Geltungsbereich des VTV - keine Notwendigkeit der Beschäftigung eines Dachdeckermeisters im Kleinbetrieb - überwiegend Dachdeckerarbeiten Orientierungssatz
(2)Betrieblicher Geltungsbereich: Randnummer 25 Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen. Randnummer 26 Abschnitt I Randnummer 27 Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen. Randnummer 28 Abschnitt II Randnummer 29 Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Randnummer 30 Abschnitt III Randnummer 31 Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I oder II erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen. ... Randnummer 32 Abschnitt V Randnummer 33 Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden: ...
- Randnummer 34 Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmergewerbes ausgeführt werden. ... Randnummer 35 Abschnitt VI Randnummer 36 Betriebe, soweit in ihnen die unter den Abschnitten I bis V genannten Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Randnummer 37 Abschnitt VII Randnummer 38 Nicht erfasst werden Betriebe ... Randnummer 39
- des Dachdeckerhandwerks, Randnummer 40 ...“
- Randnummer 41 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt es für den Anspruch des Klägers auf Beitragsleistungen nur darauf an, ob die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer arbeitszeitlich überwiegend vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasste Tätigkeiten verrichtet haben, zu denen auch Zusammenhangstätigkeiten gehören können. Wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst sowie handels- und gewerberechtliche Kriterien sind hingegen nicht maßgeblich (vgl. Urteil des BAG vom 14.12.2011 – 10 AZR 570/10 -, AP Nr. 335 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Werden arbeitszeitlich überwiegend die in § 1 Abs. 2 Abschnitt V VTV genannten Beispielstätigkeiten ausgeführt, fällt der Betrieb unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV, ohne dass dann noch die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III geprüft werden müssen (so zuletzt Urteile des BAG vom 17.10.2012 – 10 AZR 500/11-, zitiert nach juris-Datenbank, und vom 14.12.2011 – 10 AZR 720/10 -, AP Nr. 336 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Randnummer 42 Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass in einem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet werden, obliegt der jeweils zuständigen Einzugsstelle, hier dem Kläger. Sein Sachvortrag ist schlüssig, wenn er Tatsachen vorträgt, die den Schluss rechtfertigen, der Arbeitgeber werde vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst. Hierfür reicht die Darlegung aus, dass insgesamt arbeitszeitlich überwiegend Arbeiten durchgeführt wurden, die sich § 1 Abs. 2 VTV zuordnen lassen. Nicht erforderlich ist der Vortrag jeder Einzelheit der behaupteten Tätigkeiten, der dem Kläger regelmäßig auch nicht möglich ist, da er in seiner Funktion als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien regelmäßig keinen näheren Einblick in die dem Gegner bekannten betrieblichen Abläufe hat und seine Darlegung deshalb erschwert ist. Wenn greifbare Anhaltspunkte für einen Baubetrieb vorliegen, kann er deshalb auch von ihm nur vermutete Tatsachen behaupten und unter Beweis stellen. Liegt ein entsprechender Tatsachenvortrag des Klägers vor, muss sich der