Obsah (15)
§§ 97§ 21§ 37§§ 60§ 11§ 33§ 19§ 7§ 422§ 66§ 4§ 65§ 20§ 22§ 160Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende - Ausbildung zum Werkzeugmaschinenspaner und Fachpraktiker für Zerspanungsmechanik eines behinderten Menschen im Berufsbildung
§§ 97ff.
Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) i. V. m. § 33 und 44 ff. SGB IX. Mit Bescheid vom
- August 2009 bewilligte die BA für den Zeitraum vom
- September 2009 bis zum
- Februar 2011 Ausbildungsgeld i. H. v. monatlich 559,00 Euro nebst Lehrgangskosten sowie monatlichen Reisekosten i. H. v. 52,00 Euro. Zuletzt wurde aufgrund Bescheides der BA vom
- Februar 2011 vom
- März 2011 bis zum
- Februar 2013 Ausbildungsgeld i. H. v. monatlich 572,00 Euro gewährt. Ferner zahlte die Familienkasse Berlin Mitte ab März 2009 bis zum
- Dezember 2009 Kindergeld i. H. v. 164,00 Euro (Bescheid vom
- Mai 2009) und ab dem
- Januar 2010 i. H. v. 184,00 Euro (Bescheid vom
- Januar 2010). Randnummer 4 Für den Zeitraum vom
- Dezember 2009 bis zum
- Juni 2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II i. H. v. 45,69 Euro (
- bis
- Dezember 2009) bzw. 42,31 Euro (
- Januar bis
- Juni 2010). Den am
- Mai 2010 vom Kläger gestellten Weiterbewilligungsantrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom
- Juni 2010 ab, da er aufgrund der Regelung des § 7 Abs. 5 und 6 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sei. Es bestehe auch kein Anspruch auf Mehrbedarf für erwerbsfähige Menschen mit Behinderung
§ 21Abs.
4 SGB II, da dieser ausbildungsprägend und damit vom Leistungsausschluss erfasst sei. Randnummer 5 Auf den Antrag des Klägers vom 04. Februar 2011, mit dem dieser die Bewilligung eines Mehrbedarfs für erwerbsfähige Menschen mit Behinderung
§ 21Abs.
4 SGB II begehrte, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom
- Februar 2011 die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II erneut unter Berufung auf § 7 Abs. 5 und 6 SGB II ab. Ein Mehrbedarf für erwerbsfähige Menschen mit Behinderung komme ebenfalls nicht in Betracht, weil dieser ausbildungsprägend und somit vom Leistungsausschluss erfasst sei. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
- März 2011 zurück. Randnummer 6 Hiergegen hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Berlin (SG) erhoben. Randnummer 7 Das SG hat den Beklagten durch Urteil vom
- August 2012 unter Aufhebung des Bescheides vom
- Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- März 2011 verurteilt, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom
- Februar 2011 bis zum
- Februar 2011 i. H. v. 48,71 Euro, für den Zeitraum vom
- März 2011 bis zum
- Dezember 2011 i. H. v. monatlich 35,71 Euro und für den Zeitraum ab dem
- Januar 2012 i. H. v. monatlich 49,21 Euro zu gewähren. Randnummer 8 Streitgegenständlicher Zeitraum sei der Zeitraum vom
- Februar 2011 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung.
§ 37Abs.
2 Satz 2 SGB II wirke der Antrag auf den ersten des Monats zurück. Der Antrag sei am 04. Februar 2011 gestellt worden. Der Antrag des Klägers sei im Übrigen dahingehend auszulegen gewesen, dass er einen Antrag auf Grundsicherungsleistungen und nicht lediglich auf Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II gestellt habe. Da der Beklagte den Anspruch des Klägers in vollem Umfang abgelehnt habe, reiche der streitige Zeitraum bis zum Ende der mündlichen Verhandlung. Randnummer 9 Der Kläger sei entgegen der Ansicht des Beklagten nicht nach § 7 Abs. 5 SGB II von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II greife hier nicht, da der Kläger keine Ausbildung absolviere, die nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) förderungsfähig sei. Die Ausbildung des Klägers sei auch nicht
§§ 60bis 62 SGB III a.
