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VG Berlin 21. Kammer 21 K 342.12 Urteil Heranziehung zu den Kosten einer versuchten Zurück- bzw. Abschiebung einschließlich der Haftkosten  § 57 Aufen

Heranziehung zu den Kosten einer versuchten Zurück- bzw. Abschiebung einschließlich der Haftkosten Orientierungssatz

  1. Rechtsgrundlage für den Leistungsbescheid über die Heranziehung zu den Kosten einer versuchten Zurück- bzw. Abschiebung einschließlich der Haftkosten ist § 66 Abs. 1 i.V.m. § 67 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – sowie § 69 Abs. 2 Satz 2 AufenthG i.V.m. §§ 10 ff. des Verwaltungskostengesetzes. (Rn.12)
  2. Es ist für die Kostenfestsetzung nicht erforderlich, dass die Zurück- bzw. Abschiebung abgeschlossen und der Aufenthalt des Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich beendet worden ist. (Rn.14)
  3. Die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen, insbesondere der Anordnung der Haft ist grundsätzlich Voraussetzung für die Kostenheranziehung, denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haftet ein Ausländer für die Kosten einer Abschiebung nur, wenn die die Kosten auslösenden Amtshandlungen ihn nicht in seinen Rechten verletzen (vgl. BVerwG, Urteil vom
  4. Oktober 2012, 10 C 6.12). Dies gilt allerdings nicht für die Amtshandlungen zur Durchführung einer Abschiebung, die selbst nicht in die Rechte des abzuschiebenden Ausländers eingreifen, wozu insbesondere unselbständige Durchführungsakte zählen wie die Beauftragung eines Dolmetschers, die Buchung eines Flugs zur Durchführung der Abschiebung und die Begleitung des Ausländers bei seiner Rückführung. Für solche Maßnahmen haften die Kostenschuldner des § 66 AufenthG grundsätzlich auch dann, wenn sie objektiv rechtswidrig sind, etwa weil bei der Beauftragung eines Dolmetschers Regeln des Vergaberechts verletzt wurden. Eine Erstattungspflicht entfällt nach § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG nur, wenn die Amtshandlung offenkundig rechtswidrig war und die Kosten bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. (Rn.15)
  5. Der Beurteilung, dass diese Maßnahmen rechtmäßig waren, jedenfalls nicht offenkundig rechtswidrig, und auch bei richtiger Behandlung der Sache entstanden wären, steht nicht entgegen, wenn der Ausländer seinerzeit mit einem gültigen Schengenvisum eingereist war, wenn er dies nicht offenbart, sondern eine falsche Identität angegeben hat. Unter diesen Umständen kann er sich nach Treu und Glauben nicht auf einen rechtmäßigen Aufenthalt berufen. (Rn.18)
  6. Nach der – zu § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG entwickelten – Rechtsprechung des BGH sind im Haftantrag Ausführungen zu dem Einvernehmen nur dann notwendig, wenn „sich aus ihm selbst oder den ihm beigefügten Unterlagen ohne Weiteres ergibt, dass die öffentliche Klage erhoben worden ist oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt wird“ (vgl. BGH, Beschluss vom
  7. Februar 2011, V ZB 49/10). (Rn.24)
  8. Eine Haftanordnung vom
  9. November 2009 ist nach der nach Inkrafttreten des FamFG entwickelten Rechtsprechung des BGH rechtswidrig, wenn dem Kläger der Haftantrag nicht schriftlich (spätestens bis zur Anhörung) ausgehändigt worden ist. Dieses Erfordernis galt mit dem Inkrafttreten des FamFG seit dem
  10. September 2009 (vgl. BGH, Beschluss vom
  11. Juni 2012, V ZB 284/11). (Rn.31)
  12. Bei der Frage der Rechtmäßigkeit der polizeilichen Ingewahrsamnahme handelt es sich um eine entscheidungserhebliche Vorfrage im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG. Im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit des staatlichen Zahlungsanspruchs in Form des Heranziehungsbescheides ist nach § 11 Abs. 1 NVwKostG auch die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Amtshandlung zu untersuchen, da die Vorschrift einen Kostenerlass bei „unrichtiger Sachbehandlung“ vorsieht. Dieser Kostenerlass gilt auch für rechtswidrige Realakte. (Rn.36)
  13. Der Hoheitsakt der polizeilichen Ingewahrsamnahme entfaltet für den später erlassenen Heranziehungsbescheid keine wie auch immer geartete Vorwirkung (vgl. § 11 Abs. 1 NVwKostG). Dementsprechend muss sich der betroffene Bürger, wendet er sich gegen den später erlassenen Heranziehungsbescheid, nicht entgegenhalten lassen, dass er zuvor von der Rechtsschutzmöglichkeit gegen die polizeiliche Ingewahrsamnahme keinen Gebrauch gemacht hat. (Rn.39)
  14. Die Kostenschuldner des § 66 AufenthG sind zu einer Erstattung der entstandenen Abschiebungskosten in tatsächlicher Höhe verpflichtet. Die Möglichkeit einer Reduzierung der Kostenschuld aus Verhältnismäßigkeitsgründen ist dem Vollstreckungsverfahren vorbehalten. (Rn.43) Verfahrensgang nachgehend BVerwG,
  15. Dezember 2014, 1 C 11/14, Urteil Tenor Der Bescheid der Bundespolizeidirektion Berlin vom
  16. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundespolizeipräsidiums vom
  17. Juli 2012 wird aufgehoben, soweit der Kläger zu Kosten von mehr als 15.477,43 € herangezogen worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/5, die Beklagte zu 2/
