Obsah (8)
§ 1§ 626§ 4§ 611§ 52§ 66§ 15§ 102Verhaltensbedingte fristlose Kündigung Leitsatz 1. Die auf Gründe im Verhalten im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG gestützte Kündigung eines Arbeitsverhältnisses setzt nach dem Grundsatz der Verhältn
§ 1KSch
G 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 54 = NZA 2006, 980; ständige Rechtsprechung). Das gilt diesseits besonderer Sachverhaltsgestaltungen auch in Fällen sexueller Belästigung im Sinne des § 3 Abs. 4 AGG (s. etwa BAG 9.6.2011 - 2 AZR 323/10 -
§ 626BGB Nr.
236 = NZA 2011, 1342 [Orientierungssatz 4.). (Rn.159)
- Liegt der normative Geltungsgrund des Abmahnungserfordernisses im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, so ist dieses Verfahrensgebot nicht durch die Erwägung zu ersetzen, der betroffene Arbeitnehmer habe sich auch ohne Abmahnung sagen müssen, dass der Arbeitgeber das fragliche Fehlverhalten nicht billigen werde. Die Abmahnung dient in diesem Zusammenhang nicht der Beseitigung etwaiger Irrtümer über den vertraglichen Pflichtenkreis und seine Grenzen, sondern der Erprobung, ob den Vertragsbelangen des Arbeitgebers auch auf schonendere Weise als durch ultimative Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsprochen werden kann. (Rn.164) Orientierungssatz Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen 7 Sa 1114/
- Verfahrensgang nachgehend LArbG Berlin-Brandenburg,
- November 2013, 7 Sa 1114/13, Urteil nachgehend BAG,
- Juli 2014, 2 AZN 113/14 Tenor I. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung im Schreiben vom
- September 2012 weder mit sofortiger Wirkung noch mit dem
- März 2013 aufgelöst worden ist. II. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu den bisherigen Arbeitsbedingungen über den
- März 2013 hinaus ungekündigt fortbesteht. III. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen IV. Der Wert der Streitgegenstände wird auf 24.575,69 Euro festgesetzt Tatbestand Randnummer 1 Es geht um auf Gründe im Verhalten gestützte – vorzugsweise fristlose – Kündigung . - Vorgefallen ist dies: Randnummer 2 I. Der (heute 1 Geboren im Januar
- Geboren im Januar
- ) 54-jährige Kläger trat im
ril 1975 – zunächst (wohl 2 So mündliche Bestätigung seines Bevollmächtigten auf Befragen im Kammertermin (nicht protokolliert); d.U. So mündliche Bestätigung seines Bevollmächtigten auf Befragen im Kammertermin (nicht protokolliert); d.U. ) zur Absolvierung einer Banklehre - in die Dienste (einer Rechtsvorgängerin) der Beklagten ein, ehe er seine Übernahme in Festanstellung „im Kreditbereich“ 3 S. Klageschrift S. 2 [I.] (Bl. 13 der Gerichtsakte [künftig kurz: „ GA “]). S. Klageschrift S. 2 [I.] (Bl. 13 der Gerichtsakte [künftig kurz: „ GA “]). erfuhr. Die Beklagte widmet sich der Finanzierung von Immobilien und bietet einer Selbstauskunft zufolge mit gegenwärtig ca. 400 Beschäftigten „darüber hinaus das gesamte Leistungsspektrum einer breit aufgestellten Universalbank“ an 4 S. Klageerwiderungsschrift vom 21.12.2012 S. 2 [A.I.1.] (Bl. 28 GA). S. Klageerwiderungsschrift vom 21.12.2012 S. 2 [A.I.1.] (Bl. 28 GA). . Hier bezog der Kläger zur Zeit der Ereignisse, die den Hintergrund des Rechtsstreits bilden, als Kreditreferent im Bereich Risikobetreuung Immobilien 5 5 S. § 1 Nr. 1 des Arbeitsvertrags vom 10./28.11.2005 – Kopie als Anlage K 1 zur Klageschrift (Bl. 16-19 a GA); nochmals als Anlage B 1 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 59-63 GA). S. § 1 Nr. 1 des Arbeitsvertrags vom 10./28.11.2005 – Kopie als Anlage K 1 zur Klageschrift (Bl. 16-19 a GA); nochmals als Anlage B 1 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 59-63 GA). ein Monatsgehalt von zuletzt 7.447,18 Euro 6 S. Beklagtenschriftsatz vom 18.3.2013 S. 14 [vor 2.] (Bl. 201 GA). S. Beklagtenschriftsatz vom 18.3.2013 S. 14 [vor 2.] (Bl. 201 GA). (brutto). Randnummer 3 II. Mit besagten „Ereignissen“ hat es folgende Bewandtnis: Randnummer 4 1. Die Betriebsparteien des Hauses trafen zum 1. November 2006 als „Nummer 3 der Anlage 2“ einer „Rahmenbetriebsvereinbarung über die Einführung, Einsatz und Weiterentwicklung elektronischer Informations-, Kommunikations- und Datenvereinbarungssysteme“ 7 S. (undatierte) Kopie als Anlage B 2 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 105-109 GA). S. (undatierte) Kopie als Anlage B 2 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 105-109 GA). unter anderem folgende Regelungen: Randnummer 5 „ 3. Kategorie A: E-Mail, Kalender- und Faxfunktion Randnummer 6 … Generell ist die private Nutzung der E-Mail-Funktionalität z.B. E-Mails zu privaten Zwecken abzusetzen und zu empfangen erlaubt, sofern dadurch keine betrieblichen Belange beeinträchtigt werden. … Randnummer 7 Die private Nutzungsmöglichkeit ist eine freiwillige vom Vorstand jederzeit widerrufbare Leistung; sie
pelliert in hohem Maße an den verantwortungsvollen Umgang der jeweiligen Mitarbeiter und ist an die Voraussetzung geknüpft, dass der Mitarbeiter sich damit einverstanden erklärt, dass bei konkretem Verdacht auf Missbrauch oder zur Gewährleistung der Systemsicherheit der Arbeitgeber das Recht hat, zusammen mit dem Betriebsrat und dem Datenschutzbeauftragten in die Maildatenbanken Einsicht zu nehmen. Mitarbeitern, die hiermit nicht einverstanden sind, ist die private Nutzung der E-Mail-Funktionalität verboten; diese Mitarbeiter sind gehalten, alles dafür zu tun, dass auf ihren Mailkonten keine privaten E-Mails eingehen. … “. Randnummer 8 Diesem Reglement erteilte der Kläger unter dem
- Februar 2007 8 S. Kopie als Anlage B 21 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 110 GA). S. Kopie als Anlage B 21 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 110 GA). (Kopie: Urteilsanlage I. ) seine Zustimmung 9 S. Textauszug: „Ich nehme die vorgenannten Betriebsvereinbarungen zur Kenntnis und erkläre mich damit einverstanden, dass der Arbeitgeber bei konkretem Verdacht auf Missbrauch oder zur Gewährleistung der Systemsicherheit das Recht hat, zusammen mit dem Betriebsrat und dem Datenschutzbeauftragten in die Maildatenbanken bzw. in die Protokolle der Internet-Verbindungsdaten Einsicht zu nehmen“. S. Textauszug: „Ich nehme die vorgenannten Betriebsvereinbarungen zur Kenntnis und erkläre mich damit einverstanden, dass der Arbeitgeber bei konkretem Verdacht auf Missbrauch oder zur Gewährleistung der Systemsicherheit das Recht hat, zusammen mit dem Betriebsrat und dem Datenschutzbeauftragten in die Maildatenbanken bzw. in die Protokolle der Internet-Verbindungsdaten Einsicht zu nehmen“. . Randnummer 9
- In einer „Nummer 2 der Anlage 2“ zur vorerwähnten Rahmenbetriebsvereinbarung besiegelten die Betriebsparteien sodann per
- September 2007 10 S. Kopie als Anlage B 22 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 111-114 GA). S. Kopie als Anlage B 22 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 111-114 GA). unter anderem diese Regelungen: Randnummer 10 „ Nutzung des Internets Randnummer 11 Das Ausmaß einer privaten Nutzung des Internets ist auf den gelegentlichen Gebrauch und vorwiegend während der Arbeitspausen zu begrenzen und darf die Arbeitsabläufe nicht stören sowie keine zusätzlichen Kosten wie z.B. durch kostenpflichtige Internetdienste verursachen. Randnummer 12 Insbesondere ist jede Nutzung unzulässig, die geeignet ist, den Interessen der Bank oder deren Ansehen in der Öffentlichkeit zu schaden, die Sicherheit des Firmennetzes zu beeinträchtigen oder die gegen geltende Rechtsvorschriften und die geltenden Betriebsvereinbarungen verstößt, wie vor allem: Randnummer 13 - das Abrufen oder Verbreiten von Inhalten, die gegen datenschutzrechtliche, persönlichkeitsrechtliche, urheberrechtliche oder strafrechtliche Bestimmungen verstoßen, Randnummer 14 - das Abrufen oder Verbreiten von beleidigenden, verleumderischen, verfassungsfeindlichen, rassistischen oder pornografischen Äußerungen oder Abbildungen, Randnummer 15 sofern der Mitarbeiter nicht irrtümlich bzw. versehentlich auf diese Seiten gelangt ist. Randnummer 16 Die private Nutzungsmöglichkeit ist eine freiwillige, vom Vorstand jederzeit widerrufbare Leistung; sie
pelliert in hohem Maße … [usw.]“. Randnummer 17
- Am
- August 2012 wandte sich eine Kollegin des Klägers (Frau A. W. ) unter nicht näher geklärten Begleitumständen an ihren Vorgesetzten (Herrn J. F. ) und den Personalleiter (Herrn W.-E. H. ), nachdem der Kläger sie per E-Mail vom
- Juli 2012 gegen 13:27 Uhr mit folgendem Text 11 S. Kopie als Anlage B 3 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 65 GA). S. Kopie als Anlage B 3 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 65 GA). (Kopie: Urteilsanlage II. ) - gleichfalls unter nicht näher geklärten Begleitumständen – so kontaktiert hatte: Randnummer 18 „Thema: Danke … … das Eis war jetzt aber auch dringend wegen der partiellen Verhärtung bei mir erforderlich. Sorry, aber was gesagt werden muß, muß gesagt werden: Süßer Knackarsch. ;-)). Viele Grüße von einem erregten Kollegen“. Randnummer 19
- Dies bewog den Personalleiter, den Kläger tags darauf (
- August 2012) zu einem Gespräch einzubestellen. Welche Inhalte bei dieser Gelegenheit im Einzelnen ausgetauscht wurden, haben die Parteien nicht näher 12 S. insofern lediglich Klageerwiderungsschrift S. 22-23 [VI.1.] (Bl. 48-49 GA): „Nachdem Frau W. Herrn H. die E-Mail des Klägers an sie vom 26.07.2012 vorgelegt hatte, hat Herr H. zunächst am 15.08.2012 ein persönliches Gespräch mit dem Kläger geführt, in dem er ihn mit den von Frau W. erhobenen Vorwürfen und den geschilderten Vorfällen sowie insbesondere auch mit besagter E-Mail konfrontiert hat. Er hat dem Kläger auch erklärt, dass die Beklagte in Anbetracht der Schilderungen von Frau W. über zahlreiche vergleichbare E-Mails erwäge, seine archivierten E-Mails zu sichten und ihn gebeten, Eine Stellungnahme zu den Vorwürfen abzugeben“. S. insofern lediglich Klageerwiderungsschrift S. 22-23 [VI.1.] (Bl. 48-49 GA): „Nachdem Frau W. Herrn H. die E-Mail des Klägers an sie vom 26.07.2012 vorgelegt hatte, hat Herr H. zunächst am 15.08.2012 ein persönliches Gespräch mit dem Kläger geführt, in dem er ihn mit den von Frau W. erhobenen Vorwürfen und den geschilderten Vorfällen sowie insbesondere auch mit besagter E-Mail konfrontiert hat. Er hat dem Kläger auch erklärt, dass die Beklagte in Anbetracht der Schilderungen von Frau W. über zahlreiche vergleichbare E-Mails erwäge, seine archivierten E-Mails zu sichten und ihn gebeten, Eine Stellungnahme zu den Vorwürfen abzugeben“. unterbreitet. Fest steht, dass der Kläger noch am selben Tage (
- August 2012; 12:53 Uhr) per E-Mail und diesen Zeilen 13 S. Kopie als Anlage B 26 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 126 GA). S. Kopie als Anlage B 26 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 126 GA). (Kopie: Urteilsanlage III. ) bei Herrn H. (und bei Herrn F. [„Cc“]) auf die Angelegenheit zurückkam: Randnummer 20 „ … ich nehme Bezug auf unser persönliches Gespräch vom heutigen Tag, in dem Sie mich aufforderten, eine schriftliche Stellungnahme noch heute per Mail an Sie zu senden. Randnummer 21 Der Inhalt des Gespräches und die von Ihnen angedrohten Maßnahmen (Öffnung meines PC-Mail-Accounts, mögliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses etc.) haben mich zutiefst erschüttert. Nach über 37 Jahren Betriebszugehörigkeit, einer hohen Loyalität meinem Arbeitgeber gegenüber, die sich u.a. darin zeigt, dass ich in den letzten 10 Jahren (z.B. trotz eines Hörsturzes) nicht einen krankheitsbedingten Fehltag hatte, bin ich sehr enttäuscht und gleichzeitig irritiert. Randnummer 22 Darüber hinaus haben wir heute eine Bereichsveranstaltung auf dem Wannsee-Grundstück, die ein Verlassen des Hauses gegen 13:00 Uhr erfordert. Vor all diesen Hintergründen bitte ich Sie aufrichtig um Verständnis, dass ich mich momentan nicht in der Lage sehe, Ihnen die gewünschte Stellungnahme noch heute zukommen zu lassen. Ich benötige ein wenig Zeit, um zu 'verdauen', was mir mein Arbeitgeber für Konsequenzen auf Grund der Vorlage einer E-Mail angedroht hat. Eine verbindliche Willenserklärung meinerseits möchte ich ungern unter Zeitdruck und 'zwischen Tür und Angel' abgeben, sondern bitte Sie um Einräumung von ein wenig mehr Bedenkzeit. Randnummer 23 Ich möchte darüber hinaus im Rahmen der partnerschaftlichen Zusammenarbeit gerne meinen Bereichsleiter nochmals kontaktieren. Außerdem habe ich schon jetzt trotz meines Zustandes das Gespräch mit der betroffenen Kollegin gesucht, um Ihr ausdrücklich mein tiefes Bedauern mitzuteilen, mich für mein Fehlverhalten aufrichtig zu entschuldigen und herzlich um eine künftige kollegiale Zusammenarbeit zu bitten. Frau W. nahm die Entschuldigung freundlicherweise uneingeschränkt an und gab mir zu verstehen, daß sie die eingetretenen Konsequenzen nicht wirklich gewollt hat bzw. ihr auch nicht wirklich bewusst waren. Randnummer 24 Eins kann ich Ihnen in diesem Zusammenhang aber schon jetzt mitteilen. Ich werde künftig jedweden Mailverkehr vergleichbarer Art oder sonstige Anzüglichkeiten uneingeschränkt unterlassen. Randnummer 25 In der Hoffnung auf Ihr Verständnis verbleibe ich … “. Randnummer 26 5 . Diese Hoffnung („Verständnis“) erfüllte sich nicht: Nachdem der Personalleiter vielmehr „in weiteren Gesprächen“ 14 S. Klageerwiderungsschrift S. 7-8 (Bl. 33-34 GA): „Nachdem Frau W. in weiteren Gesprächen, die Herr H. im Anschluss an das Gespräch vom 14.08.2012 dann noch mit ihr geführt hatte, berichtet hatte, dass es zahlreiche weitere E-Mails des Klägers vergleichbaren Inhalts in der Vergangenheit an sie gegeben habe, die sie allerdings stets umgehend nach Erhalt gelöscht habe, wurden am 21.08.2012 … [usw.]“. S. Klageerwiderungsschrift S. 7-8 (Bl. 33-34 GA): „Nachdem Frau W. in weiteren Gesprächen, die Herr H. im Anschluss an das Gespräch vom 14.08.2012 dann noch mit ihr geführt hatte, berichtet hatte, dass es zahlreiche weitere E-Mails des Klägers vergleichbaren Inhalts in der Vergangenheit an sie gegeben habe, die sie allerdings stets umgehend nach Erhalt gelöscht habe, wurden am 21.08.2012 … [usw.]“. mit Frau W. den Eindruck gewonnen hatte, es könnten in der Vergangenheit mehrere Texte des Klägers im Stil der E-Mail vom
- Juli 2012 (s. oben, S. 3 [3.]; Urteilsanlage II. ) in die Welt gesetzt worden sein, ließ er am
- August 2012 dessen E-Mail-Verkehr für die Zeit vom 16 15 So Klageerwiderungsschrift S. 7 (Bl. 33 GA); gemeint aber wohl: (spätestens) 13.07.2012 – sogleich im Text; d.U. So Klageerwiderungsschrift S. 7 (Bl. 33 GA); gemeint aber wohl: (spätestens) 13.07.2012 – sogleich im Text; d.U. . Juli 2011 bis
- August 2012 überprüfen. - Die Inspektion erbrachte folgende Textfunde: Randnummer 27 a.
