Begründung bei der nachträglichen Genehmigung von Vollzugsmaßnahmen verletzt insb Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE Orientierungssatz 1. Bestätigt ein Fachgericht grundrechtseingreifende Vollzugsmaßnahmen als rechtmäßig, ohne den Sachverhalt zureichend aufzuklären, verletzt dies das Recht auf effektiven Rechtsschutz ( Art 15 Abs 4 Verf BE )
die jeweils materiell berührten Grundrechte (vgl BVerfG, 15.07.2010, 2 BvR 2518/08, BVerfGK 17, 429 <430>; stRspr). (Rn.38) 2. Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes
der Amtsermittlungsgrundsatz gelten auch im Auslieferungsverfahren (vgl OLG Stuttgart, 14.05.2007, 3 Ausl 87/06, NStZ-RR 2007, 273 <274>). (Rn.44) 3. Das Recht auf freien schriftlichen Verkehr schützt das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt
Mandant umfassend
gewährleistet hierzu grundsätzlich eine ungehinderte Kommunikation frei von jeder Kontrolle, Beschränkung
Erschwerung (vgl BVerfG, 12.04.2005, 2 BvR 1027/02, BVerfGE 113, 29 <49>). Die Billigung der Beschränkungen eines freien mündlichen
schriftlichen Verkehrs mit dem anwaltlichen Beistand auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage verletzt Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE
G, 03.03.2004, 1 BvR 2378/98, BVerfGE 109, 279). (Rn.54) 4. Hier: Das Kammergericht hat eine den Grundrechten auf effektiven Rechtsschutz, Freiheit der Person
Achtung der Menschenwürde gerecht werdende Überprüfung unterlassen. (Rn.39) a. Dass die nachträgliche Zustimmung zur Fesselung des Beschwerdeführers ohne ausreichende, den einfachrechtlichen
verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Grundlage ergangen ist, verletzt auch das Recht auf Freiheit der Person ( Art 8 Abs 1 S 2 Verf BE ). (Rn.40) b.Das Kammergericht hat nicht ausreichend geprüft, ob die Voraussetzungen für die Anordnung
Aufrechterhaltung der Fesselung (§ 27 Abs 1, 3 IRG iVm § 119 Abs 5, 6 StPO) erfüllt waren. (Rn.41) c. Die Ausführungen des Kammergerichts, die Taten, die zur Verurteilung des Beschwerdeführers durch das türkische Staatssicherheitsgericht im Juli 1997 geführt hätten, deuteten auf eine ungewöhnliche Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers hin, sind nicht tragfähig. (Rn.45) d. Das Kammergericht hat sich nicht zureichend mit der Verhältnismäßigkeit von Art, Intensität
Dauer der Fesselung
der Notwendigkeit einer richterlichen Genehmigung befasst. (Rn.47) (Rn.48) (Rn.51) (Rn.52) e. Das Kammergericht hat nicht zureichend begründet, weshalb die Aushändigung der Unterlagen des Beistands an den Beschwerdeführer verweigert werden durfte. (Rn.60) 5. Die Freilassung des Betroffenen
die dadurch eingetretene Erledigung lässt das Rechtsschutzinteresse nicht entfallen (vgl VerfGH Berlin, 16.11.2010, NStZ-RR 2011, 94 ; stRspr). (Rn.35) 6. Die Verfassungsbeschwerde ist wegen Fristsäumnis
Verstoß gegen den Subsidiaritätsgrundsatz teilweise unzulässig. (Rn.29) (Rn.30) (Rn.32) Verfahrensgang vorgehend KG Berlin, 12. Oktober 2007,
B, soweit darin seiner Fesselung nachträglich zugestimmt worden ist,
in seinen Grundrechten aus Art. 15 Abs. 4 Satz 1
B, soweit die Anträge auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verweigerung des Besuchs des anwaltlichen Beistands am
die Sache an einen anderen Senat des Kammergerichts zurückverwiesen.
EuGRZ 2011, 90 ff.); mit Beschluss vom
1992 an mehreren Tötungen, Bombenanschlägen
bewaffneten Überfällen beteiligt gewesen, zu einer lebenslänglichen Haftstrafe. Randnummer 3 Im Juni 2003 reiste der Beschwerdeführer in die Bundesrepublik Deutschland ein
beantragte die Anerkennung als Asylberechtigter. Er trug vor, er sei 1991 in der Türkei festgenommen, schwer gefoltert
inhaftiert worden. Im Jahr 2001 habe er einen etwa 150 Tage langen Hungerstreik durchgeführt, an dessen Ende er nur noch 34 kg gewogen
sich in Lebensgefahr befunden habe. Bei medizinischen Untersuchungen sei festgestellt worden, dass er an dem Wernicke-Korsakoff-Syndrom leide
wegen seines Gesundheitszustandes nicht haftfähig sei. Als er deswegen im August 2002 zeitweilig aus der Haft entlassen worden sei, habe er seine Ausreise aus der Türkei organisiert. Nach einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer im August 2006 als Asylberechtigter anerkannt. Randnummer 4
Hungerstreik" genannt. Zu vorsichtigem Handeln, was Haft
"Wegsperren" anbelange, werde geraten. Es handle sich gewiss um keinen Simulanten; mit schweren psychischen Krisen sei bei längerer Inhaftierung vermutlich zu rechnen. Randnummer 5 Noch am 13. September 2006 wurde der Beschwerdeführer dem Bereitschaftsrichter am Amtsgericht Tiergarten vorgeführt. Diesem teilte er mit, er habe schwere psychische Probleme
befinde sich in Behandlung bei einem Facharzt für Psychiatrie. Mit seiner Auslieferung in die Türkei sei er nicht einverstanden. Randnummer 6 Der Bereitschaftsrichter richtete am selben Tag ein Aufnahmeersuchen an die Justizvollzugsanstalt, das Gegenstand des bereits erwähnten Verfassungsbeschwerdeverfahrens 2 BvR 1608/07 war. In dem verwendeten Formular vermerkte der Amtsrichter in der Rubrik "Anordnungen für den Vollzug", es bestehe die Gefahr der Selbsttötung
