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SG Berlin 31. Kammer S 31 R 4622/08 Urteil Rentenversicherung - Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit - Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit - Un

Rentenversicherung - Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit - Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit - Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung - Erfordernis des Vollbeweises für einen Überbrückungstatbestand - Ablehnung des Ruhens des Widerspruchsverfahrens durch die Behörde - Kostenerstattungspflicht Leitsatz

  1. Der Nachweis von Umständen, die das Vorliegen des von der Rechtsprechung zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "Unterbrechung" iS des § 58 Abs 2 S 1 SGB 6 entwickelten Tatbestandsmerkmals der Überbrückungszeit begründen können, bedarf des Vollbeweises. Eine Glaubhaftmachung solcher Umstände genügt nicht. (Rn.25)
  2. Dadurch, dass die Verwaltungsbehörde im Widerspruchsverfahren einem Ruhensantrag des Widerspruchsführers im Hinblick auf laufende Musterstreitverfahren nicht folgt, sondern das Widerspruchsverfahren stattdessen durch Erlass eines Widerspruchsbescheides abschließt, "provoziert" sie kein nachfolgendes Klageverfahren und gibt auch keine Veranlassung zur Klageerhebung, die eine Kostenerstattungspflicht der Behörde gem § 193 Abs 1 S 1 SGG aus Veranlassungsgesichtspunkten rechtfertigen würde. Denn insofern ist die Verwaltungsbehörde nicht verpflichtet, ein Widerspruchsverfahren allein auf einen Antrag des Widerspruchsführers hin zum Ruhen zu bringen. (Rn.31) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten die Neufeststellung der von ihm bezogenen Regelaltersrente unter Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten, so der Zeit vom
  3. September 1974 bis
  4. September 1976 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit sowie der Zeiten vom
  5. Februar 1976 bis
  6. März 1976 und vom
  7. Juli 1976 bis
  8. August 1976 als Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit. Randnummer 2 Der 1943 geborene Kläger war ausweislich des von ihm im Klageverfahren eingereichten Zeugnisses in der Zeit vom
  9. September 1966 bis
  10. Mai 1970 als Buffethilfe und in der Zeit vom
  11. Mai 1970 bis
  12. Mai 1974 als Restaurant-Geschäftsführer bei der Firma W. versicherungspflichtig beschäftigt. In der Folgezeit war er nach den in seinem Versicherungsverlauf als Anlage 2 zum Rentenbescheid vom
  13. März 2008 von der Beklagten gespeicherten Zeiten vom
  14. September 1974 bis
  15. März 1975, vom
  16. März bis
  17. September 1975 sowie vom
  18. September 1975 bis
  19. Februar 1976 arbeitslos gemeldet. Ausweislich der von seinem Bevollmächtigten im Verwaltungsverfahren vorgelegten Beitragskarte der Innungskrankenkasse (IKK) Brandenburg und Berlin war der Kläger im Zeitraum vom
  20. Februar bis
  21. März 1976 wegen einer Lungenentzündung arbeitsunfähig erkrankt und bezog Krankengeld. Sodann war er vom
  22. April bis
  23. Juli 1976 wiederum arbeitslos gemeldet. Vom
  24. Juli bis
  25. August 1976 bezog er erneut Krankengeld, weil er gemäß der Beitragskarte der IKK vom
  26. Juli bis
  27. August 1976 wegen einer Gastritis arbeitsunfähig war. Vom
  28. bis
  29. August 1976 war der Kläger nochmals arbeitslos gemeldet. Hiernach war er im Zeitraum vom
  30. September bis
  31. Dezember 1976 wieder versicherungspflichtig beschäftigt. Während des Zeitraums seiner Arbeitslosigkeit vom
  32. September 1974 bis
  33. September 1976 habe der Kläger seinen Angaben zu Folge Arbeitslosengeld bezogen. Randnummer 3 Am
  34. Januar 2008 beantragte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten bei der Beklagten die Gewährung einer Regelaltersrente ab dem
  35. März
  36. Zugleich beantragte er die Gewährung eines Beitragszuschusses zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Des Weiteren beantragte er „schon jetzt“ gemäß § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) die Korrektur des Versicherungsverlaufs wegen dort auffälliger erheblicher Lücken. Randnummer 4 Mit Rentenbescheid vom
  37. März 2008 gewährte die Beklagte dem Kläger antragsgemäß ab dem
  38. März 2008 eine Regelaltersrente mit einem monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 611,80 Euro. Zugleich hob sie den bisherigen Bescheid über die Feststellung der bis dato vorgemerkten rentenrechtlichen Zeiten in Bezug auf die Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung im Zeitraum vom
  39. Februar 1959 bis
  40. Februar 1960 gemäß § 149 Abs. 5 S. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) auf, weil diese vor Vollendung des
  41. Lebensjahres zurückgelegte Zeit wegen einer Rechtsänderung nicht mehr berücksichtigt werden könne. Randnummer 5 Gegen den Rentenbescheid vom
  42. März 2008 legte der Kläger am
  43. April 2008 Widerspruch ein, den er unter anderem mit der Rechtshängigkeit von laufenden Musterprozessen vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu den Az. 1 BvR 2995/06 und 1 BvR 740/07 in Bezug auf die zu leistenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner begründete. Mit Schriftsatz vom
