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LArbG Berlin-Brandenburg 16. Kammer 16 Sa 1428/12 Urteil Wechselschichtzulage - unterbrochene Schicht - Bereitschaftsdienst § 47 Nr 2 Abs 1 TV-L, § 1

Obsah (7)§ 47§ 20§ 8§ 256Art. 2Art. 1§ 6

Wechselschichtzulage - unterbrochene Schicht - Bereitschaftsdienst Orientierungssatz 1.

§ 47Nr 2 Abs 1 TV-L i.

V. m. § 15 Abs 1 des Tarifvertrags zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 14. Oktober 2010 findet auf Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst des Landes Berlin die Bestimmung des § 20 EZulV für Wechselschichtzulagen Anwendung. (Rn.68) 2.

§ 20Abs 1 EZul

V werden Wechselschichten definiert als wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und

t, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Zeiten des Bereitschaftsdienstes gelten

§ 20Abs 1 S 2 EZul

V dabei nicht als Arbeitszeit im Sinne dieser Vorschrift. (Rn.79) 3. Leistet ein Arbeitnehmer in Tag- und

tschichten keine Vollarbeit, weil die Arbeit durch Bereitschaftsdienste unterbrochen wird, liegen die Voraussetzungen einer Wechselschichtzulage

§ 20Abs 1 EZul

V nicht vor. (Rn.78) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZR 480/13) Verfahrensgang vorgehend ArbG Berlin, 31. Mai 2012, 33 Ca 19421/11, Urteil

gehend BAG,

  1. Dezember 2013, 10 AZR 480/13, Urteil: Zurückweisung Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom
  2. Mai 2012 - 33 Ca 19421/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Zahlung einer Wechselschichtzulage. Randnummer 2 Der Kläger ist bei dem beklagten Land als feuerwehrtechnischer Angestellter beschäftigt. Er arbeitet als Rettungsassistent im Retterpool Nord der Feuerwache F.. Randnummer 3 Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes Anwendung. Seit dem
  3. Oktober 2010 findet der vom beklagten Land abgeschlossene Tarifvertrag zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom
  4. Oktober 2010 (im Folgenden: Angleichungs-TV Land Berlin) Anwendung. Randnummer 4 In der Feuerwache F. wird

einem Schichtplan im Zwei-Schicht-Modell gearbeitet. Die Frühschicht beginnt um 07:00 Uhr und endet um 19:00 Uhr, die Spätschicht beginnt um 19:00 Uhr und endet um 07:00 Uhr des Folgetages. Der Kläger wurde im Zeitraum von jeweils fünf Wochen durchschnittlich mehr als drei Mal in der

tschicht eingesetzt. Randnummer 5

der vom beklagten Land erstellten Belastungsanalyse wurden die Mitarbeiter in der Feuerwache F. in den Monaten Januar und Februar 2010 innerhalb von 24 Stunden 16,27 Stunden in Anspruch genommen. Dies entsprach einer Inanspruchnahme von insgesamt 67,79 %. In der Zeit vom

  1. Juni bis
  2. August 2010 betrug der Umfang der Inanspruchnahme 17,02 Stunden und damit 70,92 %. In der Zeit vom
  3. März 2012 bis
  4. April 2012 betrug die tatsächliche Einsatzzeit des Klägers während seiner Tag- und

tschichten zwischen 61,53 % und 98,19 % seiner Arbeitszeit. Randnummer 6 Das beklagte Land gewährte dem Kläger bis einschließlich Mai 2011 eine Wechselschichtzulage in Höhe von monatlich 51,13 € brutto. Mit Schreiben vom

  1. April 2011 teilte das beklagte Land dem Kläger mit, dass dieser keinen Anspruch auf eine Zulage für Wechselschichtdienst und Schichtdienst habe, weil Zeiten des Bereitschaftsdienstes nicht als Arbeitszeit im Sinne von § 20 der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen – Erschwerniszulagenverordnung (im Folgenden: EZulV) gelten würden und damit kein Schichtplan vorliege, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten, in denen ununterbrochen Volldienst geleistet würde, vorsehe. Es wurde angekündigt, dass die Zulage ab März 2011 nicht mehr gezahlt werde und die über Februar 2011 hinaus ohne Rechtsgrund gezahlten Beträge zurückgerechnet würden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung Bl. 4 – 6 d. A. Bezug genommen. Der Kläger forderte das beklagte Land mit Schreiben vom
  2. August 2011 und mit Schreiben vom
  3. September 2011 auf, ihm weiterhin die Wechselschichtzulage

§ 20Abs. 2 EZul

V zu zahlen. Randnummer 7 Die Geschäftsanweisung GS-Nr. 15/2007 – Dienstablauf im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr – sieht für die zwölfstündige Tag- und

tschichten (Funktionsdienst), soweit der Dienst nicht durch Einsätze oder andere unaufschiebbare Arbeiten unterbrochen wird, unter Ziffer 2 eine Diensteinteilung vor,

der für alle feuerwehrtechnischen Beamten und Angestellte in der Tagschicht von 12:00 Uhr bis 15:00 Uhr und in der

tschicht von 20:00 Uhr bis 20:45 Uhr sowie von 22:00 Uhr bis 06:15 Uhr Bereitschaftsdienst angeordnet ist. Wegen der Einzelheiten der Geschäftsanweisung wird auf die Ablichtung Bl. 49 – 52 d. A. Bezug genommen. Randnummer 8 In dem Tarifvertrag zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (Angleichungs-TV Land Berlin) vom 14. Oktober 2010 ist bestimmt: Randnummer 9 „§ 2 Generelle Übernahmebestimmung Randnummer 10

