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Finanzgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat 12 K 12056/12 Urteil Darlehensgewährung an ausländische Tochtergesellschaft - Wertlosigkeit einer Forderung

Obsah (4)§ 8b§ 1§ 351§ 6

Darlehensgewährung an ausländische Tochtergesellschaft - Wertlosigkeit einer Forderung - Teilwertabschreibung - Hinzurechnung gemäß § 1 Abs. 1 AStG Orientierungssatz 1. Der Teilwert einer Forderung wi

Schuldners sowie durch ihre Verzinslichkeit beeinflusst (vgl. Urteil

FG München vom 04.02.2004 7 K 337/99) (Rn.22) . 2. Allein aus der bilanziellen Überschuldung

Schuldners kann nicht auf die Wertlosigkeit einer gegen diesen gerichteten Forderung geschlossen werden. Hieraus kann lediglich eine mangelnde Realisierbarkeit am Bewertungsstichtag abgeleitet werden. Ist die Erfüllung der Forderung nach den am Bewertungsstichtag vorliegenden Umständen (Vermögensverhältnisse, Zahlungsfähigkeit

Schuldners) zweifelhaft, bestimmt sich ihr Teilwert danach, in welchem Umfang der Ausfall der Forderung mit einiger Wahrscheinlichkeit droht (vgl. Literatur) (Rn.22) . 3. Die Anwendung der Vorschrift

§ 8bAbs. 3 KSt

G a. F. auf Gesellschafterdarlehen ist abzulehnen (Anschluss an BFH-Urteil vom 14.01.2009 I R 52/08) (Rn.25) . 4. Ein einer ausländischen Tochtergesellschaft gewährtes Darlehen - ob eigenkapitalersetzend oder nicht - ist als Geschäftsbeziehung i. S.

§ 1ASt

G a. F. anzusehen (vgl. BMF-Schreiben vom 29.03.2011, BStBl I 2011, 277; Literatur) (Rn.27) . 5. Im Rahmen der Prüfung

§ 1ASt

G a. F. ist bei der Frage, ob ein Darlehen unter (nicht) fremdvergleichskonformen Bedingungen gewährt wurde, die (fehlende oder unzureichende) Besicherung

Darlehens als Bedingung im Sinne

§ 1Abs. 1 ASt

G a. F. zu berücksichtigen (vgl. Literatur) (Rn.32) (Rn.33) .

  1. Revision eingelegt (Az. beim BFH: I R 23/13) Verfahrensgang nachgehend BFH,
  2. Dezember 2014, I R 23/13, Urteil Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten

Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die in den Jahren 2004 bis 2007 (Streitjahre) gemäß § 1

Außensteuergesetzes (AStG) in der in den Streitjahren anzuwendenden Fassung (a. F.) erfolgte Hinzurechnung der Wertberichtigung bzw. Teilwertabschreibung von Darlehensforderungen. Randnummer 2 In den Streitjahren war die damals unter A... GmbH firmierende Klägerin zu 95 % an der B... GmbH beteiligt. Mit Verschmelzungsvertrag vom

  1. August 2008 wurde die B... GmbH rückwirkend zum
  2. Dezember 2007 auf die Klägerin verschmolzen. Die B... GmbH wiederum war Alleineigentümerin der X GmbH, mit der ein Ergebnisabführungsvertrag bestand. Randnummer 3 Im Jahre 2000 wurde zur Erschließung

US-amerikanischen Marktes – zunächst als „Joint Venture“ unter Beteiligung eines israelischen Partnerunternehmens – die C... & Co. Inc. mit Sitz in Y-Stadt, USA, gegründet. Gesellschafter waren die X GmbH zu 60 % und das israelische Unternehmen zu 40 %. Die C... & Co. Inc. wurde mit Kapital i. H. v. insgesamt 510.000 US-Dollar ausgestattet („Common stock“ i. H. v. 160.000 US-Dollar sowie „Additional paid-in capital“ i. H. v. 350.000 US-Dollar). Zu Beginn ihrer Tätigkeit gewährte das Bankhaus D... der C... & Co. Inc. ein Darlehen i. H. v. knapp 1.500.000 US-Dollar, das die Gesellschafter der C... & Co. Inc. durch Bürgschaften absicherten. Zum 31. Dezember 2003 wies die Bilanz der C... & Co. Inc. einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag i. H. v. 951.249 US-Dollar auf. Im Jahr 2004 kam es dann zur Auflösung

