← Deutschland

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat OVG 6 S 1.13 Beschluss Fristlose Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis nach Ablauf der fünfjähr

Obsah (9)§ 11§ 86a§ 34§ 80§ 77§ 153§ 86§ 16§ 23

Fristlose Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis

Ablauf der fünfjährigen statusrechtlichen Dienstzeit; Entlassung bei „Sieg Heil“- bzw. „Siggi Heil“-Rufen Orientierungssatz 1. Der im Probebeamtenverhältnis stehende Polizeibeamte hat

§ 11Abs.

2 S. 1 BBG einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Begeht der Beamte dann zwar noch im Probebeamtenverhältnis, aber erst

Ablauf der fünfjährigen Statusdienstzeit und Erfüllung der weiteren Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit ein Dienstvergehen, kann seine Entlassung nicht mehr allein unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BBG erfolgen. Vielmehr ist das

der Vorschrift eingeräumte Ermessen des Dienstherrn („können … entlassen werden“) dann dergestalt eingeschränkt, dass er die Entlassung nur aussprechen darf, wenn es sich um ein so schwerwiegendes Dienstvergehen handelt, dass bei einem Beamten auf Lebenszeit die Entfernung aus dem Dienst erfolgen würde. (Rn.10) 2. Ruft ein Polizeibeamter bei einer Feier lautstark die Parole „Sieg Heil!“, zumindest aber die Worte „Siggi Heil!“ begeht er damit eine Straftat

§ 86aSt

GB. Dies stellt ein Dienstvergehen im Sinne der §§ 77 Abs. 1, 61 Abs. 1 S. 3 BBG dar, das unter Berücksichtigung der Gesamtumstände seine Entfernung aus dem Dienst

sich zieht. (Rn.13) Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt (Oder),

  1. Dezember 2012, 2 L 275/12, Beschluss Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom
  2. Dezember 2012 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 8.315,48 Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der am
  3. November 1979 geborene Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine fristlose Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis. Er trat im Jahr 1996 als Polizeimeisteranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf in den damaligen Bundesgrenzschutz ein. Am
  4. März 1999 übernahm ihn die Antragsgegnerin in das Beamtenverhältnis auf Probe und übertrug ihm im Oktober 2001 das Amt eines Polizeimeisters im Bundesgrenzschutz. Randnummer 2 Die Antragsgegnerin wirft dem Antragsteller in dem für sofort vollziehbar erklärten Entlassungsbescheid vom
  5. Juli 2012 vor, er habe während der Siegerehrung des am
  6. Mai 2010 stattgefundenen Truppenwettkampfes der
  7. Einsatzhundertschaft lautstark und für anwesende Personen wahrnehmbar die Worte „Sieg Heil!“ gerufen. Mindestens vier Zeugen hätten diese Worte klar und deutlich vernommen und im Rahmen der durchgeführten Ermittlungen sicher bestätigen können, dass dieser Ausruf vom Antragsteller und nicht von einer anderen im Raum befindlichen Person hergerührt habe. Daneben werde ihm vorgeworfen, sowohl vor als auch

der Siegerehrung Kollegen und Vorgesetzte unter erheblichem Alkoholeinfluss sowie im Beisein anderer Personen beleidigt zu haben, wobei er unter anderem die Äußerung „Was willst Du denn, Du Pussy?!“ getätigt habe. Zu berücksichtigen sei des Weiteren, dass gegen den Antragsteller bereits ein Entlassungs- bzw. Disziplinarverfahren wegen der großflächigen Tätowierung eines „Landsers“ auf seinem Rücken anhängig gewesen sei. Obwohl das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 29. Januar 2009 - OVG 6 S 38.08 - die fristlose Entlassung seinerzeit für rechtswidrig erachtet habe, weil nicht mit der erforderlichen Sicherheit habe festgestellt werden können, dass diese Tätowierung bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Gehaltskürzung

sich ziehen würde, habe es gleichwohl insoweit die Begehung eines Dienstvergehens festgestellt. Es bestehe kein Hindernis, bei der nunmehr durchgeführten Entlassung auch diese Pflichtverletzung zu berücksichtigen. Das Verhalten des Antragstellers hätte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge. Er könne daher

§ 34Abs.

1 Nr. 1 BBG entlassen werden. Randnummer 3 Der gegen die Entlassungsverfügung eingelegte Widerspruch blieb erfolglos. Der Antragsteller hat gegen den Widerspruchsbescheid vom

  1. November 2012 Klage (VG 2 K 1286/12) erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Randnummer 4 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom
  2. Dezember 2012 abgelehnt und die Entlassungsverfügung im Wesentlichen mit der Begründung als rechtmäßig angesehen, der Antragsteller habe ein Verhalten an den Tag gelegt, das bei einem Beamten auf Lebenszeit die Entfernung aus dem Dienst zur Folge hätte; das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Entlassungsbescheides überwiege daher das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Randnummer 5 Mit der gegen den ablehnenden Beschluss erhobenen Beschwerde macht der Antragsteller unter anderem geltend: Bei der fraglichen Veranstaltung habe er nicht „Sieg Heil!“ gerufen. Er habe lediglich wie andere Kollegen auch „Heil“ gerufen. Hierbei handele es sich um den

namen des Polizeikommissars „A... Heil“, dessen Spitzname „Siggi“ sei. Als dieser für eine Siegerehrung bei der Feier

vorne gerufen worden sei, sei er von einer Vielzahl von Kollegen durch Rufe angefeuert worden, vereinzelt seien die Ausrufe „Siggi“ und „Heil“ verwendet worden. II. Randnummer 6 Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage VG 2 K 1286/12 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom

  1. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  2. November 2012 wiederherzustellen. Die von dem Antragsteller dargelegten und gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfenden Gründe rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Randnummer 7 Ob das von der Antragsgegnerin geltend gemachte erforderliche besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der hier streitgegenständlichen Entlassungsverfügung besteht, hat im vorliegenden Verfahren

§ 80Abs. 5 Vw

GO das Gericht unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu beurteilen. Soweit dabei die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs bereits absehbar sind, hat das Gericht sie bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Ergibt die Prüfung im Verfahren zur Gewährleistung vorläufigen Rechtsschutzes, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, scheidet ein Vorrang des privaten Interesses aus, wenn ein besonderes Interesse am Sofortvollzug der Maßnahme besteht, das über das am Erlass der Grundverfügung bestehende Interesse hinausgeht. So ist es hier. Randnummer 8

der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren durchzuführenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom

  1. Juli 2012 rechtmäßig ist. Vor diesem Hintergrund geht die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides, das die Antragsgegnerin den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend begründet hat, überwiegt aus den dort dargelegten Gründen das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers; angesichts der die fristlose Entlassung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BBG rechtfertigenden Schwere des Fehlverhaltens des Antragstellers würde es in der Öffentlichkeit auf Unverständnis stoßen, ihn bis zum Abschluss des Klageverfahrens weiter zu beschäftigen und zu alimentieren, zudem erfordert die Aufrechterhaltung eines geordneten und ungestörten Dienstbetriebs den Sofortvollzug. Randnummer 9
  2. Rechtsgrundlage der fristlosen Entlassung des Antragstellers ist § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 BBG.

Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 der Vorschrift können Beamte auf Probe entlassen werden, wenn ein Verhalten vorliegt, das im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte.

§ 34Abs.

3 Satz 1 BBG ist in diesem Fall eine Entlassung ohne Einhaltung einer Frist möglich. Randnummer 10 a. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist maßgeblich zu berücksichtigen, ob der betreffende Beamte die fünfjährige statusrechtliche Probezeit bereits absolviert hat. Ist das der Fall, hat er

§ 11Abs.

2 Satz 1 BBG einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Begeht der Beamte dann zwar noch im Probebeamtenverhältnis, aber erst

Ablauf der fünfjährigen Statusdienstzeit und Erfüllung der weiteren Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit ein Dienstvergehen, kann seine Entlassung nicht mehr allein unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG erfolgen. Vielmehr ist das

der Vorschrift eingeräumte Ermessen des Dienstherrn („können … entlassen werden“) dann dergestalt eingeschränkt, dass er die Entlassung nur aussprechen darf, wenn es sich um ein so schwerwiegendes Dienstvergehen handelt, dass bei einem Beamten auf Lebenszeit die Entfernung aus dem Dienst erfolgen würde. Dies folgt aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen über das Probebeamtenverhältnis und eine Umwandlung in ein solches auf Lebenszeit. Da gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BBG der Beamte auf Probe seine Ernennung auf Lebenszeit verlangen kann, muss er zugleich in diesem Zeitpunkt auch von dem Risiko einer Entlassung unter erleichterten Bedingungen befreit sein (OVG Münster, Urteil vom

  1. Januar 2008 - 1 A 3443/06 -, Rn. 89 bei juris zum wortgleichen § 31 BBG a.F.; OVG Bremen, Urteil vom
  2. Januar 2001 - 2 A 326/99 -, NVwZ-RR 2002, S. 131 ff.; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis,
  3. Auflage 2011, § 5 Rn. 11; Plog/Wiedow, BBG (alt), § 9 Rn. 21). Randnummer 11 b. Mit der Anwendung dieses Maßstabs setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu seinem ebenfalls den Antragsteller betreffenden Beschluss vom
  4. Januar 2009 - OVG 6 S 38.08 -. Anders als das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss meint, ist der Senat darin nicht davon ausgegangen, dass eine Entlassung auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG

Ablauf der statusrechtlichen Probezeit aber vor der Ernennung auf Lebenszeit auch dann möglich sei, wenn ein Verhalten vorliege, das bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. Tatsächlich hat der Senat diese Frage in dem genannten Beschluss nicht angesprochen und musste dies auch nicht. In jenem Verfahren ging es um ein Dienstvergehen, das der Antragsteller im Juni 2005 und damit zwar

Ablauf der statusrechtlichen Probezeit, aber vor Erfüllung der damals geltenden beamtenrechtlichen Voraussetzungen für eine Ernennung auf Lebenszeit begangen hat. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass in einem solchen Fall ein Probebeamter gleichwohl unter den in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG ausdrücklich genannten Voraussetzungen entlassen werden kann (BVerwG, Urteil vom

  1. Oktober 1989 - 2 C 22/87 -, BVerwGE 82, 356 ff., Rn. 19 bei juris m.w.N. zum wortgleichen § 31 BBG a.F.). Seinerzeit war beamtenrechtliche Voraussetzung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit die Vollendung des
  2. Lebensjahres (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BBG a.F. gegenüber dem seit dem
  3. Januar 2009 geltenden § 11 BBG, der dieses Erfordernis nicht mehr vorsieht). Der am
  4. November 1979 geborene Antragsteller hat dieses Alter erst am
  5. November 2006 und damit

Begehung des ihm seinerzeit vorgeworfenen Dienstvergehens vom Juni 2005 erreicht. Demgegenüber standen hier im Zeitpunkt des Dienstvergehens der Berufung des Antragstellers in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit keine Hindernisse mehr entgegen. Die fünfjährige statusrechtliche Probezeit des Antragstellers ist bereits seit dem 25. März 2004 abgelaufen. Randnummer 12 c. Die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe lässt sich vor diesem Hintergrund nur dann auf § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG stützen, wenn ihm ein Dienstvergehen zur Last fällt, das bei einem Beamten auf Lebenszeit die Entfernung aus dem Dienst

sich zöge. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist von den Verwaltungsgerichten festzustellen. Dabei haben sie in vollem Umfange zu überprüfen, ob eine die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigende Handlung vorliegt. Das bedeutet, dass tatsächliche Feststellungen über das einer Entlassungsverfügung zu Grunde liegende Verhalten des Beamten auf Probe getroffen werden müssen. Es muss festgestellt werden, ob die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Dienstpflichtverletzung, die bei einem (unterstellten) Lebenszeitverhältnis die Entfernung aus dem Dienst zur Folge hätte, vorliegen. Es genügt nicht, dass ein Beamter auf Lebenszeit lediglich mit einer derartigen Disziplinarmaßnahme zu rechnen oder sie möglicherweise erhalten hätte. Darüber hinaus sind für die Beurteilung der Frage, welche Disziplinarmaßnahme wegen eines Dienstvergehens gegen einen Beamten auf Lebenszeit verhängt worden wäre, disziplinarrechtliche Grundsätze maßgebend (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1982 - 2 C 44/80 -, BVerwGE 66, 19 ff., Rn. 16 bei juris zum wortgleichen § 31 BBG a.F. m.w.N.; OVG Münster, a.a.O., Rn. 92 bei juris). Randnummer 13 2.

den aus den Akten erkennbaren Umständen ist dem Antragsteller ein Dienstvergehen vorzuwerfen, das bei einem Lebenszeitbeamten die Entfernung aus dem Dienst

sich zöge. Es sprechen überwiegende Gründe dafür, dass der Antragsteller bei der fraglichen Feier lautstark die Parole „Sieg Heil!“, zumindest aber die Worte „Siggi Heil!“ gerufen (a.) und damit eine Straftat