  18. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen, soweit der Klage stattgegeben wurde. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu den Kosten seiner (versuchten) Zurückschiebung. Randnummer 2 Die Bundesgrenzpolizei in Eisenhüttenstadt nahm den Kläger Anfang August 2009 fest und verfügte seine Zurückschiebung nach Kamerun, weil der Kläger die im Rubrum angegebenen kamerunischen Alias-Personalien angegeben und verschwiegen hatte, dass er aus Nigeria stammt, einen im Mai 2009 ausgestellten nigerianischen Pass zu den im Rubrum angegebenen Personalien besaß und Anfang August 2009 mit einem von der Deutschen Botschaft in Lagos ausgestellten, bis
  19. August 2009 gültigen Schengenvisum eingereist war. Das Amtsgericht Eisenhüttenstadt ordnete am
  20. August 2009 auf Antrag der Grenzpolizei Abschiebehaft bis längstens 90 Tage an und verlängerte diese am
  21. November 2009 bis
  22. Februar 2010 sowie am
  23. Februar 2010 bis Anfang Mai
  24. Der Kläger – der aus der Haft heraus erfolglos einen Asylantrag gestellt hatte (Ablehnung als offensichtlich unbegründet mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom August 2009, bestandskräftig seit Mitte November 2009) – wurde am
  25. Februar 2010 wegen Haftunfähigkeit entlassen. Das Landgericht Frankfurt/Oder erklärte im Oktober 2010 die Freiheitsentziehung bis einschließlich
  26. Februar 2010 für rechtmäßig, für die Zeit danach für rechtswidrig. Ein Rechtsmittel hat der Kläger hiergegen nicht eingelegt. Die Bundespolizeidirektion Berlin zog den Kläger mit Leistungsbescheid vom
  27. April 2011 zur Zahlung der Kosten der versuchten Zurück- bzw. Abschiebung einschließlich der Haftkosten in Höhe von 30.349,30 € heran. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Bundespolizeipräsidium mit Widerspruchsbescheid vom
  28. Juli 2012 unter Reduzierung der Kostenforderung auf 27.067,52 € – die Kosten für die Haft vom
  29. bis
  30. Februar 2010 wurden abgezogen – zurück. Randnummer 3 Hiergegen wendet sich der Kläger – der im September 2012 (vorgeburtlich) die Vaterschaft für das am
  31. Oktober 2012 von Frau M... Mü... *2...1990 geborene deutsche Kind Ja...O... anerkannt hat, im November 2012 gegenüber der Ausländerbehörde zwecks Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis seine wahren (nigerianischen) Personalien offenbart hat, seit November 2012 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der Personensorge ist und von Arbeitslosengeld II lebt – mit der am
  32. August 2012 erhobenen Klage. Er hat zunächst geltend gemacht: Nach der Rechtsprechung gebe es Ausnahmen von der vollen Kostenhaftung, denn in atypischen Fällen müsse bereits bei der Kostenerhebung eine Ermessensentscheidung getroffen werden. Ein solcher Ausnahmefall liege bei fehlender Leistungsfähigkeit vor; daran ändere das Inaussichtstellen von Ratenzahlung nichts. Die Behörde habe hier keine Ermessensentscheidung zu der Frage getroffen, ob von ihm die vollen Kosten erhoben werden müssen, obwohl gewichtige Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall vorgelegen hätten, weil er eidesstattlich versichert habe, nicht in der Lage zu sein, den Betrag zahlen zu können. Er beziehe lediglich Asylbewerberleistungen und habe auch keinen Kontakt mehr zu seiner Familie in seinem Heimatland, wobei auch dort niemand den Betrag zahlen könne. Randnummer 4 Der Kläger beantragt, Randnummer 5 den Bescheid der Bundespolizeidirektion Berlin vom
  33. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundespolizeipräsidiums vom
  34. Juli 2012 aufzuheben. Randnummer 6 Die Beklagte beantragt, Randnummer 7 die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Einen Prozesskostenhilfeantrag des Klägers hat die Kammer mit Beschluss vom
  35. Januar 2013 abgelehnt. Ein Rechtsmittel hat der Kläger nicht eingelegt. Randnummer 9 Mit Schriftsatz vom
  36. Februar 2013 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt, gegen den Prozesskostenhilfebeschlusses lediglich deswegen keine Beschwerde erhoben zu haben, weil zwischenzeitlich die Kontaktaufnahme mit dem Kläger erschwert gewesen sei, und ergänzend vorgetragen: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Rechtmäßigkeit der Abschiebe- bzw. Sicherungshaft im Verfahren betreffend die Festsetzung der diesbezüglichen Kosten von Amts wegen durch das Verwaltungsgericht unter Beiziehung der Haftakte zu überprüfen. Dieser Überprüfung stehe die Rechtskraft der negativen Entscheidung im Freiheitsentziehungsverfahren nicht entgegen. Die Freiheitsentziehung sei von Anfang an rechtswidrig gewesen, weil ihm der Haftantrag nicht ausgehändigt worden sei und im Haftantrag die zwingend erforderlichen konkreten Angaben zur Ausreisepflicht, zu den Ab- bzw. Zurückschiebungsvoraussetzungen, zu der Durchführbarkeit der Zurückschiebung, zu der Erforderlichkeit der beantragten Haftdauer und zum Einvernehmen der Staatsanwaltschaft gefehlt hätten. Diese verfahrensrechtlichen Anforderungen hätten auch schon vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegolten. Randnummer 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte einschließlich des Verwaltungsvorganges der Beklagten und die beigezogenen Akten des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt im Freiheitsentziehungsverfahren, der Ausländerbehörde und der Staatsanwaltschaft Bezug genommen. Die genannten Unterlagen haben vorgelegen und sind – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 11 Die Klage ist teilweise begründet. Die mit dem angefochtenen Leistungsbescheid der Bundespolizeidirektion vom
