← Deutschland

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 29. Senat L 29 AS 1895/09 Urteil Grundsicherung für Arbeitsuchende - Kosten der Unterkunft und Heizung - Angeme

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Kosten der Unterkunft und Heizung - Angemessenheit eines Hausgrundstücks - Verwendung der Eigenheimzulage zur Errichtung einer Immobilie - Stromkosten der Heizung -

§ 22Nr.

1) ist ein Klagebegehren auf Leistungen nach dem SGB II nach § 123 SGG dahingehend auszulegen, dass nicht nur Ansprüche der Klägerin zu 1), sondern der gesamten Bedarfsgemeinschaft geltend gemacht werden sollen (so genanntes „Meistbegünstigungsprinzip"), es sei denn, einer solchen Auslegung wird durch die betroffenen Personen widersprochen beziehungsweise eine Bedarfsgemeinschaft wird bestritten oder einzelne Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind offensichtlich vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen (BSG a.a.O.). Der Senat hat sich daran zu orientieren, was als Leistung möglich ist, wenn jeder vernünftige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung anpassen würde und keine Gründe für ein anderes Verhalten vorliegen (BSG a.a.O.). Materiellrechtliche Grundlage für die Auslegung des Prozessrechts ist, dass das SGB II keinen Anspruch einer Bedarfsgemeinschaft als solcher, die keine juristische Person darstellt, kennt, sondern dass - außer bei ausdrücklichem gesetzlichen Ausschluss - Anspruchsinhaber jeweils alle einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind (BSGE a.a.O.). Danach sind neben der Klägerin zu 1) die Kläger zu 2) bis 5) aufzunehmen. Über deren Ansprüche hat das Sozialgericht Cottbus in dem angegriffenen Urteil vom

  1. September 2009 ausweislich der Entscheidungsgründe mit entschieden, auch wenn im Tenor nur die Klägerin zu 1) genannt ist. Das Aktivrubrum war daher von Amts wegen entsprechend zu berichtigen. Randnummer 36 Die Berufung ist jedoch unbegründet. Den Klägern haben keinen Anspruch gegen den Beklagten auf die begehrten weiteren Leistungen für den streitbefangenen Zeitraum. Sie haben insbesondere weder Anspruch auf Nichtberücksichtigung der gezahlten Eigenheimzulage noch auf Berücksichtigung eines weiteren Bedarfs in Höhe der Kosten für den Energieverbrauch der Umwälzpumpe der Heizung. Randnummer 37 Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der hier anzuwendenden seit dem
  2. Januar 2005 und auch im Jahre 2006 geltenden Fassung Personen, die Randnummer 38
  3. das
  4. Lebensjahr vollendet und das
  5. Lebensjahr noch nicht erreicht haben,
  6. erwerbsfähig sind,
  7. hilfebedürftig sind und
  8. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Randnummer 39 Nach § 9 Abs. 1 SGB II in der hier anzuwendenden seit dem
  9. Januar 2005 und auch im Jahre 2006 geltenden Fassung ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in die Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht Randnummer 40
  10. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit,
  11. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Randnummer 41 Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, das Einkommen und das Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Randnummer 42 Gemäß § 12 Abs. 1 SGB II in der hier anzuwendenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze vom
  12. November 2004 (BGBl. I S. 2902) sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Randnummer 43 Nicht als Vermögen zu berücksichtigen sind ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung (§ 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II) bzw. Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde (§ 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II). Außerdem ist nach § 12 Abs. 3 Nr. 5 SGB II Vermögen nicht zu berücksichtigen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde. Nach § 13 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 1 Nr. 7 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung – Alg II-V) vom
  13. Oktober 2004 in der Fassung des Art. 1 der Ersten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom
  14. August 2005 (BGBl. I S. 2499) ist schließlich die Eigenheimzulage nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie nachweislich zur Finanzierung eines nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II nicht als Vermögen zu berücksichtigenden Immobilie verwendet wird. Randnummer 44 Nach diesen Regelungen ist hinsichtlich der Eigenheimzulage weder die Verwendung „zur Finanzierung“ noch das Bestehen eines „Hausgrundstücks von angemessener Größe“ ersichtlich ist. Randnummer 45 Grundlage für die Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße ist § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz - WoFG) vom
  15. September 2001 (BGBl. I S. 2376), wonach die Länder im geförderten Mietwohnungsbau die Anerkennung von bestimmten Grenzen für Wohnungsgrößen nach Grundsätzen der Angemessenheit regeln (BSG, Urteil vom