Joint Ventures mit dem israelischen Unternehmen, so dass die X GmbH ab dem 30. Juni 2004 alleinige Gesellschafterin der C... & Co. Inc. wurde. Daraufhin stellte das Bankhaus D... das der C... & Co. Inc. gewährte Darlehen fällig. Da diese nicht in der Lage war, das Bankdarlehen zu bedienen, zahlte die B... GmbH auf die Darlehensforderung

Bankhauses D.... Zum

  1. Dezember 2004 wies die Bilanz der C... & Co. Inc. sodann einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag i. H. v. 454.046 US-Dollar auf, der zum
  2. Dezember 2005 auf 1.593.193 US-Dollar, zum
  3. Dezember 2006 auf 2.517.823 US-Dollar und zum
  4. Dezember 2007 auf 3.541.896 US-Dollar anwuchs. Randnummer 4 In den Streitjahren gewährte die X GmbH ihrer US-amerikanischen Tochtergesellschaft mit 5 % jährlich verzinste, unbesicherte Darlehen. Die Darlehen, die aus der Liquidität zukünftiger Gewinne der C... & Co. Inc. zurückgezahlt werden sollten, setzten sich wie folgt zusammen: Randnummer 5 - 2004: 261.756,22 € - 2005: 1.103.140,00 € - 2006: 158.553,39 € - 2007: 75.000,00 €. Randnummer 6 Bereits in dem Jahr ihrer Hingabe wurden die Darlehensforderungen einzelwertberichtigt (2004 i. H. v. 261.052 €, 2005 i. H. v. 1.103.140 €, 2006 i. H. v. 158.000 € sowie 2007 i. H. v. 75.000 €). Randnummer 7 Im Jahr 2009 wurden bei der A...-Gruppe mehrere, die Jahre 2004 bis 2007 umfassende Betriebsprüfungen durchgeführt, u. a. auch bei der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der B... GmbH. Prüfungsgegenstand war u. a. das Verhältnis der B... GmbH zur X GmbH bzw. zu deren US-amerikanischen Tochtergesellschaft C... & Co. Inc. Strittig blieben die Wertberichtigungen der der C... & Co. Inc. gewährten Darlehen. In der Textziffer (Tz.) 44

Berichts über die bei der Klägerin durchgeführte Betriebsprüfung vom 02. Mai 2011 wies die Prüferin auf die vom Finanzamt (FA) E... bei der X GmbH parallel durchgeführte Betriebsprüfung hin. Die Prüferin

FA E... habe die Wertberichtigungen der Darlehensforderungen dem Einkommen der X GmbH in den Streitjahren gemäß § 1 AStG a. F. hinzugerechnet. Dementsprechend seien die Zurechnungen bei der Klägerin als Organträgerin der X GmbH der Besteuerung zu unterwerfen, und zwar laut der Anlage 1

Betriebsprüfungsberichts in 2004 i. H. v. 261.052 €, in 2005 i. H. v. 1.103.140 €, in 2006 i. H. v. 158.000 € und 2007 i. H. v. 30.800 €. Randnummer 8 Der Beklagte folgte dem Ergebnis der Betriebsprüfung und erließ am

  1. Juli 2011 für die Streitjahre u. a. entsprechend geänderte Bescheide über Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag. Das hiergegen von der Klägerin geführte Einspruchsverfahren blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom
  2. Januar 2012), so dass die Klägerin am
  3. Februar 2012 Klage erhoben hat. Randnummer 9 Die zunächst auch gegen die Bescheide für 2004 bis 2006 über den Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer sowie die Bescheide für 2007 über den Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer gerichtete Klage hat die Klägerin am
  4. März 2012 zurückgenommen. Vorausgegangen war ein Hinweis

Berichterstatters an die Klägerin in der Eingangsverfügung, wonach es sich bei den Bescheiden über den Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer sowie „über die Gewerbesteuer 2007“ um bloße Folgebescheide im Sinne

§ 351Abs.