Arbeitgeber nach § 138 Abs. 2 ZPO hierzu erklären und diesen Vortrag substantiiert bestreiten (vgl. Urteil des BAG vom 14.03.2012 – 10 AZR 610/10 -, EzA § 4 TVG Bauindustrie Nr. 139). Randnummer 43 Werden in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend Arbeiten ausgeführt, die sowohl als baugewerbliche Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Abschnitte I bis V als auch als Leistungen der nach Abschnitt VII ausdrücklich aus dem betrieblichen Geltungsbereich ausgenommenen Gewerke anzusehen sind so kommt es nach der früheren Rechtsprechung des BAG darauf an, ob neben diesen „Sowohl-als-auch“-Arbeiten in nicht unerheblichem Umfang (mindestens 20 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit) Arbeiten ausgeführt werden, die ausschließlich dem vom betrieblichen Geltungsbereich ausgenommenen Gewerk zuzuordnen sind, die also für dieses Gewerk typisch sind, oder ob diese Arbeiten in nicht unerheblichem Umfang (ebenfalls 20 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit) von gelernten Arbeitnehmern dieses Gewerkes ausgeführt werden oder eine entsprechende Aufsicht durch einen Fachmann, z.B. Meister dieses Gewerkes besteht. Der Begriff des die Arbeiten ausführenden „gelernten Arbeitnehmers“ umfasst dabei nicht nur Gesellen, sondern auch solche Arbeitnehmer, die durch fachkundige Einweisung Kenntnisse und Fertigkeiten über einen eng begrenzten Teil des ausgenommenen Gewerkes hinaus erworben haben (vgl. Urteil des BAG vom 16.05.2001 – 10 AZR 438/00 -, EzA § 4 TVG Bauindustrie Nr. 106). Nach der neueren Rechtsprechung des BAG ist in erster Linie der Charakter der überwiegend ausgeführten Tätigkeiten entscheidend. Die Prüfung etwaiger zusätzlicher Tätigkeiten kann danach erst Platz greifen, wenn sich nicht feststellen lässt, welches Gepräge die „Sowohl-als-auch“-Tätigkeiten dem Betrieb geben. Zunächst werde daher regelmäßig näher zu prüfen sein, welche Arbeitnehmer mit welcher Qualifikation beschäftigt werden und von welchem Fachmann welchen Gewerks mit welcher Ausbildung und Qualifikation sie angeleitet werden. Erst wenn eine eindeutige Zuordnung der überwiegend ausgeführten Arbeiten nicht möglich sei, könne auf die zusätzlichen Abgrenzungskriterien zurückgegriffen werden (vgl. Urteil des BAG vom 27.10.2010 – 10 AZR 351/09 -, Bl. 291 bis 295 d. A.). Randnummer 44 Beruft sich ein Arbeitgeber auf einen der Ausnahmetatbestände des § 1 Abs. 2 Abschnitt VII VTV, so trägt er insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Er muss dann Tatsachen vortragen, die den Schluss zulassen, dass seine Arbeitnehmer in den jeweiligen Kalenderjahren des Klagezeitraumes zu mehr als 50 % ihrer Arbeitszeit Arbeiten des ausgenommenen Gewerks verrichtet haben (vgl. Urteile des BAG vom 28.05.2008 – 10 AZR 358/07 -, AP Nr. 301 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau, vom 20.04.2005 – 10 AZR 282/04 -, AP Nr. 3 zu § 1 TVG Tarifverträge: Elektrohandwerk, und vom 13.05.2004 – 10 AZR 120/03 -, AP Nr. 265 zu § 1 Tarifverträge: Bau). Randnummer 45 Werden von der Einzugsstelle nicht für das gesamte Kalenderjahr Beiträge begehrt und war der Betrieb im gesamten Kalenderjahr tätig, ist grundsätzlich das Kalenderjahr der Beurteilung zugrunde zu legen (vgl. Urteile des BAG vom 28.07.2004 – 10 AZR 582/03 - und vom 25.07.2001 – 10 AZR 483/00 -, zitiert nach juris-Datenbank).