  44. April 2008 wies der Bevollmächtigte die Beklagte zudem darauf hin, dass der Kläger freiwilliges Mitglied seiner Krankenkasse sei. Mit Bescheid vom
  45. April 2008 gewährte die Beklagte dem Kläger daraufhin einen Zuschuss zur Krankenversicherung als Zusatzleistung gemäß § 106 SGB VI ab dem
  46. März
  47. Sodann stellte die Beklagte mit Bescheid vom selben Tag die Regelaltersrente des Klägers unter Berücksichtigung des gewährten Beitragszuschusses zur Krankenversicherung ab dem
  48. März 2008 mit einem monatlichen Zahlbetrag von 739,65 Euro neu fest. Dieser Bescheid wurde gemäß § 86 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens erklärt. Randnummer 6 Am
  49. Mai 2008 legte der Kläger sodann Widerspruch gegen Bescheid der Beklagten vom
  50. April 2008 über die Gewährung des Beitragszuschusses zur Krankenversicherung ein. Insofern fehle noch eine Entscheidung der Beklagten über den Anspruch auf einen Zuschuss zur Pflegeversicherung. Mit Schriftsatz an die Beklagte vom
  51. Mai 2008 machte der Bevollmächtigte zudem geltend, dass die Zeit vom
  52. Februar 1959 bis
  53. Februar 1960 weiterhin als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung zu berücksichtigen sei. Insoweit könne das Widerspruchsverfahren aber im Hinblick auf das am Bundessozialgericht (BSG) anhängige Verfahren zum Az. B 5 KN 1/07 R zum Ruhen gebracht werden. Darüber hinaus seien die Zeit vom
  54. September 1974 bis
  55. September 1976 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit und die Zeiten vom
  56. Februar bis
  57. März 1976 und
  58. Juli bis
  59. August 1976 als Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen. Im Zeitraum nach dem Ende seiner Beschäftigung bei W. zum
  60. Mai 1976 und bis zu seiner Arbeitslosmeldung am
  61. September 1976 habe sich der Kläger eigeninitiativ zur Abwendung drohender Arbeitslosigkeit um eine Wiedereingliederung in den Kreis der Arbeitnehmer bemüht. Erst als er damit gescheitert sei, habe er sich am
  62. September 1974 beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet. Bei dem Zeitraum vom
  63. Juni bis
  64. September 1974 handele es sich somit um einen für die Feststellbarkeit der gesetzlich geforderten Unterbrechung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses durch Arbeitslosigkeit unschädlichen Überbrückungstatbestand. Randnummer 7 Mit Widerspruchsbescheid vom
  65. Juli 2008 wies die Beklagte zum einen den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom
  66. April 2008 in Bezug auf die Gewährung des Beitragszuschusses zur Krankenversicherung zurück, weil der vom Kläger darüber hinaus begehrte Zuschuss zur Pflegeversicherung gesetzlich nicht mehr vorgesehen sei. Zum anderen wies die Beklagte mit demselben Widerspruchsbescheid den Widerspruch des Klägers gegen den Rentenbescheid vom
  67. März 2008 zurück. Insoweit könnten die geltend gemachten weiteren Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit nicht berücksichtigt werden, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen worden sei. Zudem könne die Zeit der schulischen Ausbildung vom
  68. Februar 1959 bis
  69. Februar 1960 nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden, weil diese Zeit vor Vollendung des
  70. Lebensjahres zurückgelegt worden sei. Randnummer 8 Mit seiner hiergegen am
  71. Juli 2008 zum Sozialgericht Berlin erhobenen Klage begehrt der Kläger die Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten weiteren Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit bei der Berechnung seiner Altersrente. Darüber hinaus hat er zunächst auch weiterhin die Anerkennung der Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung vom
  72. Februar 1959 bis
  73. Februar 1960 begehrt. Zudem sei die Beklagte verpflichtet, dem Kläger einen Zuschuss zur Pflegeversicherung der Rentner gemäß § 106a SGB VI in der bis zum
  74. März 2004 geltenden Fassung sowie einen Zuschuss zur Krankenversicherung gemäß § 106 SGB VI unter Außerachtlassung des mit Wirkung vom
  75. Juli 2005 eingeführten zusätzlichen Beitrages nach § 241a des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) zu gewähren. Dadurch, dass die Beklagte das Widerspruchsverfahren im Hinblick auf die Begehren der Anrechnungszeit vor dem
  76. Lebensjahr sowie der Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner wegen diesbezüglich anhängiger Musterprozesse nicht wie vom Kläger angeregt zum Ruhen gebracht, sondern vielmehr mit Widerspruchsbescheid hierüber entschieden habe, habe die Beklagte das hiesige Klageverfahren provoziert. Randnummer 9 Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Nichtannahmebeschluss vom
  77. Oktober 2008 zu den Az. 1 BvR 2995/06 und 1 BvR 740/07 über die Beitragspflicht der Rentner zur sozialen Pflegeversicherung entschieden hatte, hat der Kläger mit Schriftsatz vom
