← Deutschland

LArbG Berlin-Brandenburg 25. Kammer 25 Sa 2304/12 25 Sa 311/13, 25 Sa 2304/12, 25 Sa 311/13 Urteil Benachteiligung aufgrund Behinderung im Bewerbungsv

Obsah (4)§ 15§ 8§ 22§ 3

Benachteiligung aufgrund Behinderung im Bewerbungsverfahren - Darlegungslast des Bewerbers Orientierungssatz Der Beschäftigte genügt seiner Darlegungslast nach § 22 AGG, wenn er Indizien vorträgt, die

§ 15Nr.

6; 18. März 2010 – 8 AZR 77/09 –

§ 8Nr.

2 ). Grundsätzlich ist für die objektive Eignung nicht auf das formelle Anforderungsprofil, welches der Arbeitgeber erstellt hat abzustellen, sondern auf die Anforderungen, die der Arbeitgeber an einen Stellenbewerber stellen durfte. Bei der Besetzung von Stellen öffentlicher Arbeitgeber gelten diese Grundsätze jedoch nur eingeschränkt. Denn dieser hat die Auswahl nach den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Gesichtspunkten der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorzunehmen. Bezugspunkt dieser Kriterien ist das Anforderungsprofil, welches als Funktionsbeschreibung des Dienstpostens objektiv die Kriterien bestimmt, die der künftige Stelleninhaber erfüllen muss und an denen konkurrierende Bewerber zu messen sind ( vgl. BAG 7. April 2011 – 8 AZR 679/09 –

§ 15Nr.

6;

  1. Februar 2012 – 8 AZR 697/10 – NZA 2012, 667 ). Die Festlegung des Anforderungsprofils muss allerdings dem Grundsatz der „Bestenauslese“ Rechnung tragen und im Hinblick auf die Anforderungen der zu besetzenden Stelle sachlich nachvollziehbar sein (BAG
  2. April 2011 - 8 AZR 679/09 -

§ 15Nr.

6). Randnummer 31

  1. b)Nach den in den Stellenanzeigen dokumentierten Anforderungsprofilen suchte die Beklagte für beide Stellen Hochschulabsolventen, die über betriebswirtschaftliches Verständnis oder Projektmanagementerfahrung und über praktische Erfahrungen in den jeweiligen Aufgabenschwerpunkten der Stellen verfügten. Randnummer 32
  2. c)Der Kläger verfügt über ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium. Aufgrund seines Studiums der Wirtschaftskommunikation sowie der Businessadministration besitzt er auch das geforderte betriebswirtschaftliche Verständnis. Jedenfalls hat er als Leiter des Projekts „BruttoSozialPreis“ des Berliner Kommunikationsforums e. V. Erfahrung im Projektmanagement gewinnen können. Ob der Kläger allerdings auch über praktische Erfahrungen in den „Aufgabenschwerpunkten“ beider Stellen verfügte, ist unklar. Randnummer 33
  3. aa)Bezüglich des Verfahrens zur Besetzung der Stelle des Communitymanagers hat der Kläger vorgetragen, dass er im Rahmen seiner Leitung des Projektes „BruttoSozialPreis“ bereits eine Online-Community aufgebaut und Erfahrungen mit der Pflege einer solchen habe gewinnen können. Ob er darüber hinaus auch über praktische Erfahrungen in den weiteren, in der Stellenbeschreibung aufgeführten Aufgaben des Communitymanagers besitzt, lässt sich weder seinem Vortrag noch seinem Lebenslauf entnehmen. Andererseits lässt der Vortrag der Beklagten nicht erkennen, ob es sich bei diesen Aufgabengebieten überhaupt um „Aufgabenschwerpunkte“ für die Tätigkeit des Communitymanagers handeln sollte. Randnummer 34
  4. bb)Gleiches galt für das Stellenbesetzungsverfahren des Gründungsberaters. Der Kläger hat hierzu lediglich vorgetragen, dass er über praktische Erfahrungen in der Beratung von Gründungsinteressierten und Gründern verfügt, da er an mehreren universitären und privaten Gründungen beratend beteiligt gewesen sei. Die Beklagte hat - erstmals in der Berufungsinstanz - bestritten, dass der Kläger entsprechende Erfahrungen in der Beratung von Gründern im Hochschulbereich besaß. Zu den weiteren in der Stellenbeschreibung genannten Aufgaben des Gründungsberaters haben die Parteien keinen Vortrag gehalten. Randnummer 35 3. Selbst wenn man mit dem Kläger davon ausgeht, dass er für beide Stellen objektiv geeignet war, steht ihm kein Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG zu. Denn der Kläger hat die benachteiligenden Behandlungen nicht „wegen seiner Behinderung“ erfahren. Randnummer 36
  5. a)Hinsichtlich der Kausalität zwischen Nachteil und dem verbotenen Merkmal ist in § 22 AGG eine Beweislastregelung getroffen, die sich auch auf die Darlegungslast auswirkt. Der Beschäftigte genügt danach seiner Darlegungslast, wenn er Indizien vorträgt, die seine Benachteiligung wegen eines verbotenen Merkmals vermuten lassen. Dies ist der Fall, wenn die vorgetragenen Tatsachen aus objektiver Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass die Benachteiligung wegen dieses Merkmals erfolgt ist. Nach den Vorgaben des § 22 AGG reicht es daher aus, wenn der Beschäftigte Hilfstatsachen vorträgt, die zwar nicht zwingend den Schluss auf die Kausalität zulassen, die aber die Annahme rechtfertigen, dass diese gegeben ist ( vgl. nur BAG 27. Januar 2011 – 8 AZR 580/09 – EzA AGG § 22 Nr. 3; 20. Mai 2010 – 8 AZR 287/08 (A) –

