der Schulträger bereits Zuschüsse für eine Schule einer anderen Schulart (Berufsfachschule) erhält, an der im Rahmen doppelt qualifizierender Bildungsgänge auch der Abschluss erworben werden kann, der dem der neu eröffneten Schule (Fachoberschule) entspricht. (Rn.39) (Rn.40) Verfahrensgang nachgehend VG Berlin 3. Kammer, 8. Juli 2013, 3 K 139.12, Beschluss Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die vorzeitige Gewährung eines Privatschulzuschusses für eine von ihr betriebene Fachoberschule. Randnummer 2 Die Klägerin ist eine durch Gesellschaftsvertrag vom 22. Februar 2011 in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründete, seit dem 3. März 2011 unter dem Aktenzeichen HRB 133287 B in das beim Amtsgericht Charlottenberg geführte Handelsregister eingetragene Gesellschaft mit Sitz in Berlin, Geschäftsanschrift Z... Straße 8, 1... Berlin. Der zwischenzeitlich zur F...-Straße 2 in 1... Berlin verlegte Betriebssitz befindet sich seit 1. Juli 2012 in der B...Straße 8 in 1... Berlin. Gegenstand des Unternehmens ist das Betreiben von Ersatzschulen. Randnummer 3 Sie betreibt mit Genehmigung des Beklagten Randnummer 4
alle Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Erlangung eines Berufsabschlusses dienlich sind und die den Erwerb der Fachhochschulreife ermöglichen, vermittelt werden sollten. Randnummer 16 Im September 1999 teilte die Senatsverwaltung der G... mbH mit,
eine Durchsicht der eingereichten Unterlagen ergeben habe,
die geplanten Bildungsgänge hinsichtlich ihrer Konzeption denen der öffentlichen Schule gleichwertig seien. In einem Vermerk vom
die G... GmbH beabsichtige, eine private einjährige Fachoberschule für Wirtschaft als Ersatzschule zu eröffnen und am selben Schulstandort (F...-Straße 2 in 1... Berlin) bereits eine dreijährige Berufsfachschule für Technische Assistenten, Fachrichtung Elektronik und Datentechnik, sowie eine zweijährige Berufsfachschule für Kaufmännische Assistenten der Fachrichtung Fremdsprachen, eine dreijährige kaufmännische Berufsfachschule und eine einjährige kaufmännische Berufsschule betreibe. Randnummer 18 Mit Bescheid vom
sie den Beginn des Schulbetriebs auf den 1. August 2010 verschieben müsse. Nachdem es dazu offenbar nicht kam, beantragte die G... gGmbH i.G. unter Hinweis darauf,
der Antrag der G... (wegen nicht rechtzeitiger Aufnahme des Schulbetriebs) erloschen sei, erneut die Genehmigung für eine einjährige Fachoberschule Wirtschaft und Verwaltung. Zugleich wurde die Erweiterung der bestehenden kaufmännischen Berufsfachschulen um weitere Bildungsgänge beantragt. Aus den Antragsunterlagen ging hervor,
Schulträger die „G... gGmbH“ mit Sitz in der Z... Straße 8 in 1... Berlin sei. Bei der beantragten Schule handele es sich um eine „berufliche Schule in Form der Fachoberschule“. Die Schule solle die Bezeichnung „G... Private Berufsfachschule und Fachoberschule“ führen. Sitz sei F...-Straße 2 in 1... Berlin. Randnummer 20 Mit Bescheid vom
es sich bei dieser Schule um die Fachoberschule Wirtschaft, mit der im August 2011 begonnen worden sei, handele. Im November 2011 erinnerte die G... an den Zuschussantrag und wies darauf hin,
sie davon ausgehe,
die Fachoberschule Zuschüsse nach § 101 Abs. 7 der Ersatzschulzuschussverordnung (gemeint war offensichtlich: Schulgesetz) erhalten werde. Randnummer 23 Im Dezember 2011 wies die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft die G... GmbH darauf hin,
der beantragte Zuschuss frühestens drei Jahre nach Eröffnung der Ersatzschule gewährt werden könne. Vor Ablauf dieser Wartefrist könne ein um 15 Prozent gekürzter Zuschuss nur gewährt werden, wenn der Schulträger bereits Zuschüsse für eine ohne wesentliche Beanstandungen geführte staatlich anerkannte Ersatzschule derselben Schulart erhalten habe und daher von einer „bewährten Trägerschaft“ ausgegangen werden könne. Dies sei hier aber nicht der Fall, da die gerade genehmigte Fachoberschule die einzige vom Schulträger betriebene Fachoberschule sei. Er könne lediglich als bewährter Schulträger für die Schulart Berufsfachschule angesehen werden und im Falle der Genehmigung weiterer Berufsfachschulen den gekürzten Zuschuss erhalten. Randnummer 24 Die Klägerin wies mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 darauf hin,