  16. Juli 2007, B 14 AS 33/08 R, zitiert nach juris, veröffentlicht außerdem u.a.

§ 22Nr.

25 m. w. N.). Im Land Brandenburg ist dies durch die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr zum Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsgesetz (VV-WoFGWoBindG) vom

  1. Oktober 2002 (Amtsblatt für Brandenburg Nr. 49 vom
  2. November 2002, S. 1022) geschehen. Randnummer 46 Dort ist für das Land Brandenburg folgendes festgelegt: Randnummer 47 4 Zu § 10 Wohnungsgrößen Randnummer 48 4.1 Im Land Brandenburg werden für alle geförderten Mietwohnungen nachfolgende Wohnungsgrößen als angemessene Wohnungsgrößen gemäß Absatz 1 Nr. 1 bestimmt, für Haushalte mit: Randnummer 49 - einer Person: bis zu 51 m² Wohnfläche oder 2 Wohnräume - zwei Personen: bis zu 65 m² Wohnfläche oder 2 Wohnräume - drei Personen: bis zu 80 m² Wohnfläche oder 3 Wohnräume - vier Personen: bis zu 90 m² Wohnfläche oder 4 Wohnräume. Randnummer 50 Für jeden weiteren Haushaltsangehörigen erhöht sich die Wohnfläche um 10 m² oder einen weiteren Wohnraum. Randnummer 51 4.2 Die angegebene Anzahl der Wohnräume ist zuzüglich Küche und Nebenräumen unabhängig von der Wohnfläche zu verstehen. Die angegebene Quadratmeterzahl schließt Küche und Nebenräume ein. Randnummer 52 4.3 Von der maßgeblichen Wohnungsgröße kann gemäß Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 4 im Einzelfall abgewichen werden. Eine zusätzliche Wohnfläche bis zu 10 m² oder ein zusätzlicher Raum kann auf Antrag anerkannt werden, wenn Randnummer 53 - besondere persönliche oder berufliche Bedürfnisse dies erfordern (z. B. Notwendigkeit eines Arbeitszimmers, Schwerbehinderung, gesundheitliche Gründe), Randnummer 54 - ein nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwartender Raumbedarf nachgewiesen wird (z. B. bei Alleinerziehenden mit Kind, bei jungen, noch kinderlosen Paaren, bei beabsichtigter Haushaltszusammenführung), Randnummer 55 - besondere Härten vermieden werden sollen (z. B. bei pflegebedürftigen Menschen, bei Freimachung einer größeren geförderten Wohnung, bei Wohnungswechsel auf Grund von Stadtumbau- bzw. umfangreicher Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen). Randnummer 56 Nach diesen festgelegten Größen wäre bei einem Fünf-Personen-Haushalt als angemessene Größe des Eigenheims von einer Wohnfläche von 100 Quadratmetern auszugehen. Randnummer 57 Würde demgegenüber nach dem Urteil des
  3. Senat des BSG vom
  4. November 2006 (B 7b AS 2/05 R, zitiert nach juris m.w.N.) weiterhin eine Orientierung an den Wohnflächengrenzen des Zweiten Wohnungsbaugesetzes erfolgen, so ergäbe sich ein Grenzwert von max. 130 Quadratmetern für vier Personen, der gegebenenfalls um 20 Quadratmeter für jede weitere Person zu erhöhen wäre. Bei einem Fünf-Personen-Haushalt mithin ein Grenzwert von 150 Quadratmetern. Randnummer 58 Selbst wenn jedoch von diesem deutlich höheren Wert (150 Quadratmetern) ausgegangen würde, erweist sich das Hausgrundstück vorliegend nicht als von „angemessener Größe“ im Sinne von § 12 Abs. 3 SGB II. Randnummer 59 Vorliegend hat das Eigenheim des Klägers zu 2) nach dem vorgelegten Gutachten vom
