VerfGH Berlin: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Nichtvergütung eines Dolmetschers während der vom Gericht festgesetzten Mittagspause - keine Verletzung der Berufsfreiheit ( Art 17 Verf BE ) Orientierungssatz 1. Soweit der Staat für Aufgaben, deren ordentliche Wahrnehmung im öffentlichen Interesse liegt, einen Dritten beruflich in Anspruch nimmt, gebietet es Art 17 Verf BE , ihn angemessen zu entschädigen (vgl BVerfG, 09.03.2004, 1 BvR 455/02, BVerfGK 3, 63 <69>). (Rn.10) 2. Es stellt keine unverhältnismäßige Beschränkung der durch Art 17 Verf BE geschützten Berufsausübungsfreiheit des Dolmetschers dar, wenn längere Sitzungsunterbrechungen während der Mittagszeit, die der Dolmetscher zur freien Verfügung nutzen kann, nicht als notwendige Wartezeit iSd § 8 Abs 2 S 1 JVEG angesehen und damit nicht vergütet werden. (Rn.12) 3. Hier: Nach den dargestellten Maßstäben verletzt die angegriffene Entscheidung den Beschwerdeführer nicht in seiner Berufsausübungsfreiheit ( Art 17 Verf BE ). (Rn.12) a. Bei einer Verhandlungsdauer zwischen viereinhalb und sechs Stunden ist eine mittägliche Unterbrechung von etwa einer Stunde üblich und unter Berücksichtigung von unvermeidlichen Wege- und Wartezeiten im Zusammenhang mit dem Mittagessen nicht unverhältnismäßig lang. (Rn.13) b. Für diese - übliche und angemessene - Verhandlungsunterbrechung ist es einem Dolmetscher zumutbar, auf eine Vergütung zu verzichten (vgl BVerfG, 09.06.2004, 1 BvR 636/02, BVerfGE 111, 10 <39>). (Rn.14) Verfahrensgang vorgehend KG Berlin, 1. November 2011, 1 Ws 78/11, Beschluss vorgehend LG Berlin, 8. Juli 2011, 525-37/10, Beschluss Tenor 1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. Gründe I. Randnummer 1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Nichtvergütung seiner Dolmetschertätigkeit während der vom Gericht jeweils festgesetzten Mittagspausenzeiten. Randnummer 2 Der Beschwerdeführer ist für Berliner Gerichte und Notare allgemein beeidigter Dolmetscher für die arabische Sprache. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt ganz überwiegend durch die Erbringung von Dolmetscherleistungen für Gerichte. Das Landgericht Berlin setzte ihn in einem Strafverfahren unter anderem an fünf Tagen im Mai 2011 als Dolmetscher ein. Die Verhandlungen dauerten zwischen viereinhalb und sechs Stunden, wobei das Gericht jeweils eine Unterbrechung von einer Stunde in der Mittagszeit verfügte. Randnummer 3 Der Beschwerdeführer, der sich nach seinen Angaben während der Mittagspausen für die Fortführung der Verhandlung bereit hielt und die Pause entsprechend seinen Gewohnheiten nicht zum Essen nutzte und auch keiner anderen beruflichen Tätigkeit nachging, beantragte die Festsetzung einer Vergütung, die auch die Zeit der mittäglichen Unterbrechung umfasste. Das Landgericht lehnte eine Vergütung für diese Zeitabschnitte ab. Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer mit einem nochmaligen ausdrücklichen Antrag, weil er die für den Angeklagten bestimmten Mittagspausen in Anspruch nehmen müsse, obwohl er sie selbst nicht benötige. Er könne in dieser Zeit keinen Arbeiten für andere Auftraggeber nachgehen, zumal er für den Hin- und Rückweg zum Büro 36 km zurücklegen müsse. Eine Regenerationspause sei erst bei einem achtstündigen Einsatz sinnvoll. Randnummer 4 Mit Beschluss vom 8. Juli 2011 lehnte das Landgericht den Antrag des Beschwerdeführers ab. Bei den angeordneten Sitzungsunterbrechungen handele es sich um Pausen zur Regeneration, die nicht als Wartezeiten im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes - JVEG - bewertet werden könnten. Randnummer 5 Die hiergegen gerichtete Beschwerde verwarf das Kammergericht mit Beschluss vom 1. November 