Gewährleistung der Nahtlosigkeit von Krankenversicherungsschutz Orientierungssatz
- Der für die Wirksamkeit der Kündigung der Mitgliedschaft nach § 175 Abs. 4 S. 4 SGB 5 erforderliche Nachweis gewährleistet die nahtlose Fortsetzung des Krankenversicherungsschutzes bei einer anderen gesetzlichen Krankenkasse oder bei einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung. Er gewährleistet die vom Gesetzgeber gewollte umfassende Versicherungspflicht. (Rn.33)
- Von dem erforderlichen Nachweis kann nur dann ausgegangen werden, wenn bei einem Wechsel in die private Krankenversicherung der wirksame Abschluss eines privatrechtlichen Krankenversicherungsvertrags bestätigt wird. Dazu bedarf es einer Bescheinigung des Vertragspartners oder der Vorlage des Vertrags selbst. Das Schreiben des eingeschalteten Versicherungsmaklers genügt nicht. (Rn.35)
- Die private Krankenversicherung kann vom Versicherungsnehmer, soweit er als versicherte Person kraft Gesetzes krankenversicherungspflichtig wird, binnen drei Monaten nach Eintritt dieser anderweitigen Versicherungspflicht rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht gekündigt werden. (Rn.58) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, kein Datum verfügbar, S 208 KR 1768/08 Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen . Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um das Datum des Endes der Versicherung des Klägers bei der Beklagten zu 1), die sich mittlerweile in Abwicklung befindet (nachfolgend nur noch: „die Beklagte“). Randnummer 2 Der Kläger war bei ihr als hauptberuflich Selbstständiger seit mindestens 2004 als freiwilliges Mitglied krankenversichert. Er kündigte mit Schreiben vom
- Januar 2008 die Krankenversicherung zum
- März
- Er wohnte damals in B, T-WStr . Sein Schreiben enthält keine weiteren Äußerungen. Randnummer 3 Die Beklagte bestätigte die Kündigung mit Schreiben vom
- Februar 2008, adressiert unter „Twstr.“. Randnummer 4 In dieser Bestätigung heißt es, dass die Kündigung nur wirksam werde, wenn der Kläger innerhalb der Kündigungsfrist der zur Meldung verpflichteten Stelle (z. B. dem Arbeitgeber, Agentur für Arbeit) eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung nachweise. Sollte keine zur Meldung verpflichtete Stelle vorhanden sein, sei eine Mitgliedsbescheinigung bzw. ein Nachweis einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall der „neugewählten Krankenkasse/privaten Versicherung“ bei der bisherigen Krankenkasse einzureichen. Mit Schreiben vom
- April 2008 setzte sie den Kläger davon in Kenntnis, dass die Kündigung unwirksam sei, weil dieser nicht innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaftsbestätigung der neu gewählten Krankenkasse eingereicht habe. Randnummer 5 Der Kläger widersprach mit Schreiben vom
- April
- Nach § 5 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) sei nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 SGB V nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sei. Er sei derzeit nicht verpflichtet, einen Nachweis über seine Krankenversicherung zu führen. Randnummer 6 Am
- April 2008 ging bei der Beklagten ein Schreiben der Versicherungsmaklerin MK ein, welche bestätigte, dass der Kläger ab
- April 2008 privat kranken- und pflegeversichert sei und somit den gesetzlichen Bestimmungen Folge leiste. Beigefügt waren eine Kopie des Versicherungsmaklervertrags vom
- Dezember 2007 sowie eine Vollmacht des Klägers. Randnummer 7 Mit Schreiben vom
- Mai 2008 übersandte ihm die Beklagte eine Kündigungsbestätigung zum
- Juni
- Das Schreiben enthielt den gleichen Hinweis auf die Notwendigkeit der Einreichung eines Nachweises einer anderweitigen Versicherung wie die erste Kündigungsbestätigung. Randnummer 8 Sie erteilte dem Kläger im Schreiben vom
