Steuervorteilen auf den Schadenersatzanspruch Leitsatz
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.02.2011 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin
allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus den
der Klägerin gezeichneten Beteiligungen an der F... VIP M... 2 GmbH & Co. KG sowie an der F... VIP M... 1 GmbH & Co. KG im Nennwert
jeweils 25.000,00 EUR resultieren und die ohne Zeichnung dieser Fondsanteile nicht eingetreten wären. 3. Die Zahlung gemäß Tenor zu 1. in Höhe
6.540 EUR nebst Zinsen in Höhe
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem10.02.2011 sowie die Feststellung zu Ziffer 2. bezüglich der F ... - ... VIP M... 2 GmbH & Co. KG erfolgen Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots gegenüber der Beklagten auf Übertragung der
der Klägerin am 04.11.2002 gezeichneten Beteiligung an der F ... VIP M... 2 GmbH & Co. KG im Nennwert
25.000,00 EUR sowie auf Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte. 4. Die Zahlung gemäß Tenor zu 1. in Höhe
10.625 EUR nebst Zinsen in Höhe
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.02.2011 sowie die Feststellung zu Ziffer 2. bezüglich der F ... - ... VIP M... 1 GmbH & Co. KG erfolgen Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte der Klägerin aus der Übertragungsvereinbarung mit der VIP M... Geschäftsführungs GmbH vom 13.05.2011/26.03.2012 betreffend die Beteiligung an der F... VIP M... 1 GmbH & Co. KG im Nennwert
25.000,00 EUR an die Beklagte.
der Zahlungs- bzw. Schadensfreistellungsverpflichtung gemäß Tenor zu
der Klägerin an die Beklagte zurückzuzahlen ist:
Verlustzuweisungen, die die Klägerin insgesamt auf Grund ihrer Beteiligung an der F... VIP M... 2 GmbH & Co. KG noch in Zukunft erhalten wird und die bei der Berechnung des geltend gemachten Schadensersatzanspruches nicht berücksichtigt wurden.
110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 12. Die Revision wird zugelassen, soweit die Klage abgewiesen worden ist. Gründe A. Randnummer 1 Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 12.10.2011 verkündete Urteil der Zivilkammer 10 des Landgerichts Berlin, mit dem die Beklagte zum Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit den am 03.12.2001 und 14.11.2002 gezeichneten Anlagen im Nennwert
jeweils 25.000,00 EUR zzgl. 3 % Agio an den geschlossenen Fonds F... VIP M... 1 GmbH & Co. KG und F... ... VIP M... 2 GmbH & Co. KG (im Folgenden nur: VIP 1 und VIP 2) verurteilt worden und ihre hilfsweise Feststellungswiderklage überwiegend abgewiesen worden ist. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Randnummer 2 Die Klägerin richtet sich mit der innerhalb der verlängerten Berufungserwiderungsfrist mit Schriftsatz vom 10.05.2012 eingereichten Anschlussberufung gegen die Beschränkung ihres Feststellungsantrags und die teilweise Stattgabe der Widerklage. Randnummer 3 I. Zur Berufung der Beklagten: Randnummer 4 Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Berufung vor:
über 500 EUR als unseriös empfunden zu haben. Randnummer 7 Jedenfalls bestünden Indizien gegen die Kausalität. So habe die Klägerin nach eigener Aussage auf die Empfehlung der Bankmitarbeiterin Valentin vertraut. Es bestehe daher nicht die alleinige Möglichkeit, dass die Klägerin in Kenntnis der tatsächlichen Provisionshöhe die Anlagen nicht gezeichnet hätte, sondern es sei naheliegend, dass das Vertrauen in die Empfehlung der ihr bekannten Mitarbeiterin entscheidungsbestimmend gewesen sei. Ferner sei primäres Anlageziel der Klägerin die Erzielung
Steuervorteilen gewesen. Auch habe die Provisionshöhe keinen Einfluss auf die Werthaltigkeit der Anlagen gehabt. Randnummer 8 Schließlich habe sich die Klägerin ausweislich ihrer Anhörung vor dem Landgericht über die Verwendung des Agios keine Gedanken gemacht, obwohl sie wusste, dass die Beklagte an der Vermittlung etwas verdiente. Das zeige, dass ihr die Verwendung der “weichen Kosten” egal gewesen sei. Randnummer 9 Das alles hätte, ebenso wie in dem vergleichbaren Fall OLG München, Urt. v. 26.10.2009 -17 U 3136/09 - zur Verneinung der Kausalität führen müssen. Randnummer 10 Auch spreche die Entscheidung des BGH vom 08.05.2012 -XI ZR 262/10- dafür, dass die Kausalität anhand der Motivlage der Klägerin festgestellt werden müsse. 3. Randnummer 11 Der Anspruch sei auch verjährt. Wenn man den Inhalt der Prospekte als Aufklärung über die Höhe der Provisionen nicht genügen lasse, habe die Klägerin mit ihrem Erhalt zumindest Kenntnis
der unterlassenen Offenlegung der genauen Rückvergütungshöhe erlangt. Mit dem OLG Düsseldorf, Urt. v. 09.12.2010 -6 U 30/10 - sei davon auszugehen, dass dies für den Verjährungsbeginn genüge.
der Klägerin mit Schriftsatz vom 25.02.2013 vorgelegten Einkommensteuerbescheide (Konvolut K Steuer 1) und der aus dem Schreiben der B... GmbH Steuerberatungsgesellschaft vom 21.02.2013 (Anl. K Steuer 2) ersichtlichen (unstreitigen) Verlust- und Gewinnzuweisungen betreffend den Fonds VIP 1 verbleibende Steuervorteile der Klägerin in Höhe
5.943,00 EUR (Schriftsatz vom 27.03.2013, S. 3-6). Randnummer 17 b) Zum VIP M... 2: Randnummer 18 Die Beklagte errechnet auf der Grundlage der vorgelegten Steuerbescheide und der im Schriftsatz vom 27.03.2013, S. 7 ausgewiesenen (unstreitigen) Verlust- und Gewinnzuweisungen betreffend den Fonds VIP 2 verbleibende Steuervorteile der Klägerin in Höhe
5.054,00 EUR (Schriftsatz vom 27.03.2013, S. 7-10). 5. Randnummer 19 Zu Unrecht habe das Landgericht dem Feststellungsantrag auch in Bezug auf die Freistellung
steuerlichen Nachteilen statt gegeben. Es bestehe kein Feststellungsinteresse, insbesondere drohe keine Aberkennung der Steuervorteile. Für eine solche habe die Klägerin auch keinen Beweis angetreten.