F. förderfähig.
§ 60SGB III a. F. sei eine Ausbildung förderfähig, die in einem nach dem Berufsbildungsgesetz (BBi
G), der Handwerksordnung (HwO), dem Seemannsgesetz oder dem Altenpflegegesetz staatlich anerkannter Ausbildungsberuf sei. Die Ausbildung des Klägers sei jedoch kein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf, der Beruf des Klägers - Werkzeugmaschinenspaner Fachrichtung Drehen – sei nicht in dem Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe aufgeführt. Da es sich bei Leistungen der Grundsicherung um Leistungen handele, die das Existenzminimum sicherten, sei der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 5 SGB II eng auszulegen. Eine weitergehende Auslegung komme nicht in Betracht. Randnummer 10 Für die Zeit vom
- Februar 2001 bis zum
- Februar 2011 habe der Kläger einen Anspruch i. H. v. 48,71 Euro. Der Bedarf des Klägers belaufe sich in diesem Zeitraum auf 761,71 Euro (Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II i. H. v. 364,00 Euro zuzüglich Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II i. H. v. 270,21 Euro sowie ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II i. H. v. 127,40 Euro). Dem Gesamtbedarf sei ein zu berücksichtigendes Gesamteinkommen i. H. v. 713,00 Euro gegenüber zu stellen, das nach § 11 SGB II anzurechnen sei. Dies ergebe sich aus dem Kindergeld i. H. v. 184,00 Euro und der bewilligten Teilhabeleistung i. H. v. 559,00 Euro abzüglich einer Versicherungspauschale i. H. v. 30,00 Euro. Das bewilligte Fahrgeld sei
§ 11Abs.
3 Nr. 1 a SGB II a. F. als zweckbestimmte Einnahme nicht zu berücksichtigen. Randnummer 11 Für die Zeit vom
- März 2011 bis zum
- Dezember 2011 habe der Kläger einen monatlichen Anspruch i. H. v. 35,71 Euro, da sich das anzurechnende Einkommen aufgrund des Anstiegs des Ausbildungsgeldes auf 572,00 Euro erhöht habe. Randnummer 12 Für den Zeitraum ab dem
- Januar 2012 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung habe der Kläger einen monatlichen Anspruch i. H. v. 49,
- Der Kläger habe einen monatlichen Gesamtbedarf i. H. v. 775,21 Euro (Regelleistung i. H. v. 374,00 Euro zuzüglich Kosten für Unterkunft und Heizung i. H. v. 270,31 Euro und Mehrbedarf i. H. v. 130,90 Euro). Dem stehe ein anzurechnendes Einkommen i. H. v. 726,00 Euro gegenüber. Randnummer 13 Gegen das am
- September 2012 zugestellte Urteil richtet sich die am
- Oktober 2012 bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) eingegangene Berufung des Beklagten. Er ist der Auffassung, der Beruf des Werkzeugmaschinenspaners sei ein anerkannter Ausbildungsberuf nach §§ 64 bis 66 BBiG und damit grundsätzlich nach §§ 60 SGB II a. F. förderfähig. Dies zeige schon der Abschluss eines Berufsausbildungsvertrags und dessen Registrierung bei der IHK. Der Beruf des Werkzeugmaschinenspaners sei unter Anwendung des § 66 Abs. 1 BBiG aus dem anerkannten Ausbildungsberuf Zerspanungsmechaniker entwickelt worden. Die Ausbildung sei gegenüber der Regelausbildung zum Zerspanungsmechaniker vereinfacht worden. Das Bundesinstitut für Berufsbildung habe entsprechend § 66 Abs. 1 BBiG bereits am
- November 1980 eine Empfehlung zur Ausbildungsregelung für den Beruf des Werkzeugmaschinenspaners getroffen. Folglich handele es sich bei der Ausbildung zum Werkzeugmaschinenspaner um einen anerkannten Ausbildungsberuf, welcher grundsätzlich über § 104 Abs. 2 SGB III a. F. nach §§ 60 ff. SGB III a. F. gefördert werden könne, so dass die Voraussetzungen für den Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II erfüllt seien. Darüber hinaus stehe dem Kläger aber auch dann, wenn man davon ausginge, dass es sich bei dem Beruf des Werkzeugmaschinenspaners nicht um einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf handele, kein Mehrbedarf wegen Behinderung nach § 21 Abs. 4 SGB II zu, denn der Mehrbedarf des § 21 Abs. 4 SGB II diene allein der Deckung eines ausbildungsbedingten und nicht eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs. Der behinderungsbedingte Mehrbedarf werde durch die Leistungen
§ 33SGB IX gedeckt.
