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VG Berlin 3. Kammer 3 K 132.12 Urteil Schulverweis; fehlendes Vorverfahren § 62 SchulG BE, § 63 SchulG BE, § 69 SchulG BE, § 68 VwGO

Schulverweis; fehlendes Vorverfahren Orientierungssatz

  1. Die Durchführung eines Vorverfahrens ist nicht deshalb ausnahmsweise entbehrlich, weil der Beklagte im Rahmen des Klageverfahrens zu erkennen gegeben hat, dass er den angegriffenen Bescheid für rechtmäßig hält: denn der Beklagte hat die aus der fehlenden Durchführung des Vorverfahrenns resultierende Unzulässigkeit der Klage ausdrücklich gerügt und sich nur hilfsweise zu deren Begründetheit geäußert. (Rn.25)
  2. Ein Schulwechsel kann - insbesondere wenn mit einem Schüler gehäuft erzieherische Probleme im Schulalltag auftreten - eine pädagogische Maßnahme darstellen, die dem betroffenen Schüler in einem neutralen Umfeld einen unbelasteten Neuanfang ermöglichen soll und die daher zu empfehlen keine Besorgnis der Befangenheit begründet. (Rn.28) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der 2001 geborene Kläger zu 3., der Sohn der Kläger zu
  3. und 2., besuchte im Schuljahr 2011/2012 die vierte Klasse der J...-Schule in Berlin-P.... Randnummer 2 Gegen den Kläger zu
  4. wurden wegen gewalttätigen und beleidigenden Verhaltens im ersten Halbjahr des Schuljahres 2011/2012 mehrfach schulrechtliche Erziehungsmaßnahmen ergriffen; so ohrfeigte der Kläger u.a. am
  5. September 2011 einen Mitschüler, woraufhin ihm gegenüber eine Verwarnung ausgesprochen und der Vorfall ins Klassenbuch eingetragen wurde, am
  6. November 2011 bedrohte er einen Mitschüler mit einem Messer und gab danach an, er habe den Mitschüler „abstechen wollen“, woraufhin ihm u.a. zur Wiedergutmachung des angerichteten Schadens die Ableistung eines sozialen Dienstes in der Schule auferlegt wurde. Nach dem zuletzt genannten Vorfall äußerte die Schule in einer Stellungnahme gegenüber dem deswegen einbezogenen schulpsychologischen Beratungszentrum des Beklagten vom
  7. November 2011, dass ihren „Informationen nach die Einnahme von Psychopharmaka in der Familie der Kläger alltäglich“ sei. Randnummer 3 Am
  8. Januar 2012 kam es in der Schule zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Kläger zu
  9. und einem Mitschüler, bei dem der Kläger zu
  10. den – seinerseits bestrittenen – Angaben zweier Erzieherinnen zufolge mehrfach versucht haben soll, den Kopf des Mitschülers gegen eine Treppenkante zu stoßen, und – insoweit wiederum unstreitig – gegenüber der dagegen einschreitenden Erzieherin die Worte „Leck mich!“ äußerte. Randnummer 4 Mit Schreiben vom
  11. Januar 2013 teilte die Klassenleiterin des Klägers zu
  12. den Klägern zu
  13. und
  14. mit, dass die Klassenkonferenz nach Beratung am
  15. Januar 2012 beabsichtige, dem Kläger zu
  16. wegen seines extrem groben und gewalttätigen Verhaltens gegenüber dem Mitschüler sowie wegen seines respektlosen und uneinsichtigen Benehmens gegenüber den Pädagogen einen Verweis auszusprechen. Bevor diese Maßnahme getroffen werde, werde ihnen jedoch bis zum
  17. Januar 2012 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Randnummer 5 Mit an die Schule gerichtetem Schreiben vom
  18. Januar 2012 wiesen die die Kläger zu
  19. und
  20. den Vorwurf, der Kläger zu
  21. habe versucht, den Kopf des Mitschülers gegen eine Treppenkante zu stoßen, zurück. Am selben Tag beschloss die Klassenkonferenz, dass nach wie vor beabsichtigt sei, dem Kläger zu
  22. einen Verweis zu erteilen, damit jedoch noch abgewartet werden solle, falls sich im Rahmen einer vom Kläger zu
  23. begonnenen Therapie eine neue Bewertung ergeben sollten. Randnummer 6 Mit Schreiben vom
  24. Januar 2012 teilte der Schulleiter den Klägern zu
  25. und
  26. daraufhin mit, dass man ihre Stellungnahme erhalten habe, aber keine neuen Aspekte sehe, die eine veränderte Beurteilung der Situation erforderlich machten. Daher bleibe es nach erneuter Beratung der Klassenkonferenz bei der Ordnungsmaßnahme, da wiederholt Erziehungsmaßnahmen ergriffen worden seien, die jedoch erfolglos geblieben seien. Randnummer 7 Nachdem der Kläger zu 3.) Anfang Februar 2012 auf eine andere Schule im Bezirk Berlin-P... gewechselt war, legten die Kläger zu
