Beendigung der Betriebsaufspaltung: Annahme einer Betriebsaufgabeerklärung durch Auslegung Orientierungssatz 1. Endet die Betriebsaufspaltung wegen Wegfalls der sachlichen Verflechtung sind die stillen Reserven des Besitzunternehmens aufzudecken, da der Gewerbebetrieb als beendet gilt, wenn die Betriebsaufgabe erklärt wird. Äußert sich der Betriebsinhaber nicht, ist von einer Betriebsunterbrechung oder einer vorübergehenden Betriebsverpachtung im Ganzen auszugehen (Rn.19) . 2. Erklärt der Betriebsinhaber zwar nicht wörtlich die Betriebsausgabe, kann diese aber in der durch Auslegung nach § 133 BGB ermittelten Weise anzunehmen sein, wenn der steuerliche Berater mehrfach äußert, dass die gewerbliche Tätigkeit mit der Beendigung der Betriebsaufspaltung endet, nunmehr konsequent Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt werden, die Steuererklärung zudem einen --als Gewinn aus der Veräußerung von Grundbesitz anzusehenden-- Gewinn aus der "Auflösung der Betriebsaufspaltung" beinhaltet und ggü. dem FA geäußert wird, dass in Anschluss an die beendete Betriebsaufspaltung ein Übergang zur Vermietungstätigkeit erfolgt (Rn.23) . Tenor Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2007 vom 7. Januar 2009 sowie für 2008 und 2009, jeweils vom 3. Januar 2011, sämtlich in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Juni 2011, werden mit der Maßgabe geändert, dass anstelle von Einkünften aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung festgestellt werden. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, in der sich mehrere natürliche Personen zur gemeinschaftlichen Erzielung von Einkünften zusammengeschlossen haben. Die Beteiligten streiten über die steuerliche Qualifizierung dieser Einkünfte in den Jahren 2007 bis 2009 (den Streitjahren) als solche aus Gewerbebetrieb oder aus Vermietung und Verpachtung. Randnummer 2 Die Klägerin ist mit Wirkung ab dem 01. Januar 1994 aus der vormaligen B… GmbH & Co. KG hervorgegangen, nachdem diese ihr Handelsgewerbe eingestellt hatte. In der Folgezeit fungierte die Klägerin als Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung; ihre Gesellschafter erzielten insoweit (unstreitig) weiterhin gewerbliche Einkünfte. Betriebsgesellschaft war die (gesellschafteridentische) C… GmbH, die von der Klägerin Gewerberäume und Freiflächen angemietet hatte. Im Jahr 1999 beschloss die Gesellschafterversammlung der C… GmbH deren Auflösung zum 1. Januar 2000. Ab diesem Zeitpunkt befand sich die GmbH in Liquidation, die im Sommer 2011 mit der Löschung der GmbH im Handelsregister ihren Abschluss fand. Randnummer 3 Im Laufe des Jahres 2000 veräußerte die Klägerin aus ihrem Grundvermögen Objekte mit einem Buchwert in Höhe von 259.111 DM (bebaute Grundstücke im Buchwert von 198.100 DM und Wohnbauten im Buchwert von 61.011 DM) zu Kaufpreisen in Höhe von insgesamt 505.400 DM an Dritte. Im Jahr 2001 veräußerte sie ein weiteres Grundstück, das sie mit einem Restbuchwert von 121.258 € bilanziert hatte, für einen Betrag von 194.290,91 €. Den verbleibenden Grundbesitz (Restbuchwert: rund 690.000 €) vermietete die Klägerin in Teilflächen an diverse fremde Unternehmen. Nach einer von der Klägerin vorgelegten und vom Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Aufstellung, auf die der Senat wegen der Einzelheiten Bezug nimmt, bestanden in den Jahren 2000 und 2001 gleichzeitig sieben und in den Streitjahren gleichzeitig dreizehn verschiedene Mietverhältnisse mit fremden, d.h. mit der Klägerin nicht verbundenen Unternehmen. Lediglich ein kleiner Lagerraum wurde in der Liquidationsphase noch von der D… GmbH i. L. genutzt. Randnummer 4 Nachdem der Beklagte mit dem Gewerbesteuerbescheid für 1999 vom 12. Februar 2001 zugleich Vorauszahlungen der Klägerin auf die Gewerbesteuer ab 2001 festgesetzt hatte, beantragte der damalige steuerliche Berater der Klägerin mit Schreiben vom 8. März 2001 die Rücknahme dieser Vorauszahlungen. Zur Begründung wies er darauf hin, dass infolge der Auflösung der GmbH zum 