  5. Oktober 2009 allein im Erdgeschoss und Obergeschoss des Wohnhauses insgesamt 32 Zimmer mit einer Gesamtwohnfläche von 523 Quadratmetern und überschreitet damit den Grenzwert um über 200 Prozent. Auch wenn nach diesem Gutachten die Wohnräume nur teilweise bewohnbar sind, so führt schon allein diese Gesamtwohnfläche in zwei Geschossen des Wohnhauses dazu, dass unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG dieses Wohnhaus für fünf Personen nicht als angemessen im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II anzusehen ist. Randnummer 60 Diese Einschätzung wird unter Berücksichtigung der Grundstücksgröße noch verstärkt. Nach dem bereits genannten Gutachten weist das Grundstück eine Gesamtgröße von über 3000 Quadratmetern auf, wovon allein 1360 Quadratmeter Gebäude- und Freiflächen sind und 1746 Quadratmeter Gartenland. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom
  6. April 2008 - B 14/7b AS 34/06, in BSGE 100, 186, NZS 2009, 407 und NJW 2009, 2327, jeweils m. w. N.) besteht schon bei einer Grundstücksgröße von rund 1000 Quadratmetern regelmäßig Anlass zur Prüfung, ob nach den tatsächlichen und rechtlichen örtlichen Gegebenheiten die Grundstücksfläche als angemessen anzusehen ist und, soweit dies verneint wird, zu prüfen, ob eine gesonderte Verwertung des die Angemessenheit übersteigenden Grundstücksteiles in Betracht kommt. Randnummer 61 Auch wenn zu Gunsten des Klägers zu 2) davon ausgegangen würde, dass das vorhandene (unangemessene) Hausgrundstücks aktuell nicht verwertbar (veräußerbar) sein dürfte, und damit gegebenenfalls weiterhin Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 SGB II dem Grunde nach vorliegen kann (vgl. zur Prüfung der tatsächlichen Verwertbarkeit eines Hausgrundstücks im Rahmen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II ausführlich BSG - Urteil vom
  7. Mai 2007 - B 11b AS 37/06 R - m.w.N. - veröffentlicht u.a.

§ 12Nr.

4 sowie BSGE 98, 243) führt dies nicht dazu, dass von einem Hausgrundstück mit angemessener Größe im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II auszugehen wäre. Dies wiederum ist jedoch Voraussetzung für die Beurteilung einer Eigenheimzulage als Schonvermögen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 7 Alg II-V. Randnummer 62 Abgesehen von der fehlenden Angemessenheit der Größe im Sinne von § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II steht einer Berücksichtigung der Eigenheimzulage zumindest für das Jahr 2006 auch entgegen, dass diese nicht „nachweislich zur Finanzierung“ der Immobilie im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 7 Alg II-V genutzt wurde. Randnummer 63 Das BSG hat in seinem Urteil vom

  1. September 2008 (B 4 AS 19/07 R, zitiert nach Juris, mit weiteren Nachweisen) insoweit ausgeführt: Randnummer 64 „Wird die Eigenheimzulage zur bestimmungsgemäßen Errichtung der Immobilie verwendet, dient sie der Finanzierung im Sinne des § 1 Abs 1 Nr. 7 Alg II-V idF vom 22.8.