das „G...“, dessen Träger sie sei, seit dem Jahr 2000 zahlreichen Absolventen im Rahmen doppelt qualifizierender Bildungsgänge nach § 33 SchulG die Fachhochschulreife erteilt habe und
dieser Teil des Bildungsgangs bisher stets anerkannt und bezuschusst worden sei. Das G... habe „de facto schon analog einer Fachoberschule gearbeitet“. Durch eine Bezuschussung der doppelt qualifizierenden Bildungsgänge sei daher auch die Bezuschussung der Fachhochschulreife und „damit quasi einer Fachoberschule“ erfolgt. Es könne nicht entscheidend sein,
„diese nicht explizit ausgewiesen“ werde. Randnummer 25 Mit Bescheid vom 19. März 2012 lehnte die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft den Antrag der Klägerin auf Bezuschussung der genehmigten einjährigen Fachoberschule, Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung, am Standort F...-Straße 2 in 1... Berlin ab. Zur Begründung wurde ausgeführt,
Zuschüsse nach § 101 Abs. 4 SchulG erstmalig drei Jahre nach Eröffnung der Ersatzschule gewährt würden. Eine Bezuschussung abweichend von dieser Wartefrist komme nur dann in Betracht, wenn der Schulträger bereits Zuschüsse für eine staatliche anerkannte Ersatzschule derselben Schulart erhalte. Dies sei aber nicht der Fall, da der Schulträger bisher lediglich eine dreijährige Berufsfachschule für Technische Assistenten sowie eine dreijährige kaufmännische Berufsfachschule betrieben habe. Die Tatsache,
auch die Fachoberschule zu den beruflichen Schulen gehöre, ändere nichts daran,
es sich jeweils um eigenständige Schularten im Sinne des § 17 Abs. 2 SchulG handele. Randnummer 26 Mit der am 23. April 2012 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung trägt sie vor, sie betreibe seit vielen Jahren doppelt qualifizierende Bildungsgänge nach § 33 SchulG . Dabei handele es sich um die Verbindung zweier Bildungsgänge der Sekundarstufe II, nämlich der Berufsfachschule und der Fachoberschule, die einerseits mit einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss, andererseits mit der Fachhochschulreife abgeschlossen würden. An ihrer Berufsfachschule für Technische Assistenten hätten seit dem Jahre 2000 insgesamt 163 Schüler neben dem Berufsabschluss auch die Fachhochschulreife erworben. Derzeit befänden sich 23 Schüler in der doppelt qualifizierenden Ausbildung. Randnummer 27 Zwar habe der Beklagte diese Schulen in den Genehmigungs- und Anerkennungsbescheiden als Berufsfachschulen bezeichnet, materiell gehörten die doppelt qualifizierenden Bildungsgänge der Klägerin jedoch sowohl zur Schulart Berufsfachschule als auch zur Schulart Fachoberschule. Für die Bestimmung der Schulart sei nicht die Bezeichnung der Schule entscheidend, sondern der Abschluss, der an dieser Schule abgelegt werde. Die der Klägerin erteilten Genehmigungen und Anerkennungen umfassten daher auch die Schulart Fachoberschule. Dies ergebe sich zudem daraus,
die staatliche Anerkennung zur Beachtung der Vorschriften der Berufsfachschulverordnung (APO-BFS) verpflichte, die auch die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife regelten. Randnummer 28 Die doppelt qualifizierenden Bildungsgänge ließen sich nicht eindeutig einer Schulart zuordnen. Sie wiesen Merkmale sowohl der Berufsfachschule als auch der Fachoberschule auf, weil sie einerseits berufsqualifizierend ausbildeten, andererseits die Fachhochschulreife vermittelten. Die Klägerin gehe daher davon aus,
die Genehmigung des Bildungsgangs Technischer Assistent die Genehmigung einer Fachoberschule umfasse, weil in diesem Bildungsgang (auch) die Fachhochschulreife erworben werden könne.