  37. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundespolizeipräsidiums vom
  38. Juli 2012 verfügte Heranziehung des Klägers – der am
  39. August 2009 in Eisenhüttenstadt festgenommen und anschließend in Abschiebehaft genommen wurde – zu Kosten für seine (versuchte) Zurück- bzw. Abschiebung ist im tenorierten Umfang rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten, im Übrigen jedoch rechtmäßig. Randnummer 12 Rechtsgrundlage für den Leistungsbescheid ist § 66 Abs. 1 i.V.m. § 67 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Neufassung vom
  40. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zuletzt geändert mit Gesetz vom
  41. Juni 2012 (BGBl. I 1224) – AufenthG – sowie § 69 Abs. 2 Satz 2 AufenthG i.V.m. §§ 10 ff. des Verwaltungskostengesetzes. Nach den zuerst genannten Vorschriften werden vom Ausländer die durch die Durchsetzung seiner Zurückschiebung oder Abschiebung tatsächlich entstandenen Kosten von der zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid erhoben. Nach § 69 Abs. 2 Satz 2 AufenthG findet das Verwaltungskostengesetz Anwendung, soweit das Aufenthaltsgesetz keine abweichenden Vorschriften enthält. Danach sind vom Ausländer auch die Kosten (Auslagen) für Amtshandlungen zur Durchführung der Zurückschiebung oder Abschiebung zu erstatten, die selbst nicht in seine Rechte eingreifen, wozu insbesondere unselbständige Durchführungsakte zählen wie die Beauftragung eines Dolmetschers, die Buchung eines Flugs zur Durchführung der Abschiebung und die Begleitung des Ausländers bei seiner Rückführung (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom
  42. Oktober 2012 - 10 C 6.12 - Juris Rdnr. 12 und 23). Randnummer 13
  43. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Kostenheranziehung sind im tenorierten Umfang nicht erfüllt, im Übrigen aber erfüllt. Randnummer 14 a. Die von der Beklagten geltend gemachten Kosten sind Kosten, die zur Durchsetzung der Zurück- bzw. Abschiebung des Klägers entstanden sind. Es ist für die Kostenfestsetzung nicht erforderlich, dass die Zurück- bzw. Abschiebung abgeschlossen und der Aufenthalt des Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich beendet worden ist. § 66 Abs. 1 AufenthG setzt lediglich voraus, dass Kosten infolge der „Durchsetzung“ einer Zurückschiebung oder Abschiebung entstanden sind, enthält jedoch keine Beschränkung auf tatsächlich aufenthaltsbeendende Abschiebungen (vgl. VGH München, Beschluss vom
  44. Oktober 2012 - 10 C 12.1470 - Juris Rdnr. 24; VGH Kassel, Beschluss vom
  45. Juni 2012 - 5 A 388/12 - Juris Rdnr. 17; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom
  46. März 2010 - 8 PA 28/10 - Juris Rdnr. 5 und vom
  47. Januar 2010 - 11 LA 23/09 - Juris Rdnr. 7 f.; Funke-Kaiser in GK-AufenthG, § 66 Rdnr. 9; vgl.a. die Gesetzesbegründung BT-Drs. 15/420, S. 93 und BT-Drs. 11/6321, S. 83). Randnummer 15 b. Die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen, insbesondere der Anordnung der Haft ist grundsätzlich Voraussetzung für die Kostenheranziehung, denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haftet ein Ausländer für die Kosten einer Abschiebung nur, wenn die die Kosten auslösenden Amtshandlungen ihn nicht in seinen Rechten verletzen (BVerwG, Urteil vom
  48. Oktober 2012, a.a.O., Rdnr. 20 f.). Dies gilt allerdings nicht für die Amtshandlungen zur Durchführung einer Abschiebung, die selbst nicht in die Rechte des abzuschiebenden Ausländers eingreifen, wozu insbesondere unselbständige Durchführungsakte zählen wie die Beauftragung eines Dolmetschers, die Buchung eines Flugs zur Durchführung der Abschiebung und die Begleitung des Ausländers bei seiner Rückführung. Für solche Maßnahmen haften die Kostenschuldner des § 66 AufenthG grundsätzlich auch dann, wenn sie objektiv rechtswidrig sind, etwa weil bei der Beauftragung eines Dolmetschers Regeln des Vergaberechts verletzt wurden. Eine Erstattungspflicht entfällt nach § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG nur, wenn die Amtshandlung offenkundig rechtswidrig war und die Kosten bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom
  49. Oktober 2012, a.a.O., Rdnr. 23). Randnummer 16 Die Maßnahmen zur versuchten Zurückschiebung bzw. Abschiebung waren hier, soweit sie nicht in Rechte des Klägers eingegriffen haben, also insbesondere unselbständige Durchführungsakte betroffen haben, insgesamt rechtmäßig (vgl.a. zu den Einzelheiten der Kostenerstattung nach § 10 VwKostG VGH Mannheim, Urteil vom