(1)Auf die Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisse der von § 1 erfassten Beschäftigten und in der Berufsausbildung stehenden Personen finden die zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und der dbb tarifunion vereinbarten Tarifverträge in der jeweiligen Fassung Anwendung, soweit sie von dem jeweiligen Geltungsbereich erfasst werden. Dabei gelten jeweils die Fassung für das Tarifgebiet West; die Regelungen für das Tarifgebiet Ost finden Anwendung, soweit dies

folgend ausdrücklich bestimmt ist. Randnummer 11 …. Randnummer 12

(2)Absatz 1 gilt mit den Maßgaben dieses Tarifvertrages. Randnummer 13 § 15 Maßgaben zu § 47 TV-L Randnummer 14 –Sonderregelungen für Beschäftigte im Justizvollzugsdienst sowie im feuerwehrtechnischen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg – Randnummer 15
(1)In § 47 werden in der Überschrift, in Nr. 1 Absatz 1 und 2 sowie in Nr. 2 Absatz 1 jeweils die Worte „der Freien und Hansestadt Hamburg“ um die Worte „und des Landes Berlin“ ergänzt. Randnummer 16 ….“ Randnummer 17 In § 47 Sonderregelungen für Beschäftigte im Justizvollzugsdienst sowie im feuerwehrtechnischen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst deutscher Länder (TV-L) ist bestimmt: Randnummer 18 „Nr. 1 zu § 1 – Geltungsbereich – Randnummer 19
(1)Diese Sonderregelungen gelten für die Beschäftigten des Justizvollzugsdienstes, die im Aufsichtsdienst, im Werkdienst oder im Sanitätsdienst tätig sind sowie für Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg. Randnummer 20
(2)Nr. 2 gilt nur für Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg. Randnummer 21 …. Randnummer 22 Nr. 2 zu Abschnitt II – Arbeitszeit – und zu Abschnitt III – Eingruppierung, Entgelt – Randnummer 23
(1)Die §§ 6 bis 9 und 19 finden auf Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg keine Anwendung. Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. § 27 Absätze 2 und 3 finden unbeschadet der Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Zulagen

§ 8Absätze 7 und 8 die entsprechenden besoldungsrechtlichen Zulagen treten.

Randnummer 24 ….“ Randnummer 25 In der Erschwerniszulagenverordnung – EZulV –, neu gefasst durch Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998, ist in den seit 2006 geltenden Fassungen bestimmt: Randnummer 26 „§ 3 Allgemeine Voraussetzungen Randnummer 27

(1)Empfänger von Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern und Empfänger von Anwärterbezügen erhalten eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden. Randnummer 28
(2)Dienst zu ungünstigen Zeiten ist der Dienst Randnummer 29
  1. an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, Randnummer 30
  2. an Samstagen

13.00 Uhr, Randnummer 31 3. an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten

12.00 Uhr; dies gilt auch für den

  1. und
  2. Dezember jeden Jahres, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, Randnummer 32
  3. an den übrigen Tagen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr. Randnummer 33

(3)Zulagefähig sind nur Zeiten einer tatsächlichen Dienstausübung; Bereitschaftsdienst, der zu ungünstigen Zeiten geleistet wird, ist voll zu berücksichtigen. Wachdienst ist nur zulagefähig, wenn er mit mehr als 24 Stunden im Kalendermonat zu ungünstigen Zeiten geleistet wird. Randnummer 34
(4)Zum Dienst zu ungünstigen Zeiten gehören nicht der Dienst während Übungen, Reisezeiten bei Dienstreisen und die Rufbereitschaft. Randnummer 35 § 20 Zulagen für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst Randnummer 36
(1)Beamte und Soldaten erhalten eine Wechselschichtzulage von 102,26 Euro monatlich, wenn sie ständig

einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und

t, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorsieht, und sie dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen

tschicht leisten. Zeiten eines Bereitschaftsdienstes gelten nicht als Arbeitszeit im Sinne dieser Vorschrift. Randnummer 37 …. Randnummer 38

(3)Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Schichtplan (Dienstplan) eine Unterscheidung zwischen Volldienst und Bereitschaftsdienst nicht vorsieht. ….“ Randnummer 39 Mit seiner am
  1. Dezember 2011 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen und mit Schriftsatz vom
  2. Februar 2012 erweiterten Klage hat der Kläger die Zahlung einer Wechselschichtzulage in Höhe von 51,13 € für den Zeitraum
  3. März bis
  4. Mai 2011 und in Höhe von 102,26 € ab dem
  5. Juni 2011 geltend gemacht. Randnummer 40 Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass ihm eine Wechselschichtzulage zustehe, da er

einem Dienstplan eingesetzt werde, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsehe. Der geltende Dienstplan enthalte keine Bereitschaftsdienste, sondern lediglich Tag- und

tschichten. Jedenfalls sei es unzulässig, einen Großteil der

tschicht als Bereitschaftsdienst zu deklarieren, obwohl in diesem Zeitraum die Auslastung der Arbeitnehmer weit mehr als 50 % betrage. Daher sei das beklagte Land verpflichtet, die einbehaltene Wechselschichtzulage in Höhe von je 51,13 € für die Monate März bis Mai 2011 sowie ab Juni 2011 eine Wechselschichtzulage in Höhe von monatlich 102,26 € brutto zu zahlen. Randnummer 41 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 42

