VG 1972 Nr. 7) im Sinne von § 4 Abs. 3 TVG günstiger gewesen wäre und eine einzelvertragliche Abweichung ausgeschlossen hätte. Randnummer 41 Entgegen der Auffassung der Beklagten kam bei dem hierfür vorzunehmenden Günstigkeitsvergleich allerdings ein Gesamtvergleich der beiden Tarifwerke nicht in Betracht. Beide enthalten eine Vielzahl von Regelungen, die nicht in einem sachlichen Bezug zueinander stehen. Die Regelungen über Kündigungsschutz und Qualifizierung in den Haustarifverträgen stehen nicht in Bezug zu den hier streitigen Regelungen über Arbeitszeit und Vergütung. Ein Vergleich von Regelungen, die sich thematisch nicht berühren, ist schon methodisch unmöglich. Vielmehr ist der Günstigkeitsvergleich jeweils sachgruppenbezogen vorzunehmen. Die zu vergleichenden Regelungen müssen jeweils miteinander in einem sachlichen Zusammenhang stehen (vgl. Beschluss des BAG vom 20.04.1999 – 1 ABR 72/98 -,
65). Die sachlich einander entsprechenden, in einem inneren Zusammenhang stehenden Teilkomplexe der unterschiedlichen Regelungen sind dabei miteinander zu vergleichen. Randnummer 42 Für die vom Kläger begehrte Feststellung bedurfte es nicht eines Vergleichs des Tarifwerks der Beklagten mit dem arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifwerk der DT AG Stand 24.06.2007 in Bezug auf sämtliche zu bildenden möglichen Sachgruppen. Im Zeitpunkt des Betriebsübergangs waren die Regelungen der Tarifverträge der DT AG, Stand 24.06.2007 jedenfalls in Bezug auf die Sachgruppe Arbeitszeit/Arbeitsentgelt für den Kläger günstiger als die bei der Beklagten geltenden Bestimmungen der Haustarifverträge. Randnummer 43 Entgegen der Ansicht des Klägers waren Vergütung und Arbeitszeit als eine gemeinsame Sachgruppe und nicht isoliert voneinander zu betrachten. Arbeitszeit und Arbeitsentgelt stehen als aufeinander bezogene Leistungsgrößen in einem untrennbaren sachlichen Zusammenhang, auch wenn sie jeweils in unterschiedlichen Tarifverträgen (MTV und ERTV) geregelt sind. Zur Herstellung einer übereinstimmenden Vergleichsgrundlage war das jeweilige Monatsentgelt daher der dafür jeweils zu erbringenden Arbeitszeit nach beiden Tarifwerken im Wege der Berechnung des Stundensatzes gegenüberzustellen. Daran zeigt sich die nach dem Arbeitsvertrag bzw. dem Tarifvertrag bestimmte Wertigkeit der geschuldeten Arbeitszeit (so auch Urteile des LAG Berlin-Brandenburg vom 12.04.2013 – 6 Sa 2000/12 – und vom 30.04.2013 – 7 Sa 2002/12 ). Randnummer 44 Die von der Beklagten angesprochenen Tage von Arbeitsausfall wegen Streik, Krankheit, Urlaub sowie sonstige Fehlzeiten sind für den Günstigkeitsvergleich nicht erheblich. Hierfür ist vielmehr auf den Stundensatz abzustellen, den der Kläger nach den arbeitsvertraglichen bzw. tariflichen Regelungen bei ex-ante-Betrachtung zu beanspruchen hat. Aus diesem Grund kann auch § 5 Abs. 8 TV AzK DT AG nicht in den Günstigkeitsvergleich einbezogen werden. Diese Vorschrift findet auf den Kläger auf der Grundlage des arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifwerks der DT AG keine Anwendung weil der Kläger nicht aus der dortigen Arbeitszeitverkürzung herausgenommen war. Es war ferner nicht davon auszugehen, dass die Entgelttabelle für eine Regelarbeitszeit von 38 Stunden nach dem ETV DT AG auf den Kläger anzuwenden gewesen wäre, da der Kläger nicht unter die Bereichsausnahme fiel, für die diese Entgelttabelle Anwendung findet. Auch der in der 34-Stunden-Entgelttabelle enthaltende Teillohnausgleich in Höhe von 1,5 Stunden fließt nicht zu Gunsten der