- Mai 2008 den Kläger nochmals den Hinweis, dass die Vorlage eines Nachweises über eine Kranken- und Pflegeversicherung für die Wirksamkeit der Kündigung zwingend erforderlich sei. Randnummer 9 Mit Widerspruchsbescheid vom
- Juli 2008 wies sie den Widerspruch vom
- April 2008 gegen den Bescheid vom
- April 2008 zurück. Randnummer 10 Mit Schreiben vom
- Juli 2008 teilte sie dem Kläger die „Unwirksamkeit der Kündigungsbestätigung vom 05.05.2008“ mit. Bis
- Juni 2008 sei keine Bescheinigung der neugewählten Krankenkasse eingereicht worden. Randnummer 11 Der Kläger hat am (Montag, den)
- August 2008 Klage beim Sozialgericht Berlin (SG) erhoben. Er hat mit Schriftsatz vom
- September 2008 behauptet, die Kündigungsbestätigung vom
- Februar 2008 nicht erhalten zu haben. Dem Schriftsatz ist eine Kopie des Versicherungsscheins der H Krankenversicherung vom
- April 2008 über eine private Kranken- und Pflegeversicherung ab April 2008 beigefügt gewesen. Die Beteiligten sind sich einig, dass mit dieser Übermittlung des Versicherungsscheines die Mitgliedschaft jedenfalls zum
- Oktober 2008 geendet hat. Randnummer 12 Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe ihn in der Buch- und Geschäftsführung mehrfach verwechselt. Noch im Jahr 2009 habe die Beklagte unterschiedliche Adressen des Klägers verwendet. Randnummer 13 Er habe auf alle Schreiben unmittelbar geantwortet. Es sei widersprüchlich und widerspräche der Lebenserfahrung, dass er ausgerechnet auf ein einziges Schreiben nicht geantwortet haben solle. Randnummer 14 Er hat vorgebracht, kein Versicherter sei zu einer Doppelversicherung verpflichtet, also auch nicht zur doppelten Beitragszahlung. Randnummer 15 Die Beklagte hat vorgetragen, den Kläger zunächst bis Ende 2004 unter einer Adresse in H geführt zu haben, ab danach unter der Anschrift Twstr in B. Randnummer 16 Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom
- Januar 2011 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Kündigung zum
- März 2008 bzw. zum
- Juni 2008 wirksam sei und er keine Beiträge mehr für die Zeiten ab danach schulde. Randnummer 17 Nach § 175 Abs. 4 Satz 4 SGB V werde die Kündigung der Mitgliedschaft wirksam, wenn innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen werde. Nach § 175 Abs. 4 Satz 8 Halbsatz 2 SGB V finde beim Wechsel in eine private Krankenversicherung § 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V (18-Monatige Bindungsfrist) keine Anwendung. Die in § 175 Abs. 4 Satz 4 SGB V geregelte Nachweispflicht bleibe jedoch bestehen. Aus der Gesetzesbegründung hierzu ergebe sich, dass der Gesetzgeber damit für alle Mitglieder sicher stellen wollte, dass die Kündigung nur dann wirksam werde, wenn eine nahlose Fortsetzung der Krankenversicherungsschutzes bei einer anderen gesetzlichen Krankenkasse, bei einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall gewährleistet sei (Bezugnahme auf BT-Drucksache 16/3100 Seite 158). Randnummer 18 Es käme nicht darauf an, ob der Kläger die Kündigungsbestätigung vom
- Februar 2008 erhalten habe. Ungeachtet der Frage, ob dies stimme, hätte eine unterlassene Belehrung über die Nachweispflicht nicht die Folge gezeitigt, dass die Kündigung auch ohne Nachweis gültig werde, bzw. der Nachweis erst Monate später erbracht werden könne. Die Situation, dass eine Kündigungsbestätigung dem Versicherten nicht zugestellt werde und er deshalb nicht von der Notwendigkeit des Nachweises einer anderen Versicherung für das Wirksamwerden der Kündigung in Kenntnis gesetzt werde, sei nicht mit einem Fall des § 66 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gleichzustellen. § 