  1. das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 766,95 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 511,30 € seit dem
  2. Dezember 2011 und aus weiteren 255,65 € seit dem
  3. März 2012 zu zahlen; Randnummer 43
  4. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ab dem
  5. Dezember 2011 an den Kläger eine Wechselschichtzulage

§ 20Abs. 1 EZul

V zu zahlen. Randnummer 44 Das beklagte Land hat beantragt, Randnummer 45 die Klage abzuweisen. Randnummer 46 Es hat die Auffassung vertreten, die Wechselschichtzulage sei nur dann zu gewähren, wenn der Dienstverpflichtete in einem Schichtsystem eingesetzt werde. Dieses liege nur dann vor, wenn in dem betreffenden Dienstbereich rund um die Uhr gearbeitet, also Volldienst geleistet werde. Der Kläger arbeite nicht in einem Bereich, in dem Volldienst geleistet werde. Sämtliche Schichten enthielten Zeiträume, in denen ausschließlich Bereitschaftsdienst in der Feuerwache angeordnet sei. Diese wäre

§ 20Abs. 1 Satz 2 EZul

V nicht als Arbeitszeit zu werten. Diese Regelung verstoße nicht gegen EU-Recht, da die besoldungsrechtlichen Folgen der Einordnung von bestimmten Arbeitszeiten ausschließlich dem nationalen Recht vorbehalten bleiben. Randnummer 47 Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 31. Mai 2012 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Wechselschichtzulage

§ 20EZul

V, denn er leiste keine Wechselschicht im Sinne der Verordnung.

der Geschäftsanweisung GS-Nr. 15/2007 seien in der Feuerwache F. sowohl in der Tag- als auch in der

tschicht Bereitschaftsdienste angeordnet. Dies bedeute, dass in dem Arbeitsbereich, in dem der Kläger tätig sei, nicht an allen Kalendertagen ununterbrochen gearbeitet werde. Vielmehr werde die Arbeit durch Bereitschaftsdienste unterbrochen. Soweit der Kläger geltend mache, die von ihm verrichteten Bereitschaftsdienste entsprächen einem Volldienst, führe dies nicht zum Erfolg seines Klagebegehrens. Dass die Vorgaben des § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Arbeitszeit von Beamten des beklagten Landes (im Folgenden: AZVO) nicht eingehalten worden seien, könne dem Vortrag des Klägers nicht entnommen werden. Dass die von ihm für den Zeitraum von fünf Wochen vorgetragenen Auslastungen auch über einen größeren Zeitraum und auch bei seinen Kollegen vorgelegen haben, sei nicht dargelegt worden. Die prozentuale Inanspruchnahme während eines Zeitraums von 24 Stunden lasse noch keinen Rückschluss darauf zu, inwieweit auch während der angeordneten Bereitschaftsdienste eine zeitliche Inanspruchnahme der Mitarbeiter von mehr als 50 % gegeben wäre. Selbst wenn für die vom beklagten Land angeordneten Bereitschaftsdienste die erforderlichen Grenzen des § 6 Abs. 2 AZVO nicht eingehalten worden wären, würde dies im Übrigen noch nicht dazu führen, dass im Dienstbereich des Klägers ununterbrochen gearbeitet würde.

dem Vortrag des Klägers liege während der Tag- und

tschichten keine hundertprozentige Arbeitsauslastung während der gesamten Schicht vor. Damit blieben in den wöchentlich 48 Stunden, die der Kläger in der Feuerwache anwesend sein müsste, weitere Zeiten übrig, in denen weder Einsätze noch sonstige Dienste anfielen, sondern in denen reine Bereitschaft bestünde. Auch das Unionsrecht gebiete es nicht, Bereitschaftsdienste als vergütungspflichtige Arbeitszeit zu verstehen. Die Richtlinie 93/104/G des Rates vom

  1. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, nunmehr Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
  2. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung betreffe lediglich den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz. Zur Frage der Vergütung enthalte sie keine Bestimmung. Die unionsrechtliche Einbeziehung des Bereitschaftsdienstes in die Arbeitszeit habe daher lediglich arbeitszeitrechtliche, nicht dagegen vergütungsrechtliche Konsequenzen. Ein anderes Ergebnis ergebe sich auch nicht unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zur Wechselschichtzulage

den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes. Danach führten Arbeitschichten, die neben Zeiten der Vollarbeit auch Bereitschaftszeiten enthielten, nicht zu einer Unterbrechung der täglichen Arbeit. Bereitschaftsdienst sei hingegen schädlich. Eine derartige Differenzierung zwischen Bereitschaftsdienst und Bereitschaftszeiten kenne das Arbeitszeitregime der Beamten des beklagten Landes nicht. Die insoweit auch für den Kläger in § 47 Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 TV-L in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Angleichungs-TV Land Berlin geltenden Regelungen der AZVO sehen lediglich einen Bereitschaftsdienst, jedoch keine Bereitschaftszeiten im tariflichen Sinne vor. Unabhängig davon liege auch

den tariflichen Regelungen eine für den Anspruch auf Wechselschichtzulage

§ 8Abs.