  78. Februar 2009 die Klage im Hinblick auf die geltend gemachten Ansprüche in Bezug auf die Beitragszuschüsse Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner zurückgenommen. Nach Entscheidung des Bundessozialgerichts mit Urteil vom
  79. März 2010 zum Az. B 5 KN 1/07 R hat der Kläger zudem mit Schriftsatz vom
  80. September 2011 die Klage auch in Bezug auf die Berücksichtigung der Anrechnungszeit vor Vollendung des
  81. Lebensjahres zurückgenommen. Randnummer 10 Der Kläger begehrt mit seiner Klage nunmehr nur noch die Berücksichtigung der Zeit vom
  82. September 1974 bis
  83. September 1976 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit sowie der Zeiten vom
  84. Februar bis
  85. März 1976 und vom
  86. Juli 1976 bis
  87. August 1976 als Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit. In der im Versicherungsverlauf enthaltenen Lücke im Zeitraum vom
  88. Juni 1974 bis
  89. September 1974 liege ein so genannter Überbrückungstatbestand vor, der den Anschluss der geltend gemachten Anrechnungszeiten an die versicherungspflichtige Tätigkeit des Klägers bei W. bis zum
  90. Mai 1974 im Sinne einer Unterbrechung nach § 58 Abs. 2 SGB VI gewährleiste. Die Voraussetzungen für einen Überbrückungstatbestand hätten auf Grund der eigeninitiativen Bemühungen des Klägers um Arbeit vorgelegen. In Bezug auf den Nachweis der Umstände, deren Vorliegen einen Überbrückungstatbestand begründen können, sei eine Glaubhaftmachung ausreichend. Die Umstände seiner Bemühungen um Beschäftigung in dem fraglichen Zeitraum habe der Kläger durch seinen Vortrag in der mündlichen Verhandlung hinreichend glaubhaft gemacht. Randnummer 11 Der Kläger beantragt, Randnummer 12 den Bescheid der Beklagten vom
  91. März 2008 in der Fassung des Bescheides vom
  92. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  93. Juli 2008 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, seine Regelaltersrente ab dem
  94. März 2008 unter Berücksichtigung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit für den Zeitraum vom
  95. September 1974 bis zum
  96. September 1976 sowie jeweils einer Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit für die Zeiträume vom
  97. Februar 1976 bis
  98. März 1976 und vom
  99. Juli 1976 bis
  100. August 1976 neu festzustellen. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Sie sieht die Voraussetzungen für die Anerkennung von weiteren Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit in den begehrten Zeiträumen für nicht gegeben. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Gericht beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten zum Aktenzeichen….. Bezug genommen, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung der Kammer gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und 4 SGG zulässig, jedoch nicht begründet. Randnummer 18 Der Bescheid der Beklagten vom
  101. März 2008 in der Fassung des Bescheides vom
  102. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  103. Juli 2008 ist – soweit über ihn im hiesigen Rechtsstreit noch zu entscheiden war – rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Randnummer 19 Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Neufeststellung seiner Regelaltersrente unter Berücksichtigung der Zeit vom
  104. September 1974 bis zum
  105. September 1976 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit (hierzu unter 1.) sowie der Zeiten vom
  106. Februar 1976 bis
  107. März 1976 und vom
  108. Juli 1976 bis
  109. August 1976 als Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit (hierzu unter 2.). Insofern sind die Voraussetzungen für das Vorliegen einer entsprechenden Anrechnungszeit in den genannten Zeiträumen nicht erfüllt. Randnummer 20
  110. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Anerkennung der Zeit vom
  111. September 1974 bis zum
  112. September 1976 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI. Nach dieser Vorschrift sind Anrechnungszeiten unter anderem Zeiten, in denen Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben. Zwar war der Kläger ausweislich der im Versicherungsverlauf der Beklagten gespeicherten Zeiten in dem geltend gemachten Zeitraum zumindest vom
  113. September 1974 bis
  114. März 1975, vom
  115. März 1975 bis
  116. September 1975, vom
  117. September 1975 bis
  118. Februar 1976, vom
  119. April 1976 bis
  120. Juli 1976 sowie vom
  121. August 1976 bis
  122. August 1976 arbeitslos gemeldet. Auch habe er seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung zu Folge in diesem Zeitraum Arbeitslosengeld bezogen. Letztlich kann die Erfüllung der Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI im geltend gemachten Zeitraum aber dahinstehen. Denn eine Anrechnungszeit nach dieser Vorschrift liegt gemäß § 58 Abs. 2 S. 1 SGB VI nur dann vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen ist. Diese Voraussetzung gilt nur nicht für Zeiten nach Vollendung des
  123. und vor Vollendung des
  124. Lebensjahres, was für die hier streitgegenständliche Zeit jedoch nicht zutrifft. Die Voraussetzung der Unterbrechung ist für die hier geltend gemachte Anrechnungszeit vom