- Juli 2011 : Randnummer 28 (1.) 10:24 Uhr: Kläger/Frau W. (Kopie 16 S. Kopie als Anlage B 3 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 65 GA). S. Kopie als Anlage B 3 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 65 GA). : Urteilsanlage III. - untere Hälf te ): Randnummer 29 „Thema: Urlaubslage Vielen Dank für die leckere Urlaubslage, auch wenn es keine feuchte Pflaume, sondern 'nur' Kirsche war. ;-))) Ich wünsche Ihnen erholsame Tage und was Sie sich selbst so wünschen. Herzliche Grüße der liebe Kollege aus dem Zimmer 102“. Randnummer 30 (2.) 12:55 Uhr: Frau W. /Kläger ( Urteilsanlage III. - obere Hälfte ): Randnummer 31 „Thema: WEG: Urlaubslage Vielen lieben Dank! [Gerne 17 S. dazu Klageerwiderungschrift S. 4 [vor c.] (Bl. 30 GA), wonach es sich bei den (hier) in Eckklammern gesetzten Passagen um eigene Kommentierungen des Klägers handelte; Beklagte: „wiederum in anzüglich zweideutiger Weise“ kommentiert; d.U. S. dazu Klageerwiderungschrift S. 4 [vor c.] (Bl. 30 GA), wonach es sich bei den (hier) in Eckklammern gesetzten Passagen um eigene Kommentierungen des Klägers handelte; Beklagte: „wiederum in anzüglich zweideutiger Weise“ kommentiert; d.U. .] Hoffe es hat geschmeckt oder schmeckt noch :-))! [Sehr feucht und geschmackvoll. Lecker 18 Wie Fußnote 17; ebenso fortlaufend; d.U. Wie Fußnote 17; ebenso fortlaufend; d.U. .] Die werde ich sicher haben – hab ja bereits Sonne für die nächsten 4 Wochen bestellt! [So. so.] Herzliche Grüße zurück. die liebe Kollegin aus Zimmer
- [Na, ob Sie immer lieb sind? Bei mir bin ich mir sicher ;-))]“. Randnummer 32 b.
- August 2011 : Randnummer 33 (1.) 10:49 Uhr: Frau W. /diverse (Kopie 19 S. Kopie als Anlage B 4 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 67-69 GA). S. Kopie als Anlage B 4 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 67-69 GA). : Urteilsanlage IV./
- ): Randnummer 34 „Thema: Arbeitsunfähigkeit Frau G. Liebe Kolleginnen und Kollegen, Frau G. ist heute arbeitsunfähig erkrankt. Mit freundlichen Grüßen … “. Randnummer 35 (2.) 11:06 Uhr: Kläger/Frau W. ( Urteilsanlage IV./2.-
- ): Randnummer 36 „Thema: Antwort: Arbeitsunfähigkeit Frau G. … dafür sehen Sie umso leckerer aus. ;-))) Mit freundlichen Grüßen … “. Randnummer 37 (3.) 12:13 Uhr: Frau W. /Kläger ( Urteilsanlage IV./
- ): Randnummer 38 „Thema: Antwort: Arbeitsunfähigkeit Frau G. … danke für das Kompliment ;-) Mit freundlichen Grüßen … “. Randnummer 39 (4.) 12:51 Uhr: Kläger/Frau W. ( Urteilsanlage IV./
- ): Randnummer 40 „Thema: Antwort: Arbeitsunfähigkeit Frau G. … wenn Sie mich nicht verpetzen, ein wenig erregt war ich vorhin schon ;-) Mit freundlichen Grüßen … “. Randnummer 41 (5.) 13:26 Uhr: Frau W. /Kläger ( Urteilsanlage IV./
- ): Randnummer 42 „Thema: Antwort: Arbeitsunfähigkeit Frau G. tse … tse … tse … Mit freundlichen Grüßen … “. Randnummer 43 c.
- November 2011 : Randnummer 44 (1.) 15:41 Uhr: Frau W. /Kläger (Kopie 20 S. Kopie als Anlage B 5 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 71-72 GA). S. Kopie als Anlage B 5 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 71-72 GA). : Urteilsanlage V./
- ): Randnummer 45 „Thema: Weihnachtsfeier So, nun aber :-) Mit freundlichen Grüßen … “. Randnummer 46 cb. 16:11 Uhr: Kläger/Frau W. ( Urteilsanlage V./
- ): Randnummer 47 „Thema: Antwort: Weihnachtsfeier Danke Schnaufi. ;-)) Mit freundlichen Grüßen … “. Randnummer 48 (2.) 16:12 Uhr: Frau W. /Kläger ( Urteilsanlage V./
- ): Randnummer 49 „Thema: Antwort: Weihnachtsfeier Nichts zu danken … … nix Schnaufi. ;-))! Mit freundlichen Grüßen … “. Randnummer 50 (3.) 16:17 Uhr: Kläger/Frau W. ( Urteilsanlage V./
- ): Randnummer 51 „Thema: Antwort: Weihnachtsfeier .. ich bin aber ein höflicher Mensch, Schnaufi. ;-)) Mit freundlichen Grüßen … “. Randnummer 52 d. 23.
ril 2012: Randnummer 53 (1.) 10:07 Uhr: Kläger/diverse (darunter Frau W. ) (Kopie 21 S. Kopie als Anlage B 6 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 73-75 GA). S. Kopie als Anlage B 6 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 73-75 GA). : Urteilsanlage VI.2.-
- ): Randnummer 54 „Thema: Zitat des Tages … Guten Morgen zusammen, Herr N. , hätten Sie Lust, sich mit mir zusammen mit der Relativitätstheorie 22 Hier bezieht sich der Kläger auf den Text eines – mitgelieferten - Albert Einstein zugeschriebenen Diktums: „Manche Männer bemühen sich lebenslang, das Wesen einer Frau zu verstehen. Andere befassen sich mit weniger schwierigen Dingen, zum Beispiel der Relativitätstheorie“; d.U. Hier bezieht sich der Kläger auf den Text eines – mitgelieferten - Albert Einstein zugeschriebenen Diktums: „Manche Männer bemühen sich lebenslang, das Wesen einer Frau zu verstehen. Andere befassen sich mit weniger schwierigen Dingen, zum Beispiel der Relativitätstheorie“; d.U. zu befassen? - Da scheinen die Erfolgsaussichten erfolgreicher zu sein. ;-). Herzliche Grüße“. Randnummer 55 (2.) 10:10 Uhr: Frau W. /Kläger ( Urteilsanlage VI./
- ): Randnummer 56 „Thema: Antwort: Zitat des Tages … … eine kluge Wahl :-))! Mit freundlichen Grüßen … “. Randnummer 57 (3.) 10:14 Uhr: Kläger/Frau W. ( Urteilsanlage VI./
- ): Randnummer 58 „Thema: Antwort: Zitat des Tages … … das sich da der Frechdachs sofort meldet war mir klar :-)) Mit freundlichen Grüßen … “. Randnummer 59 e.
- Mai 2012 (Kopie 23 S. Kopie als Anlage B 7 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 76 GA). S. Kopie als Anlage B 7 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 76 GA). : Urteilsanlage VII. ): Randnummer 60 10:13 Uhr Kläger/Frau W. : Randnummer 61 „ … gern geschehen. Was macht eigentlich bei diesen tollen Temperaturen 'meine' Lieblingshose? ;-)) Mit freundlichen Grüßen … “. Randnummer 62
- Da sich nach Angaben der Beklagten im Lichte dieser Textfragmente bei ihren Sachwaltern „der Verdacht“ ergab, der Kläger habe „auch andere Mitarbeiterinnen sexuell belästigt und das betriebliche E-Mail-System missbraucht“ 24 So Klageerwiderungsschrift S. 8 [III.] (Bl. 34 GA). So Klageerwiderungsschrift S. 8 [III.] (Bl. 34 GA). , dehnte sie ihre Recherchen am
- August 2012 auf weitere Archivdaten ihres EDV-Systems aus. - Diesmal ergab sich folgender Ertrag: Randnummer 63 a. 4./
- August 2011 – Frau C. B. 25 Name in der Klageerwiderungsschrift und den zugehörigen Materialien ausgeschrieben; d.U. Name in der Klageerwiderungsschrift und den zugehörigen Materialien ausgeschrieben; d.U. als „externe“ 26 So Klageerwiderungsschrift S. 13 [6.] (Bl. 39 GA): „Der Kläger nutzte das betriebliche E-Mail-System auch, um an externe Dritte anzügliche E-Mails zu senden. So tauschte er am … mit Frau C. B. [wie Fn. 25; d.U.] die folgenden E-Mails aus: … [usw.]“. So Klageerwiderungsschrift S. 13 [6.] (Bl. 39 GA): „Der Kläger nutzte das betriebliche E-Mail-System auch, um an externe Dritte anzügliche E-Mails zu senden. So tauschte er am … mit Frau C. B. [wie Fn. 25; d.U.] die folgenden E-Mails aus: … [usw.]“. Akteurin: Randnummer 64 (1.)
- August 2011 – 9:53 Uhr 27 S. Kopie als Anlage B 17 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 100-101 GA). S. Kopie als Anlage B 17 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 100-101 GA). : [Das Gericht sieht vom hiesigen Abdruck mit Rücksicht auf die Persönlichkeitsrechte der Beteiligten ab; d.U.]. Randnummer 65 (2.)
- August 2011 – 12:16 Uhr 28 S. Kopie als Anlage B 19 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 104 GA). S. Kopie als Anlage B 19 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 104 GA). : [wie zuvor]. Randnummer 66 b.
- August 2011 – 15:42 Uhr 29 S. Kopie als Anlage B 18 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 103 GA). S. Kopie als Anlage B 18 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 103 GA). - Frau „S.“ - „extern“ 30 S. Klageerwiderungsschrift S. 18 [10.] (Bl. 44 GA): „externe E-Mail-Adresse“. S. Klageerwiderungsschrift S. 18 [10.] (Bl. 44 GA): „externe E-Mail-Adresse“. - [wie zuvor]. Randnummer 67 c.
- Februar 2012 (Kopie 31 S. Kopie als Anlage B 9 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 78 GA). S. Kopie als Anlage B 9 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 78 GA). : Urteilsanlage IX. ): Randnummer 68 (1.) 15:31 Uhr - Frau St. R. /Kläger: Randnummer 69 „Thema: Reminder Hallo Herr B. 32 Name des Klägers im Original ausgeschrieben; d.U. Name des Klägers im Original ausgeschrieben; d.U. , wie letzte Woche besprochen, schicke ich Ihnen meine Ideen bezüglich der Präsentation welche Sie uns gezeigt hatten: - Persönliche und professionelle Kompetenz - Kompetente, gut ausgebildete Mitarbeiter - Die Betreuungszuständigkeit in Abhaengigkeit vom Geschaeftsmodell des Kunden (Developer, Wohnungsunternehmen, KAGs) Hoffe das hilft Ihnen weiter! Schöne Grüße … “. Randnummer 70 (2.) 15:37 Uhr – Kläger/Frau R. – mit Kopie an Herrn M. K. : Randnummer 71 „Thema: Antwort: Reminder Hallo Frau R. , herzlichen Dank. Gefällt mir gut. @ M.: Die charmante Kollegin war schneller. Jetzt mußt Du Dir noch was anderes einfallen lassen. ;-)) Schöne Grüße zurück“. Randnummer 72 d.
- Februar 2012 (Kopie 33 S. Kopie als Anlage B 10 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 79-80 GA). S. Kopie als Anlage B 10 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 79-80 GA). : Urteilsanlage X. ): Randnummer 73 (1.) … [?] - Kläger/Frau K. P. : Randnummer 74 „Halli-Hallo, was wäre denn z.B. mit Rö. und S.? Gruß A.“. Randnummer 75 (2.) 12:21 Uhr – Frau P. /Kläger: Randnummer 76 „Thema: WG: Angenommen: Plausch zum Mail von Herrn V. daher will ich ja plauschen – anschließend ganz sicher Mit freundlichen Grüßen … “. Randnummer 77 (3.) 12:24 Uhr – Kläger/Frau P. : Randnummer 78 „Thema: WG: Angenommen: Plausch zum Mail von Herrn V. … dann plauschen wir eben nur. Ist ja auch mal ganz nett. ;-)) Mit freundlichen Grüßen … “. Randnummer 79 e. 29./
- März 2012 (Kopie 34 S. Kopie als Anlage B 12 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 82-85 GA). S. Kopie als Anlage B 12 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 82-85 GA). : Urteilsanlage XI. ): Randnummer 80 (1.) (29.) 15.40 35 Angabe im Original: „3:40 PM“; d.U. Angabe im Original: „3:40 PM“; d.U. Uhr – Kläger(Frau C. H. – Urteilsanlage XI.
- ): Randnummer 81 „ Subject: Klärung von Missverständnissen Sehr geehrte Frau H ;-)) gerne möchte ich in einem persönlichen Gespräch versuchen, vermutlich bestehende Missverständnisse aufzuklären. Ich könne Ihnen den 10.
- oder 16.,
- oder 19.
- anbieten. Soll ich Sie besuchen, um ggf. ungestört zu sein, oder wollen wir uns lieber auf neutralem Gebiet treffen (Vorschlag?)? Herzliche Grüße vom unmöglichen A. ;-))“. Randnummer 82 (2.) 16.31 36 Angabe im Original: „4:31 PM“; d.U. Angabe im Original: „4:31 PM“; d.U. Uhr – Frau H . /Kläger ( Urteilsanlage XI.
- ): Randnummer 83 „ Subject: Klärung von Missverständnissen Lieber Herr B. 37 Name des Klägers im Original ausgeschrieben; d.U. Name des Klägers im Original ausgeschrieben; d.U. [wirklich? ;-)) 38 In Eckklammern neuerlich (wie schon oben, Fn. 17): Eigenkommentare des Klägers; d.U. In Eckklammern neuerlich (wie schon oben, Fn. 17): Eigenkommentare des Klägers; d.U. ] ich hätte an allen Terminen noch nichts vor – [will man(n) gar nicht glauben]. An welche Uhrzeit haben Sie denn gedacht? [10.
- 18 Uhr 30 genehm?] Das mit dem besuchen sollten wir ggf. [;-))] verschieben. Lass uns doch irgendwo etwas trinken gehen. [O.K.] Habe jedoch gerade keinen Vorschlag. [Na sowas aber auch, hat sich ja nichts geändert. ;-)) Wo bist Du am 10.
- um 18 Uhr 00?]“. Randnummer 84 (3.) (30.) 11:50 Uhr – Frau H . /Kläger ( Urteilsanlage XI.1.-
- ): Randnummer 85 „ThemaRE: Klärung von Missverständnissen Lieber A., leider habe ich festgestellt, dass ich am 10.
- einen Arzttermin habe. Daher würde ich mich freuen, wenn wir den Termin um eine Woche (16.04.) verschieben könnten. Uhrzeit wäre o.k. . Würde dann aber von zu Hause losfahren. Wir könnten uns wieder in einer der 'alten' Restaurants treffen. Bin ab 10.
- wieder erreichbar (außer Du möchtest mir eine sms schreiben :-) Ganz liebe Grüße ...“. Randnummer 86 (4.) (30.) 14:23 39 Angabe im Original: „2:23 PM“; d.U. Angabe im Original: „2:23 PM“; d.U. Uhr – Kläger/Frau H . ( Urteilsanlage XI.
- ): Randnummer 87 „ Subject : Antwort: RE: Klärung von Missverständnissen … tsis, tsis; o.k., dann eben 16.
- um 18 Uhr 30 bei dem Italiener neben der Cocktailbar in der ... nähe Gropiuspassagen? Mit freundlichen Grüßen ...“. Randnummer 88 (5.) (30.) 14:24 Uhr – Frau H . /Kläger ( Urteilsanlage XI.
- ): Randnummer 89 „Thema RE: Antwort: RE: Klärung von Missverständnissen Nun nicht so eingeschnappt :-). Wollte Dich nicht mit einem Langzeit EKG treffen. Freue mich. Schöne Ostern und Liebe Grüße ...“. Randnummer 90 (6.) (30.) 14:26 Uhr – Kläger/Frau H . ( Urteilsanlage XI.