§ 22Nr.

1 ). Werden von der klagenden Partei Hilfstatsachen vorgetragen, die für sich genommen nicht zur Begründung der Vermutungswirkung ausreichen, ist vom Tatrichter eine Gesamtbetrachtung dahingehend vorzunehmen, ob die Hilfstatsachen im Zusammenhang gesehen geeignet sind, die Vermutungswirkung zu begründen ( BAG 27. Januar 2011 – 8 AZR 483/09 –

§ 3Nr.

6 ). Liegt eine Vermutung für die Benachteiligung vor, trägt nach § 22 AGG die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat. Randnummer 37

  1. b)Bei Anwendung dieser Maßstäbe hat der Kläger keine ausreichenden Indizien vorgetragen, die seine Benachteiligung – die Nichteinstellung auf eine der beiden Stellen – wegen eines verbotenen Merkmals vermuten lassen. Randnummer 38
  2. aa)Die Verletzung der Prüf- und Meldepflicht nach § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX rechtfertigt vorliegend nicht die Annahme, dass die Entscheidung der Beklagten, den Kläger nicht für eine der beiden Stellen auszuwählen, wegen seiner Behinderung erfolgte. Randnummer 39

(1)Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist ein Arbeitgeber verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen besetzt werden können. Weiter ist nach § 81 Abs. 1 Satz 2 SGB IX jeder Arbeitgeber verpflichtet, vor der Besetzung einer freien Stelle frühzeitig mit der Agentur für Arbeit Verbindung aufzunehmen. Die Verletzung dieser Pflicht ist als Vermutungstatsache für einen Zusammenhang zwischen Benachteiligung und Behinderung geeignet ( BAG 17. August 2010 – 9 AZR 839/08 –

§ 15Nr. 4; 13. Oktober 2011 – 8 AZR 608/10 – EzA § 15 AGG Nr. 16 ). Randnummer 40