4 % und der Verurteilung auf die Widerklage (Feststellung der Berücksichtigung künftiger Ausschüttungen) erheblich unterlegen sei und daher eine Kostenquote zu Lasten der Klägerin zu bilden sei. Randnummer 23 Die Parteien haben den Rechtsstreit in Bezug auf den Hilfswiderklageantrag gemäß Ziffer 2 des landgerichtlichen Tenors, soweit er den Fonds VIP 1 betrifft, in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt. Randnummer 24 Die Beklagte beantragt, Randnummer 25 unter Abänderung des am 12.10.2011 verkündeten Urteil des Landgerichts Berlin -10 O 5/11 – Randnummer 26 1. die Klage abzuweisen, Randnummer 27 2. hilfsweise im Wege der Widerklage über die vom Landgericht ausgesprochene Feststellung hinaus Randnummer 28 festzustellen, dass sämtliche im Rahmen der Steuerveranlagung anrechenbaren Kapitalertragsteuern, Zinsertragsteuern und Solidaritätszuschläge sowie Steuervorteile aufgrund
Verlustzuweisungen, die die Klägerin insgesamt während ihrer Beteiligung an der F... VIP M... 1 GmbH & Co. KG und/oder der F... VIP M... 2 GmbH & Co. KG erhalten hat und/oder noch in Zukunft erhalten wird und die bei der Berechnung des geltend gemachten Schadensersatzanspruches nicht berücksichtigt wurden,
der geltend gemachten Zahlungs- bzw. Freistellungsverpflichtung der Beklagten abzuziehen bzw., soweit die Forderung dann bereits beglichen worden sein sollte, zurückzuzahlen sind. Randnummer 29 3. weiter hilfsweise für den Fall, dass das Gericht eine Anrechnung der
der Klägerin aufgrund ihrer Beteiligung an den in Ziffer 2 genannten Fonds erzielten Steuervorteile nicht vornehmen sollte, Randnummer 30 festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, etwaig
der Beklagten erhaltene Schadensersatzleistungen, die seitens der zuständigen Finanzbehörde nicht der Nachversteuerung ganz oder teilweise unterworfen sind und/oder werden, in Höhe der aufgrund der Beteiligung der Klägerin an den Fonds erhaltenen Steuervorteile an die Beklagte zu bezahlen. Randnummer 31 Die Klägerin beantragt, Randnummer 32 1. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, Randnummer 33 2. im Wege der Anschlussberufung sinngemäß, Randnummer 34 das Urteil vom 12.10.2011 teilweise abzuändern und Randnummer 35
25.000,00 EUR in Verzug befindet. Randnummer 41 Die Beklagte beantragt, Randnummer 42 die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen. Randnummer 43 Die Klägerin erwidert auf die Berufung:
der Beklagten in der Berufungsbegründungsschrift angestellten Berechnungen vermeintlicher Steuervorteile seien verspätet. Es verblieben auch keine dauerhaften Steuervorteile, da es sich um reine “Steuerverschiebemodelle” handele. Anfänglichen Verlustzuweisungen stünden spätere Gewinne gegenüber. Es gebe vorliegend keine außergewöhnlichen Steuervorteile im Sinne der Rechtsprechung des BGH. Für VIP 2 verblieben kumuliert für 2002 bis 2010 lediglich steuerliche Verlustzuweisungen
52,51 % des Nominalkapitals (93,21 % Verlustzuweisungen abzgl. 40,62 % Gewinn in den Folgejahren = 52,59 %), denen eine Einlageleistung
58 % gegenüber stehe. Der Vortrag der Beklagen, die Verlustzuweisungen würden weit über die Einlageleistung hinaus gehen, sei daher unrichtig. Randnummer 48 Der Umstand, dass die anfängliche Verlustzuweisung über den Betrag der geleisteten Einlagen hinaus geht, führe schon deshalb nicht zu außergewöhnlichen Steuervorteilen, weil in Höhe der nicht geleisteten Einlage ein negatives Kapitalkonto entstehe, das zur Steuernachzahlungen führen werde (vgl. BFH, Beschl. v. 10.11.1980 -GrS 1/79- BStBl. 1981 II, 164). Die Urteile des BGH vom 27.06.1984 -IVa ZR 231/82 - und vom 12.02.1986 -IVa ZR 76/84 -seien dahin zu verstehen, dass eine nähere Prüfung der steuerlichen Vor- und Nachteile nur geboten sei, wenn die Verlustzuweisung die Zeichnungs summe übersteige. Nichts anderes sei den Urteilen des BGH vom 01.03.2011 -XI ZR 96/09- und 15.07.2010 -III ZR 336/08- zu entnehmen, wo
die “Einlageleistung” übersteigenden Verlustzuweisungen die Rede sei. Randnummer 49 Sofern eine Anrechnung der Steuervorteile erfolge, müsse der Feststellungsantrag hinsichtlich der Ersatzpflicht für alle wirtschaftlichen und steuerlichen Schäden ohne den Zusatz “die ohne Zeichnung dieses Fondsanteils nicht eingetreten wären” gefasst werden, da die Beklagte dann das positive Interesse ersetzen müsse, nämlich der Klägerin jede Steuerzahlung auf die Fondsbeteiligungen erstatten müsse. Randnummer 50 Wegen der Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 10.05.2012 Bezug genommen. Randnummer 51 Die Beklagte repliziert : Randnummer 52 Durch die Übertragung ihres Anteils am Fonds VIP 1 habe sich die Klägerin eine Vollstreckung des Urteils unmöglich gemacht. Zudem habe sie damit auf ihren Schadensersatzanspruch verzichtet. Dies folge aus der Abgeltungsklausel in der Übertragungsvereinbarung i.V.m. § 423 BGB. Randnummer 53 II. Zur Anschlussberufung der Klägerin: Randnummer 54 Die Klägerin trägt vor : 1. Randnummer 55 Der Tenor des Feststellungsantrags sei nicht durch den Zusatz “mit Ausnahme solcher Nachteile, die auf der Steuerbarkeit der Zahlung .. beruhen” einzuschränken. Der Klägerin stehe Ersatz des gesamten negativen Interesses zu. Dass auf den Schadensersatzbetrag zu zahlende Steuer nicht gesondert zu ersetzen sei, folge schon daraus, dass dafür keine Anrechnung
Steuervorteilen erfolge. 2. Randnummer 56 Die hilfsweise Feststellungswiderklage sei mangels Feststellungsinteresses unzulässig, da sich das Gericht bereits im Rahmen der Klage mit der Frage der Anrechnung
Ausschüttungen und Steuervorteilen befassen müsse. Ausschüttungen, die nach einer Verurteilung anfallen, würden ohnehin der Beklagten zugute kommen, da die Beteiligung dann an sie übertragen wäre. Randnummer 57 Jedenfalls sei die Feststellungswiderklage auch unbegründet. Randnummer 58 Die Beklagte erwidert: Randnummer 59 Die Anschlussberufung der Klägerin sei unzulässig, soweit sie lediglich das Ziel verfolge, eine begriffliche Klarstellung ihres Feststellungsbegehrens durch das Landgericht zu verhindern. Insoweit genüge die Anschlussberufungsbegründung auch nicht § 520 Abs. 3 ZPO, da eine Rechtsverletzung nicht dargelegt werde. Randnummer 60 Die gegen die Hilfswiderklage gerichtete Anschlussberufung sei zulässig, aber nicht begründet. B. Randnummer 61 I. Zur Berufung der Beklagten Randnummer 62 Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Randnummer 63 Das Landgericht hat einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen schuldhafter Verletzung
Aufklärungspflichten aus dem Anlageberatungsvertrag im Zusammenhang mit der Zeichnung der Beteiligung an den geschlossenen M... VIP 1 und VIP 2 dem Grunde nach zu Recht bejaht. Die Klägerin muss sich jedoch Steuervorteile anrechnen lassen.