- ): Randnummer 91 „Thema Antwort: RE: Antwort: RE: Klärung von Missverständnissen … ich, eingeschnappt? Niemals!! Dir auch schöne Ostern, wo immer Du auch Eier suchen wirst. ;-)) Liebe Grüße zurück“. Randnummer 92 f. 22./
- Juni 2012 – neuerlich 40 S. Kopie als Anlage B 14 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 91-92 GA). S. Kopie als Anlage B 14 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 91-92 GA). : C . B. als „externe“ Akteurin. Randnummer 93 g.
- Juni 2012 – Frau A. R. (Kopie 41 S. Kopie als Anlage B 13 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 88-89 GA). S. Kopie als Anlage B 13 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 88-89 GA). : Urteilsanlage XII. ): Randnummer 94 (1.) 16:16 Uhr – Frau R. /Kläger ( Urteilsanlage XII./
- ): Randnummer 95 „Thema Termin am Freitag Großer Meister der Pausengestaltung, wie bereits avisiert, wird es bei mir am Freitag leider mit der gemeinsamen Pausengestaltung nicht klappen. Mein ext. Termin ist bis 12.00 Uhr veranschlagt. Da V . urlaubt, plane ich danach direkt die Rückkehr ins Büro (auch wenn ich mich lieber mit Dir verabredet hätte). Freue mich aber auf nächsten Freitag, sofern dem aus Deiner Sicht nichts entgegensteht ;-) VG, A.“. Randnummer 96 (2.) 16:39 Uhr – Kläger/Frau R. ( Urteilsanlage XII./
- ): Randnummer 97 „Thema Antwort: Termin am Freitag Hallo unplanbare Freitagsmittagspausenbegleiterin, da ich ja auf Grund Deiner Vorwarnung ausreichend Zeit hatte, mich auf diesen perspektivlosen Freitag vorzubereiten, endlos Krokodilstränen von meinem Schreibtisch zu wischen und meinen Psychiater zwecks Beratung aufzusuchen, hat sich mein Seelenzustand mittlerweile wieder so stabilisiert, daß ich mich einigermaßen in der Lage befinde, vorbehaltlich meiner weiteren psychologischen Entwicklung meine vage Zusage für den nächsten Freitag in Aussicht zu stellen. VGzvGMdPG“. Randnummer 98 (3.) 16:58 Uhr – Frau R. /Kläger ( Urteilsanlage XII./
- ): Randnummer 99 „Thema Antwort: Termin am Freitag GMpPG! Hoffe doch, der Pausenverlustschmerz sitzt nicht zu tief bzw. lockert sich in naher Zukunft. Ansonsten werde ich mich genötigt fühlen, meine neu gewonnenen Erkenntnisse zum Thema MA-Motivation und Schaffung von Perspektiven in nahezu perspektivlos erscheinenden Situationen zur Erprobung und Anwendung zu bringen.. Das möchtest Du nicht wirklich;-) Wünsche Dir alles Gute auf dem Wege der Besserung! Herzlichst uFMPB Mit freundlichen Grüßen … “. Randnummer 100 (4.) 17:04 Uhr – Kläger/Frau R. ( Urteilsanlage XII./
- ): Randnummer 101 „Thema Antwort: Termin am Freitag … egal was, hauptsache Du erprobst und wendest mal irgendetwas an mir an. ;-)) Ich bin zuversichtlich, denn ich bin hart im nehmen und habe schon so viel über mich ergehen lassen und überhaupt … Mit freundlichen Grüßen … “. Randnummer 102 h.
- Juni 2012 – abermals 42 S. Kopie als Anlage B 15 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 94-95 GA). S. Kopie als Anlage B 15 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 94-95 GA). : C . B . als „externe“ Akteurin. Randnummer 103 i.
- August 2012 – Frau R. W. (Kopie 43 S. Kopie als Anlage B 16 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 97-99 GA). S. Kopie als Anlage B 16 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 97-99 GA). : Urteilsanlage XIII. ): Randnummer 104 (1.) 15:32 Uhr – Frau W. /Kläger und diverse ( Urteilsanlage XIII./2.-
- ): Randnummer 105 „Thema nächster Spieltag – bowling Hallo Ihr Lieben, beim nächsten Mal bin ich nicht dabei – ich bin im Urlaub :-) Ich wünsch Euch was, bis bald, viele Grüße, . … “. Randnummer 106 (2.) 15:46 Uhr – Kläger/Frau W . ( Urteilsanlage XIII./
- ): Randnummer 107 „Thema Antwort: nächster Spieltag – bowling … kein süßer Popo dabei, da kann ich mich ja noch mehr auf's Bowling konzentrieren. ;-) Falls wir uns nicht mehr sehen/hören, ich wünsche Euch einen wundervollen Urlaub Ciao A. P.S.: Jetzt auch noch Badminton? Na, da bin ich ja gespannt, wenn ich mal dabei bin. ;-)“. Randnummer 108 (3.) 15:48 Uhr – Frau W . /Kläger ( Urteilsanlage XIII./
- ): Randnummer 109 „Thema WG: nächster Spieltag – bowling … und ich erst! - damit der PoPo auch knackig bleibt – [vorbildlich, kann ich nur unterstützen. ;-)) 44 In Eckklammern neuerlich (wie schon oben, Fn. 17 u. 38): Eigenkommentare des Klägers; d.U. In Eckklammern neuerlich (wie schon oben, Fn. 17 u. 38): Eigenkommentare des Klägers; d.U. ] Die email wollte ich erst mit den Worten 'beim nächsten Mal muss wer anderes die Stange halten' beginnen. Das wäre nach deinem Geschmack gewesen, denk ich :-) [Du denkst richtig. ;-))] P.S. Der gestrige Abend war ein voller Erfolg? [Ja, wobei Dein süßer Knack-A. die Veranstaltung optisch noch etwas aufgewertet hätte. Frag mal E. wie es war. ;-))] R . W . “. Randnummer 110 III. Nachdem die Sachwalter der Beklagten bei ihren Recherchen herausgefunden hatten, dass der Kläger sowohl am
- als auch am
- Mai 2012 – nicht aber weiteren Tagen - „Porno“-Seiten im Internet besucht hatte, „konfrontierte“ Herr H. ihn nach Abschluss seiner Ermittlungen am
- September 2012 zunächst mündlich mit ihren Ermittlungsfrüchten 45 S. Klageerwiderungsschrift S. 23 [vor 2.] (Bl. 49 GA): „Nachdem dann auch die oben beschriebenen Auswertungen vom 21.08.2012, 23.08.2012 und 27.08.2012 vorgenommen worden waren und die Ergebnisse auch der letzten Auswertung in dem Bericht von Herrn Sp. vom 27.08.2012 vorlagen, wurde der Kläger mit den sich hieraus ergebenden weiteren Vorwürfen zunächst von Herrn H. in einem weiteren Gespräch am 05.09.2012 konfrontiert“. S. Klageerwiderungsschrift S. 23 [vor 2.] (Bl. 49 GA): „Nachdem dann auch die oben beschriebenen Auswertungen vom 21.08.2012, 23.08.2012 und 27.08.2012 vorgenommen worden waren und die Ergebnisse auch der letzten Auswertung in dem Bericht von Herrn Sp. vom 27.08.2012 vorlagen, wurde der Kläger mit den sich hieraus ergebenden weiteren Vorwürfen zunächst von Herrn H. in einem weiteren Gespräch am 05.09.2012 konfrontiert“. . Da dieser sich allerdings auf die lediglich mündliche Erörterung der Angelegenheit nicht einließ, fasste die Beklagte ihre Erkenntnisse 46 S. Textauszüge (S. 2 [Bl. 129 GA]): „Frau W. berichtete darüber hinaus, dass es bereits im Jahr 2011 diverse Male sowie insbesondere auch im
- und
- Quartal 2012 mehrfach zu unerwünschten körperlichen Berührungen und Annäherungen zu Ihnen gekommen sei. So haben Sie Frau W. beispielsweise den Po gestreichelt, sich ihr ein andermal, als Frau W. am Kopierer stand, von hinten genähert und sie einfach hochgehoben und sie auch bei diversen anderen Gelegenheiten immer wieder angefasst und berührt, jeweils begleitet von entsprechenden anzüglichen und intimen Kommentaren“; (S. 3 [Bl. 130 GA]): „Da … der Verdacht entstanden war, dass Sie auch die Internetnutzung am Arbeitsplatz durch das Aufsuchen von Seiten pornografischen Inhalts missbraucht haben könnten, wurden Ihre Internet-Zugriffsprotokolle mit den in besagter E-Mail gefundenen Website-Adressen stichprobenartig abgeglichen. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass durch Sie in dem untersuchten Zeitraum vom 22.05.2012 bis zum 24.08.2012 zahlreiche und zeitintensive Aufrufe pornografischer Websites erfolgten“. S. Textauszüge (S. 2 [Bl. 129 GA]): „Frau W. berichtete darüber hinaus, dass es bereits im Jahr 2011 diverse Male sowie insbesondere auch im
- und
- Quartal 2012 mehrfach zu unerwünschten körperlichen Berührungen und Annäherungen zu Ihnen gekommen sei. So haben Sie Frau W. beispielsweise den Po gestreichelt, sich ihr ein andermal, als Frau W. am Kopierer stand, von hinten genähert und sie einfach hochgehoben und sie auch bei diversen anderen Gelegenheiten immer wieder angefasst und berührt, jeweils begleitet von entsprechenden anzüglichen und intimen Kommentaren“; (S. 3 [Bl. 130 GA]): „Da … der Verdacht entstanden war, dass Sie auch die Internetnutzung am Arbeitsplatz durch das Aufsuchen von Seiten pornografischen Inhalts missbraucht haben könnten, wurden Ihre Internet-Zugriffsprotokolle mit den in besagter E-Mail gefundenen Website-Adressen stichprobenartig abgeglichen. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass durch Sie in dem untersuchten Zeitraum vom 22.05.2012 bis zum 24.08.2012 zahlreiche und zeitintensive Aufrufe pornografischer Websites erfolgten“. mit Schreiben vom
- September 2012 47 S. Kopie als Anlage B 27 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 128-131 GA). S. Kopie als Anlage B 27 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 128-131 GA). durch ihre Herren H. und Sch . 48 Dieser fungiert im Hause der Beklagten als stellvertretender Personalleiter; d.U. Dieser fungiert im Hause der Beklagten als stellvertretender Personalleiter; d.U. mit der Aufforderung an den Kläger schriftlich zusammen, sich bis zum
- September 2012 seinerseits schriftlich zu äußern 49 S. Klageerwiderungsschrift S. 23 [2.] (Bl. 49 GA): „Der Kläger äußerte sich jedoch in diesem Gespräch vom 05.09.2012 zu den Vorwürfen nicht, sodass er mit Schreiben vom 06.09.2012 schriftlich angehört wurde unter Fristsetzung für seine Stellungnahme hierzu bis zum 13.09.2012“. S. Klageerwiderungsschrift S. 23 [2.] (Bl. 49 GA): „Der Kläger äußerte sich jedoch in diesem Gespräch vom 05.09.2012 zu den Vorwürfen nicht, sodass er mit Schreiben vom 06.09.2012 schriftlich angehört wurde unter Fristsetzung für seine Stellungnahme hierzu bis zum 13.09.2012“. . So geschah es: Mit Schreiben vom
- September 2012 50 S. Kopie als Anlage B 28 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 132 GA). S. Kopie als Anlage B 28 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 132 GA). (Kopie: Urteilsanlage XIV. ), das die Beklagte laut Eingangsstempel des Personalbereichs tags darauf (
- September 2012) erreichte, nahm er mit diesen Worten Stellung: Randnummer 111 „Sehr geehrter Herr H. , Randnummer 112 vielen Dank für Ihre Nachricht vom
- September
- Randnummer 113 Ich habe das Wochenende genutzt, den Vorgang eingehend zu prüfen. Die E-Mails, die Sie von mir zitieren, stammen in der Tat von mir selbst. Und soweit ich es beurteilen kann, rühren die anderen E-Mails von den dort genannten Verfassern. Randnummer 114 Ich räume ein, dass die von Ihnen zitierten E-Mails an Frau A. W. grenzüberschreitenden Charakter haben können. Das wird möglicherweise auch nicht dadurch besser, dass Frau W. den E-Mailverkehr noch im August diesen Jahres auf exakt dieser Ebene fortgeführt hat, teils in einem ironisch vorwurfsvollen, teils in einem belustigten, teils in einem zustimmenden Ton. Ich habe diese Art der Kommunikation bereits seit Wochen komplett eingestellt und versichere, dass ich zukünftig keinerlei privaten E-Mailverkehr, sei es intern oder sei es extern, über die betriebliche E-Mail-Funktionalität vornehmen werde. Es wird also auch keine E-Mail-Kommunikation mehr mit den anderen Kollegen/-innen geben, wie Sie sie unter Anlage 3 Ihres vorgenannten Schreibens angeführt haben. Allerdings vermag ich bei den dortigen Inhalten keine grenzüberschreitenden Belästigungen, wie Sie sie mir vorwerfen, zu sehen. Es handelt sich wohl eher um ein albernes Geplänkel unter Erwachsenen mit wechselnden Akteuren. Randnummer 115 Aber: Ich habe die Message verstanden und habe selbstverständlich diese Kommunikation mit den anderen Mitarbeitern ebenfalls bereits eingestellt und versichere, dass es zukünftig solch einen E-Mailverkehr nicht mehr geben wird. Randnummer 116 Mit freundlichen Grüßen … “. Randnummer 117 IV. Es half nichts: Mit Schreiben vom
- September 2012 51 S. Kopie als Anlage B 29 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 133-142 GA). S. Kopie als Anlage B 29 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 133-142 GA). , auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, wandte die Beklagte sich nunmehr an den im Hause gebildeten Betriebsrat, um das Gremium über ihre Absicht zu unterrichten, das Arbeitsverhältnis des Klägers - vorzugsweise fristlos, hilfsweise fristgerecht - zu kündigen . Unter dem
- September 2012 52 S. Kopie als Anlage B 30 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 143 GA). S. Kopie als Anlage B 30 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 143 GA). bestätigte die Belegschaftsvertretung der Arbeitgeberin, sie sei zu der beabsichtigten Maßnahme „ordnungs- und fristgemäß gemäß § 102 BetrVG angehört“ worden. - Dabei blieb es. Randnummer 118 V. Per Brief vom
- September 2012 53 S. Kopie als Anlage K 2 zur Klageschrift (Bl. 20 GA). S. Kopie als Anlage K 2 zur Klageschrift (Bl. 20 GA). (Kopie: Urteilsanlage XV. ), das seinen Adressaten am selben Tag erreichte, erklärte die Beklagte die außerordentlich fristlose, hilfsweise die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers zum nächstmöglichen Termin. - Hiergegen richtet sich die vorab per Fax am
- Oktober 2012 bei Gericht eingegangene und sechs Tage später (
- Oktober 2012) zugestellte Kündigungsschutzklage . Der Kläger hält einen Grund zur – gar abrupten – Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nicht für gegeben 54 S. Klageschrift S. 3 [a.] (Bl. 14 GA): „Es gibt keinen Kündigungsgrund“. S. Klageschrift S. 3 [a.] (Bl. 14 GA): „Es gibt keinen Kündigungsgrund“. und rügt vorsorglich 55 S. Klageschrift S. 3 [b.] (Bl. 14 GA). S. Klageschrift S. 3 [b.] (Bl. 14 GA). die Nichteinhaltung der sogenannten Kündigungserklärungsfrist aus § 626 Abs. 2 BGB 56 S. Text: „ § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.
(1)…
(2)Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen“. S. Text: „ § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.