  27. und
  28. mit Schreiben vom
  29. Februar 2012 „Widerspruch“ gegen den im „Schreiben vom
  30. Januar 2012 angekündigten Schulverweis“ ein und bemängelten, dass den Ausführungen in ihrem Schreiben vom
  31. Januar 2012 keine Beachtung geschenkt worden sei. Randnummer 8 Am
  32. Februar 2012 beschloss daraufhin die Klassenkonferenz, den Verweis auszusprechen, da der zu
  33. Kläger sein Verhalten bislang nicht entschuldigt habe und damit gezeigt habe, dass er sein eigenes Fehlverhalten nicht anerkenne. Randnummer 9 Mit Schreiben vom
  34. Februar 2012 teilte der Schulleiter den Klägern zu
  35. und
  36. mit, dass sowohl ihr Schreiben vom
  37. Januar 2012 als auch ihr Widerspruch vom
  38. Februar 2012 zur Kenntnis genommen worden seien, die dort enthaltenen Ausführungen jedoch zurückzuweisen seien. Dem Kläger zu
  39. sei mit Beschluss der Klassenkonferenz ein Verweis erteilt worden, denn sie nunmehr „im Beiblatt“ erhielten. Dem Schreiben war ein an die Kläger zu
  40. und
  41. gerichtetes Schreiben der Klassenleiterin des Klägers zu
  42. vom
  43. Januar 2012 beigefügt, in welchem es heißt, dass der Kläger zu
  44. wegen seines extrem groben und gewalttätigen Verhaltens gegenüber einem Mitschüler sowie wegen seines respektlosen und uneinsichtigen Benehmens gegenüber Pädagogen einen Verweis erhalte. Randnummer 10 Mit ihrer am
  45. April 2012 eingegangenen Klage wenden sich die Kläger gegen den gegenüber dem Kläger zu
  46. ausgesprochenen Verweis und begehren die Richtigstellung der Äußerung der Schule, nach der die Einnahme von Psychopharmaka in ihrer Familie alltäglich sei. Randnummer 11 Die Klage gegen Bescheid, mit dem der Verweis ausgesprochen worden sei, sei zulässig, insbesondere hätten sie mit Schreiben vom
  47. Februar 2012 ausdrücklich Widerspruch gegen den Verweis eingelegt. Dass dieser bislang nicht beschieden worden sei, stehe der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen; im Übrigen habe der Beklagte im Rahmen des Klageverfahrens erkennen lassen, dass er den Bescheid für rechtmäßig halte, so dass die Klage auch ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig sei. Die Klage sei insoweit auch begründet. Der angegriffene Bescheid sei bereits formell rechtswidrig, da es an einer aus sich heraus verständlichen Sachverhaltsdarstellung und an einer rechtlichen Begründung für die verhängte Ordnungsmaßnahme fehle und die maßgebenden Ermessenserwägungen des Beklagten nicht dargelegt würden. Der Bescheid sei außerdem wegen Befangenheit des Schulleiters, der unmittelbar nach dem Vorfall vom
  48. Januar 2012 gegenüber der Klägerin zu
  49. geäußert habe, sie solle für den Kläger zu
  50. eine andere Schule suchen, formell rechtswidrig. Der Verweis sei auch materiell rechtswidrig, weil er auf einer falschen Tatsachengrundlage beruhe, denn der Kläger zu
  51. sei vor der Auseinandersetzung mit seinem Mitschüler von diesem gehänselt worden, und er habe entgegen der Annahme des Beklagten nicht versucht, den Kopf seines Mitschülers gegen eine Treppenkante zu stoßen. Selbst wenn der Beklagte bei seiner Entscheidung von einer zutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen sei, sei diese jedenfalls ermessensfehlerhaft, da nicht zu erkennen sei, dass vorrangig anzuwendende Erziehungsmaßnahmen vergeblich ausgeschöpft worden seien. Randnummer 12 Die im Schülerbogen des Klägers zu
  52. enthaltene Äußerung der Schule, nach der die Einnahme von Psychopharmaka in ihrer Familie alltäglich sei, sei unzutreffend; sie hätten daher einen Anspruch darauf, dass der Beklagte gerichtlich zur Entfernung dieser Äußerung aus dem Schülerbogen des Klägers zu
  53. Bzw. zur Richtigstellung gegenüber seinem schulpsychologischen Beratungszentrum verpflichtet werde, auch ohne dass sie zuvor einen dementsprechenden Antrag an den Beklagten gerichtet hätten. Randnummer 13 Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß, Randnummer 14 1.) den dem Kläger zu