sich aus bei der Geldanlage die Dienste und Erfahrungen der Bank in Anspruch nehmen will oder ob der Anlageberater der Bank den Anleger auffordert, ihn zu einem Gespräch über die Anlage eines Geldbetrages aufzusuchen (vgl. BGH Urteil vom 06.07.1993 – XI ZR 12/93 – a.a.O., Tz. 12 nach juris). Ein solcher Vertrag kommt regelmäßig konkludent zustande, wenn im Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrages tatsächlich eine Beratung stattfindet (vgl. BGH Urteil vom 25.06.2002 – XI ZR 218/01 – WM 2002,1683, Tz. 38). Eine Bank ist auch regelmäßig Anlageberaterin und nicht lediglich reine Anlagevermittlerin (vgl. BGH Beschluss vom 09.03.2011 – XI ZR 191/10 – a.a.O., Tz. 19). Randnummer 65 Die Beklagte wendet sich in der Berufung auch nicht gegen die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, wonach durch Empfehlung der Fonds durch die Bankmitarbeiterin V. ein zumindest stillschweigender Beratungsvertrag zustande gekommen ist. 2. Randnummer 66 Die Beklagte war aufgrund der Anlageberatungsverträge verpflichtet, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass sie für die Vermittlung der Beteiligung am Fonds VIP 1 aus dem Agio und der in dem Prospekt ausgewiesenen Eigenkapitalvermittlungsgebühr eine Rückvergütung in Höhe
- wie im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils festgestellt - mindestens 8 % der Haftsumme des VIP 1 und 9,35 % der Haftsumme des VIP 2 erhielt. 2.1. Randnummer 67 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss eine Bank, die Fondsanteile empfiehlt, darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten
der Fondsgesellschaft erhält. Die Aufklärung über die Rückvergütung ist notwendig, um dem Kunden einen insofern bestehenden Interessenkonflikt der Bank (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG a.F.) offen zu legen. Erst durch die Aufklärung wird der Kunde in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank einzuschätzen und zu beurteilen, ob die Bank ihm einen bestimmten Titel nur deswegen empfiehlt, weil sie selbst daran verdient. Wenn eine Bank einen Kunden ohne Zwischenschaltung eines Vermögensverwalters berät, Anlageempfehlungen abgibt und dabei an den empfohlenen Fonds durch Rückvergütungen verdient, sind die Kundeninteressen durch die
der Bank erhaltenen Rückvergütungen gefährdet. Es besteht die konkrete Gefahr, dass die Bank Anlageempfehlungen nicht allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung abgibt, sondern zumindest auch in ihrem eigenen Interesse, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten. Wesentlich ist hier, ob die Rückvergütungen umsatzabhängig sind (vgl. BGH Urteil vom 19.12.2006 – XI ZR 56/05 – BGHZ 170,226 = WM 2007,487, Tz. 22, 23 nach juris; BGH Beschluss vom 09.03.2011 – XI ZR 191/10 – a.a.O., Tz. 23). Deshalb ist es geboten, den Kunden über etwaige Rückvergütungen aufzuklären. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Berater Aktienfonds oder – wie hier – Medienfonds vertreibt. Der aufklärungspflichtige Interessenkonflikt ist in beiden Fällen gleich (vgl. BGH Beschluss vom 20.01.2009 – XI ZR 510/07 – WM 2009,405 – Tz. 12 nach juris). Randnummer 68 Mit Beschlüssen vom 09.03.2011, 19.07.2011 und 24.08.2011 – XI ZR 191/10 – (NJW 2011, 3227, 3229 und 2131), die Beteiligungen an den M... VIP 3 und VIP 4 betrafen, hat der Bundesgerichtshof die rechtliche Unterscheidung
Innenprovision und Rückvergütung unter Bezugnahme auf die bisherige Rechtsprechung näher konkretisiert. Er hat hierin klargestellt, dass soweit in der vorangegangenen Rechtsprechung als Quelle der Rückvergütungen „Ausgabeaufschläge und Verwaltungsvergütungen“ genannt sind, dies nicht abschließend, sondern nur beispielhaft gemeint war. Damit soll lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass Rückvergütungen – anders als Innenprovisionen – nicht im Anlagebetrag (versteckt) enthalten sind, so dass beim Anleger keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen kann. Maßgebend für die Aufklärungspflicht über Rückvergütungen ist hingegen, dass der Anleger ohne diese Aufklärung nicht das besondere Interesse der beratenden Bank erkennen kann, gerade diese Anlage zu empfehlen. Die Fehlvorstellung über die Neutralität der Beratungsleistung der Bank, der mit der Aufklärungspflicht der Bank begegnet werden soll, beruht allein darauf, dass die beratende Bank als Empfängerin der Rückvergütung ungenannt bleibt. Sie entsteht dagegen unabhängig davon, aus welcher offen angegebenen Quelle die Rückvergütung an die beratende Bank fließt (BGH Beschluss vom 09.03.2011 – XI ZR 191/10 – a.a.O., Tz. 24). Aufklärungspflichtige Rückvergütungen sind danach – regelmäßig umsatzabhängige – Provisionen, die im Gegensatz zu Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Kostenpositionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, so dass beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen kann, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt, so dass der Anleger das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen kann (BGH Beschluss vom 09.03.3011 – XI ZR 191/10 – a.a.O., Tz. 25). Es ist nicht nur darüber aufzuklären, dass die Bank eine Rückvergütung erhält, sondern ungefragt auch über deren Höhe (s. BGH, Beschluss vom 09.03.2011 -XI ZR 191/10-, a.a.O. Tz 27; BGH, Urt. v. 19.12.2006 -XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 = NJW 2007, 1876, 1879 Tz 24). 2.2. Randnummer 69 Das Landgericht hat nach diesen Grundsätzen zu Recht eine Aufklärungspflichtverletzung angenommen. Die Beklagte war verpflichtet, den Kläger darauf hinzuweisen, dass und in welcher Höhe die Beklagte für die Empfehlung dieser Beteiligung eine Vergütung aus den als solchen im Prospekt offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen erhielt. Randnummer 70 Die Klägerin ist vorliegend weder im Prospekt (den sie nach ihrer Behauptung ohnehin erst am Tag der Zeichnung erhalten hat, was einer ordnungsgemäßen Aufklärung entgegen stünde, vgl. BGH, Urt. v. 08.05.2012 -XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 = NJW 2012, 2427, 2429 Tz 21) noch in der persönlichen Beratung darauf hingewiesen worden, dass die Beklagte eine Rückvergütung
mindestens 8 % bzw. 9,35 % der Haftsumme erhielt. Randnummer 71 Nach dem Prospekt zum M... VIP 2 wurde ein Agio
3 % erhoben, welches der Eigenkapitalvermittlerin, der VIP Beratung für Banken AG, zur zusätzlichen Abdeckung
Vertriebsaufwendungen dienen sollte (Prospekt Seite 34). Weiter ist auf Seite 62 ausgeführt, dass die V... AG eine Vergütung
8,9 % des Kommanditanteils erhält; das zu erbringende Agio
3 % sollte eine zusätzliche Vergütung für die Eigenkapitalvermittlung sein (vgl. auch Seite 80). Entsprechendes gilt für den Prospekt zum M... VIP 1 (s. Prospekt Seite 42 und 70: Vergütung
7,5 % nebst des Agio
3 %). Dies reicht zur Aufklärung nicht aus, weil nicht mitgeteilt wird, dass auch Teile der Vergütung bzw. des Agio an die Beklagte bzw. an die übrigen die Anlage vermittelnden Banken fließen sollen. Dies ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass die VIP Beratung für Banken AG das Recht haben sollte, ihre Rechte und Pflichten aus der Vertriebsvereinbarung an Dritte zu übertragen. Denn im Prospekt war weder die Beklagte als Empfängerin
Vertriebsprovisionen konkret genannt, noch ließ sich aus dem Prospekt die Höhe der an die Beklagte fließenden Teile des Agios und der Vergütung entnehmen (s. BGH, Beschl. v. 09.03.2011 -XI ZR 191/10- a.a.O. Tz 27 zur insoweit gleich liegenden Gestaltung der Prospekte der Fonds VIP 3 und 4). Die bloße Offenlegung, dass eine Vertriebsvereinbarung besteht und bis zu welcher Höhe Kosten anfallen, genügt entgegen der Ansicht der Berufungsbegründung gerade nicht, um ein Eigeninteresse der Beklagten deutlich zu machen. Randnummer 72 Die
der Beklagte behauptete Aufklärung der Klägerin darüber, dass das Agio an die Beklagte fließe, beinhaltete jedenfalls keine zutreffende Aufklärung über die Höhe der Rückvergütung, die (unbestritten) über das 3%-ige Agio weit hinaus ging.