Beklagten in die Berechnung des Stundenentgelts ein. Nach dem arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifvertrag der DT AG arbeitete der Kläger in der 34-Stunden-Woche mit einem entsprechenden tariflichen Monatsentgelt. Wie die Tarifvertragsparteien dieses damals ermittelt haben, ist für den Günstigkeitsvergleich unerheblich. Die von der Beklagten im Rahmen des Günstigkeitsvergleichs angesprochene Regelung in § 13 Abs. 4 MTV DT AG, wonach eine Überschreitung der wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Minuten bei der Mehrarbeit außer Betracht bleibt, kann schon deshalb den Günstigkeitsvergleich nicht beeinflussen, weil insoweit die Regelung im Haustarifvertrag identisch ist (§ 13 Abs. 4 Satz 1 MTV DTNP). Randnummer 45 Im Zeitpunkt des Betriebsübergangs setzte sich das Arbeitsentgelt des Klägers nach dem Tarifwerk der DT AG aus dem Monatsentgelt von 3.135,00 € brutto, einer Funktionszulage von 43,00 € brutto und einem auf den Monat umgerechneten Leistungsentgelt von 210,35 € brutto zusammen. Das Gesamtentgelt betrug daher 3.388,35 € brutto im Monat. Zur Ermittlung des Stundensatzes war dieser Betrag durch die regelmäßige Wochenarbeitszeit von 34 Stunden sowie durch den Faktor 4,348 zu teilen (§ 7 Abs. 5 ERTV DT AG). Der Stundensatz des Klägers nach dem ERTV DT AG betrug demnach 22,92 € brutto. Randnummer 46 Demgegenüber betrug das nach dem Tarifwerk der Beklagten im Jahre 2007 vereinbarte Jahreszielentgelt 38.017,25 € brutto. Auf dieses war für die Frage der Günstigkeit im Hinblick auf den Beurteilungszeitpunkt auch dann abzustellen, wenn der Kläger tatsächlich eine höhere oder geringere Vergütung erzielt hat (ebenso Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 30.04.2013 – 7 Sa 2002/12 ). Das Jahreszielentgelt war zur Ermittlung des Stundensatzes durch 12 Monate, die regelmäßige Wochenarbeitszeit von 38 Stunden sowie durch den Faktor 4,348 zu teilen (§ 4 Abs. 15 ERTV DTNP). Der Stundensatz des Klägers nach dem ERTV DTNP betrug daher im Zeitpunkt des Betriebsübergangs nur 19,17 € brutto. Randnummer 47 Zwar hat sich das Tarifwerk der Beklagten zwischenzeitlich erheblich verändert, insbesondere im Hinblick auf zwischenzeitlich eingetretene Entgelterhöhungen. Es war jedoch nicht auszuschließen, dass ein Vergleich bezogen auf andere Sachgruppen auch künftig noch zu Ansprüchen des Klägers führen konnte, weshalb dem Antrag insgesamt stattzugeben war. II. Randnummer 48 Die zulässigen Anträge zu
8). 1.2 Randnummer 55 Auch in der Zeit vom 19.09.2011 bis zum 02.03.2011 war der Stundensatz des Klägers, den er bei der Beklagten erhielt, niedriger als der Stundensatz von 22,92 € brutto, den er bei der DT AG zuletzt erzielt hatte, was zur Anwendung dieses Tarifwerks führte und die im Folgenden berechneten Differenzentgeltansprüche begründete. Randnummer 56 Der Kläger erhielt von der Beklagten in den 15 Wochen vom 19.09.2011 bis zum 31.12.2011 jeweils ein monatliches Fixum von 3.082,17 € brutto, weitere 279,63 brutto/ Monat als Abschlag auf das variable Entgelt sowie bei Umrechnung der Nachzahlung auf das variable Entgelt im Mai 2012 von 4.681,62 € brutto in eine monatliche Leistung weitere (4.681,62 : 12 =) 390,14 € brutto, somit monatlich insgesamt 3.751,94 € brutto. Daraus errechnete sich ein Stundensatz von (3.751,94 € : 38 : 4,348 =) 22,71 € brutto. Dieser Stundensatz war daher um 0,21 € brutto niedriger als der nach den Tarifverträgen der DT AG (Stand: 24.06.2007) errechnete Stundensatz von 22,92 € brutto. Die Tarifverträge der DT AG waren