- Randnummer 46 Nach diesen Grundsätzen war der Vortrag des Klägers hinreichend substantiiert und schlüssig. Der Kläger hat behauptet, dass die im Betrieb des Beklagten in den Kalenderjahren 2005 (seit Beginn der betrieblichen Tätigkeit am 29.07.2005) bis 2011 beschäftigten Arbeitnehmer in den einzelnen Kalenderjahren jeweils arbeitszeitlich überwiegend, d.h. zu mehr als 50 % ihrer persönlichen Arbeitszeit, die zusammengerechnet auch mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit ausmachte, Zimmererarbeiten wie das Errichten von Dachstühlen und Dachgebälk sowie Abbundarbeiten ausgeführt hätten. Dabei hat er nicht „ins Blaue hinein“ vorgetragen. Seine Darlegungen stützten sich vielmehr auf die Angaben in der die Zeit „ ab 2005 – lfd.“ betreffenden Prüfungsniederschrift der Agentur für Arbeit Potsdam vom 04.10.2010, wonach in dem Betrieb Zimmererarbeiten, Dachdeckerarbeiten, Klempnerarbeiten sowie (sehr geringfügig) „Brennholz“-Arbeiten durchgeführt wurden, sowie auf die Gewerbeauskunft der Gemeinde Michendorf vom 08.10.2010, wonach angemeldete Tätigkeiten die Vermittlung und Ausführung von Zimmereileistungen, Dachdeckerleistungen und Montage von genormten Bauteilen waren. Soweit aus dem Vermerk der Agentur für Arbeit Potsdam vom 04.10.2010 hervorging, dass Ausgangsrechnungen der förderfreien Zeit aus 2007, 2008 und 2009 geprüft wurden, betrafen diese Feststellungen einen vorangegangenen Prüfungszeitpunkt am 05.05.2010, weshalb entgegen der Ansicht des Beklagten nicht von einer nur auf diese Jahre eingeschränkten Prüfung am 04.10.2010 auszugehen war. Der Kläger konnte auch annehmen, dass diese Tätigkeiten im Jahr 2011 fortgesetzt wurden, da keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass sich die Tätigkeiten des Betriebes seit der Prüfung der Agentur für Arbeit geändert hätten. Randnummer 47 Zwischen den Parteien war aufgrund der beiderseits vorgetragenen Tatsachen zuletzt unstreitig, dass im gesamten Zeitraum, für den der Kläger Beiträge begehrt, in dem Betrieb Leistungen erbracht wurden, die unter § 1 Abs. 2 Abschnitte I bis V VTV fielen. Der Kläger hat nie bestritten, dass in dem Beklagtenbetrieb auch Dachdeckerarbeiten durchgeführt wurden. Er hat sich zuletzt sogar hilfsweise den Vortrag des Beklagten zu eigen gemacht, wonach in seinem Betrieb ausschließlich baugewerbliche Tätigkeiten, nämlich Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten ausgeführt würden. Auch die Dachdeckerarbeiten fallen grundsätzlich unter § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV, da auch sie zweifellos der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, oder Änderung von Bauwerken dienen. Randnummer 48 Der Beklagte hat demgegenüber nicht nur das arbeitszeitliche Überwiegen von Zimmereileistungen bestritten, sondern sich auch auf § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 2 VTV berufen, wonach Betriebe des Dachdeckerhandwerks aus dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV ausgenommen sind. Bereits erstinstanzlich hat er vorgetragen, dass die Arbeiten im Betrieb im streitgegenständlichen Zeitraum nahezu ausschließlich von einem Dachdecker und einem Dachdeckergehilfen ausgeführt worden seien und dass der Sohn des Beklagten nur für die Auftragsbeschaffung, Auftragsabrechnung, Kundenpflege, Kundenbetreuung und sämtliche logistische Büroaufgaben zuständig sei, was der Kläger nicht bestritten hat. Diese Angaben hat er in der Berufungsbegründung dahingehend ergänzt, dass er selbst keine eigenen Zimmererleistungen mehr erbringe und