einem Schädeltrauma Orientierungssatz 1. Bei einem Trauma am Kopf (hier: Balltreffer) ist das Auftreten eines Tinnitus als Unfallfolge nur dann als wahrscheinlich unfallverursacht anzuerkennen, wenn neben einer starken Krafteinwirkung zugleich auch andere objektivierbare pathologische Befunde, wie etwa eine Hörstörung, Gleichgewichtsstörungen, neurologische Ausfälle oder eine Schädelbasisfraktur, aufgetreten sind. Dagegen ist das alleinige Auftreten eines Tinnitus
einem Kopftrauma regelmäßig nicht als Unfallfolge anzuerkennen. (Rn.35) Dies gilt erst recht dann, wenn sich der Tinnitus nicht unmittelbar
dem Unfall einstellte. (Rn.39)
dem Unfall Kopfschmerzen, Ohrrauschen und ein Gefühl der Hörminderung links gehabt. Diesen Beschwerden habe sie zunächst keine Bedeutung beigemessen, ihre Arbeit fortgesetzt und sich bei andauernden Beschwerden zunächst beim Hausarzt Dr. N vorgestellt. Die Untersuchung des äußeren und des Mittelohres durch die HNO-Ärztin U (vgl. Befundbericht [BB] vom
dem Unfall aufgetreten seien, sie habe aber weiterhin Geräusche im Ohr, insbesondere in Ruhe. Als Erstdiagnose wurde ein Z. n. Prellung der linken Gesichtshälfte und Ohrgeräusche gestellt. Im
schaubericht vom
dem Unfall angefangen hätten. Das Ohrgeräusch (hohes Rauschen) habe in Lautstärke und Intensität zum Anfang variiert und sei seit ca. 3 Monaten konstant. Sie habe dadurch Schlafprobleme und Probleme im Ruhezustand, die Verständigung mit den Mitmenschen und die Konzentrationsfähigkeit seien eingeschränkt. Randnummer 4 Die behandelnde HNO-Ärztin U teilte mit (BB’e vom 04. Dezember 2004, 10. und 28. Februar und 30. April 2005), dass in den Tonschwellenaudiogrammen eine Normalhörigkeit beidseits
weisbar gewesen sei. Links liege bei 6000 Hz ein geringgradiger Hochtonabfall bis 25 – 30 dB vor (Audiogramme vom
weisbar gewesen. Eine genaue Tinnitusbestimmung gelinge trotz schallisoliertem Raum und unter Kopfhörern nicht. Die Intensität wechsle wohl in Abhängigkeit der psychischen Verfassung, bei der Vorstellung am 21. September 2004 sei der Tinnitus am Abend und
ts wieder als sehr störend angegeben worden und im Dezember 2004 habe die Problematik einen Höhepunkt mit beginnender depressiver Verstimmung erreicht. Die Überweisung zur Psychotherapie sei abgelehnt worden. Ab Mitte Januar sei eine Stabilisierung der psychischen Situation erfolgt, die Klägerin habe Wohlbefinden und gute Toleranz des Tinnitus angegeben, die Geräusche würden akzeptiert, die Therapie sei beendet worden. Am 26. April 2005 sei der Tinnitus kaum wahrnehmbar gewesen. Er sei kompensiert und werde seit Januar 2005 mit einer MdE von 0 bewertet.