2 der Abgabenordnung (AO) handele, so dass insoweit die Klage wohl unzulässig und die Rücknahme anzuraten sei. Nach der Erklärung der teilweisen Klagerücknahme hat der Senat das Verfahren mit Beschluss vom

  1. März 2012 insoweit unter dem Aktenzeichen 12 K 12085/12 abgetrennt und eingestellt. Randnummer 10 Die aufrecht erhaltene Klage begründet die Klägerin wie folgt: Randnummer 11 Die in den Streitjahren vorgenommenen Wertberichtigungen der Darlehensforderungen seien anzuerkennen; eine Hinzurechnung nach § 1 AStG a. F. sei nicht vorzunehmen. Die in den Streitjahren gewährten Darlehen hätten dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprochen. So habe der Darlehenszinssatz von 5 % einen Risikoaufschlag enthalten. Für das erste, im Januar 2004 gewährte Darlehen sei der Risikoaufschlag mit etwa 3,5 Prozentpunkten angesetzt worden, da der maßgebliche seinerzeitige LIBOR-Zinssatz, zu dem Banken am Markt Gelder von anderen Banken aufnehmen,1,477 % betragen habe. Randnummer 12 Der vom Beklagten behauptete Rückhalt im Konzern sei nicht gegeben. Es habe keine Verpflichtung der X GmbH oder anderer Konzerngesellschaften gegeben, für die Verbindlichkeiten der C... & Co. Inc. einstehen zu müssen. Die Ausführungen in den Jahresabschlüssen der C... & Co. Inc., dass die X GmbH die amerikanische Tochter unterstützen werde, seien zu allgemein gehalten, um daraus rechtliche Folgerungen ziehen zu können. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt, die Bescheide über Körperschaftsteuer 2004 bis 2006 und den Gewerbesteuermessbetrag 2004 bis 2007 vom
  2. Juli 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
  3. Januar 2012 dahingehend zu ändern, dass von einer Hinzurechnung von Einkünften gemäß § 1

Außensteuergesetzes in Höhe von 261.052 € in 2004, in Höhe von 1.103.140 € in 2005, in Höhe von 158.000 € in 2006 und in Höhe von 75.000 € in 2007 abgesehen wird. Randnummer 14 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Er begründet diesen Antrag wie folgt: Randnummer 16 Nach den Ausführungen

Bundesministeriums der Finanzen (BMF) in seinem Schreiben vom 29. März 2011 (Bundessteuerblatt [BStBl] I 2011, 277) sei bei dem Vorliegen eines Konzernrückhalts für eine Teilwertabschreibung kein Raum, da ein solcher Fall als fremdübliche Sicherheit anzusehen und der Rückzahlungsanspruch nicht gefährdet sei. Der Konzernrückhalt ergebe sich im Streitfall aus den vorliegenden Jahresabschlüssen der C... & Co. Inc. So werde in den Jahresabschlüssen der Streitjahre darauf hingewiesen, dass die X GmbH als Mutter (bzw. „Parent“) weiterhin die C... & Co. Inc. unterstützen werde. Da somit schon die Voraussetzungen

§ 6Abs.