(1)…
(2)Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen“. . Da die Beklagte ihn außerdem – was diese nicht in Abrede stellt 57 S. dazu Kopie eines vorgerichtlichen Anwaltsschreibens der Beklagten vom 9.10.2012 als Anlage K 3 zur Klageschrift (Bl. 21 GA); Textauszug: „Wie Sie wissen, besteht keine Verpflichtung, die Anhörung des Betriebsrates und dessen Stellungnahme herauszugeben. Wir bitten daher um Verständnis, dass wir keine Veranlassung sehen, Ihrer dahingehenden Bitte nachzukommen. - Wir können Ihnen jedoch mitteilen, dass sich der Betriebsrat nach seiner ordnungsgemäßen Anhörung innerhalb der Anhörungsfrist nicht zu der gegenüber Ihrem Mandanten dann ausgesprochenen Kündigung geäußert hat“. S. dazu Kopie eines vorgerichtlichen Anwaltsschreibens der Beklagten vom 9.10.2012 als Anlage K 3 zur Klageschrift (Bl. 21 GA); Textauszug: „Wie Sie wissen, besteht keine Verpflichtung, die Anhörung des Betriebsrates und dessen Stellungnahme herauszugeben. Wir bitten daher um Verständnis, dass wir keine Veranlassung sehen, Ihrer dahingehenden Bitte nachzukommen. - Wir können Ihnen jedoch mitteilen, dass sich der Betriebsrat nach seiner ordnungsgemäßen Anhörung innerhalb der Anhörungsfrist nicht zu der gegenüber Ihrem Mandanten dann ausgesprochenen Kündigung geäußert hat“. - vorgerichtlich auf diesbezüglich anwaltliche Anfrage darauf verwiesen habe, zur Offenlegung der Anhörung des Betriebsrates nicht verpflichtet zu sein, müsse er im Übrigen vorsorglich bestreiten, dass diese Anhörung ordnungsgemäß stattgefunden habe 58 S. Klageschrift S. 3 [c.] (Bl. 14 GA). S. Klageschrift S. 3 [c.] (Bl. 14 GA). . Randnummer 119 VI. Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 120
- festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten im Schreiben vom
- September 2012 mit sofortiger Wirkung, noch durch die gleichzeitige hilfsweise ordentliche Kündigung im selben Schreiben zum
- März 2013 beendet worden ist; Randnummer 121
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu den bisherigen Arbeitsbedingungen über den
- September 2012 hinaus ungekündigt fortbesteht; Randnummer 122
- für den Fall der Abweisung des Feststellungsantrags zu 1., die Beklagte zu verurteilen, ihm ein endgültiges Zeugnis zu erteilen, das sich auf Leistung und Verhalten erstreckt. Randnummer 123 Die Beklagte beantragt, Randnummer 124 die Klage abzuweisen. Randnummer 125 VII. Sie hält die Klagebegehren für insgesamt haltlos. Ihre Kündigung habe das Arbeitsverhältnis mit sogar sofortiger Wirkung aufgelöst. Gründe hierfür habe der Kläger sehr wohl geliefert: Randnummer 126
- So habe er angesichts der oben bereits geschilderten Vorgänge nicht nur Frau W. „sowohl schriftlich mehrfach sexuell belästigt und sie überdies auch mehrfach unerwünscht körperlich berührt“ 59 S. Klageerwiderungsschrift S. 2 [II.] (Bl. 28 GA). S. Klageerwiderungsschrift S. 2 [II.] (Bl. 28 GA). . Sichergestellt worden seien zudem weitere E-Mails des Klägers an andere Mitarbeiterinnen, die gleichermaßen „Bemerkungen sexuellen Inhalts bzw. anzügliche und intime Bemerkungen enthielten“ und „jedenfalls den Verdacht bestärkten“, dass er neben Frau W. „noch weitere Mitarbeiterinnen sexuell belästigt“ habe 60 S. Klageerwiderungsschrift S. 9 [vor 1.] (Bl. 35 GA). S. Klageerwiderungsschrift S. 9 [vor 1.] (Bl. 35 GA). . In diesem Zusammenhang legt die Beklagte Wert auf die Feststellung, dass sie anfallende Mails zwar grundsätzlich zwei Mal pro Tag täglich archiviere, jedoch keine Archivierung erfolge, sofern E-Mails noch vor ihrer Archivierung vom Absender oder Empfänger gelöscht und aus dem „Papierkorb“ des Systems entfernt worden seien 61 S. Klageerwiderungsschrift S. 8 [vor III.] (Bl. 34 GA). S. Klageerwiderungsschrift S. 8 [vor III.] (Bl. 34 GA). . In solchen Fällen könnten dann dementsprechend gelöschte E-Mails auch nicht aufgefunden werden 62 S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. . Randnummer 127
- Darüber hinaus belege der so recherchierte Sachverhalt einen „Missbrauch des betrieblichen E-Mail Systems“ oder doch zumindest, wie die Beklagte meint, einen diesbezüglich „dringenden Verdacht“ 63 S. Klageerwiderungsschrift S. 20 [IV.] (Bl. 46 GA). S. Klageerwiderungsschrift S. 20 [IV.] (Bl. 46 GA). . Entsprechendes gelte mit Blick auf die erwähnten Internetseiten mit pornografischem Inhalt hinsichtlich missbräuchlicher Internetnutzung 64 S. Klageerwiderungsschrift S. 21 [V.] (Bl. 47 GA). S. Klageerwiderungsschrift S. 21 [V.] (Bl. 47 GA). : So habe der Kläger nicht nur – was dieser nicht in Abrede stellt - am
- Mai 2012 von 10.23 bis 10.30 Uhr und von 16.28 bis 17.19 Uhr sowie am
- Mai 2012 von 18.39 bis 19.11 Uhr pornografische Seiten aufgesucht 65 S. Klageerwiderungsschrift S. 22 [vor 3.] (Bl. 48 GA). S. Klageerwiderungsschrift S. 22 [vor 3.] (Bl. 48 GA). . Vielmehr bestehe, weil sich der Untersuchungszeitraum angesichts der Regularien der Abmachungen mit dem Betriebsrat auf drei Monate beschränke, „der dringende Verdacht“, „dass der Kläger auch schon vor dem untersuchten Zeitraum derartige Websites aufgesucht“ habe 66 S. Klageerwiderungsschrift S. 22 [3.] (Bl. 48 GA). S. Klageerwiderungsschrift S. 22 [3.] (Bl. 48 GA). . Da er sich schon am
- Februar 2012 eine Liste mit einschlägigen Internetadressen angelegt habe, sei es „naheliegend, dass er mit dem Ansehen der Websites“ nicht erst bis zum 24./
- Mai 2012 gewartet, sondern den betrieblichen Internetzugang „in einem weit größeren Umfang als bekannt, missbraucht“ habe 67 S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. . Randnummer 128
- Im Übrigen habe „das wiederholte belästigende Verhalten“ des Klägers gegenüber Frau W. , wie die Beklagte meint, „zu einer erheblichen Störung des Betriebsfriedens“ geführt 68 S. Klageerwiderungsschrift S. 27 [e.] (Bl. 53 GA). S. Klageerwiderungsschrift S. 27 [e.] (Bl. 53 GA). : Diese habe nämlich um Unterstützung und Schutz vor den sexuellen Belästigungen durch den Kläger gebeten, da sie diese nicht mehr länger habe ertragen können und wollen 69 S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. . Sie habe deswegen bereits an Schlafstörungen gelitten, sei nur noch ungern zur Arbeit gekommen und dadurch stark belastet gewesen 70 S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. . Zumindest bestehe angesichts der aufgefundenen E-Mails und des Umstandes, dass gelöschte und nicht archivierte E-Mails nicht aufgefunden werden könnten, der Verdacht, „dass der Kläger noch weitaus mehr E-Mails mit sexuellem Inhalt an Frau W. geschrieben“ habe, was „durch die Schilderungen von Frau W. auch bestätigt“ worden sei 71 S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. . - Entsprechend verhalte es sich für ihren Verdacht der sexuellen Belästigung anderer Mitarbeiterinnen 72 S. Klageerwiderungsschrift S. 27-28 [2.] (Bl. 53-54 GA). S. Klageerwiderungsschrift S. 27-28 [2.] (Bl. 53-54 GA). , den Missbrauch des betrieblichen E-Mail-Systems (bzw. einschlägigen Verdacht 73 S. Klageerwiderungsschrift S. 28 [3.] (Bl. 54 GA). S. Klageerwiderungsschrift S. 28 [3.] (Bl. 54 GA). ) und seine missbräuchliche Internetnutzung 74 S. Klageerwiderungsschrift S. 28-29 [4.] (Bl. 54-55 GA). S. Klageerwiderungsschrift S. 28-29 [4.] (Bl. 54-55 GA). . Randnummer 129
- Schließlich habe es, wie die Beklagte unter dem Gesichtspunkt „Verhältnismäßigkeit“ 75 S. Klageerwiderungsschrift S. 29 [II.] (Bl. 55 GA). S. Klageerwiderungsschrift S. 29 [II.] (Bl. 55 GA). weiter meint, vorliegend auch keiner Abmahnung bedurft 76 S. Klageerwiderungsschrift S. 29 [II.1.] (Bl. 55 GA). S. Klageerwiderungsschrift S. 29 [II.1.] (Bl. 55 GA). : Für den Kläger sei nämlich „ohne weiteres erkennbar“ gewesen, „dass seine Belästigung von Frau W. , insbesondere die Anmerkungen über seine sexuelle Erregung und die unerwünschten körperlichen Berührungen rechtswidrig“ seien und „eine Hinnahme“ seines Verhaltens durch sie (Beklagte) „offensichtlich ausgeschlossen“ sei 77 S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. . Zudem handele es sich „um eine schwerwiegende Pflichtverletzung im Vertrauensbereich, bei der erst recht eine Abmahnung entbehrlich“ sei 78 S. Klageerwiderungsschrift S. 30 [vor 2.] (Bl. 56 GA). S. Klageerwiderungsschrift S. 30 [vor 2.] (Bl. 56 GA). . - Entsprechend verhalte es sich bei der „missbräuchlichen Internet- und E-Mail-Nutzung“ 79 S. Klageerwiderungsschrift S. 30 [2.] (Bl. 56 GA). S. Klageerwiderungsschrift S. 30 [2.] (Bl. 56 GA). : Auch insofern habe er nicht davon ausgehen können und dürfen, dass die private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit im festgestellten zeitlichen und inhaltlichen Umfang von ihr „geduldet“ werde 80 S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. . Randnummer 130 VIII. Hierzu erwidert der Kläger unter anderem 81 S. Schriftsatz vom 5.2.2013 S. 1 (Bl. 160 GA); ferner S. 2-4 (Bl. 161-163 GA). S. Schriftsatz vom 5.2.2013 S. 1 (Bl. 160 GA); ferner S. 2-4 (Bl. 161-163 GA). , die fristlose Kündigung scheitere schon an der Nichteinhaltung der Vorschriften des § 626 Abs. 2 BGB 82 S. Text oben, S. 13 Fn.
- S. Text oben, S. 13 Fn.
- : Außerdem komme eine ordentliche Kündigung für ihn nicht mehr in Betracht, da er die Voraussetzungen der § 17 Nr. 3 des Manteltarifvertrags für das private Bankengewerbe 83 S. Text: „ §
- -
- …
- Arbeitnehmer, die das
- Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb mindestens 10 Jahre ununterbrochen angehören, sind nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und bei Betriebsänderungen im Sinne des § 111 BetrVG kündbar. - Das gilt nicht, wenn ein Anspruch auf Altersruhegeld bzw. vorgezogenes Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Rente wegen Erwerbsminderung geltend gemacht werden kann. … [usw.]“. S. Text: „ §
- -
- …
- Arbeitnehmer, die das
- Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb mindestens 10 Jahre ununterbrochen angehören, sind nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und bei Betriebsänderungen im Sinne des § 111 BetrVG kündbar. - Das gilt nicht, wenn ein Anspruch auf Altersruhegeld bzw. vorgezogenes Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Rente wegen Erwerbsminderung geltend gemacht werden kann. … [usw.]“. erfülle 84 S. Schriftsatz vom 5.2.2013 S. 1 (Bl. 160 GA); ferner S. 4-5 (Bl. 163-164 GA). S. Schriftsatz vom 5.2.2013 S. 1 (Bl. 160 GA); ferner S. 4-5 (Bl. 163-164 GA). . - Unabhängig davon hätte es – auch für eine ordentliche Kündigung – einer vorherigen Abmahnung bedurft 85 S. Schriftsatz vom 5.2.2013 S. 5 [2.] (Bl. 164 GA). S. Schriftsatz vom 5.2.2013 S. 5 [2.] (Bl. 164 GA). : Diese sei in seinem Falle auch ausreichend gewesen 86 S. Schriftsatz vom 5.2.2013 S. 6 (Bl. 165 GA). S. Schriftsatz vom 5.2.2013 S. 6 (Bl. 165 GA). . Er habe in den Wochen, die die Beklagte bis zum Ausspruch der Kündigung benötigt habe, weiterhin seine Arbeit verrichtet 87 S. Schriftsatz vom 5.2.2013 a.a.O. S. Schriftsatz vom 5.2.2013 a.a.O. . Nach der Beschwerde von Frau W. habe er sein Verhalten korrigiert, so dass es zu keinerlei weiteren Vorfällen gekommen sei 88 S. Schriftsatz vom 5.2.2013 a.a.O. S. Schriftsatz vom 5.2.2013 a.a.O. . Nach 37 Jahren tadelloser Betriebszugehörigkeit sei dies auch zu erwarten gewesen 89 S. Schriftsatz vom 5.2.2013 a.a.O. S. Schriftsatz vom 5.2.2013 a.a.O. . Die Beklagte habe sein Verhalten allein schon durch seine Konfrontation mit dem Vorwurf der sexuellen Belästigung in der gewünschten Weise beeinflusst, so dass eine zukünftige Vertrauensbasis habe geschaffen werden können 90 S. Schriftsatz vom 5.2.2013 a.a.O. S. Schriftsatz vom 5.2.2013 a.a.O. . - Ähnliches gelte für die missbräuchliche Internetnutzung 91 S. Schriftsatz vom 5.2.2013 S. 7 [b.] (Bl. 166 GA). S. Schriftsatz vom 5.2.2013 S. 7 [b.] (Bl. 166 GA). : Er habe seinen Verstoß eingesehen 92 S. Schriftsatz vom 5.2.2013 a.a.O. S. Schriftsatz vom 5.2.2013 a.a.O. . Es werde keinen weiteren geben 93 S. Schriftsatz vom 5.2.2013 a.a.O. S. Schriftsatz vom 5.2.2013 a.a.O. . - Was den Umgang mit dem Programm Lotus Nortes betreffe, so legt er Wert auf die Feststellung, dass er gegen die diesbezügliche Betriebsvereinbarung nicht verstoßen habe 94 S. Schriftsatz vom 5.2.2013 S. 8 [c.] (Bl. 167 GA). S. Schriftsatz vom 5.2.2013 S. 8 [c.] (Bl. 167 GA). : Dort und in der Einwilligungserklärung (s. oben, S. 2 [II.1.) komme es vornehmlich darauf an, dass keine betrieblichen Belange beeinträchtigt würden 95 S. Schriftsatz vom 5.2.2013 a.a.O. S. Schriftsatz vom 5.2.2013 a.a.O. . Hingegen sei die private Nutzung des Systems im Grundsatz generell erlaubt, in welchem Maße dies toleriert werde, gehe nicht aus der Betriebsvereinbarung hervor 96 S. Schriftsatz vom 5.2.2013 a.a.O. S. Schriftsatz vom 5.2.2013 a.a.O. . - Lediglich vorsorglich gebe er zum „materiellen Umfang des Vorwurfs der sexuellen Belästigung“ folgendes zu bedenken 97 S. Schriftsatz vom 5.2.2013 S. 9 [III.] (Bl. 168 GA). S. Schriftsatz vom 5.2.2013 S. 9 [III.] (Bl. 168 GA). : Wenn sich Frau W. am
- August 2012 mit der Mitteilung an Herrn H. gewandt habe, dass seine E-Mail vom
- Juli 2012 (s. oben, S. 3 [III.]; Urteilsanlage II. ) „das Fass zum Überlaufen gebracht habe“ 98 So Klageerwiderungsschrift S. 7 [3.] (Bl. 33 GA). So Klageerwiderungsschrift S. 7 [3.] (Bl. 33 GA). , so habe dies „einen faden Beigeschmack“ 99 S. Schriftsatz vom 5.2.2013 S. 10 [vor b.] (Bl. 169 GA). S. Schriftsatz vom 5.2.2013 S. 10 [vor b.] (Bl. 169 GA). . Wenn sie tatsächlich unter seinem Verhalten „so stark gelitten“, Schlafstörungen durchlebt habe und nur noch ungern zur Arbeit gekommen sei, so hätte sie sich – wie der Kläger meint - „wohl zeitnah an ihren Vorgesetzten gewandt“ 100 S. Schriftsatz vom 5.2.2013 S. 10 [b.] (Bl. 169 GA). S. Schriftsatz vom 5.2.2013 S. 10 [b.] (Bl. 169 GA). . Zudem relativiere sich einiges, wie der Kläger weiter meint, wenn man ihre eigenen - „auch nicht ganz arglosen“ - Gesprächsbeiträge beachte 101 S. Schriftsatz vom 5.2.2013 a.a.O. S. Schriftsatz vom 5.2.2013 a.a.O. : Hierfür verweist er exemplarisch auf ihre Reaktion vom
- August 2011 auf seine damalige Bemerkung, „umso leckerer“ auszusehen (s. oben, S. 5 [b.]; Urteilsanlage IV. ): „Danke für das Kompliment :-)“ 102 S. Schriftsatz vom 5.2.2013 a.a.O. S. Schriftsatz vom 5.2.2013 a.a.O. . - Jedenfalls habe er sich, als er das erste Mal mit dem Vorwurf der sexuellen Belästigung konfrontiert worden sei, umgehend bei Frau W. entschuldigt 103 S. Schriftsatz vom 5.2.2013 S. 11 [vor c.] (Bl. 170 GA). S. Schriftsatz vom 5.2.2013 S. 11 [vor c.] (Bl. 170 GA). . Er habe akzeptiert, dass sie sein Verhalten als unerwünscht empfinde, habe es eingestellt und werde es nicht wiederholen 104 S. Schriftsatz vom 5.2.2013 a.a.O. S. Schriftsatz vom 5.2.2013 a.a.O. . Wenn die Beklagte allerdings anführe, er habe Frau W. „durch Handlungen und Berührungen sexuell belästigt“, so könne dies „nur mit Nichtwissen bestritten werden“ 105 S. Schriftsatz vom 5.2.2013 S. 11 [c.] (Bl. 170 GA). S. Schriftsatz vom 5.2.2013 S. 11 [c.] (Bl. 170 GA). : Wann genau solle es zu diesen Vorfällen gekommen sein? 106 S. Schriftsatz vom 5.2.2013 a.a.O. S. Schriftsatz vom 5.2.2013 a.a.O. Sollte es jedoch so gewesen sein, dann stelle sich auch in diesem Fall die Frage, wieso Frau W. ihm in diesen Situationen nicht einfach gesagt habe, dass sie das nicht wünsche 107 S. Schriftsatz vom 5.2.2013 a.a.O. S. Schriftsatz vom 5.2.2013 a.a.O. . - Im Übrigen legt der Kläger Wert auf die Feststellung, die Klageerwiderung beinhalte „zahlreiche abwegige Verdachtsmomente“ 108 S. Schriftsatz vom 5.2.2013 S. 11 [IV.] (Bl. 170 GA). S. Schriftsatz vom 5.2.2013 S. 11 [IV.] (Bl. 170 GA). . Der Vorwurf zur möglichen Belästigung weiterer Mitarbeiter sei unbegründet 109 S. Schriftsatz vom 5.2.2013 a.a.O. S. Schriftsatz vom 5.2.2013 a.a.O. . Die unzähligen aufgeführten Dialoge ließen objektiv keine sexuelle Belästigung erkennen 110 S. Schriftsatz vom 5.2.2013 a.a.O. S. Schriftsatz vom 5.2.2013 a.a.O. . Der Beklagtenvortrag dramatisiere seine Mails, ließe aber gleichwohl die „nicht ganz unbefleckten Gesprächsbeiträge der anderen Mitarbeiter außen vor“ 111 S. Schriftsatz vom 5.2.2013 a.a.O. S. Schriftsatz vom 5.2.2013 a.a.O. . Hierfür verweist er als exemplarisch 112 S. Schriftsatz vom 5.2.2013 S 11-12 (Bl. 170-171 GA). S. Schriftsatz vom 5.2.2013 S 11-12 (Bl. 170-171 GA). auf den Austausch von Texten mit Frau W. (s. oben, S. 11 [vor III.]; Urteilsanlage XIII. ). - Insofern ließen sich „jetzt weitere Dialoge aufführen“, nur sei „dabei keine sexuelle Belästigung zu erkennen“ 113 S. Schriftsatz vom 5.2.2013 S. 12 (Bl. 171 GA). S. Schriftsatz vom 5.2.2013 S. 12 (Bl. 171 GA). : Man erhalte vielmehr „einzig einen Überblick über den Umgangston jeglicher Mitarbeiter in der gesamten Abteilung“ 114 S. Schriftsatz vom 5.2.2013 a.a.O. S. Schriftsatz vom 5.2.2013 a.a.O. . Sollte die Beklagte dergleichen nicht wünschen, sei es an ihr, entsprechende innerbetriebliche Maßnahmen festzulegen 115 S. Schriftsatz vom 5.2.2013 a.a.O. S. Schriftsatz vom 5.2.2013 a.a.O. . Insofern habe er aber „nicht ganz Unrecht“ mit seiner Beschreibung (s. oben, S. 12; Urteilsanlage XV. ), es handele sich beim Umgangston in seiner Abteilung „eher um ein albernes Geplänkel unter Erwachsenen mit wechselnden Akteuren“, so peinlich das auch für die Organisation der Beklagten sein möge 116 S. Schriftsatz vom 5.2.2013 a.a.O. S. Schriftsatz vom 5.2.2013 a.a.O. . Randnummer 131 IX. Die Beklagte entgegnet unter anderem, sie habe die maßgebliche Frist des § 626 Abs. 2 BGB 117 S. Text oben, S. 13 Fn.