Beziehe der behinderte Hilfebedürftige, wie der hiesige Kläger, Leistungen nach § 104 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 105 Abs. 1 Nr. 1 SGB III a. F., die der Deckung des ausbildungsbedingten Bedarfs dienten, so stehe ihm kein Anspruch auf den Mehrbedarf
§ 21Abs.
4 SGB II zu. Dies folge aus dem Sinn und Zweck des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II und seiner systematischen Interpretation im Lichte des § 27 Abs. 3 SGB II. Folglich könne der Kläger seinen Bedarf durch sein anzurechnendes Einkommen komplett selbst decken. Randnummer 14 Der Beklagte beantragt, Randnummer 15 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
- August 2012 aufzuheben. Randnummer 16 Der Kläger beantragt, Randnummer 17 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 18 Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Der streitige Zeitraum ende mit dem erfolgreichen Abschluss seiner Ausbildung am
- Februar
- Randnummer 19 Der Senat hat einen Auszug aus dem beim Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) geführten Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe zum Buchstaben „W“, einen Ausdruck aus dem Internetauftritt des A-L-Berufbildungswerks zum Stichwort „Werkzeugmaschinenspaner/-in“, die „Empfehlungen von Regelungen im Metallbereich nach § 48 BBiG und 42b HwO für Behinderte“ des Hauptausschusses des BIBB sowie die Besondere Regelung für die Berufsausbildung Behinderter nach zum/zur Werkzeugmaschinenspaner/Werkzeugmaschinenspanerin Fachrichtung Drehen der IHK Südwestsachsen Chemnitz-Plauen-Zwickau vom
- Juni 1992 in den Rechtsstreit eingeführt. Randnummer 20 Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom
- März 2013 und
- April 2013 ihr Einverständnis mit einer schriftlichen Entscheidung durch die Berichterstatterin anstelle des Senats erklärt (§§ 153 Abs. 1, 155 Abs. 3, 4, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Randnummer 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten (3 Bände) verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die Berufung des Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 153 Abs. 1, 155 Abs. 3, 4, 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig. Insbesondere übersteigt die Berufung den Beschwerdewert von 750,00 Euro (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG: 10 x 35,71 Euro + 8 x 49,21 Euro + 48,71 Euro = 791,49 Euro) und ist damit statthaft. Die Berufung des Beklagten ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das SG den Beklagten durch Urteil vom
- August 2012 verurteilt, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab dem
- Februar 2011 zu gewähren. Randnummer 23 Streitiger Zeitraum ist – wie das SG bereits in den Gründen seiner angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt hat – aufgrund der vollumfänglichen Ablehnung des klägerischen Antrags in dem Bescheid des Beklagten vom
- Februar 2011 der Zeitraum vom
- Februar 2011 (§ 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II) bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht (vgl. u. a. die Entscheidung des Bundessozialgerichts <BSG> vom
- Dezember 2009 – B 14 AS 61/08 R -, in juris), so dass der Senat auch über den Zeitraum nach dem
- August 2012 (dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem SG – der ersten Tatsacheninstanz) zu entscheiden hat. Der Kläger hat sein Begehren mit Schriftsatz vom
- März 2013 jedoch zulässigerweise auf den Zeitraum bis zum Ende seiner Ausbildung am
- Februar 2013 beschränkt. Randnummer 24 Weiterhin zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass Streitgegenstand die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und nicht lediglich die Gewährung eines Mehrbedarfs ist, denn insofern handelt es sich nicht um einen gesonderten Streitgegenstand (vgl. das Urteil des BSG vom
- März 2010 – B 4 AS 59/09 R -, in juris m. w. N.). Im Übrigen hat der Beklagte in seinem Bescheid vom
- Februar 2011 neben dem Mehrbedarf pauschal „Leistungen“ abgelehnt. Randnummer 25 Der Kläger ist dem Grunde nach leistungsberechtigt.
§ 19Abs.
1 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II u. a. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Erwerbsfähige Hilfebedürftige sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die
- das
- Lebensjahr vollendet und das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- erwerbsfähig sind,
- hilfebedürftig sind und
- ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Der Kläger gehört nach seinem Alter grundsätzlich zu dem Kreis der Leistungsberechtigten und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet. Er war im streitigen Zeitraum auch unstreitig erwerbsfähig. Randnummer 26 Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Kläger auch nicht
§ 7Abs.
5 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift in der hier maßgeblichen, zum Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Verwaltungsaktes geltenden (und bis zum
- März 2011 gültigen) Fassung haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 bis 62 des SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Nach § 7 Abs. 5 SGB II in der bis zum
- März 2012 gültigen Fassung haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Diese Vorschrift ist mit Wirkung ab dem
- April 2012 als Folge der im SGB III vorgenommenen Änderungen durch das o. g. Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt dahingehend geändert worden, dass nunmehr auf §§ 51, 57 und 58 SGB III Bezug genommen wird. Im Falle des Antragstellers sind
§ 422Abs.
1 Nr. 3 SGB III die Vorschriften in der vor dem Tag des Inkrafttretens der Änderung geltenden Fassung weiter anzuwenden, da die Maßnahme vor dem Stichtag begonnen und die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist. Einschlägig ist danach für den Kläger § 60 Abs. 1 SGB III a. F., wonach eine berufliche Ausbildung förderungsfähig ist, wenn sie in einem nach dem BBiG, der HwO oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist. Randnummer 27 Der i. S. des § 2 Abs. 2 SGB IX schwerbehinderte Kläger absolvierte ab dem 01. September 2009 bis zum 28. Februar 2013 im A-L-Berufsbildungswerk B eine Ausbildung zum Werkzeugmaschinenspaner Fachrichtung Drehen. Für diese Ausbildung bewilligte die BA LTA
§§ 97ff.
SGB III i. V. m. § 33 und §§ 44 ff. SGB IX. Mit Bescheid vom
- August 2009 bewilligte die BA für den Zeitraum vom
- September 2009 bis zum
- Februar 2011 Ausbildungsgeld i. H. v. monatlich 559,00 Euro nebst Lehrgangskosten sowie monatlichen Reisekosten i. H. v. 52,00 Euro. Zuletzt wurde aufgrund Bescheides der BA vom
- Februar 2011 vom
- März 2011 bis zum
- Februar 2013 Ausbildungsgeld i. H. v. monatlich 572,00 Euro gewährt. Randnummer 28 Der Antragsteller absolvierte keine nach den vorgenannten Vorschriften förderungsfähige Ausbildung. Es handelte sich nicht um eine schulische Ausbildung i. S. v. § 2 BAföG, sodass keine Förderungsfähigkeit nach diesem Gesetz besteht. Die absolvierte Ausbildung ist auch nicht nach den genannten Vorschriften des SGB III förderungsfähig. Es handelt sich nicht um eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme i. S. v. § 61 SGB III a. F., denn die Ausbildung zum Werkzeugmaschinenspaner Fachrichtung Drehen ist ebenso wenig wie die Nachfolgeausbildung zum Fachpraktiker/in für Zerspanungsmechanik in dem vom BBIB geführten Verzeichnis der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe (Stand
- Mai 2013, abzurufen unter: https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?page.navid=official_starttoofficial_view_publication&session.sessionid=2c8a991b0d5f12e8c03d6f6beda34b92&fts_search_list.selected=076241c809b900c2&&fts_search_list.destHistoryId=17455&fundstelle=BAnz_AT_13.06.2013_B16 oder Stand