7 Satz 1 TV-L schädliche Unterbrechung der Arbeit vor, wenn der für alle Beschäftigten der Abteilung angeordnete Bereitschaftsdienst innerhalb einer Schicht liege und vorher und

her Vollarbeit erbracht werde. Entscheidend sei

der tariflichen Regelung nicht, wann die Unterbrechung der Vollarbeit vorliege, sondern dass für alle Beschäftigten der Abteilung eine solche Unterbrechung gegeben sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 81 – 85 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 48 Gegen dieses dem Kläger am 25. Juni 2012 zugestellte Urteil richtet sich seine Berufung, die er mit einem beim Landesarbeitsgericht am 25. Juli 2012 eingegangen Schriftsatz eingelegt und

Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum

  1. September 2012 mit einem beim Landesarbeitsgericht am
  2. September 2012 eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Randnummer 49 Der Kläger und Berufungskläger tritt der angefochtenen Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens entgegen. Bei ihm wie auch bei den weiteren Arbeitnehmern, die als Rettungsassistenten eingesetzt seien, überwiege die tatsächliche Arbeitszeit während der angeordneten Bereitschaftsdienste. Den eingereichten Aufstellungen könne seine Auslastung während der angeordneten Bereitschaftsdienste in der Frühschicht in den Kalenderwochen 11 – 32 sowie in der

tschicht in den Kalenderwochen 1 – 33 des Jahres 2012 entnommen werden. Er gehe von einer entsprechenden Belastung der mit ihm in der Feuerwache tätigen weiteren Rettungsassistenten aus. Werde zu mehr als 50 % der als Bereitschaftsdienstzeiten angeordneten Arbeitszeiten Vollarbeit geleistet, so liege unter Beachtung der Wertung von § 6 Abs. 2 AZVO keine Bereitschaftsdienstzeit, sondern Arbeitszeit vor. Hilfsweise vertritt der Kläger die Auffassung, dass von der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom

  1. November 2003 zwar vorrangig der öffentlich-rechtliche Arbeitsschutz betroffen sei, sich daraus jedoch auch vergütungsrechtliche Konsequenzen ergeben müssten. Randnummer 50 Der Kläger und Berufungskläger beantragt: Randnummer 51 Das Urteil des Arbeitsgerichtes Berlin vom
  2. Mai 2012 – 33 Ca 19421/11 – wird teilweise abgeändert und Randnummer 52
  3. das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 715,82 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 511,30 € seit dem
  4. Dezember 2011 und aus weiteren 204,52 € seit dem
  5. März 2012 zu zahlen; Randnummer 53
  6. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ab dem
  7. Dezember 2011 an den Kläger eine Wechselschichtzulage

§ 20Abs. 1 EZul

V zu zahlen. Randnummer 54 Das beklagte Land und Berufungsbeklagte beantragt, Randnummer 55 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 56 Das beklagte Land und Berufungsbeklagte verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens die angefochtene Entscheidung. Der Kläger habe nicht weiter vorgetragen, dass er die Voraussetzungen für die Zahlung der Zulage

§ 20EZul

V erfülle. Eine Wechselschichtzulage sei nur zu zahlen, wenn der Kläger in einem Schichtsystem eingesetzt werde, in dem rund um die Uhr, also Volldienst gearbeitet werde, ohne dass Bereitschaftsdienste geleistet werden. Die Voraussetzungen für Wechselschichtdienste müssten sowohl allgemein als auch individuell erfüllt sein. Im Organisationsbereich der Feuerwache sei keine 24-Stunden-Besetzung mit Volldienstkräften vorhanden. Der Kläger habe keinen Volldienst geleistet, dieser sei im Dienstbereich des Klägers auch nicht vorgesehen. Auch geringfügige Unterbrechungen stünden dem Vorliegen des Tatbestandsmerkmals „ununterbrochen“ des § 20 Abs. 1 EZulV bereits entgegen. Bereits

dem klägerischen Vorbringen liege keine einhundertprozentige Arbeitsauslastung während der gesamten Schicht und somit kein Volldienst vor. Es blieben bei den wöchentlich zu leistenden Arbeitsstunden immer noch Zeiten übrig, in denen für den Kläger reine Bereitschaft bestehe. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG sei durch die Ungleichbehandlung von Voll- und Bereitschaftsdienst nicht ersichtlich. Für die Ungleichbehandlung gebe es einen sachlichen Grund. Dieser sei in der unterschiedlichen Intensität der physischen wie psychischen Arbeitsbelastung zu sehen. Auch liege kein Widerspruch zu europarechtlichen Vorgaben vor. Das Europarecht gebiete eine vergütungsrechtliche Gleichbehandlung von Bereitschaftsdienst und Volldienst nicht. Die genannten Richtlinien befassten sich mit Aspekten der Arbeitszeitgestaltung. Gegenstand sei die Schaffung europaeinheitlicher Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung. Daraus ergäben sich jedoch keine vergütungsrechtlichen Konsequenzen. Die Gewährung von Zulagen sei nicht Regelungsgegenstand der Richtlinien. Randnummer 57 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Schriftsatz des Klägers und Berufungsklägers vom 20. September 2012 (Bl. 101 ff. d. A.) und auf den Schriftsatz des beklagten Landes und Berufungsbeklagten vom 5. November 2012 (Bl. 162 ff. d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 58 Die Berufung des Klägers ist zulässig. Randnummer 59 Sie an sich (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 ArbGG) und aufgrund des Werts der Beschwer (§ 64 Abs. 2 b ArbGG) statthaft. Sie wurde in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und

Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auch fristgerecht und ordnungsgemäß begründet (§§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO, § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG). II. Randnummer 60 Die Berufung des Klägers hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht Berlin hat mit zutreffender Begründung einen Anspruch des Klägers auf Wechselschichtzulage

§ 20EZul

V verneint. Randnummer 61

  1. Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ab dem
  2. Dezember 2011 an den Kläger eine Wechselschichtzulage

§ 20Abs. 1 EZul

V zu zahlen, ist die Klage unzulässig. Das

§ 256ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt nicht vor.