- S. Text oben, S. 13 Fn.
- sehr wohl eingehalten 118 S. Schriftsatz vom 18.3.2013 S. 2 (Bl. 189 GA); ferner S. 11-13 (Bl. 198-200 GA). S. Schriftsatz vom 18.3.2013 S. 2 (Bl. 189 GA); ferner S. 11-13 (Bl. 198-200 GA). . Der Kläger sei auch nicht tariflich unkündbar 119 S. Schriftsatz vom 18.3.2013 S. 13-14 [II.1.] (Bl. 200-201 GA). S. Schriftsatz vom 18.3.2013 S. 13-14 [II.1.] (Bl. 200-201 GA). . Zudem lässt sie seine Erläuterungen zum Charakter der Interaktion mit Frau W. und anderen Beteiligten nicht gelten und führt das näher aus 120 S. Schriftsatz vom 18.3.2013 S. 3-9 (Bl. 190-196 GA). S. Schriftsatz vom 18.3.2013 S. 3-9 (Bl. 190-196 GA). . Schließlich hebt sie nochmals den „Missbrauch des betrieblichen E-Mail-Systems“ 121 S. Schriftsatz vom 18.3.2013 S. 9 [3.] (Bl. 196 GA). S. Schriftsatz vom 18.3.2013 S. 9 [3.] (Bl. 196 GA). und die verbotene Internetnutzung 122 S. Schriftsatz vom 18.3.2013 S. 10-11 [4.] (Bl. 197-198 GA). S. Schriftsatz vom 18.3.2013 S. 10-11 [4.] (Bl. 197-198 GA). hervor und besteht schließlich darauf, dass eine Abmahnung entbehrlich gewesen sei 123 S. Schriftsatz vom 18.3.2013 S. 14-15 [2.] (Bl. 201-202 GA). S. Schriftsatz vom 18.3.2013 S. 14-15 [2.] (Bl. 201-202 GA). . Randnummer 132 X. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf deren Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 133 Der Klage kann der Erfolg nicht versagt bleiben. - Im Einzelnen: Randnummer 134 A. Die Kündigung vom
- September 2012 Randnummer 135 Die Kündigung im Schreiben vom
- September 2012 ( Urteilsanlage XV. ) hat das Arbeitsverhältnis der Parteien weder mit sofortiger Wirkung noch zu einem anderen Zeitpunkt aufgelöst. Sie ist unwirksam. - Der Reihe nach: Randnummer 136 I. Der Kläger hat seine Klage binnen dreier Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens (
- September 2012) bei Gericht einreichen lassen (
- Oktober 2012). Die Klagezustellung ist am
- Oktober 2012 bewirkt worden. Damit hat er bei rechtlich gebotener 124 Vgl. zur analogen Anwendung der Vorgängervorschrift in § 270 Abs. 3 ZPO statt vieler BAG 26.6.1986 – 2 AZR 358/85 – BAGE 52, 263 =
§ 4KSch
G 1969 Nr. 14 = NZA 1986, 761 [B.II.3 c, cc.], wonach die Regelung des § 270 ZPO a.F. „auch im Bereich der Klageerhebung nach § 4 KSchG Anwendung findet“; 17.6.1998 – 2 AZR 336/97 – NZA 1998, 1225 = RzK I 7 b Nr. 32 [II.1.], wonach „gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 270 Abs. 3 ZPO die Drei-Wochen-Frist für die Klageerhebung nach § 4 KSchG auch dann gewahrt wird, wenn die Klage zwar vor Fristablauf bei dem Gericht eingereicht worden ist, aber die Zustellung an den Prozessgegner erst danach erfolgt (§ 270 Abs. 3 ZPO: 'demnächst')“; ebenso schon BAG 8.4.1976 – 2 AZR 583/74 –
§ 4KSch
G 1969 Nr. 2. Vgl. zur analogen Anwendung der Vorgängervorschrift in § 270 Abs. 3 ZPO statt vieler BAG 26.6.1986 – 2 AZR 358/85 – BAGE 52, 263 =
§ 4KSch
G 1969 Nr. 14 = NZA 1986, 761 [B.II.3 c, cc.], wonach die Regelung des § 270 ZPO a.F. „auch im Bereich der Klageerhebung nach § 4 KSchG Anwendung findet“; 17.6.1998 – 2 AZR 336/97 – NZA 1998, 1225 = RzK I 7 b Nr. 32 [II.1.], wonach „gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 270 Abs. 3 ZPO die Drei-Wochen-Frist für die Klageerhebung nach § 4 KSchG auch dann gewahrt wird, wenn die Klage zwar vor Fristablauf bei dem Gericht eingereicht worden ist, aber die Zustellung an den Prozessgegner erst danach erfolgt (§ 270 Abs. 3 ZPO: 'demnächst')“; ebenso schon BAG 8.4.1976 – 2 AZR 583/74 –
§ 4KSch
G 1969 Nr. 2. Berücksichtigung der gesetzlichen Wertungen aus § 167 ZPO 125 S. Text: „ § 167 Rückwirkung der Zustellung. Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt“. S. Text: „ § 167 Rückwirkung der Zustellung. Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt“. die ihm durch die §§ 13 Abs. 1 Satz 2 126 S. Text: „ § 13 Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen.
(1)Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kann jedoch nur nach Maßgabe des § 4 Satz 1 und der §§ 5 bis 7 geltend gemacht werden“. S. Text: „ § 13 Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen.
(1)Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kann jedoch nur nach Maßgabe des § 4 Satz 1 und der §§ 5 bis 7 geltend gemacht werden“. , 4 Satz 1 127 S. Text: „ § 4 Anrufung des Arbeitsgerichts. Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist“. S. Text: „ § 4 Anrufung des Arbeitsgerichts. Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist“. KSchG zur Klageerhebung gesetzte dreiwöchige Frist gewahrt. Die Kündigung „gilt“ folglich nicht schon kraft Gesetzes nach § 7 (1. Halbsatz) KSchG 128 S. Text: „ § 7 Wirksamwerden der Kündigung. Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt“. S. Text: „ § 7 Wirksamwerden der Kündigung. Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt“. als „von Anfang an rechtswirksam“. Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit vielmehr eines besonderen (hier in erster Linie sogar „wichtigen“) Grundes und darf – selbstverständlich – auch sonst nicht gegen zwingendes Gesetzesrecht verstoßen. Randnummer 137 II. Dem genügt die Kündigung indessen nicht. Der Kläger hat der Beklagten in der Tat keinen Grund gegeben, sein Arbeitsverhältnis – gar fristlos – aufzukündigen. Die Kündigung wäre schon nicht im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG 129 S. Text: „ § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen.
(1)…
(2)Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegen stehen, bedingt ist“. S. Text: „ § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen.
(1)…
(2)Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegen stehen, bedingt ist“. „sozial gerechtfertigt“ 130 S. zu dieser Prüfungsfolge auch bei Erklärung einer fristlosen Kündigung näher Ulrich Preis , Prinzipien des Kündigungsrechts bei Arbeitsverhältnissen
(1987), S. 483-484; ders. DB 1990, 685, 689; ders. Anm. BAG EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 44; Reiner Ascheid , KSchR
(1993), Rn. 92; Walter Erman/Detlev W. Belling , BGB, Handkommentar, 12. Auflage
(2008), § 626 Rn. 45; früher schon Klaus Popp , Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
(1980), in: Wilhelm Maus/F. Jochen Kremp , Handbuch des Arbeitsrechts, Teil VI B; s. im gleichen Sinne auch Wilhelm Herschel , BB 1982, 254. S. zu dieser Prüfungsfolge auch bei Erklärung einer fristlosen Kündigung näher Ulrich Preis , Prinzipien des Kündigungsrechts bei Arbeitsverhältnissen
(1987), S. 483-484; ders. DB 1990, 685, 689; ders. Anm. BAG EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 44; Reiner Ascheid , KSchR
(1993), Rn. 92; Walter Erman/Detlev W. Belling , BGB, Handkommentar, 12. Auflage
(2008), § 626 Rn. 45; früher schon Klaus Popp , Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
(1980), in: Wilhelm Maus/F. Jochen Kremp , Handbuch des Arbeitsrechts, Teil VI B; s. im gleichen Sinne auch Wilhelm Herschel , BB 1982, 254. . Erst recht steht der Beklagten kein sogenannter „wichtiger“ Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB 131 S. Text: „ § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.
(1)Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann“. S. Text: „ § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.
(1)Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann“. zur Seite. Jedenfalls lässt sich ein Kündigungsgrund im Sinne dieser Vorschrift anhand des Prozessvorbringens der hierfür nach darlegungs- und beweisbelasteten 4 S. etwa BGH 20.2.1995 – II ZR 9/94 – ZIP 1995, 560 = NJW-RR 1995, 669 [I.3 a.]: „Wer einen wichtigen Kündigungsgrund geltend macht, muss dessen tatsächliche Voraussetzungen beweisen“; 28.10.2002 – II ZR 353/00 – ZIP 2002, 2254 = NJW 2003, 431 [I.2 c, bb.]: „Wer einen Kündigungsgrund im Sinne von § 626 BGB geltend macht, wie hier die Beklagte, muss dessen tatsächliche Voraussetzungen beweisen“; 12.2.2007 – II ZR 308/05 – ZIP 2007, 396 = NJW-RR 2007, 690 [III.1.]; ständige Rechtsprechung; s. zur Beweislast für die soziale Rechtfertigung einer Kündigung § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG; Text:
(1)… Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen“. S. etwa BGH 20.2.1995 – II ZR 9/94 – ZIP 1995, 560 = NJW-RR 1995, 669 [I.3 a.]: „Wer einen wichtigen Kündigungsgrund geltend macht, muss dessen tatsächliche Voraussetzungen beweisen“; 28.10.2002 – II ZR 353/00 – ZIP 2002, 2254 = NJW 2003, 431 [I.2 c, bb.]: „Wer einen Kündigungsgrund im Sinne von § 626 BGB geltend macht, wie hier die Beklagte, muss dessen tatsächliche Voraussetzungen beweisen“; 12.2.2007 – II ZR 308/05 – ZIP 2007, 396 = NJW-RR 2007, 690 [III.1.]; ständige Rechtsprechung; s. zur Beweislast für die soziale Rechtfertigung einer Kündigung § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG; Text:
(1)… Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen“. Beklagten nicht feststellen. Das gilt für jeden der Geschehenskomplexe, in denen die Beklagte hier einen Trennungsgrund erblickt: Randnummer 138 1. Zum normativen Rahmen sei folgendes vorausgeschickt: Randnummer 139 a. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG ist eine Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegen stehen, bedingt ist. Von den so umschriebenen möglichen „Störquellen“ ( Wilhelm Herschel 133 S. Wilhelm Herschel , Anm. BAG [23.7.1970]
§ 1Gesamthafenbetriebsgesetz Nr.
3 [III.b.2]: „Die Dreiteilung der Kündigungsgründe gibt … die Richtung an, aus der die Störung kommen kann“; ebenso BAG 25.11.1982 – 2 AZR 140/81 – BAGE 40, 361 =
§ 1KSch
G 1969 Krankheit Nr. 7 [B.I.3.]; 29.1.1997 – 2 AZR 9/96 – BAGE 85, 107 =
§ 1KSch
G 1969 Krankheit Nr. 32 = NZA 1997, 709 [II.1 c.]: „§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG differenziert insoweit nach der 'Störquelle', nicht nach den der 'Störung' eventuell zugrunde liegenden ferneren Ursachen“. S. Wilhelm Herschel , Anm. BAG [23.7.1970]
§ 1Gesamthafenbetriebsgesetz Nr.