  50. Oktober 2005 - 11 S 646/04 - Juris Rdnr. 33 ff.), jedenfalls nicht offenkundig rechtswidrig, und wären auch bei richtiger Behandlung der Sache entstanden, soweit sie folgende Kostenpositionen betreffen: Randnummer 17 Dolmetscherkosten (Bl. 13 ff., 66) 13.8.09 [Befragung Passbeschaffung] lt. Re v 13.8.09 326,66 20.11.09 [Befragung Rückführung] lt. Re v. 11.2.2010 217,77 12.1.10 [Befragung Rückführung] lt. Re v 18.1.2010 147,32 18.2.10 lt. Re v. 26.2.2010 76,64 768,39 Fahrt- und Personalkosten zu Befragungen/Botschaft/AG EH/Aufgriff (Bl. 27) 2.047,25 abzgl. der [bei früherer Entlassung nicht notwendigen] Fahrt zum AG EH am 5.2.2010 (12 km x 4 € und 1h mD x 41 = 89 €) ./. 89,00 1.958,25 ambulante Arztbehandlungen (Bl. 59 R, 78 ff.) am 12.8.2009, 31.8.2009, 19.10.2009, 15.12.2009, 5.1.2010, 11.1.2010, 15.1.2010, 18.1.2010, 18.2.2010 1.008,43 Verpflegung am 6.8.2009: 1 x Frühstück (Bl. 26) 2,05 Kosten Passersatzbeschaffung (Bl. 90 ff.) 39,06 Taschengeld (Bl. 58) 194,75 Bekleidung (Bl. 59) 66,91 4.037,84 Randnummer 18 Der Beurteilung, dass diese Maßnahmen rechtmäßig waren, jedenfalls nicht offenkundig rechtswidrig, und auch bei richtiger Behandlung der Sache entstanden wären, steht nicht entgegen, dass der Kläger seinerzeit mit einem gültigen Schengenvisum eingereist war. Denn er hat dies nicht offenbart, vielmehr eine falsche Identität angegeben, und kann sich nach Treu und Glauben nicht auf einen rechtmäßigen Aufenthalt berufen. Im Übrigen war der Aufenthalt auch nicht rechtmäßig, vielmehr war die Einreise unerlaubt (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) und der Kläger damit vollziehbar zur Ausreise verpflichtet (§§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Denn für den vom Kläger erstrebten Daueraufenthalt war das ihm erteilte Schengenvisum nicht ausreichend, vielmehr wäre für die Einreise ein nationales Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erforderlich gewesen. Randnummer 19 Die Maßnahmen zur versuchten Zurückschiebung bzw. Abschiebung waren hier dagegen, soweit sie die Abschiebehaft selbst betreffen, nur bis einschließlich
  51. November 2009 rechtmäßig, für den Zeitraum danach rechtswidrig. Randnummer 20 aa. Die Anordnung der Haft mit Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom
  52. August 2009 – für die Zeit bis
  53. November 2009 – ist rechtmäßig. Randnummer 21 Prüfungsmaßstab hierfür ist – was der Kläger verkennt – nicht das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), weil dieses erst zum
  54. September 2009 in Kraft getreten ist. Die zahlreichen Rechtsprechungshinweise des Klägers zu der Rechtsprechung des BGH zum FamFG sind insoweit ohne Belang. Prüfungsmaßstab ist vielmehr das Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen (FrhEntzG), das bis zum
  55. August 2009 galt, in Verbindung mit § 62 AufenthG, der Spezialregelungen für die Abschiebehaft enthält (die hier erfüllt waren). Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen verweist in § 3 Satz 2 auf die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG), soweit sich aus den anderen Vorschriften des FGG nichts anderes ergibt. Den Vorschriften beider Gesetze lassen sich die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensfehler aber nicht entnehmen: Randnummer 22 Die nach § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG ausdrücklich bestimmten zwingenden Angaben im Haftantrag – auf die sich der Kläger beruft – waren nach alter Rechtslage nicht vorgesehen. Nach § 3 Satz 1 FrhEntzG war lediglich ein „Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde“ als Voraussetzung für die Freiheitsentziehung ohne nähere Bestimmungen vorgesehen. Solche ergaben sich auch nicht aus dem FGG. Randnummer 23 Im Übrigen enthielt hier der – mit Standardformular der Bundespolizei ausgefüllte –Haftantrag ausreichende Angaben zu den die Ausreisepflicht begründenden Tatsachen (der Kläger war auch ohne die auf den
  56. August 2009 datierte Zurückschiebungsverfügung als unerlaubt eingereister Ausländer ausreisepflichtig, wie im Haftantrag zu Recht ausgeführt wurde), zu den Ab- bzw. Zurückschiebungsvoraussetzungen nach § 57 AufenthG und zur Begründung zu der Durchführbarkeit der Zurückschiebung und zu der Erforderlichkeit der beantragten Haftdauer von drei Monaten. Die Beklagte hat insbesondere mit dem Verhalten des Klägers (Verschleierung seiner Identität) auch Umstände dargelegt, aus denen sie die Notwendigkeit ableitete, zur Sicherung der Zurückschiebung die Haft anzuordnen. Sie hat unter den Umständen des vorliegenden Falles auch noch ausreichend erläutert, dass es aus ihrer Sicht gelingen wird, innerhalb von drei Monaten die erforderlichen Papiere und Maßnahmen zur Zurückschiebung des Klägers in sein Heimatland zu beschaffen. Denn es war zu berücksichtigen, dass der Kläger sein Heimatland verschleiert hatte und zunächst das zutreffende Heimatland zu ermitteln war. Die Angaben im Haftantrag waren daher ausreichend (vgl. zu einem vergleichbaren Fall BGH, Beschluss vom
  57. Januar 2011 - V ZB 226/10 - Juris Rdnr. 8). Randnummer 24 Dies gilt auch für vom Kläger geltend gemachte Angaben zu einem Einvernehmen der Staatsanwaltschaft. Nach der – zu § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG entwickelten – Rechtsprechung des BGH sind im Haftantrag Ausführungen zu dem Einvernehmen nur dann notwendig, wenn „sich aus ihm selbst oder den ihm beigefügten Unterlagen ohne Weiteres ergibt, dass die öffentliche Klage erhoben worden ist oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt wird“ (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  58. Februar 2011 - V ZB 49/10 - Juris Rdnr. 6 und vom
  59. Januar 2011, a.a.O., Rdnr. 9). Dies war hier nicht der Fall. Der Antrag und ihm beigefügte Unterlagen ließen in keiner Weise erkennen, dass gegen den Kläger bereits ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet war. Angaben zu einem Einvernehmen waren also nicht erforderlich (so ausdrücklich BGH, Beschluss vom
  60. Januar 2011, a.a.O.). Darauf, dass seinerzeit mit Strafanzeige vom