deshalb für die von ihm angebotenen Leistungen zwei Dachdecker eingestellt habe. Es sprach deshalb viel dafür, dass die von dem Dachdecker und dem Dachdeckergehilfen ausgeführten Dachdeckerarbeiten dem Betrieb im streitgegenständlichen Zeitraum sein Gepräge gaben. Hierfür konnte es in dem Kleinstbetrieb des Beklagten nicht darauf ankommen, dass die Arbeiten nicht von einem Dachdeckermeister angewiesen und beaufsichtigt wurden. Bei dem Dachdecker, dem Zeugen A., handelte es sich um einen Dachdeckergesellen. Der Dachdeckergehilfe, der Zeuge L., war zuvor bereits 11 Jahre in diesem Gewerk tätig gewesen. Dabei war er von Dachdeckermeistern in die Tätigkeiten eines Dachdeckers eingewiesen und waren ihm Grund- und Fachkenntnisse eines Dachdeckers vermittelt worden. Einer ständig aktuellen Einweisung und Beaufsichtigung dieser beiden Fachkräfte durch einen Dachdeckermeister bedurfte es daher nicht. Schon aus wirtschaftlichen Gründen konnte von dem Beklagten die zusätzliche Einstellung eines Dachdeckermeisters nicht erwartet werden. Nach der neueren Rechtsprechung des BAG kam es deshalb im vorliegenden Fall in erster Linie auf den Charakter der überwiegend ausgeführten Tätigkeiten an. Soweit die „Sowohl-als-auch“-Tätigkeiten arbeitszeitlich überwogen, war der Betrieb eindeutig dem Dachdeckerhandwerk zuzuordnen. Erst wenn danach eine eindeutige Zuordnung nicht möglich war, konnte es auf die besondere Qualifizierung von 20 % der ausgeübten Tätigkeiten als typische, ausschließlich dem ausgenommenen Dachdeckerhandwerk zuzuordnende Tätigkeiten ankommen. Randnummer 49 Da der Beklagte in seiner Berufungsbegründung ersichtlich davon ausgegangen war, dass es bei der von ihm geschilderten Sachlage eines nahezu ausschließlichen Tätigwerdens von zwei ausgebildeten bzw. langjährig tätigen Fachkräften ausreiche, wenn er nur pauschal ein zeitliches Überwiegen der von diesen verrichteten Dachdeckerarbeiten behaupte, war ihm nach Einreichen der Arbeitsverträge der beiden Arbeitnehmer und entsprechender Erörterung im ersten Verhandlungstermin Gelegenheit zu geben, seinen Vortrag insoweit nachzubessern und zu den im Einzelnen verrichteten Dachdeckerarbeiten und deren zeitlichem Umfang näher vorzutragen. Mit seinen diesbezüglichen Darlegungen in den Schriftsätzen vom 04.12.2012 und 10.12.2012 erfüllte er jedoch nur teilweise die ihm obliegende Darlegungslast für das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes von § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 2 VTV. 4.1 Randnummer 50 Der Beklagte hat bezüglich des Kalenderjahres 2005 nur für den Monat Dezember dargelegt, dass überwiegend Dachdeckerarbeiten ausgeführt worden seien. Auch wenn das Kalenderjahr 2005 wegen der erst am 29.07.2005 erfolgten Firmengründung des Beklagten als Rumpfjahr zu betrachten war, weil der Betrieb erst im Laufe dieses Jahres seine Tätigkeit aufnahm, hätten jedenfalls für sämtliche Monate der betrieblichen Tätigkeit entsprechende Darlegungen seitens des Beklagten erfolgen müssen, um der diesbezüglichen Behauptung des Klägers entgegen zu treten. Dass der Beklagtenbetrieb seine Tätigkeit nicht erst im Dezember 2005 aufnahm, war schon aus dem Arbeitsvertrag des Zeugen A. ersichtlich, wonach dieser bereits am 01.11.2005 von dem Beklagten eingestellt wurde. Der Beklagte hat daher nicht ausreichend dargelegt, dass in der gesamten Zeit des Kalenderjahres 2005, in der er mit seinem Betrieb Leistungen erbracht hat, überwiegend Dachdeckerarbeiten ausgeführt worden seien. Der Vortrag des Klägers war daher insoweit als unstreitig anzusehen. 