3 [III.b.2]: „Die Dreiteilung der Kündigungsgründe gibt … die Richtung an, aus der die Störung kommen kann“; ebenso BAG 25.11.1982 – 2 AZR 140/81 – BAGE 40, 361 =
§ 1KSch
G 1969 Krankheit Nr. 7 [B.I.3.]; 29.1.1997 – 2 AZR 9/96 – BAGE 85, 107 =
§ 1KSch
G 1969 Krankheit Nr. 32 = NZA 1997, 709 [II.1 c.]: „§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG differenziert insoweit nach der 'Störquelle', nicht nach den der 'Störung' eventuell zugrunde liegenden ferneren Ursachen“. ) im Vollzug eines Arbeitsverhältnisses geht es der Beklagten hier erklärtermaßen um sogenannte „verhaltensbedingte“ Gesichtspunkte. Randnummer 140 b. Zur richterlichen Überprüfung solcher „verhaltensbedingten“ Kündbarkeit geschützter Arbeitsverhältnisse haben Gerichte für Arbeitssachen und wissenschaftliches Schrifttum in Jahrzehnte langer Arbeitsteilung ein Konzept entwickelt, dessen Umrisse sich so skizzieren lassen. Randnummer 141 ba. Den „Grundstein“ verhaltensmotivierter Kündigung hat eine – in aller Regel: vorwerfbare - Verletzung vertraglicher Pflichten des Arbeitnehmers zu bilden 134 S. dazu statt vieler BAG 23.6.2009 – 2 AZR 283/08 – n.v. (Volltext in „Juris“) [I.1.]: „Eine Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers im Sinne von § 1 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht – in der Regel schuldhaft – erheblich verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit anderer Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint“; s. auch BAG 20.8.2009 – 2 AZR 165/08 – NZA 2009, 1227 [B.I.]: „Eine schwere, insbesondere schuldhafte Vertragspflichtverletzung kann eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grunde an sich nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen“. S. dazu statt vieler BAG 23.6.2009 – 2 AZR 283/08 – n.v. (Volltext in „Juris“) [I.1.]: „Eine Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers im Sinne von § 1 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht – in der Regel schuldhaft – erheblich verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit anderer Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint“; s. auch BAG 20.8.2009 – 2 AZR 165/08 – NZA 2009, 1227 [B.I.]: „Eine schwere, insbesondere schuldhafte Vertragspflichtverletzung kann eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grunde an sich nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen“. . Dabei geht es um die möglichst genaue Erfassung seines vertraglichen Pflichtenkreises und des im betreffenden Streitfall zur Debatte stehenden Sozialgeschehens. Randnummer 142 bb. Lässt sich danach eine relevante Beeinträchtigung vertraglicher Belange des Arbeitgebers feststellen, so hat es damit allerdings noch nicht sein Bewenden. In diesem Falle ergeben sich vielmehr – abgesehen von einer in letzter Linie sich gegebenenfalls anschließenden und denkstrukturell gegenläufig orientierten sogenannten „Interessenabwägung“ (salopp: „Gnade vor Recht“) - zwei weitere Prüfschritte, die in besagten Jahrzehnten aus dem kodifizierten Normenbestand und ungeschriebenen Prinzipien der Rechtsordnung ihre arbeitsteilige Entwicklung und Ausgestaltung erfahren haben: Randnummer 143 (1.) Angesprochen ist zunächst eine dem von den Parteien angesprochenen Prinzip der Verhältnismäßigkeit systematisch sogar vorgelagerte Thematik: Gemeint ist die Frage, ob ein Vertragsverstoß nach Art und Begleitumständen eine auf die Person des „Übeltäters“ gerichtete Maßnahme 135 S. zu deren für die betriebliche Fehlerkultur essentiellen Frage statt vieler den Beitrag von Rosemarie Stein im Berliner „Tagesspiegel“ vom 29.6.2005 S. 24 mit dem Hinweis auf das prägnante Diktum des Präsidenten der Berliner Ärztekammer, G. Jonitz : „Nicht ‚Wer war schuld?’, sondern ‚Was war schuld?’, habe man zu fragen“; s. im Übrigen etwa auch das Diktum des Vorsitzenden der Fachgruppe Personalmanagement des Bundesverbandes Deutscher Unternehmerverbände (BDU) Jan Kunert im Berliner „Tagesspiegel“ vom 11.8.2002 S. K 1: „Uns geht es nicht in erster Linie um die Schuldfrage, die ist eher nachrangig. Es müssen Lösungsstrategien entwickelt werden“. S. zu deren für die betriebliche Fehlerkultur essentiellen Frage statt vieler den Beitrag von Rosemarie Stein im Berliner „Tagesspiegel“ vom 29.6.2005 S. 24 mit dem Hinweis auf das prägnante Diktum des Präsidenten der Berliner Ärztekammer, G. Jonitz : „Nicht ‚Wer war schuld?’, sondern ‚Was war schuld?’, habe man zu fragen“; s. im Übrigen etwa auch das Diktum des Vorsitzenden der Fachgruppe Personalmanagement des Bundesverbandes Deutscher Unternehmerverbände (BDU) Jan Kunert im Berliner „Tagesspiegel“ vom 11.8.2002 S. K 1: „Uns geht es nicht in erster Linie um die Schuldfrage, die ist eher nachrangig. Es müssen Lösungsstrategien entwickelt werden“. überhaupt gebietet . Diese Maxime des geltenden Kündigungsschutzrechts geht in erheblichem Maße auf Vorarbeiten von Wilhelm Herschel zurück 136 S. Wilhelm Herschel , Gedanken zur Theorie des arbeitsrechtlichen Kündigungsgrundes, in: Theo Mayer-Maly, Reinhard Richardi u.a. (Hrg.), Festschrift für Gerhard Müller
(1981), S. 191, 202 [III.2.]: „In diesem Zusammenhang ist es von großer Bedeutung, dass der Kündigungsgrund seiner Natur nach zukunftsbezogen ist. Nicht was war, entscheidet für sich betrachtet, vielmehr kommt es stets nur auf die Auswirkungen für die Zukunft an. Zurückliegende Ereignisse als solche vermögen also die Kündigung nicht zu rechtfertigen, mögen sie an sich noch so schwerwiegend sein“. S. Wilhelm Herschel , Gedanken zur Theorie des arbeitsrechtlichen Kündigungsgrundes, in: Theo Mayer-Maly, Reinhard Richardi u.a. (Hrg.), Festschrift für Gerhard Müller
(1981), S. 191, 202 [III.2.]: „In diesem Zusammenhang ist es von großer Bedeutung, dass der Kündigungsgrund seiner Natur nach zukunftsbezogen ist. Nicht was war, entscheidet für sich betrachtet, vielmehr kommt es stets nur auf die Auswirkungen für die Zukunft an. Zurückliegende Ereignisse als solche vermögen also die Kündigung nicht zu rechtfertigen, mögen sie an sich noch so schwerwiegend sein“. und hat sodann von Ulrich Preis als „Prognoseprinzip“ 137 S. Ulrich Preis , Prinzipien des Kündigungsrechts bei Arbeitsverhältnissen
(1987), S. 322 ff.: „Ein neues, bisher allerdings kaum gewürdigtes Prinzip plaziert sich im Kündigungsrecht: Das Prognoseprinzip. Dieses Prinzip ist die Konsequenz aus der Erkenntnis, dass die Kündigungsgründe ihrer Natur nach zukunftsbezogen sind. Damit soll ausgedrückt werden, dass für die Rechtfertigung einer Kündigung nicht in der Vergangenheit liegende Ereignisse, sondern allein die zukünftigen Auswirkungen vergangener oder gegenwärtiger Ereignisse ausschlaggebend sind. … Nach Löwisch [Hinweis auf Herschel/Löwisch, Rn. 75 zu § 1 KSchG; d.U.] kommt es ganz allgemein für die soziale Rechtfertigung einer Kündigung darauf an, ob die Prognose zum Zeitpunkt des Ausspruchs einer Kündigung berechtigt war oder nicht“; ders. DB 1988, 1387, 1388 [3.]. S. Ulrich Preis , Prinzipien des Kündigungsrechts bei Arbeitsverhältnissen
(1987), S. 322 ff.: „Ein neues, bisher allerdings kaum gewürdigtes Prinzip plaziert sich im Kündigungsrecht: Das Prognoseprinzip. Dieses Prinzip ist die Konsequenz aus der Erkenntnis, dass die Kündigungsgründe ihrer Natur nach zukunftsbezogen sind. Damit soll ausgedrückt werden, dass für die Rechtfertigung einer Kündigung nicht in der Vergangenheit liegende Ereignisse, sondern allein die zukünftigen Auswirkungen vergangener oder gegenwärtiger Ereignisse ausschlaggebend sind. … Nach Löwisch [Hinweis auf Herschel/Löwisch, Rn. 75 zu § 1 KSchG; d.U.] kommt es ganz allgemein für die soziale Rechtfertigung einer Kündigung darauf an, ob die Prognose zum Zeitpunkt des Ausspruchs einer Kündigung berechtigt war oder nicht“; ders. DB 1988, 1387, 1388 [3.]. ihren heutigen Namen erhalten. Kennzeichen ihrer inzwischen sowohl beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG 138 S. BVerfG 2.7.2001 – 1 BvR 2049/00 –
§ 626BGB Nr.
170 = NZA 2001, 888 = MDR 2001, 1119 [II.1 a.]: „Die fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist streng genommen zwar keine Sanktion für Verhalten in der Vergangenheit, sondern nur die Möglichkeit, sich von einem Dauerschuldverhältnis zu lösen, an dem man für die Zukunft zumutbar nicht festhalten kann“. S. BVerfG 2.7.2001 – 1 BvR 2049/00 –
§ 626BGB Nr.
170 = NZA 2001, 888 = MDR 2001, 1119 [II.1 a.]: „Die fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist streng genommen zwar keine Sanktion für Verhalten in der Vergangenheit, sondern nur die Möglichkeit, sich von einem Dauerschuldverhältnis zu lösen, an dem man für die Zukunft zumutbar nicht festhalten kann“. ) als auch vom Bundesarbeitsgericht (BAG 139 S. dazu aus jüngerer Zeit BAG 23.6.2009 – 2 AZR 283/08 –
§ 1KSch
G 1969 Abmahnung Nr. 5 = EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 75 [I.1 b.]: „Für eine verhaltensbedingte Kündigung gilt das Prognoseprinzip. Der Zweck der Kündigung ist nicht eine Sanktion für eine begangene Vertragspflichtverletzung, sondern die Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen“; s. weit früher auch schon BAG 8.2.1962 – 2 AZR 252/60 –
§ 611BGB Erfinder Nr.
1 [III.5.]: „Die Beklagte verkennt, dass eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund des Arbeitsverhältnis zwar für die Zukunft beendet, für den Gekündigten aber keine pönalen Folgen haben kann. Sie ist ihrer Funktion nach das Mittel, das für den Vertragspartner untragbar gewordene und ihm auch für die Dauer der Kündigungsfrist nicht mehr zumutbare Arbeitsverhältnis zu beenden, mag sie auch ggf. für das gesellschaftliche Ansehen des Betroffenen nachteilige Folgen haben“. S. dazu aus jüngerer Zeit BAG 23.6.2009 – 2 AZR 283/08 –
§ 1KSch
G 1969 Abmahnung Nr. 5 = EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 75 [I.1 b.]: „Für eine verhaltensbedingte Kündigung gilt das Prognoseprinzip. Der Zweck der Kündigung ist nicht eine Sanktion für eine begangene Vertragspflichtverletzung, sondern die Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen“; s. weit früher auch schon BAG 8.2.1962 – 2 AZR 252/60 –
§ 611BGB Erfinder Nr.
1 [III.5.]: „Die Beklagte verkennt, dass eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund des Arbeitsverhältnis zwar für die Zukunft beendet, für den Gekündigten aber keine pönalen Folgen haben kann. Sie ist ihrer Funktion nach das Mittel, das für den Vertragspartner untragbar gewordene und ihm auch für die Dauer der Kündigungsfrist nicht mehr zumutbare Arbeitsverhältnis zu beenden, mag sie auch ggf. für das gesellschaftliche Ansehen des Betroffenen nachteilige Folgen haben“. ) aufgenommenen Lehren 140 S. hierzu auch schon Wolfhard Kohte, II. Anm. BAG [20.5.1988 – 2 AZR 682/87]
§ 1KSch
G 1969 Personenbedingte Kündigung Nr. 9 [I.]: „Gerade für diese Kündigungsgründe ist kennzeichnend, dass die Kündigung nicht selten als Strafe erfahren bzw. verhängt wird und dabei der Konflikt für beide Seiten eine starke emotionale Komponente hat. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass in mehr als 40% der Sachverhalte die Kündigung ohne Abmahnung bereits beim ersten Konflikt ausgesprochen wird (…). … Ein solcher Rückgriff auf das allgemeine Zivilrecht erleichtert es zugleich, sich deutlicher von der straforientierten Empirie abzusetzen; denn die privatrechtliche Kündigung soll ein für die Zukunft nicht mehr tragbares Rechtsverhältnis lösen, nicht jedoch eine private Strafe darstellen (...)“. S. hierzu auch schon Wolfhard Kohte, II. Anm. BAG [20.5.1988 – 2 AZR 682/87]
§ 1KSch
G 1969 Personenbedingte Kündigung Nr. 9 [I.]: „Gerade für diese Kündigungsgründe ist kennzeichnend, dass die Kündigung nicht selten als Strafe erfahren bzw. verhängt wird und dabei der Konflikt für beide Seiten eine starke emotionale Komponente hat. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass in mehr als 40% der Sachverhalte die Kündigung ohne Abmahnung bereits beim ersten Konflikt ausgesprochen wird (…). … Ein solcher Rückgriff auf das allgemeine Zivilrecht erleichtert es zugleich, sich deutlicher von der straforientierten Empirie abzusetzen; denn die privatrechtliche Kündigung soll ein für die Zukunft nicht mehr tragbares Rechtsverhältnis lösen, nicht jedoch eine private Strafe darstellen (...)“. ist die Einsicht, dass der arbeitsrechtlichen Kündigung selbst bei gravierendsten Vertragsverfehlungen kein Strafcharakter zukommt. Sie ist vielmehr in den Dienst präventiver „Gefahrenabwehr“ gestellt, soll dem Arbeitgeber also lediglich die Rechtsmacht verleihen, sich gegen künftige Beeinträchtigungen relevanter Vertragsbelange vonseiten ihres Adressaten wirksam zu schützen 141 S. hierzu anschaulich auch BAG 10.11.1988 - 2 AZR 215/88 –
§ 1KSch
G 1969 Abmahnung Nr. 3 = NZA 1989, 633 [II.2 d, bb.]: „Nach § 1 KSchG ist eine Kündigung nur dann gerechtfertigt, wenn Gründe vorliegen, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegen stehen, was nach herrschender Auffassung bei allen Kündigungsgründen festzustellen ist (…). - Damit ist die negative Prognose Voraussetzung für die einseitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch eine Kündigung, die eines rechtfertigenden Grundes bedarf (…). Die negative Prognose kann der Arbeitgeber nur mit dem Vortrag begründen, in Zukunft sei mit weiteren Störungen zu rechnen“; s. weitaus früher auch schon LAG Frankfurt/Main 11.9.1957 – II La 199/57 –
§ 626BGB Nr.
19 [3.], wonach der fristlosen Kündigung auch für Vertragsverfehlungen „nicht ein Strafcharakter“ zukomme, sondern danach zu fragen sei, „ob im Falle der Weiterbeschäftigung des Klägers – auch nur bis zum Ende der Kündigungsfrist – für das beklagte Land Schäden oder Gefahren drohten oder entstanden“. S. hierzu anschaulich auch BAG 10.11.1988 - 2 AZR 215/88 –
§ 1KSch
G 1969 Abmahnung Nr. 3 = NZA 1989, 633 [II.2 d, bb.]: „Nach § 1 KSchG ist eine Kündigung nur dann gerechtfertigt, wenn Gründe vorliegen, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegen stehen, was nach herrschender Auffassung bei allen Kündigungsgründen festzustellen ist (…). - Damit ist die negative Prognose Voraussetzung für die einseitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch eine Kündigung, die eines rechtfertigenden Grundes bedarf (…). Die negative Prognose kann der Arbeitgeber nur mit dem Vortrag begründen, in Zukunft sei mit weiteren Störungen zu rechnen“; s. weitaus früher auch schon LAG Frankfurt/Main 11.9.1957 – II La 199/57 –
§ 626BGB Nr.
19 [3.], wonach der fristlosen Kündigung auch für Vertragsverfehlungen „nicht ein Strafcharakter“ zukomme, sondern danach zu fragen sei, „ob im Falle der Weiterbeschäftigung des Klägers – auch nur bis zum Ende der Kündigungsfrist – für das beklagte Land Schäden oder Gefahren drohten oder entstanden“. . Randnummer 144 (2.) Lässt sich konkreter Handlungsbedarf im Bezug auf das betreffende Vertragsgeschehen hiernach bejahen (sogenannte „Negativprognose“; typischerweise: „Wiederholungsgefahr“), so hat sich die rechtliche Kontrolle nach besagtem Konzept in einer dritten Prüfstufe darüber zu vergewissern, ob es zur Wahrung der Vertragsbelange des Arbeitgebers als bereits ultimativer Maßnahme einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedarf: Randnummer 145 (a.) Dies ist der Kern des von den Parteien bereits aufgegriffenen sogenannten Prinzips der Verhältnismäßigkeit : Von ihm wird das Recht zur arbeitgeberseitigen Kündigung geschützter Arbeitsverhältnisse nach ebenso langjähriger wie zutreffender Rechtsprechung der Arbeitsjustiz bekanntlich (nicht zuletzt unter dem Einfluss grundrechtlicher Vorgaben 142 S. zum normativen Geltungsgrund des Prinzips der Verhältnismäßigkeit im Kündigungsschutzrecht etwa die Überlegungen bei Bernd Ruberg , Sozialrechtfertigung als Organisationsschutz
(1999), S. 218 ff., 222 ff. S. zum normativen Geltungsgrund des Prinzips der Verhältnismäßigkeit im Kündigungsschutzrecht etwa die Überlegungen bei Bernd Ruberg , Sozialrechtfertigung als Organisationsschutz
(1999), S. 218 ff., 222 ff. ) „beherrscht“ 143 S. dazu anklingend schon BAG 25.3.1976 – 2 AZR 127/75 –
§ 626BGB Ausschlussfrist Nr.
