1 Nr. 4 SGB 5 wird auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, wer durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente oder die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben versicherungspflichtig wird. Der Antrag auf Befreiung ist
Abs. 2 S. 1 innerhalb von drei Monaten
Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. (Rn.30)
R rechtzeitig und umfassend informiert worden, so ist mangels einer Verletzung der Beratungspflicht des Versicherungsträgers ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch ausgeschlossen. (Rn.34) Verfahrensgang vorgehend SG Potsdam,
R wurde an die Beklagte weiter geleitet. Randnummer 4 Mit Schreiben vom
dem Tod ihres Mannes seien. Sie sei verschuldet. Sie könne die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht zahlen. Randnummer 9 Mit Schreiben vom 11. August 2010 erläuterte die Beklagte der Klägerin die Sach- und Rechtslage. Ihre Pflichtmitgliedschaft in der KVdR ende im Übrigen nicht durch die Verlegung ihres Wohnsitzes
Spanien. Die Klägerin wiederholte mit Schreiben vom
weisen könne. Geschehe dies nicht, bleibe die Mitgliedschaft bei ihr bestehen. Randnummer 11 Dagegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom
beamtenrechtlichen Vorschriften einseitig beendet werden“ könne.
der Rentenantragstellung am
nicht zu beanstanden (§§ 237, 229 SGB V, §§ 57, 28 und 55 Elftes Buch Sozialgesetzbuch <SGB XI>). Randnummer 14 Hiergegen hat die Klägerin am 9. November 2010 Klage beim Sozialgericht Potsdam erhoben. Zur Begründung hat sie zunächst vorgetragen, dass sie sich „ab Mitte August 2009 bei der Beklagten gemeldet (habe), um die Frage ihrer Krankenversicherung wegen des gestellten Rentenantrags zu klären. Im Rahmen dieses Gesprächs (habe sie) dann einen Antrag unterschrieben, ohne dass sie vorher über die weiteren Folgen dieses Antrages beraten worden wäre. (Sie) könne sich nicht unmittelbar daran erinnern, wer sie an diesem Tage in der Geschäftsstelle beraten habe. Sie (wisse) aber noch, dass die Mitarbeiterin sie zur Unterschrift gedrängt habe, weil diese selbst zu ihrem erkrankten Enkelkind eilen musste.
Aktenlage (sei) davon auszugehen, dass es sich bei dieser Mitarbeiterin der Beklagten um eine Frau H P (gehandelt habe). Über (ihre) genaue soziale Situation sei bei diesem Gespräch nicht gesprochen worden, obwohl es dazu Anlass gegeben hätte. Zu diesem Zeitpunkt (sei ihr) Ehemann bereits schwer erkrankt gewesen und man (habe) befürchten (müssen), dass er diese Erkrankung nicht überleben (werde). Es (sei) daher zu diesem Zeitpunkt schon recht wahrscheinlich (gewesen), dass (sie) in naher Zukunft einen Versorgungsanspruch gegenüber dem Land Berlin haben (könne)…Weil ihr Ehemann Beamter (gewesen sei), hätte die Beklagte darauf hinweisen müssen, dass (sie) einen Teil ihres Krankenversicherungsschutzes über die Beihilfe bekommen (könne). Möglicherweise wäre in dieser Konstellation eine Beratung dahingehend notwendig gewesen, dass ein späterer Rentenbeginn für (sie) hinsichtlich der Krankenversicherungspflicht sinnvoller sein könne“. Jedenfalls sei sie nicht über die Möglichkeit einer Befreiung von der Versicherungspflicht innerhalb von drei Monaten
Antragstellung beraten worden. Durch diese mangelnde Beratung sei ihr eine Gestaltungsmöglichkeit genommen worden. Sie hätte unter diesen Voraussetzungen jedenfalls den Beginn ihrer Altersrente „
hinten“ verschieben und ihre Krankenversicherung durch Abschluss eines privaten Versicherungsvertrages abdecken können. Dabei wären ihre erheblich geringere Kosten entstanden. Randnummer 15
Hinweis des Beklagten, dass sie ihren Rentenantrag nicht bei ihr, sondern bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger gestellt habe, hat die Klägerin sich insoweit korrigiert und vorgetragen, dass sie jedenfalls durch den Rentenversicherungsträger über ihre Gestaltungsmöglichkeiten für die Krankenversicherung hätte beraten werden müssen. Dies sei nicht geschehen. Auf telefonische
frage habe sie in Erfahrung bringen können, dass der Antrag von einer Frau B entgegen genommen worden sei. Die zuständige Mitarbeiterin könne sich deswegen noch gut an den Termin erinnern, weil sie an diesem Tage „Oma“ geworden sei. Zu diesem Zeitpunkt hätte sie sich noch von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen können. Dies sei nicht geschehen. Sie habe deshalb „ein ihr zustehendes Gestaltungselement nicht wahrnehmen können“. Randnummer 16 Das Sozialgericht Potsdam hat die Klage mit Urteil vom 15. Dezember 2011 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klägerin sei seit dem 17. August 2009 als Rentenantragstellerin