Rückvergütungen erlaubt hätte, so dass keine rückwirkende Rechtsprechungsänderung vorliegt ( BGH Beschluss vom 19.07.2011 mit Hinweis auf Beschluss vom
3 % floss, und davon ausgegangen sei, dass es an den Fonds ging. Ferner hat sie ausgesagt: “Hätte ich
den Rückvergütungen jenseits des Agio gewusst, hätte ich das für unseriös gehalten. Ich war jeweils so etwa eine Stunde da, da hätte ich jeweils 500,00 EUR für angemessen gehalten. Bei einer höheren Vergütung hätte ich nicht gezeichnet. Da bin ich mir sicher.” Randnummer 80 Fraglich mag bereits sein, ob der Antrag auf Parteivernehmung (§ 445 Abs. 1 ZPO) auf unzulässige Ausforschung gerichtet war, oder ob die Beklagte die
ihr behauptete Intention der Klägerin nach Lage der Dinge für wahrscheinlich halten durfte (vgl. BGH, Urt. v. 08.05.2012 -XI ZR 262/10- a.a.O., Tz 40). Jedenfalls hat das Landgericht die Klägerin angehört, ohne dass die Beklagte in der Berufung rügen würde, dass verfahrensfehlerhaft eine förmliche Parteivernehmung nach § 445 Abs. 1 ZPO unterblieben sei. Randnummer 81 Soweit die Berufung rügt, dass die Aussage der Klägerin gemäß § 286 ZPO dahin zu würdigen sei, dass die Kausalitätsvermutung widerlegt sei, kann dem nicht gefolgt werden. Randnummer 82 Dass es der Klägerin allein auf die Erzielung
Steuervorteilen und Renditechancen ankam, und sie daher bei Aufklärung über das erhebliche umsatzabhängige Eigeninteresse der Beklagten deren Empfehlung gefolgt wäre, hat sie gerade nicht bestätigt, sondern durchaus nachvollziehbar mit dem Hinweis darauf verneint, dass sie (jedenfalls) eine Rückvergütung in dieser Höhe als unverhältnismäßig und unseriös empfunden hätte. Daran ändert die Angabe der Klägerin nichts, dass sie zu der ihr bekannten Beraterin Valentin “Vertrauen hatte”. Damit hat die Klägerin lediglich bekräftigt, dass sie auf eine ordnungsgemäße Aufklärung vertraute, nicht jedoch eingeräumt, dass sie die Beteiligungen auch in Kenntnis der Rückvergütungshöhe gezeichnet hätte. Objektive Indizien, wie etwa ein Anlageverhalten trotz Kenntnis der Rückvergütungshöhe in anderen Fällen (vgl. BGH a.a.O., Tz 50), sind weder ersichtlich noch
der Beklagten dargetan. 5. Randnummer 83 Die Schadensersatzansprüche sind nicht verjährt. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts (Seite 14 des Urteils) verwiesen. Auf Seite der Klägerin bestand nicht mit Überlassung der Prospekte Ende 2001 und Ende 2002 Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis
den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners i.S.
1 Nr. 2 BGB. Erforderlich hierfür wäre zunächst einmal die Kenntnis oder zutage liegende Erkennbarkeit der an die Beklagte geflossenen Rückvergütungen und ihrer Höhe. Diese Umstände waren den Prospekten gerade nicht zu entnehmen, so dass es auf die Frage, ob der Geschädigte überhaupt zu deren Lektüre verpflichtet ist, nicht ankommt. Da den Prospekten nicht einmal das “Ob” der Rückvergütung an die Beklagte zu entnehmen war, bedarf es keiner näheren Auseinandersetzung mit der offenbar auf anderer Tatsachengrundlage ergangenen Entscheidung OLG Düsseldorf, Urt. v. 09.12.2010 -6 U 30/10-. 6. Randnummer 84 Die Zahlungsklage ist nur teilweise begründet, weil Steuervorteile der Klägerin schadensmindernd zu berücksichtigen sind. a) Randnummer 85 Ist der Anlageinteressent durch unrichtige Prospekte oder Verletzung
Aufklärungspflichten bewogen worden, einer Anlagegesellschaft als Gesellschafter beizutreten, so kann er nach § 249 Abs. 1 BGB verlangen, so gestellt zu werden, wie er gestanden hätte, wenn er der Gesellschaft nicht beigetreten wäre. In diesem Fall sind dem Geschädigten seine Einlage und die Vorteile zu ersetzen, die er durch anderweitige Anlage hätte erzielen können; der Geschädigte ist seinerseits verpflichtet, Zug um Zug gegen Ausgleich seines Schadens dem Schädiger die Rechte zu überlassen, die er aus dem Beitritt erlangt hat (BGH Urteil vom 02.12.1991 – II ZR 141/90 – WM 1992, Tz. 11 nach juris; vgl. BGH Urteil vom 09.05.2005 – II ZR 287/02 – NJW 2005,2450). b) Randnummer 86 Die Klägerin kann
der Beklagten aus § 249 Abs. 1 BGB Schadensersatz, gerichtet auf Rückabwicklung ihres Fondsbeitritts, verlangen. aa) Randnummer 87 Da die Klägerin verlangen kann, so gestellt zu werden, wie sie stehen würde, wenn sie der Fondsgesellschaft nicht beigetreten wäre, kann sie zunächst
der Beklagten Ersatz der aus eigenen Mitteln erbrachten Einlagezahlung in Höhe
14.500,00 EUR verlangen, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots auf Übertragung der am 04.11.2002 gezeichneten Beteiligung im Nennwert
25.000,00 EUR sowie auf Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte. bb) Randnummer 88 Die Klägerin muss sich jedoch auf den Schadensersatzanspruch die
ihr gezogenen Steuervorteile vorliegend anrechnen lassen. Randnummer 89 Eine Anrechnung
Steuervorteilen im Wege der Vorteilsausgleichung kommt grundsätzlich allerdings nicht in Betracht, wenn die Rückabwicklung des Erwerbs zu einer Besteuerung führt, die dem Geschädigten die erzielten Steuervorteile wieder nimmt, so dass es an einem verbleibendem Vorteil fehlt. Da die Kommanditbeteiligung an einem Medienfonds selbst steuerlich gewerbliche Einkünfte generiert, sind alle Zahlungen, die der Anleger im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der KG erhält, mithin auch die Schadensersatzleistung, als Betriebseinnahmen im Sinne
G zu versteuern (BGH, Urt. v. 15.07.2010 -III ZR 336/08, WM 2010, 1641, 1648 Tz 36). Weil das Gericht über die Höhe des Schadens unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung gemäß § 287 Abs.1 ZPO zu entscheiden hat und eine exakte Errechnung
Steuervorteilen unter Gegenüberstellung der tatsächlichen mit der hypothetischen Vermögenslage angesichts der vielfältigen Besonderheiten und Möglichkeiten der konkreten Besteuerung und ihrer unterschiedlichen Entwicklung in verschiedenen Besteuerungszeiträumen häufig einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, müssen in der Regel keine Feststellungen dazu getroffen werden, in welcher genauen Höhe sich die Versteuerung der Schadensersatzleitung auswirkt (BGH a.a.O.; BGH, Urt. v. 01.03.2011 -XI ZR 96/09, NJW-RR 2011, 986, 987 Tz 8). Insofern ist im Grundsatz bei der Verwirklichung des großen Schadensersatzes im Falle einer Medienfondsbeteiligung tatsächlich keine Anrechnung