10 [V.2.]; ausdrücklich dann spätestens BAG 4.11.1981 – 7 AZR 264/79 – BAGE 37, 64 =
§ 1KSch
G 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 4 [II.2 b, aa.]; 18.10.1984 – 2 AZR 543/83 – BAGE 47, 80 =
§ 1KSch
G 1969 Soziale Auswahl Nr. 6 [B.I.1.]; 13.6.1986 – 7 AZR 623/84 – BAGE 52, 210 =
§ 1KSch
G 1969 Soziale Auswahl Nr. 13 [II.1.]; 16.2.1989 – 2 AZR 299/88 – BAGE 61, 131 =
§ 1KSch
G 1969 Krankheit Nr. 20 [B.III.1 c, bb.]; 17.1.1991 – 2 AZR 375/90 – BAGE 67, 75 =
§ 1KSch
G 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 25 [II.2 c]; 21.1.1993 – 2 AZR 330/92 –
§ 52Mitbest
G Schleswig-Holstein Nr. 1 [C.II.2 b.]; 18.2.1993 – 2 AZR 518/92 – RzK I 6 f Nr. 7; 6 g Nr. 17 [B.II.2 d]; s. aus neuerer Zeit BAG 12.7.2007 – 2 AZR 716/06 –
§ 1KSch
G 1969 Personenbedingte Kündigung Nr. 28 = NZA 2008, 173 [B.II.2 a.]; s. übergreifend auch BGH 11.2.1987 – IV a ZR 194/85 – BGHZ 100, 60, 64, wo von dem „das ganze Zivilrecht beherrschenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Mittel und Zweck“ die Rede ist. S. dazu anklingend schon BAG 25.3.1976 – 2 AZR 127/75 –
§ 626BGB Ausschlussfrist Nr.
10 [V.2.]; ausdrücklich dann spätestens BAG 4.11.1981 – 7 AZR 264/79 – BAGE 37, 64 =
§ 1KSch
G 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 4 [II.2 b, aa.]; 18.10.1984 – 2 AZR 543/83 – BAGE 47, 80 =
§ 1KSch
G 1969 Soziale Auswahl Nr. 6 [B.I.1.]; 13.6.1986 – 7 AZR 623/84 – BAGE 52, 210 =
§ 1KSch
G 1969 Soziale Auswahl Nr. 13 [II.1.]; 16.2.1989 – 2 AZR 299/88 – BAGE 61, 131 =
§ 1KSch
G 1969 Krankheit Nr. 20 [B.III.1 c, bb.]; 17.1.1991 – 2 AZR 375/90 – BAGE 67, 75 =
§ 1KSch
G 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 25 [II.2 c]; 21.1.1993 – 2 AZR 330/92 –
§ 52Mitbest
G Schleswig-Holstein Nr. 1 [C.II.2 b.]; 18.2.1993 – 2 AZR 518/92 – RzK I 6 f Nr. 7; 6 g Nr. 17 [B.II.2 d]; s. aus neuerer Zeit BAG 12.7.2007 – 2 AZR 716/06 –
§ 1KSch
G 1969 Personenbedingte Kündigung Nr. 28 = NZA 2008, 173 [B.II.2 a.]; s. übergreifend auch BGH 11.2.1987 – IV a ZR 194/85 – BGHZ 100, 60, 64, wo von dem „das ganze Zivilrecht beherrschenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Mittel und Zweck“ die Rede ist. . Diese bereits im Rechtsdenken der Antike verwurzelte 144 S. instruktiv Franz Wieacker , Geschichtliche Wurzeln des Prinzips der verhältnismäßigen Rechtsanwendung, in: Marcus Lutter u.a. (Hrg.), Festschrift für Robert Fischer
(1979), S. 867, 874 ff.; Klaus Stern , Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. III/2
(1994), § 84 I 2; s. auch Ulrich Preis , Verhältnismäßigkeit und Privatrechtsordnung, in: Peter Hanaus/Friedrich Heither/Jürgen Kühling (Hrg.), Festschrift für Thomas Dieterich
(1999), 429, 446, 452-453; s. ferner Bernd Ruberg , Schikanöse Weisungen
(2004), S. 70 ff. S. instruktiv Franz Wieacker , Geschichtliche Wurzeln des Prinzips der verhältnismäßigen Rechtsanwendung, in: Marcus Lutter u.a. (Hrg.), Festschrift für Robert Fischer
(1979), S. 867, 874 ff.; Klaus Stern , Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. III/2
(1994), § 84 I 2; s. auch Ulrich Preis , Verhältnismäßigkeit und Privatrechtsordnung, in: Peter Hanaus/Friedrich Heither/Jürgen Kühling (Hrg.), Festschrift für Thomas Dieterich
(1999), 429, 446, 452-453; s. ferner Bernd Ruberg , Schikanöse Weisungen
(2004), S. 70 ff. Rechtsausübungsschranke, deren Anerkennung speziell im kündigungsrechtlichen Sachzusammenhang namentlich auf Anstöße von Erich Molitor 145 S. Erich Molitor , Die Kündigung, 2. Auflage
(1951), S. 294: „Man wird … fordern müssen, dass jedes andere nach der gegebenen Sachlage anwendbare Mittel erschöpft ist, um das von dem Kündigenden als unhaltbar angesehene Rechtsverhältnis zumutbar zu gestalten“. S. Erich Molitor , Die Kündigung, 2. Auflage
(1951), S. 294: „Man wird … fordern müssen, dass jedes andere nach der gegebenen Sachlage anwendbare Mittel erschöpft ist, um das von dem Kündigenden als unhaltbar angesehene Rechtsverhältnis zumutbar zu gestalten“. , Hans Galperin 146 S. Hans Galperin , Der wichtige Grund zur außerordentlichen Kündigung, DB 1964, 1114, 1117 [9.], wo – soweit ersichtlich – erstmals der Ausdruck von der Kündigung als „ultima ratio“ verwendet wird. S. Hans Galperin , Der wichtige Grund zur außerordentlichen Kündigung, DB 1964, 1114, 1117 [9.], wo – soweit ersichtlich – erstmals der Ausdruck von der Kündigung als „ultima ratio“ verwendet wird. , Dirk Neumann 147 S. Dirk Neumann , Kündigung bei Krankheit, 2. Auflage
(1965), S. 26, wo als „allgemeiner Grundsatz des Kündigungsschutzrechts “ herausgestellt wird, dass „zu einer Kündigung nur als letztem möglichem Ausweg gegriffen werden“ solle. S. Dirk Neumann , Kündigung bei Krankheit, 2. Auflage
(1965), S. 26, wo als „allgemeiner Grundsatz des Kündigungsschutzrechts “ herausgestellt wird, dass „zu einer Kündigung nur als letztem möglichem Ausweg gegriffen werden“ solle. und – wiederum - Wilhelm Herschel 148 S. Wilhelm Herschel , Anm. BAG [22.8.1963] SAE 1964, 2: „Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel ( Übermaßverbot )“; ders. Anm. BAG [26.11.1964]
§ 626BGB Nr.
53 [IV.]: „Übermaßverbot“; ders. Anm. BAG [21.10.1965]
§ 1KSch
G Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 5: „Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel“; ders. Anm. BAG [12.12.1968]
§ 1KSch
G Betriebsbedingte Kündigung Nr. 20: „Grundsatz von der Verhältnismäßigkeit der Mittel“. S. Wilhelm Herschel , Anm. BAG [22.8.1963] SAE 1964, 2: „Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel ( Übermaßverbot )“; ders. Anm. BAG [26.11.1964]
§ 626BGB Nr.
53 [IV.]: „Übermaßverbot“; ders. Anm. BAG [21.10.1965]
§ 1KSch
G Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 5: „Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel“; ders. Anm. BAG [12.12.1968]
§ 1KSch
G Betriebsbedingte Kündigung Nr. 20: „Grundsatz von der Verhältnismäßigkeit der Mittel“. zurückgeht, verlangt vom Arbeitgeber, seine vertraglichen Belange gegenüber dem Arbeitnehmer möglichst schonend zu verfolgen (salopp: „keine Kanonen auf Spatzen“ 149 Das heute „geflügelte“ Wort stammt, soweit ersichtlich, von Friedrich Fleiner , Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts, 2. Auflage
(1912), S. 354 für das Handeln der Polizei im konstitutionellen Rechtsstaat. Das heute „geflügelte“ Wort stammt, soweit ersichtlich, von Friedrich Fleiner , Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts, 2. Auflage
(1912), S. 354 für das Handeln der Polizei im konstitutionellen Rechtsstaat. ). Mit anderen Worten: Er darf auf Störungen seiner vertraglichen Belange nicht ultimativ mit Kündigung reagieren, solange er diese Belange auch auf schonendere zumutbare Weise zu wahren imstande ist. Die Kündigung hat somit - in den Worten des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG) - die „unausweichlich letzte Maßnahme (ultima ratio)“ 150 S. grundlegend BAG 30.5.1978 – 2 AZR 630/76 – BAGE 30, 309 =
§ 626BGB Nr.
70 = NJW 1979, 332 [Leitsatz 2 u. III.2 b.]; s. aus jüngerer Zeit BAG 12.7.2007 (Fn. 143) [B.II.2 a.]: „Eine Kündigung ist als letztes Mittel nur zulässig, wenn der Arbeitgeber alle zumutbaren Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung ausgeschöpft hat“; [B.II.2 b]: „Eine Kündigung ist nicht gerechtfertigt, wenn es andere geeignete mildere Mittel gibt, um die Vertragsstörung künftig zu beseitigen“. S. grundlegend BAG 30.5.1978 – 2 AZR 630/76 – BAGE 30, 309 =
§ 626BGB Nr.
70 = NJW 1979, 332 [Leitsatz 2 u. III.2 b.]; s. aus jüngerer Zeit BAG 12.7.2007 (Fn. 143) [B.II.2 a.]: „Eine Kündigung ist als letztes Mittel nur zulässig, wenn der Arbeitgeber alle zumutbaren Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung ausgeschöpft hat“; [B.II.2 b]: „Eine Kündigung ist nicht gerechtfertigt, wenn es andere geeignete mildere Mittel gibt, um die Vertragsstörung künftig zu beseitigen“. zu sein. Randnummer 146 (b.) Hieraus erklärt sich unter anderem, dass die Gerichte für Arbeitssachen dem Arbeitgeber gleichfalls seit Jahrzehnten in aller Regel abverlangen, insbesondere vor Ausspruch einer auf vertragliches Fehlverhalten gestützten Kündigung eine (vergebliche) Abmahnung zu erteilen 151 S. zu dieser Entwicklung bereits RAG 21.5.1938 – RAG 17/38 – ARS 33, 135, 139: „Auf der anderen Seite können es die Umstände, insbesondere eine langjährige, erfolgreiche Dienstzeit des Angestellten und schwerwiegende wirtschaftliche Folgen der Kündigung für ihn durchaus rechtfertigen, dem Unternehmen erst einen Versuch zuzumuten, die Beschwerden durch eine Abmahnung abzustellen …“; BAG 2.5.1958 – 1 AZR 92/56 –
§ 66Betr
VG Nr. 16 [I.]: „Wie auch das LAG nicht verkennt, sind durchaus Fälle denkbar, in denen … eine Abmahnung erforderlich ist“; 18.1.1968 – 2 AZR 45/67 –
§ 66Betr
VG Nr. 28 [II.2.]: „Soweit es sich um Störungen aus dem Leistungsbereich handelt … , hat die fristlose Kündigung die Funktion des gesetzlichen Rücktritts, der in der Regel eine Abmahnung erfordert“; 8.8.1968 – 2 AZR 348/67 –
§ 626BGB Nr.
57 [II.6.]: „Falls die vorerwähnte ‚Verwarnung’ nicht zulasten des Klägers gewertet werden kann, hätte es der Prüfung bedurft, ob eine Verwarnung nicht überhaupt die notwendige Voraussetzung für eine außerordentliche auf Störung im Leistungsbereich gestützte Kündigung war“; 11.12.1975 – 2 AZR 426/74 –
§ 15KSch
G 1969 Nr. 1 [II.2.]: „Das LAG hat die Pflichtverletzung des Klägers durch die ‚Streikaufforderung’ als Störung im sog. Leistungsbereich gewertet, bei dem es grundsätzlich einer Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung bedarf“; s. zur Erstreckung des Abmahnungsgebots auf den sogenannten „Vertrauensbereich“ insbesondere BAG 30.6.1983 - 2 AZR 524/81 – EzA § 1 KSchG Tendenzbetrieb Nr. 14 [A.IV.1.]: „Auch ein Fehlverhalten im Vertrauensbereich berechtigt jedoch dann nicht ohne vorherige erfolglose Abmahnung zum Ausspruch einer Kündigung, wenn der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen annehmen konnte, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig oder werde vom Arbeitgeber zumindest nicht als ein erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Fehlverhalten angesehen (vgl. Hueck , KSchG, 10. Aufl., § 1 Rz. 90 a; KR- Hillebrecht , § 626 Rz. 100)“; ebenso BAG 18.11.1986 – 7 AZR 674/84 –
§ 1KSch
G 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 17 = NZA 1987, 418 [II.5.]; s. auch BAG 4.6.1997 – 2 AZR 526/96 – NZA 1997, 1281 [II.1 d.]: „Zu prüfen ist … das Abmahnungserfordernis bei jeder Kündigung, die wegen eines steuerbaren Verhaltens des Arbeitnehmers oder aus einem Grund in seiner Person ausgesprochen wurde, den er durch sein steuerbares Verhalten beseitigen, wenn also eine Wiederherstellung der Vertrauens erwartet werden konnte“. S. zu dieser Entwicklung bereits RAG 21.5.1938 – RAG 17/38 – ARS 33, 135, 139: „Auf der anderen Seite können es die Umstände, insbesondere eine langjährige, erfolgreiche Dienstzeit des Angestellten und schwerwiegende wirtschaftliche Folgen der Kündigung für ihn durchaus rechtfertigen, dem Unternehmen erst einen Versuch zuzumuten, die Beschwerden durch eine Abmahnung abzustellen …“; BAG 2.5.1958 – 1 AZR 92/56 –
§ 66Betr
VG Nr. 16 [I.]: „Wie auch das LAG nicht verkennt, sind durchaus Fälle denkbar, in denen … eine Abmahnung erforderlich ist“; 18.1.1968 – 2 AZR 45/67 –
§ 66Betr
VG Nr. 28 [II.2.]: „Soweit es sich um Störungen aus dem Leistungsbereich handelt … , hat die fristlose Kündigung die Funktion des gesetzlichen Rücktritts, der in der Regel eine Abmahnung erfordert“; 8.8.1968 – 2 AZR 348/67 –
§ 626BGB Nr.