66 SGG beziehe sich nur auf ordentliche Rechtsbehelfe. Dem seien die Kündigungsvoraussetzungen in § 175 Abs. 4 Satz 4 SGB V nicht gleichzusetzen. Der Kläger sei auch nicht nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches so zu stellen, als ob die Kündigung wirksam geworden sei. Denn der etwaige fehlende Zugang der Kündigungsbestätigung sei vorliegend nach Auffassung der Kammer nicht ursächlich dafür, dass der Kläger die anderweitige Absicherung nicht nachgewiesen habe. Der Kläger habe wiederholt klargestellt, nicht zum Nachweis einer anderweitigen Versicherung verpflichtet zu sein. Auch nachdem die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom
- April 2008 als eine weitere Kündigung gedeutet und ihm mit Schreiben vom
- Mai 2008 eine weitere Kündigungsbestätigung zum
- Juni 2008 habe zukommen lassen, habe der Kläger keinen Nachweis übersandt. Randnummer 19 Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers vom
- Februar 2011, zu deren Begründung er sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Dass die Beklagte ihn erst zum
- Oktober 2008 entlassen wolle, sei unlauter und verstoße gegen § 242 Bürgerliches Gesetzbuch. Randnummer 20 In der Kündigungsbestätigung vom
- Mai 2008 finde sich nur im Kleingedruckten der Hinweis zur Vorlagepflicht an die zur Meldung verpflichtete Stelle. Die Formulierungen seien missverständlich. Randnummer 21 Der Kläger hat schriftlich beantragt, Randnummer 22 unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Berlin vom
- Januar 2011 den Bescheid der Beklagten vom
- April 2008 in der Form des Widerspruchsbescheides vom
- Juli 2008 aufzuheben und festzustellen, dass die Kündigung des Klägers zum
- März 2008 – hilfsweise zum
- Juni 2008 – wirksam ist, und ferner festzustellen, dass der Kläger ab dem
- April 2008 keine Versicherungsbeiträge mehr schuldet. Randnummer 23 Die Beklagten beantragen, Randnummer 24 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 25 Das SG Berlin habe korrekt festgehalten, dass der Kläger erstmals nach negativem Ausgang des Verfahrens zum einstweiligen Rechtsschutz behauptet habe, die Kündigungsbestätigung vom
- Februar 2008 nicht erhalten zu haben. Randnummer 26 Hinweispflichten seien von ihr nicht verletzt worden. Auch die Kündigungsbestätigung vom
- Mai 2008 habe einen Hinweis auf die nach § 175 Abs. 4 Satz 4 SGB V zur Wirksamkeit der Kündigung erforderlichen Vorlage enthalten. Sie habe den Kläger ferner mit Schreiben vom
- Mai 2008 nochmals ausdrücklich auf die Pflicht zur Vorlage eines Nachweises des über eine Kranken- und Pflegeversicherung bis zum
- Juni 2008 für eine Beendigung zu diesem Zeitpunkt hingewiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 27 Es konnte entschieden werden, obgleich für den Kläger in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist. Der Kläger ist auf diese Möglichkeit in der Ladung hingewiesen worden (§§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG). Randnummer 28 Die Berufung hat keinen Erfolg. Randnummer 29 Streitgegenständlich sind hier (nur) die ausdrücklich gestellten Klageanträge auf Aufhebung des Bescheides vom
- April 2008 und die begehrten Feststellungen. Randnummer 30 Das SG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen, auf die Begründung im angegriffenen Gerichtsbescheid wird nach § 153 Abs. 2 SGG zur Vermeidung bloßer Wiederholungen verwiesen wird. Randnummer 31 Die Feststellungsklagen sind gemäß § 55 Abs 1 Nr. 2 SGG zulässig. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung, bis wann er Mitglied der Beklagten war, weil unter anderem hiervon abhängt, welche Beitragsverpflichtungen er gegenüber den Kassen noch hat. Randnummer 32 Zu Recht hat das SG aber festgestellt, dass die Kündigung des Klägers erst zum