§ 86aSt

GB begangen hat (b.). Dies stellt ein Dienstvergehen im Sinne der §§ 77 Abs. 1, 61 Abs. 1 Satz 3 BBG dar, das unter Berücksichtigung der Gesamtumstände seine Entfernung aus dem Dienst

sich zöge, wenn er im Zeitpunkt der Begehung bereits Lebenszeitbeamter gewesen wäre (c.). Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung dürfte dagegen allein der vom Antragsteller zugestandene Ruf „Heil“ für eine fristlose Entlassung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BBG nicht genügen. Randnummer 14 a. Zu dem fraglichen Vorfall am 6. Mai 2010 liegen unterschiedliche schriftliche dienstliche Äußerungen und Vernehmungsprotokolle der hierzu befragten Zeugen vor.

einer Gesamtschau dieser Unterlagen sieht der Senat allerdings den in der Entlassungsverfügung erhobenen Vorwurf im Wesentlichen bestätigt, zumindest ist davon auszugehen, dass der Antragsteller „Siggi Heil“ gerufen hat. Randnummer 15 aa. Sieben der insgesamt 17 Zeugen (POMin S..., EPHK M..., PHMin K..., PHM D..., PHM H..., PHK K... und PM P... ) haben angegeben, sie hätten gehört, wie die Parole „Sieg Heil!“ lautstark gerufen worden sei. Davon haben zwei dieser Zeugen den Antragsteller durch ungehinderten Sichtkontakt dabei beobachten können (POMin S... und PHMin K... ). Die übrigen ordnen diesen Ausruf dem Antragsteller zu, weil sie ihn an seiner Stimme erkannt oder im unmittelbaren Anschluss an diesen Ausruf beobachtet haben, wie der Zeuge PM L..., der zu diesem Zeitpunkt unmittelbar neben dem Antragsteller gestanden habe, versucht habe, diesem den Mund zuzuhalten. Randnummer 16 Drei der Zeugen (POM P..., PK S... und PM B... ) haben den Antragsteller „Siggi Heil!“ rufen hören, wobei zwei von ihnen, nämlich POM P... und PK S..., dabei Sichtkontakt zu dem Antragsteller hatten und zugleich geäußert haben, dass sie durch die Art und Weise, wie der Antragsteller die Worte gerufen habe und deren Intonation sich an die entsprechende Parole aus dem Dritten Reich erinnert fühlten. Randnummer 17 Die Angaben der vorgenannten 10 Zeugen erscheinen - vorbehaltlich des abschließenden Ergebnisses einer im Klageverfahren gegebenenfalls durchzuführenden Beweisaufnahme - glaubhaft. Das folgt bereits daraus, dass mehrere der Zeugen unabhängig voneinander einen übereinstimmenden Geschehensablauf wiedergegeben haben. Hervorzuheben ist hierbei ferner, dass

der fraglichen Äußerung „Sieg Heil!“ bzw. „Siggi Heil!“, die alle anderen Äußerungen übertönte,

ganz überwiegender Schilderung für einen Moment Stille im Raum einkehrte. Es ist unwahrscheinlich, dass sich ein solches bemerkenswertes Detail mehrere Zeugen unabhängig voneinander ausgedacht haben sollen. Dass im

gang zu der fraglichen Äußerung des Antragstellers trotz der ausgelassenen Stimmung und der ganz erheblichen Geräuschkulisse plötzlich Ruhe einkehrte, die Zeugin PHMin K... spricht von „Totenstille“, erscheint auch angesichts des Inhalts der fraglichen Äußerung des Antragstellers

vollziehbar. Dasselbe gilt für den Umstand, dass nahezu sämtliche Zeugen

dem Ausruf des Antragstellers gesehen haben, wie der Zeuge PM L... versucht habe, dem Antragsteller den Mund zuzuhalten, was jeweils - plausibel - so gedeutet wird, dass der Antragsteller an weiteren Äußerungen dieser Art gehindert werden sollte. Randnummer 18 Dass die Zuordnung des Ausrufes durch einen Teil der Zeugen allein aufgrund eines Wiedererkennens der Stimme des Antragstellers erfolgte, rechtfertigt nicht die vom Antragsteller insofern geäußerte Annahme, es handele sich hierbei um reine Vermutungen. Aus den Angaben geht hervor, dass die den übrigen Lärm deutlich übertönende Parole „Sieg Heil!“ bzw. die Worte „Siggi ... Heil!“ gerufen wurden. Hierfür kommt unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nur der Antragsteller in Frage. Keiner der befragten Zeugen hat angegeben, dass er einen anderen Beamten als den Antragsteller bei einem solchen Ausruf beobachtet hätte. Insofern ist es auch nicht von entscheidender Bedeutung, dass der Zeuge M... zunächst zu Protokoll gab, dass er den Ausruf „Sieg Heil!“ zwar vernommen habe, jedoch nicht sagen könne, wer ihn getätigt habe und erst im Rahmen der Zeugenvernehmung am

  1. Januar 2012 erklärte, den Ausruf den Antragsteller zuordnen zu können, da er diesen an seiner Stimme erkannt habe. Randnummer 19 Die Angaben der Zeugin POMin H... stehen der vom Senat vorgenommenen Beurteilung des Sachverhalts nicht entgegen. Sie hat sich schriftlich unter dem
  2. Juni 2010 dahingehend geäußert, dass, als es gegen 22:00 Uhr zu der Ehrung des PK Heil ... gekommen sei, mehrfach die Worte „Siggi, ... Siggi“ ertönten und durch andere Angehörige des
  3. Zuges daraufhin das Wort „Heil“ gerufen worden sei. Der dadurch entstandene Wortlaut „Siggi ... Heil“ sei mehrfach lautstark klar und deutlich zu verstehen gewesen. Der Antragsteller sei ebenfalls an diesen Ausrufen beteiligt gewesen. Weiterhin habe sie beobachten können, wie der Zeuge L... dem Antragsteller den Mund zugehalten habe und ein Raunen durch andere Personen wahrzunehmen gewesen sei. Bei ihrer Zeugenvernehmung am
  4. Januar 2012 erklärte sie, dass die „Siggi“- und die „Heil“-Rufe, die von mehreren Kollegen getätigt worden seien, dazu geführt hätten, dass der Ausruf „Siggi“ mit anschließendem „Heil“ entstanden sei. Der Antragsteller habe lautstark mit gerufen und sei hierzu leicht hoch gesprungen. Die Zeugen L... und B... hätten versucht, ihn zu beruhigen und ihn am Gestikulieren zu hindern. Sie selbst habe sich unterhalten, wobei ihr Blick mehrfach durch den Raum geschweift sei. Dabei sei ihr der Antragsteller mit seinen anderen Kollegen immer wieder aufgefallen. Plötzlich sei der ganze Raum still gewesen, alle hätten sich angeschaut und es sei ein kurzes Raunen entstanden. Sie habe ihren