  54. gegenüber ausgesprochenen schriftlichen Verweis aufzuheben, Randnummer 15 2.) den Beklagten zu verpflichten, in der Stellungnahme der Schule zur Schulhilfekonferenz vom
  55. November 2011 die Worte „Unseren Informationen nach ist die Einnahme von Psychopharmaka in der Familie alltäglich.“ zu entfernen bzw. zu schwärzen und hierüber unverzüglich die Stellen zu verständigen, denen die Stellungnahme übermittelt wurde. Randnummer 16 Der Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Er ist der Auffassung, dass die Klage bereits unzulässig sei, weil im Hinblick auf das Klagebegehren zu
  56. kein behördliches Vorverfahren durchgeführt worden sei, und es im Hinblick auf das Klagebegehren zu
  57. am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehle, da diese zuvor keinen dementsprechenden Antrag an den Beklagten gerichtet hätten. Hilfsweise verteidigt der Beklagte den gegenüber dem Kläger zu
  58. ausgesprochenen schriftlichen Verweis. Randnummer 19 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Mit Beschluss vom
  59. April 2013 hat die Kammer den Rechtstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den Schülerbogen, den Sonderpädagogischen Förderbogen und den Verwaltungsvorgang des Beklagten zum Klageverfahren Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Über die Klage entscheidet der aufgrund der Übertragung durch die Kammer nach § 6 Abs. 1 VwGO zuständige Einzelrichter im Einverständnis der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Randnummer 22 Das Begehren, den dem Kläger zu
  60. erteilten schriftlichen Verweis aufzuheben, ist, da es sich dabei um eine hoheitliche, zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts getroffene, auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtete Maßnahme und damit um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln handelt (st. Rspr. der Kammer, vgl. u.a. Beschluss vom
  61. Juli 2011, VG 3 K 310.11), als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft, aber mangels Durchführung des vor der Erhebung der Anfechtungsklage nach § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO erforderlichen Vorverfahrens unzulässig. Randnummer 23 Der dem Kläger erteilte Verweis ist, wie sich bei der gebotenen Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont - insbesondere aus der Zusammenschau beider Schreiben und aus den ihnen jeweils zugrundeliegenden Beschlüssen der insoweit nach § 63 Abs. 5 S. 1 SchulG zuständigen Klassenkonferenz - ergibt, den Klägern noch nicht mit dem Schreiben des insoweit nach § 69 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 SchulG zuständigen Schulleiters vom
  62. Januar 2012 i.S.d. § 41 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln bekannt gegeben und damit gem. § 43 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln wirksam geworden, sondern erst mit dessen Schreiben vom
  63. Februar
  64. So verweist der Schulleiter in seinem ersten Schreiben vom
  65. Januar 2012 lediglich darauf, dass es „bei der Ordnungsmaßnahme … bleibt“, ohne diese jedoch unter Bezugnahme auf den abschließenden Katalog des § 63 Abs. 2 S. 1 SchulG genauer zu bezeichnen, und obwohl eine Ordnungsmaßnahme den Klägern zuvor lediglich mit Schreiben vom
  66. Januar 2012 angekündigt und ihnen insoweit gem. § 63 Abs. 4 SchulG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, eine konkrete Ordnungsmaßname nicht aber derart verbindlich ausgesprochen worden war, dass es bei ihr hätte „bleiben“ können. Dementsprechend wird erst in dem Schreiben des Schulleiters vom
  67. Februar 2012, mit dem dieser den Klägern erstmals den Beschluss der Klassenkonferenz bekannt gab, gegenüber dem Kläger zu
  68. ausdrücklich ein schriftlicher Verweis und damit eine konkrete Ordnungsmaßnahme i.S.d. § 63 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SchulG mit unmittelbar regelnder Außenwirkung i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln ausgesprochen. Randnummer 24 Selbst wenn man das Schreiben der Kläger vom