(2)Die Beklagte prüfte entgegen der sich aus § 81 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ergebenden Pflicht vor der Besetzung der Stelle nicht, ob der freie Arbeitsplatz mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen besetzt werden konnte. Auch schaltete sie die Agentur für Arbeit nicht ein, § 81 Abs. 1 Satz 2 SGB IX. Daher wurden die beiden zu besetzenden Arbeitsplätze der Agentur für Arbeit nicht gemeldet. Randnummer 41
(3)Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Verletzung der Förderpflichten gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX als Vermutungstatsache für einen Zusammenhang zwischen Benachteiligung und Behinderung grundsätzlich geeignet ( BAG 13. Oktober 2011 – 8 AZR 608/10 – EzA § 15 AGG Nr. 16; 17. August 2010 – 9 AZR 839/08 –

§ 15Nr.

4 ). In den vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fällen bestand die Benachteiligung darin, dass der schwerbehinderte Beschäftigte gar nicht in die Auswahl einbezogen, sondern vorab ausgeschieden wurde. Die Benachteiligung lag in der Versagung einer Chance ( vgl. dazu nur BAG

  1. Februar 2012 – 8 AZR 697/10 – NZA 2012, 667 ). Der zurechenbare Pflichtenverstoß der Arbeitgeberin begründete in dieser Situation eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die dem Kläger jeweils zuteil gewordene benachteiligende Behandlung – der Ausschluss aus dem Bewerberverfahren – auf dem Merkmal der Behinderung beruhte. Maßgebend dafür ist, dass der Arbeitgeber in diesem Fall mit seinem Verhalten den Anschein erweckt, nicht nur an der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen uninteressiert zu sein, sondern auch möglichen Vermittlungsvorschlägen und Bewerbungen von arbeitssuchenden schwerbehinderten Menschen aus dem Weg gehen zu wollen ( vgl. Düwell in: LPK-SGB IX
  2. Aufl. § 81 Rn. 57 ). Randnummer 42