1. Januar 2000 „eine Betriebsaufspaltung nicht mehr gegeben“ sei; die „Gewerbesteuerpflicht endet daher im Jahr 2000“. Der Beklagte setzte daraufhin die Vorauszahlungen zur Gewerbesteuer auf 0 DM fest. Randnummer 5 Am 26. November 2001 reichte die Klägerin ihre Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2000 bei Beklagten ein. Die Erklärung umfasste die Anlage V mit erklärten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (72.123 DM) sowie die Anlage GSE mit einem Gewinn aus der „Auflösung der Betriebsaufspaltung z. 01.01.2000“ in Höhe von 246.289 DM. Im Jahr 2000 sowie in den Folgejahren setzte die Klägerin die Bilanzierung fort und ermittelte ihren Gewinn weiter durch Vermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG); in ihren Steuererklärungen gab sie die insoweit ermittelten Gewinne jedoch als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung – sowie zu einem geringen Teil als solche aus Kapitalvermögen – an. Randnummer 6 Nachdem es in der Folgezeit zu Mahnschreiben des Beklagten in Bezug auf Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gekommen war, erinnerte der steuerliche Berater den Beklagten mit Schreiben vom 20. März 2003 erneut daran, dass die Klägerin keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb mehr erziele. Am 11. September 2003 erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin einen Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag (8.400 DM) und Gewerbesteuer (34.440 DM) für 2001 sowie einen Vorauszahlungsbescheid über Gewerbesteuer für 2002. Gegen sämtliche Bescheide erhob die Klägerin wiederum Einspruch. In der zur Klägerin geführten Gewerbesteuerakte des Beklagten befindet sich ein handschriftlicher Telefonvermerk vom 7. November 2003 über das Gespräch eines Finanzamtsmitarbeiters mit Herrn „…“ (offenbar gemeint: Herr E…, ein Mitarbeiter der Klägerin), der wie folgt lautet: Randnummer 7 - ACHTUNG: siehe F-Bescheid à müssten V+V-Eink sein! - Betriebsaufspaltung ab Jan. 00 beendet à Liquidation der GmbH - GbR verwaltet/vermietet nur noch Randnummer 8 Am 8. Dezember 2003 setzte der Beklagte die Vollziehung der Gewerbesteuerbescheide für 2001 und 2002 aus und bat die Klägerin um Informationen darüber, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form die C… GmbH aufgelöst worden sei. Am 20. Februar 2004 erließ der Beklagte sodann einen Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer für 2002; darin setzte er, ausgehend von einem Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 21.662 € und unter Berücksichtigung des Freibetrages gemäß § 11 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) den Messbetrag und die Steuer auf 0 € fest. In den Erläuterungen zum Bescheid führte der Beklagte aus: Randnummer 9 „Ich habe erst einmal die Einkünfte der GbR als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gewertet (…). Nach Klärung durch das Einspruchsverfahren zu den Vorjahren wird eine Eindeutigkeit der Einkunftsart gegeben sein.“ Randnummer 10 Ausweislich der Gewerbesteuerakten des Beklagten erteilte der für die Veranlagung der Klägerin zur Gewerbesteuer zuständige Beamte im Dezember 2005 der Betriebsprüfungsstelle einen Hinweis des Inhalts: „Erbitte dringend Überprüfung hinsichtlich Beendigung Betriebsaufspaltung. Einsprüche hinsichtlich GWST-Pflicht liegen vor.“ Der zuständige Betriebsprüfer nahm hierzu am 7. März 2006 intern Stellung und teilte mit, er sehe keine Veranlassung für eine Prüfung; denn die angefochtenen Gewerbesteuerbescheide seien in jedem Fall aufzuheben. Seien nach Beendigung der Betriebsaufspaltung die Voraussetzungen für eine Betriebsverpachtung gegeben (so nach seiner, des Prüfers, Ansicht im Streitfall), so beziehe der Unternehmer mangels einer eindeutigen Betriebsaufgabeerklärung zwar weiterhin gewerbliche Einkünfte; diese unterfielen aber mangels einer „werbenden“ Tätigkeit nicht mehr der Gewerbesteuer. Auch der Gewinn aus einer Betriebsaufgabe sei bis 2001 nicht gewerbesteuerpflichtig. Der Beklagte hob daraufhin