57 [II.6.]: „Falls die vorerwähnte ‚Verwarnung’ nicht zulasten des Klägers gewertet werden kann, hätte es der Prüfung bedurft, ob eine Verwarnung nicht überhaupt die notwendige Voraussetzung für eine außerordentliche auf Störung im Leistungsbereich gestützte Kündigung war“; 11.12.1975 – 2 AZR 426/74 –
§ 15KSch
G 1969 Nr. 1 [II.2.]: „Das LAG hat die Pflichtverletzung des Klägers durch die ‚Streikaufforderung’ als Störung im sog. Leistungsbereich gewertet, bei dem es grundsätzlich einer Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung bedarf“; s. zur Erstreckung des Abmahnungsgebots auf den sogenannten „Vertrauensbereich“ insbesondere BAG 30.6.1983 - 2 AZR 524/81 – EzA § 1 KSchG Tendenzbetrieb Nr. 14 [A.IV.1.]: „Auch ein Fehlverhalten im Vertrauensbereich berechtigt jedoch dann nicht ohne vorherige erfolglose Abmahnung zum Ausspruch einer Kündigung, wenn der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen annehmen konnte, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig oder werde vom Arbeitgeber zumindest nicht als ein erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Fehlverhalten angesehen (vgl. Hueck , KSchG, 10. Aufl., § 1 Rz. 90 a; KR- Hillebrecht , § 626 Rz. 100)“; ebenso BAG 18.11.1986 – 7 AZR 674/84 –
§ 1KSch
G 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 17 = NZA 1987, 418 [II.5.]; s. auch BAG 4.6.1997 – 2 AZR 526/96 – NZA 1997, 1281 [II.1 d.]: „Zu prüfen ist … das Abmahnungserfordernis bei jeder Kündigung, die wegen eines steuerbaren Verhaltens des Arbeitnehmers oder aus einem Grund in seiner Person ausgesprochen wurde, den er durch sein steuerbares Verhalten beseitigen, wenn also eine Wiederherstellung der Vertrauens erwartet werden konnte“. . Die Abmahnung des fraglichen Fehlverhaltens dient dabei der Erprobung, ob die vertraglichen Belange des Arbeitgebers allein durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschützt oder auch unter Aufrechterhaltung der Beziehung und Wiederherstellung der vertraglichen Kooperation 152 S. im gleichen Sinne Joachim Heilmann/Tatjana Aigner , Streitkultur in Wirtschaftsunternehmen – Zur Konzeption eines abgestuften Konfliktmanagements, in: Dieter Strempel/Theo Rasehorn (Hrg.), Empirische Rechtssoziologie, Gedenkschrift für Wolfgang Kaupen
(2002), S. 223, 239: „Insgesamt dokumentieren die Erscheinungsformen der Intervention den Versuch, die durch das Fehlverhalten gestörte Kooperation wiederherzustellen“. S. im gleichen Sinne Joachim Heilmann/Tatjana Aigner , Streitkultur in Wirtschaftsunternehmen – Zur Konzeption eines abgestuften Konfliktmanagements, in: Dieter Strempel/Theo Rasehorn (Hrg.), Empirische Rechtssoziologie, Gedenkschrift für Wolfgang Kaupen
(2002), S. 223, 239: „Insgesamt dokumentieren die Erscheinungsformen der Intervention den Versuch, die durch das Fehlverhalten gestörte Kooperation wiederherzustellen“. gewahrt werden können 153 S. besonders deutlich etwa BAG 10.11.1988 – 2 AZR 215/88 –
§ 1KSch
G 1969 Abmahnung Nr. 3 = NZA 1989, 633 [II.2 b.]: „In der Entscheidung vom 30.1.1979 … wird insoweit ausgeführt, die Kündigung sei die stärkste individualrechtliche Maßnahme, die Abmahnung demgegenüber das mildere Mittel. Insofern geht die Abmahnung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Kündigung vor, da die Kündigung nur erforderlich ist, wenn andere Mittel nicht mehr ausreichen“; 26.1.1995 – 2 AZR 649/94 – NZA 1995, 517, 519 [B.III.4 a.]: „Aus dem Tatbestandsmerkmal ‚bedingt’ in § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel abgeleitet. Eine Kündigung ist nur erforderlich (‚ultima ratio’), wenn sie nicht durch mildere Maßnahmen zu vermeiden ist. Eine gegenüber der Kündigung mildere Maßnahme ist die Abmahnung“; 21.2.2001 – 2 AZR 579/99 – EzA § 242 BGB Kündigung Nr. 2 [II.4 c.]: „Das Erfordernis einer vergeblichen Abmahnung ist im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit“; ebenso BAG 28.8.2003 – 2 AZR 333/02 – EzA § 242 BGB Kündigung Nr. 17 [B.III.3 e.]; im gleichen Sinne BAG 7.7.2005 – 2 AZR 581/04 – BAGE 115, 195 =
§ 626BGB Nr.
192 = NZA 2006, 98 [B.I.], wo von der „Prüfung“ die Rede ist, „ob auf Grund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vor Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung erforderlich ist“; ebenso BAG 27.4.2006 – 2 AZR 386/05 – BAGE 118, 104 =
§ 626BGB Nr.
202 = NJW 2006, 2939 [B.I.]; s. ferner BAG 12.1.2006 – 2 AZR 179/05 –
§ 1KSch
G 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 54 = NZA 2006, 980 [B.III.2 b, aa.]: Die Abmahnung „ist zugleich auch Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (…). Nach § 1 Abs. 2 KSchG muss die Kündigung durch das Verhalten des Arbeitnehmers bedingt sein. Eine Kündigung ist nicht gerechtfertigt, wenn es andere geeignete Mittel gibt, um die Vertragsstörung zukünftig zu beseitigen. Dieser Aspekt hat durch die Regelung des § 314 Abs. 2 BGB eine gesetzgeberische Bestätigung erfahren“. S. besonders deutlich etwa BAG 10.11.1988 – 2 AZR 215/88 –
§ 1KSch
G 1969 Abmahnung Nr. 3 = NZA 1989, 633 [II.2 b.]: „In der Entscheidung vom 30.1.1979 … wird insoweit ausgeführt, die Kündigung sei die stärkste individualrechtliche Maßnahme, die Abmahnung demgegenüber das mildere Mittel. Insofern geht die Abmahnung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Kündigung vor, da die Kündigung nur erforderlich ist, wenn andere Mittel nicht mehr ausreichen“; 26.1.1995 – 2 AZR 649/94 – NZA 1995, 517, 519 [B.III.4 a.]: „Aus dem Tatbestandsmerkmal ‚bedingt’ in § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel abgeleitet. Eine Kündigung ist nur erforderlich (‚ultima ratio’), wenn sie nicht durch mildere Maßnahmen zu vermeiden ist. Eine gegenüber der Kündigung mildere Maßnahme ist die Abmahnung“; 21.2.2001 – 2 AZR 579/99 – EzA § 242 BGB Kündigung Nr. 2 [II.4 c.]: „Das Erfordernis einer vergeblichen Abmahnung ist im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit“; ebenso BAG 28.8.2003 – 2 AZR 333/02 – EzA § 242 BGB Kündigung Nr. 17 [B.III.3 e.]; im gleichen Sinne BAG 7.7.2005 – 2 AZR 581/04 – BAGE 115, 195 =
§ 626BGB Nr.
192 = NZA 2006, 98 [B.I.], wo von der „Prüfung“ die Rede ist, „ob auf Grund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vor Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung erforderlich ist“; ebenso BAG 27.4.2006 – 2 AZR 386/05 – BAGE 118, 104 =
§ 626BGB Nr.
202 = NJW 2006, 2939 [B.I.]; s. ferner BAG 12.1.2006 – 2 AZR 179/05 –
§ 1KSch
G 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 54 = NZA 2006, 980 [B.III.2 b, aa.]: Die Abmahnung „ist zugleich auch Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (…). Nach § 1 Abs. 2 KSchG muss die Kündigung durch das Verhalten des Arbeitnehmers bedingt sein. Eine Kündigung ist nicht gerechtfertigt, wenn es andere geeignete Mittel gibt, um die Vertragsstörung zukünftig zu beseitigen. Dieser Aspekt hat durch die Regelung des § 314 Abs. 2 BGB eine gesetzgeberische Bestätigung erfahren“. . Ist Letzteres der Fall, so ist die gleichwohl erklärte Kündigung überzogen. Sie schießt dann über das Ziel hinaus und ist deshalb unwirksam 154 S. statt aller BAG 12.1.2006 (Fn. 153) [B.III.2 b, aa.]: „Eine Kündigung ist nicht gerechtfertigt, wenn es andere geeignete Mittel gibt, um die Vertragsstörung zukünftig zu beseitigen“; ebenso bereits BAG 18.1.1980 – 7 AZR 75/78 –
§ 1KSch
G 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 3 = EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 7 [2 a.]: „Fehlt es an einer solchen Abmahnung, so ist eine auf Leistungsmängel gestützte Kündigung unwirksam, es sei denn, dass im Einzelfall besondere Umstände vorgelegen haben, aufgrund derer eine Abmahnung als entbehrlich angesehen werden durfte“; 18.12.1980 – 2 AZR 1006/78 – BAGE 34, 309 =
§ 102Betr
VG 1972 Nr. 22 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 44 [B.II.4 c, bb.]: „Bei dieser Sachlage scheidet die Privatarbeit des Klägers … ohne vorherige Abmahnung als Kündigungsgrund aus“. S. statt aller BAG 12.1.2006 (Fn. 153) [B.III.2 b, aa.]: „Eine Kündigung ist nicht gerechtfertigt, wenn es andere geeignete Mittel gibt, um die Vertragsstörung zukünftig zu beseitigen“; ebenso bereits BAG 18.1.1980 – 7 AZR 75/78 –
§ 1KSch
G 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 3 = EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 7 [2 a.]: „Fehlt es an einer solchen Abmahnung, so ist eine auf Leistungsmängel gestützte Kündigung unwirksam, es sei denn, dass im Einzelfall besondere Umstände vorgelegen haben, aufgrund derer eine Abmahnung als entbehrlich angesehen werden durfte“; 18.12.1980 – 2 AZR 1006/78 – BAGE 34, 309 =
§ 102Betr
VG 1972 Nr. 22 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 44 [B.II.4 c, bb.]: „Bei dieser Sachlage scheidet die Privatarbeit des Klägers … ohne vorherige Abmahnung als Kündigungsgrund aus“. . Randnummer 147 (c.) Diese ursprünglich von den Gerichten entwickelten normativen Grundwertungen durchziehen mittlerweile partiell auch das geschriebene Gesetzesrecht. So ist in der anlässlich der Schuldrechtsreform des Jahres 2002 eingeführten Regelung des § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Kündbarkeit von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grunde nunmehr angeordnet, dass die Kündigung in Fällen, in denen der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag besteht, „erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig“ ist. Insofern hat namentlich das Prinzip der Verhältnismäßigkeit eine gesetzgeberische Bestätigung erfahren 155 S. BAG 12.1.2006 (Fn. 153) [B.III.2 b, aa.]: Die Abmahnung „ist zugleich auch Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (…). Nach § 1 Abs. 2 KSchG muss die Kündigung durch das Verhalten des Arbeitnehmers bedingt sein. Eine Kündigung ist nicht gerechtfertigt, wenn es andere geeignete Mittel gibt, um die Vertragsstörung zukünftig zu beseitigen. Dieser Aspekt hat durch die Regelung des § 314 Abs. 2 BGB eine gesetzgeberische Bestätigung erfahren“. S. BAG 12.1.2006 (Fn. 153) [B.III.2 b, aa.]: Die Abmahnung „ist zugleich auch Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (…). Nach § 1 Abs. 2 KSchG muss die Kündigung durch das Verhalten des Arbeitnehmers bedingt sein. Eine Kündigung ist nicht gerechtfertigt, wenn es andere geeignete Mittel gibt, um die Vertragsstörung zukünftig zu beseitigen. Dieser Aspekt hat durch die Regelung des § 314 Abs. 2 BGB eine gesetzgeberische Bestätigung erfahren“. . Die gesetzliche Regelung zeichnet damit – generalisierend – nach, was für den arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz seit Jahrzehnten bereits zum Standard herausgebildet worden ist. Randnummer 148 2. Wie bereits vorausgeschickt (s. oben, S 19 [II.]), genügt die hiesige Kündigung diesen Anforderungen nicht. - Das ist letztlich offensichtlich: Randnummer 149 a. Für die im Mittelpunkt des Streitfalles stehende Thematik „sexueller Belästigung“ gilt dabei folgendes: Randnummer 150 aa. Beizutreten ist der Beklagten allerdings rückhaltlos darin, dass der Kläger seine auch arbeitsvertraglichen Verpflichtungen ihr gegenüber verletzt hätte, wenn sich die ihm zur Last gelegte „sexuelle Belästigung“ von Frau W. oder anderen Kolleginnen als Tatsache dingfest machen ließe. Es bedarf keiner Diskussion und wird ihr vom Kläger denn auch gar nicht streitig gemacht, dass es zu den Grundverpflichtungen (nicht nur) moderner Arbeitskultur gehört, einen respektvollen Umgang miteinander zu pflegen und sich namentlich sexueller Belästigungen seines menschlichen Umfeldes aufgrund des § 241 Abs. 2 BGB 156 S. Text: „ § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis.
(1)…
(2)Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten“. S. Text: „ § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis.
(1)…
(2)Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten“. strikt zu enthalten. Welche Anforderungen insofern an ein gedeihliches Miteinander zu stellen sind, bringt heute bekanntlich schon das geschriebene Gesetzesrecht vergleichsweise anschaulich zum Ausdruck. So heißt es in § 75 Abs. 1 BetrVG 157 S. Text: „ § 75 Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen.
(1)Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt. -
(2)Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern“. S. Text: „ § 75 Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen.
(1)Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt. -
(2)Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern“. beispielsweise, dass Arbeitgeber und Betriebsrat die freie Entfaltung der Persönlichkeit der Beschäftigten zu schützen und zu fördern und Benachteiligungen nicht zuletzt wegen des Geschlechts zu unterlassen haben. Auch § 2 Abs. 1 ArbSchG 158 S. Text: „ § 2 Begriffsbestimmungen.
(1)Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit“. S. Text: „ § 2 Begriffsbestimmungen.
(1)Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit“. verdient Erwähnung und Beachtung, weil sich einschlägige Anforderungen der dort als Grundgebot kodifizierten Verpflichtung des Arbeitgebers zu menschengerechter Gestaltung der Arbeitsorganisation im Interesse präventiven Gesundheitsschutzes 159 S. dazu statt vieler nur Wolfhard Kohte , in: Norbert Franz Kollmer (Hrg.), ArbSchG, 3. Auflage
(2005), § 2 Rn. 24: „Dabei geht es nicht um die reaktive Abwehr von Gefahren, sondern um die präventive gesundheitsbezogene Gestaltung der Arbeitsbedingungen unter arbeitsphysiologischen und -psychologischen Gesichtspunkten, die auch die Gestaltung der Arbeitsumgebung und -organisation einschließt (ausführlich GK-BetrVG/Wiese, § 90 Rdnr. 45). - Es besteht jedoch weitgehende Übereinstimmung, dass sich der Begriff der menschengerechten Gestaltung der Arbeit nicht in gesundheitsbezogenen Forderungen erschöpft, sondern ebenso weitergehend die Förderung und Entfaltung der Persönlichkeit im Betrieb durch eine entsprechende Arbeitsorganisation umfassen soll“. S. dazu statt vieler nur Wolfhard Kohte , in: Norbert Franz Kollmer (Hrg.), ArbSchG, 3. Auflage
(2005), § 2 Rn. 24: „Dabei geht es nicht um die reaktive Abwehr von Gefahren, sondern um die präventive gesundheitsbezogene Gestaltung der Arbeitsbedingungen unter arbeitsphysiologischen und -psychologischen Gesichtspunkten, die auch die Gestaltung der Arbeitsumgebung und -organisation einschließt (ausführlich GK-BetrVG/Wiese, § 90 Rdnr. 45). - Es besteht jedoch weitgehende Übereinstimmung, dass sich der Begriff der menschengerechten Gestaltung der Arbeit nicht in gesundheitsbezogenen Forderungen erschöpft, sondern ebenso weitergehend die Förderung und Entfaltung der Persönlichkeit im Betrieb durch eine entsprechende Arbeitsorganisation umfassen soll“. bei genauerer Analyse ebenfalls entnehmen lassen. Weitere Orientierungshilfe können mittlerweile die auch von der Beklagten völlig richtig zur Sprache gebrachten Vorschriften des auf EG-rechtliche Vorgaben 160 S. die Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29.6.2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. EG Nr. L 180 S. 22); ferner Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung des allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 S. 16); Richtlinie 2002/73/EG des Rates vom 23.9.2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 269 S. 15) und Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13.12.2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (ABl. EU Nr. L 373 S. 37). S. die Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29.6.2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. EG Nr. L 180 S. 22); ferner Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung des allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 S. 16); Richtlinie 2002/73/EG des Rates vom 23.9.2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 269 S. 15) und Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13.12.2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (ABl. EU Nr. L 373 S. 37). zurückgehenden Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG 161 S. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14.8.2006 (BGBl. I S. 1897), z.g. durch Art. 15 Abs. 66 DienstrechtsneuordnungsG vom 5.2.2009 (BGBl. I S. 160). S. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14.8.2006 (BGBl. I S. 1897), z.g. durch Art. 15 Abs. 66 DienstrechtsneuordnungsG vom 5.2.2009 (BGBl. I S. 160). ) beisteuern, die dort unter anderem in den § 1 162 S. Text: „ § 1 Ziel des Gesetzes. Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen“. S. Text: „ § 1 Ziel des Gesetzes. Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen“. , § 2 Abs. 1 163 S. Textauszug: „ § 2 Anwendungsbereich.
(1)Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf: -
- die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg, -
- die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg; -
- den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung, -
- die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen“. S. Textauszug: „ § 2 Anwendungsbereich.
(1)Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf: -
- die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg, -
- die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg; -
- den Zugang zu allen Formen und allen