  2. Eine bestimmungsgemäße Verwendung der Eigenheimzulage liegt nicht nur dann vor, wenn sie zur Deckung der Kosten einer durch Dritte (Bank, Bausparkasse u.s.w.) finanzierten Herstellung oder Anschaffung der Immobilie in Form von Zins- und Tilgungszahlungen eingesetzt wird. Dieses Erfordernis ist auch dann erfüllt, wenn die Eigenheimzulage nachweislich direkt zur Errichtung einer Immobilie in Eigenarbeit (Kauf von Baumaterial usw) oder der direkten Bezahlung entsprechender Handwerkerrechnungen dient. Randnummer 65 Bei dem Begriff der "Finanzierung" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Ausfüllung in vollem Umfang der rechtlichen Überprüfung durch das Gericht unterliegt (zur Konkretisierung vgl. SozR 3-5060 Art 6 § 4 Nr. 1). Nach § 2 EigZulG ist begünstigt die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung. § 2 knüpft insoweit die Förderung - wie § 10e Einkommensteuergesetz (EStG) - an die Herstellung oder Anschaffung einer Eigentumswohnung oder eines Hauses an (vgl. BR-Drucks 498/05, S 32; s auch Giloy, Kommentar zum neuen EigZulG, 1996, § 2 RdNr. 10). Ob die Herstellung der Wohnung jedoch durch Dritte und/oder mittels einer Aufnahme eines Kredits oder in Eigenleistung erfolgt, ist insoweit nicht von Bedeutung. Wollte man im SGB II eine Beschränkung der Verwendung allein auf den Einsatz von Geldmitteln zur Bedienung eines Kredits vornehmen, ginge die Orientierung am Zweck nach dem EigZulG verloren. Um eine den Zielen des SGB II zweckentsprechende Verwendung sicherzustellen, reicht es aus, den Begriff der Finanzierung so auszulegen, dass mit den Mitteln der Eigenheimzulage die Errichtung der zu Beginn des Leistungsbezugs bereits vorhandenen Immobilie finanziert werden muss. Dieses zieht bei wirtschaftlicher Betrachtung jedoch nicht die Verpflichtung des Grundsicherungsempfängers nach sich, die Eigenheimzulage nur zur Zinszahlung zu verwenden. Es steht ihm vielmehr frei, sie auch zum unmittelbaren Erwerb von Baumaterialien oder dem "Einkaufen" von Handwerkerleistungen einzusetzen. Soweit in der Begründung zu § 1 Abs 1 Nr. 7 Alg II-V idF vom 22.8.2005 darauf hingewiesen wird, die Eigenheimzulage stelle während des Bezugs von Alg II vielfach die einzige Möglichkeit zur Tilgung des Baudarlehens dar - in diesen Fällen werde sie zweckentsprechend verwendet, handelt es sich um die Benennung der sicherlich häufigsten Form des Einsatzes der Eigenheimzulage. Dieses schließt jedoch andere Verwendungsmöglichkeiten nicht aus, so lange sie darauf gerichtet sind, die Immobilie zu errichten. … Randnummer 66 Dem Hilfebedürftigen obliegt es darzulegen und geeignete Belege vorzulegen, dass er die Eigenheimzulage oder einen Betrag in Höhe der Eigenheimzulage für die Errichtung einer angemessenen Immobilie verwendet hat oder zu verwenden beabsichtigt. Insoweit handelt es sich nicht um eine Umkehr der Beweislast. Der Hilfebedürftige hat schon nach dem Wortlaut von § 1 Abs 1 Nr 7 Alg II-V nicht den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung zu erbringen, sondern die Verwendung muss nachweislich zur Finanzierung der Immobilie verwendet werden oder verwendet worden sein. Der Antragsteller muss mithin zum Nachweis geeignete Unterlagen vorlegen, zu denken ist an die Vorlage von Handwerkerrechnungen, Belege für den Erwerb von Baumaterialien und ähnliches. Eine Durchbrechung des Amtsermittlungsprinzips ist damit allerdings nicht intendiert; dieses wird allenfalls modifiziert ( vgl. hierzu