dem Befund sei eine spontane Entstehung des Tinnitus möglich, dass Unfallereignis könne jedoch nicht außer Acht gelassen werden. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 18. Oktober 2005 gab die Klägerin an, sie leide infolge des Tinnitus immer mehr unter Depressionen und befinde sich deswegen in psychotherapeutischer Behandlung bei der Dipl.-Psych. M. Randnummer 6 Unter Beiziehung der von Frau U erstellten Tonaudiogramme erstattete Prof. Dr. G (Assistenzarzt W) im Auftrag der Beklagten
Belehrung zum Widerspruchsrecht und Anhörung der Klägerin (Schreiben vom
Untersuchung der Klägerin am
der ersten Sitzung auf Anraten des ohrenärztlichen Gutachters abgebrochen worden, der ihr bei der Begutachtung am 08. November 2005 mitgeteilt habe, die Weiterbehandlung würde vollständig im „Tinnituskrankenhaus B“ stattfinden. Im März 2006 seien Depressionen mitursächlich für eine 6-tägige stationäre Behandlung im Krankenhaus T gewesen, ihr sei eine ambulante Psychiatrie empfohlen worden. Randnummer 10 In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei zu bemängeln, dass die Beklagte ihr entgegen § 200 Abs. 2 SGB VII nicht mehrere Gutachter zur Auswahl, sondern lediglich Prof. Dr. G vorgeschlagen habe mit dem Hinweis, es gebe keine weiteren fachgebietserfahrenen Ärzte. Der Gutachter Prof. Dr. G stelle keinen einseitigen Hochtonabfall fest, wogegen die behandelnde Ohrenärztin einen solchen linksseitig diagnostiziert habe. Prof. Dr. G verneine weiter das Vorliegen einer messbaren Hörstörung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis, tatsächlich habe sie aber durchgängig darauf verwiesen,
dem Aufprall des Balles ein Hitzegefühl, Ohrendruck und eine Hörstörung links verspürt zu haben. Es könne ihr nicht angelastet werden, wenn zeitnah zum Unfall keine audiometrischen Messungen stattgefunden hätten. Beim Fehlen zeitnah zum Unfall erhobener Daten sei der Ursachenzusammenhang anhand der positiv festgestellten Daten zu prüfen. Hierzu gehörten auch ihre eigenen Angaben und die wissenschaftliche Erkenntnis, dass ein Aufprall eines Balles am Ohr geeignet sei, entsprechende Beschwerden hervorzurufen. Randnummer 11 Das SG hat mit Beschluss vom
weislich mit Wahrscheinlichkeit ursächlich auf das Unfallereignis vom 20. April 2004 zurückzuführen seien. Auch eine wesentliche Verschlimmerung eines vorbestehenden Leidens sei nicht aufzuzeigen. Die Klägerin leide an einem linksseitigen subjektiven Tinnitus, der nicht objektivierbar sei. Im Ton- und Sprachaudiogramm sei bds. eine Normalhörigkeit in allen sprachrelevanten Tönen vorhanden, nur bei 8 kHz (Hochtonbereich) sei links stärker als rechts eine geringgradige Minderung der Hörleistung
zuweisen. Weitere Innenohrschäden, die ebenfalls durch derartige Traumata hervorgerufen werden könnten, wie Schwindel, seien nicht berichtet worden. Die aufgrund einer leichten Reizung des linken Innenohres bei der Gleichgewichtsprüfung veranlasste MRT-Darstellung des Kopfes sei aufgrund panikartiger Ängste der Klägerin vor der Enge der Untersuchungsröhre nicht möglich gewesen. Die MdE sei unter 10 v. H. einzuschätzen. Von der Einschätzung des Vorgutachters sowie den einzelnen ärztlichen Stellungnahmen werde nicht abgewichen. Randnummer 13 Die Klägerin hat eine HNO-ärztliche Stellungnahme von Prof. Dr. P vom
der Einwirkung maßgeblich im Rahmen der Zusammenhangsbegutachtung sei. Randnummer 15 Ein Anlass für weitere Ermittlungen von Amts wegen sei nicht gesehen worden. Insbesondere sei die Erstellung eines MRT des Kopfes nicht notwendig, da hierdurch eine Hirnveränderung ausgeschlossen werden solle, die eine Erklärungsmöglichkeit für den Tinnitus sei, aber keinen Zusammenhang zum Unfallgeschehen herstellen könne. Das Vorliegen von Hirnveränderungen aufgrund des Unfallereignisses sei ausgeschlossen, da nur eine geringe Krafteinwirkung vorgelegen habe und die bisherigen medizinischen Ermittlungen keinen Anhaltspunkt hierfür bieten würden. Auch eine weitere neurologisch-psychiatrische Begutachtung sei nicht veranlasst gewesen. Zwar sei ein Zusammenhang zwischen dem Tinnitus und der Depression denkbar, jedoch werde dieser Zusammenhang zwischen dem Unfallgeschehen/Gesundheitserstschaden und den Ohrgeräuschen verneint. Ebenso wenig sei ein Zusammenhang zwischen dem Unfallgeschehen/Gesundheitserstschaden und der Depression anzunehmen. Aus den bisherigen Ermittlungen sei nicht ersichtlich, dass das Unfallgeschehen oder die ausgeheilte Gesichtsprellung direkt zu einer psychischen Beeinträchtigung der Klägerin, z. B. einer posttraumatischen Belastungsstörung, geführt haben könnten. Aus dem Bericht über die Rehabilitation vom