die Genehmigung des Bildungsgangs Technischer Assistent zugleich eine Genehmigung der Schulart Berufsfachschule darstelle, sei unschädlich. Randnummer 29 Zusätzlich betreibe die Klägerin vier Bildungsgänge, die auf Prüfungen bei der Industrie- und Handelskammer vorbereiteten. Diese Bildungsgänge biete die Klägerin, ohne
hierfür eine gesonderte Genehmigung erteilt worden sei, als doppelt qualifizierende Bildungsgänge an und handele daher auch hier wie eine Fachoberschule. Randnummer 30 Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, Randnummer 31 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom
die Bezeichnung der Schularten in § 17 Abs. 2 SchulG nicht abschließend sei. Aus den folgenden Vorschriften des Schulgesetzes ergebe sich vielmehr,
nicht die Berufsfachschule, sondern lediglich die Fachoberschule zur Fachhochschulreife führe. Aus § 33 SchulG ergebe sich,
Bildungsgänge der Berufsfachschule mit dem Bildungsgang der Fachoberschule verbunden werden dürften. Randnummer 36 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 37 Es kann dahinstehen, ob die Klage ohne Bezifferung des erstrebten Zuschusses das Klagebegehren hinreichend konkretisiert und daher zulässig ist, oder ob sie als eine auf Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung gerichtete Klage als Unterfall der Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO als zulässig anzusehen wäre. Dies könnte im Hinblick darauf zweifelhaft sein,
GO eine Verpflichtung des Beklagten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, nur für den Fall mangelnder Spruchreife vorsieht, dem Beklagten hinsichtlich der Festsetzung des Zuschusses nach § 101 Abs. 7 SchulG jedoch weder ein Beurteilungsspielraum eröffnet noch eine Ermessensentscheidung von ihm zu treffen ist. Der Frage, ob eine auf Bescheidung des Antrags auf Erlass eines begünstigenden Bescheides beschränkte Klage zulässig sein kann, wenn von der Verwaltung – wie hier - noch umfangreiche Ermittlungen und komplexe Berechnungen durchzuführen wären (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO,
diese Wartefrist nicht erfüllt ist, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Die Klägerin erfüllt aber auch nicht die Voraussetzungen nach § 101 Abs. 7 SchulG , wonach abweichend von dieser Wartefrist ein um 15 Prozent gekürzter Zuschuss gezahlt wird, wenn der Schulträger im Land Berlin bereits einen Zuschuss für eine ohne wesentliche Beanstandungen geführte staatlich anerkannte Ersatzschule derselben Schulart erhält und die Schulaufsichtsbehörde den erfolgreichen Aufbau der neuen Schule für gesichert hält. Denn die Klägerin erhält bisher keinen Zuschuss für eine weitere (ihr genehmigte) Fachoberschule. Randnummer 40 Soweit sie darauf verweist,
Schüler der von ihr betriebenen und vom Beklagten bereits bezuschussten Berufsfachschulen gleichzeitig oder in unmittelbarem Zusammenhang sowohl einen berufsqualifizierenden Abschluss als auch einen studienqualifizierenden Abschluss (Fachhochschulreife) erwerben können, führt dies nicht dazu,
diese Berufsfachschulen bezogen auf die der Klägerin mit Bescheid vom 28. Oktober 2011 genehmigte einjährige Fachoberschule als Schulen „derselben Schulart“ im Sinne des § 101 Abs. 7 Satz 1 SchulG angesehen werden müssten. Randnummer 41 Dagegen spricht nicht nur,
gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 3
sich die dieser Differenzierung zugrunde liegenden Unterschiede auch hinreichend aus § 30 SchulG (Berufsfachschule) und § 31 SchulG (Fachoberschule) ergeben. Ferner ergibt sich aus den der Klägerin für ihre Berufsfachschulen erteilten Genehmigungen und Anerkennungen nicht,
diese (ggf. zugleich) als Fachoberschulen genehmigt bzw. anerkannt wurden.
