Schuldners sowie durch ihre Verzinslichkeit beeinflusst (vgl. Urteil
FG München vom 04.02.2004 7 K 337/99) (Rn.22) . 2. Allein aus der bilanziellen Überschuldung
Schuldners kann nicht auf die Wertlosigkeit einer gegen diesen gerichteten Forderung geschlossen werden. Hieraus kann lediglich eine mangelnde Realisierbarkeit am Bewertungsstichtag abgeleitet werden. Ist die Erfüllung der Forderung nach den am Bewertungsstichtag vorliegenden Umständen (Vermögensverhältnisse, Zahlungsfähigkeit
Schuldners) zweifelhaft, bestimmt sich ihr Teilwert danach, in welchem Umfang der Ausfall der Forderung mit einiger Wahrscheinlichkeit droht (vgl. Literatur) (Rn.22) . 3. Die Anwendung der Vorschrift
G a. F. auf Gesellschafterdarlehen ist abzulehnen (Anschluss an BFH-Urteil vom 14.01.2009 I R 52/08) (Rn.25) . 4. Ein einer ausländischen Tochtergesellschaft gewährtes Darlehen - ob eigenkapitalersetzend oder nicht - ist als Geschäftsbeziehung i. S.
G a. F. anzusehen (vgl. BMF-Schreiben vom 29.03.2011, BStBl I 2011, 277; Literatur) (Rn.27) . 5. Im Rahmen der Prüfung
G a. F. ist bei der Frage, ob ein Darlehen unter (nicht) fremdvergleichskonformen Bedingungen gewährt wurde, die (fehlende oder unzureichende) Besicherung
Darlehens als Bedingung im Sinne
G a. F. zu berücksichtigen (vgl. Literatur) (Rn.32) (Rn.33) .
Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die in den Jahren 2004 bis 2007 (Streitjahre) gemäß § 1
Außensteuergesetzes (AStG) in der in den Streitjahren anzuwendenden Fassung (a. F.) erfolgte Hinzurechnung der Wertberichtigung bzw. Teilwertabschreibung von Darlehensforderungen. Randnummer 2 In den Streitjahren war die damals unter A... GmbH firmierende Klägerin zu 95 % an der B... GmbH beteiligt. Mit Verschmelzungsvertrag vom
US-amerikanischen Marktes – zunächst als „Joint Venture“ unter Beteiligung eines israelischen Partnerunternehmens – die C... & Co. Inc. mit Sitz in Y-Stadt, USA, gegründet. Gesellschafter waren die X GmbH zu 60 % und das israelische Unternehmen zu 40 %. Die C... & Co. Inc. wurde mit Kapital i. H. v. insgesamt 510.000 US-Dollar ausgestattet („Common stock“ i. H. v. 160.000 US-Dollar sowie „Additional paid-in capital“ i. H. v. 350.000 US-Dollar). Zu Beginn ihrer Tätigkeit gewährte das Bankhaus D... der C... & Co. Inc. ein Darlehen i. H. v. knapp 1.500.000 US-Dollar, das die Gesellschafter der C... & Co. Inc. durch Bürgschaften absicherten. Zum 31. Dezember 2003 wies die Bilanz der C... & Co. Inc. einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag i. H. v. 951.249 US-Dollar auf. Im Jahr 2004 kam es dann zur Auflösung
Joint Ventures mit dem israelischen Unternehmen, so dass die X GmbH ab dem 30. Juni 2004 alleinige Gesellschafterin der C... & Co. Inc. wurde. Daraufhin stellte das Bankhaus D... das der C... & Co. Inc. gewährte Darlehen fällig. Da diese nicht in der Lage war, das Bankdarlehen zu bedienen, zahlte die B... GmbH auf die Darlehensforderung
Bankhauses D.... Zum
Berichts über die bei der Klägerin durchgeführte Betriebsprüfung vom 02. Mai 2011 wies die Prüferin auf die vom Finanzamt (FA) E... bei der X GmbH parallel durchgeführte Betriebsprüfung hin. Die Prüferin
FA E... habe die Wertberichtigungen der Darlehensforderungen dem Einkommen der X GmbH in den Streitjahren gemäß § 1 AStG a. F. hinzugerechnet. Dementsprechend seien die Zurechnungen bei der Klägerin als Organträgerin der X GmbH der Besteuerung zu unterwerfen, und zwar laut der Anlage 1