  61. August 2009 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war – das ausweislich der Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom
  62. September 2012 nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt wurde – kommt es nicht an. Randnummer 25 Eine Aushändigung des schriftlichen, ggf. übersetzten Haftantrages bis spätestens zur Anhörung – wie es der BGH aus § 23 Abs. 2, § 41 Abs. 2 Satz, 417 FamFG hergeleitet hat (vgl. BGH, Beschluss vom
  63. Juni 2012 - V ZB 284/11 - Juris Rdnr. 9 m.w.N.) – war nach der alten Gesetzeslage ebenfalls nicht erforderlich. Randnummer 26 Die vom Kläger aus der Rechtsprechung des BGH zum FamFG in Bezug genommenen Verfahrensanforderungen und -verstöße ergeben sich auch nicht aus einer etwaigen schon vor dem
  64. September 2009, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des FamFG, geltenden höherrangigen Regelung. Entsprechend lassen sich auch der BGH-Rechtsprechung zur Rechtslage vor dem
  65. September 2009 derartige Verfahrensanforderungen nicht entnehmen. Im Übrigen ist der Kläger schon deswegen hinreichend rechtliches Gehör gewährt worden, weil er ganz genau wusste, aus welchen Gründen, mit welcher Zielsetzung und mit welchen Erfolgsaussichten er in Abschiebehaft genommen wurde, weil er über seine Identität getäuscht hatte. Er gab sich als Kameruner mit dem im Rubrum angegebenen Alias-Personalien aus, obwohl er im Besitz eines gültigen nigerianischen Passes mit den im Rubrum angegebenen Personalien und mit einem Besuchervisum eingereist war. Randnummer 27 Schließlich ist der Kläger auch über seine Rechte nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom
  66. April 1963 belehrt worden (Bl. 5 der Akte des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt). Randnummer 28 Danach sind Kosten der Abschiebehaft vom
  67. August bis
  68. November 2009 und damit folgende Positionen erstattungsfähig: Randnummer 29 Unterkunft, Verpflegung und Bewachung (Bl. 58) 7.-31.8.2009 1.-30.9.2009 1.-31.10.2009 1.-31.11.2009: 2.175,20 € ./. 30 x 4 1.812,67 2.175,20 2.247,71 290,03 Personal- und Verwaltungskosten Haftunterbringung (Bl. 58) 7.-31.8.2009 1.-30.9.2009 1.-31.10.2009 1.-31.11.2009: 1.548,90 € ./. 30 x 4 1.290,75 1.548,90 1.600,53 206,52 Zusatzbewachung (Bl. 58) 7.-18.8.2009 26.-31.8.2009 1.-14.9.2009 35,88 84,36 201,04 11.439,59 Randnummer 30 Es ergibt sich eine erstattungsfähige Gesamtsumme von 15.477,43 € (11.439,59 € + 4.037,84 €) und damit von rund 3/5 der zuletzt von der Beklagten noch verlangten Summe (27.569,19 €). Randnummer 31 bb. Die Haftanordnung vom
  69. November 2009 (für die Zeit ab
  70. November 2009) ist dagegen nach der nach Inkrafttreten des FamFG entwickelten Rechtsprechung des BGH rechtswidrig, weil dem Kläger der Haftantrag nicht schriftlich (spätestens bis zur Anhörung) ausgehändigt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom
  71. Juni 2012, a.a.O.). Dieses Erfordernis galt mit dem Inkrafttreten des FamFG seit dem
  72. September 2009 und war vom Amtsgericht nicht berücksichtigt worden. Randnummer 32 Die Rechtmäßigkeit der Haftanordnung für die Zeit ab
  73. November 2009 (bis
  74. Februar 2010) folgt auch nicht aus der den Kläger betreffenden Entscheidung des Beschwerdegerichts im Freiheitsentziehungsverfahren. Das Landgericht Frankfurt/Oder hat zwar mit Beschluss vom
  75. Oktober 2010 - 15 T 17/10 - (BA S. 6 bis 9) die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Verlängerung der Abschiebehaft bis einschließlich
  76. Februar 2010 in der Sache ausdrücklich bestätigt – diese Entscheidung ist rechtskräftig geworden, weil der Kläger ein Rechtsmittel nicht eingelegt hat –, jedoch ist die Kammer an diese Entscheidung nicht gebunden. Bei der Frage, ob die Verwaltungsgerichte im Verfahren betreffend die Heranziehung zu Kosten der Abschiebehaft an die Entscheidungen der Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Freiheitsentziehungsverfahren über die Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit der Abschiebehaft gebunden sind, folgt die Kammer der Auffassung des
  77. Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom
  78. Juli 2010 - 1 BvR 1634/04 -, der in einem Verfahren betreffend die Heranziehung eines Demonstranten zu Kosten des Polizeitransports und -gewahrsams nach Auflösung einer Demonstration gegen den Castor-Transport im Jahre 2004, wie folgt ausgeführt hat (Juris Rdnr. 49 ff.): Randnummer 33 „b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht gerecht. Die von dem Verwaltungsgericht gefundene Auslegung der maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften ist mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar. Indem sich das Verwaltungsgericht weigerte, im Rahmen der Kontrolle des Heranziehungsbescheides inzident die Rechtmäßigkeit der polizeilichen Ingewahrsamnahme zu überprüfen, hat es seine Pflicht zu einer in rechtlicher Hinsicht umfassenden Nachprüfung des Verwaltungshandelns verletzt. Randnummer 34 aa) Der Landesgesetzgeber hat sich mit § 19 Abs. 3 NGefAbwG a.F. dafür entschieden, den Amtsgerichten im Wege der abdrängenden Sonderzuweisung nach § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO den Rechtsschutz unmittelbar gegen die Ingewahrsamnahme anzuvertrauen, dagegen die nachgelagerte Prüfung der Rechtmäßigkeit des auf der Ingewahrsamnahme beruhenden Heranziehungsbescheides