Selbstverletzung,
fügte hinzu: "Besondere Beobachtung wegen Suizidgefahr. Verdacht auf Traumatisierung. Suizidtendenzen". Unter "Besondere Bemerkungen" führte der Bereitschaftsrichter aus: "Psychische Erkrankung nach Haft in der TR, posttraumatische Beschwerden mit akuter Platzangst, Korsakoff-Syndrom?, Gefahr von Zusammenbrüchen bei enger Unterkunft. Lt. Pol-Arzt: Posttraumatisches Syndrom, ggf. auch hirnorganisch bedingt. Verfolgter war hier unauffällig. Zunächst Hungerstreik angekündigt." Am Ende des Aufnahmeersuchens fügte der Bereitschaftsrichter an, der Verfolgte sei unverzüglich unter besonderer Beobachtung dem Haftkrankenhaus zu überstellen, wo er begutachtet werden solle. Randnummer 7 Zudem ordnete der Bereitschaftsrichter mit Beschluss vom 13. September 2006 die Untersuchung des Beschwerdeführers auf seine Verwahr-
Haftfähigkeit an. Mit der Begutachtung wurde der leitende Arzt des Krankenhauses der Berliner Vollzugsanstalten oder dessen Vertreter im Amt beauftragt. Die Begutachtung habe unverzüglich
so schnell wie möglich zu erfolgen. In dem Beschluss heißt es weiter, nach der vorläufigen ärztlichen Stellungnahme sei bei einer längeren Inhaftierung des Beschwerdeführers vermutlich mit schweren psychischen Krisen
möglicherweise in der Folge mit einem posttraumatischen, ggf. hirnorganischem Psychosyndrom zu rechnen. Randnummer 8 Der Beschwerdeführer wurde sodann am 13. September 2006 in die Justizvollzugsanstalt Moabit verbracht
dort in das Krankenhaus der Anstalt aufgenommen. Er lehnte eine körperliche Untersuchung ab
verweigerte die Aufnahme von Flüssigkeiten
Nahrung. Gegen 11.40 Uhr am 14. September 2006 wurde er unter Anwendung von unmittelbarem Zwang in den sogenannten Kriseninterventionsraum gebracht, der mit einer Pritsche
einer Überwachungskamera ausgestattet ist,
dort auf dem Rücken liegend mit der rechten Hand
beiden Beinen an die Pritsche gefesselt. Randnummer 9 Am 15. September 2006 wandte sich der anwaltliche Beistand des Beschwerdeführers an die Generalstaatsanwaltschaft Berlin
beantragte, den Beschwerdeführer sofort freizulassen. Der Beschwerdeführer sei nicht haft-
verwahrfähig. Er werde von einem Facharzt für Neurologie
Psychiatrie behandelt, der, wie das beigefügte Attest zeige, eine schwere Traumatisierung
hirnorganische Veränderungen diagnostiziert habe. Eine erneute Inhaftierung werde zur Retraumatisierung
Dekompensation führen. Eine Ärztin des Haftkrankenhauses habe ihm nicht erlaubt, den Beschwerdeführer zu besuchen
mitgeteilt, dass dieser im "Keller" untergebracht worden sei. Es sei unverantwortlich, den Beschwerdeführer unter verschärften Bedingungen unterzubringen. Randnummer 10 Mit Schreiben vom 15. September 2006 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die vorläufige Auslieferungshaft anzuordnen. Am selben Tag vermerkte der zuständige Staatsanwalt, er habe mit der zuständigen Mitarbeiterin der Justizvollzugsanstalt telefoniert. Diese habe berichtet, der Beschwerdeführer sei wegen der Fremdgefährdung in einen besonderen Haftraum verlegt worden, nachdem er unter anderem Bedienstete mit Gegenständen beworfen habe. Dem Verteidiger sei aufgrund unvertretbarer medizinischer Risiken kein Zugang zum Beschwerdeführer gewährt worden. Randnummer 11 Am 17.
18. September 2006 wandte sich der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers mehrfach an das Kammergericht. Er beantragte erneut, den Beschwerdeführer sofort zu entlassen
zudem festzustellen, dass es rechtswidrig sei, den Beschwerdeführer zu inhaftieren
im "Keller" unterzubringen. Ferner sei festzustellen, dass die Verweigerung des anwaltlichen Besuchs am
Verwahrfähigkeit untersucht worden. Nachmittags, nach Ablauf der Besuchszeiten, habe der zuständige Staatsanwalt dann fernmündlich erklärt, dass der Beschwerdeführer sich im Hungerstreik befinde
den Anstaltskräften gegenüber aggressiv geworden sei; der Besuch sei ihm nicht erlaubt worden, um ihn zu schützen. Randnummer 12 Am 18. September 2006 wurde dem Beistand gestattet, den Beschwerdeführer im Kriseninterventionsraum der Anstalt zu besuchen. Zuvor waren dem Beschwerdeführer eine der beiden Fußfesseln
die Handfessel abgenommen worden. Der Besuch wurde mittels einer Kamera
eines Monitors optisch von der Anstalt überwacht. Die Anstalt gestattete dem Beschwerdeführer nicht, die für ihn von seinem anwaltlichen Beistand mitgebrachte
entsprechend gekennzeichnete Post entgegenzunehmen
in den Kriseninterventionsraum mitzunehmen. Randnummer 13 Am selben Tag bat die Anstalt die Generalstaatsanwaltschaft, eine Genehmigung für eine besondere Sicherungsmaßnahme gemäß Nr. 62 Abs. 3 der Untersuchungshaftvollzugsordnung - UVollzO - nachträglich beim zuständigen Gericht zu erwirken. Der Beschwerdeführer sei seit dem 14. September 2006 um 11.40 Uhr auf ärztliche Anordnung hin wegen der Gefahr der Gewalttätigkeit gegen Sachen
Personen sowie der Gefahr der Selbstverletzung in einem besonders gesicherten Haftraum untergebracht worden. Diese Maßnahme dauere noch an. Der Beschwerdeführer weigere sich seit seiner Aufnahme, die Anstaltsnahrung zu sich zu nehmen. Randnummer 14 Gegen 11.30 Uhr am
