← Deutschland

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 29. Senat L 29 AS 1114/11 Urteil Umfang der gerichtlichen Kontrolle eines ergangenen Überprüfungsbescheides § 4

Umfang der gerichtlichen Kontrolle eines ergangenen Überprüfungsbescheides Orientierungssatz 1. Bezeichnet der Antragsteller bei einem gestellten Überprüfungsantrag nach § 44 SGB 10 einen konkreten Be

§ 44SGB X (Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) dar.

Ein solcher Antrag ohne Darlegung etwaiger Anknüpfungspunkte ist als rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme anzusehen. Das Jobcenter muss sich insoweit auf die Bindungswirkung der Bescheide berufen. Es durfte daher von einer Prüfung abgesehen werden.“ Randnummer 8 Gegen diesen Bescheid legte der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom gleichen Tage (

  1. September 2010) Widerspruch ein, ebenfalls ohne diesen zu begründen oder konkrete Bescheide zu benennen. Randnummer 9 Mit Widerspruchsbescheid vom
  2. November 2010 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung insbesondere aus, dass bestandskräftige Bescheide nur unter den Voraussetzungen des § 44 SGB X überprüft werden dürften und dies insbesondere voraussetze, dass bei deren Erlass das Recht nicht richtig angewandt oder von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Trotz mehrmaliger Aufforderung sei aber nicht einmal ein konkreter Bescheid benannt noch gar etwas vorgebracht worden, was für die Unrichtigkeit der Entscheidungen sprechen könnte. Damit seien nicht einmal die Minimalanforderungen an die Einleitung eines Überprüfungsverfahrens erfüllt. Selbst im Widerspruchsverfahren sei eine Konkretisierung nicht erfolgt. Der Beklagte habe daher eine sachliche Prüfung ablehnen und sich auf die Bindungswirkung berufen dürfen. Randnummer 10 Hiergegen hat die Klägerin am
  3. November 2010 Klage bei dem Sozialgericht Cottbus erhoben. Randnummer 11 Im Klageverfahren hat die Klägerin mit Schriftsatz vom
  4. März 2011 ausgeführt, „die Klage richtet sich gegen die nachfolgend benannten Bescheide, jeweils in der Fassung des Überprüfungsbescheides vom 09.01.2010…“. Anschließend hat die Klägerin Bescheide benannt und zur vermeintlichen Rechtswidrigkeit dieser Bescheide vorgetragen. Wegen des Inhalts des Schriftsatzes der Klägerin vom
  5. März 2011 im Einzelnen wird auf Bl. 13 bis 17 der Gerichtsakten Bezug genommen. Randnummer 12 Einen konkreten Antrag hat die Klägerin nicht gestellt. Randnummer 13 Das Sozialgericht hat dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten den sinngemäßen Antrag entnommen, Randnummer 14 die von ihm im Klageverfahren benannten Bescheide des Beklagten in der Fassung des Überprüfungsbescheides vom
  6. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  7. November 2010 aufzuheben und der Klägerin ab
  8. August 2005 höhere Leistung nach dem SGB II zu gewähren. Randnummer 15 Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom
  9. März 2011 darauf hingewiesen, dass die nunmehr im Rahmen des Klageverfahrens beanstandeten Bescheide nicht zur Rechtswidrigkeit des angegriffenen Überprüfungsbescheides führen könnten. Über den Überprüfungsantrag sei unter Berücksichtigung des unschlüssigen Vortrages der Klägerin entschieden worden; das Verfahren sei abgeschlossen. Dieser unschlüssige Vortrag könne im Rahmen des Klageverfahrens nicht mehr geheilt werden. Randnummer 18 Das Sozialgericht Cottbus hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom
  10. Mai 2011 abgewiesen. Der Beklagte habe sich zu Recht auf die Bestandskraft der Bescheide berufen. Von der Klägerin seien im Verwaltungsverfahren weder die zur Überprüfung gestellten Bescheide noch die Gründe für die behauptete Rechtswidrigkeit dieser Bescheide vorgetragen worden. Der Beklagte habe im Rahmen

§ 44SGB X aber nicht Ermittlungen „ins Blaue hinein“ anzustellen.

Mangels schlüssigen Vortrags durch die Klägerin sei der Beklagte nicht in die Lage versetzt worden, konkrete Ermittlungen anzustellen. Eine Klage gegen die im Klageverfahren erstmals benannten Bescheide sei unzulässig. Randnummer 19 Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am

  1. Juni 2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Prozessbevollmächtigte im Namen der Klägerin am
  2. Juni 2011 bei dem Sozialgericht Cottbus Berufung zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts bedürfe es für die Einleitung

§ 44SGB X keiner ausdrücklichen Benennung der zur Prüfung gestellten Bescheide.

