Anforderungen an die Erteilung eines Besuchsvisums Orientierungssatz 1. Ein einheitliches Besuchsvisum für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist zu versagen, wenn bei der gebotenen Risikobewertung, begründete Zweifel an der Rückkehrbereitschaft bestehen. (Rn.13) 2. Zweifel an der Rückkehrbereitschaft können daher vor allem dann bestehen, wenn nach den Darlegungen des Antragstellers und nach den von ihm vorgelegten Belegen nur solche familiären Bindungen im Heimatland bestehen, die eine Rückkehr nicht zwingend erscheinen lassen und auch sonst keine Anhaltspunkte in persönlicher oder beruflicher sowie finanzieller Hinsicht bestehen, die auf eine ausreichende Verwurzelung im Heimatland hindeuten. (Rn.13) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt in Deutschland. Randnummer 2 Die Klägerin ist 21 Jahre alt, kubanische Staatsangehörige und ledig. Sie beantragte am 29. März 2012 ein Visum zum Besuch eines in Deutschland lebenden Freundes, des Bevollmächtigten im hiesigen Verfahren. Mit Bescheid vom 30. März 2012 wurde der Antrag wegen Zweifeln an der Rückkehrbereitschaft abgelehnt. Ein Schreiben der Klägerin vom 11. April 2012 fasste die Beklagte als Remonstration auf. Die Beklagte hielt mit ihrem Remonstrationsbescheid vom 20. April 2012 an der Ablehnung fest; der Bescheid wurde am 25. April 2012 ausgehändigt. Randnummer 3 Hiergegen richtet sich die am 10. Mai 2012 erhobene Klage, mit der die Klägerin im Wesentlichen geltend macht, nach dem Besuch in Deutschland auf jeden Fall in ihr Heimatland zurückkehren zu wollen. Es sei abwegig, ihr zu unterstellen, dass sie ihr zweijähriges Kind und ihre Familie im Stich lassen werde. Ihr Lebensunterhalt sei durch ihren Freund, den Verfahrensbevollmächtigten, gesichert. Zudem werde sie – mit der finanziellen Unterstützung ihres Freundes – alsbald in ein eigenes Haus umziehen und ein Studium der Informatik aufnehmen. Die Ablehnung des Visums sei zudem diskriminierend. Randnummer 4 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, Randnummer 5 die Beklagte unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides der Deutschen Botschaft in Havanna vom 20. April 2012 zu verpflichten, ihr das beantragte Schengen-Visum für die Bundesrepublik Deutschland zu erteilen. Randnummer 6 Die Beklagte beantragt, Randnummer 7 die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Die Beklagte verteidigt den angefochtenen Bescheid. Randnummer 9 Die Klägerin hat zugleich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Diesen hat das Gericht mit rechtskräftigem Beschluss vom 26. Juni 2012 abgelehnt. Randnummer 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie des Verwaltungsvorgangs Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist. Entscheidungsgründe Randnummer 11 Das Gericht konnte in Abwesenheit der Klägerin und ihres ordnungsgemäß geladenen Vertreters verhandeln und entscheiden, weil diese hierauf in der Ladung hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Randnummer 12 Die Verpflichtungsklage, über die gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist unbegründet. Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung schon tatbestandlich keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Visums. Der ihr Begehren endgültig ablehnende Remonstrationsbescheid vom 20. April 2012 ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Deshalb kann - auch angesichts des neugefassten § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) - offen bleiben, ob den Auslandsvertretungen der Beklagten nach dem Visakodex auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessen verbleibt oder ob bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ein gebundener Anspruch auf Erteilung eines Visums besteht (so OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Juni 2010 - OVG 2 B 16.09 -, juris Rn. 23). Randnummer 13 Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Schengen-Visums ist § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex – VK). Danach ist ein einheitliches Besuchsvisum für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu versagen, wenn bei der nach Art. 21 Abs. 1 VK gebotenen Risikobewertung begründete Zweifel an der Rückkehrbereitschaft des Antragstellers bestehen und damit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Nr. vi VK vorliegt. Gemäß Art. 21 Abs. 1 Halbsatz 2 VK ist insbesondere zu beurteilen, ob bei dem Antragsteller das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Nach Art. 32 Abs. 1 VK ist das Visum unter anderem zu verweigern, wenn der Antragsteller als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung eingestuft wird (Buchst. a Ziff.
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