Erinnerung wegen der Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren im Disziplinarverfahren Leitsatz Der Antrag auf Fristsetzung nach § 62 BDG löst keine Verfahrensgebühr nach Nr. 6203 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG aus (gegen Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
(2)zu Nr. 6202 – auch noch in der ab 1.11.2012 geltenden Fassung – beschreibt den Umfang der durch die Verfahrensgebühr im behördlichen Disziplinarverfahren abgedeckten anwaltlichen Tätigkeit. Danach erfasst die Verfahrensgebühr Nr. 6202 die Tätigkeit bis zum Übergang eines behördlichen Disziplinarverfahrens in ein abschließendes gerichtliches Verfahren; das ist das behördliche Disziplinarverfahren bis zum Eingang des „Antrags“ (d.h. auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 33 LDO Berlin bzw. § 31 BDO) – jetzt sinngemäß einer Klage gegen eine Disziplinarverfügung – oder der „Anschuldigungsschrift“ – jetzt Disziplinarklage –. Gebührenrechtlich abgedeckt ist dabei die „gesamte Tätigkeit im Verfahren“ (siehe Vorbemerkung 6.2 Abs. 2). Fraglich könnte sein, ob „des Antrags“ nur solche nach § 33 LDO Berlin bzw. § 31 BDO meinte. Dafür spricht entscheidend, dass es in Anm. 2 „des“ und nicht „eines“ Antrags heißt und dieser mit der Anschuldigungsschrift gleichgesetzt wird. Aus der Tatsache, dass es Anträge nach § 33 LDO Berlin bzw. § 31 BDO im Disziplinarverfahren gar nicht mehr geben kann, weil diese Vorschriften längst außer Kraft getreten sind, kann nicht geschlossen werden, dass die weitere Anknüpfung des Gesetzgebers an „Anträge“ nun als Erweiterung auf alle Anträge bei Gericht auszulegen ist. Warum der Gesetzgeber auch im Jahr 2012 noch an überholten Begriffen festgehalten hat, ist aus der Gesetzesbegründung nicht nachzuvollziehen. Randnummer 6 Für Fristsetzungsverfahren, die nur während eines behördlichen Disziplinarverfahrens in Betracht kommen, sieht das RVG keinen Gebührentatbestand vor. Unter Nr. 6203 VV RVG lässt sich das Verfahren nicht subsumieren. Denn gerichtliches Disziplinarverfahren – jetzt i.S.d. Unterabschnitts 3 VV RVG – ist nach der Systematik des Gebührenrechts in Disziplinarsachen (nur) das sich an das behördliche Disziplinarverfahren (nach „Eingang des Antrags oder der Anschuldigungsschrift“) anschließende gerichtliche Hauptsacheverfahren. Dem entsprechend hatten Fristsetzungsverfahren auch nach der BRAGO keine gesonderte Gebühr ausgelöst (vgl. zur Änderung der Gebührenvorschriften nach Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts im Jahr 2002 Gebauer/Schneider, BRAGO Rn. 2 zu § 109). Das RVG hat insoweit keine Ausdehnung der Gebührentatbestände bringen sollen. Dafür ist jedenfalls nichts ersichtlich. Danach fehlen wie schon unter Geltung der BRAGO in Teil 6 Abschnitt 2 VV RVG Vergütungstatbestände für Einzeltätigkeiten in Disziplinarverfahren (vgl. Mayer in: Gerold/Schmidt, RVG, Kommentar,
- Auflage, Rn. 14 VV Vorb. 6.2 m.w.N.). Einen solchen hat der Gesetzgeber zwar durch das Wehrrechtsänderungsgesetz vom
- Juli 2008 (BGBl. I 2008, 1629) – wohl beschränkt auf anwaltliche Tätigkeiten im Bereich der Wehrbeschwerdeordnung (vgl. BT-Drs. 226/07 S. 44 und S. 65f zu Art. 6) – in einem neuen Abschnitt 5 VV RVG inzwischen geschaffen; nach Abs. 3 der Anmerkungen zum Vergütungstatbestand Nr. 6500 werden die danach entstandenen Gebühren jedoch auf die für die Vertretung entstehenden Gebühren angerechnet, wenn dem Rechtsanwalt die Vertretung für das Verfahren (später) übertragen wird, sie entsteht bzw. verbleibt mithin nicht gesondert. Randnummer 7 Darüber, ob anwaltliche Kosten zu erstatten sind, sagt nichts aus, dass das Fristsetzungsverfahren einen eigenen Streitgegenstand darstellt, über den von der Disziplinarkammer abschließend entschieden wird – eine Beschwerde dagegen ist nicht statthaft (vgl. § 53 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 62 Abs. 2 Satz 3 BDG) –, ebenso wenig wie die Tatsache, dass der Beschluss nach § 62 BDG nunmehr eine Kostenentscheidung enthalten muss (§ 77 Abs. 3 BDG). So hatte das Disziplinarrecht a.F. auch keine Kostenerstattung für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im disziplinarrechtlichen Vorermittlungsverfahren vorgesehen (vgl. § 115 Abs. 9 BDO, dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
- Mai 1991 – 2 A 3.89 –, bei juris). In Berlin sind Auslagen, die im Rahmen eines nichtförmlichen Disziplinarverfahrens im behördlichen Verfahren einschließlich des Beschwerdeverfahrens entstanden sind, vor dem
- August 2004 mangels Rechtsgrundlage in der damaligen LDO nicht erstattungsfähig gewesen (vgl. Beschluss der Kammer vom
- August 2007 – VG 80 A 18.07 –). Die Fristsetzungsentscheidung löst inzwischen eine Gerichtsgebühr aus (Abschnitt 4 Nr. 41 der Anlage zu § 78 BDG), so dass im Rahmen der Kostenentscheidung darüber zu entscheiden ist, wer diese zu tragen hat. Randnummer 8 Im Übrigen hätte die Erinnerung auch deshalb Erfolg, weil eine halbe Mittelgebühr für einen Antrag auf Fristsetzung, wenn dieser entgegen der hier vertretenen Ansicht eine Gebühr auslösen sollte, angemessen wäre. Für den im behördlichen Disziplinarverfahren bereits tätigen und eingearbeiteten Rechtsanwalt, bedeutet die Entscheidung über die Stellung und Begründung eines Fristsetzungsantrags regelmäßig keinen erheblichen Aufwand. Das wäre hier nicht anders zu beurteilen . Randnummer 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 10 Die Festsetzung des Werts des Verfahrensgegenstands beruht auf §§ 39 f., 52 ff. GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001149866