  69. Februar 2012 angesichts seiner ausdrücklichen Bezeichnung als Widerspruch ansehen würde (wogegen aber wiederum spricht, dass auch die Kläger in dem Schreiben davon ausgingen dass ein Schulverweis im Schreiben des Schulleiters vom
  70. Januar 2012 lediglich angekündigt, nicht aber bereits ausgesprochen worden war), ginge dieser mangels eines vorangegangenen, wirksamen, widerspruchsfähigen Verwaltungsaktes ins Leere. Einen – demgegenüber statthaften und nach § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage erforderlichen – Widerspruch gegen den Bescheid vom
  71. Februar 2012 haben die Kläger hingehen unstreitig nicht erhoben. Randnummer 25 Die Durchführung eines Vorverfahrens ist auch nicht deshalb ausnahmsweise entbehrlich, weil der Beklagte im Rahmen des Klageverfahrens zu erkennen gegeben hat, dass er den angegriffenen Bescheid für rechtmäßig hält, denn der Beklagte hat die aus der fehlenden Durchführung des Vorverfahrens resultierende Unzulässigkeit der Klage ausdrücklich gerügt und sich nur hilfsweise zu deren Begründetheit geäußert (vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom
  72. Januar 2008, 5 K 1101/07, zit. n. juris, Rn. 34 f., m.w.N.). Randnummer 26 Im Übrigen wäre die Klage insoweit – ihre Zulässigkeit einmal unterstellt – auch unbegründet, denn der den Verweis aussprechende Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Randnummer 27 Rechtsgrundlage für die genannte Maßnahme ist § 63 Abs. 1 S. 1 SchulG . Danach können, soweit Erziehungsmaßnahmen nach § 62 SchulG nicht zu einer Konfliktlösung geführt haben oder keine Aussicht auf Erfolg versprechen, die in § 63 Abs. 2 SchulG enumerierten Ordnungsmaßnahmen – u.a. der in § 63 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SchulG genannte schriftliche Verweis – unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit getroffen werden, wenn ein Schüler die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit beeinträchtigt oder andere am Schulleben Beteiligte gefährdet. Randnummer 28 Der Bescheid ist zunächst formell rechtmäßig. Zum einen genügt er mit der Bezugnahme auf das den Klägern bekannte und daher nicht im Einzelnen darzustellende gewalttätige und beleidigende Verhalten des Klägers zu 3., das erkennbar Grundlage sowohl für das „Ob“ als auch das „Wie“ der Ermessensentscheidung des Beklagten war, und mit der Bezugnahme auf die zugrundliegende Regelung in § 63 SchulG dem Begründungserfordernis des § 39 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln. Zum anderen ist der Bescheid auch nicht deshalb formell rechtswidrig, weil ein Grund vorläge, der i.S.d. § 22 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln geeignet wäre, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung durch den Schulleiter zu rechtfertigen, der gem. § 63 Abs. 5 S. 1 SchulG der für die angefochtene Ordnungsmaßnahme zuständigen Klassenkonferenz vorsitzt. Allein der Umstand, dass der Schulleiter den Klägerin zu
  73. nahegelegt haben soll, für den Kläger zu
  74. eine andere Schule zu suchen, rechtfertigt nicht die Annahme, dass der Entscheidung über die Erteilung des schriftlichen Verweises eine unsachliche Einstellung des Schulleiters zugrundelag. Vielmehr kann ein Schulwechsel – insbesondere wenn, wie hier, mit einem Schüler gehäuft erzieherische Probleme im Schulalltag auftreten – eine pädagogische Maßnahme darstellen, die dem betroffenen Schüler in einem neutralen Umfeld einen unbelasteten Neuanfang ermöglichen soll und die daher zu empfehlen keine Besorgnis der Befangenheit begründet; dafür spricht im Übrigen auch, dass die Kläger bereits im Februar 2012 den ihnen anheimgestellten Schulwechsel selbst vollzogen haben. Randnummer 29 Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Randnummer 30 Die in § 63 Abs. 1 S. 1 SchulG genannten Tatbestandsvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Zwar ist zwischen den Beteiligten streitig, ob der Kläger zu