daher hinsichtlich der Sachgruppe Arbeitszeit/ Arbeitsentgelt im Sinne von § 4 Abs. 3 TVG in dieser Zeit günstiger. Für die 4 Stunden, die der Kläger wöchentlich länger gearbeitet hat als in der wöchentlichen Regelarbeitszeit von 34 Stunden nach dem MTV DT AG konnte er für jeweils 3,5 Stunden diese Differenzvergütung verlangen, da nach § 13 Abs. 4 MTV DT AG Überschreitungen der Arbeitszeit von bis zu 30 Minuten unberücksichtigt bleiben. Für die 15 Wochen des Jahres 2011, für die der Kläger Nachzahlung verlangt, errechneten sich somit (15 x 3,5 x 0,21 € =) 11,03 € brutto. Randnummer 57 In den 9 Wochen vom 01.01.2012 bis zum 02.03.2012 erhielt der Kläger jeweils monatlich 3.082,17 € brutto als Fixum und 279,63 € brutto als Abschlag auf das variable Entgelt, insgesamt daher monatlich 3.361,80 € brutto. Als Stundensatz errechneten sich daraus (3.361,80 € : 38 : 4,384 =) 20,18 € brutto. Dieser Stundensatz war um 2,74 € niedriger als der Stundensatz nach den Tarifverträgen der DT AG von 22,92 € brutto. Auch für diesen Zeitraum waren daher gemäß § 4 Abs. 3 TVG die Tarifverträge der DT AG der Berechnung des Arbeitsentgelts des Klägers zugrunde zu legen. Der Kläger kann deshalb für diese 9 Wochen eine Differenzzahlung von (9 x 3,5 x 2,74 € =) 86,31 € brutto verlangen. Randnummer 58 Insgesamt errechnete sich daher eine Differenzvergütung für die Zeit vom 19.09.2011 bis zum 02.03.2012 in Höhe von 97,34 € brutto. Zuzüglich des Überstundenzuschlags von 25 % nach § 20 Abs. 1 a) MTV DT AG in Höhe von 24,34 € brutto ergab sich für den streitigen Zeitraum eine Gesamtdifferenzvergütung von 121,68 € brutto, die der Kläger von der Beklagten beanspruchen kann. 1.3 Randnummer 59 Die Entgeltansprüche des Klägers sind nicht aufgrund der zweistufigen Ausschlussfrist des § 31 Abs. 1 und 4 MTV DTNP verfallen. Der Kläger hat die dort vorgesehenen Fristen mit seinem Schreiben vom 22.12.2011 und seiner nach der Ablehnung der Beklagten mit Schreiben vom 10.01.2012 am 12.03.2012 vorab per Fax eingereichten Klage gewahrt. Dies gilt auch für den erst mit der Klagerweiterung in der Berufungsinstanz bezifferten Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge. Dieser war von dem anfänglichen Verlangen einer Gutschrift der Arbeitszeitdifferenz auf dem Arbeitszeitkonto umfasst, das auch bereits Gegenstand der Klage gewesen ist. Außerdem hat der Kläger mit seiner Aufforderung, die arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Normen der Tarifverträge der DT AG wieder auf sein Arbeitsverhältnis anzuwenden, soweit diese günstiger sind als die tarifvertraglichen Regelungen der Beklagten, und seinem entsprechendem Feststellungsantrag der Beklagten hinreichend deutlich gemacht, alle sich daraus für ihn ergebenden Vergütungsansprüche ab dem 13.06.2011 geltend zu machen. Bis zur Klärung dieser grundlegenden Frage konnte er deshalb von der Geltendmachung einer bezifferten Forderung absehen, wie dies auch im Falle eines Kündigungsschutzprozesses für die sich aus dessen Ausgang ergebende Ansprüche angenommen wird (ebenso Urteile des LAG Berlin-Brandenburg vom 12.04.2013 – 6 Sa 2000/12 und vom 30.04.2013 – 7 Sa 2002/12 ). 1.4 Randnummer 60 Dass die Beklagte sich auch nicht auf Verwirkung berufen kann, wurde bereit unter I.2.3 ausgeführt. Darauf wird Bezug genommen. 