Randnummer 62

§ 256

ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage -. Auch die Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrages oder Tarifwerks auf ein Arbeitsverhältnis kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein (vgl. BAG, Urteil vom 14. Dezember 2011 - 4 AZR 242/10 - zitiert

juris, dort Rz. 18; BAG, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - zitiert

juris, dort Rz. 11) . Randnummer 63 Die vorliegende Feststellungsklage ist nicht geeignet, den zwischen den Parteien bestehenden Streit beizulegen. Bei der Wechselschichtzulage ist jeden Monat neu zu prüfen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies hängt von den konkreten Dienstplänen und entsprechenden Einsätzen des Klägers ab, insbesondere auch davon, ob der Kläger tatsächlich in dem von § 20 EZulV geforderten Umfang in

tdiensten gearbeitet hat. Daher kann mit dem vorliegenden Feststellungsantrag der Streit der Parteien, ob dem Kläger eine Wechselschichtzulage zusteht, nicht geklärt werden. Randnummer 64 2. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht für den hier streitgegenständlichen Zeitraum kein Anspruch auf Wechselschichtzulage

§ 20Abs. 1 EZul

V zu. Das beklagte Land war berechtigt, die für die Monate März bis Mai 2011 gezahlten Zulagen zurückzufordern und mit dem Entgeltanspruch des Klägers für Juni 2011 zu verrechnen; dem Kläger steht kein Anspruch auf restliche Vergütung für Juni 2011 in Höhe von 204,52 € brutto zu (Zulage in Höhe von 51,13 € für die Monate März bis Juni 2011). Der Kläger kann von dem beklagten Land nicht die Zahlung einer Zulage in Höhe von 102,26 € brutto für die Monate Juli bis November 2011 beanspruchen. Die Voraussetzungen für die Zahlung der Wechselschichtzulage

§ 20Abs. 1 EZul

V liegen nicht vor. Randnummer 65 a. Auf das Arbeitsverhältnis findet § 20 Abs. 1 EZulV Anwendung. Randnummer 66 aa. Die Parteien haben die Anwendung der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes vereinbart, dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Damit richtet sich das Arbeitsverhältnis

den Bestimmungen des Tarifrechtes zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (Angleichungs-TV Land Berlin) vom 14. Oktober 2010. Gem. § 10 Angleichungs-TV Land Berlin ist demnach der TV-L u. a.

Maßgabe des § 15 Angleichungs-TV Land Berlin auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden. Randnummer 67 bb. Gem. § 15 Abs. 1 Angleichungs-TV Land Berlin i. V. m. § 47 Nr. 1 TV-L gelten die in § 47 Nr. 2 Abs. 1 TV-L aufgeführten Sonderregelungen. Der Kläger ist Angestellter im feuerwehrtechnischen Dienst. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Randnummer 68

§ 47Nr.

2 Abs. 1 Satz 1 und 2 TV-L i. V. m. § 15 Abs. 1 Angleichungs-TV Land Berlin finden die §§ 6 – 9 und 19 auf Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst des Landes Berlin keine Anwendung, es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. Zu diesen Bestimmungen gehört § 20 EZulV, denn dort ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen Beamte Zulagen für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst zu zahlen sind. Die Erschwerniszulagenverordnung – EZulV – gilt gem. § 1 b Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Überleitung und Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes und Fortgeltung bundesrechtlicher Vorschriften (GVBL Berlin 2011, Nr. 16, 280) in der am

  1. August 2006 geltenden Fassung im Land Berlin weiter. Randnummer 69 cc. Die Bestimmung in § 47 Nr. 2 TV-L i. V. m. § 15 Abs. 1 des Angleichungs-TV Land Berlin, wonach auf Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst des beklagten Landes nicht die §§ 7 f. TV-L gelten, sondern die entsprechenden Bestimmungen für Beamte, ist wirksam. Randnummer 70 Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 GG verletzen. Dabei kommt den Tarifvertragsparteien als selbständigen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser reicht, hängt von den im Einzelfall vorliegenden Differenzierungsmerkmalen ab, wobei den Tarifvertragsparteien in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zusteht (vgl. BAG, Urteil vom
  2. September 2012 - 6 AZR 211/11 - zitiert

juris, dort Rz. 15, mit Verweis auf BAG, Urteil vom

  1. Dezember 2011 - 6 AZR 319/09 - Rz. 29; BAG, Urteil vom
  2. Dezember 2009 - 6 AZR 665/08 - Rz. 15, jeweils zitiert

juris). Randnummer 71 Art. 3 Abs. 1 GG untersagt zwar auch einen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird. Verfassungsrechtlich relevant ist jedoch nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem bzw. die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen,

denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln (BAG, Urteil vom

  1. September 2012 - 6 AZR 211/11 - Rz. 15, mit Verweis auf BAG, Urteil vom
  2. Januar 2011 - 6 AZR 382/09 - Rz. 25, und BAG, Urteil vom
  3. September 2010 - 6 AZR 180/09 - Rz. 14, jeweils zitiert