  75. im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung mit einem Mitschüler versuchte, dessen Kopf gegen eine Treppenstufe zu schlagen und ihm so schwere Verletzungen zuzufügen. Unstreitig ist jedoch, dass der Kläger – selbst wenn er von seinem Mitschüler gehänselt worden sein sollte – diesen ohne entsprechende Rechtfertigung, insbesondere ohne von diesem selbst attackiert worden zu sein, körperlich angriff und ihn dabei „in den Schwitzkasten nahm“, wobei beide eine Treppe hinunterzustürzen drohten, und die Erzieherin, die diese Auseinandersetzung beenden wollte, mit den Worten „Leck mich!“ beleidigte. Dass ein solches Verhalten sowohl i.S.d. § 63 Abs. 1 S. 1 a.E. Alt. 2 SchulG andere am Schulleben Beteiligte gefährdet als auch i.S.d. § 63 Abs. 1 S. 1 a.E. Alt. 1 SchulG die ordnungsgemäße Erziehungsarbeit beeinträchtigt, bedarf keiner weiteren Erörterung. Gegenüber dem Kläger zu
  76. waren auch aufgrund vorangegangenen gewalttätigen und beleidigenden, also einschlägigen Verhaltens mehrfach Erziehungsmaßnahmen i.S.d. § 62 SchulG ergriffen worden – der Kläger zu
  77. hatte u.a. einen Mitschüler geohrfeigt, woraufhin gegenüber ihm in einem erzieherischen Gespräch i.S.d. § 62 Abs. 2 Nr. 1 SchulG eine Verwarnung ausgesprochen und der Vorfall gem. § 62 Abs. 2 Nr. 4 SchulG ins Klassenbuch eingetragen worden war; außerdem hatte der Kläger zu
  78. einen Mitschüler mit einem Messer bedroht und danach angegeben, er habe den Mitschüler „abstechen wollen“, woraufhin ihm u.a. gem. § 62 Abs. 2 Nr. 5 SchulG zur Wiedergutmachung des angerichteten Schadens die Ableistung eines sozialen Dienstes in der Schule auferlegt worden war. Diese Erziehungsmaßnahmen hatten aber erkennbar keine grundlegende Änderung seines eine ordnungsgemäße Erziehungsarbeit beeinträchtigenden Verhaltens zur Folge und versprachen daher im vorliegenden Fall keine Aussicht auf Erfolg. Randnummer 31 Das dem Beklagten danach gem. § 63 Abs. 1 S. 1 SchulG eröffnete und gem. § 114 VwGO gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Ermessen hat dieser beanstandungsfrei ausgeübt. Insbesondere hat er, nachdem Erziehungsmaßnahmen i.S.d. § 62 SchulG keine Aussicht auf Erfolg mehr versprachen, unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes mit dem schriftlichen Verweis das unter den Ordnungsmaßnahmen des § 63 Abs. 2 S. 1 SchulG zur Verfügung stehende mildeste Mittel gewählt, das angesichts des Umstandes, dass der Kläger zu
  79. zuvor bereits mehrere Male einschlägig aufgefallen war und ihm gegenüber im Ergebnis wirkungslose Erziehungsmaßnahmen ergriffen worden waren, auch unter Berücksichtigung des beim Kläger diagnostizierten, lediglich leichten Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätssyndroms (ADHS) und des ihm daher gewährten sonderpädagogischen Förderbedarfs angemessen bzw. verhältnismäßig im engeren Sinne erscheint. Randnummer 32 Das Begehren, die Stellungnahme der Schule, nach der „die Einnahme von Psychopharmaka in der Familie der Kläger alltäglich“ sein soll, aus dem Schülerbogen des Klägers zu streichen bzw. gegenüber dem schulpsychologischen Beratungszentrum des Beklagten richtigzustellen, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses ebenfalls unzulässig, denn die Kläger haben vor Klageerhebung unstreitig keinen dementsprechenden, im Ergebnis erfolglosen Antrag an den Beklagten gerichtet, so dass es der Durchführung eines Klageverfahrens mangels vorheriger Beschreitung dieses einfacheren Weges nicht bedurfte. Dass die Kläger meinen, einen „strikten Rechtsanspruch“ auf Korrektur der Stellungnahme der Schule zu haben, ändert nichts daran, dass die Kläger gehalten sind, einen aus ihrer Sicht bestehenden Anspruch zunächst - erfolglos - beim Beklagten geltend zu machen, bevor sie gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und S. 2 i.V.m. § 709 S. 2 ZPO. Randnummer 34 BESCHLUSS Randnummer 35 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001151078

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