1 Nr. 11 SGB V versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Krankenversicherung gewesen. Die Voraussetzungen dieser Norm habe sie erfüllt, weil sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrages mindestens 9/10 der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder
Seit dem 1. Januar 2010 sei sie als Rentenbezieherin
1 Nr. 12 SGB V versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Aufgrund dieser Versicherungspflicht sei sie
1 Satz 2 Nr. 11 SGB XI auch in der Sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Die vom 1. März 2010 an bezogene Witwenversorgung unterliege
Die Kammer verweise insofern auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in Widerspruchsbescheid. Randnummer 17 Die Klägerin sei nicht von der Versicherungspflicht zu befreien. Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht sei
2 Satz 1 SGB V innerhalb von drei Monaten
Beginn der Versicherungspflicht zu stellen. Einen solchen fristgemäßen Antrag habe die Klägerin nicht gestellt. Sie habe sich erstmalig am 7. August 2010 an die Beklagte gewandt,
dem ihr mit Schreiben vom
frage seitens des Betroffenen erfolge. Allein aus der Angabe im Antrag, dass ihr Ehemann Beamter sei, folge nicht eine Beratungspflicht zu möglichen Beihilfeansprüchen. Randnummer 18 Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom
1 Nr. 4 SGB V und über die in § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB V normierte Frist aufgeklärt worden wäre. Die Versicherten müssten individuell, deutlich und unmissverständlich auf den fristgebundenen Befreiungsantrag hingewiesen werden. Diesen Hinweis hätte bereits das Schreiben der Beklagten vom 28. August 2009 enthalten müssen. Sie sei deshalb so zu stellen, als habe sie die Ausschlussfrist des § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB V nicht versäumt. Randnummer 19
Vorlage einer vom Senat vom Rentenversicherungsträger angeforderten Ausdrucks ihres Rentenantrages vom
fragen oder Mitteilungen von der Klägerin erhalten habe, aus denen sich die Notwendigkeit ergeben habe, über allgemeine Information hinaus, im Einzelfall beratend tätig zu werden. Ein konkreter Beratungsbedarf sei nicht zu erkennen gewesen. Randnummer 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 28 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin ist seit dem 17. August 2009 in der KVdR und der Sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Randnummer 29 Die Klägerin ist vom 17. August 2009 an als Rentenantragstellerin
1 Nr. 11 SGB V und ab dem 1. Januar 2010 als Bezieherin einer Altersrente
R versicherungspflichtig und damit
1 Satz 2 Nr. 11 SGB XI in der Sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Die von der Klägerin vom 1. März 2010 an bezogene Hinterbliebenenversorgung unterliegt der Beitragspflicht in der Kranken- und in der Pflegeversicherung. Die Höhe dieser Beiträge ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Insoweit sieht der Senat von einer Begründung ab und verweist insoweit auf das angefochtene Urteil und die angefochtene Entscheidung der Beklagten. Randnummer 30 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.
1 Nr. 4 SGB V wird auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, wer durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente oder die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Abs. 1 Nr. 6, 11 oder 12 SGB V) versicherungspflichtig wird.
2 Satz 1 ist der Antrag auf Befreiung innerhalb von drei Monaten
Beginn der Versicherungspflicht in der Krankenkasse zu stellen. Die Klägerin hat diesen Befreiungsantrag nicht innerhalb der dreimonatigen Antragfrist gestellt. Randnummer 31 Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung begann
1 Nr. 11 SGB V mit dem Folgetag,
der Stellung des Rentenantrages durch die Klägerin am
1 Nr. 12 SGB V eine neue Antragsfrist begann (vgl. Peters NZS 2012 S. 326 ff. und Peters in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht <Std.: 74. EL/2012>, § 8 RdNr. 35 m. w.