Steuervorteilen vorzunehmen (OLG Frankfurt, Urteil vom
der Klägerin, die am 06.03.2012 das
Knebel/Schmidt, BB 2010, 1318, 1319 f., dass der Schädiger den geschädigten Fondsanleger auf den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG verweisen könne, ist damit nicht zu folgen. Randnummer 91 Die Beklagte macht vorliegend jedoch mit Erfolg geltend, dass nach der Rechtsprechung des BGH ausnahmsweise eine konkrete Gegenüberstellung der erlangten Steuervorteile mit den zu erwartenden Steuernachteilen aus der Besteuerung der Ersatzleistung erforderlich ist, wenn der Schädiger Umstände darlegt und beweist, auf deren Grundlage dem Geschädigten auch unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung außergewöhnlich hohe Steuervorteile verbleiben. Dies wird in der Rechtsprechung des BGH insbesondere in Betracht gezogen, wenn der Kommanditist Verlustzuweisungen erhalten hat, die über seine Einlageleistungen hinausgehen (BGH, WM 2010, 1641, 1651 Tz 55; NJW-RR 2011, 986, 987 Tz 9; s. bereits BGH, Urt. v. 27.06.1984 -IVa ZR 231/82, NJW 1984, 2524, 2525). So liegt der Fall vorliegend. Aufgrund der Konstruktion der Fonds erhielt die Klägerin bei VIP 2 (selbst nach Korrektur des Finanzamts) für 2002 eine Verlustzuweisung
noch ca. 92 % des Nominalbetrags, während als Anlagebetrag nur 55 % der Einlage zuzüglich 3 % Agio zu leisten waren. Für den Fonds VIP 1 erfolge im Jahr 2001 eine Verlustzuweisung
sogar 103 % des Nominalbetrags, während als Anlagebetrag nur 60 % der Einlage zuzüglich 3 % Agio aufzubringen waren. Damit liegen nach Auffassung des Senats Anhaltspunkte für den Verbleib außergewöhnlicher Steuervorteile vor, die eine konkrete Berechnung erforderlich machen (so für den Fonds VIP 2 bereits Senat, Urt. v. 20.12.2012, 8 U 148/11 , bei Juris Tz 52 ; KG, Urt. v. 18.12.2012, 4 U 100/11; OLG Frankfurt, Urt. v. 02.01.2013, 19 U 50/12, bei Juris Tz 12 ff; OLG Frankfurt, Urt. v. 23.01.2012, 23 U 114/10, bei Juris Tz 37 ff; a.A. OLG Koblenz, Urt. v. 07.05.2012, 3 U 236/11; OLG Hamm, Urt. v. 03.12.2012, 31 U 65/12). Die Grundannahme, dass sich die erlangten Steuervorteile und die aus der Versteuerung des Ersatzbetrags zu erwartenden Nachteile in etwa die Waage halten werden, ist erschüttert, wenn auch nur in einem Jahr eine Verlustzuweisung erfolgt ist, die über die tatsächlich erbrachte Einlage hinausgeht. Wie sich spätere Gewinnzuweisungen auswirken, ist sodann konkret zu ermitteln. Gegen die Annahme, dass erst das Ergebnis einer Saldierung aus Verlust- und Gewinnzuweisungen Anhaltspunkte für außergewöhnliche Steuervorteile liefern kann, spricht, dass ein zu erheblichen Steuervorteilen führender Anfangsverlust im Hinblick auf die Steuerprogression steuerlich nicht mit der Summe einer in den Folgejahren zu versteuernden Reihe kleinerer Erträge gleichzusetzen sein muss (s. KG, Urt. v. 18.12.2012, 4 U 100/11, UA S. 19). Es liegt nach Auffassung des Senats auch nicht nahe, ggf. während des Prozesses die Art der Schadensermittlung
der konkreten Berechnung hin zur pauschalen Betrachtung zu ändern; dies jedoch wäre Folge der Gegenansicht, wenn der Anleger alsbald nach Verlustzuweisung Klage erhebt, und während des Rechtsstreits weitere (steuerlich schadenserhöhende) Gewinnzuweisungen erfolgen, die nunmehr nach Saldierung aus dem Bereich
Anhaltspunkten für außergewöhnliche Steuervorteile „herausführen“. Randnummer 92 Soweit die Klägerin geltend macht, dass ein auf Grund der nur teilweisen Einlageleistung entstandenes negatives Kapitalkonto zur Folge habe, dass auch in dessen Höhe eine Nachversteuerung anfalle (vgl. Schriftsatz vom 10.05.2012, S. 15), und deshalb davon auszugehen sei, dass ein außergewöhnlicher Steuervorteil durch über die Einlageleistung hinaus gehende Verlustzuweisung am Ende wieder entfallen werde, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Diese steuerliche Folge ist nicht schlüssig, jedenfalls nicht in einer Weise, die der Wahrscheinlichkeitsbetrachtung nach § 287 ZPO zugrunde zu legen ist, dargetan. Randnummer 93 Der Anspruch auf Freistellung
der Einzahlung der restlichen Kommanditeinlage unterliegt auch nicht etwa der Steuerpflicht (vgl. auch KG, Urt. v. 18.12.2012, 4 U 100/11, UA S. 20). Randnummer 94 c) Somit ist eine konkrete Berechnung vorzunehmen, in der die steuerlichen Auswirkungen der Beteiligungen ermittelt werden und die künftige Besteuerung der Ersatzleistung im Wege der Schätzung vorwegzunehmen ist (BGH WM 2010, 1641, 1648 Tz 37). Die Darlegungs- und Beweislast für anzurechnende Steuervorteile liegt bei der Beklagten (vgl. BGH NJW-RR 2011, 986, 988 Tz 14). Die Klägerin ist ihrer sekundären Darlegungslast durch Vorlage der Steuerbescheide nachgekommen. Randnummer 95 Z u den verbleibenden Steuervorteilen gilt unter Berücksichtigung der Schriftsätze der Beklagten vom 27.03.2013 und der Klägerin vom 17.04.2013 folgendes: Randnummer 96 (1.) Die Beklagte berechnet die Steuervorteile wegen Verlustzuweisung (und auch die niedrigeren Steuernachteile wegen Gewinnzuweisungen) allein nach der Einkommensteuer, ohne Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Das wirkt sich zugunsten der Klägerin aus und ist daher zugrunde zu legen. Randnummer 97 (2.) Soweit die Beklagte sich allerdings rechnerisch zu ihren Ungunsten irrt (indem sie teilweise etwas zu hohe Steuernachteile wegen Gewinnzuweisungen annimmt), ist das nicht unbesehen zu übernehmen, sondern richtig zu stellen. Randnummer 98 (3.) Zum Fonds VIP 2 macht die Beklagte zu Recht geltend, dass Steuernachteile wegen Gewinnzuweisungen nicht zu Gunsten der Klägerin zu berücksichtigen sind, soweit die Gewinne keinen Eingang in die vorgelegten Steuerbescheide gefunden haben. Randnummer 99 Die bloße Gefahr einer Nachforderung des Finanzamts rechtfertigt entgegen der Ansicht der Klägerin keinen Ansatz als schadenserhöhenden Nachteil. Zwar kommt es bei Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze, wonach sich Steuervorteile und Steuernachteile wegen Versteuerung des Ersatzbetrags regelmäßig die Waage halten, nicht darauf an, ob der Ersatzbetrag vom Kläger tatsächlich zur Versteuerung gebracht wird; sofern der Kläger dies unterlässt, hat er das persönlich zu verantworten, der daraus folgende Vorteil muss aber nicht dem Schädiger zugute kommen (s. BGH WM 2010, 1641 Tz 41). Randnummer 100 Daraus folgt aber nicht, dass bei der vorliegend vorzunehmenden konkreten Schadensberechnung allein aus der Steuerpflicht ein Zahlungsanspruch der Klägerin folgt. Der Unterschied zur genannten Entscheidung des BGH liegt darin, dass es dort um die nach § 287 ZPO ausnahmsweise gebotene Vorwegnahme des Verhaltens geht, und dabei
