VBSV BKK in der im Schreiben vom 21.6.2004 niedergelegten Fassung vereinbart worden. Randnummer 106 c. Durch die Vereinbarung hat die Klägerin ein unmittelbares Recht iSd. § 328 Abs. 1 BGB erworben. Bereits aus dem Wortlaut des Schreibens vom 21.6.2004 ergibt sich eindeutig, dass die nach § 147 Abs. 2 SGB V vom Land Berlin auf die BKK Berlin übergegangenen Arbeitnehmer für den Fall ihres Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis bei der C. BKK und unmittelbarer anschließender Neubegründung eines Arbeitsverhältnis zum beklagten Land einen Anspruch auf Berücksichtigung ihrer bei der BKK Berlin bis zum 31.12.2003 verbrachte Zeit gegenüber dem Land haben. Randnummer 107 d. Die entsprechende Vereinbarung ist auch ohne Einhaltung der Schriftform des § 1 Abs. 2 TVG formwirksam. Die entsprechenden Koalitionsvereinbarungen unterliegen nicht der S chriftform des § 1 Abs. 2 TVG ( Löwisch/Rieble TVG Grundl. Rn. 71 f .; Däubler TVG Einleitung Rn. 876) . Da es sich nicht um Tarifverträge iSd. § 1 Abs. 2 TVG handelt, gilt das generelles Prinzip der Formfreiheit im bürgerlichen Recht. Randnummer 108 e. Die Voraussetzungen des Koalitionsvertrags zugunsten Dritter liegen vor. Randnummer 109 aa. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist nach § 147 Abs. 2 SGB V (a. F.) von dem beklagten Land auf die BKK Berlin übergegangen. Randnummer 110 bb. Die Klägerin ist iSd. Koalitionsvertrags aus dem Arbeitsverhältnis mit der C. BKK „ausgeschieden“. Die Regelung des § 2 Abs. 3 VBSV BKK in der Fassung vom
  2. Juni 2004 verlangt nach ihrer sprachlichen Fassung nicht, dass ein entsprechendes rechtskräftiges Urteil über die Wirksamkeit der Kündigung vorliegt. Sie stellt vielmehr darauf ab, dass der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis mit der C. BKK „ausscheidet“. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis seitens der C. BKK gekündigt wird und der betroffene Arbeitnehmer im Hinblick hierauf seine Wiedereinstellung beim beklagten Land begehrt. Die Klägerin ist nicht verpflichtet, vor Geltendmachung des Rückkehrrechts unter Anrechnung der Betriebszugehörigkeit bei der BKK Berlin den Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens ggf. über drei Instanzen abzuwarten. Betreibt die Klägerin ihr eingeleitetes Kündigungsschutzverfahren wie vorliegend gegenwärtig nicht aktiv weiter, sondern verfolgt sie primär ihr Rückkehrrecht zum beklagten Land, so macht sie deutlich, dass sie das ihr insoweit zustehende „Wahlrecht“ zugunsten des Rückkehrrechts ausgeübt hat und die Bestandsstreitigkeit gegenüber der C. BKK nur vorsorglich für den Fall, dass ein Rückkehrrecht aus Rechtsgründen verneint wird, aufrechterhält. Damit ist davon auszugehen, dass die Klägerin jedenfalls mit Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung ihr Wahlrecht zu Gunsten eines Arbeitsverhältnisses mit dem Land ausgeübt hat, so dass zu diesem – nach § 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt – das Tatbestandsmerkmal des „Ausscheidens“ bei der C. BKK erfüllt ist. Randnummer 111 cc. Da mit Rechtskraft der Entscheidung über die Klage auf Abgabe einer Willenserklärung nach § 894 ZPO zum 1.7.2011 ein Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land begründet ist, ist auch das Merkmal der Neubegründung des Arbeitsverhältnisses „in unmittelbaren Anschluss“ erfüllt. Randnummer 112 C. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. b. statthafte Berufung der Klägerin ist von ihr fristgemäß und formgerecht eingelegt und begründet worden ( §§ 519 , 520 Abs. 1 und 3 ZPO , § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG ). Sie ist damit zulässig Randnummer 113 D. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Randnummer 114 I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung der bei der C. BKK verbrachten Betriebszugehörigkeit bei Begründung des Arbeitsverhältnisses zu dem beklagten Land. Randnummer 115
  3. Der Anspruch ergibt sich nicht aus der infolge der Zusage vom 20.4.1998 zustande gekommenen Vereinbarung. Dies ergibt eine Auslegung der Willenserklärung vom 20.4.