juris). Randnummer 72 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist es nicht zu beanstanden, wenn die Tarifvertragsparteien für die Beschäftigten des feuerwehrtechnischen Dienstes des beklagten Landes hinsichtlich der Arbeitszeitregelungen und hinsichtlich der für bestimmte Formen der Arbeitszeit zu zahlenden Zulagen auf die beamtenrechtlichen Bestimmungen verweisen. Dabei ist zu beachten, dass

dem Gesetz über die Feuerwehr im Land Berlin (Feuerwehrgesetz – FwG) die Angehörigen der Berufsfeuerwehr hauptberuflich tätig sind und für sie die beamtenrechtlichen Vorschriften gelten (§ 5 Abs. 1 FwG). Die feuerwehrtechnische Ausbildung beim beklagten Land wird an der Feuerwehrschule

der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst durchgeführt. Die ausgebildeten Personen erfüllen die Voraussetzung für die Laufbahn der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes. Aus diesen Bestimmungen folgt, dass im feuerwehrtechnischen Dienst des beklagten Landes grundsätzlich Beamtinnen und Beamte beschäftigt werden. Vor diesem Hintergrund ist es aber sachlich gerechtfertigt, die Angestellten des feuerwehrtechnischen Dienst, die regelmäßig zusammen mit den Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes eingesetzt werden, hinsichtlich der Arbeitszeit und der für bestimmte Formen der Arbeitszeit zu zahlenden Zulagen wie Beamte zu behandeln (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom

  1. Dezember 2012 - 3 Sa 871/12 -) . Randnummer 73 b. Die Regelungen in § 20 Abs. 1 EZulV sind wirksam. Randnummer 74 aa. Diese Regelungen sind von der Ermächtigungsgrundlage des § 47 BBesG gedeckt. Aus der gesetzlichen Vorschrift ergibt sich die Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung zur Regelung von Erschwerniszulagen, nicht aber die Verpflichtung zum Erlass einer solchen. Daher liegt es im weiten Ermessen des Verordnungsgebers, ob und in welchem Umfang er von der Ermächtigung Gebrauch macht. Unter Beachtung des Art. 3 Abs. 1 GG ist es dem Verordnungsgeber nicht verwehrt, dann, wenn der Schichtplan Zeiten des Bereitschaftsdienstes umfasst, eine Unterscheidung von Volldienst und Bereitschaftsdienst aber nicht vorsieht, die Erschwernis durch den Schichtdienst anders zu beurteilen, als in den Fällen uneingeschränkten Volldienstes während der Schichten (Hamburgisches OVG, Beschluss vom
  2. Januar 2010 - 1 Bf 216/09.Z -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom
  3. Februar 2011 - 12 K 1929/10 - Rz.34, jeweils zitiert

juris) . Insbesondere ist der Verordnungsgeber nicht gehalten, die Regelungen an die durch die Einführung des TVöD und TV-L geänderten Bestimmungen zum Bereitschaftsdienst und zur Bereitschaftszeit anzupassen. Der Umstand, dass bei Geltung der §§ 7, 8 TVöD bzw. TV-L bei einer entsprechenden Schichtgestaltung eine Wechselschichtzulage zu zahlen ist (vgl. hierzu z. B. BAG, Urteil vom 24. September 2008 - 10 AZR 669/07 - zitiert

juris) ist daher unerheblich. Die Zulässigkeit unterschiedlicher Regelungen hinsichtlich der Gewährung von Wechselschichtzulagen für Angestellte und Beamte ist nicht durch europarechtliche Vorgaben eingeschränkt. Bereits aufgrund der unterschiedlichen Strukturen zwischen beamtenrechtlichen Vorschriften zur Alimentation einerseits und den tarifvertraglich ausgehandelten Entgeltregelungen andererseits ist ein hinreichend sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung gegeben (Hamburgisches OVG, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 1 Bf 216/09.Z - zitiert

juris; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2012 - 3 Sa 871/12 -). Randnummer 75 bb. Die europarechtlichen Vorgaben verlangen nicht, dass die Zeit eines Bereitschaftsdienstes bezogen auf die Zahlung einer Erschwerniszulage wie die Zeit eines Volldienstes behandelt werden muss. Vielmehr können sowohl der Verordnungsgeber als auch die Tarifvertragsparteien Bereitschaftsdienst und Vollarbeit unterschiedlichen Vergütungsordnungen unterwerfen und eine unterschiedliche Vergütung vorsehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Erbringung des Bereitschaftsdienstes nicht dazu führt, dass die

der Arbeitszeitrichtlinie zulässige Höchstarbeitszeit überschritten wird (vgl. hierzu z.B. BAG, Urteil vom

  1. Januar 2010 - 10 AZR 990/08 - Rz. 22; BAG, Urteil vom
  2. September 2008 - 10 AZR 770/07 - Rz. 34 ff.; BAG, Urteil vom
  3. Juni 2003 - 6 AZR 114/02 -; BVerwG, Urteil vom
  4. Januar 2009 - 2 C 90/07 - Rz. 16; BVerwG, Urteil vom
  5. April 2004 - 2 Ca 9/03 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom
  6. September 2012 - 2 L 228/10 -; Hamburgisches OVG, Beschluss vom
  7. Januar 2010 - 1 Bf 261/09.Z -; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom
  8. August 2011 - 1 A 381/11.Z - Rz. 6 ff., zitiert jeweils

juris, LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom

  1. Dezember 2012 - 3 Sa 871/12 -). Randnummer 76 Die Richtlinie 93/104/EG des Rates vom
  2. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EG Nr. L 307 vom
  3. Dezember 1993 S. 18), geändert durch Richtlinie 2000/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. Juni 2000 (ABl. EG Nr. L 195 vom
  5. August 2000 S. 41) , nunmehr Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  6. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EG Nr. L 299 vom
  7. November 2003 S. 9),

folgend Arbeitszeitrichtlinie, gibt nicht vor, dass Zeiten des Bereitschaftsdienstes genauso zu vergüten sind, wie Zeiten des Volldienstes.

den Bestimmungen in der Richtlinie stellt Bereitschaftsdienst Arbeitszeit dar.