BSG, Urteil vom 15.6.2000 - B 7 AL 78/99 R, BSGE 86, 187 = SozR 3-4100 § 128 Nr 8; kritisch BSG, Urteil vom 21.9.2000 - B 11 AL 7/00 R, BSGE 87, 132 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 10 ). Lässt sich nicht feststellen, zu welchem Zweck die Eigenheimzulage verwendet wurde, ist nach den Regeln der objektiven Beweislosigkeit zu entscheiden…“ Randnummer 67 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Angaben des Klägers zu 2) hinsichtlich des Verwendungszecks des zu sichernden Allzweckkredits bereits in sich widersprüchlich sind. So gibt er einmal an, er habe den Kredit für den Einbau einer Heizung genutzt, ein anderes Mal gibt er den Austausch von Fenstern an. Randnummer 68 Nach den vom BSG formulierten Kriterien ist zudem zweifelhaft, ob eine Eigenheimzulage die der Sicherung eines Darlehens für den Einbau einer modernen Heizungsanlage oder moderner Fenster dient, als zur „Finanzierung“ der „Errichtung der zur Beginn des Leistungsbezugs bereits vorhandenen Immobilie“ anzusehen wäre. Der Austausch der vorhandenen Kohleöfen gegen eine moderne Zentralheizungsanlage dürfte regelmäßig nicht als „Errichtung/ Fertigstellung“ des Gebäudes sondern als Modernisierungsmaßnahme mit Wohnwertsteigerung aufzufassen sein. Gleiches dürfte auch für den Austausch einfacher Fenster gegen Wärmeschutzfenster gelten, der nach den Behauptungen des Klägers zu 2) im Jahr 2006 erfolgt sein soll. Eine solche Wohnwertsteigerung und damit auch die Privilegierung der Kosten zur Erreichung der Wohnwertsteigerung dürften jedoch ebenfalls nach der Rechtsprechung des BSG (vergl. hierzu BSG, Urteil vom
  3. März 2009, B 4 AS 38/08 R, zitiert nach juris m.w.N.)nicht unter den Schutzbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 7 ALG II-V fallen. Randnummer 69 Selbst wenn jedoch von einer Herstellung im Sinne der Rechtsprechung ausgegangen werden würde, hat der Kläger zu 2) nicht den Nachweis dafür erbracht, dass die Eigenheimzulage tatsächlich der Finanzierung einer solchen Maßnahme diente. Aus der Sicherungsabtretung vom
  4. April 2005 ist lediglich die die „Finanzierung von Baumaßnahmen an seinem Wohnobjekt“ ersichtlich. Welche Baumaßnahmen in welcher Höhe konkret von dieser Finanzierung erfasst waren, ist nicht ersichtlich und insoweit hat der Kläger zu 2) konkrete Angaben nicht gemacht oder gar entsprechende Belege (Rechnungen) vorgelegt. Gegen eine Finanzierung der Gasheizung im Jahr 2005 spricht aber bereits, dass diese Gasheizung nach dem Gutachten das „Baujahr 2000“ hat. Außerdem spricht die Bezeichnung des vorgelegten Kreditvertrages als „Allzweckdarlehen“ sowie ein entsprechender Zinssatz von über 9% im Jahr 2006 gegen eine Verwendung des Darlehens für Herstellungsarbeiten an einer Immobilie, da solche Maßnahmen üblicherweise mit anderen Kreditformen (Bausparkredit, Hypothekendarlehen o.ä.) finanziert werden. Aufgrund der dinglichen Sicherung beispielsweise bei einem Hypothekendarlehen waren im Jahr 2006 regelmäßig deutlich geringere Finanzierungskosten (Zinsen u.a.) üblich. Randnummer 70 Ein Anspruch der Kläger auf Übernahme von Stromkosten zum Betrieb einer Umwälzpumpe der Heizungsanlage besteht ebenfalls nicht. Randnummer 71 Die Kläger selbst können die insoweit geltend gemachten Kosten nicht einmal beziffern, noch gar nachweisen. Eine Schätzung nach § 202 SGG i.V.m. § 287 Zivilprozessordnung (ZPO) kommt schließlich nach Ansicht des Senats vorliegend ebenfalls nicht in Betracht. Randnummer 72 Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die von den Klägern zitierten Entscheidungen des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom
  5. November 2010, Az. L 10 AS 2065/10 B PKH) und des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt (Beschluss vom
  6. Januar 2011, Az. L 5 AS 423/09 B ER, zitiert nach juris) Beschwerdeentscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren bzw. im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz darstellen und damit nach anderen Maßstäben zu erfolgen haben als eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren. Während im Prozesskostenhilfeverfahren eine „hinreichende Aussicht auf Erfolg“ (vergl. § 73a SGG in Verbindung mit § 114 ZPO) ausreichend ist und für eine vorläufige Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz es genügt, den „Anspruch… glaubhaft zu machen“ (§ 86b SGG Abs. 2 S. 4 in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO), es also ausreicht, wenn der Anspruch „überwiegend wahrscheinlich ist“ (§ 23 Abs. 1 S. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch), erfolgt in einem Urteil die Entscheidung aufgrund der „gewonnenen Überzeugung“ (§ 128 Abs. 1 S. 1 SGG). Das Gericht muss sich grundsätzlich die volle Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen der Tatsachen verschaffen, wobei absolute Gewissheit so gut wie nie möglich und auch nicht erforderlich ist; ausreichend ist an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit, die bei gewichtigen Zweifeln aber nicht gegeben sein kann (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
  7. Auflage 2012, § 128 Rn. 3b m.w.N.). Damit ist in einem Hauptsacheverfahren ein weitaus höherer Grad an Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Tatsachen erforderlich, als in einem Prozesskostenhilfeverfahren oder für eine vorläufige Regelung im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz. Und auch im Sozialrecht existiert kein Grundsatz, dass im Zweifel dem Klagebegehren stattzugeben ist; es gelten vielmehr auch hier zumindest die Grundsätze der so genannten objektiven Beweislast (vergl. Leitherer in Meyer- Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
  8. Auflage 2012, § 103, Rn. 19a m.w.N.). Randnummer 73 Selbst wenn gleichwohl im Hauptsacheverfahren grundsätzlich von der Zulässigkeit einer Schätzung auch dann ausgegangen werden würde, wenn nicht einmal die Einholung eines Sachverständigengutachtens eine eindeutige Klärung verspricht, ist Voraussetzung für eine solche Schätzung aber das Vorhandensein belastbarer Daten. Vorliegend sind nicht einmal für eine Schätzung ausreichende Tatsachen feststellbar. Randnummer 74 Im Fall einer Schätzung nach § 287 ZPO müssen die tatsächlichen Grundlagen der Schätzung, für die der Kläger die volle Beweislast trägt, und ihre Auswertung in objektiv nachprüfbarer Weise angegeben werden (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO,
