Vertrauensschutz bei zu Unrecht bewilligter Prozesskostenhilfe Orientierungssatz 1. Nach Erledigung des Rechtsstreits ist für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe kein Raum mehr. (Rn.2) 2. Hat der
noch das gerichtliche Schreiben vom 1. März 2013). Nach Erledigung des Rechtsstreits bleibt für eine Bewilligung von PKH grundsätzlich kein Raum mehr (
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
- Auflage, § 73a Rn 11a mwN). Zudem hatte die Klägerin mit dem am
- März 2013 eingegangenen Schriftsatz vom
- März 2013 den PKH-Antrag zurückgenommen, der Voraussetzung für die Bewilligung ist (
§ 73aAbs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – i
Vm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -). Randnummer 3 Gleichwohl ist die mit dem Beschluss vom 21. März 2013 – zu Unrecht – erfolgte PKH-Bewilligung wirksam und kann wegen des durch die Bewilligung begründeten Vertrauens der Klägerin in den Fortbestand der für sie günstigen Entscheidung nur unter den – hier nicht gegebenen - Voraussetzungen der §§ 120 Abs. 4, 124 ZPO aufgehoben bzw geändert werden (
OLG Zweibrücken, Beschluss vom
- August 2002 – 2 WF 80/02 = FamRZ 2003, 1021-1022; Zöller/Philippi, ZPO,
- Auflage, § 114 Rn 13 mwN). Andernfalls ist – abgesehen von dem begrenzten Beschwerderecht der Landeskasse nach § 127 Abs. 3 ZPO – die Bewilligung unanfechtbar (
§ 127Abs.
2 ZPO) und kann nicht mehr geändert werden (
OLG Zweibrücken aaO). Randnummer 4 Der hier angefochtene Beschluss des SG vom
- Mai 2013, der sich in der Sache neben einer Bescheidung der als PKH-Neuantrag zu bewertenden Rücknahmeerklärung der Klägerin (Schriftsatz vom
- März 2013) auch als Aufhebung des zuvor ergangenen Bewilligungsbeschlusses vom
- März 2013 darstellt, war daher aufzuheben, soweit er die bereits erfolgte und wirksame PKH-Bewilligung missachtet. Einer erneuten PKH-Bewilligung bedarf es nicht, da der Beschluss vom
- März 2013 nach der teilweisen Aufhebung des angefochtenen Beschlusses weiter wirksame Grundlage der PKH-Bewilligung bleibt. Randnummer 5 Kosten sind im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht zu erstatten (
§ 127Abs.
4 ZPO). Randnummer 6 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001145533