Betriebsprüfungsberichts in 2004 i. H. v. 261.052 €, in 2005 i. H. v. 1.103.140 €, in 2006 i. H. v. 158.000 € und 2007 i. H. v. 30.800 €. Randnummer 8 Der Beklagte folgte dem Ergebnis der Betriebsprüfung und erließ am
Berichterstatters an die Klägerin in der Eingangsverfügung, wonach es sich bei den Bescheiden über den Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer sowie „über die Gewerbesteuer 2007“ um bloße Folgebescheide im Sinne
2 der Abgabenordnung (AO) handele, so dass insoweit die Klage wohl unzulässig und die Rücknahme anzuraten sei. Nach der Erklärung der teilweisen Klagerücknahme hat der Senat das Verfahren mit Beschluss vom
Außensteuergesetzes in Höhe von 261.052 € in 2004, in Höhe von 1.103.140 € in 2005, in Höhe von 158.000 € in 2006 und in Höhe von 75.000 € in 2007 abgesehen wird. Randnummer 14 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Er begründet diesen Antrag wie folgt: Randnummer 16 Nach den Ausführungen
Bundesministeriums der Finanzen (BMF) in seinem Schreiben vom 29. März 2011 (Bundessteuerblatt [BStBl] I 2011, 277) sei bei dem Vorliegen eines Konzernrückhalts für eine Teilwertabschreibung kein Raum, da ein solcher Fall als fremdübliche Sicherheit anzusehen und der Rückzahlungsanspruch nicht gefährdet sei. Der Konzernrückhalt ergebe sich im Streitfall aus den vorliegenden Jahresabschlüssen der C... & Co. Inc. So werde in den Jahresabschlüssen der Streitjahre darauf hingewiesen, dass die X GmbH als Mutter (bzw. „Parent“) weiterhin die C... & Co. Inc. unterstützen werde. Da somit schon die Voraussetzungen
1 Nr. 2 Satz 2
Einkommensteuergesetzes (EStG) – der dem § 1 AStG a. F. vorgehe – nicht vorlägen, seien die Teilwertabschreibungen in jedem Fall zu korrigieren. Randnummer 17 Nur ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin lediglich behauptet habe, dass der Darlehenszinssatz einen Risikoaufschlag enthalten habe, ohne die Berechnung dieses Risikoaufschlags nachvollziehbar zu belegen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 I. Die Klage ist zulässig. Das Gericht geht – in Übereinstimmung mit den Beteiligten – davon aus, dass die teilweise Klagerücknahme vom
G i. V. m. § 8 Abs. 1
Körperschaftsteuergesetzes (KStG) sowie § 7 Satz 1
Gewerbesteuergesetzes (GewStG) vor (vgl. zur Nachrangigkeit
G a. F. das BFH-Urteil vom
ganzen Betriebs im Rahmen
Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Randnummer 22 Der Teilwert einer Forderung wird durch die Zahlungsfähigkeit und die Zahlungswilligkeit
Schuldners sowie durch ihre Verzinslichkeit beeinflusst (vgl. Finanzgericht [FG] München, Urteil vom 04. Februar 2004 7 K 337/99, juris). Allein aus der bilanziellen Überschuldung
Schuldners kann nicht auf die Wertlosigkeit einer gegen diesen gerichteten Forderung geschlossen werden. Hieraus kann lediglich eine mangelnde Realisierbarkeit am Bewertungsstichtag abgeleitet werden. Ist die Erfüllung der Forderung nach den am Bewertungsstichtag vorliegenden Umständen (Vermögensverhältnisse, Zahlungsfähigkeit
Schuldners) zweifelhaft, bestimmt sich ihr Teilwert danach, in welchem Umfang der Ausfall der Forderung mit einiger Wahrscheinlichkeit droht (Fischer in Kirchhof, EStG, 11. Auflage [2012], § 6 Rn. 135). Randnummer 23 Diese Gesichtspunkte führen hier dazu, dass eine vollständige Abschreibung der strittigen Darlehen vorzunehmen war. Neben der bilanziellen Überschuldung der C... & Co. Inc., die in den Streitjahren erheblich angewachsen ist, verdeutlicht der unstrittige Vortrag der Klägerin, dass sich die C... & Co. Inc. in einer tatsächlichen Krise befand. Nach dem Ausscheiden
israelischen Partnerunternehmens war die C... & Co. Inc. gezwungen, den vom Bankhaus D... über etwa 1.500.000 € gewährten Kredit zu bedienen. Ohne die finanzielle Unterstützung der X GmbH bzw. der B... GmbH hätte die C... & Co. Inc. dieser Verpflichtung nicht nachkommen können. Insbesondere die unbestrittene negative wirtschaftliche und finanzielle Entwicklung der C... & Co. Inc. ließ die Rückführung der Darlehensbeträge unwahrscheinlich werden; die Darlehensforderungen waren praktisch uneinbringlich (vgl. zum Gesichtspunkt der Uneinbringlichkeit: Fischer in Kirchhof, EStG, 11. Auflage [2012], § 6 Rn. 135). Zudem gab es keine Anhaltspunkte für eine etwaige ratenweise Rückzahlung der Darlehen in der Folgezeit (vgl. dazu BFH-Urteil vom 28. November 2002 I R 30/01, Sammlung der Entscheidungen
BFH [BFH/NV] 2002, 677; FG Köln, Urteil vom
„Konzernrückhalts“ sprechen, da für die X GmbH danach das wirtschaftliche Überleben
US-amerikanischen Tochter maßgeblich zu sein scheint, nicht hingegen die Realisierung der eigenen Darlehensforderungen. Allenfalls gegenüber Dritten, die ihrerseits Forderungen gegenüber der C... & Co. Inc. haben, könnten die vom Beklagten angeführten Absichtserklärungen in den Jahresabschlüssen Geltung erlangen und u. U. gegen eine Teilwertabschreibung solcher Drittforderungen sprechen. Um eine derartige Konstellation geht es hier jedoch gerade nicht. Randnummer 25
G fallen (vgl. dazu BFH-Urteile vom
Senats nicht mehr relevant (vgl. auch Pohl in Blümich, AStG, § 1 Rn. 187 f.), so dass auch das einer ausländischen Tochtergesellschaft gewährte Darlehen – ob eigenkapitalersetzend oder nicht – als Geschäftsbeziehung i. S.
G a. F. anzusehen ist (vgl. auch BMF-Schreiben vom 29. März 2011, BStBl I 2011, 277; Prinz/Scholz in Finanzrundschau [FR] 2011, 925, m. w. N.). Randnummer 28
G a. F. Denn dadurch entstand eine schuldrechtliche Beziehung, die zumindest bei der C... & Co. Inc. Teil einer Tätigkeit war, die zu gewerblichen Einkünften geführt hätte, wenn sie im Inland ausgeübt worden wäre. Randnummer 30 bb) Auch die weiteren Voraussetzungen
G a. F. sind erfüllt. § 1 Abs. 1 AStG a. F. setzt voraus, dass Einkünfte dadurch gemindert werden, dass der Einkünfteermittlung andere als fremdübliche Bedingungen zugrunde gelegt werden. Randnummer 31 Als Einkünfte sind die Einkünfte im Sinne
EStG zu verstehen (Pohl in Blümich, AStG, § 1 Rn. 44 m. w. N.). Resultieren die Einkünfte aus einer Darlehensgewährung sind die Einkünfte nicht nur insoweit zu prüfen, als dass die Konditionen der Darlehensbeziehung betroffen sind, sondern ist im Grundsatz auch die Substanz
Darlehens maßgeblich zu berücksichtigen. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck
G, der Gewinnverlagerungen bzw. steuerliche Vorteile verhindern will, die dadurch entstehen, dass international tätige Unternehmen bzw. Konzerne aufgrund
Auslandsbezugs steueroptimierende Maßnahmen vornehmen können (Pohl in Blümich, AStG, § 1 Rn. 4). Randnummer 32 Im Rahmen der Prüfung der fremdüblichen Bedingungen sind hiernach bei Darlehensgewährungen die Darlehenskonditionen zu berücksichtigen. Zu den Konditionen eines Darlehens gehört neben der Zinsvereinbarung auch die Frage der Besicherung der Darlehensforderung (insoweit anderer Meinung: Prinz/Scholz in FR 2011, 925, wonach die [unzureichende] Besicherung eines Darlehens keine Bedingung im Sinne
