← Deutschland

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat L 2 U 162/12 Urteil Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 5101 - haftungsb

Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 5101 - haftungsbegründende Kausalität - wesentliche Bedingung - psychische Gesundheitsstörung - ängstlich-depressives Syndrom - Arbeit

§ 9Nr.

7, jeweils Rdnr. 15; BSG vom 09. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R -, BSGE 96, 196 =

§ 8Nr.

17, jeweils Rdnr. 13, und Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom

  1. April 2009 - B 2 U 9/08 R -, zitiert nach juris). Randnummer 23 Zutreffend hat die Beklagte in dem Bescheid vom
  2. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  3. März 2008 als Berufskrankheit nach Nr. 5101 BKV ein irritativ und allergisch provoziertes atopisches Handekzem bei Kontaktsensibilisierung gegenüber Cocamidopropylbetain, Diphenylthioharnstoff und Perubalsam anerkannt. Randnummer 24 Das darüber hinaus bei dem Kläger diagnostizierte depressiv-ängstliche Syndrom, das sich aus den Gutachten des Dr. He und des Dr. A ergibt, lässt sich zur Überzeugung des Senates weder unmittelbar noch mittelbar und auch nicht teilursächlich auf berufliche Einwirkungen im Sinne einer Berufskrankheit zurückführen. Randnummer 25 Zur Feststellung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in Folge eines Versicherungsfalles muss im Falle der Berufskrankheit zwischen den Einwirkungen und den geltend gemachten Berufskrankheitsfolgen entweder direkt (unmittelbare Berufskrankheitsfolge) oder mittels des Gesundheitserstschadens (mittelbare Berufskrankheitsfolge) ein Ursachenzusammenhang nach der im Sozialrecht geltenden Theorie der wesentlichen Bedingung bestehen. Randnummer 26 Für die wertende Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Ursache hat die Rechtsprechung folgende Grundsätze herausgearbeitet: Es kann mehrere rechtlich wesentliche Mitursachen geben. Sozialrechtlich ist allein relevant, ob das Unfallereignis wesentlich war. Ob eine konkurrierende Ursache es war, ist unerheblich. „Wesentlich“ ist nicht gleichzusetzen mit „gleichwertig“ oder „annähernd gleichwertig“. Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die andere(n) Ursache(n) keine überragende Bedeutung hat (haben) (BSG SozR Nr 69 zu § 542 aF RVO; BSG SozR Nr 6 zu § 589 RVO; vgl. Krasney in: Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. 3, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand Januar 2006, § 8 RdNr. 314, Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
  4. Aufl 2010, Kapitel 1.5, S 24 f.). Ist jedoch eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannte(n) Ursache(n) „wesentlich“ und damit Ursache(n) im Sinne des Sozialrechts (BSGE 12, 242, 245 = SozR Nr 27 zu § 542 RVO; BSG SozR Nr 6 zu § 589 RVO). Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht als „wesentlich“ anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als „Gelegenheitsursache“ oder Auslöser bezeichnet werden (BSGE 62, 220, 222 f = SozR 2200 § 589 Nr. 10; BSG SozR 2200 § 548 Nr 75; BSG vom
  5. April 2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 =

§ 8Nr 15 jeweils Rd

Nr 11). Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die „Auslösung“ akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte (BSGE 62, 220, 222 f = SozR 2200 § 589 Nr 10; BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 =

§ 8Nr 15 jeweils Rd

Nr 11; ähnlich Schönberger/Mehrtens/Valentin, aaO). Bei der Abwägung kann der Schwere des Unfallereignisses Bedeutung zukommen. Randnummer 27 Diese vom Bundessozialgericht in seinem Urteil vom