das Krankenpflegepersonal mit dem hineingereichten Essen beworfen. Er sei hoch erregt gewesen
habe das Personal als "Nazi", "Gestaposchweine"
mit ähnlichen Unflätigkeiten beschimpft. Wegen Fremd-
nicht auszuschließender Eigengefährdung habe er unter Anwendung von unmittelbarem Zwang in einem monitorisierten Kriseninterventionsraum untergebracht
fixiert werden müssen. Er befinde sich im Hunger-
Durststreik. Am 14. September sei er dem Konsiliarpsychiater Dr. U. vorgestellt worden
habe zunächst ausführlich über seine existenzielle Situation berichtet. Innerhalb dieses Gespräches habe er jedoch bereits dazu geneigt, seine Verbitterung in unflätigen verbalen Attacken, teilweise global gegen das Pflegepersonal gerichtet, abzureagieren
in ein aggressives Verhaltensmuster zu verfallen. Nach dem vom Beschwerdeführer abgebrochenen Gespräch sei es Dr. U. lediglich möglich gewesen, eine Angststörung mit Erregungszuständen
Impulskontrollstörung zu konstatieren. Mangels objektiver Unterlagen
Äußerungen seien Fragen nach der zugrunde liegenden Persönlichkeitsstörung oder einer posttraumatischen Belastungsstörung fachärztlich nicht zu beantworten gewesen. Im weiteren Verlauf sei der Beschwerdeführer dann ruhiger geworden
habe schrittweise defixiert werden können. Weiter führte Dr. R. aus, der Beschwerdeführer habe sich auch am 19. September noch geweigert, Nahrung
Flüssigkeit aufzunehmen,
alle Vitalzeichenkontrollen (wie Blutdruck, Puls
Temperatur) abgelehnt. Es sei zunächst nicht möglich gewesen, Kontakt zu ihm aufzunehmen. Nachdem er wiederholt nach einem Grund für sein Verhalten gefragt worden sei, habe der Beschwerdeführer "Um des Protestes willen!" geantwortet. Weitere, auf eine zumindest verbale Kommunikation abzielende Hilfsangebote seien unbeantwortet geblieben. Ohne die Unterstützung des Beschwerdeführers könne weder eine internistische noch psychiatrische Begutachtung auf überzeugende Tatsachen gestützt werden. Nach dem bereits vorliegenden Attest des Facharztes des Beschwerdeführers, das den Regeln der ärztlichen Sorgfalt zu genügen scheine, dürfte tatsächlich eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegen. Der Hunger-
Durststreik könne als Teil des Krankheitsbildes
als Folge früherer Erfahrungen nicht mit legalen Mitteln durchbrochen werden. Durch die konsequente Weigerung, Flüssigkeit zu sich zu nehmen, werde der Beschwerdeführer innerhalb weniger Tage in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten. Aus ärztlicher Sicht scheine er aktuell nicht mehr haftfähig zu sein. Es könne auch ganz
gar nicht erwartet werden, dass er im Falle seiner Auslieferung die zu Recht angenommenen psychischen Krisen bei einer langjährigen Inhaftierung in der Türkei überleben könne. Randnummer 15 Der Beschwerdeführer wurde am
Personen sowie der Gefahr der Selbstverletzung auf ärztliche Anordnung in einem besonders gesicherten Haftraum untergebracht worden. Die Maßnahme habe sich durch die Haftentlassung des Beschwerdeführers erledigt. Randnummer 17 Der Beschwerdeführer wandte sich von September 2006 an mehrfach an das Kammergericht
beantragte festzustellen, dass seine Unterbringung in dem Haftraum im Keller, seine Fesselung, die Nichtzulassung des Besuchs seines anwaltlichen Beistands am 15. September 2006, die Monitorüberwachung des Besuchs seines Beistands am 18. September 2006
die Weigerung der Anstalt, ihm anwaltliche Unterlagen aushändigen
in den Haftraum mitnehmen zu lassen, rechtswidrig gewesen seien. Randnummer 18 Hierzu nahm die Anstalt am
fühle sich dem Konzept des passiven Widerstandes verbunden. Entgegen der Behauptung der Anstalt sei er auch nicht schrittweise defixiert worden. Vom 14. September bis zum Besuch seines Anwalts am 18. September sei er ununterbrochen mit beiden Füßen
der rechten Hand auf dem Rücken liegend an die Pritsche gefesselt gewesen. Zum Beweis dieser Umstände beantrage er, der Anstalt aufzugeben, die Namen der angeblich angegriffenen Anstaltsangehörigen mitzuteilen
diese sowie die Anstaltsärztin Dr. S. als Zeugen zu hören. Er beantrage zudem, die Unterlagen der Anstalt beizuziehen. Ihm sei bisher von der Anstalt nicht ermöglicht worden, Einsicht in die dort geführte Gesundheitsakte zu nehmen. Randnummer 19 Mit Beschluss vom
auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Inhaftierung ab. Randnummer 20
lehnte die Anträge auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringung im Kriseninterventionsraum, der Verweigerung des Besuchs des anwaltlichen Beistands des Beschwerdeführers am
möglichen Eigengefährdung im Kriseninterventionsraum untergebracht worden sei. Er habe das Anstaltspersonal mit einer schweren Porzellanschüssel beworfen
mit Worten wie "Nazi"
"Gestaposchweine" beschimpft. Dass er dies bestreite
behaupte, er sei dem Konzept des passiven Widerstandes verpflichtet
lehne jede Gewalt ab, sei als Schutzbehauptung anzusehen. Die Taten, die zur Verurteilung in der Türkei geführt hätten, deuteten auf eine ungewöhnliche Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers hin. Aggressive Verhaltensweisen habe er auch in der türkischen Strafhaft gezeigt, wo er bis hin zum "Todesfasten" Widerstand geleistet habe. Dass er nunmehr geläutert sei, der Gewalt abgeschworen habe