alle Festsetzungen zum Gewerbesteuermessbetrag und zur Gewerbesteuer der Klägerin ab 2001 auf und setzte diese Beträge sämtlich auf 0 € fest. Randnummer 11 Der Beklagte stellte die erklärten Einkünfte für die Jahre 2003, 2004 und 2005 jeweils gemäß der Erklärung als solche aus Vermietung und Verpachtung bzw. aus Kapitalvermögen einheitlich und gesondert fest. In dem am 4. Dezember 2007 erlassenen Feststellungsbescheid für 2006 ging der Beklagte dem gegenüber von Einkünften aus Gewerbebetrieb aus und erläuterte dies in einer Anlage zum Bescheid, in der er die Ausführungen des Betriebsprüfers zur Betriebsverpachtung aus dessen interner Stellungnahme vom 7. März 2006 wiedergab. Auch der am 6. Januar 2009 ergangene Bescheid für 2007 sowie die am 29. Dezember 2010 ergangenen Bescheide für 2008 und 2009 stellten die als Vermietungseinkünfte erklärten Beträge jeweils als Einkünfte aus Gewerbebetrieb fest. Die Einsprüche der Klägerin vom 25. Januar 2009 (betreffend die Streitjahre 2007 und 2008) bzw. vom 20. Januar 2011 (betreffend das Streitjahr 2009) wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 14. Juni 2011 zurück. Die Klägerin hat darauf am 12. Juli 2011 Klage erhoben. Randnummer 12 Die Klägerin begehrt die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Hierzu trägt sie vor, im Jahr 1999 sei nicht nur die Auflösung der Betriebsgesellschaft C… GmbH – und damit verbunden: die Auflösung der bestehenden Betriebsaufspaltung – beschlossen worden, sondern zugleich auch die Entnahme der der Besitzgesellschaft zuzuordnenden Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen. Die Gesellschafter hätten eine endgültige wirtschaftliche und steuerliche Trennung beabsichtigt. Bei dem Gewinn, den der steuerliche Berater im Rahmen der Steuererklärungen für 2000 in der Anlage GSE mit 246.289 DM angegeben habe, habe es sich um den Gewinn aus der Auflösung der Betriebsaufspaltung gehandelt. Diese Anlage GSE habe gleichzeitig die – nicht formgebundene – Entnahmeerklärung in Bezug auf sämtliche Wirtschaftsgüter von ihr, der Klägerin, als der vormaligen Besitzgesellschaft dargestellt. Einen Hinweis auf die Entnahmeentscheidung habe im Übrigen bereits das Schreiben des steuerlichen Beraters vom 8. März 2001 enthalten. Ferner sei in dem Telefongespräch zwischen Herrn E… und dem Beklagten im Jahr 2003 nochmals bestätigt worden, dass zum 31. Dezember 2000 die Betriebsaufgabe erfolgt sei. Weiterhin sei besprochen worden, dass die Betriebsaufgabe zu keinem steuerlichen Ergebnis führe, da nach gemeinsamer Einschätzung der Wert der betreffenden Wirtschaftsgüter (Immobilien) zum damaligen Zeitpunkt unter oder allenfalls bei den jeweiligen Buchwerten gelegen hätten, und dass deshalb aus Kostengründen auf eine gesonderte Bewertung verzichtet werden könne. Aus verwaltungsökonomischen Gründen sei auf das Erstellen einer gesonderten Aufgabebilanz verzichtet und stattdessen die Bilanz zum 31. Dezember 2000 als Aufgabebilanz angesehen worden. Ferner sei man in dem Gespräch übereingekommen, die Veranlagungen für 2001 und 2002 in der seinerzeitigen Form zu belassen und erst von 2003 an von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auszugehen. Folgerichtig seien die Einkünfte in den Folgejahren dann auch vom Beklagten als solche aus Vermietung und Verpachtung behandelt worden; erst später sei er von dieser Linie ohne ersichtlichen Grund wieder abgewichen. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt, die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2007 vom 7. Januar 2009 sowie für 2008 und 2009, jeweils vom 3. Januar 2011, sämtlich in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Juni 2011, mit der Maßgabe zu ändern, dass anstelle von Einkünften aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung festgestellt werden. Randnummer 14 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Er hält die Qualifizierung der fraglichen Einkünfte also solche aus Gewerbebetrieb für zutreffend. Die Klägerin habe zwar die Beendigung der