barn PHM Q... gefragt, was passiert sei. Dieser sei sich allerdings auch nicht sicher gewesen, ob der Antragsteller „Sieg Heil!“ gerufen habe. Die Unsicherheit in ihren Angaben dürfte dem Umstand geschuldet sein, dass sie während des fraglichen Vorfalls in ein Gespräch vertieft war, das ihre Aufmerksamkeit beanspruchte, so dass sie das übrige Geschehen im Raum nur am Rande wahrnahm. Randnummer 20 Ähnlich sind die Angaben des Zeugen PM K... einzuschätzen, der ca. 3 bis 4 m vom Antragsteller entfernt gestanden haben will. Er erklärte, er habe den Antragsteller „Heil!“ rufen hören, eventuell „Siggi ... Heil!“. Der in Rede stehende Vorwurf wird damit weder bestätigt noch negiert. Randnummer 21 Der Zeuge POK S... hat keinerlei brauchbare Erinnerung an die Vorfälle. Er hat sowohl in seiner schriftlichen Erklärung vom

  1. Juni 2010 als auch ausweislich der Niederschrift über seine Zeugenvernehmung vom
  2. Januar 2012 angegeben, von der Situation bei der Siegerehrung keine besondere Notiz genommen zu haben. Er habe keine Erinnerung an den Moment und die Stimmung. Er wisse, dass er sich mit anderen Kollegen unterhalten und nicht mitbekommen habe, dass PK Heil ... aufgerufen worden sei. Er habe den Ruf „Siggi“ von mehreren Kollegen vernommen, allerdings nicht direkt von dem Antragsteller. Diese Aussage bestätigt den fraglichen Vorwurf weder noch schließt es ihn aus. Randnummer 22 Der Zeuge PM T... hat sich in seiner eidesstattlichen Versicherung vom
  3. Juli 2010 dahingehend geäußert, dass der Antragsteller „Heil“ gerufen habe. In welchem Zusammenhang er dies getan habe, könne er nicht beurteilen. Ganz ähnlich äußerte er sich anlässlich seiner Zeugenvernehmung am
  4. Januar
  5. Damit bestätigt er den gegenüber dem Antragsteller erhobenen Vorwurf zwar nicht, seine Äußerung schließt diese Annahme allerdings ebenfalls nicht aus. Randnummer 23 Der Zeuge POM H... bestreitet zwar, dass der Antragsteller die vorgeworfene Äußerung getätigt habe, seine Angaben schließen dies aber ebenfalls nicht aus. Bei seiner Zeugenvernehmung am
  6. Januar 2012 gibt er insoweit an, dass „Heil“- und „Siggi“-Rufe in mehrfacher Abfolge unterstützt von Grölen und Klatschen ertönt seien. Er habe sich hierüber keine Gedanken gemacht und das auch nicht so schlimm empfunden, da „Siggi“ der damals gängige Spitzname des PK Heil ... gewesen sei. Er könne die Rufe auch nicht einzelnen Personen zuordnen. Seine dienstliche Erklärung vom
  7. Juni 2010 enthält ebenfalls insoweit keine konkreteren Angaben. Wenn er darin ausführt, er habe keinen konkreten Wortlaut in Bezug auf den Verdacht des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gehört, gibt er letztlich auch keine Tatsachenschilderung wieder, sondern äußert eine rechtliche Bewertung. Insgesamt entsteht so der Eindruck, als habe er entweder keine hinreichend konkrete Erinnerung an den Vorfall oder er wolle konkretere Angaben vermeiden. Randnummer 24 Der Zeuge PM L... äußerte in seiner schriftlichen Erklärung vom
  8. Juni 2010 zunächst, keine Erinnerung daran zu haben, ob der Antragsteller die Wortkombination „Sieg Heil“ verwendet habe. Er erinnere sich lediglich daran, dass der Antragsteller den Familiennamen des Herrn Heil ... lautstark geschrien habe. In seiner Zeugenvernehmung am
  9. Januar 2012 gibt er in Abweichung hierzu an, er habe keine Namenskombination vernommen, der Antragsteller habe nur den Familiennamen „Heil“ gerufen. Die Angaben dieses Zeugen erscheinen weniger glaubhaft, als die der überwiegenden Zahl der anderen Zeugen. Zum einen dürfte der Zeuge mit dem Antragsteller ein verhältnismäßig enges Verhältnis haben, was daraus gefolgert werden kann, dass er sich

eigenen Angaben zuständig fühlte, sich um den Antragsteller im Hinblick auf dessen alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zu kümmern. Die Angaben dürften daher von dem Bemühen getragen sein, dem Antragsteller nicht zu schaden. Zum anderen steigert er sein Vorbringen, indem er zunächst schriftlich angibt, sich nicht erinnern zu können, ob der Antragsteller die Wortkombination „Sieg Heil“ verwendet habe und später bei seiner zeugenschaftlichen Vernehmung erklärt, er habe keine Namenskombination vernommen, der Antragsteller habe ausschließlich den Familiennamen „Heil“ gerufen. Randnummer 25 Die Angaben des Zeugen PK Heil lassen ebenfalls keine anderen Schlüsse zu. Dieser gibt in seiner dienstlichen Äußerung vom 22. Juni 2010 zwar ausdrücklich an, nicht den Ausruf „Sieg Heil!“ gehört zu haben. Er habe gehört, wie der Antragsteller seinen

namen gerufen habe. Dies schließt letztlich indessen nicht aus, dass der Antragsteller zumindest „Siggi Heil!“ gerufen hat. In seiner Vernehmung als Zeuge am 30. Januar 2012 erklärt der Zeuge, dass er, als er

vorne ging, „definitiv nicht“ habe vernehmen können, wie irgendeine Person im Raum die Kombination aus beiden Rufen (gemeint sind „Siggi“ und „Heil“) oder gar „Sieg Heil!“ gerufen habe. Auch insoweit relativiert er allerdings seine Angaben indem er sagt, er habe gehört, wie der Antragsteller „Heil“ gerufen habe, er aber

seiner Erinnerung nicht „Sieg Heil!“ gerufen habe. Ob diese Angaben von dem Bemühen getragen sind,

teile für den Antragsteller zu vermeiden, muss hier nicht vertieft werden. Die Aussagekraft dieser Äußerungen dürfte jedenfalls insoweit gemindert sein, als der Zeuge nicht lediglich Beobachter des Geschehens, sondern damit beschäftigt war,

vorne zu gehen. Insofern liegt die Annahme nahe, dass seine Aufmerksamkeit in erster Linie auf die bevorstehende Siegerehrung vor seinen Kollegen fokussiert war, während er das Geschehen um ihn herum weniger aufmerksam verfolgte. Randnummer 26 bb. Die Beweisaufnahme bzw. deren Ergebnis ist - anders als der Antragsteller meint - auch verwertbar. Insbesondere liegt der vom Antragsteller behauptete Verstoß gegen § 34 Abs. 3 Satz 2 BBG in Verbindung mit § 24 Abs. 4 Bundesdisziplinargesetz - BDG - nicht vor. Randnummer 27

§ 34Abs.