4.2 Randnummer 51 Der Beklagte hat in den Schriftsätzen vom 04.12.2012 und vom 10.12.2012 auch nicht dargelegt, dass in den Jahren 2006, 2009 und 2010 die Dachdeckerarbeiten in der Tätigkeit der Arbeitnehmer seines Betriebes zeitlich überwogen. Randnummer 52 Zwar waren die als Anlagen eingereichten Auflistungen der arbeitstäglich verrichteten Arbeiten der beiden Arbeitnehmer in Verbindung mit den zusammenfassenden Angaben zum zeitlichen Umfang der insgesamt davon auf die Bereiche Dachdeckerarbeiten, Zimmererarbeiten und sonstige Arbeiten entfallenden Arbeitsstunden in den Schriftsätzen als ausreichend anzusehen, um den zeitlichen Umfang der „Sowohl-als-auch“-Tätigkeiten in diesen Jahren vorzutragen, um die es sich bei den von dem Beklagten als Dachdeckerarbeiten bezeichneten Tätigkeiten handelte. Die sich daraus ergebenden Stundenzahlen ermöglichten jedoch für die Jahre 2006, 2009 und 2010 keine eindeutige Zuordnung des Betriebes zum Dachdeckerhandwerk. Randnummer 53 Im Jahre 2006 beschäftigte der Beklagte ausschließlich Herrn A.. Dieser war insgesamt 1832 Stunden tätig, wovon 596 Stunden auf Zimmerertätigkeiten, 844 Stunden auf Dachdeckertätigkeiten und 392 Stunden auf Sonstiges entfielen. Der Anteil der Dachdeckertätigkeiten betrug danach nur 46 %. Dass und ggfs. in welchem zeitlichen Umfang es sich bei den sonstigen Tätigkeiten um damit zusammenhängende Tätigkeiten, nämlich auch um Zusammenhangstätigkeiten wie Materialtransporte, Einrichtung der Baustellen und Aufräumarbeiten handelte, war den Darlegungen des Beklagten mangels konkreter Angaben darüber nicht zu entnehmen. Insbesondere war nicht feststellbar, wie viele der sonstigen Stunden Zusammenhangstätigkeiten mit den Dachdecker- bzw. den Zimmerertätigkeiten betrafen. Allein aus den Angaben des Beklagten war daher nicht zu schließen, dass die als „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten anzusehenden Dachdeckerarbeiten den Betrieb in diesem Jahr prägten. Randnummer 54 Im Jahre 2009 war Herr A. nach den Angaben des Beklagten insgesamt 1816 Stunden tätig, wovon 895 Stunden auf Dachdeckertätigkeiten, 316 Stunden auf Zimmerertätigkeiten und 605 Stunden auf Sonstiges entfielen. Herr L. arbeitete 1712 Stunden, wovon 845 Stunden auf Dachdeckerarbeiten, 256 Stunden auf Zimmerertätigkeiten und 611 Stunden auf Sonstiges entfielen. Insgesamt waren beide Arbeitnehmer daher 3528 Stunden tätig, davon waren sie 1740 Stunden mit Dachdeckerarbeiten befasst. Der prozentuale Anteil der Dachdeckerarbeiten betrug daher 49,3 % und war somit ebenfalls nicht überwiegend. Randnummer 55 Im Jahre 2010 arbeitete Herr A. insgesamt 1488 Stunden, wovon 631 Stunden auf Dachdeckerarbeiten, 345 Stunden auf Zimmererarbeiten und 509 Stunden auf Sonstiges entfielen. Herr L. arbeitete 1504 Stunden, wovon 642 auf Dachdeckerarbeiten, 356 auf Zimmererarbeiten und 506 Stunden auf Sonstiges entfielen. Insgesamt arbeiteten daher beide Arbeitnehmer 2992 Stunden. Davon waren 1273 Stunden Dachdeckertätigkeiten, was einem Anteil von 42,5 % entsprach. Auch in diesem Jahr wurden daher nicht überwiegend Dachdeckerarbeiten verrichtet. Randnummer 56 Ergab sich daher allein aus den vorgetragenen Stundenzahlen keine eindeutige Prägung des Charakters des Beklagtenbetriebes, kam es nunmehr auf das zusätzliche Abgrenzungskriterium des Vorliegens von mehr als 20 % typischer Dachdeckerarbeiten an. Dem Vortrag des Beklagten konnte jedoch mangels näherer, auch zeitlicher Angaben zu den im Einzelnen angefallenen Dachdeckerarbeiten nicht entnommen werden, dass es sich bei mehr als 20 % der insgesamt von den beiden Arbeitnehmern in den Jahren 2006, 2009 und 2010 verrichteten Tätigkeiten um typische, ausschließlich dem Dachdeckerhandwerk zuzuordnende Tätigkeiten handelte, weshalb letztlich auch nicht feststellbar war, dass in nicht nur unerheblichem Umfang ausschließlich diesem Gewerk zuzuordnende Tätigkeiten verrichtet wurden. 