die Bediensteten ihn zu Unrecht belastet hätten, sei nicht ersichtlich, zumal jene ihn kaum gekannt hätten. Bei dieser Sachlage sei es nicht zu beanstanden, dass die Anstaltsärzte von einer besonderen Gefährlichkeit ausgegangen seien
aus Gründen der Fremd-
Eigengefährdung eine Fesselung angeordnet hätten. Auch der zur Begutachtung hinzugezogene Konsiliarpsychiater Dr. U., gegenüber dem der Beschwerdeführer sich ebenfalls unflätig, beleidigend
aggressiv verhalten habe, habe eine Fixierung mit angemessener Erforderniskontrolle empfohlen. Deshalb sei die Fesselung, die schrittweise gelockert worden sei, rechtmäßig gewesen. Die Anstalt habe allerdings nicht die nach Nr. 64 Abs. 3 UVollzO erforderliche nachträgliche richterliche Zustimmung zu der Maßnahme eingeholt. Der Senat habe diese daher nunmehr nachgeholt. Die Anstalt werde auf die Einhaltung dieser Bestimmung zu achten haben. Randnummer 21 Weiter führte das Kammergericht aus, entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers habe die Anstalt am 15. September 2006 nicht den Besuch des Beistands verweigert. Dem Beistand sei lediglich erklärt worden, der Beschwerdeführer könne wegen seines Gesundheitszustandes nicht ins Anwaltszimmer geführt werden, der Beistand könne ihn aber in dem Kriseninterventionsraum aufsuchen. Dies habe der Beistand abgelehnt. Der spätere Besuch des Beistands sei lediglich optisch überwacht worden. Damit sei das Recht des Beschwerdeführers auf einen ungehinderten, nicht überwachten mündlichen Verkehr mit seinem Beistand gewahrt worden. In der hier gegebenen Situation habe die Anstalt auch für die Sicherheit des Beistands die Verantwortung getragen. Es sei entscheidend darauf angekommen, dass das gesprochene Wort nicht abgehört werde. Auch die Beanstandung, das Anstaltspersonal habe beim Besuch des Beistands die Aushändigung von Unterlagen an den Beschwerdeführer abgelehnt
diese verwahrt, sei unbegründet. Zwar habe ein Gefangener einen Anspruch auf Aushändigung der Post seines Verteidigers. Angesichts des andauernden Erregungszustandes
des nicht absehbaren Verhaltens des psychisch schwer gestörten Beschwerdeführers hätte in der konkreten Situation jedenfalls vorübergehend von einer Überlassung der Unterlagen abgesehen werden dürfen. Dass die Unterlagen wichtige Informationen enthalten hätten, zu deren Verarbeitung der Beschwerdeführer psychisch in der Lage gewesen wäre, habe er nicht vorgetragen. Eine mündliche richterliche Anhörung des Anstaltspersonals zu den beanstandeten Vorgängen sehe das Gesetz nicht vor. Sie sei bei der gegebenen Sach-
Rechtslage auch nicht angezeigt. Randnummer 22 Am 9. August 2007 erhob der Beschwerdeführer hiergegen Beschwerde, Gegenvorstellung
Anhörungsrüge. Es widerspreche rechtsstaatlichen Grundsätzen, dass das Kammergericht sich, ohne ihn vorher anzuhören, auf das Unrechtsurteil des türkischen Staatssicherheitsgerichts berufen habe. Das Kammergericht sei davon ausgegangen, dass er für die dort abgeurteilten Taten verantwortlich sei. Eine persönliche Anhörung
die Beiziehung der von ihm benannten Unterlagen hätten etwaige Zweifel an seiner gewaltfreien Haltung ausgeräumt. Seine Gefährlichkeit hätte auch nicht damit begründet werden dürfen, dass er im Gefängnis in der Türkei an einem "Todesfasten" teilgenommen habe. Dies sei keine Rechtfertigung dafür, ihn im Kellerraum unterzubringen
zu fesseln. Bei dem Hungerstreik habe es sich nicht um Gewaltmaßnahmen gehandelt. Das Kammergericht habe zudem Tatsachenvortrag nicht zutreffend wahrgenommen. Keiner der Beteiligten habe behauptet, dass seinem Beistand am
beleidigt, seien unwahr
unsubstantiiert. Die Anstalt habe nicht einmal die konkreten Personen benannt, denen gegenüber er sich aggressiv verhalten haben solle. Das Kammergericht habe sich zudem nicht ausreichend mit der Dauer der rechtswidrigen Fesselung auseinandergesetzt. Er sei vom
als Folter empfunden. Das Kammergericht hätte sich auch mit der fehlenden ständigen ärztlichen Überprüfung der Erforderlichkeit der Fesselung befassen müssen. Erst zum Besuch des Beistands am
Gegenvorstellung
wies die Anhörungsrüge als unzulässig zurück. Es führte aus, die Beschwerde sei nicht statthaft, weil die angegriffene Entscheidung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 IRG unanfechtbar sei. Die Gegenvorstellung sei unzulässig. Dem angefochtenen Beschluss liege kein entscheidungserheblicher Irrtum zugrunde. Zwar habe der Beschwerdeführer zutreffend darauf hingewiesen, dass seinem Beistand nach Aktenlage entgegen den Ausführungen im angefochtenen Beschluss am
nicht auf regelmäßige Kontaktaufnahme der Anstaltsärzte oder des Krankenpflegepersonals reagiert. Eine Einschätzung seines Gefährdungspotenzials
-willens sei deshalb nicht möglich gewesen. Angesichts dieser Umstände sei auszuschließen, dass es am 15. September zu einer Kontaktaufnahme zwischen ihm
seinem Beistand gekommen wäre. Randnummer 24 4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die zwischen dem 14.