Wenn der Betroffene sämtliche Bescheide zur Prüfung stellen möchte, könne er dies auch so beantragen. Es sei nicht ersichtlich, worin der Vorteil für den Beklagten liegen solle, wenn der Antragsteller jeden einzelnen Bescheid „datumsmäßig genau bezeichnet“. Das wäre nur dann erforderlich, wenn eine Abgrenzung zwischen verschiedenen Bescheiden erfolgen müsse. Im Übrigen sei die Benennung der Bescheide im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen. Es wäre wohl mit dem Sinn und Zweck des § 44 SGB X nicht zu vereinbaren, dem Beklagten zu gestatten, vor der im Klageverfahren dargelegten Rechtswidrigkeit der Bescheide die Augen zu verschließen. Vielmehr habe der Beklagte auch im Zuge des Klageverfahrens die Rechtswidrigkeit der benannten Bescheide von Amts wegen zu überprüfen und fehlerhafte Bescheide aufzuheben. Da es eines Antrages hierfür gar nicht bedürfe, könne sich die Behörde auch nicht auf eine etwa fehlerhafte Antragstellung zurückziehen. Randnummer 20 Auch im Berufungsverfahren hat die Klägerin einen konkreten Antrag nicht gestellt. Randnummer 21 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, Randnummer 22 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 23 Der Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (unter anderem Kostenentscheidung vom