  125. September 1974 bis zum
  126. September 1976 jedoch nicht erfüllt. Randnummer 21 Denn eine Unterbrechung im Sinne des § 58 Abs. 2 S. 1 SGB VI setzt einen zeitlichen Anschluss der zu beurteilenden Anrechnungszeit an eine Pflichtbeitragszeit wegen einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit dergestalt voraus, dass eine hierzwischen etwaig bestehende Lücke sich nicht über einen vollen Kalendermonat erstrecken darf. Ein Zwischenzeitraum, der sich über einen vollen Kalendermonat erstreckt, ist jedoch dann unschädlich, wenn dieser entweder seinerseits den Tatbestand einer Anrechnungszeit oder aber die Voraussetzungen eines so genannten Überbrückungstatbestandes erfüllt. Dann muss sich aber zumindest die erste dieser Zeiten unmittelbar an eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit anschließen (vgl. allgemein zum Tatbestandsmerkmal der Unterbrechung Gürtner , in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Loseblatt, Stand:
  127. Ergänzungslieferung 2012, § 58 SGB VI Rdnr. 73 m.w.N.). Vorliegend endete die versicherungspflichtige Beschäftigung des Klägers bei W. am
  128. Mai
  129. Die hier geltend gemachte Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit beginnt jedoch erst am
  130. September
  131. Erst ab diesem Zeitpunkt hatte sich der Kläger beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet. Der dazwischen liegende Zeitraum vom
  132. Juni bis zum
  133. September 1974 stellt mangels Arbeitslosmeldung des Klägers selbst keine Anrechnungszeit dar. Demnach wäre die Voraussetzung des Anschlusses der hier fraglichen Zeit vom
  134. September 1974 bis zum
  135. September 1976 an die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung des Klägers im Sinne einer Unterbrechung dieser Beschäftigung grundsätzlich nicht erfüllt. Eine Unterbrechung im Sinne des § 58 Abs. 2 S. 1 SGB VI wäre hier jedoch dennoch gegeben, wenn die Zeit vom
  136. Juni 1974 bis zum
  137. September 1974 eine so genannte Überbrückungszeit darstellen würde. Die Voraussetzungen einer solchen Überbrückungszeit sind hier jedoch nach Auffassung der Kammer mangels entsprechenden Nachweises hierüber nicht erfüllt. Randnummer 22 Eine Überbrückungszeit gewährleistet den Anschluss, das heißt sie füllt vorhandene Lücken zwischen dem Ende der versicherten Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit (bzw. einer Anrechnungszeit) und dem Beginn einer (weiteren) Anrechnungszeit aus, wobei die Zeit selbst keine Anrechnungszeit ist. Sie gewährleistet lediglich, dass der Zurechnungszusammenhang mit nachfolgenden Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten bestehen bleibt. Das von der Rechtsprechung in richterlicher Rechtsfortbildung entwickelte Tatbestandsmerkmal des Überbrückungstatbestands oder der Überbrückungszeit dient insoweit der weiteren Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „Unterbrechung“ im Sinne des § 58 Abs. 2 S. 1 SGB VI. Es trägt dem Umstand Rechnung, dass dieser Begriff nicht nur eine zeitliche Dimension, sondern auch einen kausalen Bezug aufweist. Die Regelung soll dem Versicherten einen Ausgleich für bestimmte unverschuldete Beitragsausfälle (z. B. wegen Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit) gewähren (so BSG, Urteil vom
  138. Juli 2007, Az. B 13 R 8/07 R, Rdnr. 15 m.w.N. – zitiert nach juris). Rechtfertigender Grund für die Anerkennung einer Überbrückungszeit ist im Wesentlichen, dass der Versicherte im jeweiligen Zeitraum noch dem Kreis der Arbeitsuchenden im Sinne des § 58 Abs 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI zuzuordnen ist. In die entsprechende Wertung haben Gesichtspunkte einzufließen, die den Schutzzweck der Norm berücksichtigen. Vor allem kommt es darauf an, ob der Versicherte nach den Gesamtumständen noch dem eine Versicherungspflicht begründenden aktiven Erwerbsleben zuzurechnen ist, ob also während des Lückenzeitraums ein hinreichender Zusammenhang hiermit besteht. Eine entsprechende Annahme liegt nahe, wenn die Lücke unverschuldet, also durch vom Versicherten nicht zu vertretende Umstände, oder durch ein sozialadäquates, insbesondere durch ein von Verfassungs wegen schützenswertes Verhalten entstanden ist (so BSG, a.a.O., Rdnr. 16). Bei der Beurteilung kommt es auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an, wobei Gesichtspunkte der Billigkeit und der Sozialadäquanz zu berücksichtigen sind (vgl. Gürtner , in: Kasseler Kommentar, § 58 SGB VI Rdnr. 77). Randnummer 23 Als Überbrückungszeiten kommen insofern grundsätzlich Zeiten der Beschäftigungslosigkeit und der Arbeitssuche in Betracht, die keine Anrechnungszeiten sind, weil ihnen als unvollständige rentenrechtliche Zeiten ein Tatbestandsmerkmal zur Anrechnungszeit fehlt. Dies gilt insbesondere für Zeiten, in denen eine Meldung beim Arbeitsamt erforderlich war, jedoch nicht erfolgt ist ( Gürtner , Kasseler Kommentar, § 58 SGB VI Rdnr. 77 m.w.N.). Dies war vorliegend beim Kläger der Fall. Denn der Zeitraum
  139. Juni bis