3 Satz 2 BBG sind die §§ 21 bis 29 BDG bei einer auf § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG gestützten Entlassung entsprechend anzuwenden. Gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 BDG ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, an der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie an der Einnahme des Augenscheins teilzunehmen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen. Dieses Erfordernis wurde vorliegend gewahrt. Die im Rahmen des Disziplinarverfahrens erfolgten Ladungen zur Zeugenvernehmung sind jeweils

richtlich auch an die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gesandt worden. Das genügt dem von der Vorschrift normierten Teilnahmerecht. Dieses Teilnahmerecht ist nicht formalisiert. Das bedeutet, dass der Dienstherr den Beamten zu den Beweiserhebungen nicht förmlich laden muss; ausreichend ist vielmehr die formlose Mitteilung, an welchem Ort und zu welchem Zeitpunkt die Vernehmung stattfindet (Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, BDG § 24 Rn. 8; Urban/Wittkowski, BDG 2011, § 24 Rn. 14; Weiß, § 24 Rn. 144; a.A. allerdings ohne jede Begründung: Hummel in: Hummel/Köhler/Ratz, BDG,

  1. Auflage 2012, § 24 Rn. 14; ähnlich: Schmiemann in: Schütz/Schmiemann, Disziplinarrecht
  2. Auflage, § 24 Rn. 13). Dies lässt sich ferner aus dem Umstand folgern, dass in § 25 Abs. 1 Satz 2 BDG, wonach die Bestimmungen der Strafprozessordnung - StPO - über die Pflicht, als Zeuge auszusagen, entsprechend gelten, nicht auf die Ladungsvorschriften der StPO verwiesen wird (Urban/Wittkowski, a.a.O.). Randnummer 28 b. Ungeachtet der Frage, ob der Antragsteller seinerzeit „Sieg Heil!“ oder „Siggi Heil!“ gerufen hat, hat er sich durch diese Äußerung einer Straftat

§ 86aAbs. 1 Nr. 1 St

GB wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen strafbar gemacht.

dieser Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften verwendet.

Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift sind Kennzeichen in diesem Sinne namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Randnummer 29 Sollte der Antragsteller bei der fraglichen Veranstaltung „Sieg Heil!“ gerufen haben, würde das diesen Straftatbestand erfüllen. Es handelt sich um eine Parole, die im sog. Dritten Reich von Anhängern der NSDAP verwendet wurde (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. September 1990 - 5 Ss 280/90 - 114/90 I - (MDR 1991, S. 174). Randnummer 30 Sollte der Antragsteller bei der fraglichen Veranstaltung „Siggi Heil!“ gerufen haben, hätte er sich in derselben Weise strafbar gemacht.

§ 86aAbs. 2 Satz 2 St

GB stehen den in Satz 1 genannten Kennzeichen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind. Das trifft auf den Ausruf „Siggi Heil!“, jedenfalls in der Art und Weise und Intonation, wie er vom Antragsteller getätigt wurde, zu. Für die Vergleichbarkeit im Sinne der Vorschrift kommt es darauf an, ob der Anschein eines Kennzeichens erweckt und dessen Symbolgehalt vermittelt wird (Fischer, StGB,

  1. Auflage 2013, § 86a Rn. 8 m.w.N.). Das kann hier angenommen werden. Zum einen haben drei der Zeugen, die schildern, der Antragsteller habe „Siggi Heil!“ gerufen, ausdrücklich erklärt, sich durch die Intonation und die Art und Weise an die entsprechende Grußformel aus dem Dritten Reich erinnert gefühlt zu haben, zum anderen spricht auch der Umstand, dass zahlreiche Zeugen angeben, der Antragsteller habe „Sieg Heil!“ gerufen, für diese Annahme. Randnummer 31 Das Rufen der genannten Parolen durch den Antragsteller stellt ferner eine geeignete Tathandlung im Sinne des § 86a StGB dar. Dabei kann offen bleiben, ob es sich um ein öffentliches Verwenden im Sinne dieser Vorschrift handelt. Jedenfalls liegt ein Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in einer Versammlung vor. Unter Versammlung ist hier ein nicht nur zufälliges zeitweiliges Beisammensein einer größeren Zahl von Personen zu einem gemeinsamen Zweck zu verstehen; dieser braucht kein politischer zu sein. Versammlungen im Sinne des § 86a StGB sind auch sogenannte geschlossene Versammlungen wie Betriebs- und Vereinsversammlungen und damit ebenso das hier in Rede stehende Zusammentreffen am
  2. Mai 2010 (Sternberg-Lieben in: Schönke/Schröder, StGB,
  3. Auflage 2010, § 86a Rn. 7 und § 90 Rn. 5; Fischer, a.a.O., § 80a Rn. 4). Randnummer 32 Der Antragsteller erfüllt schließlich die subjektiven Voraussetzungen des Straftatbestandes. Er handelte vorsätzlich.

den Gesamtumständen liegt die Annahme nahe, dass es dem Antragsteller regelrecht darauf ankam, dass sein Ruf entsprechend der Parole aus dem Dritten Reich aufgefasst werden würde. Randnummer 33 c. Die gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BDG im Ermessen des Gerichts stehende disziplinarrechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts spricht unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Antragstellers dafür, dass dieser vorsätzlich ein schweres Dienstvergehen begangen hat, das, wäre er Lebenszeitbeamter, seine Entfernung aus dem Dienst zur Folge hätte (vgl. § 13 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BDG). Randnummer 34

§ 77Abs.