  4. Bereits der Wortlaut der Erklärung ist eindeutig. Randnummer 116 Nach dem Wortlaut der Erklärung wird der Klägerin ein „Rückkehrrecht“ eingeräumt. Eine Rückkehr ist aber bereits vom Wortsinn etwas anderes als der Verbleib. Ein Rückkehrrecht beinhaltet einen Anspruch auf Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses und nicht die Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses ( LAG Düsseldorf 27.3.2007 – 6 Sa 227/07 – zitiert nach juris Rn. 75 ). Die Auffassung der Klägerin, rückkehrende Arbeitnehmer seien so zu stellen, als hätte ihr Arbeitsverhältnis durchgehend bei dem beklagten Land bestanden, würde das Rückkehrrecht in ein ex nunc wirkendes Widerspruchsrecht umgestalten. Dies ist vom Wortlaut nicht mehr gedeckt (vgl. hinsichtlich einer Norminterpretation BAG 19.10.2011 - 5 AZR 138/10 – zitiert nach juris Rn. 29 ). Randnummer 117
  5. Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem durch die korrespondierenden Schreiben der Gewerkschaft ver.di vom 16.6.2004 und des beklagten Landes vom 21.6.2004 zustande gekommenen Koalitionsvertrag zugunsten Dritter entsprechend § 328 Abs. 1 BGB . Nach dem eindeutigen Wortlaut begründet die Koalitionsvereinbarung nur eine Anrechnung der Betriebszugehörigkeit bei der BKK Berlin. Für eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend, dass auch die Zeiten bei der C. BKK Berücksichtigung finden sollten, gibt es keine Grundlage. Den vertragsschließenden Parteien war bewusst, dass die Klägerin ab dem 1.1.2004 bei der C. BKK beschäftigt war; beschränken sie dennoch die Anrechnung der Beschäftigungszeit auf die Zeiten bei der BKK Berlin bis zum 31.12.2003 so ergibt sich ein eindeutiger Wille der Vertragsparteien, die bei der C. BKK ab dem 1.1.2004 zurückgelegten Zeiten nicht zu berücksichtigen. Randnummer 118
  6. Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 34 Abs. 3 Satz 4 TV-L. § 34 Abs. 3 Satz 4 TV-L regelt bereits keine generelle Anrechnung von Betriebszugehörigkeitszeiten. § 34 Abs. 3 Satz 4 TV-L gewinnt lediglich für die Frage der Kündigungsfristen und nach § 22 Abs. 3 TV-L für die Höhe des Krankengeldes – unter Beachtung des § 14 TVÜ-L – Bedeutung, nicht jedoch für den erhöhten Kündigungsschutz nach § 34 Abs. 2 TV-L (vgl. § 34 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 34 Abs. 3 Satz 1 und 2 TV-L). Die von der Klägerin begehrte keine generelle Anrechnung von Betriebszugehörigkeitszeiten lässt sich deswegen aus § 34 Abs. 3 Satz 4 TV-L nicht herleiten. Für eine analoge Anwendung der Vorschriften ist in Ermangelung einer planwidrigen Regelungslücke kein Raum. Randnummer 119
  7. Eine Anrechnung ergibt sich auch nicht aus § 19 Abs. 2 BAT. Die Tarifnorm ist in Ermangelung der Übernahme einer Dienststelle nicht einschlägig. Für das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke, die eine analoge Anwendung rechtfertigte, fehlen Anhaltspunkte. Eine analoge Anwendung würde auch dem Willen der Parteien der Vereinbarung vom 12.8.1998 widersprechen. § 2 Abs. 3 der Vereinbarung vom 12.8.1998 beschränkt die Anrechenbarkeit von Beschäftigungszeiten nach § 19 BAT (analog) allein auf Zeiten bei der BKK Berlin. Die Anrechnung weiterer Zeiten widerspräche damit dem Willen der Parteien der Kollektivvereinbarung. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, die Anrechnung ergebe sich „letztlich“ auch aus §§ 14 Abs. 2, 39, 20 BAT, trifft dies nicht zu. Die generelle Anrechnung der Betriebszugehörigkeit – wie sie die Klägerin begehrt – lässt sich aus den Normen nicht herleiten. Vielmehr fehlt es weiterhin an der Übernahme einer Dienststelle iSd. § 19 Abs. 2 BAT, die eine Anrechnung der Beschäftigungszeit iSd. § 19 Abs. 1 BAT rechtfertigte. Randnummer 120 II. Die weiteren Hilfsanträge der Klägerin enthalten kein Begehren, das die Kammer nicht bereits im Rahmen des Hauptantrags beschieden hat. Randnummer 121 E. Die Kostenentscheidungen beruhen jeweils auf §§ 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 122 F. Die Entscheidung über die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001144542

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