1 Nr. 2 Satz 2

Einkommensteuergesetzes (EStG) – der dem § 1 AStG a. F. vorgehe – nicht vorlägen, seien die Teilwertabschreibungen in jedem Fall zu korrigieren. Randnummer 17 Nur ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin lediglich behauptet habe, dass der Darlehenszinssatz einen Risikoaufschlag enthalten habe, ohne die Berechnung dieses Risikoaufschlags nachvollziehbar zu belegen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 I. Die Klage ist zulässig. Das Gericht geht – in Übereinstimmung mit den Beteiligten – davon aus, dass die teilweise Klagerücknahme vom

  1. März 2012 insoweit unwirksam ist, als dass sie auch in Bezug auf den Gewerbesteuermessbescheid 2007 erklärt worden ist. Dieser Einschätzung steht der Einstellungsbeschluss vom
  2. März 2012 nicht entgegen, da dieser lediglich deklaratorischer Natur ist (vgl. nur Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom
  3. Juli 2005 XI R 15/04, BStBl II 2005, 644). Randnummer 19 II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung [FGO]). Randnummer 20 Zwar lagen die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung der Darlehensforderungen nach den gegenüber § 1 AStG a. F. vorrangig zu prüfenden Regelungen

§ 6Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ESt

G i. V. m. § 8 Abs. 1

Körperschaftsteuergesetzes (KStG) sowie § 7 Satz 1

Gewerbesteuergesetzes (GewStG) vor (vgl. zur Nachrangigkeit

§ 1ASt

G a. F. das BFH-Urteil vom

  1. November 1988 I R 335/83, BStBl II 1989, 510) – dazu unter
  2. Der Beklagte hat jedoch den Einkünften der Klägerin als Organträgerin der X GmbH zu Recht die Teilwertabschreibungen der Darlehen – 2004 i. H. v. 261.052 €, 2005 i. H. v. 1.103.140 €, 2006 i. H. v. 158.000 € und 2007 i. H. v. 75.000 € – gemäß § 1 AStG a. F. wieder hinzugerechnet – dazu unter
  3. Randnummer 21
  4. Die gegenüber der C... & Co. Inc. bestehenden Darlehensforderungen waren nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG sowie § 7 Satz 1 GewStG mit einem niedrigeren Teilwert anzusetzen (sog. Teilwertabschreibung), da der Teilwert unter dem nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG anzusetzenden Wert lag und dies auf einer voraussichtlich dauernden Wertminderung beruhte. Der Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber

ganzen Betriebs im Rahmen

Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Randnummer 22 Der Teilwert einer Forderung wird durch die Zahlungsfähigkeit und die Zahlungswilligkeit

Schuldners sowie durch ihre Verzinslichkeit beeinflusst (vgl. Finanzgericht [FG] München, Urteil vom 04. Februar 2004 7 K 337/99, juris). Allein aus der bilanziellen Überschuldung

Schuldners kann nicht auf die Wertlosigkeit einer gegen diesen gerichteten Forderung geschlossen werden. Hieraus kann lediglich eine mangelnde Realisierbarkeit am Bewertungsstichtag abgeleitet werden. Ist die Erfüllung der Forderung nach den am Bewertungsstichtag vorliegenden Umständen (Vermögensverhältnisse, Zahlungsfähigkeit

Schuldners) zweifelhaft, bestimmt sich ihr Teilwert danach, in welchem Umfang der Ausfall der Forderung mit einiger Wahrscheinlichkeit droht (Fischer in Kirchhof, EStG, 11. Auflage [2012], § 6 Rn. 135). Randnummer 23 Diese Gesichtspunkte führen hier dazu, dass eine vollständige Abschreibung der strittigen Darlehen vorzunehmen war. Neben der bilanziellen Überschuldung der C... & Co. Inc., die in den Streitjahren erheblich angewachsen ist, verdeutlicht der unstrittige Vortrag der Klägerin, dass sich die C... & Co. Inc. in einer tatsächlichen Krise befand. Nach dem Ausscheiden