  140. September 1974 ist deshalb selbst keine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit, weil sich der Kläger in diesem Zeitraum nicht arbeitslos gemeldet und auch kein Arbeitslosengeld bezogen hatte. Der Kläger war seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung zu Folge in diesem Zeitraum aber beschäftigungslos und auf Arbeitssuche gewesen. Er habe sich zunächst nicht beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet, weil er noch nicht seine Papiere von W. erhalten habe. Dies sei erst später erfolgt. Er habe zunächst versucht, sich eigenständig um eine neue Beschäftigung zu bemühen. So habe er sich bei einem Steakhaus als Buffetier sowie bei einem Imbiss am M.Ufer beworben. Aus den ins Auge gefassten Beschäftigungen sei jedoch nichts geworden. Auch habe er sich für eine Tätigkeit bei einem Eierhändler am P.Platz interessiert. Dort habe man ihn jedoch für überqualifiziert gehalten. Erst als seine Eigenbemühungen der Arbeitssuche gescheitert waren, habe er sich ab dem
  141. September 1976 beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet. Grundsätzlich dürfte auf Grund der vom Kläger geschilderten Umstände im Zeitraum vom
  142. Juni bis zum
  143. September 1974 – sofern man diese als wahr unterstellt – das Vorliegen eines Überbrückungstatbestandes in Betracht zu ziehen sein. Denn der Versuch, mit entsprechenden Eigenbemühungen die drohende Beschäftigungslosigkeit zu überwinden, dürfte als sozialadäquates Verhalten anzusehen sein, auf Grund dessen der Kläger grundsätzlich dem Kreis der Arbeitsuchenden im Sinne des § 58 Abs 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI zuzuordnen gewesen sein dürfte (vgl. Bayerisches Landessozialgericht (LSG), Urteil vom
  144. Oktober 2009, Az. L 19 R 167/07, Rdnr. 22). Fraglich ist hier jedoch bereits nach dem Vortrag des Klägers, ob die von ihm geschilderten Eigenbemühungen von Art um Umfang her dergestalt waren, dass sie es überhaupt rechtfertigen würden, eine Überbrückungszeit von drei Monaten anzunehmen, mithin diesbezüglich als sozialadäquat anzusehen sind. Denn insofern ist auch zu berücksichtigen, inwieweit die durch die Überbrückungszeit zu schließende Lücke durch den Kläger unverschuldet entstanden ist. Dass sich der Kläger seinem Vortrag zu Folge nicht ohne seine Papiere von seinem letzten Arbeitgeber beim Arbeitsamt habe arbeitslos melden können oder wollen, überzeugt die Kammer nicht. Denn insoweit wurde dem Kläger zwar ausweislich der von ihm in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen das Arbeitszeugnis von W. erst mehrere Monate nach dem Ende seiner dortigen Beschäftigung, nämlich erst mit Schreiben vom
  145. November 1974, übersandt. Seine Arbeitslosmeldung beim Arbeitsamt war aber bereits zuvor zum
  146. September 1974 erfolgt und damit offenbar dann doch ohne Vorliegen eines Arbeitszeugnisses des letzten Arbeitgebers. Letztlich kann die Frage, ob die vom Kläger geschilderten Eigenbemühungen zur Überwindung der Beschäftigungslosigkeit für die Annahme eines Überbrückungstatbestandes überhaupt ausreichen würden, jedoch dahinstehen, denn der Kläger konnte bereits einen hinreichenden Nachweis über die von ihm behaupteten Bemühungen im Zeitraum vom
  147. Juni bis zum
  148. September 1974 nicht erbringen. Insoweit konnte ein entsprechender Nachweis nach Auffassung der Kammer nicht mit der für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Überbrückungstatbestandes erforderlichen Gewissheit erbracht werden. Randnummer 24 Denn grundsätzlich muss sich das Gericht im Wege des Vollbeweises die volle Überzeugung von den beweiserheblichen Tatsachen verschaffen (vgl. hierzu Leitherer , in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar,
  149. Aufl. 2012, § 103 Rdnr. 6a). Maßgebend hierfür ist die an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Demnach gilt eine Tatsache als dann bewiesen, wenn sie in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen ( Keller , in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 128 Rdnr. 3b). Dies war hier jedoch in Bezug auf die von dem Kläger behaupteten eigenständigen Bemühungen zur Arbeitssuche im Zeitraum
  150. Juni bis zum
  151. September 1974 nicht der Fall. Weitere Beweismittel als seine eigene Aussage konnte der Kläger für die von ihm behaupteten Bemühungen nicht vorlegen. Insbesondere konnte der Kläger etwa keine seine Bemühungen nachweisenden entsprechenden Bewerbungs- oder Ablehnungsschreiben vorlegen. Denn insofern erfolgten die vom Kläger behaupteten Bemühungen der Arbeitssuche wohl ausschließlich mündlich mit den entsprechenden, von ihm seinerzeit ins Auge gefassten, potentiellen Arbeitgebern. Zwar ist die gerichtliche Überzeugung gemäß § 128 Abs. 1 S. 1 SGG aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnen, wobei das Gericht seine Entscheidung auch nur auf den Beteiligtenvortrag stützen und auf Grund seiner den Vollbeweis anspruchsbegründender Tatsachen als geführt ansehen kann. Insoweit kommt auch der Beteiligtenvortrag als entsprechend ausreichende Erkenntnisquelle in Betracht, wenn ihm das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls die erforderliche Verlässlichkeit zuzuerkennen vermag (so LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom
  152. November 2010, Az. L 2 R 435/10, Rdnr. 84 – zitiert nach juris; vgl. auch Keller , in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 128 Rdnr. 4). Einzig der hier recht vage gebliebene diesbezügliche Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung konnte die Kammer jedoch nicht mit der erforderlichen Gewissheit von dem tatsächlichen Vorliegen der von ihm behaupteten eigenständigen Bemühungen der Arbeitssuche im Zeitraum
  153. Juni bis zum
  154. September 1974 überzeugen. Weitere Erkenntnisquellen, welche den Vortrag des Klägers stützen würden, lagen nicht vor. Insbesondere war für die Kammer entgegen des Vortrages des Bevollmächtigten nicht ersichtlich, weshalb sich aus der Tatsache, dass der Kläger ausweislich der Beitragskarte seiner Krankenversicherung im Zeitraum vom
  155. März bis
  156. Juni 1974 dort als Selbständiger mit Anspruch auf Krankengeld versichert war, ein Indiz dafür ergeben sollte, dass der Kläger tatsächlich Eigenbemühungen zur Überwindung der Beschäftigungslosigkeit nach dem
  157. Mai 1974 getätigt haben sollte. Denn insofern war er ausweislich der Beitrittskarte in diesem Status bereits zuvor vom
  158. November 1972 bis
  159. März 1974 versichert. Hieraus folgt somit nicht, dass sich der Kläger etwa im Hinblick auf das bevorstehende Ende seiner Beschäftigung bei W. selbständig gemacht hätte, um sich als Selbständiger eine neue Beschäftigung zu suchen. Allein der Vortrag des Klägers war nach Auffassung der Kammer hier nicht geeignet, deren volle Überzeugung im Sinne des Vollbeweises von den von ihm behaupteten Eigenbemühungen der Arbeitssuche zu begründen. Randnummer 25 Entgegen des Vortrages des Klägerbevollmächtigten reicht für den Nachweis der Umstände, die das Vorliegen einer Überbrückungszeit begründen würden, nach Auffassung der Kammer auch nicht etwa eine Glaubhaftmachung aus. Hierbei handelt es sich um einen im Vergleich zum Vollbeweis geringeren Beweismaßstab. Als glaubhaft anzusehen ist eine Tatsache gemäß § 23 Abs. 1 S. 2 SGB X dann, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Glaubhaftmachung bedeutet insoweit mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Es genügt vielmehr die „gute Möglichkeit“, dass der entscheidungserhebliche Vorgang sich so zugetragen hat, wie behauptet wird, während gewisse noch verbleibende Zweifel unbeachtlich sind. Gleichzeitig muss mehr für als gegen den behaupteten Sachverhalt sprechen. Ist weder das Vorliegen noch das Nichtvorliegen einer Tatsache überwiegend wahrscheinlich, ist nicht etwa zugunsten des Anspruchstellers zu entscheiden, denn ein solcher Grundsatz wäre dem Sozialversicherungsrecht fremd (so LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  160. Juni 2007, Az. L 4 RA 129/04, Rdnr. 26; Hessisches LSG, Urteil vom
  161. April 2008, Az. L 5 R 326/07, Rdnr. 24 – jeweils zitiert nach juris und m.w.N.). Der Maßstab der Glaubhaftmachung gilt jedoch nur, wenn er im Gesetz ausdrücklich angeordnet ist oder sich aus der Zweckbestimmung des Gesetzes ergibt ( Keller , in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 128 Rdnr. 3d). Eine gesetzliche Anordnung kann es hier naturgemäß nicht geben, weil die Rechtsfigur der Überbrückungszeit in richterlicher Rechtsfortbildung geschaffen worden ist. Jedoch ergibt sich auch aus der Zweckbestimmung dieser Rechtsfigur nicht, dass für die eine Überbrückungszeit rechtfertigenden Umstände lediglich die Glaubhaftmachung ausreichend sein müsste. Denn wie bereits oben ausgeführt dient das von der Rechtsprechung entwickelte Tatbestandsmerkmal des Überbrückungstatbestandes der weiteren Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „Unterbrechung“ im Sinne des § 58 Abs. 2 S. 1 SGB VI. Bei diesem handelt es sich um ein weiteres Tatbestandsmerkmal der Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 bis 3a SGB VI. Für das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale von Anrechnungszeiten gilt jedoch nach den allgemeinen Grundsätzen des Beweisrechts der Maßstab des Vollbeweises (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom
  162. Oktober 2009, Az. L 19 R 167/07, Rdnr. 21 für den Nachweis der Voraussetzungen einer Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI; ebenso Gürtner , in: Kasseler Kommentar, § 58 SGB VI Rdnr. 27; vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