dem nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwartenden, rechtmäßigen Verhalten auszugehen ist. Hier hingegen geht es um das in der Vergangenheit liegende Verhalten des Geschädigten, das der auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung durchzuführenden Schadensberechnung zugrunde zu legen ist. Tatsächlich nicht eingetretene Vermögensnachteile können nicht anspruchserhöhend berücksichtigt werden. Eine Nachversteuerung ist ggf. durch den Feststellungsantrag abgedeckt (im Ergebnis ebenso OLG Frankfurt, Urt. v. 02.01.2013, 19 U 50/12, bei Juris Tz 21). Randnummer 101 (4.) Nach den Besteuerungsgrundlagen der vorgelegten Steuerbescheide und den entsprechenden Einkommensteuer-Splittingtabellen ergeben sich folgende Steuervor- und -nachteile: Randnummer 102 betr. Fonds VIP 1: Randnummer 103 2001: Ist Betrag Soll Steuervorteil zu verst. Eink. 103.392 EUR - 25.750 129.142 ESt 30.471,97 EUR 42.893,29 12.421 EUR Soweit die Beklagte jedoch rechnet 30.471,97 EUR ./. Steuerermäßigung für gewerbl. Eink. 1.606,99 EUR 28.864,98 EUR 42.893,29 (14.028,31 EUR), ist dem nicht zu folgen. Dies wäre nur richtig, wenn der im Est-Bescheid vom 29.12.2008
der Steuer abgesetzte Betrag
3.143 DM = 1.606,99 EUR nur wegen der Fondsbeteiligung gutgebracht wurde, die Steuerermäßigung also ohne die Schädigung nicht angefallen wäre. Das ist nicht dargetan, zumal auch der Ehemann der Klägerin gewerbliche Einkünfte als Einzelunternehmer hat und die Steuerermäßigung auch hierfür angefallen sein kann. Die Beklagte behandelt die „Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte“ in anderen Jahren (z.B. 2004) auch ergebnis neutral, ohne dass ein sachlicher Unterschied erkennbar wäre. 2004: Die Beklagte legt den überholten Einkommensteuerbescheid vom 14.01.2009 zugrunde. Nach dem Bescheid vom 18.03.2010 gilt: zu verst. Eink. 72.124 EUR + 310 71.814 ESt 16.140 16.028 - 112,00 EUR 2005: zu verst. Eink. 60.927 + 6.298 54.629 ESt 11.912 9.936 - 1.976,00 EUR 2006: Die Gewinnzuweisung wurde entgegen der Beklagten steuerlich berücksichtigt, und zwar im Bescheid vom 14.01.2009 (nicht in dem vom 10.03.2008): zu verst. Eink. 58.645 + 1.622 57.023 ESt 11.184 10.676 - 508,00 EUR 2007: Bescheid vom 19.03.2010 zu verst. Eink. 72.377 - 198 72.575 ESt 15.118 15.186 + 68,00 EUR 2008: Bescheid vom 19.03.2010 zu verst. Eink. 83.561 - 131 83.692 19.758 19.806 + 48,00 EUR 2009: zu verst. Eink. 68.435 + 436 67.999 ESt 14.150 14.004 - 146,00 EUR 2010: zu verst. Eink. 72.490 + 1.231 71.258 ESt 15.366 14.946 - 420,00 EUR Steuervorteile 12.537 EUR ./.Steuernachteile 3.162 EUR 9.375 EUR Randnummer 104 Der Klägerin muss nach Versteuerung des zu tenorierenden Betrages rechnerisch Randnummer 105 15.750,00 EUR ./. 9.375,00 EUR = 6.375,00 EUR verbleiben. Randnummer 106 Da der Ersatzbetrag ebenfalls zu versteuern ist, sind (dem Ansatz der Beklagten folgend und
der Klägerin unwidersprochen) gemäß § 287 ZPO für 2013 die zuletzt bekannten Einkommens-verhältnisse
2010 zugrunde zu legen, nämlich ein zu versteuerndes Einkommen
72.490 EUR. Für den Schadensersatz ist daher nach der Einkommensteuer-Splittingtabelle eine (Grenz-) Steuerlast
ca. 40 % (einschl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) zu veranschlagen. Randnummer 107 Die Brutto-Ersatzleistung ist nach der Formel Randnummer 108 Nettobetrag (100-Steuersatz)% Randnummer 109 zu berechnen (vgl. bereits Senat, Urt. v. 20.12.2012, 8 U 148/11 , bei Juris Tz 62 ), und vorliegend damit auf 6.375 EUR/60 % = 10.625 EUR . Randnummer 110 betr. Fonds VIP 2: Randnummer 111 2002: Ist Betrag Soll Steuervorteil zu verst. Eink. 113.475 - 23.004 136.479 ESt 33.456 44.596 + 11.140,00 EUR 2003: Die im Jahr 2003 erfolgte Verlustzuweisung wirkt sich nach dem Vortrag der Beklagten steuerlich nicht aus. 2004: zu verst. Eink. 84.356 + 507 83.849 ESt 20.798 20.598 - 200,00 EUR 2005: Die Klägerin macht zu Recht geltend, dass die Gewinnzuweisung nicht nur 856 EUR, sondern 890 EUR beträgt (3,56 % x 25.000 EUR). Dem steht nicht entgegen, dass im Bescheid der Betrag
856 EUR ausgewiesen ist, da er „Veräußerungsgewinn“ betrifft. Einkünfte aus Beteiligungen sind mit 6.298 EUR ausgewiesen, worin mangels anderer Anhaltspunkte die Zuweisung für diesen Fonds enthalten ist. zu verst. Eink. 60.927 + 890 60.037 ESt 11.912 11.626 - 286,00 EUR 2006: Es wurde kein Gewinn im Steuerbescheid berücksichtigt. 2007: Es wurde kein Gewinn im Steuerbescheid berücksichtigt. 2008: Es wurde kein Gewinn im Steuerbescheid berücksichtigt. 2009: zu verst. Eink. 68.435 + 235 68.200 ESt 14.150 14.072 - 78,00 EUR 2010: Es wurde kein Gewinn im Steuerbescheid berücksichtigt. Steuervorteile 11.140 EUR ./. Steuernachteile 564 EUR 10.576 EUR Randnummer 112 Der Klägerin müssen nach Versteuerung 14.500,00 EUR ./. 10.576,00 EUR = 3.924,00 EUR verbleiben. Randnummer 113 Nach der o.g. Formel sind ihr daher 3.924,00 EUR/60 % = 6.540 EUR zuzusprechen. Randnummer 114 Die Zahlungsklage ist somit in Höhe
8.319,20 EUR + 5.120,71 EUR = 13.439,91 EUR begründet. 7. Randnummer 115 Das Schadensersatzbegehren ist in Bezug auf den Fonds VIP 1 nicht deshalb unbegründet, weil die Klägerin mit Vereinbarung vom 13.05.2011/26.03.2012 ihren Anteil an die Fonds-Komplementärin abgetreten hat, oder weil sie bei dieser Gelegenheit auf Ansprüche gegen die Beklagte verzichtet hat. Randnummer 116