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei die Frage
dem Ursachenzusammenhang zwischen einem Arbeitsunfall und psychischen Gesundheitsstörungen auf Basis aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse zu treffen (BSG, Urteil vom 09. Mai 2006, B 2 U 1/05 R). Aus dem erstinstanzlichen Urteil werde aber nicht deutlich, aufgrund welcher eigenen medizinischen Sachkunde das Gericht den Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfall und der psychischen Erkrankung verneint habe. Randnummer 17 Auf Antrag der Klägerin
Dr. H, Chefarzt der T-Klinik am Krankenhaus Bad A, am
Gewehrschießen, komme es häufig zu isolierten Senken bei 6 kHz (Lehnardt, Praxis der Audiometrie, 8. Auflage 2009, Lehnardt und Plath, Begutachtung der Schwerhörigkeit bei Lärmarbeiten, 1981). Dies stimme überein mit der Anamnese der Klägerin, der Fußball sei auf die linke Gesichtshälfte und Schläfe geprallt sowie auch mit der Beschreibung der Prellmarken im DA-Bericht. Die Klägerin habe auch ein Vertäubungsgefühl des linken Ohres angegeben, welches sich aber rasch zurückgebildet habe. Ein derartiges vorübergehendes Absinken der Hörschwelle
einem Lärmtrauma sei hinlänglich bekannt. Es spreche auch nicht gegen die Kausalität, dass die Klägerin erst 3 Tage
dem Trauma die Geräusche bemerkt habe. Sie habe zunächst Kopfschmerzen verspürt und typischerweise erst
Abklingen der primären Symptome das Ohrgeräusch, insbesondere in der Stille, bemerkt. Auch die Beschreibung („hohes Rauschen“) passe zu einem Knalltrauma und zu der audiometrischen Tinnitusbestimmung, die im Bereich der geschädigten Frequenzen angesiedelt sei. Für die Unfallgenese des Tinnitus spreche auch, dass die Klägerin glaubhaft versichere, zuvor nie unter Ohrgeräuschen oder einer Hörminderung gelitten zu haben. Sie sei vollständig arbeitsfähig gewesen und habe ihren Beruf gerne ausgeübt, so dass ein schicksalhaftes Auftreten der Ohrgeräusche unwahrscheinlich sei. Insbesondere habe die Klägerin
einem durch einen Auffahrunfall vom
1 Satz 3 i. V. m. § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfassende und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Ein wesentlicher Verfahrensmangel ist gegeben, wenn ein Verstoß gegen eine das Gerichtsverfahren regelnde Vorschrift vorliegt und die Entscheidung des Sozialgerichts darauf beruhen kann (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
Dr. H. Randnummer 30 Bedenken an der Verwertbarkeit des Gutachtens von Prof. Dr. G bestehen auch im Hinblick auf die im erstinstanzlichen Verfahren erhobene Rüge der Klägerin nicht, zumal Sie im Berufungsverfahren nicht aufrecht erhalten worden ist. Randnummer 31 Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht unterliegt das klageabweisende Urteil des SG Potsdam keinen Beanstandungen, denn der Bescheid der Beklagten vom
1 S. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle der Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz
, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit.
1 S. 2 SGB VII sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitsschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (BSG, Urteil vom 02. April 2009, B 2 u 29/07 R, in juris). Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt, dass die Merkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung zur Zeit des Unfalls", "Unfallereignis" sowie "Gesundheitserst- bzw. Gesundheitsfolgeschaden" im Wege des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. Demgegenüber genügt für den
weis der wesentlichen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (etwa BSG, a.a.O., Rn. 16). Ob der Gesundheitsschaden eines Versicherten durch einen Arbeitsunfall (wesentlich) verursacht wurde, entscheidet sich - bei Vorliegen einer Kausalität im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne - danach, ob das Unfallereignis selbst - und nicht eine andere, unfallunabhängige Ursache - die wesentliche Bedingung für den Eintritt des Gesundheitsschadens war (BSG, Urteil vom 09. Mai 2006, B 2 u 1/05 R, in juris). Randnummer 33 Erst dann, wenn sich die haftungsausfüllende Kausalität annehmen lässt, stellt sich die Frage
der Bemessung der MdE.