Art. 2Nr.

1 Arbeitszeitrichtlinie ist Arbeitszeit jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt.

der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 3. Oktober 2000 - C-303/98 - [SIMAP] zitiert

juris ) ist die

dem Arbeitsvertrag geschuldete Anwesenheit eines Arbeitnehmers in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers verbunden mit der Pflicht, bei Bedarf die berufliche Tätigkeit auszuüben, in vollem Umfang Arbeitszeit i. S. d. Art. 2 Nr. 1 Arbeitszeitrichtlinie. Die Arbeitszeitrichtlinie betrifft jedoch nur den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz (BAG, Urteil vom 5. Juni 2003 - 6 AZR 114/02 - und Urteil vom 24. Oktober 2000 - 9 AZR 634/99 - jeweils zitiert

juris).

Art. 1Abs.

2 hat sie zum Gegenstand die täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten, den Mindestjahresurlaub, die Ruhepausen, die wöchentliche Höchstarbeitszeit sowie bestimmte Aspekte der

t- und Schichtarbeit sowie des Arbeitsrhythmus. Es handelt sich um Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer vor einer gesundheitsschädlichen Überbeanspruchung durch Arbeit. Zur Frage der Vergütung von Arbeitszeit enthält die Richtlinie dagegen keine Bestimmungen (so BAG, Urteil vom 24. September 2008 - 10 AZR 770/07 - zitiert

juris, dort Rz. 34 ff.; siehe auch BAG, Urteil 20. Januar 2010 - 10 AZR 990/08 - zitiert

juris, dort Rz. 22). Ob eine bestimmte Zeit als Arbeitszeit i. S. d. Arbeitszeitrichtlinie oder des Arbeitszeitgesetzes zu behandeln ist, sagt nichts darüber aus, in welcher Weise sie zu vergüten ist (vgl. BAG, Urteil vom 12. März 2008 - 4 AZR 616/06 - zitiert

juris). Randnummer 77 Auch aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 25. November 2010 (- C-429/09 - [Fuß gegen Stadt Halle] zitiert

juris) folgt nicht, dass bezogen auf die Zahlung einer Wechselschichtzulage der Bereitschaftsdienst wie ein Volldienst behandelt werden muss, jedenfalls dann nicht, wenn die Arbeitszeit unter Berücksichtigung des Bereitschaftsdienstes nicht die

der Arbeitszeitrichtlinie zulässige wöchentliche Höchstarbeitszeit überschreitet.

der Entscheidung ist es Sache der Mitgliedstaaten unter Beachtung des Äquivalenzprinzips und des Effektivitätsgrundsatzes die nationalen Regelungen für die Art und Weise der Berechnung der Anspruchshöhe festzulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 25. November 2010 - C-429/09 - zitiert

juris, dort Rz. 72, 93, 98). Das Gemeinschaftsrecht fordert damit weiterhin keine Gleichstellung des Bereitschaftsdienstes mit dem Volldienst durch besoldungsrechtliche Regelung, insbesondere in der Form einer Zulage. Die Gleichstellung ist nur im Interesse des Arbeitsschutzes, also der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes des Arbeitnehmers bzw. Beamten erforderlich (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25. September 2012 - 2 L 228/10 - zitiert

juris, dort Rz. 30; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. August 2011 - 1 A 381/11.Z - zitiert

juris, dort Rz.8; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 2 C 32/10 - zitiert

juris, dort Rz.17). Randnummer 78 c. Die Voraussetzungen einer Wechselschichtzulage

§ 20Abs. 1 EZul

V lagen im streitgegenständlichen Zeitraum nicht vor, denn der Kläger leistete in den Tag- und

tschichten keine Vollarbeit, da die Arbeit durch Bereitschaftsdienste unterbrochen war. Randnummer 79

§ 20Abs. 1 EZul

V erhalten Beamte und Soldaten eine Wechselschichtzulage von 102,26 € monatlich, wenn sie ständig

einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, und sie dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen

tschicht leisten. Dort werden Wechselschichten definiert als wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und

t, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Zeiten des Bereitschaftsdienstes gelten

§ 20Abs. 1 Satz 2 EZul

V dabei nicht als Arbeitszeit im Sinne dieser Vorschrift. Die Bestimmung wurde durch Art. 1 Nr. 17 b der Verordnung zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom

  1. Juli 1998 (BGBl. I 1998, 1378) eingefügt. Hintergrund hierfür war der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht zuvor entschieden hatte, dass auch Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit zu werten und deshalb nicht generell von der Schichtzulage ausgeschlossen ist (BVerwG, Urteil vom
  2. März 1996 - 2 C 94.95 - zitiert

juris) . Mit der Einfügung von § 20 Abs. 1 Satz 2 EZulV wollte der Verordnungsgeber klarstellen, dass die Wechselschichtzulage Beamten, deren

dem Dienstplan zu leistende Arbeitszeit auch Bereitschafts- und Ruhezeiten enthält, nicht zusteht, da deren Belastung geringer ist als in den Fällen, in denen bei wechselndem Beginn der Dienstschichten ununterbrochen gearbeitet werden muss (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 8. Mai 1998, DR-Drs 187/98, Seite 5) . Von einer Wechselschicht als Voraussetzung für die Gewährung einer Zulage