  1. Mai 2006 (Az. B 2 U 1/05 R, zitiert nach Juris) ausführlich dargelegten Grundlagen der Theorie der wesentlichen Bedingung gelten für alle als Unfall- oder Berufskrankheitsfolgen geltend gemachten Gesundheitsstörungen und damit auch für psychische Störungen. Randnummer 28 Voraussetzung für die Anerkennung von psychischen Gesundheitsstörungen als Folge einer Berufskrankheit und die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund von ihnen ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zunächst die Feststellung der konkreten Gesundheitsstörungen, die bei dem Verletzten vorliegen und seine Erwerbsfähigkeit mindern (BSG Urteil vom
  2. Januar 1986 - 9b RU 56/84; vgl. BSG Urteil vom
  3. August 2003 - B 2 U 50/02 R Erforderlich ist aber jeweils eine einzelfallbezogene positive Feststellung sowohl der Verursachung nach der Bedingungstheorie als auch der wesentlichen Verursachung der vorliegenden Erkrankung durch die versicherten Einwirkungen. Das bloße Fehlen von konkurrierenden Ursachen genügt bei komplexen Krankheitsgeschehen, die mehrere Ursachen haben können, gerade nicht (BSG Urteil vom
  4. Mai 2006, B 2 U 1/05 R; BSG Urteil vom
  5. Juni 2006 - B 2 U 13/05 R, zitiert nach Juris). Beweismaßstab für die haftungsbegründende Kausalität ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit vgl. bspw.BSG vom
  6. Juni 2006 - B 2 U 5/05 R zitiert nach Juris) Randnummer 29 Zur Überzeugung des Senates liegen bei dem Kläger die von der Beklagten bereits anerkannten Berufskrankheitsfolgen vor. Das ebenfalls bei dem Kläger diagnostizierte depressiv-ängstliche Syndrom lässt sich weder unmittelbar noch mittelbar hinreichend wahrscheinlich auf berufliche Einwirkungen und damit auf eine Berufskrankheit zurückführen. Randnummer 30 Weder haben die Berufstätigkeit des Klägers noch die als Berufskrankheit anerkannte Hauterkrankung selbst zu dem depressiv-ängstlichen Syndrom geführt. Letzteres wäre bspw. dann der Fall, wenn der Kläger unter den durch die Berufskrankheit hervorgerufenen Hautveränderungen psychisch besonders leiden würde, weil diese zu auffälligen Veränderungen oder Entstellungen im Gesicht etc. führen würden. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Weder Dr. He noch der Sachverständige Dr. A beschreiben einen Leidensdruck des Klägers wegen der unangenehmen oder entstellenden Wirkung der Hautveränderungen. Zwar führt Dr. A neben der Arbeitslosigkeit, die den Kläger stark belastet hat (dazu unten), – auch – die zeitweilige Intensivierung der Hauterkrankung Anfang 2008 als Auslöser des depressiv-ängstlichen Syndroms an; dass durch diese Intensivierung der Hauterkrankung bzw. durch den beruflich bedingten Anteil der Hauterkrankung ein psychiatrisches Krankheitsbild entstanden ist, lässt sich seinem Gutachten jedoch nicht entnehmen. Ausdrücklich nennt er als Ursache des depressiv-ängstlichen Syndroms die anlagebedingte Hauterkrankung, da diese den Kläger seiner Meinung nach am meisten zu stören und zu beeinträchtigen scheine; worin diese Beeinträchtigungen liegen und ob sie zu den psychischen Symptomen führen, erläutert er allerdings nicht, sondern führt lediglich aus, bei dem Kläger sei eine Resignation und Frustration „über den Lauf der Dinge“ festzustellen. Ob solche angesichts der beruflichen Perspektive und der angespannten privaten Situation mit einer ebenfalls an einer Depression erkrankten Ehefrau und einem behinderten Sohn durchaus nachvollziehbaren Gefühle Krankheitswert haben, erläutert er nicht. Insoweit erscheinen dem Senat Resignation und Frustration durchaus angemessene Reaktionen zu sein. Randnummer 31 Die Anpassungsstörung ist auch nicht als mittelbare Folge einer Berufskrankheit festzustellen. Randnummer 32 Zwar stellen sowohl Dr. H als auch der Sachverständige Dr. A als Ursache für das bei dem Kläger diagnostizierte depressiv-ängstliche Syndrom auf die bei dem Kläger eingetretene Berufs- und Arbeitslosigkeit ab. Dr. A führt dann in einem weiteren Schritt die Berufsaufgabe und die dann folgende Arbeitslosigkeit – noch – ursächlich auf die Berufskrankheit, die mit einem Unterlassungszwang verbunden war, zurück. Dieser rechtlichen Wertung, die im Übrigen das Gericht und nicht der medizinische Sachverständige zu treffen hat, kann sich der Senat nicht anschließen. Dass ausschlaggebend für das Entstehen des depressiv-ängstlichen Syndroms der Unterlassungszwang der bisherigen Tätigkeit des Klägers als Koch ist, lässt sich keinem der beiden Gutachten entnehmen. Dies wäre lediglich in Ausnahmefällen anzunehmen, in denen ein Versicherter sich mit seinem Beruf über alle Maßen identifiziert hat und in dem der Verlust gerade dieser Tätigkeit Ursache der psychiatrischen Erkrankung ist. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil die MdE abstrakt und nicht bezogen auf die konkret ausgeübte Tätigkeit eines Versicherten zu bestimmen ist. Eine Ausnahme kennt das Unfallrecht lediglich für den Fall des besonderen beruflichen Betroffenseins, der hier jedoch nicht in Betracht kommt. Beide Gutachter stellen vorliegend aber auch nicht auf einen Leidensdruck des Klägers wegen des Verlustes seines Lehrberufes ab, sondern im Wesentlichen auf die anschließende Arbeitslosigkeit, was für den Senat, der bereits eine Vielzahl von Verfahren auch im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung bearbeitet hat, mehr als nachvollziehbar ist. Eine erneute Berufstätigkeit für leistungsgeminderte 50-jährige Versicherte, die nicht mehr in ihrem Ausbildungsberuf, sondern nur noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar sind, ist angesichts der großen Anzahl nicht leistungsgeminderter jüngerer Arbeitsloser schwer zu realisieren. Hinzu kommt vorliegend, dass die von der Beklagten veranlasste Berufsfindung zu dem Ergebnis geführt hat, dass bei dem Kläger eine mangelnde Anpassungs-, Umstellungs- und Konzentrationsfähigkeit vorliegen, die die Einarbeitung in neue Arbeitsaufgaben erschweren. Des Weiteren leidet der Kläger unter nicht als Berufskrankheit zu bewertenden Beschwerden der Wirbelsäule, die den Kreis der Einsatzmöglichkeiten des Klägers weiter verringern. Dass ein Versicherter angesichts einer solchen beruflichen Perspektive, die zu Ängsten und der Frage, wie es beruflich und finanziell weitergehen soll, führen, ein depressiv-ängstliches Syndrom entwickelt, ist für den Senat mehr als nachvollziehbar. Randnummer 33 Für die Anerkennung weiterer Gesundheitsschäden ist es ausreichend, aber auch notwendig, dass diese im Sinne der Theorie von der wesentlichen Bedingung auf dem Unfallereignis beruhen. Dieser Ursachenzusammenhang ist – wie sonst auch - mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festzustellen. Vorliegend steht nach den Gutachten des Dr. A und des Dr. H fest, dass Ursache des depressiv-ängstlichen Syndroms die Arbeitslosigkeit des Klägers ist. Randnummer 34 Dieses Syndrom ist auch – zunächst - in naturwissenschaftlich-philosophischem Sinne als durch den Unterlassungszwang hinsichtlich der Tätigkeit als Koch verursacht anzusehen. Denn die Berufskrankheit und der daraus folgende Unterlassungszwang hinsichtlich der Tätigkeit als Koch lässt sich nicht hinweg denken, ohne dass die anschließende Arbeitslosigkeit und das daraufhin entstandene depressiv-ängstliche Syndrom entfallen (conditio sine qua non). Auf der zweiten Stufe der Prüfung kann aber im wertenden Sinne der Wesentlichkeit ein Ursachenzusammenhang zwischen der als Berufskrankheit anerkannten Hautkrankheit und der Arbeitslosigkeit und daraus folgend der psychiatrischen Erkrankung nicht festgestellt werden. Randnummer 35 Die Arbeitslosigkeit des Klägers hat ihre wesentliche Ursache jedenfalls nicht in den Folgen der Berufskrankheit der Haut, auch wenn die Berufskrankheit im Sinne der Äquivalenztheorie eine Ursache der Arbeitslosigkeit ist (conditio sine qua non). Die Hautkrankheit steht einer Tätigkeitsaufnahme auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht entgegen. Sie verhindert nur eine Tätigkeitsaufnahme im Beruf eines Kochs. Randnummer 36 Damit steht aber fest, dass die Beschäftigungslosigkeit an sich gerade nicht auf den Folgen der Hauterkrankung und damit der Berufskrankheit beruht. Dies wäre im Sinne der Wesentlichkeit nur dann der Fall, wenn auch jede andere zumutbare Tätigkeit wegen der Berufskrankheit nicht aufgenommen werden könnte (so auch Urteil des Senats vom
  7. Januar 2013, L 2 U 82/12 zitiert nach juris). Dafür besteht vorliegend nicht der geringste Anhalt. Tätigkeiten ohne eine Reizung der Haut, also insbesondere ohne die Allergie auslösenden Stoffe und ohne Nässe der Hände, sind dem Kläger angesichts der mit einer MdE von 25 v.H. bewerteten Hautkrankheit zumutbar. Randnummer 37 Der Kläger ist vielmehr aus anderen als berufskrankheitsbedingten Gründen arbeitslos. Die Arbeitslosigkeit beruht zunächst auf der Tatsache, dass der Arbeitsmarkt für über 50-jährige, (unter anderem wegen Wirbelsäulenbeschwerden) leistungsgeminderte Versicherte, die nicht auf eine qualifizierte Ausbildung zurückgreifen können, sondern lediglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar sind, wenig Tätigkeiten vorhält. Für solche ungelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes stehen auch