  9. Auflage 2010, § 287 Rn. 11 m.w.N.). Die wesentlichen Gründe für das Urteil sind auch im sozialgerichtlichen Verfahren anzugeben (vergleiche § 128 Absatz 1 S. 2 SGG). Unterbleiben muss die Schätzung, wenn sie mangels jeder konkreter Anhaltspunkte völlig in der Luft hinge und deshalb willkürlich wäre (Reichold, a.a.O., m.w.N.). Bleibt nach den feststehenden Tatsachen alles offen, besteht auch keine deutlich größere Wahrscheinlichkeit für eine der vorhandenen kausalen Möglichkeiten, so gibt auch § 287 nicht das Recht, zu Gunsten des Beweisbelasteten einen bestimmten Schadenverlauf zu bejahen oder einen Mindestschaden zu schätzen (Reichold, a.a.O., mit weiteren Nachweisen). Randnummer 75 Diese im Wesentlichen durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) herausgearbeiteten Grundsätze sind nach Ansicht des Senats auch bei einer entsprechenden Anwendung des § 287 ZPO zu beachten. Randnummer 76 Danach bieten die Angaben der Kläger nicht annähernd konkrete tatsächliche Grundlagen für eine rational nachvollziehbare Schätzung. Randnummer 77 Nach dem bereits erwähnten Gutachten verfügte die Immobilie des Klägers zu 2) im Jahr 2009 über diverse Heizquellen (Flüssiggasheizung mit 28 KW, eine Gastherme im Dachgeschoss, Heizkessel für feste Brennstoffe im Kellergeschoss (außer Betrieb im Jahr 2009), Plattenheizkörper und teilweise noch Ofenheizung), so das selbst im hier streitigen Zeitraum des Winters 2005/2006 schon zweifelhaft ist, ob und in welchem Umfang welche Heizanlage überhaupt in Betrieb gewesen ist. Randnummer 78 Selbst wenn aber ein Betrieb der Heizanlage unterstellt würde, und zudem unterstellt würde, dass der Betrieb einer Umwälzpumpe für den Betrieb einer Heizanlage mit zentralem Heizkessel unerlässlich ist und daher hier entstehende Stromkosten als Kosten der Heizung anfallen können, reicht dies nicht für eine vernünftige Schätzung aus. Denn die Höhe der entstehenden Kosten hängt insoweit von vielen Faktoren ab, die von den Klägern nicht mitgeteilt worden und zumindest teilweise auch nicht ermittelbar sind. Randnummer 79 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Kläger die Strompreise für eine Kilowattstunde zunächst mit „rund 25 Cent“ angegeben haben und erst in der mündlichen Verhandlung Rechnungen der Stromversorger vorgelegt haben, aus denen sich tatsächlich ein Preis von 14,43 Ct/kWh netto (17,17 Ct/kWh brutto) bzw. 1512 Ct/kWh netto (17,99 Ct/kWh brutto) ergibt. Schon dieser Umstand zeigt, wie seriös die die von den Klägern erfolgten Angaben und ihre selbst vorgenommene Schätzung sind. Randnummer 80 Abgesehen von dem Strompreis pro Kilowattstunde sind außerdem noch weitere zahlreiche Faktoren für eine seriöse Schätzung notwendig. So kann der tatsächliche Stromverbrauch der Umwälzpumpe in dem streitigen Zeitraum schon deshalb nicht ermittelt werden, weil von den Klägern nicht einmal durch entsprechende Unterlagen belegt wurde, welche Heizanlage mit welcher Umwälzpumpe im hier streitigen Zeitraum in Betrieb gewesen ist. Die Kläger haben insoweit lediglich eine Rechnung vom
  10. März 2002 vorgelegt, in der zwei Umwälzpumpen (G UPE 25/40 „Profi“ und UPS 25/40) ersichtlich sind, ohne jedoch zu benennen, für welche Umwälzpumpe hier die Kosten für den Stromverbrauch geltend gemacht werden. Datenmaterial zu der benutzten Umwälzpumpe wurde von den Klägern ebenfalls nicht mitgeteilt, so dass nicht einmal die vom Hersteller angegebenen DIN-Verbrauchswerte der Umwälzpumpe bekannt sind. Auch die letztlich für den Stromverbrauch entscheidenden Faktoren der genauen Betriebszeit und Betriebslast der Pumpe sind nicht ermittelbar. Hierzu wäre es beispielsweise erforderlich, für den gesamten streitigen Zeitraum (also von November 2005 bis April 2006) die exakten Laufzeiten der Pumpe und deren jeweiligen Verbrauchswerte festzustellen. Es darf als Allgemeinwissen vorausgesetzt werden, dass der Energieverbrauch einer Heizanlage unmittelbar insbesondere von dem Typ und dem Betrieb der