w.). Denn jedenfalls hat die Klägerin einen solchen Antrag auch nicht bis zum 1. April 2010 gestellt. Randnummer 32 Die Klägerin ist auch nicht
den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches so zu stellen, als hätte sie diesen Antrag fristgemäß gestellt. Randnummer 33 Für den Fall eines Rechtsverlustes hat ein Betroffener trotz Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch, im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so gestellt zu werden, als lägen diese fehlenden Voraussetzungen vor, wenn es sich um Gestaltungen handelt, die gesetzlich zulässig sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Rechtsverlust darauf zurückzuführen ist, dass der Versicherungsträger eine sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebende Nebenpflicht zur Auskunft, Beratung und verständnisvollen Förderungen des Versicherten (vgl. § 14 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) verletzt hat, weil er sie, obwohl ein konkreter Anlass zu den genannten Dienstleistungen bestand, nicht oder nicht ausreichend erfüllt hat. Typischerweise ist dies der Fall, wenn der Versicherungsträger den Versicherten nicht auf solche Gestaltungsmöglichkeiten hingewiesen hat, die klar zu Tage liegen und deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig erscheint, dass sie jeder verständige Versicherte mutmaßlich nutzen würde. Die Verletzung solcher Beratungspflichten führt zum Anspruch auf Herstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn sich der Versicherungsträger pflichtgemäß verhalten hätte (vgl. Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht <Std.: 74. EL/2012>, Vor §§ 38-47 RdNr. 120ff m. w.
w.). Randnummer 34 Im vorliegenden Fall ist die Klägerin über die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht
R umfassend und ausführlich informiert worden. Sie hat bei der Rentenantragstellung am 17. August 2009 mit ihrer Unterschrift bestätigt, dass sie dieses Merkblatt erhalten hat. In diesem Merkblatt wird unter 6 über die Möglichkeit einer Befreiung von der KVdR und über die dreimonatige Antragsfrist informiert. Randnummer 35 Das Vorbringen der Klägerin, dass sie dieses Merkblatt nicht erhalten habe, ist nicht glaubhaft. Sie hat ihren Vortrag insoweit der jeweiligen Prozesssituation angepasst. Er ist zudem widersprüchlich. Im erstinstanzlichen Verfahren hat sie vorgetragen, dass sie ab Mitte August 2009 bei der Beklagten vorgesprochen habe, um die Frage ihrer Krankenversicherung wegen des gestellten Rentenantrages zu klären. Im Rahmen dieses Gespräches will sie dann einen Antrag unterschrieben haben, ohne dass sie vorher über die weiteren Folgen dieses Antrages beraten worden wäre. Welchen Antrag sie bei der Beklagten gestellt haben will, hat sie nicht dargelegt. An den Namen der Mitarbeiterin der Beklagten konnte sie sich damals nicht erinnern. Aus der Akte meinte sie aber schließen zu können, dass es sich hierbei um eine Frau HP gehandelt habe. Diese Mitarbeiterin sei sehr in Eile gewesen, so ihr Vortrag, weil deren Enkelkind erkrankt sei. Eine adäquate Beratung sei nicht erfolgt. Auf welche Akte sich die Klägerin insoweit bezieht, hat sie nicht vorgetragen. Bei der von ihr benannten Sachbearbeiterin handelt es sich im Übrigen um eine Mitarbeiterin der Beklagten. Die Beklagte hat mitgeteilt, dass diese Mitarbeiterin 1981 geboren und ihres Wissens noch nicht Großmutter ist. Jedenfalls will die Klägerin vom Wortsinne her die Beklagte aufgesucht haben,
dem sie bereits zuvor einen Rentenantrag gestellt hat.
dem Vorhalt, dass der Rentenantrag bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger gestellt worden ist, hat die Klägerin ihren Vortrag korrigiert und mitgeteilt, dass sie „ihren Rentenantrag natürlich nicht bei der Beklagten, sondern bei der Deutschen Rentenversicherung Bund abgegeben“ habe. Auf telefonische
frage will sie dann von der dortigen Sachbearbeiterin erfahren haben, dass diese sich an den Termin erinnern könne, weil sie an diesem Tag „Oma“ geworden sei. Randnummer 36 Im Juni 2011, also rund zwei Jahre
der Rentenantragstellung, kann sich die Klägerin nur noch rudimentär an die Umstände der Rentenantragstellung erinnern. Der Name der Sachbearbeiterin ist ihr nicht mehr erinnerlich. Sie meint aber, dass die dortige Sachbearbeiterin in Eile gewesen sei, weil ihr Enkelkind erkrankt sei.