- Juni 2012, abzurufen unter: http://berufenet.arbeitsagentur.de/berufe/docroot/r1/blobs/pdf/recht/r_03320.pdf) verzeichnet. Es handelt sich mithin nicht um einen anerkannten Ausbildungsberuf i. S. v. § 4 BBiG bzw. § 25 HwO. Randnummer 29 Vielmehr handelt es sich um eine Ausbildung i. S. v. § 66 BBiG bzw. § 42m HwO, die speziell für behinderte Menschen konzipiert ist, für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommt. Dies ergibt sich u. a. aus den Angaben auf der Homepage des A-L-Berufsbildungswerks - des Ausbildungsbetriebs des Klägers -, den Angaben auf der Internetplattform www.berufenet.de der BA zum Ausbildungsbild des Fachpraktikers für Zerspanungsmechanik und den Besonderen Regelungen für die Berufsausbildung Behinderter zum/zur Werkzeugmaschinenspaner/Werkzeugmaschinenspanerin (Fachrichtung Drehen) der IHK Südwestsachsen Chemnitz-Plauen-Zwickau vom
- Juni
- Der Ausbildungsbetrieb des Kläger bietet im Rahmen seines Auftrags, der Ausbildung von behinderten Jugendlichen, Ausbildungen sowohl in anerkannten Ausbildungsberufen als auch in solchen
§ 66BBi
G/§ 42m HwO an. Die Ausbildung zum Werkzeugmaschinenspaner/Werkzeugmaschinenspanerin (Fachrichtung Drehen) bzw. Fachpraktiker für Zerspanungsmechanik wird dort als besonderer Ausbildungsberuf nach § 66 BBiG bezeichnet. Erst nach erfolgreichem Abschluss dieser Ausbildung kann durch Weiterbildung die Qualifizierung zum Zerspanungsmechaniker erfolgen. Erst dieser Abschluss, der im Wege der Weiterbildung nach Absolvieren der dreijährigen Ausbildung erlangt werden könnte, stellt einen staatlich anerkannten, gelisteten Ausbildungsberuf dar. § 66 BBiG stellt im Übrigen allein durch seinen Wortlaut „für die wegen…eine Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommt“ klar, dass es sich bei einer Ausbildung gem. § 66 BBiG nicht um eine Ausbildung zu einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf i. S. v. § 4 BBiG handelt. Der Begriff „anerkannter Ausbildungsberuf“ ist durch das Berufsbildungsgesetz (BBiG) festgelegt und betrifft die
§ 4Absatz 1 BBi
G und § 25 Absatz 1 HwO anerkannten Ausbildungsgänge, die inhaltlich durch Ausbildungsordnungen geregelt werden. Ausbildungsordnungen sind die rechtliche Grundlage für die inhaltliche Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung (so auch die Vorworte zum Verzeichnis der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe vom 25. Juni 2012 und vom 22. Mai 2013). Allein die Tatsache, dass der Ausbildungsvertrag
§ 65Abs. 2 BBi
G in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen worden ist führt nicht dazu, dass von einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf auszugehen ist. Durch die Aufnahme des Berufsausbildungsverhältnisses in das nach § 34 BBiG (in der seit
- April 2005 geltenden Fassung) einzurichtende und zu führende Verzeichnis entscheidet die hierfür zuständige Stelle nur, ob eine Ausbildung der durch das Berufsbildungsgesetz vorgeschriebenen Form entspricht (vgl. BSG, Urteil vom
- August 2005 – B 7a/7 AL 100/04 R – in juris). Vorliegend ist mangels anerkannten Ausbildungsberufs eine Förderung mit Berufsausbildungsbeihilfe nach § 59 ff. SGB III a. F. nicht möglich gewesen. Schließlich bestand auch keine Förderfähigkeit nach § 62 SGB III a. F., da diese Vorschrift nur die (teilweise) Durchführung einer Ausbildung im Ausland betrifft. Mithin ist die vom Kläger absolvierte Ausbildung weder nach dem BAföG noch nach dem SGB III dem Grunde nach förderungsfähig, so dass der in § 7 Abs. 5 SGB II normierte Leistungsausschluss nicht greift. Randnummer 30 Mithin hat der Kläger grundsätzlich Anspruch auf SGB II-Leistungen i. S. v. § 19 SGB II. Diese umfassen zunächst den Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts
§ 20Abs.