1 Satz 1 BBG begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt.

Satz 2 ist dieses außerhalb des Dienstes nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung

den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Der Antragsteller hat durch das vorsätzliche und strafbare Verwenden des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation im Sinne des § 86a Abs. 1 StGB gegen die ihm obliegende Pflicht verstoßen, innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG). Es handelt sich um ein schweres Dienstvergehen im Kernbereich seiner Aufgaben. Randnummer 35 aa. Begeht ein Beamter eine Straftat im Sinne des ersten bis sechsten Abschnitts des Besonderen Teils des StGB (§§ 80 bis 120 StGB), ist seine Stellung als Repräsentant des demokratischen Rechtsstaates betroffen, was in der Regel zu einer erheblichen Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung für das Ansehen des Berufsbeamtentums führt. Dies gilt in gesteigertem Maße für Ansehen und Vertrauen gegenüber einem Beamten der Bundespolizei, zu dessen Amt gerade die Verhütung von Straftaten und die Abwehr drohender Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung gehört (vgl. § 12 BPolG). Randnummer 36 Ein Beamter ist im Interesse des Vertrauens der Öffentlichkeit in eine dem freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat verpflichtete Beamtenschaft gehalten zu vermeiden, dass er durch sein Verhalten in vorhersehbarer und ihm daher zurechenbarer Weise den Anschein setzt, sich mit dem Nationalsozialismus zu identifizieren oder auch nur mit ihm zu sympathisieren. Im Interesse der Akzeptanz und der Legitimation staatlichen Handelns ist er verpflichtet, bereits den Schein der Identifikation mit einem dem freiheitlichen Rechtsstaat diametral entgegengesetzten Gedankengut und mit Vereinigungen zu vermeiden, die sich zu einem solchen Gedankengut bekennen. Schon das zurechenbare Setzen eines solchen Scheins stellt eine disziplinarrechtlich bedeutsame Dienstpflichtverletzung dar. Dies ist ausnahmsweise, ohne Verstoß gegen die verfassungsrechtlich verbürgte Unschuldsvermutung dann möglich, wenn das den „bösen Schein“ begründende Verhalten (in besonderer Weise) geeignet ist, die Akzeptanz oder Legitimation staatlichen Handelns (in bedeutsamer Weise) zu beeinträchtigen. Pflichtwidrig handelt also auch der, der zwar kein Gegner der freiheitlich-demokratischen Grundordnung ist, durch konkretes Handeln aber diesen Rechtsschein hervorruft (BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2001 - 1 DB 15/01 -, NVwZ 2001, S. 1410 ff., Rn. 36 bei juris). So liegt der Fall hier und gilt in besonderem Maße für einen Polizeibeamten wie den Antragsteller. Randnummer 37 Das Skandieren der Parole einer nationalsozialistischen Organisation bzw. einer zum Verwechseln ähnlichen Wortkombination, die ihrer Intonation

der im Dritten Reich üblichen Art und Weise entsprach, musste bei einem vorurteilsfrei wertenden Betrachter mangels anderweitiger Anhaltspunkte den Eindruck hervorrufen, dass sich der Antragsteller zu den Zielen des nationalsozialistischen Staates bekenne. Dies war für den Antragsteller angesichts seiner Ausbildung auch erkennbar. Randnummer 38 Für die disziplinarrechtliche Würdigung nicht maßgeblich ist der Umstand, dass das Amtsgericht das gegen den Antragsteller wegen des Verstoßes gegen § 86a StGB geführte Strafverfahren

§ 153a St

PO gegen Zahlung einer Geldbuße von 600 Euro eingestellt hat (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall: BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2001, a.a.O., Rn. 35 bei juris). Randnummer 39 bb. Als maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG richtungsweisend. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst

seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Dabei können die vom Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen von Bedeutung sein. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (BVerwG, Urteil vom

  1. Mai 2007 - 2 C 25.06 -, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 4, Rn. 17 ff. bei juris m.w.N.). Randnummer 40 Die vom Bundesverwaltungsgericht für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen betreffen innerdienstliches Verhalten. Es hat bei einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bei Fehlen jeglichen Dienstbezuges allenfalls eine Disziplinarmaßnahme im unteren Bereich für angemessen erachtet (BVerwG, Urteil vom
  2. August 2010 - 2 C 5.10 -, Rn. 23 bei juris) und bei einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren die Zurückstufung als Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung angesehen (BVerwG, Urteil vom
  3. August 2010 - 2 C 13.10 -, Rn. 26 bei juris). Kommt ein Dienstbezug hinzu, so kann der Orientierungsrahmen bei einem Strafrahmen bis zu einem Jahr ebenfalls die Zurückstufung, bei einem Strafrahmen bis zu zwei Jahren sogar die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sein (BVerwG, Urteil vom
  4. August 2010 - 2 C 5.10 -, Rn. 23 f. bei juris). Unter Zugrundelegung dieser Kriterien hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom
  5. Dezember 2010 - 2 B 29/10 - festgestellt, dass die von dem dortigen Beamten verwirklichten Strafdelikte

§ 86Abs. 1 St

GB (Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen) und § 86a Abs. 1 StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) jeweils mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden können und dieser gesetzliche Strafrahmen es wegen des vom dortigen Berufungsgericht gleichfalls bejahten Dienstbezugs zulasse, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Orientierungsrahmen zu nehmen. Dies gelte selbst dann, wenn keine Verletzung der Verfassungstreuepflicht (§ 60 Abs. 1 Satz 3 BBG) festgestellt worden sei, weil es hierauf angesichts des hohen Strafrahmens bei der Bestimmung des Orientierungsrahmens nicht mehr ausschlaggebend ankomme (Rn. 12 ff. bei juris). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist vorliegend die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis der Orientierungsrahmen. Randnummer 41 Die dem Antragsteller vorzuwerfende Straftat

