O zur Masse gehörten, wenn das Insolvenzverfahren am
O zur abgesonderten Befriedigung berechtigen. Randnummer 7 Selbst wenn § 58 Abs. 2 GKG hinsichtlich der Wertermittlung nicht auf § 58 Abs. 1 S. 2 GKG Bezug nehmen würde, sind Grundstücke, die wertausschöpfend mit Grundschulden belastet sind, u.ä. nicht anzusetzen. Dass mit der Insolvenzmasse auf das Aktivvermögen abgestellt wird, hat nicht zur Folge, dass Vermögensgegenstände ohne die auf ihnen ruhenden Belastungen zu bewerten sind. Diese Rechte mindern das Vermögen des Schuldners selbst unmittelbar und sind für den Wert der Insolvenzmasse zu berücksichtigen (vgl. BGH, NJW 2013, 536, 538; NZI 2013, 393 jew. zu § 63 Abs. 1 S. 2 InsO). Randnummer 8 Sinn und Zweck des § 58 Abs. 2 GKG erfordern es ebenfalls nicht, das Schuldnervermögen nach hypothetischen Werten zu berechnen, die sich bei einer unterstellten Lastenfreiheit ergäben. Der Verfahrenswert orientiert sich an dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers, das durch das im Insolvenzverfahren verwertbare Schuldnervermögen begrenzt ist. Diese Beschränkung gilt auch für Gläubiger,
O eine abgesonderte Befriedigung verlangen können. Auf die Pfandrechte können sie auch außerhalb eines Insolvenzverfahrens zugreifen; ihr Interesse betrifft die Ausfallhaftung (§ 52 InsO), für die nur die unbelastete Insolvenzmasse zur Verfügung steht. Zudem würde die von den Beschwerdeführern befürwortete Auslegung des Begriffs „Wert der Insolvenzmasse“ in § 58 Abs. 2 GKG auch für Gläubiger ohne Absonderungsrechte gelten. Sie schuldeten Gerichtsgebühren nach dem Betrag ihrer Forderung selbst dann, wenn diese mangels verteilbaren Vermögens tatsächlich wertlos ist. Randnummer 9 Die durch die Beschwerdeführer vermuteten ordnungspolitischen Zwecke lassen sich weder dem Regelungsgehalt noch der Entstehungsgeschichte des § 58 GKG entnehmen. Die Deckelung in § 58 Abs. 2 GKG soll die Kostenlast des Gläubigers reduzieren. Dieser Sinn wird verfehlt, wenn sich die Beschränkung an einer hypothetischen Berechnung orientiert, die Massegegenstände zum vollen Sachwert ansetzt, obwohl Pfandrechte (Dritter) bestehen. Für die Wertermittlung ist es unerheblich, ob dem Gläubiger (sämtliche) Absonderungsrechte bekannt sind, ob er annimmt, mit der Verfahrenseröffnung werde die unmittelbare Liquidation des Schuldnervermögens erfolgen, ob auch belastete Gegenstände zur Mehrung der Teilungsmasse beitragen können etc. Gleiches gilt für den Umstand, dass bei Stellung des Eröffnungsantrags noch nicht feststeht, ob Gläubiger eine abgesonderte Befriedigung verlangen werden, wofür allerdings die Lebenserfahrung spricht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001145802
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