2011 hinsichtlich der begehrten Vergütung für die vom Vorsitzenden jeweils angeordneten „Mittagspausen“. Nach der Rechtsprechung des Senats seien längere Sitzungsunterbrechungen keine Wartezeiten im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG. Randnummer 6 Am 30. Dezember 2011 hat der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts vom 8. Juli 2011 „in der Gestalt“ des Beschlusses des Kammergerichts vom 1. November 2011 Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der er eine Verletzung der durch Art. 17 VvB gewährleisteten Berufsausübungsfreiheit rügt. Die Auslegung des § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG durch das Kammergericht stelle in dem vorliegenden Einzelfall einen die Berufsausübungsfreiheit unverhältnismäßig beschneidenden Eingriff dar. Sie sei durch das Ziel einer sparsamen Haushaltsführung nicht gerechtfertigt, sondern verletze die Grenze der Zumutbarkeit. Der Dolmetscher werde faktisch gezwungen, sich für das Gericht kostenfrei zur Verfügung zu halten. Er könne die Wartezeit nicht sinnvoll für eine anderweitige Tätigkeit nutzen, da die genaue Unterbrechungszeit nicht im Vorhinein festgelegt sei und eine berufliche Tätigkeit in aller Regel nicht vor Ort ausgeübt werden könne, zumal die Gerichte dafür auch keine entsprechenden Einrichtungen bereithielten. Zudem sei von der Erwartung einer ständigen Einsatzbereitschaft des Dolmetschers auch die Mittagspause nicht gänzlich ausgenommen, wenn er etwa vom Vorsitzenden gebeten werde, ein Gespräch zwischen einem Angeklagten und dessen Verteidiger zu übersetzen. Die Auffassung des Kammergerichts, Zeitaufwendungen für die Erfüllung der allgemeinen menschlichen Lebensbedürfnisse der Ernährung oder Erholung seien gerade nicht durch den Auftrag bzw. die Heranziehung durch das Gericht veranlasst, sei kühn und paternalistisch. Praktisch werde so dem professionellen Helfer des Gerichts unterstellt, zum Zeitpunkt der Unterbrechung eine Regenerationspause bzw. eine Mahlzeit zu benötigen. Dies möge im Einzelfall zutreffen, sei aber in seinem Fall unzutreffend. Zudem sei gerade bei beruflich sehr engagierten Personen häufig zu beobachten, dass sie auf eine Mittagspause und ein Mittagessen verzichten, um ihren vielfältigen beruflichen Verpflichtungen nachzukommen. Es sei nicht Aufgabe des Vorsitzenden, die Erholung und Ernährung von Dolmetschern und Sachverständigen zu organisieren. Die pauschale Nichtentschädigung von Dolmetschern für längere Sitzungsunterbrechungen sei mit ihrem Stand als professionelle Helfer des Gerichts nicht vereinbar und berücksichtige im Fall des Beschwerdeführers nicht, dass sich dieser in den Mittagspausen, in denen er weder Erholung noch Nahrungsaufnahme benötigt habe, dem Gericht bereit gehalten habe, ohne diese Zeit sinnvoll für eine Erwerbstätigkeit nutzen zu können. II. Randnummer 7 Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. Randnummer 8 1. Soweit sich die gegen den Beschluss des Landgerichts „in der Gestalt“ des Beschlusses des Kammergerichts erhobene Verfassungsbeschwerde ausweislich der Begründung auch gegen den Beschluss des Landgerichts richtet, ist sie unzulässig, da insoweit nur eine im Rechtsmittelverfahren korrigierbare Verletzung von Grundrechten gerügt wird (vgl. Beschluss vom 20. Juni 2012 - VerfGH 49/10 u. a. - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 15 m. w. N.). Randnummer 9 2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts richtet, ist sie zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Beschluss verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus Art. 17 der Verfassung von Berlin - VvB -. Randnummer 10
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