israelischen Partnerunternehmens war die C... & Co. Inc. gezwungen, den vom Bankhaus D... über etwa 1.500.000 € gewährten Kredit zu bedienen. Ohne die finanzielle Unterstützung der X GmbH bzw. der B... GmbH hätte die C... & Co. Inc. dieser Verpflichtung nicht nachkommen können. Insbesondere die unbestrittene negative wirtschaftliche und finanzielle Entwicklung der C... & Co. Inc. ließ die Rückführung der Darlehensbeträge unwahrscheinlich werden; die Darlehensforderungen waren praktisch uneinbringlich (vgl. zum Gesichtspunkt der Uneinbringlichkeit: Fischer in Kirchhof, EStG, 11. Auflage [2012], § 6 Rn. 135). Zudem gab es keine Anhaltspunkte für eine etwaige ratenweise Rückzahlung der Darlehen in der Folgezeit (vgl. dazu BFH-Urteil vom 28. November 2002 I R 30/01, Sammlung der Entscheidungen

BFH [BFH/NV] 2002, 677; FG Köln, Urteil vom

  1. Januar 2001 13 K 2347/99, juris), so dass die X GmbH davon ausgehen durfte, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit für den vollständigen Ausfall der gewährten Darlehen sprach. Überdies ist zu berücksichtigen, dass die bilanzielle Überschuldung der C... & Co. Inc. bis zum
  2. Dezember 2007 auf knapp 3.542.000 US-Dollar anwuchs und damit die Gesamtsumme der durch die X GmbH gewährten Darlehen deutlich überstieg. Randnummer 24 Der vom Beklagten behauptete „Konzernrückhalt“ kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Der Beklagte beruft sich insoweit auf die US-amerikanischen Jahresabschlüsse der C... & Co. Inc., in denen darauf hingewiesen wird, dass die X GmbH als Mutter (bzw. „Parent“) die C... & Co. Inc. weiterhin unterstützen werde. Abgesehen davon, dass diese Erklärung äußerst allgemein gehalten ist, kann eine derartige Absichtserklärung der Darlehensgeberin – der X GmbH – gegenüber der Darlehensnehmerin – der C... & Co. Inc. – nicht dazu führen, von einer Werthaltigkeit der Darlehensforderungen auszugehen. Denn bei dieser Erklärung handelt es sich insoweit nur um ein „Geschäft mit sich selbst“, so dass die US-amerikanischen Jahresabschlüsse vielmehr gegen die Anwendung der Figur

„Konzernrückhalts“ sprechen, da für die X GmbH danach das wirtschaftliche Überleben

US-amerikanischen Tochter maßgeblich zu sein scheint, nicht hingegen die Realisierung der eigenen Darlehensforderungen. Allenfalls gegenüber Dritten, die ihrerseits Forderungen gegenüber der C... & Co. Inc. haben, könnten die vom Beklagten angeführten Absichtserklärungen in den Jahresabschlüssen Geltung erlangen und u. U. gegen eine Teilwertabschreibung solcher Drittforderungen sprechen. Um eine derartige Konstellation geht es hier jedoch gerade nicht. Randnummer 25

  1. Die in zulässiger Weise gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG sowie § 7 Satz 1 GewStG vorgenommenen Teilwertabschreibungen waren jedoch in vollem Umfang zu korrigieren. Der Beklagte konnte zwar nicht auf § 8b Abs. 3 KStG a. F. zurückgreifen, da der BFH die Anwendung dieser Vorschrift auf Gesellschafterdarlehen zutreffend abgelehnt hat (Urteil vom
  2. Januar 2009 I R 52/08, BStBl II 2009, 674); der Beklagte hat jedoch zu Recht § 1 AStG a. F. auf den Streitfall angewendet. Randnummer 26 a) Gemäß § 1 Abs. 1 AStG a. F. sind, wenn Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus Geschäftsbeziehungen mit einer ihm nahestehenden Person dadurch gemindert werden, dass er im Rahmen solcher Geschäftsbeziehungen zum Ausland Bedingungen vereinbart, die von denen abweichen, die voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen vereinbart hätten, seine Einkünfte unbeschadet anderer Vorschriften so anzusetzen, wie sie unter den zwischen unabhängigen Dritten vereinbarten Bedingungen angefallen wären. Randnummer 27 Eine Geschäftsbeziehung ist jede den Einkünften zugrunde liegende schuldrechtliche Beziehung, die keine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung ist und entweder beim Steuerpflichtigen oder bei der nahe stehenden Person Teil einer Tätigkeit ist, auf die die §§ 13, 15, 18 oder § 21 EStG anzuwenden sind oder im Fall eines ausländischen Nahestehenden anzuwenden wären, wenn die Tätigkeit im Inland vorgenommen würde, so § 1 Abs. 4 AStG a. F. Da nach dem Wortlaut „jede“ schuldrechtliche Beziehung ausreichend ist – ausgenommen sind nur gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen –, ist es unbedeutend, ob die strittige Vereinbarung gesellschaftsrechtlich veranlasst ist oder nicht. Der für die Veranlagungszeiträume vor 2003 bestehende Streit, ob eigenkapitalersetzende Gesellschafterleistungen in den Anwendungsbereich