§ 86aAbs. 1 Nr. 1 St

GB weist einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren auf. Schon dieser Strafrahmen spricht dafür, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Orientierungsrahmen zugrundezulegen, zumal die Tat Dienstbezug hatte. Ein Dienstbezug ist - anders als der Antragsteller geltend macht - nicht allein in den Fällen gegeben, in denen der Beamte auf seinem Dienstposten mit gerade denjenigen Aufgaben befasst war, die Gegenstand des ihm zur Last gelegten Fehlverhaltens sind. Es genügt vielmehr, wenn das Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Amt im konkret-funktionellen Sinn zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2010, a.a.O., Rn. 7 bei juris). Hier spricht viel dafür, dies anzunehmen. Insbesondere dürfte vorliegend von einer Beeinträchtigung der Dienstausübung auszugehen sein, denn das Verhalten des Antragstellers lässt aus der Sicht eines unbefangenen Betrachters den Eindruck einer inneren Abkehr von den Grundprinzipien der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und die darauf gestützte Befürchtung entstehen, der Antragsteller werde seinen dienstlichen Aufgaben nicht mehr unbefangen

kommen. Verstärkt wird dieser Eindruck durch die örtlichen und zeitlichen Umstände, unter denen die Begehung erfolgte. Die Feier stand in unmittelbarem Zusammenhang mit dienstlichen Vorgängen, sie bildete den Abschluss einer Fortbildungsveranstaltung auf dem Gelände eines Truppenübungsplatzes und fand im Kreise der Kollegen statt. Dasselbe gilt für die Danksagung und Siegerehrung, anlässlich derer der Antragsteller die Äußerung getätigt hat. Mit dem vom Antragsteller gezeigten Verhalten geht daher ein Ansehensschaden einher, der den Beamten bei der Ausübung jeder Tätigkeit als Polizeivollzugsbeamter beeinträchtigt, unabhängig von dem konkreten Dienstposten. Randnummer 42 Ob in den Äußerungen des Antragstellers tatsächlich eine Verletzung der in § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG normierten Treuepflicht liegt, wofür jedoch viel spricht, ist vor diesem Hintergrund angesichts der hohen Strafandrohung bei der Bestimmung des Orientierungsrahmens nicht ausschlaggebend (so ausdrücklich zu einer von einem Beamten begangene Straftat

§§ 86, 86a St

GB: BVerwG, Beschluss vom

  1. Dezember 2010, a.a.O., Rn. 15 bei juris). Randnummer 43 cc. Allerdings ist ein so bestimmter Orientierungsrahmen lediglich Ausgangspunkt der Ermessensentscheidung. Hiervon ausgehend ist weiter zu prüfen, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (BVerwG, Beschluss vom
  2. Dezember 2010, a.a.O.). Es spricht viel dafür, dies vorliegend zu verneinen. Randnummer 44

(1)Zum einen ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller disziplinarisch vorbelastet ist. Er hat schon einmal ein Dienstvergehen begangen, indem er sich das die gesamte rechte Rückenhälfte von der Schulter bis (fast) zur Gürtellinie bedeckende Bild eines sog. Landsers in der Uniform der Wehrmacht des Deutschen Reiches auf den Rücken tätowieren ließ. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 29. Januar 2009 - OVG 6 S 38.08 - hierzu ausgeführt: Die Körpertätowierung eines Bundespolizeibeamten an sich stelle kein Dienstvergehen dar. Anderes gelte jedoch, wenn

dem Erscheinungsbild (Form und Größe) und der inhaltlichen Aussage der Tätowierung im Einzelfall ein achtungs- und vertrauensunwürdiger Eindruck im Sinne von § 54 Satz 3 BBG a.F. (jetzt: § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) entstehe. Das sei

den von der Antragsgegnerin getroffenen Feststellungen hier der Fall. Die Tätowierung eines Landsers sei geeignet, bei einem unbefangenen Betrachter den bösen Schein zu erwecken, der Antragsteller verherrliche Soldatentum und Krieg. Mit dieser Aussage wirke das gewählte Motiv auf dem Körper eines Polizeibeamten eindeutig anstößig im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG; denn die Bezugnahme auf einen Landser, worunter im allgemeinen Sprachgebrauch und im „Bundeswehrjargon“ ein deutscher Soldat der Landstreitkräfte (des Heeres) verstanden werde, diene noch heute vielfach der Verherrlichung der Wehrmacht nebst ihrer Soldaten und versinnbildliche Krieg und Gewalt. Weil eine grundsätzlich auf Dauer angelegte Tätowierung nicht wie ein Kleidungsstück abgelegt werden könne, müsse der unbefangene Betrachter ferner schlussfolgern, der Antragsteller identifiziere sich mit dieser Aussage in besonderem Maße. Das gelte auch, weil die Tätowierung des Antragstellers wegen ihrer Größe unübersehbar ins Auge springe, ohne dass es in diesem Zusammenhang entscheidend darauf ankäme, wie häufig die auf dem Rücken befindliche Tätowierung dienstlich wie außerdienstlich sichtbar werde (Rn. 7 bei juris). An dieser Einschätzung hält der Senat auch

erneuter Überprüfung fest. Randnummer 45 Der Senat hatte seinerzeit weiter ausgeführt, dass die Tätowierung nicht zwangsläufig den Anschein erwecke, der Antragsteller identifiziere sich mit dem Nationalsozialismus bzw. mit rechtsradikalem Gedankengut (a.a.O., Rn. 8). Diese Einschätzung relativiert sich jedoch, wenn weitere Umstände - wie hier das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen - hinzutreten. Der Eindruck, man habe es mit einem Beamten zu tun, der nicht bereit sei, sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten, verstärkt sich hierdurch beträchtlich. Randnummer 46 Der Berücksichtigung dieses früheren disziplinarischen Vorwurfs steht - anders als der Antragsteller meint - kein Verwertungsverbot entgegen. Ein Verwertungsverbot richtet sich

§ 16

BDG.

Abs. 1 der Vorschrift darf ein Verweis

zwei Jahren, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge und eine Kürzung des Ruhegehalts

drei Jahren, eine Zurückstufung

sieben Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden.

Satz 2 gilt der Beamte

dem Eintritt des Verwertungsverbots als von der Disziplinarmaßnahme nicht betroffen.

§ 16Abs.

2 Satz 1 BDG beginnt die Frist für das Verwertungsverbot, sobald die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar ist.

Satz 2 endet sie nicht, solange ein gegen den Beamten eingeleitetes Straf- oder Disziplinarverfahren nicht unanfechtbar abgeschlossen ist. Danach besteht vorliegend kein Verwertungsverbot. Die wegen des Vorwurfs der Tätowierung ergangene Disziplinarverfügung datiert auf den

  1. März
  2. Die Verwertungsfrist war daher im Zeitpunkt des Vorfalls am
  3. Mai 2010 noch nicht abgelaufen. Randnummer 47 Ohne Bedeutung ist es, dass der seinerzeit erhobene Vorwurf im Hinblick auf die Regelungen in § 15 Abs. 2 und Abs. 4 BDG, die die Fristen regeln, innerhalb derer eine disziplinare Verfolgung zulässig ist, nicht zu einer Disziplinarmaßnahme geführt hat, weil die Verfolgungsfristen überschritten worden waren und das damalige Disziplinarverfahren deshalb durch Verfügung vom
  4. Juni 2010 eingestellt wurde. Randnummer 48