  163. Februar 2011, Az. L 1 R 27/08, Rdnr. 26 für den Nachweis der Voraussetzungen einer Anrechnungszeit im Beitrittsgebiet gemäß § 252a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI – jeweils zitiert nach juris). Eine Glaubhaftmachung ist für das Vorliegen der Voraussetzungen der Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 S. 1 SGB VI gesetzlich nicht vorgesehen. Gleiches muss dann aber auch für das Vorliegen der weiteren Tatbestandsvoraussetzung dieser Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 2 S. 1 SGB VI gelten. Erfordert somit auch das Vorliegen der „Unterbrechung“ in diesem Sinne einen Nachweis im Wege des Vollbeweises, kann nichts anderes für die Voraussetzungen eines allein der Ausfüllung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs dienenden Überbrückungstatbestandes gelten. Auch die Voraussetzungen der Umstände, welche eine Überbrückungszeit begründen, müssen demnach im Wege des Vollbeweises nachgewiesen werden (so wohl auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  164. September 2005, Az. L 22 RA 364/04, Rdnr. 36 ff. – zitiert nach juris, in dem der dort erkennende Senat die subjektive Verfügbarkeit für die Annahme einer Arbeitslosigkeit als Voraussetzung einer Überbrückungszeit als „nicht bewiesen“ angesehen hat). Etwas anderes ergibt sich auch nicht etwa aus dem von dem Klägerbevollmächtigten insoweit benannten Urteil des Bundessozialgerichts vom
  165. Februar 1981 zum Az. 4 RJ 127/79 (veröffentlicht in juris). In dieser Entscheidung äußert sich das Bundessozialgericht überhaupt nicht zu dem erforderlichen Beweismaßstab für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Überbrückungszeit. Randnummer 26 Konnte somit der erforderliche Nachweis über Umstände, welche die Annahme eines Überbrückungstatbestandes begründen könnten, hier nicht erbracht werden, gehen nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast etwaige Zweifel im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen einer Überbrückungszeit zu Lasten des Klägers, da er sich auf das Vorliegen der Voraussetzungen einer für ihn günstigen Rechtsnorm beruft (vgl. allgemein zur objektiven Beweislast: Leitherer , in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 103 Rdnr. 19a). Denn ebenso wie in allen anderen Prozessordnungen gilt auch im sozialgerichtlichen Verfahren der Grundsatz der objektiven Beweislast. Danach sind die Folgen der objektiven Beweislosigkeit beziehungsweise des Nichtfestgestelltseins einer Tatsache von dem Beteiligten zu tragen, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will. Die objektive Beweislast knüpft nach der so genannten Normtheorie, der auch die Rechtsprechung folgt, unmittelbar an die materiell-rechtliche Regelung an, in der festgelegt ist, welche Tatsachen vorliegen müssen, damit ein Anspruch begründet wird. Demzufolge unterliegt derjenige, der ein Anspruch geltend macht, im Prozess vor den Sozialgerichten, wenn dort nicht festgestellt werden kann, dass alle tatbestandlichen Voraussetzungen der Anspruchsnorm vorliegen (vgl. BSG, Urteil vom
  166. August 1991, Az. 13/5 RJ 47/90, Rdnr. 28 – zitiert nach juris). Die materiell-rechtliche Bezugsnorm ist hier die des § 58 Abs. 2 S. 1 SGB VI. Das Vorliegen einer Unterbrechung in diesem Sinne auf Grund des Vorhandenseins einer Überbrückungszeit stellt als Voraussetzung einer Anrechnungszeit eine für den Normadressatenkreis günstige Tatsache dar, deren Nichterweislichkeit nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu seinen Lasten geht. Randnummer 27 Demnach ist hier der Zeitraum vom
  167. Juni bis zum
  168. September 1974 nach Auffassung der Kammer nicht als eine für die Unterbrechung der versicherungspflichtigen Beschäftigung unschädliche Überbrückungszeit anzuerkennen, so dass die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit im geltend gemachten Zeitraum vom
  169. September 1974 bis zum
  170. September 1976 nicht erfüllt sind. Randnummer 28
  171. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Anerkennung der Zeiten vom
  172. Februar 1976 bis
  173. März 1976 und vom
  174. Juli 1976 bis
  175. August 1976 als Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI. Nach dieser Vorschrift sind Anrechnungszeiten unter anderem Zeiten, in denen Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind. Zwar war der Kläger ausweislich der Beitragskarte seiner Krankenkasse im Zeitraum vom
  176. Februar bis
  177. März 1976 wegen einer Lungenentzündung und im Zeitraum vom
  178. Juli bis
  179. August 1976 wegen einer Gastritis arbeitsunfähig. Jedoch fehlt für das Vorliegen einer Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI in den jeweiligen Zeiträumen wiederum die Voraussetzung, dass durch diese Zeiten gemäß § 58 Abs. 2 S. 1 SGB VI eine versicherte Beschäftigung unterbrochen worden ist. Denn die Zeiten, die jeweils den genannten Zeiträumen der Arbeitsunfähigkeit vorausgehen, stellen selbst mangels Vorliegens einer Unterbrechung im Sinne des § 58 Abs. 2 S. 1 SGB VI auf Grund der insoweit bestehenden schädlichen Lücke vom
  180. Juni 1974 bis zum
  181. September 1974 keine Anrechnungszeiten dar (siehe unter 1.). Demgemäß fehlt auch für die geltend gemachten Zeiten der Arbeitsunfähigkeit der für die Anerkennung als Anrechnungszeit erforderliche Anschluss an die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung. Randnummer 29 Die Klage war von daher abzuweisen. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und trägt insoweit dem Ausgang des Verfahrens Rechnung. Denn der Kläger ist mit seiner Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom
  182. März 2008 in der Fassung des Bescheides vom
  183. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  184. Juli 2008 im Hinblick auf alle von ihm geltend gemachten Klagebegehren nicht durchgedrungen, so dass die Klage insgesamt keinen Erfolg hatte. Insoweit ist es vorliegend sachgerecht, dass er als derjenige, der unterliegt, auch die Kosten des Verfahrens trägt. Das gilt nach Auffassung der Kammer hier sowohl in Bezug auf die verbliebenen streitigen Klagebegehren als auch auf die von dem Kläger bereits zuvor zurückgenommenen. Randnummer 31 Zwar darf das Gericht bei seiner Kostenentscheidung im Rahmen des § 193 Abs. 1 SGG nicht nur auf das Ergebnis des Rechtsstreits abstellen, sondern hat hierbei grundsätzlich alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. So kann das Gericht bei seiner Kostenentscheidung nach dem Veranlassungsprinzip auch einen obsiegenden Beteiligten zur Kostenerstattung verurteilen, soweit dieser Anlass zur Klageerhebung gegeben hat (vgl. Leitherer , in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 193 Rdnr. 12b). Aus dem Veranlassungsprinzip ergibt sich vorliegend jedoch nichts anderes. Denn für die Kammer ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die hiesige Klageerhebung veranlasst hätte. Insbesondere hat die Beklagte entgegen der Auffassung des Klägers das hiesige Verfahren in Bezug auf die später von ihm zurückgenommenen Klagebegehren nicht etwa dadurch „provoziert“, dass sie über den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid
  185. Juli 2008 vollumfänglich entschieden hatte und das Widerspruchsverfahren im Hinblick auf laufende Musterverfahren nicht teilweise zum Ruhen gebracht hatte. Denn nach Auffassung der Kammer ist die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, das Widerspruchsverfahren allein auf den Antrag des Klägers hin zum Ruhen zu bringen. Denn insofern ist ein Ruhen des Verwaltungs- und insbesondere auch des Widerspruchsverfahrens im Gesetz nicht geregelt. Auch wenn ein solches zuweilen praktiziert wird und auch zweckmäßig sein kann, ist ein Ruhen anders als im gerichtlichen Verfahren dort gesetzlich nicht vorgesehen. Insofern kommt hier allenfalls eine entsprechende Anwendung der für das gerichtliche Verfahren maßgeblichen Vorschrift des § 251 der Zivilprozessordnung (ZPO) auch auf das Verwaltungsverfahren in Betracht. Im gerichtlichen Verfahren setzt das Ruhen des Verfahrens jedoch das Einverständnis beider Beteiligten voraus. Dementsprechend kann eine entsprechende Anwendung der Ruhensvorschrift im Verwaltungs- und insbesondere im Widerspruchsverfahren nicht weiter reichen als dies im gerichtlichen Verfahren der Fall wäre und zu einer etwaigen Verpflichtung der Verwaltungsbehörde führen, das Widerspruchsverfahren allein auf Antrag des Widerspruchsführers zum Ruhen zu bringen. Denn dann käme es auf das Einverständnis der Verwaltungsbehörde als zweiten Beteiligten des Verfahrens überhaupt nicht mehr an. Dem Antragsteller oder Widerspruchsführer wäre damit praktisch ein Wahlrecht eingeräumt, ob er das Verfahren zum Ruhen bringen möchte oder aber auf einer Entscheidung der Verwaltungsbehörde besteht, die er gegebenenfalls sogar mit einer Untätigkeitsklage gemäß § 88 SGG durchsetzen könnte. Denn insofern steht es der Verwaltungsbehörde ohne Zustimmung des Antragstellers oder Widerspruchsführers auch nicht zu, einseitig das Ruhen des Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahrens anzuordnen. Dann aber darf auch der Antragsteller oder Widerspruchsführer nicht umgekehrt einseitig das Ruhen des Verfahrens von der Verwaltungsbehörde verlangen können. Randnummer 32 Darüber hinaus hätte aber auch die Auffassung, dass bei laufenden Musterstreitverfahren der Widerspruchsführer bei Erteilung eines Widerspruchsbescheides gleichsam gezwungen werde, Klage zu erheben und deshalb die Verwaltung zumindest einen Teil der Kosten des Klageverfahrens zu tragen habe, eine ungerechtfertigte „Bevorteilung“ des einem Musterverfahren „nachfolgenden“ Widerspruchsführers zu Folge: Denn dieser muss grundsätzlich das Risiko, dass er mit seinem Begehren erfolglos bleibt und deshalb auch hinsichtlich einer Kostenerstattung für das Verfahren keinen Erfolg hat, ebenso tragen, wie derjenige, der das entsprechende Musterverfahren selbst führt. Sofern nämlich jener unterliegt, erhält er auch keine Kosten für das von ihm erfolglos angestrengte Verfahren. Gleiches muss dann aber auch für die ihm nachfolgenden Widerspruchsführer mit demselben Begehren gelten. Es ist kein Grund ersichtlich, warum diese besser gestellt werden sollten, als derjenige, der das Musterverfahren selbst führt (so auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom
  186. November 2008, Az. L 10 R 4433/08, Rdnr. 23, LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
  187. Juni 2009, Az. L 8 R 203/08, Rdnr. 29 – jeweils zitiert nach juris). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001145304

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