ausreichend jüngere nicht leistungsgeminderte Arbeitslose zur Verfügung. Der Kläger ist auch durch die bei ihm vorliegenden Wirbelsäulenbeschwerden nur noch eingeschränkt vermittelbar. Des Weiteren mangelt es ihm an einer Anpassungs-, Umstellungs- und Konzentrationsfähigkeit, die auch eine von ihm von der Beklagten begehrte Umschulung wenig aussichtsreich erscheinen ließ und seine Vermittlungschancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiter verringert. Damit steht fest, dass nicht die Folgen der Berufskrankheit Ursache der Arbeitslosigkeit und des depressiv-ängstlichen Syndroms sind. Randnummer 38 Der Kläger kann sich auch nicht etwa aus Rechtsgründen darauf berufen, ihm sei es nicht zumutbar eine andere als die zuvor ausgeübte Tätigkeit aufzunehmen, so dass seine Arbeitslosigkeit – und damit die auf ihr beruhende Störung - aus Rechtsgründen unfallbedingt und damit zu entschädigen sei. Die Schadensbemessung in der gesetzlichen Unfallversicherung als Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist an abstrakte Grundsätze gebunden. § 56 Abs. 2 SGB VII schreibt für die MdE-Bewertung vor, dass die geminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens zu ermitteln sind. Es kommt also für die Höhe der Verletztenrente gerade nicht darauf an, ob der letzte Beruf vor dem Unfall noch ausgeübt werden kann. Dieser das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung prägende Grundsatz würde in Frage gestellt, wenn sich nun Gesundheitsstörungen auf die Höhe der Rente auswirkten, die nur deshalb als unfallbedingt anerkannt werden könnten, weil sie „nur“ die Ausübung des bisherigen Berufs unmöglich machten. Randnummer 39 Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat der Gesetzgeber nur in den Fällen eines besonderen beruflichen Betroffenseins anerkannt (§ 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VII). Hier handelt es sich um eng begrenzte Ausnahmefälle, wie z.B. den Klaviervirtuosen, der ein Fingerglied verliert. Nicht einmal Verletzungen von Berufsfußballspielern, die nach einer Verletzung nicht mehr spielen können, fallen unter diese Ausnahmekonstellation. Bei einem als Koch in einer Großküche tätig gewesenen Versicherten kommt diese Ausnahmevorschrift schon grundsätzlich nicht zur Anwendung. Die Verletztenrente im vorliegenden Fall kann nun nicht über den „Umweg“ einer berufsbezogenen Kausalitätsbetrachtung erhöht werden. Randnummer 40 Ganz allgemein sind einer arbeitslosen Person in der Bundesrepublik Deutschland nach § 140 Abs. 1 Sozialgesetzbuch/Drittes Buch alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit nicht allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung entgegenstehen. Das Vorliegen einer Unfallverletzung schränkt die Zumutbarkeit nicht ein. Randnummer 41 Damit sind weitere als die bereits von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden anerkannten Gesundheitsstörungen nicht als Berufskrankheitsfolgen anzuerkennen. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  8. Juli 2012 ist aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 42 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Dr. Albrecht auch bei der Bildung der Gesamt-MdE die im Unfallrecht geltenden Grundsätze nicht ausreichend beachtet hat. Die Bildung der Gesamt-MdE ist in Anlehnung an die auch im Schwerbehinderten- und Versorgungsrecht geltenden Grundsätze grundsätzlich so vorzunehmen, dass eine integrierende Gesamtschau der Gesamteinwirkungen aller Funktionseinschränkungen auf die Erwerbsfähigkeit zu erfolgen hat, bei welcher der Grad der Gesamt-MdE in aller Regel niedriger ist als die Summe der Einzelschäden. Eine bloße Addition der Einzel-MdE-Sätze ist grundsätzlich nicht statthaft. Die Bildung der Gesamt-MdE ist in diesen Fällen vielmehr so vorzunehmen, dass die höchste Einzel-MdE ggf. unter Berücksichtigung weiterer MdE-Sätze zu erhöhen ist. Eine solche Erhöhung kommt jedoch grundsätzlich erst beim Vorliegen einer weiteren Einzel-MdE von 20 v. H. in Betracht (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom
  9. März 2010, Aktenzeichen L 2 U 177/07, Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
  10. März 2006, Aktenzeichen L 17 U 178/04, BSG, Urteil vom
  11. März 1979, Aktenzeichen 9 RVs 7/78, für das hier rechtsgleiche Schwerbehindertenrecht, jeweils zitiert nach juris.de, und Ricke in Kasseler Kommentar, § 56 Rdnr. 23, jeweils m. w. N.). Randnummer 43 Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung. Randnummer 44 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001144935

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.