Betriebsaufspaltung erklärt, nicht aber die Betriebsaufgabe für die aus seiner, des Beklagten, Sicht fortbestehende Betriebsverpachtung. Die Angaben in der Anlage GSE zur Steuererklärung für 2000 stellten keine Erklärung über die Entnahme der Wirtschaftsgüter in das Betriebsvermögen dar. Die Klägerin habe nach Aktenlage nicht klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, ob die sich an die Beendigung der Betriebsaufspaltung anschließende Betriebsverpachtung als Aufgabe oder lediglich als Unterbrechung ihres bestehenden Betriebs zu werten sei. Da die verpachteten Wirtschaftsgüter sich nach wie vor im Betriebsvermögen der Klägerin befänden, stille Reserven nicht aufgedeckt worden seien und die Klägerin ihren Gewinn weiterhin durch Vermögensvergleich ermittle, sei von einem Fortbestehen des Betriebs der Klägerin auszugehen. Randnummer 16 Auf den Hinweis des Berichterstatters, dass das Vorliegen einer Betriebsverpachtung bei kleinteiliger Vermietung der Immobilie an mehrere Mieter zweifelhaft sei, führt der Beklagte aus, dass zwar der Tatbestand einer Betriebsverpachtung nicht gegeben sei, nunmehr aber von einer Betriebsunterbrechung ausgegangen werde. Die für eine Weiterführung des Gewerbebetriebs wesentlichen Betriebsgrundlagen seien trotz der in den Jahren 2000 bzw. 2001 erfolgten Veräußerungen einiger Gebäude in den Streitjahren noch vorhanden gewesen, und eine eindeutige Betriebsaufgabe habe die Klägerin nicht erklärt. Entscheidungsgründe Randnummer 17 I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt es nicht an der erforderlichen Geltendmachung einer Rechtsverletzung gemäß § 40 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO). Auch wenn sich die Art der gesondert und einheitlich festgestellten Einkünfte in den Streitjahren nicht auf die Höhe der hieraus resultierenden Steuerfestsetzungen bei den einzelnen Gesellschaftern der Klägerin auswirken sollte, liegt allein in der Feststellung einer von der Erklärung abweichenden Einkunftsart eine Beschwer bzw. in einer unzutreffenden Feststellung der Einkunftsart eine Rechtsverletzung im Sinne dieser Norm. Die Feststellung der Art der Einkünfte ist auch ein selbständig angreifbarer Teil eines Gewinnfeststellungsbescheids (vgl. zum Ganzen Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 4. Juli 2007 – VIII R 77/05, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs [BFH/NV] 2008, 53, mit weiteren Nachweisen). Randnummer 18 II. Die Klage ist begründet. Die angefochtenen Feststellungsbescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO in ihren Rechten. Der Beklagte ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die an der Klägerin beteiligten Personen über die Klägerin in den Streitjahren gewerbliche Einkünfte – und nicht solche aus Vermietung und Verpachtung – erzielt haben. Randnummer 19 1. Nach der Rechtsprechung des BFH, dem der Senat folgt, gelten im Fall der Beendigung einer Betriebsaufspaltung die für die Einstellung der werbenden Tätigkeit durch einen Unternehmer geltenden Grundsätze entsprechend (BFH, Urteil vom 14. März 2006 – VIII R 80/03, Bundessteuerblatt [BStBl.] II 2006, 591, mit weiteren Nachweisen). Entfällt bei einer Betriebsaufspaltung die sachliche Verflechtung, weil das überlassene Wirtschaftsgut seine Eigenschaft als wesentliche Betriebsgrundlage des Betriebsunternehmens verliert, und endet deshalb die Betriebsaufspaltung, so hat dies grundsätzlich die Aufgabe des Gewerbebetriebs des bisherigen Besitzunternehmens und die Versteuerung der stillen Reserven zur Folge. Dies gilt jedoch nicht, wenn bei dem bisherigen Besitzunternehmen die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung im Ganzen oder einer vorübergehenden Betriebsunterbrechung (Ruhenlassen des Betriebs) vorliegen und der Betriebsinhaber in dieser Situation keine Betriebsaufgabe erklärt (BFH, Urteile vom 06. März 1997 – XI R 2/96, BStBl. II 1997, 460; vom 14. März 2006 – VIII R 80/03, a.a.O.). Randnummer 20
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