E
dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Mithin hängt die MdE-Bemessung von zwei Faktoren ab: Den verbliebenen Beeinträchtigungen des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens und dem Umfang der dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten. Entscheidend ist nicht der Gesundheitsschaden als solcher, sondern vielmehr der Funktionsverlust unter medizinischen, juristischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, haben keine verbindliche Wirkung, sie sind aber eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind. Diese zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind bei der Beurteilung der MdE zu beachten; sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen (BSG, Urteil vom 22. Juni 2004, B 2 u 14/03 R, in juris). Randnummer 34 Hiervon ausgehend handelt es sich bei dem Ereignis vom 20. April 2004 um einen Arbeitsunfall der Klägerin i. S. v. § 8 Abs. 1 SGB VII, den die Beklagte mit Bescheid vom 05. Juli 2006 auch anerkannt hat. Randnummer 35
Auswertung aller fachärztlicher Stellungnahmen und Unterlagen ist es allerdings mangels belastbarer, objektiver Befunde nicht mindestens hinreichend wahrscheinlich zu machen, dass das Unfallereignis vom
vollziehbaren medizinischen Befund, der für einen ausreichend starken Anprall sprechen könnte. Bewusstlosigkeit, Gehirnerschütterung, Schwindel oder Übelkeit, die zu den häufigsten Begleitsymptomen eines Schädeltraumas gehören (vgl. Feldmann, a. a. O.), wurden von der Klägerin nicht angegeben und auch nicht diagnostiziert. Auch wurden weder eine Prellmarke noch ein Bluterguss festgestellt. Die von DA Dr. T erwähnte Erstdiagnose „Zustand
Prellung der linken Gesichtshälfte (vgl. Bericht vom 01. September 2004) ist nicht von ihm gestellt, sondern aus Angaben der Klägerin übernommen. Die Klägerin selbst hat gegenüber der Gerichtssachverständigen Dr. L angegeben, man habe an der Aufprallstelle eine Rötung ohne weitere Hautverletzung gesehen. Allein der im Berufungsverfahren
Dr. H spricht von einem „stumpfen Schädel-Hirn-Trauma“, wofür es angesichts fehlender, auf ein derartiges Trauma hindeutender Befunde nicht den geringsten Anhaltspunkt gibt. Die von ihm in diesem Zusammenhang angeführte „Prellmarke“ ist von keinem Arzt dokumentiert worden, sondern beruht einzig auf Angaben der Klägerin, die ihm gegenüber die früher als Rötung angegebene Beeinträchtigung der linken Gesichtshälfte nunmehr als mögliche „Prellmarke“ bezeichnet hat. Randnummer 37 Der geklagte Tinnitus konnte durch die HNO-ärztlichen Untersuchungen auch nicht sicher festgestellt werden.
Angaben der HNO-Ärztin U ist eine objektive Tinnitusbestimmung trotz schallisoliertem Raum und unter Kopfhörern nicht gelungen. Subjektiv seien bei der Erstuntersuchung der Tinnitus bei 1,5 kHz, sowie ein zusätzliches, nicht bestimmbares Geräusch um 8 kHz angegeben worden. Unzutreffend diagnostiziert sie im Bericht vom 04. Mai 2004 allerdings einen Tinnitus
„akustischem Trauma“, das hier zweifelsfrei nicht vorliegt. Da aber die Feststellung eines subjektiven Tinnitus naturgemäß kompliziert ist, geht der Senat zu Gunsten der Klägern davon aus, dass dieser als Gesundheitsstörung durch die in den HNO-ärztlichen Untersuchungen vorgenommenen audiometrischen Verdeckungstests hinreichend objektiviert worden ist. Bei subjektivem Tinnitus ohne feststellbare massive Gewalteinwirkung durch das Unfallereignis und bei unauffälligen Befunden betreffend Hirnstamm, Gehörgang, Trommelfell, Tuben, wie sie bei der Klägerin vorliegen, kommt bei der Ursächlichkeitsprüfung daher einem durch spezielle Untersuchungen festgestellten Hörverlust besondere Bedeutung zu (vgl. hierzu Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O. S. 350 zu 7.3.3.3.5 Ohrgeräusche). Nun haben aber sämtliche Untersuchungen eine Normalhörigkeit beidseits
gewiesen. So hat die behandelnde HNO-Ärztin U haben in den Tonschwellenaudiogrammen lediglich links bei 6000 Hz einen geringgradigen Hochtonabfall bis 25 – 30 dB gemessen (Berichte und Audiogramme vom
gewiesen werden. Randnummer 38 Die audiologischen Befunde des
Dr. Hin seinem Gutachten vom 02. Dezember 2011 zeigen ebenfalls eine auf beiden Ohren bestehende geringe, leicht links betonte Hochtonschwerhörigkeit. Die weiteren Ausführungen von Prof. Dr. H, dass das Hörvermögen
einem stumpfen Schädeltrauma im gesamten Frequenzspektrum von 3 – 8 kHz stark betroffen sein kann und dass Ohrgeräusche