4.3 Randnummer 57 Der Beklagte hat für die Jahre 2007, 2008 und 2011 in ausreichender Weise dargelegt, dass die Arbeitnehmer seines Betriebes zeitlich überwiegend Dachdeckerarbeiten ausgeführt haben, weshalb es insoweit einer Beweisaufnahme bedurfte. 4.3.1 Randnummer 58 Im Jahr 2007 arbeitete Herr A. nach den Angaben des Beklagten insgesamt 1857 Stunden, von 1168 Stunden auf Dachdeckerarbeiten, 231 Stunden auf Zimmerertätigkeiten und 458 Stunden auf Sonstiges entfielen. Herr L. arbeitete insgesamt 464 Stunden, wovon 262 auf Dachdeckerarbeiten, 93 Stunden auf Zimmererarbeiten und 109 Stunden auf Sonstiges entfielen. Insgesamt ergab sich deshalb eine Arbeitszeit von 2321 Stunden, davon 1430 Stunden Dachdeckerarbeiten, was einem Anteil von 61,6 % entsprach. Überwog daher der stundenmäßige Anteil der als „Sowohl-als-auch“-Tätigkeiten anzusehenden Dachdeckerarbeiten, war der Betrieb nach dem Vortrag des Beklagten dem Dachdeckerhandwerk zuzuordnen. Da der Kläger dies bestritt, war Beweis zu erheben. Randnummer 59 Im Jahr 2008 arbeitete Herr A. 1818 Stunden, wovon 864 Stunden auf Dachdeckerarbeiten, 414 Stunden auf Zimmererarbeiten und 540 Stunden auf Sonstiges entfielen. Herr L. arbeitete 1816 Stunden, wovon 998 Stunden auf Dachdeckerarbeiten, 398 Stunden auf Zimmererarbeiten und 420 Stunden auf Sonstiges entfielen. Insgesamt arbeiteten die beiden daher 3634 Stunden, wobei sie in insgesamt 1862 Stunden Dachdeckertätigkeiten durchführten. Dies entsprach einen Anteil von 51,2 %. Auch für das Jahr 2008 bedurfte es aufgrund des Bestreitens seitens des Klägers daher einer Beweisaufnahme. Randnummer 60 Im Jahr 2011 arbeitete Herr A. 1897 Stunden, wovon 1276 Stunden auf Dachdeckerarbeiten, 164 Stunden auf Zimmererarbeiten und 457 Stunden auf Sonstiges entfielen. Herr L. arbeitete in diesem Jahr 1900 Stunden, wovon 1275 Stunden auf Dachdeckerarbeiten, 172 Stunden auf Zimmererarbeiten und 453 Stunden auf Sonstiges entfielen. Insgesamt arbeiteten beide Arbeitnehmer in diesem Jahr daher 3797 Stunden, wovon sie in 2551 Stunden Dachdeckerarbeiten verrichteten, was einem Anteil von 67,2 % entspricht. Wegen des Bestreitens des Klägers war auch diesbezüglich Beweis zu erheben. 4.3.2 Randnummer 61 Die Zeugen A. und L. haben den Vortrag des Beklagten für die Jahre 2007, 2008 und 2011 im Wesentlichen bestätigt. Randnummer 62 Der Zeuge A. hatte zwar zunächst auf ausdrückliche Nachfrage der Vorsitzenden erklärt, dass er sich an das Jahr 2007 nicht sehr genau, vor allem nicht an einzelne Baustellen erinnere. Nachdem ihm die Angaben des Beklagten zu den einzelnen Baustellen jedoch erläutert wurden, konnte er diese in großen Teilen bestätigen. Nur an wenige Baustellen sowie an manche Einzelheiten der dort verrichteten Arbeiten konnte er sich nicht mehr erinnern. Danach erklärte er auf ausdrückliche Frage, es habe sich zu 70 bis 80 % um reine Dachdeckerarbeiten gehandelt, wobei er alles zum Dachdeckerhandwerk zähle, was in seiner Ausbildung vorgekommen sei. An die Baustellen des Jahres 2008, die ihm vorgelesen wurden, konnte sich der Zeuge ohne weiteres erinnern, wobei er angab, von diesen Baustellen seien mindestens 80 % Dachdeckerarbeiten betroffen gewesen. Auch an die meisten Namen der ihm vorgelesenen Baustellen des Jahres 2011 konnte sich der Zeuge erinnern und schätzte seine Dachdeckertätigkeiten in diesem Jahr auf ca. 70 %. Randnummer 63 Der Zeuge L. konnte sich nur an zwei Baustellen des Jahres 2007 erinnern, an denen er mitgewirkt hatte. Er habe zu 50 % Dachdeckerarbeiten gemacht, das andere seien Helferarbeiten gewesen. Er erklärte, was er unter Dachdeckerarbeiten bei Steil- und Flachdächern verstehe. Wenn er keine Dachdeckerarbeiten gemacht habe, sei es um das Beräumen der Baustelle und um Entsorgung des Materials gegangen. Der Zeuge konnte sich nur an zwei Baustellen des Jahres 2008 nicht mehr erinnern, seine Arbeiten am Dach schätzte er auf ca. 70 bis 75 %. Im Jahre 2011 konnte sich der Zeuge nur an eine Baustelle nicht mehr erinnern. Er schätzte, dass er im Jahr 2011 ca. 70 bis 80 % Dachdeckerarbeiten durchgeführt habe. Die meiste Zeit habe er in allen drei Jahren mit Herrn A. zusammengearbeitet. Randnummer 64 Aus den Erklärungen beider Zeugen war erkennbar, dass sie mit dem Begriff der Dachdeckerarbeiten nicht nur ausschließlich dem Dachdeckerhandwerk vorbehaltene Arbeiten, sondern teilweise auch weitere, ebenfalls von anderen Gewerken durchgeführte Arbeiten meinten. Beide schätzten den zeitlichen Umfang dieser Tätigkeiten weit höher ein, als vom dem Beklagten vorgetragen. Damit haben sie aber jedenfalls auch dessen Angaben bestätigt. Anhaltspunkte, die Anlass zu Zweifeln an der Glaubwürdigkeit der Zeugen gegeben hätten, lagen nicht vor. Randnummer 65 Hatte der Beklagte damit für die Jahre 2007, 2008 und 2011 bewiesen, dass es sich bei seinem Betrieb in Ansehung der zeitlich überwiegenden Tätigkeiten der Arbeitnehmer um einen vom Dachdeckerhandwerk geprägten Betrieb handelte, stand gleichzeitig fest, dass entgegen der Behauptung des Klägers Zimmererarbeiten sowie die Montage genormter Bauteile und Klempnerarbeiten nicht zeitlich überwiegend ausgeführt wurden.
- Randnummer 66 Der Kläger konnte daher von den im Versäumnisurteil vom 29.09.2011 – 61 Ca 60310/11 ihm zugesprochenen Beiträgen in Höhe von 20.590,90 € für den Zeitraum Dezember 2006 bis Dezember 2009 nur die Beiträge für Dezember 2006 in Höhe von 322,08 € und für das Jahr 2009 in Höhe von 7.027,21 €, insgesamt daher 7.349,29 € von dem Beklagten beanspruchen. Randnummer 67 Von den ihm im Versäumnisurteil vom 29.09.2011 – 61 Ca 61264/11 – zugesprochenen Beiträgen für die Monate Dezember 2010 und Januar 2011 in Höhe von 1.251,91 € stand ihm nur der Beitrag für Dezember 2010 in Höhe von 639,93 € zu. Randnummer 68 Hinsichtlich der jeweils darüber hinausgehenden Beträge waren diese Versäumnisurteile daher aufzuheben und die Klagen insoweit abzuweisen.
- Randnummer 69 Aus diesen Gründen war auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts – wie tenoriert - teilweise abzuändern und die Berufung im Übrigen zurückzuweisen. II. Randnummer 70 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. III. Randnummer 71 Die Revision war im Hinblick auf die höchstrichterlich noch nicht entschiedene Rechtsfrage, ob ein Kleinstbetrieb, in dem arbeitszeitlich überwiegend „Sowohl-als-auch“-Tätigkeiten von ausgebildeten bzw. langjährig tätigen Fachkräften des ausgenommenen Gewerkes verrichtet werden, auch dann gemäß § 1 Abs. 2 Abschnitt VII aus dem aus dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV ausgenommen ist, wenn kein Dachdeckermeister im Betrieb beschäftigt wird, zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001149478