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VG Berlin 3. Kammer 3 L 280.13 Beschluss Zulassung zum Studium der Tiermedizin SS 2013 an der FU Berlin § 8 KapVO BE, § 9 KapVO BE, § 9 LVerpflV BE

Obsah (5)§ 9§ 5§ 11§ 13§ 52

Zulassung zum Studium der Tiermedizin SS 2013 an der FU Berlin Orientierungssatz 1. Der Hochschulpakt 2020 begründet keine individuellen Ansprüche von Studienplatzbewerbern auf Verwendung der durch ih

§ 9Abs. 6 Kap

VO ist weiterhin der Personalbedarf für die praktische Ausbildun g nach den §§ 54, 57 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten sowie zur Änderung anderer approbationsrechtlicher Vorschriften vom

  1. November 1999 (BGBl. S. 2162) (TAppO 1999) bzw. der sie ersetzenden, inhaltsgleichen §§ 57, 60 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten vom
  2. Juli 2006 (BGBl. I S. 1827), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  3. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) (TAppV), in der Weise zu berücksichtigen, dass für die Ausbildung nach § 54 Abs. 1 TAppO 1999 bzw. § 57 Abs. 1 TAppV (kuratives Pflichtpraktikum von 4 Wochen) für je 96 Ausbildungsplätze und für die Ausbildung nach §§ 54 Abs. 2, 57 TAppO 1999 bzw. §§ 57 Abs. 2, 60 TAppV (Wahlpraktikum von 16 Wochen) für je 42 Ausbildungsplätze eine Stelle abzuziehen ist. Randnummer 21 Nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen (Anlage 9 des Schriftsatzes vom
  4. August 2012) ergibt sich ein Abzug von 0,4217 Stellen. Da auf jede Stelle eine durchschnittliche Lehrverpflichtung von 6,2324 LVS (619,50 LVS : 99,4 - nach Abzug des Krankenversorgungsabzugs - verfügbare Stellen) entfällt, führt dies zu einer Minderung des Lehrdeputats des wissenschaftlichen Personals um 2,6281 LVS (= 0,4217 x 6,2324). Der antragstellerseits erhobenen Forderung, der Berechnung nicht die durchschnittliche Lehrverpflichtung des gesamten Lehrpersonals zugrunde zulegen, sondern im Einzelnen zu berücksichtigen, wie sich die Ausbildungsbetreuung auf die Stellengruppen verteile, da diese eher auf den „Schultern des wissenschaftlichen Mittelbaus“ laste, der mit einem geringeren Lehrdeputat ausgestattet sei, musste nicht gefolgt werden. Der durch § 9 Abs. 6 KapVO vorgegebene, ohnehin nach einer pauschalierenden Methode vorzunehmende Abzug wäre nicht zuverlässiger zu ermitteln, wenn man auf eine empirisch nicht belegte, offenbar nur auf einer Schätzung („eher“) beruhenden Verteilung der Praktikumsbetreuung abstellte. Randnummer 22
  5. Das Lehrangebot aus Stellen beträgt daher 616,8719 LVS (619,50 LVS Lehrdeputat aus verfügbaren Stellen – 2,6281 LVS Pflichtpraktika). Randnummer 23
  6. Hiervon sind Lehrverpflichtun g sverminderun g en im Umfang von 17 LVS wie folgt abzuziehen ( § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO ): Randnummer 24 Die von der Antragsgegnerin gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 LVVO in Ansatz gebrachte Verminderung der Lehrverpflichtung von 4,5 LVS für den Dekan, Prof. B... die auf einer vom Präsidium der Antragsgegnerin getroffenen generellen Regelung beruht(vgl. „Generelle Ermäßigung der Lehrverpflichtung für Dekaninnen und Dekane der Fachbereiche sowie für die Vorsitzenden der Institutsräte der Zentralinstitute“, Rundschreiben des Präsidiums der Antragsgegnerin, FU-Rundschreiben V Nr. 4/05 vom Januar 2005), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine auf den konkreten Amtsinhaber bezogene Entscheidung ist insoweit nicht erforderlich (vgl. Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom
  7. August 2006, OVG 5 NC 21.06). Randnummer 25 Hinzu treten die bewilligten Lehrverpflichtungsverminderungen von 2,25 LVS für die am Fachbereich Veterinärmedizin dauerhaft eingerichtete Funktion des Studiendekans, derzeit Prof. H...

§ 9Abs.

1 Nr. 4a LVVO (Bescheid der Antragsgegnerin vom

  1. August 2011), von 1,0 LVS für die dauerhaft eingerichtete Funktion eines Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die Tierärztliche Vorprüfung, Dr. G...(Bescheide der Antragsgegnerin vom
  2. August 2011 [Kapazitätsunterlagen WS 2011/2012] und vom
  3. Juli 2012), und von 2,0 LVS für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die Tierärztliche Prüfung, Prof. S...(Bescheid der Antragsgegnerin vom
  4. Juni 2008), jeweils

§ 9Abs.

1 Nr. 6 LVVO (vgl. hierzu Beschluss auch des OVG Berlin-Brandenburg vom

  1. November 2009, OVG 5 NC 72.09). Soweit diesbezüglich vorgetragen wird, dass Prüfungstätigkeiten Teil der Lehrverpflichtung seien und daher nicht zu deren Verminderung herangeführt werden könnten, übersieht die Antragstellerseite, dass die Lehrverpflichtungsverminderungen nicht lediglich für die Prüfungstätigkeit, sondern in Übereinstimmung mit § 9 Abs. 1 Nr. 6 LVVO jeweils für den mit einer besonders großen Belastung einhergehenden Vorsitz im Prüfungsausschuss gewährt wurden. Ferner ergibt sich eine Lehrverpflichtungsminderung von 1,0 LVS für die Studienfachberatung (Dr. S... , Bescheid vom
  2. Juli 2012)

§ 9Abs.

1 Nr. 5 LVVO . Auch die Prof. Z...für seine Tätigkeit als Vorsitzender der Promotionskommission gewährte Lehrdeputatsverminderung um 2,25 LVS (vgl. Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. August 2007) ist – unabhängig von der antragstellerseits aufgeworfenen Frage, ob die Voraussetzungen des seitens der Antragsgegnerin zur Begründung der Verminderung vorrangig herangezogenen § 9 Abs. 4 LVVO vorliegen – zu berücksichtigen; denn die Promotionskommission ist, wie die Antragstellerseite zutreffend dargestellt hat, materiell ein Prüfungsausschuss i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 6 LVVO , so dass die gewährte Lehrverpflichtungsverminderung jedenfalls nach dieser, der Antragsgegnerin wie § 9 Abs. 4 LVVO Ermessen eröffnenden Rechtsgrundlage zu berücksichtigen ist. Kapazitätsmindernd in die Berechnung einzubeziehen ist ferner die Dr. H...(Studienrätin im Hochschuldienst, Vorklinik, WE 01) mit Rücksicht auf die von ihr wahrzunehmenden organisatorischen und sonstigen Aufgaben in zulässiger Weise

§ 5Abs.

1 Satz 3 LVVO gewährte Ermäßigung des Lehrdeputats um 4,0 LVS (Bescheid vom

  1. April 2012; vgl. bereits Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom
  2. Oktober 2005, OVG 5 NC 107.05, vom
  3. Juli 2010, OVG 5 NC 101.09, und vom
  4. April 2012, OVG 5 NC 2.12). Randnummer 26 Soweit antragstellerseits eingewandt wird, dass die Lehrverpflichtungsverminderungen teilweise bereits vor bis zu fünf Jahre bewilligt worden seien, wird damit der glaubhafte Vortrag der Antragsgegnerin, dass die betreffenden Bediensteten die die Verminderung rechtfertigenden Funktionen weiterhin ausüben, nicht widerlegt. Auch mit der pauschalen, durch nichts belegten Behauptung, der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die tierärztliche Vorprüfung habe mehr Arbeit zu bewältigen als der Vorsitzende der Promotionskommission, aber ebensoviel Arbeit wie der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die tierärztliche Prüfung, ist nicht substantiiert dargetan, dass der Umfang der gewährten Lehrverpflichtungsverminderungen in sich widersprüchlich sei. Randnummer 27 Die Lehrverpflichtungsverminderungen sind bei dem im Klinikbereich tätigen Lehrpersonal nicht im Umfang des Krankenversorgungsabzugs von 30 % zu mindern. Wie oben ausgeführt, wird der Krankenversorgungsabzug nach § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 KapVO durchgeführt, indem vor der Berechnung des Lehrangebots die Zahl der Stellen der wissenschaftlichen Einrichtungen, die Dienstleistungen für die unmittelbare Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen einschließlich der Untersuchungen für das öffentliche Gesundheitswesen zu erbringen haben, um 30 % vermindert wird. Zwischen jener pauschalen Stellenverminderung und der Verminderung der Lehrverpflichtung einzelner Stelleninhaber gibt es keinen Zusammenhang (vgl. Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg vom
  5. Juli 2010, a.a.O.). Randnummer 28
  6. In die Ermittlung des Lehrangebots sind schließlich die nach § 10 KapVO anzusetzenden Lehrauftra g sstunden im Umfang von durchschnittlich 0,5 LVS (nur im Sommersemester 2011: 1,0 LVS) einzurechnen sowie die Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog. Titellehre ) im Umfang von durchschnittlich 2,5 LVS (Sommersemester 2011: 2,0 LVS, Wintersemester 2011/12: 3,0 LVS). Randnummer 29
  7. Das unbereinigte Lehrangebot beläuft sich somit auf 602,8719 LVS (616,8719 LVS aus Stellen abzüglich 17 LVS Verminderungen zuzüglich 0,5 LVS Lehrauftragsstunden und 2,5 LVS Titellehre). Randnummer 30
  8. Dieses Lehrangebot vermindert sich

§ 11Kap

VO ( Dienstleistungsexport ) wegen der Belastung der Lehreinheit Veterinärmedizin mit Ausbildungsverpflichtungen für den ihr nicht zugeordneten Studiengang Agrarwissenschaften der Humboldt-Universität zu Berlin (zur rechtlichen Verpflichtung, diese Dienstleistungen zu erbringen, vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 14. März 1988 – OVG 7 S 446.87 –, BA S. 12 -15). Randnummer 31 Grundlage der Ermittlung des in Deputatstunden je Semester zu messenden Dienstleistungsbedarfs (E) ist die Formel

(2)aus Nr. I.2. der Anlage 1 zur KapVO (E = S q CA q x A q /2). Hierbei steht nach Nr. III. der Anlage 1 zur KapVO Randnummer 32 - CA q für den Curricularanteil, der an einen Studiengang außerhalb der Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen ist, Randnummer 33 - A q für die jährliche Studienanfängerzahl des nachfragenden Studienganges; diese ist nicht um einen Schwundfaktor zu korrigieren (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1. Juli 2011, 2 B 45/11.NC u.a., BayVGH München, Beschluss vom 11. Mai 2005, 7 CE 05.10151 u.a., jew. zit. n. juris; Beschlüsse der Kammer vom 18. Dezember 2012, VG 3 L 253.12 u.a., zum Studiengang Psychologie WS 2012/2013). Randnummer 34 Grundlage der Ermittlung des Curricularanteils (CA q ) ist wiederum die Formel aus Nr. III.1. der Anlage 2 zur KapVO (CA q = Σ k v qk · f k : g k ). Hierbei steht nach Nr. III.2. der Anlage 2 zur KapVO Randnummer 35 - V qk für die Anzahl der von einem Studierenden des nicht zugeordneten Studienganges während seines gesamten Studiums in einer Veranstaltungsart k (Vorlesung, Übung usw.) nachgefragten Semesterwochenstunden (SWS) Randnummer 36 - f k für den zu der Veranstaltungsart k gehörigen Anrechnungsfaktor, der das Maß der durchschnittlichen Inanspruchnahme der Lehrperson durch Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung und Prüfungsaufwand für eine Lehrveranstaltungsstunde ausdrückt und Randnummer 37 - g k für die zur Veranstaltungsart k gehörige Betreuungsrelation bzw. Gruppengröße. Randnummer 38 Die Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen für die Veranstaltungsarten k ergeben sich aus Nr. III.3. der Anlage 2 zur KapVO. Randnummer 39
  1. a)Für Studierende des Bachelorstudiengangs Agrarwissenschaften der Humboldt-Universität erbringt die Lehreinheit Veterinärmedizin die nach der Anlage zur Studienordnung (Amtl. Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität Nr. 5/2006 vom 6. Februar 2006) im 1. Fachsemester vorgesehene Pflichtveranstaltung „Biologie der Tiere“ (4 SWS), die anhand der Ausgestaltung der Lehrveranstaltung (Vorlesung mit unmittelbarer studienbegleitender Prüfung) als Lehrveranstaltungsart k=4 (Anrechnungsfaktor = 1,0; Betreuungsrelation = 60) einzustufen und daher mit einem Curricularanteil (CA q ) von (1,0 x 4 : 60 =) 0,0667 zu berücksichtigen ist. Für die Pflichtveranstaltung „Tierernährung und Futtermittelkunde“ im 3. Fachsemester, die ebenfalls als Vorlesung mit unmittelbarer studienbegleitender Prüfung ausgestaltet und damit als Lehrveranstaltungsart k=4 einzustufen ist, erbringt die Antragsgegnerin weitere 2 SWS der in der Anlage zur Studienordnung (a.a.O.) ausgewiesenen 4 SWS, mithin einen Curricularanteil (CA q ) von (1,0 x 2 : 60 =) 0,0333. Bei einer jährlichen Studienanfängerzahl (A q ) von 110 (ausgehend vom Berechnungsstichtag 1. März 2012 und der Zulassungszahl zum Wintersemester 2011/12, vgl. Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 22/2011 vom 14. Juli 2011; im Sommersemester erfolgen keine Zulassungen) ergeben sich [0,0667 + 0,0333 =] 0,1 (CA q ) x 55 (A q /2) = 5,5 LVS. Randnummer 40
  2. b)Ferner erbringt die Lehreinheit Veterinärmedizin für Studierende des Masterstudienganges Prozess- und Qualitätsmanagement der Humboldt-Universität die nach der Anlage zur Studienordnung (Amtl. Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität Nr. 10/2006 vom 6. Februar 2006) im 2. Fachsemester vorgesehene Wahlpflichtveranstaltung „Tierhygiene und Tiergesundheitslehre“ (4 SWS), die ebenfalls als Vorlesung mit unmittelbarer studienbegleitender Prüfung ausgestaltet, damit als Lehrveranstaltungsart k=4 einzustufen und mit einem Curricularanteil (CA q ) von (1,0 x 4 : 60 =) 0,0667 zu berücksichtigen ist. Die jährliche Zulassungszahl beträgt hier 55 (ausgehend vom Berechnungsstichtag 1. März 2012 und den Zulassungszahlen zum Wintersemester 2011/12 = 30 und Sommersemester 2012 = 25, vgl. Amtliche Mitteilungsblätter der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 22/2011 vom 14. Juli 2011 und Nr. 01/2012 vom 13. Januar 2012). Da die Studierenden nach § 10 Satz 2 der Studienordnung eines von vier Profilen zu wählen haben, in dem fünf der sechs angebotenen Wahlpflichtmodule belegt werden müssen, ist bei anzunehmender gleichmäßiger Verteilung der Studierenden auf die vier Profile eine jährliche Studierendenzahl (A q ) von [55 : 4 =] 13,75 zugrunde zu legen. Die Nachfragequote beträgt 5/6, da der Studienverlaufsplan die Studierenden nur verpflichtet, innerhalb der von ihnen gewählten Profilrichtung fünf der sechs durch die Humboldt-Universität angebotenen Wahlpflichtmodule zu belegen, deren eines „Tierhygiene und Tiergesundheitslehre“ ist. Hiernach ergibt sich ein Dienstleistungsexport von 0,0667 (CA q ) x 6,875 (A q /2) x 5/6 = 0,3821 LVS. Randnummer 41 Der Ansatz des Dienstleistungsbedarfs führt danach zu einem bereinigten Lehrangebot von (602,8719 LVS – 5,5 – 0,3821 =) 596,9898 LVS . (Die Antragsgegnerin kommt, da sie ihrer Berechnung nicht die hier verwendeten Betreuungsrelationen aus der zum 1. April 2012 ohne Übergangsregelung in Kraft getretenen Änderung der Anlage 2 zur KapVO, sondern die Betreuungsrelationen aus der zuvor in st. Rspr. verwendeten Anlage 2 zur KapVO II 1975 (g k =90) zugrundegelegt und hinsichtlich der Studierendenzahl des Masterstudienganges Prozess- und Qualitätsmanagement die Änderung der Zulassungszahlen zum Sommersemester 2012 (Amtsblatt der Humboldt-Universität Nr. 22/2011 vom 14. Juli 2011: 20; Amtsblatt der Humboldt-Universität Nr. 01/2012 vom 13. Januar 2012: 25) außer Acht gelassen hat, demgegenüber – kapazitätserhöhend – zu einem Dienstleistungsbedarf von nur 3,8942 und damit zu einem bereinigten Lehrangebot von 598,9777 LVS; dies hat jedoch keine Auswirkungen auf das Ergebnis der Berechnung). Randnummer 42 10. Bei der Berechnung der Lehrnachfra g e hat die Antragsgegnerin wie bisher

§ 13Abs. 1 Satz 2 Kap

VO den in Teil A Nr. I. g) der Anlage 2 zur KapVO für den Studiengang Veterinärmedizin festgesetzten Curricularnormwert (CNW) von 7,6 zugrunde gelegt. Zur Umsetzung der durch die TAppO 1999 veränderten Anforderungen an Inhalt und Umfang der Studienleistungen im Studiengang Veterinärmedizin hat die Antragsgegnerin die Studienordnung für den Studiengang Veterinärmedizin vom

  1. Juli 2003 (Amtliche Mitteilungen der Antragsgegnerin Nr. 50/2003 vom
  2. November 2003) und später vom
  3. Februar 2007 (Amtliche Mitteilungen Nr. 75/2007 vom
  4. November 2007) erlassen, deren Studienverlauf nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und erforderlichen summarischen Prüfung sowohl inhaltlich als auch quantitativ weitestgehend dem Beispielstudienplan der ZVS vom
  5. August 2000 entspricht. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass der bereits in früheren Verfahren überreichte Beispielstudienplan von einer Betreuungsrelation von 180 für Vorlesungen ausgeht, auch wenn der Durchschnitt der bundesweit im Studiengang Veterinärmedizin festgesetzten Zulassungszahlen größer sein sollte (vgl. Beschluss des OVG Berlin vom
  6. Oktober 2004 – OVG 5 NC 44.04 –, zum Studiengang Humanmedizin/Vorklinik WS 2003/04). Hieraus errechnet die Antragsgegnerin

der Studienordnung vom

  1. Februar 2007 für die am Lehrangebot für den Studiengang Veterinärmedizin beteiligten Lehreinheiten ( § 13 Abs. 4 S. 1 KapVO ) der Naturwissenschaften mit den Stoffgebieten Physik, Chemie, Zoologie und Botanik einen Curricularanteil von 0,3501 und für die Fremdleistung der Lehreinheit Agrarwissenschaften (HU) mit den Stoffgebieten Landwirtschaftslehre, Tierzucht und Genetik und Übungen in der Landwirtschaftslehre einen Curricularanteil von 0,2278 . Der Curricularanteil für die Lehrimporte aus der Biologie, Chemie und Physik ist jedoch geringfügig auf 0,3166 zu verändern. Abweichend von der (in den Kapazitätsunterlagen für das Wintersemester 2008/09 enthaltenen) Aufstellung der Antragsgegnerin sind für die Studierenden der Tiermedizin 5 SWS „Grundvorlesung Biologie - Zoologie“ (davon 3 SWS im ersten Fachsemester und 2 SWS im
  2. Fachsemester), 3 SWS „Grundvorlesung Biologie - Botanik“, 4 SWS (statt 5) Vorlesung „Organische und anorganische Chemie“ und 3 SWS (statt 2) Vorlesung „Experimental-Physik und Strahlenkunde“ verpflichtend (vgl. den Studienverlaufsplan in der Anlage der Studienordnung vom
  3. