Diskriminierende Altersstufenregelung in Tarifvertrag Leitsatz 1. Zu einer Bezugnahme auf künftig vereinbarte Haustarifverträge im Arbeitsvertrag (§ 7) und in gerichtlichem Vergleich unter Benennung e
§ 6TVÜ = NZA 2012, 275 = EzA Richtlinie 2000/78 EG-Vertrag 1999 Nr. 26, Rn. 23 ff.). Randnummer 66
(2)Dem steht insbesondere auch nicht der Einwand der Klägerin entgegen, das Überleitungssystem selbst sei diskriminierend. Entgegen ihrer Darstellung haben sich sowohl der Gerichtshof der Europäischen Union als auch das Bundesarbeitsgericht intensiv mit der Frage auseinander gesetzt, ob das im Wesentlichen inhaltsgleiche Überleitungssystem des TVöD diskriminierend sei. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Überleitungsregelungen in dem insoweit inhaltsgleichen TVöD ausdrücklich als angemessen und erforderlich angesehen, weil es sich dabei um Regelungen mit Übergangscharakter handele und die Fortwirkung der Altersdiskriminierung schrittweise nach Maßgabe der Entwicklung der Vergütung der Angestellten verschwinden werde. Er hat dabei darauf abgestellt, dass sich die Vergütung der Angestellten nach der Überleitungsphase allein anhand der im TVöD vorgesehenen Kriterien und damit nicht mehr anhand des Alters entwickeln werde (vgl. EuGH 8. September 2011 - C-297/10 und C-298/10 - [Hennigs], ZTR 2011, 664, Rn. 96 f.) . Die durch die Klägerin angesprochene Regelung, wonach mit Eintritt in die Überleitungsphase noch die Belegschaftsmitglieder, welche im Januar 2009 Geburtstag hatten, begünstigt würden, ist Teil des gesamten durch die Tarifpartner geschaffenen Überleitungssystems. Ein Übergangszeitraum mit zT. noch diskriminierenden Elementen ist sowohl durch das BAG als auch durch den EuGH ausdrücklich akzeptiert worden (vgl. dazu BAG 8. Dezember 2011 - 6 AZR 319/09 - AP Nr.
§ 6TVÜ = NZA 2012, 275 = Ez
A Richtlinie 2000/78 EG-Vertrag 1999 Nr. 26, Rn. 23 ff.). Randnummer 67
- b)Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch aus dem Arbeitsvertrag iVm. dem Vergütungssystem des TV-C. auf die Differenz zwischen gezahlter Vergütung und einer solchen, die sich ergäbe, wenn ihr Vergleichsentgelt nach der höchsten Lebensaltersstufe ihrer Vergütungsgruppe berechnet worden wäre. Das ergibt sich bereits aus den oben unter
- a)
- cc)dargelegten Gesichtspunkten. Randnummer 68
- c)Die Klägerin hat darüber hinaus keinen Anspruch auf Vergütung nach bzw. unter Berücksichtigung einer höheren Stufe unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung mit anderen Beschäftigtengruppen. Die Regelungen des TVÜ-C. zur Stufenzuordnung stehen als solche im Einklang mit Art. 3 GG und § 3 Abs. 2 AGG als spezialgesetzlicher Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes. Den Tarifvertragsparteien war ein angemessener Spielraum zur Überleitung der bereits Beschäftigten vom alten in das neue Vergütungssystem zuzubilligen. Das Ziel, das neue Entgeltsystem unter Wahrung sozialer Besitzstände einzuführen, rechtfertigt bei Beachtung der Tarifautonomie ungeachtet der altersdiskriminierenden Wirkung der Vergütungsregelung des BAT/BAT-O das Anknüpfen an die in diesem Tarifvertrag erreichte Vergütung (vgl. BAG 8. Dezember 2011 - 6 AZR 319/09 - AP Nr.