  1. Januar 2012, L 34 AS 736/11) das Schreiben der Klägerin vom
  2. März 2011 als neuen Antrag nach § 44 SGB X ausgelegt und zu den im Schreiben vom
  3. März 2011 genannten Bescheiden so genannte Überprüfungsbescheide am
  4. Februar 2013 erteilt, wegen deren Inhalts im Einzelnen auf Bl. 58 bis 90 der Gerichtsakte verwiesen wird. Randnummer 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen die Klägerin betr. Verwaltungsakten des Beklagten (drei Bände, ), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 25 Mangels konkreter Anträge der Klägerin im gerichtlichen Verfahren hat der Senat das Begehren der Klägerin nach § 123 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) dahingehend verstanden, dass sie weiterhin „die Überprüfung sämtlicher bestandskräftiger Bescheide über Grundsicherung nach dem SGB II seit dem
  5. Januar 2006 hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit“ begehrt. Randnummer 26 Die so verstandene Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie ist insbesondere ohne weitere Zulassung nach § 144 Abs. 1 S. 2 SGG statthaft, weil wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit sind. Randnummer 27 Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Cottbus hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom
  6. Mai 2011 zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom
  7. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom
  8. November 2010 ist rechtmäßig. Randnummer 28 Nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Randnummer 29 Vorliegend ist nicht erkennbar, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Der Senat verweist insoweit auf sein Urteil vom
  9. September 2011 im Berufungsverfahren L 29 AS 728/11 (veröffentlicht in juris) und den hierzu ergangenen Beschluss des
  10. Senats des Bundessozialgerichts vom
  11. März 2012 ( B 4 AS 239/11 B, nicht veröffentlicht) und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Beide Entscheidungen sind dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannt, da er auch in dem damaligen Verfahren als Prozessbevollmächtigter aufgetreten ist. Randnummer 30 Die Benennung von vermeintlich rechtswidrigen Bescheiden mit entsprechendem Vorbringen erst im Klageverfahren (mit Schriftsatz vom
  12. März 2011) führt nicht zu einer anderen Einschätzung. Randnummer 31 Soweit der Schriftsatz der Klägerin vom
  13. März 2011 im Klageverfahren dahingehend verstanden wird, dass sie gegen die dort genannten im Zeitraum vom
  14. Juni 2005 bis zum
  15. Dezember 2009 ergangenen Bescheide Klage erhebt, hat das Sozialgericht Cottbus in seiner angegriffenen Entscheidung bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass eine solche Klage schon deshalb unzulässig ist, weil diese genannten Bescheide gemäß § 77 SGG zwischen den Beteiligten bindend geworden sind. Randnummer 32 Diesbezüglich führen auch die während des Berufungsverfahrens von dem Beklagten erteilten Überprüfungsbescheide vom
  16. Februar 2013 nicht zu einer anderen Einschätzung. Sie wurden nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens nach § 96 SGG, da sie weder den angegriffenen Bescheid vom
  17. September 2010 abändern noch ersetzen. Randnummer 33 Gegenstand dieser zur Überprüfung durch das Sozialgericht gestellten Entscheidung des Beklagten war die Frage, ob der Beklagte bei einem „pauschalen Antrag“ zu einer inhaltlichen Prüfung sämtlicher Bescheide verpflichtet ist oder den Überprüfungsantrag ohne weitere Sachprüfung ablehnen durfte (so auch
  18. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  19. Oktober 2012, L 5 AS 949/11 , zitiert nach juris). Demgegenüber liegt ein ganz anderer prozessualer Anspruch und damit auch eine andere zu entscheidende Rechtsfrage vor, wenn bei einem Überprüfungsantrag konkrete Bescheide und Gründe für deren Unrichtigkeit genannt werden. Dass sich der Beklagte bei Bezeichnung konkreter Bescheide und Benennung von Überprüfungsgründen ohne inhaltliche Prüfung grundsätzlich nicht allgemein auf die Bindungswirkung eines bestandskräftigen Bescheides berufen kann, dürfte außer Zweifel stehen. Entsprechend hat der Beklagte ja auch nach der durch den Prozessbevollmächtigten im Klageverfahren erfolgten Benennung der konkreten Bescheide individuelle Überprüfungsbescheide erteilt. Randnummer 34 Es kann außerdem dahinstehen, ob im oben genannten Schriftsatz der Klägerin eine Klageänderung im Sinne von § 99 Abs. 1 SGG zu sehen wäre. Denn diese wäre jedenfalls zumindest nicht sachdienlich (vergl. hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
  20. Auflage, 2012, § 99 Rn. 10 m.w.N.), weil eine Klage gegen die Überprüfungsbescheide vom
  21. Februar 2013 schon mangels Durchführung der Vorverfahren im Sinne von § 78 SGG unzulässig wäre. Randnummer 35 Außerdem wären bei der Beurteilung, ob eine Klageänderung sachdienlich ist, die Besonderheiten des so genannten Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X zu berücksichtigen. Randnummer 36 Nach § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist mit Wirkung für die Vergangenheit gegebenenfalls zurückzunehmen. Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurück zu nehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist (§ 44 Abs. 3 SGB X). Der gegen die Verwaltung geltend gemachte Anspruch geht mithin grundsätzlich auf Rücknahme eines bestimmten Verwaltungsakts (vergleiche
  22. Senat des Bundessozialgerichts, Urteil vom
  23. April 2001, B 4 RA 22/00 R, zitiert nach juris) und ist regelmäßig im Wege der so genannten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zu verfolgen (BSG, a.a.O.; siehe auch
  24. Senat des Bundessozialgerichts, Urteil vom
  25. Februar 1988, 9/9a RV 18/86; abweichend der
  26. Senat des Bundessozialgerichts, Urteil vom
  27. September 2006, B 2 U 24/05 R, beide zitiert nach juris). Randnummer 37 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wäre eine Klageänderung nicht sachdienlich, weil zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Klage gegen den so genannten Überprüfungsbescheid nach § 44 SGB X auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (Widerspruchsbescheid) abzustellen ist und damit der Rechtsstreit schon zum Zeitpunkt der Klageänderung entscheidungsreif war. Durch die Änderungen würde er zudem auf eine völlig neue Grundlage gestellt, weil eine konkrete Prüfung der benannten Bescheide zu erfolgen hätte. Schließlich würde durch eine entsprechende Entscheidung des Gerichts ohne vorherige Entscheidung der Verwaltung in deren Befugnisse eingegriffen und damit letztlich der Grundsatz der Gewaltenteilung verletzt. Wenn der Beklagte zu Recht keine konkrete Sachprüfung vorgenommen hat, widerspräche es der gesetzlichen Zuständigkeitsverteilung nach § 44 Abs. 3 SGB X und würde zur Verletzung des Grundsatzes der Gewaltenteilung führen, wenn der Behörde allein aufgrund des nachträglichen Vorbringens des Prozessgegners die (erst danach angezeigte) Sachprüfung aus der Hand genommen würde (so im Ergebnis auch
  28. Senat, a.a.O.). Um eine solche Situation zu vermeiden, ist deshalb in einem solchen Fall abweichend von dem allgemeinen Grundsatz, dass bei Verpflichtungs- und Leistungsklagen der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 54 Rn. 34 m.w.N.), auf den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung abzustellen (so im Ergebnis auch
  29. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg im bereits oben erwähnten Urteil und
  30. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom
  31. November 2012, L 8 R 110/11 , zitiert nach juris). Die Klägerin hatte eine Überprüfung der nun erstmals im erstinstanzlichen Verfahren konkret benannten Bescheide im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht und der Beklagte hat - vor diesem Hintergrund folgerichtig - insoweit (noch) keine Verwaltungsentscheidung getroffen, die einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich wäre. Die Rechtmäßigkeitskontrolle des Senats beschränkt sich als Folge des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung darauf, ob der Beklagte sich ohne weitere Sachprüfung auf die Bestandskraft der Bescheide berufen konnte. Die Regelung des § 44 SGB X erweitert nicht die prozessualen Befugnisse des Gerichts (Bundessozialgericht, Urteil vom
  32. Mai 1999, B 2 U 19/98 R; Urteil vom
  33. Mai 1988, 2 RU 67/87), sondern erst wenn die Behörde eine Sachprüfung vorgenommen hat, wird die gerichtliche Überprüfung bestandskräftiger Bescheide ermöglicht (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom
  34. Mai 2001, B 5 RJ 26/00 R; Beschluss vom
  35. August 1995, 9 BVg 5/95). Die Gerichte und damit auch der erkennende Senat sind nicht befugt, anstelle der Behörde erstmals Verwaltungsakte ersetzende Regelungen zu. Randnummer 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 39 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001147344

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.