G a. F. sei). Dieses Verständnis von Darlehenskonditionen ergibt sich aus der Auslegung
Begriffs der Bedingung, der von § 1 Abs. 1 AStG a. F. verwendet wird, und folgt schon aus dem weit zu verstehenden Wortlaut. Bestätigt wird dieses Verständnis durch die spätere Änderung
G, wonach „Bedingungen, insbesondere Preise (Verrechnungspreise)“ seien, also auch andere Bedingungen als Preise – z. B. unzureichende Besicherungen von Darlehen –, die dem Fremdvergleich nicht entsprechen, eine Korrektur nach § 1 AStG rechtfertigen können (vgl. Pohl in Blümich, AStG, § 1 Rn. 36). Randnummer 33 Hier beruhte die Einkünfteminderung, die durch die Teilwertabschreibung, also den Substanzverlust
Darlehens eingetreten ist, auf den Konditionen der Darlehensgewährung in Gestalt der (fehlenden) Besicherung der Darlehen. Es ist nicht fremdüblich, dass Darlehen ohne jede Sicherheit gewährt werden. Dies gilt im Streitfall umso mehr, als dass die X GmbH über die Streitjahre hinweg Darlehen in insgesamt siebenstelliger Höhe hingab und sich während der gesamten Zeit die wirtschaftliche, finanzielle und bilanzielle Situation der C... & Co. Inc. verschlechterte. Ein fremder Dritter hätte daher auf einer Absicherung der gewährten Darlehen bestanden. Diese fehlende Absicherung kann hier weder durch den vereinbarten Darlehenszinssatz – der mit 5 % zumindest insoweit zu niedrig ist, als dass damit eine fehlende Besicherung ausgeglichen werden könnte – noch durch einen etwaigen Konzernrückhalt ausgeglichen werden (vgl. insoweit BMF-Schreiben vom 29. März 2011, BStBl I 2011, 277). Denn einziger Anhaltspunkt für einen solchen Rückhalt ist die Aussage der X GmbH, die selbst die Darlehensgeberin ist, sie werde die US-amerikanische Tochter weiterhin unterstützen. Entsprechende Aussagen bzw. Handlungen anderer Konzerngesellschaften der A...-Gruppe sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Randnummer 34 Auf die Frage, ob die Zinsvereinbarung – wie der Beklagte es meint – ebenfalls fremdüblich ist, kommt es dann nicht mehr an. Allerdings ist dem Beklagten insoweit zuzugeben, dass die Klägerin die Art und Weise der Festlegung
Darlehenszinssatzes nicht substantiiert dargelegt hat. Zwar hat die Klägerin vorgetragen, sie habe sich an dem maßgeblichen seinerzeitigen LIBOR-Zinssatz orientiert und unter
sen Berücksichtigung einen Risikoaufschlag vereinbart. Allerdings hat sie weder dem steigenden LIBOR-Zinssatz Rechnung getragen – der unter Beibehaltung eines zumindest gleichbleibenden Risikoaufschlags in den Streitjahren zu einem höheren Darlehenszinssatz hätte führen müssen, was jedoch nicht geschehen ist – noch hat sie die sich verschlechternde wirtschaftliche bzw. finanzielle Situation der C... & Co. Inc. durch steigende Darlehenszinssätze berücksichtigt, was fremde Dritte im Zweifel getan hätten. Randnummer 35 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 36 IV. Die Revision zum BFH war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Es ist bislang höchstrichterlich nicht entschieden, ob im Rahmen der Prüfung
G a. F. bei der Frage, ob ein Darlehen unter (nicht) fremdvergleichskonformen Bedingungen gewährt wurde, die (fehlende oder unzureichende) Besicherung
Darlehens als Bedingung im Sinne
G a. F. zu berücksichtigen ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001151043
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