3, Art. 10 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1
4, Art. 36 Abs. 1
B -. Das Kammergericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör
auf effektiven Rechtsschutz verletzt, indem es ohne jede Sachverhaltsaufklärung die unzutreffende Darstellung der Anstalt übernommen habe. Er habe das Anstaltspersonal nicht mit Essen beworfen
auch nicht beschimpft. Man habe ihn nur in dem Kellerraum untergebracht
fixiert, um seinen Hungerstreik zu brechen. Es verstoße auch gegen das Rechtsstaatsprinzip
das Willkürverbot, seine vermeintliche Gefährlichkeit mit dem Unrechtsurteil des türkischen Staatssicherheitsgerichts
seiner Teilnahme am "Todesfasten" in der Türkei zu begründen. Es verletze seine Grundrechte, dass er ohne ausreichenden Anlass als schwer traumatisierter Mensch vom 14. bis zum 18. September 2006 durchgehend mit zwei Füßen
einer Hand an die Pritsche gefesselt worden sei. Es sei ihm nicht ermöglicht worden, sich zu waschen oder auf die Toilette zu gehen. Ihm sei ein Urinal gegeben worden. Da er dessen Sinn nicht erkannt habe, habe er vom
-risiken habe man ihn nicht untersucht. Zudem sei seine Haftfähigkeit nicht, wie vom Amtsgericht angeordnet, unverzüglich, sondern erst am 19. September 2006 untersucht worden. Das Kammergericht habe seine vermeintliche Gefährlichkeit, die Verhältnismäßigkeit seiner Fesselung
die Frage, an welchem Tag Dr. U. ihn untersucht habe, auch nicht aufgeklärt, als es mit Beschluss vom 12. Oktober 2007 über seine Gegenvorstellung
Anhörungsrüge entschieden habe. Zudem habe es in diesem Beschluss erstmals behauptet, er wäre ohnehin nicht in der Lage gewesen, am 15. September 2006 Besuch zu empfangen. Seine Grundrechte seien zudem dadurch verletzt worden, dass das Kammergericht der Fesselung nach fast einem Jahr ohne einen entsprechenden Antrag der Anstalt zugestimmt habe. Die Anstalt habe lediglich eine Genehmigung für die Unterbringung in dem besonderen Haftraum beantragt, alle anderen Vollzugsmaßnahmen aber nicht gerichtlich bestätigen lassen. Das Kammergericht habe ferner sein Grundrecht auf ein faires Verfahren
auf ungehinderten mündlichen
schriftlichen Verkehr mit seinem Beistand nicht beachtet, das nur in den abschließend in § 148 Abs. 2 StPO geregelten Fällen eingeschränkt werden dürfe. Danach hätte es den ersten Besuch seines Beistands nicht verhindern, den zweiten Besuch nicht optisch überwachen
die Aushändigung der Unterlagen seines Beistands nicht davon abhängig machen dürfen, ob die Unterlagen für eine Verteidigung wichtig gewesen seien. Randnummer 26 Der Beteiligten ist gemäß § 53 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. II. Randnummer 27 Die Verfassungsbeschwerde ist im Wesentlichen zulässig
begründet. Randnummer 28 1. a) Sie ist allerdings unzulässig, soweit sie unmittelbar gegen die von der Vollzugsanstalt durchgeführten Vollzugsmaßnahmen gerichtet ist (aa), soweit sie die Ablehnung des Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringung im Kriseninterventionsraum angreift (bb)
soweit sie sich gegen den Beschluss des Kammergerichts vom
des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 10 m. w. N.; st. Rspr.). Randnummer 30 bb) Die Verfassungsbeschwerde ist verfristet, soweit der Beschwerdeführer die Ablehnung seines Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringung im Kriseninterventionsraum angreift, der das Kammergericht in dem Beschluss vom
ihr nachträglich zugestimmt hat. Dieser Beschluss ist dem Beschwerdeführer bereits im September 2006 zugegangen. Die erneute Befassung im Wege der Gegenvorstellung hat nicht zur Folge, dass die Frist zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde erst mit der gerichtlichen Entscheidung über die Gegenvorstellung zu laufen beginnt oder neu eröffnet wird; vielmehr kommt es für den Fristbeginn auf die gerichtliche Entscheidung an, gegen die sich die Gegenvorstellung richtet (vgl. BVerfGK, a. a. O.). Randnummer 32 cc) Auch der Beschluss vom 12. Oktober 2007, mit dem das Kammergericht die Gegenvorstellung, die Anhörungsrüge gemäß § 77 Abs. 1 IRG
PO sowie die gesetzlich nicht vorgesehene Beschwerde gegen den Beschluss vom
seine Anträge auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verweigerung des Besuchs des Beistands am
16. November 2010 - VerfGH 115/10 - Rn. 12 ff.). Randnummer 35 Auch die zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde bereits erfolgte Freilassung
die dadurch eingetretene Erledigung lässt das Rechtsschutzinteresse nicht entfallen (vgl. etwa Beschlüsse vom 3. November 2009
in seinen Grundrechten auf Unverletzlichkeit der Freiheit seiner Person aus Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB
auf Achtung seiner Menschenwürde aus Art. 6 VvB. Dies folgt bereits daraus, dass es das Kammergericht in verfassungsrechtlich nicht hinnehmbarer Weise unterlassen hat, den zugrundeliegenden Sachverhalt hinreichend aufzuklären. Soweit die angeordneten Vollzugsmaßnahmen in das Recht des Beschwerdeführers auf Freiheit der Person aus Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB eingegriffen haben, ergibt sich der Grundrechtsverstoß zudem aus der vom Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 16. September 2010 - 2 BvR 1608/07 - festgestellten Rechtswidrigkeit der Inhaftierung des Beschwerdeführers. Randnummer 38 a) Das Grundrecht aus Art. 15 Abs. 4 VvB gewährleistet in gleicher Weise wie Art. 19 Abs. 4 GG nicht nur formal
theoretisch die Möglichkeit, gegen angenommene Rechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt die Gerichte anzurufen, sondern darüber hinaus auch die Wirksamkeit des Rechtsschutzes. Der Bürger hat einen substanziellen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Daraus folgt die Pflicht der Gerichte, die angefochtenen Akte der öffentlichen Gewalt in rechtlicher