der Rentenantragstellung soll zudem noch ein Gespräch bei der Beklagten stattgefunden haben. Diesen Vortrag korrigiert die Klägerin,
dem ihr der Sachverhalt dargelegt worden ist. Von der Sachbearbeiterin des Rentenversicherungsträgers will sie nunmehr am Telefon erfahren haben, dass am Tag der Rentenantragstellung deren Enkelkind geboren worden sei. Sie selbst kann sich also daran nicht mehr erinnern. Randnummer 37
dem ihr im Berufungsverfahren der Rentenantrag vom 17. August 2009 vorgelegt worden ist, in dem sie mit ihrer Unterschrift bestätigt hat, dass sie das Merkblatt über die KVdR erhalten hat, also rund vier Jahre
der Stellung des Rentenantrages, kann sich die Klägerin nunmehr nicht nur an die exakte Uhrzeit erinnern, zu dem die Geburt des Enkelkindes der damaligen Sachbearbeiterin erwartet wurde, sondern auch daran, dass sie das Merkblatt über die KVdR, entgegen ihrer den Erhalt dieses Merkblatts bestätigenden Unterschrift, nicht erhalten hat. Randnummer 38 Letztlich kommt es hierauf aber nicht an. Denn die Klägerin ist am 17. August 2009 zu Recht zur KVdR angemeldet worden. Es bestand keine Veranlassung sie anlässlich der Rentenantragstellung weitergehend zu beraten. Die Klägerin war 2009 über dreiundzwanzig Jahre freiwilliges Mitglied der Beklagten. Als Ehefrau eines Beamten war sie auch während dieses Zeitraumes dem Grunde
beihilfeberechtigt. Gleichwohl hat sie sich bei der Beklagten freiwillig versichert. Trotz der dem Grunde
gegebenen Beihilfeberechtigung hat sie im Hinblick auf die in der Vergangenheit gestellten verschiedenen Anträge auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung nie einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht der Rentner gestellt. Mit Rentenantragstellung am 17. August 2009 ist sie versicherungspflichtig geworden.
ihrer Einlassung hat sich hierdurch ihre finanzielle Belastung, wenn auch geringfügig, verbessert. Der Ehemann der Klägerin verstarb erst rund ein halbes Jahr
der Rentenantragstellung. Randnummer 39 Vor diesem Hintergrund ist es nicht tunlich und auch nicht Aufgabe eines Rentenversicherungsträgers oder eines Krankenversicherungsträgers, Versicherte bei Rentenantragstellung über das mögliche zeitnahe Ableben eines Ehepartners zu befragen und ggf. über die sozialversicherungsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten bereits vor dem Eintritt dieses ungewissen Ereignisses zu beraten. Es ist Aufgabe des Versicherten, im Falle eines entsprechenden Informationsbedürfnisses diesen Sachverhalt ggf. vorzutragen und um entsprechende Beratung zu bitten. Dies hat die Klägerin
ihrem eigenen Vortrag unterlassen. Randnummer 40 Soweit die Klägerin vorträgt, dass sie auch über eine mögliche Verschiebung des Rentenbeginns hätte beraten werden müssen, kann auch dieser Vortrag nicht durchgreifen. Die Klägerin hat seit 1996 um die Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gestritten. Die Klage, mit der sie dieses Begehren verfolgt hat, hat das LSG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 4. November 2010, also
Erlass der in diesem Verfahren angefochtenen Bescheide, rechtskräftig abgelehnt. Sie hat also den entsprechenden Rechtsstreit jedenfalls auch
Kenntnis der vorliegenden Fragestellungen, bis zur Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg, fortgesetzt. Randnummer 41 Soweit die Klägerin hilfsweise beantragt hat, die Sachbearbeiterin der Deutschen Rentenversicherung als Zeugin zu vernehmen, musste der Senat diesem Antrag nicht folgen. Denn
den vorgenannten Ausführungen ist es nicht entscheidungserheblich, ob der Klägerin das Merkblatt zur KVdR ausgehändigt worden ist oder nicht. Im Übrigen genügt der Antrag nicht den Anforderungen eines formgerechten Beweisantrages (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 359 der Zivilprozessordnung). Die Klägerin hat weder die zu beweisende Tatsache benannt noch ausgeführt, zu welchem Ergebnis die Beweisaufnahme führen soll.
ihrem Antrag soll durch die Vernehmung lediglich geklärt werden, „ob und unter welchen Umständen sie das Merkblatt“ erhalten hat. Insofern handelt es sich um einen unzulässigen Beweiserforschungsantrag. Randnummer 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 43 Gründe für die Zulassung der Revision
2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001146532
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