Heizung, der eingestellten Temperaturen und der Außentemperaturen abhängt. Je größer die abgeforderte Leistung der Heizanlage ist, desto höher ist zwangsläufig ihr Energieverbrauch. Dies gilt auch für einzelne Bestandteile der Heizung, beispielsweise der Umwälzpumpe. Ist beispielsweise die Heizung ausgeschaltet, so ist die Pumpe auch außer Betrieb. Ist die Umlaufleistung der Heizung reduziert oder erhöht, wird auch eine höhere oder niedrigere Pumpenleistung abgefragt. Dies alles sind Faktoren, die für den tatsächlichen Stromverbrauch der Pumpe maßgeblich sind. So ist etwa auf der Internetseite der Firma G für den Pumpentyp „UPS“ eine Spannbreite der Leistungsaufnahme von 25 W bis 350 Watt genannt (www. G./…/ imgGrundfos_ _H.pdf). Randnummer 81 Angaben zu den Betriebszeiten und den jeweiligen Betriebslasten oder gar Leistungsaufnahmen der Umwälzpumpe im streitigen Zeitraum fehlen allerdings gänzlich und sind für den hier zurückliegenden Zeitraum auch nicht mehr ermittelbar. Danach bleibt festzuhalten, dass vorliegend mangels validen Datenmaterials nicht einmal feststellbar ist ob und in welchem Umfang eine/welche Umwälzpumpe im streitigen Zeitraum im Betrieb gewesen ist. Umso weniger ist die konkrete Leistungsaufnahme und damit der Stromverbrauch ermittelbar. Randnummer 82 Liegen mithin letztlich keinerlei verifizierbare Daten für eine seriöse Schätzung vor und können diese für den streitigen Zeitraum auch nicht mehr ermittelt werden, so sieht der erkennende Senat keine Grundlage für eine Schätzung. Sie würde ohne hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte insgesamt nur auf Mutmaßungen beruhen und damit willkürlich erfolgen. Randnummer 83 Abgesehen davon, dass die behaupteten Stromkosten der Umwälzpumpe danach seriös nicht einmal im Wege der Schätzung beziffert werden können und daher kaum als nachgewiesene „tatsächliche Aufwendungen“ im Sinne von § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II angesehen werden können, steht auch hier einem Anspruch die fehlende Angemessenheit der Kosten entgegen. Nach dem bereits erwähnten Gutachten dient die Gasheizung der Beheizung des Obergeschosses und damit einer Fläche von ca. 258 Quadratmetern. Angemessen dürften demgegenüber allenfalls Kosten sein, die bei der Beheizung einer angemessenen Wohnfläche entstehen. Randnummer 84 Nachdem der Beklagte mit seinem angenommenen Teilanerkenntnis vom
  11. Juni 2012 dem Umstand Rechnung getragen hat, dass den Klägern der im Monat April 2006 angerechnete Kinderzuschlag tatsächlich nicht zugeflossen ist (hierzu ist vielmehr nach Auskunft der Beigeladenen vor dem Sozialgericht Cottbus ein weiteres Klageverfahren anhängig - S 9 KG 4/07), bleibt insgesamt festzustellen, dass die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche auf höhere Leistungen für den streitigen Zeitraum nicht bestehen. Die konkrete Berechnung der Ansprüche durch das Sozialgericht Cottbus ist ansonsten weder von den Klägern gerügt worden noch für den Senat erkennbar zu Ungunsten der Kläger unzutreffend. Hinsichtlich der Berechnung der konkreten Ansprüche für den streitigen Zeitraum wird daher auf die Ausführungen im angegriffenen Urteil des Sozialgerichts Cottbus Bezug genommen und gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen. Randnummer 85 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 86 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001148624

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.