(4)Der dem eigentlichen Auswahlverfahren vorgelagerte Pflichtverstoß der Beklagten gegen § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX begründet vorliegend keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die nach Durchführung des Auswahlverfahrens getroffene konkrete Auswahlentscheidung zu Lasten des Klägers auf dem Merkmal der Behinderung beruhte. Randnummer 43 (
  1. a)Anders als in den vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fällen besteht die Benachteiligung des Klägers vorliegend nicht darin, dass er von vorneherein nicht in das Bewerbungsverfahren einbezogen und ihm damit eine Chance versagt worden ist, den öffentlichen Arbeitgeber von seiner Eignung und Befähigung zu überzeugen. Vielmehr liegt die weniger günstige Behandlung des Klägers darin, dass die Auswahlentscheidung der Beklagten, die jeweils nach Abschluss der für die beiden Stellen geführten Bewerbergespräche getroffen wurde, nicht auf ihn gefallen ist. In Übereinstimmung mit § 82 Abs. 1 SGB IX hat die Beklagte den Kläger in das jeweilige Auswahlverfahren für beide Stellen einbezogen. Damit hat der Kläger die Möglichkeit erhalten, die Beklagte im Bewerbungsgespräch sowie durch die Teilnahme am Test von seiner persönlichen Eignung und Befähigung für die beiden Stellen im Sinne des § 33 Abs. 2 GG zu überzeugen. Randnummer 44 (
  2. b)Bei der Würdigung des Verhaltens der Beklagten für eine etwaige Indizwirkung war auch zu berücksichtigen, dass nicht nur bei der Durchführung aller Bewerbungsgespräche jeweils ein Mitglied der Schwerbehindertenvertretung anwesend war, sondern dass die Entscheidung über die Auswahl der drei Bewerber für beide Stellen sogar im Beisein eines Mitglieds der Schwerbehindertenvertretung getroffen wurde. Die Beklagte hat die Schwerbehindertenvertretung daher nicht erst gemäß § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX nachträglich über die getroffene Entscheidung unter Darlegung der Gründe unverzüglich unterrichtet, vielmehr war diese schon in den Prozess der Auswahlentscheidung selbst mit einbezogen. Randnummer 45 (
  3. c)Gegen den grundsätzlich durch den Verstoß gegen § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX begründeten Anschein, der Arbeitgeber sei an einer Bewerbung schwerbehinderter Menschen nicht interessiert und wolle möglichen Bewerbungen von arbeitssuchenden schwerbehinderten Menschen aus dem Weg gehen, spricht vorliegend zudem, dass die Beklagte beide Stellenanzeigen mit dem Hinweis auf eine bevorzugte Einstellung schwerbehinderter bei gleicher Eignung auf dem Online-Stellenmarkt der Wochenzeitung „Die Zeit“ und auf ihrer Webseite veröffentlicht hat. Mit der Veröffentlichung im Internet waren beide Stellenausschreibungen grundsätzlich für die Allgemeinheit zugänglich. Durch die Auswahl der konkreten Web-Seiten hat die Beklagte sich auch ersichtlich an den nach dem Anforderungsprofil für beide Stellen in Betracht kommenden Kreis von Personen mit einer akademischen Ausbildung (oder entsprechenden Kenntnissen und Fähigkeiten) wenden wollen. In beiden Stellenausschreibungen hat die Beklagte zudem den ausdrücklichen Hinweis gegeben, dass Schwerbehinderte bei gleicher Eignung bevorzugt eingestellt werden. Ein derartiger, auf die Umsetzung von § 5 AGG gerichteter Hinweis ist zulässig ( vgl. hierzu BAG 21. Januar 2003 – 9 AZR 307/02 – NZA 2003, 1036 ). Sind zwei Bewerber gleich qualifiziert, verbleibt dem Arbeitgeber ein weitgehendes Auswahlermessen; denn das Kriterium der Bestenauslese nach § 33 Abs. 2 GG ist dann gewahrt ( BVerfG 10. November 1993 – 2 ER 301/93 – DVBl. 1994, 118 ). Art. 33 Abs. 2 GG schreibt für die noch offene Auswahlentscheidung nichts weiter vor ( BAG 21. Januar 2003 – 9 AZR 307/02 – NZA 2003, 1036; 22. Juni 1993 – 1 AZR 590/92 – BAGE 73, 269 ). Mit dem Hinweis auf die bevorzugte Einstellung Schwerbehinderter und der Veröffentlichung beider Stellenanzeigen im Internet hat die Beklagte daher erkennen lassen, dass sie durchaus an der Bewerbung schwerbehinderter Menschen für die beiden Stellen interessiert ist. Dass sie möglichen Bewerbungen von arbeitssuchenden schwerbehinderten Menschen aus dem Weg gehen wollte, lässt sich dem jedenfalls nicht entnehmen. Randnummer 46