nach § 2 Abs. 3 der von den Schulen der Klägerin zu beachtenden Berufsfachschulverordnung in dreijährigen Bildungsgängen neben dem Berufsabschluss auch der Abschluss der Fachhochschulreife erworben werden kann , ändert daran nichts. Randnummer 42 Auch den der Klägerin insoweit erteilten Zuschussbescheiden ist nicht zu entnehmen,
der Beklagte diese Schulen (zugleich) als Fachoberschulen bezuschussen wollte. Lediglich der Genehmigungsbescheid vom 20. Oktober 2011 für die Berufsfachschule für kaufmännische Assistenten enthält bei einer der dort genannten Fachrichtungen den Zusatz,
es sich um einen doppelt qualifizierenden Bildungsgang handele, der auch zur Fachhochschulreife führe, und im Genehmigungsverfahren für die dreijährige Berufsfachschule für Technische Assistenten wurde ausdrücklich die Fachhochschulreife als ein Bildungsziel neben dem Berufsabschluss erwähnt. Randnummer 43 Im Verwaltungsverfahren hat die Klägerin eingeräumt, die in Rede stehenden Schulen seien als Fachoberschulen „nicht explizit ausgewiesen“ worden. Ihre Argumentation, durch die Erteilung von Fachhochschulreifezeugnissen hätten die Berufsfachschulen „de facto schon analog einer Fachoberschule gearbeitet“ und der Beklagte habe „damit quasi einer Fachoberschule“ Zuschüsse bewilligt, zielt darauf, die Regelung in § 101 Abs. 7 Satz 1 SchulG analog auf den Fall anzuwenden, in dem der Schulträger zwar noch keine Zuschüsse für eine Schule derselben Schulart erhält, aber an der bereits bezuschussten Schule im Rahmen doppelt qualifizierender Bildungsgänge gemäß § 33 SchulG auch Abschlüsse erteilt, die den regelmäßigen Abschluss einer Schule dieser (anderen) Schulart darstellen. Randnummer 44 Einer solchen Analogie steht jedoch entgegen,
G insoweit keine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke aufweist. Vielmehr ist davon auszugehen,
der Landesgesetzgeber die hier geregelte vorzeitige Bezuschussung auf den ausdrücklich geregelten Fall der Eröffnung einer weiteren Schule derselben Schulart beschränken wollte und durfte. Randnummer 45 Durch die Etablierung doppelt qualifizierender Bildungsgänge wird eine Berufsfachschule nicht zur Fachoberschule, insbesondere dann nicht, wenn nur einer der dort angebotenen Bildungsgänge doppelt qualifizierend ist. Zwar bietet sie damit auch einen Bildungsgang und einen Abschluss an, der ansonsten nur von der Fachoberschule und damit von einer Schule einer anderen Schulart angeboten wird. Wie sich aus § 33 SchulG ergibt, handelt es sich bei der an Berufsfachschulen der Klägerin zu erwerbenden Fachhochschulreife jedoch nicht um den Abschluss, auf den die Bildungsgänge dieser Schule regelmäßig ausgerichtet sind; denn sie zielen auf den Erwerb berufsqualifizierender Abschlüsse. Nur geeignete Schülerinnen und Schüler „können“ zugleich oder in unmittelbarem Zusammenhang auch den studienqualifizierenden Abschluss der Fachhochschulreife erwerben und dies auch nur in einem dreijährigen Bildungsgang ( § 2 Abs. 3 Berufsfachschulverordnung – APO-BFS). Tatbestandsvoraussetzung für den Anspruch auf eine vorzeitige Bezuschussung ist aber nicht,
an einer bereits bezuschussten Schule (auch) ein Bildungsgang betrieben wird, der dem einer neu errichteten Schule entspricht. Unabhängig davon prägt die Vermittlung des Abschlusses der Fachhochschulreife die Berufsfachschulen der Klägerin nicht. Die Klägerin kann derzeit nur auf insgesamt 23 Schülerinnen bzw. Schüler verweisen, die sich in der doppelt qualifizierenden Ausbildung befinden und hat an ihrer Berufsfachschule für Technische Assistenten seit dem Jahre 2000 insgesamt 163 Schülerinnen bzw. Schülern auch zur Fachhochschulreife geführt. Da sie diese Schule zweizügig mit je 24 Schülern pro Klasse begann, dürften an dieser Schule in den letzten zehn Jahren jährlich nur etwa 16, d. h. lediglich ein Drittel der Absolventen einen Fachoberschulabschluss erworben haben. Randnummer 46 Der Landesgesetzgeber war nicht gehalten, auch für diesen Fall eine der Regelung in § 101 Abs. 7 Satz 1 SchulG entsprechende vorzeitige Bezuschussung vorzusehen. Insbesondere ist dies nicht durch die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Rechts zur Errichtung von privaten Schulen in Art. 7 Abs. 4 GG geboten. Vielmehr obliegt ihm insoweit eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Randnummer 47 Dazu hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 24. Februar 2012 (OVG 3 B 18.09) ausgeführt: Randnummer 48 „In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt,