tatsächlicher Hinsicht umfassend nachzuprüfen (vgl. Beschluss vom 27. Juni 2006 - VerfGH 174/03 - Rn. 14; zum Bundesrecht: BVerfGE 84, 34 <49>; BVerfG, NJW 2011, 137; st. Rspr.). Effektiver Grundrechtsschutz ist in einem Fall wie dem vorliegenden daher nur gewährleistet, wenn das Fachgericht auch die Angaben der Justizvollzugsanstalt überprüft
den maßgeblichen Sachverhalt unter Ausschöpfung aller verfügbaren Erkenntnismittel aufklärt. Bestätigt ein Fachgericht grundrechtseingreifende Vollzugsmaßnahmen als rechtmäßig, ohne den Sachverhalt zureichend aufzuklären, verletzt dies das Recht auf effektiven Rechtsschutz
die jeweils materiell berührten Grundrechte (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom
15. Juli 2010 - 2 BvR 2518/08 - juris, Rn. 16; st. Rspr.). Randnummer 39 Das Kammergericht hat eine diesen Anforderungen entsprechende, den Grundrechten auf effektiven Rechtsschutz, Freiheit der Person
Achtung der Menschenwürde gerecht werdende Überprüfung unterlassen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der nachträglichen Zustimmung zu der Fesselung des Beschwerdeführers vom
ausreichend auseinanderzusetzen. Außerdem ist es seinen Beweisanregungen ohne tragfähige Begründung nicht nachgegangen. Randnummer 40 b) Die - ausdrücklich ohne Antrag der Vollzugsanstalt - erklärte nachträgliche Zustimmung zur Fesselung des Beschwerdeführers ist ohne ausreichende, den einfachrechtlichen
verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Grundlage ergangen; sie verletzt materiell zugleich das Recht auf Freiheit der Person aus Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB (vgl. auch Driehaus in: Driehaus, Verfassung von Berlin, 3. Aufl. 2009, Art. 8 Rn. 9). Die verschärfte Fesselung mit der Folge, dass der Beschwerdeführer nach seinem Vortrag nur noch auf dem Rücken auf einer Pritsche liegen konnte, konnte allenfalls unter besonderen Bedingungen verhältnismäßig
gerechtfertigt sein; ohne besondere Rechtfertigung verletzte sie den Beschwerdeführer auch in seiner durch Art. 6 VvB absolut geschützten Menschenwürde. Eine Missachtung der Menschenwürde hätte in jedem Falle auch vorgelegen, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich, wie er geltend gemacht hat, vom 14. September bis zum Besuch seines Beistands am 18. September 2006 durchgängig mit beiden Füßen
der rechten Hand an eine Pritsche gefesselt worden sein sollte, ohne dass er zwischenzeitlich ärztlich untersucht
die Erforderlichkeit der Fesselung ärztlich überprüft worden wäre. Das gilt erst recht, falls die Fesseln nicht einmal gelockert worden sein sollten, um ihm auch nur das Waschen oder das Benutzen einer Toilette zu ermöglichen. Randnummer 41 aa) Welche Voraussetzungen erfüllt sein mussten, damit der Beschwerdeführer seinerzeit ohne eine richterliche Anordnung gefesselt werden durfte, war in § 27 Abs. 1, 3 IRG i. d. F. der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537) i. V. m. § 119 Abs. 5
6 StPO i. d. F. der Bekanntmachung vom
<2278 f.>), sowie ergänzend in Nr. 64 der Untersuchungshaftvollzugsordnung - UVollzO - geregelt. Auch nach § 27 Abs. 1 IRG a. F.
PO a. F. waren Beschränkungen der Grundrechte im Rahmen einer Inhaftierung in einem Auslieferungsverfahren grundsätzlich nur zulässig, wenn eine sich am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierende Abwägung aller Umstände des Einzelfalles ergab, dass eine Gefahr nicht mit weniger eingreifenden Mitteln abgewehrt werden konnte (vgl. KG, Beschluss vom 18. Oktober 2001 -
3 StPO a. F. gefesselt werden, um die Gefahr der Gewalt gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr der Selbsttötung oder der Selbstbeschädigung abzuwehren, wenn die Gefahr durch keine andere, weniger einschneidende Maßnahme abgewendet werden konnte (vgl. die identische Regelung in Nr. 64 Abs. 1 Ziff. 1
Ziff. 3 UVollzO). Randnummer 42 bb) Ob diese Voraussetzungen für die Anordnung
Aufrechterhaltung der Fesselung des Beschwerdeführers erfüllt waren, hat das Kammergericht nicht zureichend nachgeprüft, als es die Fesselung unter Bezugnahme auf Nr. 64 Abs. 1 Ziff. 1
3, Abs. 2 UVollzO als rechtens bezeichnet
ihr nachträglich gemäß § 27 Abs. 1
3 IRG a. F. sowie § 119 Abs. 3
6 StPO a. F. zugestimmt hat. Randnummer 43
Eigensicherung zu diesem Zeitpunkt gefesselt werden musste, obwohl die Anstalt
der Beschwerdeführer die Umstände, die zur Fesselung geführt haben sollen, gänzlich unterschiedlich geschildert haben. Nach den Angaben der Anstalt soll der Beschwerdeführer hoch erregt gewesen sein, das Krankenpflegepersonal mit einer schweren Porzellanschüssel mit Essen beworfen
mit Worten wie "Nazi", "Gestaposchweine"
anderen Beleidigungen beschimpft haben. Der Beschwerdeführer hingegen hatte vorgetragen, er habe die Schüssel mit Essen nur hinausgeschoben, ohne sie umzukippen, das Personal weder beworfen noch beleidigt
sei nur deshalb gefesselt worden, weil er einen Hunger-
Durststreik erklärt habe. Im fachgerichtlichen Verfahren hat er beantragt, der Anstalt aufzugeben, die Namen der angeblich von ihm angegriffenen Bediensteten zu nennen
diese sowie die Ärztin Dr. S., die unmittelbar vor dem Vorfall ein Untersuchungsgespräch mit ihm geführt habe, als Zeugen zu vernehmen. Statt den streitigen Sachverhalt auf diese oder andere Weise aufzuklären, ist das Kammergericht ohne eine tragfähige Begründung davon ausgegangen, dass allein die Angaben der Anstalt zutreffen,
hat diese seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Randnummer 44 Der gebotenen Aufklärung stand auch nicht - wie vom Kammergericht am Ende der angegriffenen Entscheidung angedeutet - entgegen, dass eine mündliche richterliche Anhörung des Anstaltspersonals gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Denn das Gebot des effektiven Rechtsschutzes