  4. bb)Der weitere Vortrag des Klägers zum Ablauf des Bewerbungsgesprächs für die Stelle des Communitymanagers, insbesondere die – von der Beklagten bestrittene – Frage nach der Art seiner Schwerbehinderung, begründet ebenfalls keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Merkmal der Behinderung in den Entscheidungen der Beklagten, den Kläger für keine der beiden Stellen auszuwählen, eingeflossen ist. Randnummer 47
(1)Nach § 84 Abs. 4 Nr. 4 und 5 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen einen Anspruch gegen den Arbeitgeber, dass dieser die Arbeitsstätten und Arbeitsplätze behindertengerecht einrichtet und mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen ausstattet, soweit dies nicht für die Arbeitgeber unzumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist. Die Regelung begründet einen Anspruch des schwerbehinderten Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, die Arbeitsstätten einschließlich sämtlicher Betriebsanlagen behindertengerecht einzurichten und zu unterhalten. Hierzu gehört auch der barrierefreie Zugang mit Hilfe eines Auszugs (vgl. Gutzeit in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching BeckOK Stand:
  1. März 2013 § 81 Rn. 13). Die Bestimmung bewirkt darüber hinaus, dass der Arbeitgeber die Bewerbung eines Schwerbehinderten grundsätzlich nicht mit der Begründung ablehnen kann, seine Arbeitsstätte sei nicht auf diese Art der Behinderung eingerichtet ( Düwell in: Dau/Düwell/Joussen, SGB IX
  2. Aufl. 2010 § 81 Rn. 130). Ein Ablehnungsgrund besteht nur dann, wenn dem Arbeitgeber die für den zukünftigen Einsatz des Schwerbehinderten notwendigen Maßnahmen nach § 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX unzumutbar sind (vgl. Düwell in: Dau/Düwell/Joussen, SGB IX § 81 Rn. 130). Eine Ablehnung aus Gründen, die mit den gesetzlichen Vorgaben des § 84 Abs. 4 Nr. 4 und 5 SGB IX nicht im Einklang stehen, benachteiligt den schwerbehinderten Bewerber wegen seiner Behinderung und stellt damit einen Verstoß gegen § 7 AGG dar . Randnummer 48
(2)Der vom Kläger dargelegte Gesprächsablauf begründet keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Ablehnungen der Beklagten (auch) aus diesen Gründen erfolgten. Nach den Planungen der Beklagten im Zeitpunkt des Bewerbungsgesprächs am 25. November 2011 sollten sich die zukünftigen Büroräume für den Communitymanager und den Gründungsberater in einem der oberen Stockwerke eines Gebäudes ohne Fahrstuhl befinden. Der Beklagten war aus dem Bewerbungsschreiben des Klägers bekannt, dass dieser schwerbehindert ist. Der Klägervertreter hat auf entsprechende Nachfrage im Kammertermin bestätigt, dass auch für außenstehende Dritte erkennbar ist, dass der Kläger Schwierigkeiten beim Gehen hat. Vor diesem Hintergrund zielte die einleitende Frage nach der Art seiner Behinderung offensichtlich auf die Klärung ab, ob und inwieweit seine körperliche Beeinträchtigung einem etwaigen Einsatz als Communitymanager entgegenstehen könnte. Der weitere vom Kläger geschilderte Gesprächsablauf bestätigt dies. So wurde ihm auf entsprechende Nachfrage, ob seine Gehbehinderung ein Problem darstelle, von Frau von M. ausdrücklich erläutert, dass die Abteilung Gründungsservice in ein anderes Gebäude ohne Fahrstuhl umziehe, so dass er zum Erreichen der dortigen Büroräume in einem der Obergeschosse die Treppe benutzen müsse. Die als Ergebnis der Nachfrage und des nachfolgenden kurzen Gesprächs von Frau von M. getroffene Feststellung, dass der Kläger trotz seiner Gehbehinderung wohl keinen Aufzug benötige, um die in einem oberen Geschoss gelegenen Büroräume erreichen zu können, zeigt allerdings, dass auch aus Sicht der Beklagten die Gehbehinderung des Klägers seinem Einsatz auf den ausgeschriebenen Stellen nicht entgegenstand. Mit dieser Äußerung bestätigt Frau von M., dass die ggfs. bei der Beklagten anfänglich vorhandenen Bedenken nunmehr ausgeräumt sind und die erkennbare körperliche Funktionsbeeinträchtigung des Klägers kein Hindernis für eine Einstellung als Communitymanager darstellt. Angesichts dieses Gesprächsverlaufs rechtfertigt der Umstand, dass die Beklagte sich vor dem Hintergrund der bekannten und ansonsten zumindest sichtbaren Umstände nach den Einzelheiten der beim Kläger bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen erkundigt hat, vorliegend nicht die Annahme, dass die Behinderung des Klägers in das der Auswahlentscheidung der Beklagten zugrunde liegende Motivbündel eingeflossen ist. Randnummer 49 cc) Auch den von der Beklagten eingereichten schriftlichen Einstellungsbegründungen lässt sich nicht entnehmen, dass sich die Beklagte bei der Auswahl für die Besetzung der beiden Stellen von anderen Kriterien als denen nach Art. 33 Abs. 2 GG hätte leiten lassen. Randnummer 50
(1)Eine Auswahl nach den Kriterien von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung setzt als Entscheidungsgrundlage eine Bewertung der Bewerber im Hinblick auf ihre Eignung für die zu besetzende Stelle voraus. Dem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber steht dabei ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt für die Festlegung des Anforderungsprofils der zu besetzenden Stelle und die Gewichtung der einzelnen Qualifikationsmerkmale ebenso wie für die Feststellung, welcher Bewerber das Anforderungsprofil am besten erfüllt. Die Auswahlentscheidung ist ein Akt wertender Erkenntnis. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der Arbeitgeber bei seiner wertenden Entscheidung alle wesentlichen Umstände berücksichtigt, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe beachtet und ein fehlerfreies Verfahren eingehalten hat ( BAG 21. Januar 2003 – 9 AZR 307/02 – NZA 2003, 1036; 21. Januar 2003 – 9 AZR 72/02 – AP Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 59 ). Der öffentliche Arbeitgeber darf sein Eignungsurteil auch auf den persönlichen Eindruck stützen, den der Gesprächsführer oder eine Personalauswahlkommission aus den Vorstellungsgesprächen und dem Auftreten der einzelnen Bewerber gewonnen hat ( BVerwG 30. Januar 2003 – 2 A 1/02 – Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 55; BAG 7. September 2004 – 9 AZR 537/03 – ZTR 2005, 205 ). Randnummer 51
(2)Die Beklagte hat vorliegend mit allen in die engere Auswahl einbezogenen Bewerbern ein persönliches Bewerbungsgespräch geführt, dem jeweils ein kurzer schriftlicher Test vorausgegangen ist. Im Rahmen des Bewerbungsgesprächs mussten alle Bewerber ein kurzes Rollenspiel absolvieren. Ausweislich der zur Akte gereichten Einstellungsbegründungen entsprachen die für Auswahl jeweils maßgeblichen Kriterien den in den Stellenausschreibungen enthaltenen Anforderungsprofilen. Zudem hat die Beklagte in den schriftlichen Einstellungsbegründungen die für ihre Auswahlentscheidung maßgeblichen Gründe nachvollziehbar dokumentiert. Soweit der Kläger sich mit seinem Vortrag hiergegen wendet, verkennt er, dass der Beklagten in Bezug auf die maßgeblichen Eignungsfragen ein Einschätzungs- und Beurteilungsermessen zusteht. Anhaltspunkte, dass die Beklagte bei ihrer wertenden Entscheidung wesentliche Umstände nicht berücksichtigt, allgemeine Bewertungsmaßstäbe missachtet oder kein fehlerfreies Verfahren eingehalten hat, lassen sich den schriftlichen Einstellungsbegründungen nicht entnehmen. Im Übrigen würde auch ein Verstoß gegen die nach § 33 Abs. 2 GG maßgeblichen Kriterien noch kein Indiz für eine Benachteiligung wegen der Behinderung begründen. Die unter Missachtung des Art. 33 Abs. 2 GG getroffene Einstellungsentscheidung kann nämlich auch auf Erwägungen beruhen, die mit einer bestehenden Schwerbehinderung oder mit den weiteren in § 1 AGG genannten Merkmalen in keinerlei Zusammenhang stehen. Randnummer 52 dd) Die Hilfstatsachen begründen auch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung keine Vermutungswirkung i. S. d. § 22 AGG. Der vom Kläger geschilderte Inhalt des Bewerbungsgesprächs und der vorgelagerte Verstoß gegen die Prüf- und Meldepflichten nach § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX lassen auch zusammengenommen aus objektiver Sicht nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit darauf schließen, dass die Nichtauswahl des Klägers wegen seiner Behinderung erfolgt ist. II. Randnummer 53 Die Kosten des Rechtsstreits hat der unterlegene Kläger zu tragen (§ 91 ZPO). III. Randnummer 54 Die Revision war gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001148306

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.