1 % des Beteiligungsbetrags - auch geltend gemacht wurde. Das Motiv, den Eintritt weiterer Nachteile aus der Kapitalanlage zu vermeiden, ist grundsätzlich anzuerkennen (vgl. auch BGH a.a.O., Tz 27). Es ist auch nicht ersichtlich, insbesondere durch die darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht vorgetragen, dass der Kommanditanteil an der offenbar in Liquidation befindlichen Fondsgesellschaft einen (gegenwärtigen) wirtschaftlichen Wert hatte, auf den die Klägerin verzichtet hätte. Hingegen bot die (entgeltfreie) Übertragungsvereinbarung Vorteile, die nunmehr auch der Beklagten zugute kommen. So stellt die Komplementärin die Klägerin
Ansprüchen der KG und
deren Gläubigern frei und insbesondere auch
einem Anspruch der KG auf Freihaltung
(Gewerbesteuer-)Nachteilen, die aus Anlass seines Ausscheidens entstehen (Ziffer 4, 5 der Vereinbarung). Auch wenn die Bonität der Komplementärin nicht klar ist, stellt dies für die Beklagte einen Vorteil dar, da sie bei Übertragung des Anteils auf sich jedenfalls unmittelbar der Haftung als Kommanditistin unterlegen hätte. Auch wenn der Freistellungsanspruch mangels Bonität der Komplementärin nicht werthaltig sein sollte, und Ansprüche aus der gesetzlichen Nachhaftung (§§ 160 Abs. 1, 171 f. HGB) trotz der Vereinbarung
der Klägerin und somit wirtschaftlich
der Beklagten zu tragen wären (zum Feststellungsantrag s.u.), läge ein Vorteil der Beklagten noch darin, dass sich die Nachhaftung auf Verbindlichkeiten beschränkt, die innerhalb
5 Jahren nach Eintragung des Ausscheidens im Handelsregister fällig werden (§ 160 Abs. 1 HGB). Sollte sich wider Erwarten in Zukunft ein Übererlös auf den Anteil ergeben, käme dieser nach Ziffer 2 der Vereinbarung i.V.m. § 398 BGB der Beklagten zugute. Randnummer 122 bb) Die Klägerin hat auch keinen Verzicht auf ihren Anspruch erklärt. Randnummer 123 Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auf eine Gesamtwirkung der Abgeltungsklausel in Ziffer 7 der Übertragungsvereinbarung, die gemäß § 423 BGB auch ihr zugute komme. Randnummer 124 Dahin stehen kann, ob eine Gesamtschuld i.S.
Die Beklagte haftet als Bank, da sie die sie treffende Aufklärungspflicht über die Rückvergütung verletzt hat. Dass und warum auch die Komplementärin, ihre Geschäftsführer und Gesellschafter, die Fondsinitiatorin, Fondsgesellschaft, die VIP Beratung für Banken AG bzw. VIP F... mbH und ehemaligen und gegenwärtigen Geschäftsführer und Gesellschafter dieser Gesellschaften mit ihr gesamtschuldnerisch auf Rückabwicklung der Fondsbeteiligung haften sollten, ist nicht dargetan. Randnummer 125 Jedenfalls ist die Auslegung, dass die Abgeltungsklausel Gesamtwirkung i.S.
Im Zweifel kommt einem Vergleich mit einem Gesamtschuldner keine Gesamtwirkung zu, da der Gläubiger grundsätzlich ein Interesse daran hat, sich bei dem anderen Gesamtschuldner schadlos halten zu können (BGH, Urt. v. 22.12.2011 -VII ZR 7/11, NJW 2012, 1071, 1073 Tz 21). Die Annahme, dass die Vergleichsparteien vorliegend ausnahmsweise das Interesse der Komplementärin am Ausschluss eines Rückgriffs gegen sie schützen wollten, ist nicht vertretbar, da Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen Banken nach der Präambel der Vereinbarung ausdrücklich “nicht Gegenstand dieser Vereinbarung” waren und nach dem letzten Satz der Abgeltungsklausel etwaige Ansprüche gegen Anlageberater oder -vermittler unberührt bleiben sollten. 8. Randnummer 126 Der Antrag auf Feststellung , dass die Beklagte die Klägerin
allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen hat, die mittelbar oder unmittelbar aus den gezeichneten Beteiligungen an den Fonds VIP 1 und 2 resultieren, ist zulässig und begründet, so dass die Berufung der Beklagten auch insoweit zurückzuweisen ist. Randnummer 127 Die für das Feststellungsinteresse i.S.
1 ZPO wegen drohender Ausweitung des Vermögensschadens erforderliche Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (vgl. BGH, Urt. v. 24.01.2006 -XI ZR 384/03, NJW 2006, 830, 832 Tz 27) ist wegen der drohenden Haftung der Klägerin auf weitere Einlageleistung bzw. Gläubigerhaftung und - auch für den Fonds VIP 1 - Nachhaftung gemäß § 160 HGB (s.o.) in Bezug auf “wirtschaftliche” Nachteile gegeben. In Bezug Randnummer 128 auf “steuerliche” Nachteile gilt nichts anderes. Auf die Frage, ob eine Aberkennung
Steuervorteilen konkret droht, kommt es nicht an. Das Feststellungsinteresse folgt bereits daraus, dass - wie die Klägerin in der Klage (S. 25) vorgetragen hat - eine rückwirkende Änderung
auf Grundlage der Verlustzuweisungen ergangenen Steuerbescheiden und damit die Zahlung
Säumniszinsen auf Steuernachforderungen droht. Zudem kommt ein Anspruch der Fondsgesellschaften auf Freistellung
Gewerbesteuerschäden in Betracht. Der Senat hat danach gegen die Zulässigkeit des gesamten Feststellungsantrags keine Bedenken (s. bereits Urteil vom 20.12.2012, 8 U 148/11 , UA S. 18 f.; ferner KG, Urt. v. 07.12.2009, 24 U 171/08, UA S. 25). Randnummer 129 Die Feststellungsklage ist auch begründet. Die Beklagte ist nach den §§ 280 Abs. 1, 249 BGB verpflichtet, die Klägerin so zu stellen, als wenn sie die Fondsanteile nicht gezeichnet hätte, und hat damit alle daraus folgenden Nachteile, die im Vermögen der Klägerin eintreten, zu ersetzen. Randnummer 130 Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass die
der Klägerin beantragte Zug-um-Zug-Beschränkung des Feststellungsbegehrens ins Leere gehen dürfte, da ein Feststellungsurteil mit Rechtskraft
selbst Wirkung entfaltet und nicht auf eine zurückhaltbare „Leistung“ i.S.
Da der Klägerin jedoch nicht mehr zugesprochen werden darf als beantragt (§ 308 ZPO), hat es bei dieser (wenn auch nur verbalen) Beschränkung zu verbleiben (im Ergebnis ebenso OLG Frankfurt, Urt. v. 02.01.2013, 19 U 50/12, bei Juris Tz 26). 9. Randnummer 131 Die Zahlung der Beklagten hat in Höhe
6.540 EUR Zug um Zug gegen die im landgerichtlichen Tenor zu 1.c) näher bezeichnete Übertragung des Anteils am Fonds VIP 2 an sie und in Höhe
10.625 EUR (betreffend VIP 1) Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der Übertragungsvereinbarung mit der VIP M... Geschäftsführungs GmbH vom 13.05.2011/26.03.2012 zu erfolgen, wie
der Klägerin zweitinstanzlich beantragt. 10. Randnummer 132 Die gegen die Abweisung des Hilfswiderklageantrags in Bezug auf die Feststellung der Anrechnungspflicht
vergangenen und künftigen Steuervorteilen gerichtete Berufung ist teilweise begründet. Randnummer 133 Das Landgericht ist
einer Feststellungsklage i.S.