§ 6TVÜ = NZA 2012, 275 = Ez
A Richtlinie 2000/78 EG-Vertrag 1999 Nr. 26, Rn. 27). Das gilt auch für die durch die Klägerin besonders angesprochene Regelung des § 5 Abs. 4 TVÜ-C., wonach noch die einen Monat nach Inkrafttreten des Tarifvertrages ein Lebensjahr vollendenden Belegschaftsmitglieder bei der Berechnung des Vergleichsentgelts mit der Vergütung nach der höheren Altersstufe berücksichtigt werden. Auch diese Regelung ist Teil des Überleitungssystems und Teil der Stichtagsregelungen, für die der EuGH wie das BAG hinsichtlich der inhaltsgleichen Regelung des TVöD den Tarifvertragsparteien einen entsprechenden Spielraum bei der Überleitung zugestanden haben. Die Wahrung sozialer Besitzstände wird als Rechtfertigungsgrund gerade ausdrücklich akzeptiert. Die Klägerin führt weitergehende Gesichtspunkte, wonach gerade sie durch das Überleitungssystem insgesamt ungerechtfertigt besonders betroffen wäre, nicht an. Sie greift lediglich einen Regelungspunkt heraus. Angesichts der Komplexität der von den Tarifvertragsparteien gewählten Regelungsaufgabe war es unmöglich, eine Entgeltstruktur zu schaffen, die keine Nachteile für einzelne Beschäftigte oder Beschäftigtengruppen gegenüber dem bisherigen Tarifrecht mit sich brachte. Ebenso wenig war es möglich zu verhindern, dass einzelne Beschäftigtengruppen nach der Überleitung in den TV-C. von der neuen Entgeltstruktur mehr oder zu früheren Zeitpunkten profitierten als andere Gruppen. Die Tarifvertragsparteien mussten bei der Schaffung der neuen Entgeltstruktur ebenso wie bei der Überleitung in das neue System sowie deren Abschluss zu einem festgelegten Zeitpunkt generalisieren, pauschalieren und typisieren, ohne dabei jeder Besonderheit des Einzelfalls gerecht werden zu können. Bei der Regelung von Massenerscheinungen, wie es die Schaffung der neuen Entgeltstruktur, die Überleitung der Beschäftigten in den TV-C. und deren endgültige Eingliederung in die neue Struktur war, liegt es in der Natur der Sache, dass es zu Randunschärfen kommt und die Regelung nicht jedem Einzelfall gerecht werden kann. Derart komplexe Sachverhalte lassen sich nur unter gewissen Brüchen in der Systematik und unter Hinnahme vorübergehender Unstimmigkeiten regeln (zum TVöD vgl. BAG 8. Dezember 2011 – 6 AZR 319/09 – AP Nr.
§ 6TVÜ = NZA 2012, 275 = Ez
A Richtlinie 2000/78 EG-Vertrag 1999 Nr. 26, Rn.28 ff.). Randnummer 69 d) Die seitens der Klägerin zudem geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz eines Schadens – auch der Feststellungsantrag dem Grunde nach - und auf Zahlung einer Entschädigung scheitern für das Jahr 2008 bereits daran, dass die Klägerin diese nicht innerhalb der dafür nach § 15 Abs. 4 AGG vorgesehenen Frist geltend gemacht hat. Die Ausschlussfrist gilt sowohl für Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG wie für Schadensersatzansprüche nach § 15 Abs. 1 AGG und für Schadensersatzansprüche, die auf denselben Lebenssachverhalt einer Benachteiligung wie der Schadensersatzanspruch des § 15 Abs. 1 AGG gestützt werden (vgl. BAG
- Juni 2012 – 8 AZR 188/11 – NZA 2012, 1211, Rn. 38). Die Klageeinreichung erfolgte am
- Dezember 2011 und am
- August 2012 weit außerhalb der nach dem Gesetz dafür vorgesehenen Fristen. Das betrifft sowohl den Leistungsantrag zu 2) als auch die Anträge zu 4) und 5). Für die Zeit ab dem
- Januar 2009 fehlt es – wie ausgeführt – an einer eine Entschädigung oder einen Schadensersatz begründenden ungerechtfertigten Diskriminierung, was auch eine dauerhafte Schädigung ausschließt. Schadensersatzansprüche aus einer Verletzung einer Verpflichtung aus dem Nachweisgesetz sind in der hier vorliegenden Konstellation nicht erkennbar. Die seitens der Klägerin insoweit zitierte Rechtsprechung des BAG betrifft andere Sachverhalte. Randnummer 70 3) Mangels Hauptforderung steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Verzinsung der geltend gemachten Beträge zu. Randnummer 71 C. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Teilvergleich führt nicht zu einer teilweisen Kostentragung der Beklagten. Er betrifft eine verhältnismäßig geringfügige Forderung. Gegen die Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts bestehen keine Bedenken. Randnummer 72 D. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001146430