(2)Eine andere Maßnahmebemessung ist auch nicht mit Blick auf die bereits zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom
  1. Mai 2001 gerechtfertigt, wonach der erstmalige Verstoß gegen beamtenrechtliche Pflichten, der keine Verletzung der Verfassungstreuepflicht darstellt, nicht mit der Höchstmaßnahme zu ahnden sei (a.a.O., Rn. 38 bei juris). Für den Antragsteller handelt es sich bereits um den zweiten disziplinarrechtlich relevanten Vorwurf. Randnummer 49 Zudem ist bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Disziplinarverfügung vom
  2. März 2010 wegen der Tätowierung und dem Vorfall am
  3. Mai 2010 zu Lasten des Antragstellers namentlich zu berücksichtigen, dass er ein erhebliches Maß an Unbelehrbarkeit offenbart hat, was befürchten lässt, dass er auch künftig immer wieder mit ähnlichen Verstößen auffallen würde. Die Disziplinarverfügung wegen der Tätowierung war nur zwei Monate ergangen, bevor er erneut in gesteigertem Maße seine Dienstpflichten verletzte. Es ist daher damit zu rechnen, dass der Antragsteller auch künftig sich durch Disziplinarmaßnahmen nicht von einem derartigen Verhalten abhalten lassen wird. Erschwerend kommt hinzu, dass beide Dienstvergehen ihn in der Wahrnehmung Außenstehender als jemanden erscheinen lassen, der rechtsextremistischem und verfassungsfeindlichem Gedankengut nahe steht. Er erscheint daher ungeeignet, die Bundesrepublik Deutschland in Polizeiuniform zu repräsentieren. Randnummer 50
(3)Dass der Antragsteller bei dem Vorfall am 6. Mai 2010 erheblich alkoholisiert gewesen sein mag, schwächt den ihm zu machenden Vorwurf nicht

haltig ab. Vielmehr spricht für sich, dass er sich im Rahmen einer solchen Feierlichkeit in einen Zustand versetzt, in dem er sein Verhalten anscheinend nicht mehr unter Kontrolle hat und seinen Impulsen freien Lauf lässt. Randnummer 51 Wie schon im Beschluss des Verwaltungsgerichts ausgeführt wird, kommt es vorliegend daher auf die Frage, ob die Alkoholisierung des Klägers nebst dem vorgeworfenen provozierenden beleidigenden Verhalten aufgrund der Würdigung des einheitlichen Dienstvergehens im Sinne einer Verschärfung der Maßnahme zu berücksichtigen ist, nicht entscheidungserheblich an. Randnummer 52 3. Die Entlassungsverfügung ist auch nicht aus anderen Gründen rechtswidrig. Randnummer 53 a. Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, aus der Verweisung des § 34 Abs. 3 Satz 2 BBG auf die §§ 21 bis 29 BDG folge, dass ungeachtet des bereits durchgeführten disziplinarischen Ermittlungsverfahrens zusätzlich zwingend ein weiteres „Ermittlungsverfahren im Rahmen des Entlassungsverfahrens“ durchzuführen sei, an dem es hier fehle. Randnummer 54 Dass ein gesondertes Ermittlungsverfahren durchzuführen ist, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Die Bezugnahme in § 34 Abs. 3 Satz 2 BBG auf die §§ 21 bis 29 BDG verpflichtet zwar zur besonderen Sachaufklärung im Entlassungsverfahren und eröffnet der Verwaltung hierfür das Instrumentarium, das dem Dienstherrn im Disziplinarverfahren zur Verfügung steht. Diese Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts entspricht allerdings im Wesentlichen dem im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz (§ 24 VwVfG). Durch die Verweisung auf die §§ 21 bis 29 BDG werden die Befugnisse der Verwaltung gegenüber den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens konkretisiert und teilweise erweitert. Dem Dienstvorgesetzten werden im Rahmen eines Entlassungsverfahrens für die Aufklärung des Sachverhalts die gleichen Möglichkeiten eröffnet, wie sie bei disziplinarrechtlichen Ermittlungen bestünden (Fürst u.a., GKÖD, BBG a.F., § 31 Rn. 14). Daraus folgt jedoch nicht, dass er zwingend von diesem Instrumentarium Gebrauch machen müsste. Insbesondere folgt daraus nicht, dass ein eigenes Ermittlungsverfahren durchzuführen ist. Vielmehr spricht gerade der Verweis auf die §§ 21 bis 29 BDG für die gegenteilige Auffassung.

§ 23Abs.

2 BDG sind nämlich die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen zwar nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zu Grunde gelegt werden. Aus dieser Bestimmung folgt in entsprechender Anwendung für das Entlassungsverfahren, dass die im Rahmen des Disziplinarverfahrens getroffenen tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung im Entlassungsverfahren zugrundegelegt werden können. Insofern bedurfte es gerade keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung neben derjenigen, die bereits im Rahmen des parallel durchgeführten Disziplinarverfahrens vorgenommen worden ist. Randnummer 55 b. Die Entlassungsverfügung leidet auch nicht an einem Ermessensfehler. Zwar eröffnet § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG der Behörde grundsätzlich Ermessen. Dieses Ermessen ist jedoch regelmäßig dahingehend reduziert, dass ein Probebeamter zu entlassen ist, wenn er sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht hat, das bei einem Lebenszeitbeamten die Entfernung aus dem Dienst zur Folge hätte. Im Rahmen der disziplinarischen Würdigung, insbesondere bei der Frage des Disziplinarmaßes, sind nämlich bereits sämtliche relevanten Umstände, die auch bei der Ausübung des

§ 34BBG eingeräumten Ermessens eine Rolle spielen können, zu berücksichtigen.

Für die Ausübung des Entlassungsermessens ist daher in einem solchen Fall grundsätzlich kein Raum. Anderenfalls entständen Wertungswidersprüche, weil ein solches Dienstvergehen bei einem Lebenszeitbeamten zwingend die Entfernung aus dem Dienst zur Folge hätte, während ein Probebeamter bei entsprechender Ermessensausübung im Amt verbleiben könnte. Randnummer 56 Vor diesem Hintergrund bleibt es auch ohne Auswirkungen auf den Ausgang des Verfahrens, dass die Antragsgegnerin sowohl im Ausgangs- als auch im Widerspruchsbescheid verkannt hat, dass es aus den dargelegten Gründen vorliegend nicht ausreicht, wenn dem Antragsteller ein Dienstvergehen zur Last fällt, das bei einem Lebenszeitbeamten mit einer Geldbuße geahndet würde. Randnummer 57 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 5 GKG. Randnummer 58 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001145064

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.