und, auf das Versammlungsrecht bezogen, die vorgelagerte Prüfung der Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung bei den Verwaltungsgerichten zu belassen. Diese gesetzgeberische Entscheidung führt bei einer Kette von Hoheitsakten im Ergebnis zu einer Rechtswegspaltung. Eine solche Rechtswegspaltung hat indes nicht automatisch zur Folge, dass es einem angerufenen Gericht verwehrt ist, Vorfragen zu prüfen, die, wären sie Hauptfrage, in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Gerichts fielen. Randnummer 35 Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG, der über § 83 Satz 1 VwGO auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit Anwendung findet, gilt der Grundsatz, dass das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entscheidet. Dies bedeutet nach allgemeinem Verständnis, dass das Gericht des zulässigen Rechtsweges auch rechtswegfremde, entscheidungserhebliche Vorfragen prüft und über sie entscheidet (vgl. zur Intention des Gesetzgebers: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom
  79. April 1990, BTDrucks 11/7030, S. 37; aus der Literatur: Kissel/Mayer, GVG,
  80. Aufl. 2008, § 13 Rn. 17; Wittschier, in: Musielak, ZPO und Nebengesetze,
  81. Aufl. 2009, § 17 GVG Rn. 1; Reimer, in: Posser/Wolff, Beck`scher Online-Kommentar VwGO, § 40, Rn. 228; Zimmermann, in: Münchener Kommentar, ZPO und Nebengesetze,
  82. Aufl. 2008, § 17 GVG Rn. 2). Randnummer 36 Bei der Frage der Rechtmäßigkeit der polizeilichen Ingewahrsamnahme handelt es sich um eine solche entscheidungserhebliche Vorfrage im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG. Sie betrifft die Auslegung und Anwendung des in § 18 NGefAG a.F. geregelten Gewahrsams. Unmittelbarer Prüfungsgegenstand in dem verwaltungsgerichtlichen Ausgangsverfahren ist der gemäß §§ 3 Abs. 1, 14 NVwKostG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 AllGO in Verbindung mit Nrn. 67.1 und Nr. 67.2 der Anlage erlassene Heranziehungsbescheid. Im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit des staatlichen Zahlungsanspruchs in Form des Heranziehungsbescheides ist nach § 11 Abs. 1 NVwKostG auch die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Amtshandlung zu untersuchen, da die Vorschrift einen Kostenerlass bei „unrichtiger Sachbehandlung“ vorsieht. Dieser Kostenerlass gilt auch für rechtswidrige Realakte (vgl. speziell für das niedersächsische Landesrecht: Loeser, NVwKostG, Lfg. 1999, § 1, S. 17, und § 11, S. 2 ff.). Randnummer 37 Etwas anderes kann das Verwaltungsgericht verfassungsrechtlich tragfähig nicht allein darauf stützen, dass der niedersächsische Landesgesetzgeber mit § 19 Abs. 3 Satz 1 und 2 NGefAbwG a.F. in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 NGefAG a.F. neben dem präventiven, gegen die noch andauernde Freiheitsentziehung gerichteten Rechtsschutz auch den nachträglichen, auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Freiheitsbeschränkung abzielenden Rechtsschutz nach deren Beendigung den Amtsgerichten zugewiesen hat. § 19 Abs. 3 Satz 1 und 2 NGefAG a.F. ordnet seinem Wortlaut nach auch nicht andeutungsweise an, dass mit der Zuweisung der Überprüfung des freiheitsbeeinträchtigenden Hoheitsaktes an die Amtsgerichte im Falle eines weiteren daran anknüpfenden Hoheitsaktes, der vor den Verwaltungsgerichten angegriffen werden muss, letzteren ausnahmsweise die inzidente Prüfung des freiheitsbeeinträchtigenden Hoheitsaktes verwehrt sein soll. Aus der Gesetzesbegründung bei Einführung der Regelung ist ein solcher Ausschluss ebenfalls nicht herzuleiten (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom
  83. Oktober 1979, LTDrucks 9/1090, S. 81). Dass der Gesetzgeber die Frage der Rechtmäßigkeit einer Ingewahrsamnahme auch dort, wo sie nur Vorfrage ist, immer einem vorgelagerten eigenen Rechtsschutzverfahren vor den ordentlichen Gerichten vorbehalten wollte und unter dem Gesichtspunkt des Gebots effektiven Rechtsschutzes zumutbar vorbehalten konnte, legt das Verwaltungsgericht auch sonst nicht in einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Weise dar. Ohne hinreichenden Grund weicht es somit von dem Gebot, den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden, ab. Randnummer 38 bb) Soweit das Verwaltungsgericht darauf verweist, dass einer Inzidentprüfung der Rechtmäßigkeit der polizeilichen Ingewahrsamnahme durch die Verwaltungsgerichte Erwägungen der Prozessökonomie entgegenstünden, genügen diese Ausführungen den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG nicht. Das Verwaltungsgericht sieht dabei das Amtsgericht als das gegenüber den Verwaltungsgerichten insoweit sach- und ortsnähere Gericht an. Es hat dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass es in dessen Risikobereich falle, wenn er von der Rechtsschutzmöglichkeit vor den Amtsgerichten nach § 19 Abs. 2 Satz 1 NGefAG a.F. keinen Gebrauch mache. Dieser Einwand greift indes nicht durch. Randnummer 39 Von einer zurechenbaren Versäumung eigener Rechtsverteidigung kann nur dort gesprochen werden, wo der Regelungsgehalt und die Folgen eines Hoheitsaktes innerhalb der für die Einlegung des Rechtsbehelfs vorgesehenen Frist erkennbar sind (vgl. Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 19 Rn. 239 <Februar 2003>). Das einschlägige Landesrecht schließt die Inzidentprüfung der polizeilichen Ingewahrsamnahme durch die Verwaltungsgerichte im Rahmen der Kontrolle nachgelagerter Hoheitsakte weder für den Einzelnen erkennbar aus noch ordnet es - wie in anderen Bereichen für gestuftes behördliches Handeln - auf der Grundlage eines formalisierten Verfahrens eine materielle Präklusion der gegen die Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme gerichteten Einwände an. Der Hoheitsakt der polizeilichen Ingewahrsamnahme entfaltet daher für den später erlassenen Heranziehungsbescheid keine wie auch immer geartete Vorwirkung (vgl. § 11 Abs. 1 NVwKostG). Dementsprechend muss sich der betroffene Bürger, wendet er sich gegen den später erlassenen Heranziehungsbescheid, nicht entgegenhalten lassen, dass er zuvor von der Rechtsschutzmöglichkeit gegen die polizeiliche Ingewahrsamnahme keinen Gebrauch gemacht hat. Randnummer 40 Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht auch nicht geprüft, ob dem Beschwerdeführer nach der damals geltenden gesetzlichen Ausgestaltung des Rechtswegs diese Rechtsschutzmöglichkeit tatsächlich offen stand. Die Vorschrift des § 19 Abs. 2 Satz 1 NGefAG a.F. eröffnete den Rechtsweg zu den Amtsgerichten nur für den Fall, dass die Freiheitsbeschränkung entweder länger als acht Stunden andauerte oder für die Feststellung ein „sonstiges berechtigtes Interesse“ bestand. Innerhalb der Monatsfrist kam ein solcher Feststellungsantrag jedoch nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer die hierfür gesetzlich speziell ausgeformte Sachentscheidungsvoraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses nicht erfüllte (vgl. zu den Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit dieser speziellen Anforderungen: OLG Celle, <unveröffentlichter> Beschluss vom
  84. Januar 2003 - 17 W 40/02 - unter Berufung auf: BVerfGE 104, 220 <235>; im Anschluss daran: Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom
  85. Oktober 1979, LTDrucks 9/1090, S. 81). Weder dauerte die polizeiliche Ingewahrsamnahme des Beschwerdeführers länger als acht Stunden, noch legt das Verwaltungsgericht näher dar, dass der Beschwerdeführer ein gesichertes „sonstiges berechtigtes Interesse“ im Sinne der Vorschrift des § 19 Abs. 2 Satz 1 NGefAG a.F. an einer gerichtlichen Feststellung hätte geltend machen können. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf eine seiner Ansicht nach vorrangige Entscheidung der Amtsgerichte geht damit ins Leere.“ Randnummer 41 Die Kammer geht davon aus, dass nach der Rechtsprechung des
  86. Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Bindungswirkung unabhängig von der Frage, ob der Betroffene im Freiheitsentziehungsverfahren ein Rechtsmittel hätte einlegen können oder (erfolglos) eingelegt hat, deswegen ausscheidet, weil hierzu eine gesetzliche Regelung erforderlich ist, die aber – wie hier – nicht besteht. Das Erfordernis einer gesetzlichen Regelung (der Bindungswirkung) bestätigt der Umstand, dass Beschlüsse im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur der formellen Rechtskraft unterliegen (vgl. § 419 und § 422 FamFG), nicht jedoch der materiellen Rechtskraft, vielmehr eine mehrfache oder wiederholte Prüfung zulässig ist, ob die Anordnung der Freiheitsentziehung rechtmäßig war (vgl. BGH, Beschluss vom
  87. September 2008 - V ZB 129/08 - Juris Rdnr. 19). Randnummer 42 Eine andere Beurteilung ist auch nicht mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerechtfertigt. Der
  88. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat mit dem o.g. Urteil vom
  89. Oktober 2012 ausgeführt (a.a.O., Rdnr. 22), bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsmaßnahmen seien die Verwaltungsgerichte „jedenfalls dann nicht“ an Entscheidungen der Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit gebunden, wenn sie über die Kostenhaftung von Drittverpflichteten zu entscheiden haben, die nicht am Verfahren zur Verhängung der Abschiebungshaft beteiligt waren. Um einen solchen Fall geht es hier zwar nicht, da hier der Ausländer, gegen den Abschiebemaßnahmen ergriffen worden sind und der Beteiligter des Freiheitsentziehungsverfahrens war, selbst zur Kostenhaftung herangezogen wird und nicht ein Drittverpflichteter, wie ein den Ausländer beschäftigender Arbeitgeber. Aber auch wenn die Formulierung des Bundesverwaltungsgerichts, eine Bindung bestehe „jedenfalls dann nicht“, wenn ein Dritter zu den Kosten herangezogen werde, dafür spricht, dass der
  90. Senat des Bundesverwaltungsgerichts eine Bindungswirkung in einem Fall wie hier durchaus für möglich gehalten hat, hat er diese Frage nicht entschieden. Er hat insbesondere nicht auf die Entscheidung des
  91. Senats des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1978 Bezug genommen, wonach es einem allgemeinen Rechtsgrundsatz entspricht, dass vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelungen dem Gericht eines jeden Gerichtszweigs die Inzidentprüfungskompetenz auch in Bezug auf rechtswegfremde Vorfragen zusteht, sofern die an sich zuständigen Gerichte über diese Frage noch nicht rechtskräftig entschieden haben (vgl. Urteil vom
  92. April 1979 - 2 C 7.75 - Buchholz 238.4 § 31 SG Nr. 11, Leitsatz und S. 18; dem haben sich verschiedene Obergerichte angeschlossen, vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom
  93. September 2009 - 3 So 93/09 - Juris Rdnr. 11; VGH Mannheim, Urteile vom
  94. Oktober 2005 - 11 S 646/04 - Juris Rdnr. 49 und vom
  95. Mai 2004 - 1 S 2052/03 - Juris Rdnr. 21; OVG Lüneburg, Urteil vom
  96. Februar 2007 - 11 LB 307/05 - Juris Rdnr. 36 und Beschluss vom
  97. Juli 2005 - 11 ME 390/04 - Juris Rdnr. 6 m.w.N. aus der Literatur). Randnummer 43
  98. Soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Kostenheranziehung vorliegen, liegen Ermessensfehler nicht vor. § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ordnet beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 66 Abs. 1, 67 Abs. 1 AufenthG die Geltendmachung der Kosten zwingend an. Gleiches gilt für die Kostenerstattung nach § 10 VwKostG. Ein Ermessen der Behörde, nicht erst im Rahmen einer späteren Billigkeitsentscheidung, sondern bereits bei der Kostenheranziehung von der Pflicht zur Geltendmachung der Forderung ausnahmsweise vollständig oder teilweise abzusehen, besteht nicht. Dies ist höchstrichterlich geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom
  99. Oktober 2012 - 10 C 6.12 - (Juris Rdnr. 37) ausdrücklich bestätigt, dass die Kostenschuldner des § 66 AufenthG zu einer Erstattung der entstandenen Abschiebungskosten in tatsächlicher Höhe verpflichtet sind und die Möglichkeit einer Reduzierung der Kostenschuld aus Verhältnismäßigkeitsgründen dem Vollstreckungsverfahren vorbehalten ist. Im Übrigen war diese Frage bereits zuvor geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits mit Urteil vom
  100. Juni 2005 - 1 C 15.04 - (Juris) zur Vorläuferregelung des § 67 Abs. 3 AufenthG, dem früheren § 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes, ausgeführt, soweit die Erstattungspflicht im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenschuldners zu einer faktischen Einreisesperre führe, sei deren Verhältnismäßigkeit bei der Entscheidung über die Wiedereinreise zu prüfen, stehe aber der Erhebung der Kosten nicht entgegen. Für eine vom Kläger geltend gemachte Übertragung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Kostentragung aufgrund einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG (Urteil vom
  101. November 1998 - 1 C 33.97 - Juris) auf die Fälle der §§ 66, 67 AufenthG fehlt es an der vom Bundesverwaltungsgericht herausgestellten Regelungslücke bezüglich der Frage, ob die anspruchsberechtigte öffentliche Stelle den Kostenschuldner heranzuziehen hat. Das Gesetz geht vielmehr in § 67 Abs. 3 AufenthG eindeutig von einer Erhebungspflicht der zuständigen Behörde aus. Damit besteht kein Raum für die Ergänzung der §§ 66, 67 AufenthG um eine aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu entnehmende Rechtsfolge. Das OVG Berlin-Brandenburg und damit das zuständige Berufungsgericht der Kammer hatte ebenfalls ausdrücklich in diesem Sinne entschieden (Urteil vom
  102. November 2011 - 3 B 17.09 - Juris Rdnr. 53 ff. mit ausführlicher Begründung; ebenso VGH Kassel, Beschluss des
  103. Senats vom
  104. Juni 2012 - 5 A 388/12 - Juris Rdnr. 19 unter Aufgabe der gegenteiligen Auffassung des zuvor zuständig gewesenen
  105. Senats; OVG Schleswig, Beschluss vom
  106. April 2012 - 4 LA 14/12 – Juris Rdnr. 7 f.; VGH München, Beschluss vom
  107. Dezember 2011 - 19 ZB 11.742 - Juris Rdnr. 27; OVG Hamburg, Urteil vom
  108. Dezember 2008 - 5 Bf 259/06 - Juris Rdnr. 70 ff.; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Stand: März 2012, § 67 Rdnr. 37). Randnummer 44 Unabhängig von Vorstehendem läge hier auch kein ein atypischer, ggf. zur Ermessensbetätigung nötigender Fall vor. Dass die Kostenforderung sehr hoch und der Kläger nicht leistungsfähig ist, reicht für einen atypischen Fall nicht aus, wie sich aus den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts mit Urteil vom
  109. November 1998 ergibt. Weil danach entscheidend auf die Umstände abzustellen ist, unter denen die jeweilige Verpflichtungserklärung abgegeben worden ist, wäre hier auf die Umstände abzustellen, die zur konkreten Höhe der Abschiebekosten geführt haben. Zu den hohen Kosten ist es hier allein aufgrund der Weigerung des Klägers gekommen, an der Klärung seiner Identität und damit der Beschaffung von Ausreisepapieren mitzuwirken. Die Kosten hat der Kläger also durch eigenes Verhalten und in voller eigener Verantwortung verursacht (vgl. zum Vorstehenden OVG Hamburg, Urteil vom
  110. Dezember 2008, a.a.O., Rdnr. 76 ff.). Randnummer 45
  111. Die Berufung war, soweit der Klage stattgegeben wird, gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage der Bindungswirkung einer (rechtskräftigen) Entscheidung der Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Freiheitsentziehungsverfahren über die Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit der Abschiebehaft. Im Übrigen war die Berufung nicht zuzulassen, da keine der dafür im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegt (§ 124 a VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO), insbesondere hat die Rechtssache insoweit keine grundsätzliche Bedeutung, weil es sich hinsichtlich der Verfahrensanforderungen bei der Anordnung von Abschiebehaft um eine (seit dem
  112. September 2009) überholte Rechtslage handelt. Randnummer 46 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001149485

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