1, Abs. 2 Satz 1 SGB II für alleinstehende erwachsene Hilfebedürftige: Randnummer 31 - für den Zeitraum vom
- Februar 2011 bis zum
- Dezember 2011 i. H. v. monatlich 364,00 Euro - für den Zeitraum vom
- Januar 2012 bis zum
- Dezember 2012 i. H. v. monatlich 374,00 Euro und - für den Zeitraum vom
- Januar 2013 bis zum
- Februar 2013 i. H. v. monatlich 382,00 Euro. Randnummer 32 Zudem besteht Anspruch auf Mehrbedarfsleistungen nach § 21 Abs. 4 SGB II. Nach § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige, denen LTA am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII erbracht werden, einen Mehrbedarf von 35 v. H. der nach § 20 maßgebenden Regelleistung. Der Anspruch setzt die Teilnahme an einer regelförmigen besonderen Maßnahme voraus, die grundsätzlich geeignet ist, einen Mehrbedarf beim Betroffenen auszulösen (so ausdrücklich etwa BSGE 101, 79 = SozR 4-3500 § 54 Nr 1, jeweils RdNr. 22 sowie das Urteil des BSG vom
- März 2010 – B 4 AS 59/09 R – in juris RdNr. 17). Unerheblich ist mit Rücksicht auf die dem Mehrbedarf zugrunde liegende Betrachtungsweise, ob die Leistung im konkreten Einzelfall geeignet war, zusätzliche Aufwendungen beim Kläger auszulösen (vgl. das Urteil des BSG vom
- März 2010 – B 4 AS 59/09 R – a. a. O. RdNr. 22). Denn den in § 21 SGB II geregelten Mehrbedarfen liegt übereinstimmend der Gedanke zugrunde, dass bei bestimmten Gruppen von Hilfebedürftigen und besonderen Bedarfssituationen von vornherein feststeht, dass der in der Regelleistung pauschalierte Bedarf den besonderen Verhältnissen nicht gerecht wird (Behrend in jurisPK-SGB II,
- Aufl 2007, § 21 RdNr. 15; Lang/Knickrehm in Eicher/ Spellbrink,
- Aufl 2008, § 21 RdNr. 4). Trotz der pauschalierenden Betrachtungsweise der Norm setzen die Mehrbedarfe allein bei der Situation des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen an, dem in Fällen bestimmter festgelegter Bedarfslagen zusätzliche Leistungen gewährt werden sollen (vgl. das Urteil des BSG vom
- April 2011 – B 4 AS 3/10 R – in juris RdNr. 24) Randnummer 33 Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen dieser Normen, da er zum Kreis der erwerbsfähigen behinderten Hilfebedürftigen gehört und es sich bei der absolvierten rund 3,5jährigen Ausbildung um eine regelförmige besondere Maßnahme im oben genannten Sinne handelt. Weitere Voraussetzungen für den Anspruch auf Mehrbedarf sind entgegen der Ansicht des Beklagten nicht zu erfüllen. Soweit dieser in seiner Berufungsschrift vom
- Oktober 2012 auf einschlägige Kommentarliteratur verweist, geben die zitierten Stellen keine hinreichende Grundlage für die Sichtweise des Beklagten. In den in § 21 SGB II bestimmten Fällen sind vielmehr den dort genannten Personen von Gesetzes wegen ohne konkreten Nachweis (mit Ausnahme von § 21 Abs. 5 SGB II) die erforderlichen – pauschalierten – Mehrbedarfsleistungen zur erbringen (vgl. Münder in LPK-SGB II,
- A.