der Amtsermittlungsgrundsatz gelten auch im Auslieferungsverfahren (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Beschluss vom
seinem damaligen Rechtsbeistand durchgängig die Anwesenheit während der Gerichtsverhandlung gestattet worden sei, dass ein Militärrichter an dem Urteil mitgewirkt habe
das Urteil weder konkrete Feststellungen, die zu dem Schuldspruch geführt hätten, noch den Inhalt der Aussagen des Beschwerdeführers enthalte, die offenbar für die Verurteilung von wesentlicher Bedeutung gewesen seien. Warum das Kammergericht im angefochtenen Beschluss im Widerspruch hierzu ohne weitere Darlegungen angenommen hat, der Beschwerdeführer habe die ihm im Urteil angelasteten Taten begangen, ist nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer in seinem erfolgreichen Asylverfahren ausdrücklich bestritten hatte, an bewaffneten Aktionen in der Türkei teilgenommen zu haben. Randnummer 46 Ebenfalls in keiner Weise nachvollziehbar ist die Annahme des Kammergerichts, die Angaben des Beschwerdeführers zur Fesselung am 14. September 2006 seien auch deshalb eine Schutzbehauptung, weil er bereits aggressive Verhaltensweisen in der türkischen Strafhaft gezeigt habe, indem er nach seinen Angaben im Asylverfahren bis hin zum "Todesfasten" Widerstand gegen seine Inhaftierung geleistet habe. Weshalb diese Angaben ein tragfähiges Indiz dafür sein sollen, dass der Beschwerdeführer in Deutschland Vollzugsbedienstete tätlich angegriffen
beleidigt haben soll, erklärt das Kammergericht - auch vor dem Hintergrund der dem Beschwerdeführer in der Türkei nach den Feststellungen im Asylverfahren zugefügten schweren Folterungen - nicht. Randnummer 47
Weise der Fesselung am 14. September 2006 gegen 11.40 Uhr dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprochen hat. Von seinem Standpunkt ausgehend, der Beschwerdeführer habe das Krankenpflegepersonal angegriffen
sei hochgradig erregt gewesen, hätte das Kammergericht nachprüfen müssen, ob die daraus resultierende Gefahr nicht durch eine weniger einschneidende Maßnahme im Sinne des § 119 Abs. 5 Satz 1 StPO a. F. (vgl. Nr. 64 Abs. 1 UVollzO) hätte abgewendet werden können. Es hat jedoch nicht geprüft, warum es aus Gründen der Fremd-
Eigensicherung erforderlich gewesen sein soll, gleichzeitig beide Füße
eine Hand des Beschwerdeführers zu fesseln. In diesem Zusammenhang hat es zwar Nr. 64 Abs. 2 UVollzO genannt, ist aber nicht darauf eingegangen, dass nach Satz 1 dieser Bestimmung Fesseln in der Regel nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden dürfen. Darüber hinaus fehlen Feststellungen des Kammergerichts dazu, zur Abwehr von welchen Gefahren es zusätzlich erforderlich gewesen sein soll, den Beschwerdeführer in einem monitorüberwachten Kriseninterventionsraum liegend auf einer Pritsche zu fixieren. Randnummer 48
PO a. F. nach dem erstmaligen Anlegen der Fesseln gegen 11.40 Uhr am
Nr. 64 Abs. 3 Satz 2 UVollzO; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 105, 239 <249>; BVerfGK 7, 87 <99>). Randnummer 50 Das Kammergericht hat die Fesselung jedoch im Juli 2007 für rechtens erklärt
ihr nachträglich zugestimmt, ohne dass die Anstalt dies beantragt hatte
ohne aufzuklären, ab wann es der Anstalt möglich gewesen wäre, die richterliche Genehmigung einzuholen. Auf diese Weise hat es den in § 27 Abs. 1 IRG a. F.
PO a. F. vorgesehenen Richtervorbehalt "leerlaufen" lassen, der die Kontrolle der konkreten Vollzugsmaßnahme durch eine unabhängige
neutrale Instanz sicherstellen soll (vgl. BVerfG NJW 2007, 1345 f.
2010, 2864 ff.). Randnummer 51
in welchen Abständen die Erforderlichkeit der Fesselung überprüft
der Beschwerdeführer hierzu ärztlich untersucht worden ist. In den Stellungnahmen der Anstalt heißt es hierzu lediglich, der Beschwerdeführer sei einmal dem Konsiliarpsychiater Dr. U. zur Untersuchung
Beurteilung vorgestellt worden. Das Kammergericht hat nicht festgestellt, ob diese Untersuchung am
Untersuchungen das Kammergericht ausgegangen ist. Randnummer 52
gewürdigt, ob die weitere Dauer
die Intensität der Fesselung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprachen. Es hat nicht geprüft, wann
in welcher Weise die Fesselung schrittweise gelockert wurde. Nach der Schilderung des Beschwerdeführers wurden ihm am 14. September gegen 11.40 Uhr drei Fesseln angelegt
erstmals am 18. September 2006 mittags anlässlich des Besuchs seines Rechtsanwalts teilweise wieder entfernt. Sollte das Kammergericht von diesen Angaben ausgegangen sein, so hätte es prüfen
begründen müssen, ob es verhältnismäßig gewesen war, den Beschwerdeführer vier Tage lang ununterbrochen auf dem Rücken liegend an eine Pritsche zu fesseln, ohne die Fesseln wenigstens zeitweilig zu lösen, um ihm die Gelegenheit zu geben, sich Bewegung zu verschaffen, sich zu waschen oder zur Toilette zu gehen (vgl. Nr. 64 Abs. 2 Satz 3 UVollzO). Sollte das Kammergericht hingegen angenommen haben, die Fesseln seien deutlich früher schrittweise gelockert worden, hätte es konkret feststellen müssen, wann welche Fesseln entfernt wurden. Hierzu haben weder der leitende Arzt Dr. R. noch die Anstalt im gerichtlichen Verfahren konkrete Angaben gemacht. Sie haben nur allgemein mitgeteilt, der Beschwerdeführer sei "im weiteren Verlauf" bzw. "im Verlauf der Folgetage" bis zur endgültigen Entfernung der letzten Fessel am 19. September 2006 schrittweise defixiert worden. Randnummer 53 c) Auch die Anträge auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verweigerung des Besuchs eines anwaltlichen Beistands am 15. September 2006, der Überwachung des Besuchs des Beistands am 18. September 2006 sowie der Weigerung der Anstalt, dem Beschwerdeführer am 18. September 2006 anwaltliche Unterlagen auszuhändigen, sind auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage abgelehnt worden. Randnummer 54 Die Billigung der Beschränkungen des freien mündlichen