4 GG den Ländern die Pflicht auferlegt, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen. Dies ergibt sich nicht nur aus der Bedeutung dieser Gewährleistung, sondern aus ihrer besonderen Ausgestaltung in Art. 7 Abs. 4 Sätze 3 und 4 GG, die den privaten Schulträgern praktisch die Möglichkeit nimmt, aus eigener Kraft sämtliche dort genannten Genehmigungsvoraussetzungen - kein Zurückstehen der privaten Schulen hinter den öffentlichen Schulen hinsichtlich Lehrzielen, Einrichtungen sowie wissenschaftlicher Ausbildung der Lehrkräfte, keine Förderung der Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern, genügende Sicherung der wirtschaftlichen und rechtlichen Stellung der Lehrkräfte - gleichzeitig und auf Dauer zu erfüllen. Das Grundgesetz schreibt dem Gesetzgeber allerdings nicht vor, in welcher Weise er seiner Förderpflicht nachzukommen hat, sondern räumt ihm dafür eine weitgehende Gestaltungsfreiheit ein. Die den Staat treffende Schutzpflicht löst erst dann eine Handlungspflicht aus, wenn anderenfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (BVerfG, Urteil vom
der Gesetzgeber diejenigen Grenzen beachtet, die seinem politischen Handlungsspielraum durch die Schutz- und Förderpflicht gesetzt sind, beschränkt sich der Rechtsschutz grundsätzlich auf die Prüfung einer Untätigkeit, einer groben Vernachlässigung und eines ersatzlosen Abbaus getroffener Maßnahmen (BVerfG, Beschluss vom
damit das Ersatzschulwesen als Institution gefährdet wäre, ist ersichtlich nicht der Fall. Randnummer 50 Vielmehr rechtfertigt gerade der mit der Regelung einer Wartefrist bis zur erstmaligen Gewährung von Zuschüssen verfolgte Zweck die in § 101 Abs. 7 Satz 1 SchulG vorgenommene Beschränkung der Gewährung eines vorzeitigen Zuschusses auf den Fall,
derselbe Schulträger bereits Zuschüsse für eine Schule derselben Schulart erhält. Randnummer 51 In ihren Urteilen vom
deren konkrete Dauer davon abhänge, als welche Schulart die in Rede stehende Schule genehmigt wurde. Die Wartefrist sei nur dann als erfüllt anzusehen, wenn der Schulträger bewiesen habe,
er mit dem seinen Vorstellungen entsprechenden Bildungskonzept einen Schülerjahrgang nicht nur in jeder der Schulstufe zugehörigen Jahrgangsstufe ausbilde, sondern auch Schüler, die in dieser Schule den Bildungsgang begonnen hätten, erfolgreich an das Bildungsziel führen könne. Nur darin zeige sich, ob die Privatschule der entsprechenden öffentlichen Schule ebenbürtig sei und daher zu Recht den Status einer „Ersatz“-Schule führe. Auch in früheren Urteilen, in denen es um die Frage ging, welche öffentliche Schule bei der Ermittlung der „vergleichbaren Personalkosten“ als eine der zu bezuschussenden Ersatzschule „entsprechende Schule“ heranzuziehen ist, hat die Kammer entscheidend darauf abgestellt, „als Ersatz für welche entsprechende öffentliche Schule“ die den Zuschuss begehrende Schule genehmigt wurde“ (vgl. etwa Urteil vom
der erste Schülerjahrgang die letzte Jahrgangsstufe erreicht haben muss. In § 101 SchulG hat der Gesetzgeber von der ihm zustehenden Gestaltungsfreiheit Gebrauch gemacht und u. a. in Abs. 4 für die erstmalige Bezuschussung eine Wartefrist festgelegt, die sicherstellen soll,
die finanzielle Förderung erst nach erfolgreichem Aufbau der Schule einsetzt.“ Randnummer 54 Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes: Ebenso wie der Gesetzgeber die Gewährung eines Zuschusses davon hätte abhängig machen dürfen,
stets für die konkrete Schule die vorgesehene Wartefrist erfüllt ist, und er verfassungsrechtlich nicht gezwungen war, wie in § 101 Abs. 7 Satz 1 SchulG geschehen, eine Zuschussgewährung vor Ablauf der Wartefrist vorzusehen, wenn zwar die konkrete Schule noch nicht das „Stadium ihres Aufbaus“ verlassen hat, der erfolgreiche Aufbau aber deshalb als gesichert angesehen werden kann, weil die Schule von einem „bewährten Träger“ errichtet wurde, und ebenso wie er den dann zu gewährenden Zuschuss auf 85 Prozent des nach § 101 Abs. 2 Satz 1 SchulG vorgesehenen Zuschusses beschränken durfte, stand es ihm frei, diese Regelung so gestalten,
als „bewährter Träger“ nur derjenige anzusehen ist, der bereits Zuschüsse für eine Schule derselben Schulart erhält. Randnummer 55 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001150939
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