§ 1Abs. 1 ASt

G fallen (vgl. dazu BFH-Urteile vom

  1. Mai 1990 I R 97/88, BStBl II 1990, 875; vom
  2. August 2008 I R 28/07, BFH/NV 2009, 123), ist damit nach der Auffassung

Senats nicht mehr relevant (vgl. auch Pohl in Blümich, AStG, § 1 Rn. 187 f.), so dass auch das einer ausländischen Tochtergesellschaft gewährte Darlehen – ob eigenkapitalersetzend oder nicht – als Geschäftsbeziehung i. S.

§ 1ASt

G a. F. anzusehen ist (vgl. auch BMF-Schreiben vom 29. März 2011, BStBl I 2011, 277; Prinz/Scholz in Finanzrundschau [FR] 2011, 925, m. w. N.). Randnummer 28

  1. b)Für den Streitfall bedeutet dies das Folgende: Randnummer 29
  2. aa)Zwischen der Klägerin bzw. der X GmbH auf der einen Seite und der C... & Co. Inc. auf der anderen Seite bestand in den Streitjahren aufgrund der jährlich geleisteten Darlehen eine Geschäftsbeziehung i. S.

§ 1Abs. 4 ASt

G a. F. Denn dadurch entstand eine schuldrechtliche Beziehung, die zumindest bei der C... & Co. Inc. Teil einer Tätigkeit war, die zu gewerblichen Einkünften geführt hätte, wenn sie im Inland ausgeübt worden wäre. Randnummer 30 bb) Auch die weiteren Voraussetzungen

§ 1Abs. 1 ASt

G a. F. sind erfüllt. § 1 Abs. 1 AStG a. F. setzt voraus, dass Einkünfte dadurch gemindert werden, dass der Einkünfteermittlung andere als fremdübliche Bedingungen zugrunde gelegt werden. Randnummer 31 Als Einkünfte sind die Einkünfte im Sinne

EStG zu verstehen (Pohl in Blümich, AStG, § 1 Rn. 44 m. w. N.). Resultieren die Einkünfte aus einer Darlehensgewährung sind die Einkünfte nicht nur insoweit zu prüfen, als dass die Konditionen der Darlehensbeziehung betroffen sind, sondern ist im Grundsatz auch die Substanz

Darlehens maßgeblich zu berücksichtigen. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck

§ 1ASt

G, der Gewinnverlagerungen bzw. steuerliche Vorteile verhindern will, die dadurch entstehen, dass international tätige Unternehmen bzw. Konzerne aufgrund

Auslandsbezugs steueroptimierende Maßnahmen vornehmen können (Pohl in Blümich, AStG, § 1 Rn. 4). Randnummer 32 Im Rahmen der Prüfung der fremdüblichen Bedingungen sind hiernach bei Darlehensgewährungen die Darlehenskonditionen zu berücksichtigen. Zu den Konditionen eines Darlehens gehört neben der Zinsvereinbarung auch die Frage der Besicherung der Darlehensforderung (insoweit anderer Meinung: Prinz/Scholz in FR 2011, 925, wonach die [unzureichende] Besicherung eines Darlehens keine Bedingung im Sinne

§ 1Abs. 1 ASt

G a. F. sei). Dieses Verständnis von Darlehenskonditionen ergibt sich aus der Auslegung

Begriffs der Bedingung, der von § 1 Abs. 1 AStG a. F. verwendet wird, und folgt schon aus dem weit zu verstehenden Wortlaut. Bestätigt wird dieses Verständnis durch die spätere Änderung

§ 1Abs. 1 ASt

G, wonach „Bedingungen, insbesondere Preise (Verrechnungspreise)“ seien, also auch andere Bedingungen als Preise – z. B. unzureichende Besicherungen von Darlehen –, die dem Fremdvergleich nicht entsprechen, eine Korrektur nach § 1 AStG rechtfertigen können (vgl. Pohl in Blümich, AStG, § 1 Rn. 36). Randnummer 33 Hier beruhte die Einkünfteminderung, die durch die Teilwertabschreibung, also den Substanzverlust

Darlehens eingetreten ist, auf den Konditionen der Darlehensgewährung in Gestalt der (fehlenden) Besicherung der Darlehen. Es ist nicht fremdüblich, dass Darlehen ohne jede Sicherheit gewährt werden. Dies gilt im Streitfall umso mehr, als dass die X GmbH über die Streitjahre hinweg Darlehen in insgesamt siebenstelliger Höhe hingab und sich während der gesamten Zeit die wirtschaftliche, finanzielle und bilanzielle Situation der C... & Co. Inc. verschlechterte. Ein fremder Dritter hätte daher auf einer Absicherung der gewährten Darlehen bestanden. Diese fehlende Absicherung kann hier weder durch den vereinbarten Darlehenszinssatz – der mit 5 % zumindest insoweit zu niedrig ist, als dass damit eine fehlende Besicherung ausgeglichen werden könnte – noch durch einen etwaigen Konzernrückhalt ausgeglichen werden (vgl. insoweit BMF-Schreiben vom 29. März 2011, BStBl I 2011, 277). Denn einziger Anhaltspunkt für einen solchen Rückhalt ist die Aussage der X GmbH, die selbst die Darlehensgeberin ist, sie werde die US-amerikanische Tochter weiterhin unterstützen. Entsprechende Aussagen bzw. Handlungen anderer Konzerngesellschaften der A...-Gruppe sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Randnummer 34 Auf die Frage, ob die Zinsvereinbarung – wie der Beklagte es meint – ebenfalls fremdüblich ist, kommt es dann nicht mehr an. Allerdings ist dem Beklagten insoweit zuzugeben, dass die Klägerin die Art und Weise der Festlegung

Darlehenszinssatzes nicht substantiiert dargelegt hat. Zwar hat die Klägerin vorgetragen, sie habe sich an dem maßgeblichen seinerzeitigen LIBOR-Zinssatz orientiert und unter

sen Berücksichtigung einen Risikoaufschlag vereinbart. Allerdings hat sie weder dem steigenden LIBOR-Zinssatz Rechnung getragen – der unter Beibehaltung eines zumindest gleichbleibenden Risikoaufschlags in den Streitjahren zu einem höheren Darlehenszinssatz hätte führen müssen, was jedoch nicht geschehen ist – noch hat sie die sich verschlechternde wirtschaftliche bzw. finanzielle Situation der C... & Co. Inc. durch steigende Darlehenszinssätze berücksichtigt, was fremde Dritte im Zweifel getan hätten. Randnummer 35 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 36 IV. Die Revision zum BFH war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Es ist bislang höchstrichterlich nicht entschieden, ob im Rahmen der Prüfung

§ 1ASt

G a. F. bei der Frage, ob ein Darlehen unter (nicht) fremdvergleichskonformen Bedingungen gewährt wurde, die (fehlende oder unzureichende) Besicherung

Darlehens als Bedingung im Sinne

§ 1Abs. 1 ASt

G a. F. zu berücksichtigen ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001151043

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