1 ZPO ausgegangen, die insoweit jedoch keinen hinreichend bestimmten Antrag habe (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Randnummer 134 Nach der Rechtsprechung des BGH handelt es sich bei diesem Antrag um eine Zwischenfeststellungswiderklage i.S.
2 ZPO, die (nur) insoweit zulässig ist, als sie Abzugsposten zum Gegenstand hat, die in dem auf den Tag der letzten mündlichen Verhandlung errechneten Zahlungsantrag nicht als “Elemente” enthalten sind (BGH NJW-RR 2012, 1312, 1316 Tz 40 f. betr. einen gleichlautenden Antrag). Randnummer 135 Danach ist die Widerklage insoweit unzulässig, als sie sich auf Steuervorteile bezieht, die bis zur letzten mündlichen Verhandlung angefallen sind . Denn über diese Elemente des Schadensersatzanspruchs wird bereits mit der Klage entschieden (a.a.O., Tz 40). Randnummer 136 In Bezug auf nach diesem Zeitpunkt noch anfallende Steuervorteile ist die Zwischenfeststellungs-widerklage jedoch zulässig und auch begründet. Denn nach Auffassung des Senats hat vorliegend eine Anrechnung
konkreten Steuervorteilen zu erfolgen, und künftige Steuervorteile, die danach für die Anspruchshöhe erheblich sind und bei der Schätzung nach § 287 ZPO noch nicht berücksichtigt werden konnten, sind denkbar. 11. Randnummer 137 Über den für den Fall der Nichtanrechnung
Steuervorteilen gestellten Hilfswiderklageantrag (auf Feststellung der Rückzahlungspflicht einer künftigen Schadensersatzleistung an die Beklagte in Höhe der Steuervorteile aus der Beteiligung, sofern die Ersatzleistung keiner Besteuerung unterliegt) ist nicht zu entscheiden, da der Senat Steuervorteile anrechnet und die Bedingung damit nicht eingetreten ist. Randnummer 138 II. Zur Anschlussberufung der Klägerin Randnummer 139 Die Anschlussberufung hat keinen Erfolg. Randnummer 140 1) Soweit sich die Klägerin gegen den klarstellenden Zusatz im Feststellungsausspruch wendet, dass Nachteile ausgenommen sind, die auf der Steuerbarkeit der Zahlung gemäß Tenor zu 1.a) beruhen, ist die Anschlussberufung mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Denn die Klägerin macht selbst nicht geltend, dass ihr dieser künftige Steuernachteil - neben dem erstinstanzlich zugesprochenen vollen Betrag der Einlagen - zu ersetzen sei, sondern meint offenbar nur, dass es dieses Zusatzes im landgerichtlichen Urteil nicht bedurft hätte. Auch wenn die Anschlussberufung keine Beschwer erfordert, setzt sie doch voraus, dass mit ihr mehr erreicht werden soll, als dem Berufungsbeklagten bereits durch die erstinstanzliche Entscheidung zuerkannt worden ist (vgl. BGH NJW 2008, 1953, 1954 Tz 14; NJW 1958, 868: keine Anschließung zur Änderung der Gründe). Eine Umformulierung eines inhaltlich nicht angegriffenen Tenors kann daher nicht begehrt werden. Randnummer 141 Der
der Klägerin beanstandete Zusatz entfällt jedoch bei der Tenorierung des Senats jedenfalls deshalb, weil dieser eine konkrete Anrechnung aller Steuervorteile, vermindert um Steuernachteile, für geboten hält und daher kein Anlass besteht, einen derartigen Zusatz aufzunehmen. Randnummer 142 Soweit die Klägerin hilfsweise für den Fall, dass der Senat eine Anrechnung
Steuervorteilen annimmt, den Fortfall auch des Zusatzes des Feststellungantrags in Bezug auf Nachteile, „die ohne Zeichnung dieser Fondsanteile nicht eingetreten wären“ begehrt, ist die Anschlussberufung ebenfalls mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Es handelt sich um eine bloß klarstellende Formulierung im landgerichtlichen Tenor, die (zutreffend) zum Ausdruck bringt, dass allein das negative Interesse der Klägerin zu ersetzen ist, indem sie so zu stellen ist, als wenn sie nicht beigetreten wäre. Randnummer 143 2) Soweit die Klägerin die (den Streitgegenstand unberührt lassende) Anpassung der Zug-um-Zug-Beschränkung und des Antrags auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten an die nach Erlass des landgerichtlichen Urteils durch die Übertragung ihres Anteils am Fonds VIP 1 eingetreten neue Lage verfolgt, bedurfte es hierzu keiner Anschlussberufung. Die zum Zweck der Neufassung des Klageantrags eingelegte Anschlussberufung ist daher unzulässig (vgl. BGH NJW 1991, 3029). Randnummer 144 3) Soweit sich die Klägerin gegen die Stattgabe der Widerklage (Feststellung der Anrechnung künftiger Ausschüttungen) wendet, ist die Anschlussberufung zulässig, jedoch unbegründet. Randnummer 145 Die Widerklage ist insoweit als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO, die keines besonderen Feststellungsinteresses bedarf, zulässig, da nicht auszuschließen ist, dass der Klägerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung bis zu einem endgültigen Ausscheiden aus dem Fonds VIP 2 noch anrechenbare Ausschüttungen zufließen (vgl. BGH NJW-RR 2012, 1312, 1316 Tz 41). Der Umstand, dass die Beteiligung im Wege der Zug-um-Zug-Leistung an die Beklagte zu übertragen sein wird, schließt diese Möglichkeit nicht aus. Randnummer 146 Die Widerklage ist bezüglich des Fonds VIP 2 auch begründet, da möglicherweise noch erfolgende Ausschüttungen bei der Schadensberechnung nicht berücksichtigt sind (vgl. auch BGH a.a.O., Tz 42). Randnummer 147 Hinsichtlich des Fonds VIP 1 haben die Parteien die Zwischenfeststellungswiderklage in Bezug auf künftige Ausschüttungen übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Klägerin nach der unstreitigen Übertragung des Anteils auf die Komplementärin per 01.04.2012 keine Ausschüttungen mehr erlangen kann und, sollten solche an die Komplementärin erfolgen, im Falle eines Übererlöses i.S.
Ziffer 2 der Übertragungsvereinbarung schon auf Grund der Abtretungserklärung an die Beklagte gelangen, ohne dass es einer Feststellungsklage bedarf. Die Klägerin hat insoweit die Kosten des erledigten Anspruchs nach § 91 a ZPO zu tragen, da künftig noch erfolgende Ausschüttungen im Wege der Vorteilsanrechnung schadensmindernd zu berücksichtigen sind und der Feststellungsantrags damit begründet war. Randnummer 148 III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1, 91 a Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Sie hat zu berücksichtigen, dass die Klägerin erstinstanzlich durch (nicht angegriffene) Abweisung des Zinsanspruchs in Höhe
4%
14.500,00 EUR im Zeitraum 09.11.2002 bis 09.02.2011 und
15.750,00 EUR im Zeitraum 09.12.2001 bis 09.02.2011 bei Bildung eines fiktiven Streitwerts aus Hauptsache und Zinsforderung nicht unerheblich (nämlich mit einer Zinsforderung im Wert
10.566 EUR) unterlegen ist und eine Einbeziehung der Abweisung in die Unterliegensquote daher angemessen ist (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 92 Rn 11 m.N.). Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird gemäß § 543 Abs. 2 S. 2 ZPO im Hinblick auf die abweichende Entscheidung des OLG Koblenz vom 07.05.2012, 3 U 236/11 zur Frage der Anrechnung der Steuervorteile (nur für die Klägerin) zugelassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001145871
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