- Oktober 2008 wirksam geworden ist. Randnummer 33 Der für die Wirksamkeit der Kündigung erforderliche Nachweis anderweitiger Absicherung im Krankheitsfall nach § 175 Abs. 4 S. 4 SGB V ist beim Wechsel von der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zu einer privaten Krankenversicherung einschlägig, nicht nur bei Kündigung einer Pflichtmitgliedschaft nach § 5 Nr. 13 SGB V (so aber wohl Kasseler Kommentar-Peters § 175 SGB V Rdnr.41, dem widersprechend aber Rdnr. 46 am Ende; wie hier: Sonnhof in: Hauck/Noftz § 175 Rdnr. 3). Sowohl nach dem Wortlaut wie nach Sinn und Zweck soll eine Kündigung immer nur wirksam sein, wenn nahtloser Versicherungsschutz besteht. Die Regelung ist zwar eine Folgeänderung der Einführung einer Versicherungspflicht für Personen, die bislang keinen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfalle hatten (vgl. BT-Drucksache 16/3100 S. 158). Sie dient aber dem allgemeinen Ziel, die Umsetzung der umfassenden Versicherungspflicht zu gewährleisten. Randnummer 34 Erst der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers im September 2008 eingereichte Versicherungsschein der H Krankenversicherung ist der Nachweis anderweitiger Absicherung im Sinne der Vorschrift. Randnummer 35 Von einem Nachweis kann nämlich nur ausgegangen werden, wenn die entsprechende Behauptung - hier: der wirksame Abschluss eines privatrechtlichen Krankenversicherungsvertrags - bestätigt wird. Dazu bedarf es regelmäßig einer Bescheinigung des Vertragspartners oder der Vorlage des Vertrages selbst. Randnummer 36 Das Schreiben der Versicherungsmaklerin vom April 2008 ist demgemäß kein Nachweis in diesem Sinne. Die Bescheinigung erfolgt in eigenem Namen und nicht in Vertretung der Versicherung. Mehr als die Bekundung, dass die Maklerin selbst von anderweitigem Versicherungsschutz ausgeht, stellt ihr Schreiben nicht dar. Randnummer 37 Der Kläger kann auch nicht beanspruchen, so gestellt zu werden, als ob die Kündigungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt –
- April 2008 oder hilfsweise
- Juni 2008- wirksam geworden wären: Randnummer 38 Das Gesetz selbst sieht keine besondere Belehrungspflicht der Krankenkasse vor. Randnummer 39 Die Kündigung muss nur spätestens innerhalb von zwei Wochen bestätigt werden (§ 175 Abs. 4 Satz 3 SGB V). Randnummer 40 Anderes ist demgegenüber im selben Absatz der Vorschrift normiert: Es besteht eine ausdrückliche Hinweispflicht, wenn die Kündigungsgründe einer Zusatzbeitragserhebung bzw. -erhöhung oder der Verringerung von Prämienzahlungen vorliegen. Auf dieses Sonderkündigungsrecht ist ausdrücklich hinzuweisen (§ 175 Abs. 4 Satz 6 SGB VI). Randnummer 41 Der Kläger kann sich ferner nicht auf den allgemeinen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch berufen. Dieser liegt nach richterrechtlichen Grundsätzen bei einer dem zuständigen Sozialleistungsträger zuzurechnenden Pflichtverletzung vor, durch welche dem Berechtigten ein sozialrechtlicher Nachteil oder Schaden entstanden ist. Auf der Rechtsfolgenseite muss durch die Vornahme einer Amtshandlung des Trägers ein Zustand hergestellt werden können, der bestehen würde, wenn die Pflichtverletzung nicht erfolgt wäre (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. Urteil vom
- Juni 2012 – B 12 KR 11/10 R – Rdnr. 29 mit weiteren Nachweisen). Randnummer 42 Hier fehlt es bereits an einer Pflichtverletzung. Randnummer 43 Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beklagte das Kündigungsbestätigungsschreiben vom
- Februar 2008 gar nicht abgesandt haben könnte. Es befindet sich im Verwaltungsvorgang. Randnummer 44 Sie hat den Kläger auf die Notwendigkeit der Einreichung einer entsprechenden Bescheinigung hingewiesen. Die Formulierungen sind auch verständlich. Die einschlägige Fußnote ist zwar kleingedruckt. Randnummer 45 Da es sich jedoch um ein einseitiges Schreiben handelt, sind die Hinweise ungeachtet dessen jedoch kaum zu übersehen. Randnummer 46 Die -erst im Prozess- vorgebrachte Behauptung des Klägers, das vorgenannte Schreiben nicht erhalten zu haben, ist für den Senat nicht glaubhaft, weil sich der Kläger nicht bereits in seiner ersten Reaktion auf das Schreiben der Beklagten vom
- April 2008 (Mitteilung der Kündigungsunwirksamkeit) auf eine fehlende Belehrung oder jedenfalls seine bisherige Unkenntnis, eine Bescheinigung der Nachfolgeversicherung einreichen zu müssen, berufen hat. Die sonstige Post hat den Kläger nach seinen eigenen Angaben erreicht. Die teilweise falsche Schreibweise des Straßennamen ist deshalb kein entscheidendes Indiz für einen fehlenden Zugang. Randnummer 47 Zu einer anderen rechtlichen Bewertung gelangte man aber auch dann nicht, wenn unterstellt wird, dass den Kläger die erste Kündigungsbestätigung nicht erreicht hat, wovon zutreffend bereit das SG ausgegangen ist: Randnummer 48 Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch setzt nämlich voraus, dass die Pflichtverletzung des Sozialleistungsträges zwar nicht die alleinige, jedoch die „wesentliche“ Ursache für die ausgleichsbedürftige Situation sein muss (vgl. Kasseler Kommentar-Seewald, SGB I vor §§ 38-47 Rdnr. 176 mit umfangreichen Nachweisen). Randnummer 49 Der Kläger hat hier unstreitig auch nach Erhalt der Mitteilung der Unwirksamkeit seiner ersten Kündigung die erforderliche Bescheinigung nicht unverzüglich eingereicht. Randnummer 50 Er hat auch nicht - wie bereits ausgeführt entgegen dem Erwartbaren - mitgeteilt, die Kündigungsbestätigung nicht erhalten zu haben bzw. auf seine bisherige Unkenntnis hingewiesen. Er hat sich vielmehr ausschließlich auf den Standpunkt gestellt, eine solche Pflicht bestehe nicht. Randnummer 51 Er hat selbst auf die weiteren einschlägigen Schreiben nicht im notwendigen Sinne reagiert. Randnummer 52 Aufgrund dieses Verhaltens musste die Beklagte ihrerseits nicht davon ausgehen, dass dem Kläger die Bedeutung der Bescheinigung nicht bekannt sein könnte. Randnummer 53 Zuletzt musste die Beklagte auch nicht die Einreichung des Schreibens der Versicherungsmaklerin zum Anlass nehmen, den Kläger - als sogenannte Spontanauskunft - darüber zu belehren, dass diese Bescheinigung ebenfalls nicht ausreiche. Randnummer 54 Es genügten insofern die allgemeinen Belehrungen in den beiden Schreiben vom
- Mai 2008 und vom
- Mai
- Randnummer 55 Der Kläger konnte aus diesen ausreichend deutlich erkennen, dass die erforderliche Bescheinigung der Versicherung noch ausgestanden hat. Randnummer 56 Das Ende der Versicherung bei den Beklagten erst zum
- Oktober 2008 führt für den Kläger zuletzt auch nicht zu einer unbilligen Härte. Randnummer 57 Die gesetzliche Konstruktion ermöglicht es nämlich, einer Belastung durch doppelte Prämienzahlung zu entgehen. Randnummer 58 Nach § 205 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz kann die private Krankenversicherung vom Versicherungsnehmer, soweit er als versicherte Person Kraft Gesetz kranken- oder pflegeversicherungspflichtig wird, binnen drei Monaten nach Eintritt dieser anderweitigen Versicherungspflicht rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht gekündigt werden. Randnummer 59 Die Kostenentscheidung nach § 193 SGG entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache. Randnummer 60 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001146302
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