schriftlichen Verkehrs des Beschwerdeführers mit seinem anwaltlichen Beistand auf einer zu schmalen Tatsachengrundlage verletzt neben Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB zugleich Art. 6 VvB, der auch die freie Kommunikation mit einem Beistand in einem Auslieferungsverfahren schützt (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 109, 279, <322>
<328>; BVerfG, NJW 2007, 2749 <2750>). Randnummer 55 Das Kammergericht hat nicht in zureichender Weise festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen, um am
die Aushändigung der für den Beschwerdeführer bestimmten Post des Beistands an diesem Tag zu untersagen. Randnummer 56 aa) Zwar hat das Kammergericht erkannt, dass das Recht des Beschwerdeführers auf einen freien mündlichen
schriftlichen Verkehr mit seinem Beistand im Auslieferungsverfahren durch die nach § 40 Abs. 3 IRG angeordnete entsprechende Anwendung des § 148 Abs. 1 StPO gewährleistet wird (vgl. Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen,
32; Wessing in: Graf, StPO, 2010, Rn. 11; Laufhütte, in KK, a. a. O., Rn. 7; Julius, in: HK-StPO,
Überwachung mündlich verkehren; nach Nr. 37 Abs. 1 UVollzO darf er mit seinem Verteidiger ohne besondere Erlaubnis sowie ohne Beschränkungen
- unbeschadet der Regelung in §§ 148 Abs. 2, 148a StPO - ohne Überwachung schriftlich verkehren. Randnummer 57 Hiervon ausgehend hätte sich das Kammergericht damit auseinandersetzen müssen, dass in das Recht auf freien mündlichen
schriftlichen Verkehr mit dem Verteidiger bzw. Beistand im Auslieferungsverfahren nur unter den in § 148 Abs. 2 StPO i. d. F. vom
den in §§ 31 ff. des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz genannten Voraussetzungen eingegriffen werden durfte (vgl. zu § 148 Abs. 2 StPO a. F.: BGHSt 30, 38 <40 f.>; Meyer-Goßner, StPO,
seinem Anwalt, die an eine Straftat nach § 129a StGB bzw. eine von einer terroristischen Vereinigung ausgehende Gefahr anknüpfen, hat das Kammergericht keine Feststellungen getroffen. Dass diese Voraussetzungen erfüllt gewesen sein könnten, ist nach dem Inhalt der Akten auch fernliegend. Eine andere rechtliche Grundlage für die Eingriffe in das Recht des Beschwerdeführers auf einen freien mündlichen
schriftlichen Verkehr mit seinem Beistand hat das Kammergericht nicht benannt. Randnummer 58 bb) Soweit das Kammergericht in den Beschlüssen vom 23. Juli
12. Oktober 2007 der Sache nach zum Ausdruck gebracht hat, einzelne Vollzugsmaßnahmen hätten nicht in das Recht des Beschwerdeführers auf freien Verkehr mit seinem Beistand eingegriffen, ist auch hierfür eine tragfähige Tatsachenfeststellung
Begründung nicht ersichtlich. Randnummer 59 Die im Beschluss vom
des Krankenpflegepersonals nicht reagiert habe, ist weder ordnungsgemäß festgestellt worden noch ließe dies den Schluss zu, er hätte auch den Kontakt zu seinem Rechtsanwalt nicht gewollt oder verweigert. Randnummer 60 cc) Unzureichend begründet hat das Kammergericht schließlich auch, weshalb die Aushändigung der Unterlagen des Beistands an den Beschwerdeführer am 18. September 2006 rechtmäßig verweigert werden durfte. Das Kammergericht durfte auch in diesem Zusammenhang nicht ohne Aufklärung der streitigen Umstände davon ausgehen, dass das Verhalten des "psychisch schwer gestörten" Beschwerdeführers nicht absehbar gewesen sei. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich Anlass zu einer solchen Einschätzung gegeben hat, hat das Kammergericht - wie bereits ausgeführt - nicht näher untersucht. Die für die Verweigerung der Aushändigung der Post weiter angeführte Begründung, der Beschwerdeführer habe nicht vorgetragen, dass die Unterlagen für ihn "sehr wichtige Informationen" enthalten hätten, zu deren Verarbeitung er zudem psychisch in der Lage gewesen sei, verkennt, dass der Beschwerdeführer keinen Anlass hatte, solche Angaben zu der für ihn bestimmten, entsprechend gekennzeichneten Post seines Beistands zu machen. Das Recht auf freien schriftlichen Verkehr schützt das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt
Mandant umfassend
gewährleistet hierzu grundsätzlich eine ungehinderte Kommunikation frei von jeder Kontrolle, Beschränkung
Erschwerung (vgl. BVerfGE 113, 29 <49>). Randnummer 61 d) Der Beschluss des Kammergerichts vom 23. Juli 2007 beruht auf den festgestellten Verfassungsverstößen. Es ist nicht auszuschließen, dass das Gericht zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gelangt wäre, wenn es bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Vollzugsmaßnahmen den Sachverhalt näher erforscht
die Grundrechte des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz, auf Unverletzlichkeit der Freiheit seiner Person
auf Achtung seiner Menschenwürde zutreffend berücksichtigt hätte. Randnummer 62 Auf die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung weiterer Grundrechte kommt es danach nicht mehr an. III. Randnummer 63 Nach § 54 Abs. 3 VerfGHG ist der Beschluss des Kammergerichts vom 23. Juli 2007 im tenorierten Umfang aufzuheben
die Sache insoweit in entsprechender Anwendung von § 95 Abs. 2 Halbsatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung an einen anderen Senat des Kammergerichts erscheint angezeigt. Randnummer 64 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33 , 34 VerfGHG . Randnummer 65 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren
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