§ 20Abs. 1 EZul

V ist daher nur dann auszugehen, wenn in einem Dienstbereich ununterbrochen bei Tag und

t („rund um die Uhr“) in verschiedenen Schichten (Früh-, Spät-,

tschicht) Volldienst geleistet wird und der Beamte zu allen Schichten herangezogen wird. Randnummer 80 aa. Der Kläger wurde und wird ständig

einem Dienstplan eingesetzt, der wechselnde Schichten – Tag- und

tschichten – vorsieht. Randnummer 81 Es handelt sich dabei jedoch nicht um Wechselschichten im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV, da nicht ununterbrochen bei Tag und

t, werktags, samstags und sonntags gearbeitet wurde und wird. Eine Unterbrechung liegt aufgrund der dienstplanmäßigen Bereitschaftsdienste vor.

§ 20Abs. 1 Satz 2 EZul

V gelten Bereitschaftsdienste nicht als Arbeitszeit im Sinne dieser Vorschrift. Randnummer 82 Die Dienstpläne für den Rettungspool Nord der Feuerwache F. werden

der Geschäftsanweisung GS-Nr. 15/2007 erstellt. Danach werden für die Tagschicht verschiedene Bereitschaftsdienste angeordnet, wobei für alle Tagschichten von 12:00 Uhr bis 15:00 Uhr Bereitschaftsdienst angeordnet wird. Für die

tschicht wird danach von 20:00 Uhr bis 20:45 Uhr und von 22:00 Uhr bis 06:15 Uhr Bereitschaftsdienst angeordnet. Da die Bereitschaftsdienste

der Regelung in § 20 Abs. 1 Satz 2 EZulV nicht als Arbeitszeit gelten, wird in dem Arbeitsbereich, in dem der Kläger tätig ist, nicht ununterbrochen gearbeitet. Randnummer 83 Der Kläger kann sich vorliegend nicht mit Erfolg darauf berufen, die von ihm verrichteten Bereitschaftsdienste entsprächen Volldiensten, da die zeitlichen Anteile, in denen er im Einsatz sei, überwiegen würden. Randnummer 84 Der Kläger hat nicht schlüssig dargelegt, dass bei der Anordnung der Bereitschaftsdienste die Vorgaben des beklagten Landes nicht beachtet wurden.

§ 6Abs.

2 AZVO muss bei Bereitschaftsdiensten die Zeitdauer der Inanspruchnahme erfahrungsgemäß durchschnittlich weniger als 50 % der Bereitschaftsdienstzeiten betragen. Dass bei der Erstellung der Dienstpläne die Vorgaben von § 6 AZVO nicht beachtet wurden, kann dem Vortrag des Klägers nicht entnommen werden. Insoweit kommt es nicht auf den tatsächlichen Arbeitsanfall zu Zeiten des Bereitschaftsdienstes an einzelnen Tagen an,

dem der Dienstplan für die entsprechende Zeit aufgestellt worden war. Dies erfordert bei der Aufstellung der Dienstpläne eine rückwirkende Betrachtung und die Aufstellung einer Prognose. Die Belastungsanalysen des beklagten Landes für vergangene Zeiträume sprechen eher dafür, dass bei der Festlegung der Zeiträume der Bereitschaftsdienste die Vorgaben des § 6 Abs. 2 AZVO Berücksichtigung fanden. Randnummer 85 Des Weiteren hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, dass im hier streitgegenständlichen Zeitraum die Arbeitszeit nicht durch Bereitschaftsdienste unterbrochen war. Dazu wäre erforderlich gewesen vorzutragen, dass der Kläger während sämtlich angeordneter Bereitschaftsdienste Vollarbeit geleistet hat. Ob ein entsprechender Vortrag des Klägers auch hinsichtlich der Arbeitszeiten seiner Kollegen erforderlich ist, da die Voraussetzungen für die Wechselschicht sowohl allgemein als auch individuell erfüllt sein müssen, kann hier dahinstehen. Die vom Kläger erstinstanzlich vorgelegten Übersichten über seine Einsatzzeiten betreffend die Kalenderwochen 24 und 25 sowie die Kalenderwochen 29 – 34 und 36 und 37 des Jahres 2011 und somit nur einen Teil des streitgegenständlichen Zeitraums. Die im Berufungsverfahren eingereichten Aufstellungen beziehen sich auf das Kalenderjahr 2012 und nicht auf den streitgegenständlichen Zeitraum. Randnummer 86 Auch

dem Vortrag des Klägers liegt keine ununterbrochene, d. h. hundertprozentige, Auslastung während der gesamten Schicht vor. Damit bleiben in den wöchentlich 38 Stunden, die der Kläger in der Feuerwache

Plan anwesend sein musste, weitere Restzeiten übrig, in denen weder Einsätze noch sonstige Dienste oder Arbeiten zu verrichten waren, sondern in denen reine Bereitschaft bestand. Bereits diese Unterbrechungen stehen einer Gewährung einer Wechselschichtzulage entgegen. III. Randnummer 87 Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen, § 97 ZPO. IV. Randnummer 88 Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001145323

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