- RdNr. 1 zu § 21). Lediglich in dem Fall, dass ein Auszubildender nach § 7 Abs. 5 SGB II vom Leistungsbezug nach dem SGB Ii ausgeschlossen ist, hat dieser hinsichtlich de nicht ausbildungsgeprägten Bedarfs, also eines Bedarfs, der zwar dem Lebensunterhalt zuzuordnen ist, der aber aufgrund der besonderen Situation und damit unabhängig von der Ausbildung existiert, Anspruch auf diesen nicht ausbildungsgeprägten Bedarf (vgl. Münder in LPK-SGB II a. a. O. RdNr. 5). Um einen solchen Fall handelt es sich hier gerade nicht, denn der Kläger ist nicht
§ 7Abs.
5 SGB II vom Leistungsbezug nach dem SGB I ausgeschlossen. Randnummer 34 Der Anspruch des Klägers auf Mehrbedarf
§ 21Abs.
4 Satz 1 SGB II beläuft sich Randnummer 35 - in dem Zeitraum vom
- Februar 2011 bis zum
- Februar 2011 auf monatlich 127,40 Euro - in dem Zeitraum vom
- März 2011 bis zum
- Dezember 2011 auf monatlich 127,40 Euro - in dem Zeitraum vom
- Januar 2012 bis zum
- Dezember 2012 auf monatlich 130,90 Euro und - in dem Zeitraum vom
- Januar 2013 bis zum
- Februar 2013 auf monatlich 133,70 Euro. Randnummer 36 Damit ergibt sich – unter Berücksichtigung der Kosten für Unterkunft und Heizung
§ 22SGB II i.
H. v. 270,31 Euro – ein Gesamtbedarf: Randnummer 37 - für den Zeitraum vom
- Februar 2011 bis zum
- Februar 2011 i. H. v. 761,71 Euro - für den Zeitraum vom 01.März 2011 bis zum
- Dezember 2011 i. H. v. 761,71 Euro - für den Zeitraum vom
- Januar 2012 bis zum
- Dezember 2012 i. H. v. 775,21 Euro und - für den Zeitraum vom
- Januar 2013 bis zum
- Februar 2013 i. H. v. 786,01 Euro. Randnummer 38 Dem ist folgendes anrechenbares Gesamteinkommen gegenüberzustellen: Randnummer 39 - für den Zeitraum vom
- Februar 2011 bis zum
- Februar 2011 713,00 Euro (Kindergeld i. H. v. 184,00 Euro zzgl. Ausbildungsgeld i. H. v. 559,00 Euro abzügl. 30,00 Euro Versicherungspauschale; das Fahrgeld ist als zweckbestimmte Leistung nicht zu berücksichtigen: § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II a. F. bzw. § 11 a Abs. 3 Satz 1 SGB II) - für den Zeitraum vom
- März 2011 bis zum
- Dezember 2011 726,00 Euro (Kindergeld i. H. v. 184,00 Euro zzgl. Ausbildungsgeld i. H. v. 572,00 Euro abzügl. 30,00 Euro Versicherungspauschale) - für den Zeitraum vom
- Januar 2012 bis zum
- Dezember 2012 726,00 Euro (Kindergeld i. H. v. 184,00 Euro zzgl. Ausbildungsgeld i. H. v. 572,00 Euro abzügl. 30,00 Euro Versicherungspauschale) - für den Zeitraum vom
- Januar 2013 bis zum
- Februar 2013 726,00 Euro (Kindergeld i. H. v. 184,00 Euro zzgl. Ausbildungsgeld i. H. v. 572,00 Euro abzügl. 30,00 Euro Versicherungspauschale). Randnummer 40 Daraus ergibt sich ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II: Randnummer 41 - für den Zeitraum vom
- Februar 2011 bis zum
- Februar 2011 i. H. v. 48,71 Euro - für den Zeitraum vom
- März 2011 bis zum
- Dezember 2011 i. H. v. 35,71 Euro - für den Zeitraum vom
- Januar 2012 bis zum
- Dezember 2012 i. H. v. 49,21 Euro - für den Zeitraum vom
- Januar 2013 bis zum
- Februar 2013 i. H. v. 60,01 Euro. Randnummer 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 43 Gründe für die Zulassung der Revision
§ 160Abs.
2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001149117