Normalisierung des Schadens in den Haarzellen oft wieder verschwinden, aus unterschiedlichen Gründen aber auch dauerhaft sein können, sind allgemeiner Natur und von daher nicht geeignet, das von der Klägerin erlittene Trauma mit der Dauerfolge eines Tinnitus in einen Ursachenzusammenhang zu bringen. Nicht unerwähnt in diesem Zusammenhang darf die von der Klägerin vorgelegte Stellungnahme von Prof. Dr. P bleiben, der in Übereinstimmung zu den Feststellungen der anderen gehörten Ärzte ausführt, dass ein geringer Hochtonverlust bei 8 kHz in der Alternorm für Frauen von 50 Jahren liege, bei der Klägerin eine traumatische c5-Senke nicht bestehe, so dass ein subjektiver Tinnitus nicht wahrscheinlich gemacht werden und von daher nicht als Unfallfolge diagnostiziert werden könne. Randnummer 39 Schließlich ist ein Tinnitus als Folge eines Traumas nur dann als ausreichend wahrscheinlich anzusehen, wenn sich die Ohrgeräusche, verbunden mit einem Vertäubungsgefühl zeitnah, d. h. in der Regel sofort
dem Unfall, in voller Ausprägung einstellen, wobei sich diese in leichteren Fällen meist innerhalb einiger Tage oder Wochen bessern (vgl. Feldmann, a. a. O.). Da sich die Klägerin erst am
dem Unfall eingestellt hätten. Soweit die behandelnde Fachärztin für HNO-Heilkunde U, die über die zeitnähesten Befunde verfügt, ausführt, es hätten sich gleich
dem Auftreffen des Balles Kopfschmerzen, Ohrrauschen und ein Gefühl der Hörminderung links eingestellt, handelt es sich um von der Klägerin übernommene,
trägliche, nicht verifizierbare Angaben, die, wie dargelegt, in allen späteren Befunden durch die Angabe einer Zeitspanne von 3 Tagen
dem Unfall korrigiert wurden. Auch die Angabe der Klägerin gegenüber Frau U sie habe sich bei andauernden Beschwerden zunächst beim Hausarzt Dr. N vorgestellt, hat sich ausweislich einer telefonischen Anfrage der Beklagten in der Praxis Dr. N als unrichtig erwiesen. Desgleichen unrichtige Angaben hat die Klägerin gegenüber der Gerichtssachverständigen Dr. L gemacht, soweit sie zunächst angegeben hat, der Unfalltag, also der 20. April 2004, sei ein Freitag gewesen, so dass sie erst am nächsten Werktag die HNO-Ärztin Frau U aufgesucht habe. Tatsächlich war der 20. April 2004 ein Dienstag und
den Auskünften der Frau U gegenüber der Beklagten vom
Dr. H dahingehend relativiert, dass sie erst für den
Dr. H in seinem Gutachten vom
Aufpralltrauma am linken Ohr, wobei es sich schon aufgrund der erst im Oktober 2006 begonnenen Behandlung nur um eine von der Klägerin übernommene Diagnosen handeln kann. Randnummer 42 Der Senat fühlte sich nicht veranlasst, die von der Klägerin als notwendig befundene psychiatrische Begutachtung vornehmen zu lassen. Insoweit wird nochmals vollinhaltlich auf die Ausführungen des SG Potsdam in seinem Urteil (dort Seite 6) Bezug genommen. Da das Auftreten einer depressiven Verstimmung auch von der Klägerin selbst erst
dem Unfallereignis angegeben wird, andererseits eine entsprechende Disposition zur Entwicklung psychosomatischer Erscheinungen anhand der Akten dokumentiert ist, stellte sich im Rahmen der Amtsermittlung keine Notwendigkeit für eine Begutachtung auf psychiatrischem Gebiet. Diese hat im übrigen auch keiner der Gutachter im Rahmen der Kausalitätsbeurteilung, auch nicht der
Dr. H, für notwendig befunden. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren weitere Untersuchungen anmahnt, ist darauf zu verweisen, dass die ursprünglich vorgesehene MRT-Darstellung des Kopfes aufgrund von Ängsten vor der Untersuchungsröhre nicht möglich gewesen ist und sich vor allem deshalb erübrigt, als sie dazu dient, pathologische Veränderungen im Gehirn sichtbar zu machen, die mangels eines eine Gehirnschädigung auslösenden Unfalls nicht vorliegen könnten. Randnummer 43
alledem geht der Senat davon aus, dass keine
weislich und mit Wahrscheinlichkeit ursächlich auf das Unfallereignis vom 20. April 2004 zurückzuführende Hörstörung sowie depressive Erkrankung bei der Klägerin vorliegt. Damit scheitert auch die ebenfalls begehrte Gewährung einer Verletztenrente, zudem die gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII erforderliche Intensität der Erwerbsminderung von wenigstens 20 v. H. von keinem der Gutachter angenommen wird. Randnummer 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 45 Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001149000
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