1.5 Randnummer 61 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Ziffer 1 BGB. Randnummer 62 Die dem Kläger von der Beklagten für das Jahr 2011 nachzuzahlende Differenz war allerdings ursprünglich höher als der zuzusprechende Betrag, da er auch in den 15 Wochen vom 19.09.2011 bis 31.12.2012 monatlich zunächst nur 3.361,80 € brutto (Fixum + Abschlag) erhalten hatte und die Nachzahlung erst im Mai 2012 eintrat. Bevor die Nachzahlung erfolgte, stand dem Kläger daher auch für diese 15 Wochen ein Differenzbetrag von 2,74 € brutto auf die jeweils entsprechend höher zu vergütenden 3,5 Stunden/ Woche zu. Für diese 15 Wochen konnte er daher ursprünglich (15 x 3,5 x 2,74 € =) 143,85 € brutto beanspruchen. Zuzüglich der 86,31 € brutto für die 9 Wochen im Jahre 2012 ergab sich ein Betrag von 230,16 € brutto und zuzüglich 25 % Zuschlägen ein Gesamtbetrag von 287,70 € brutto, den die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 19.09.2011 bis 02.03.2012 schuldete. Dieser Betrag verringerte sich sodann erst durch die Nachzahlung im Mai 2012 auf 121,68 € brutto. Zinsen waren daher für die Zeit vom 05.03.2012 bis zum 16.05.2012 auf einen Betrag von 287,70 € brutto und für die Zeit ab dem 17.05.2012 auf einen Betrag von 121,68 € brutto zu zahlen. 2. Randnummer 63 Die darüber hinausgehenden Zahlungsforderungen des Klägers waren unbegründet. Der Kläger kann weder die volle Vergütung für die 35. bis 38. Stunde noch Mehrarbeitszuschläge für eine halbe Stunde pro Woche verlangen. Randnummer 64 In Höhe von jeweils 22,71 € brutto/ Stunde bzw. 20,18 € brutto/ Stunde hat die Beklagten die Zahlungsansprüche des Klägers für die 35. bis 38. Stunde in dem streitgegenständlichen Zeitraum erfüllt. Die Beklagte hat mit der auf den jeweiligen Monat bezogenen Abrechnung und Zahlung eine Tilgungsbestimmung gemäß § 366 Abs. 1 BGB getroffen, indem sie bestimmt hat, dass mit dieser Zahlung die 38 vom Kläger wöchentlich geleisteten Arbeitsstunden vergütet werden sollen. Auch kann der Kläger für jeweils eine halbe Stunde pro Woche keine weitere Vergütung beanspruchen, weil gemäß § 13 Abs. 4 MTV DT AG bis zu 30 Minuten als Mehrarbeit unberücksichtigt bleiben. Die Zahlungsanträge des Klägers waren daher im Übrigen abzuweisen. IV. Randnummer 65 Da dem Kläger Differenzzahlungen für die geleisteten Mehrstunden zuzusprechen waren, fiel der nur hilfsweise zum Antrag zu 5. gestellte Antrag zu 4. nicht mehr zur Entscheidung an. V. Randnummer 66 Aus diesen Gründen war das Urteil des Arbeitsgerichts aufgrund der Berufung des Klägers wie tenoriert abzuändern und die Berufung im Übrigen zurückzuweisen. VI. Randnummer 67 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. VII. Randnummer 68 Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage des Günstigkeitsvergleichs im Falle einer längeren Arbeitszeit zu einem geringeren Stundenentgelt und der insoweit vorgenommenen Bildung einer Sachgruppe Arbeitszeit/ Arbeitsentgelt war die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG zuzulassen. Randnummer 69 [Hinweis: Der Berichtigungsbeschluss wurde in den Tenor eingearbeitet Randnummer 70 Beschluss vom 29.05.2013 Randnummer 71 Das Urteil vom 25.04.2013 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO in der Weise berichtigt, dass es in III. des Tenors lautet: Randnummer 72 Von den Gerichtskosten der ersten Instanz haben bei einem Gebührenstreitwert von 9.733,35 € der Kläger 57,7 % und die Beklagte 42,3 % und von den Kosten der zweiten Instanz haben bei einem Gebührenstreitwert von 10.315,86 € der Kläger 60 % und die Beklagte 40 % zu tragen. Randnummer 73 Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. ] Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001148410
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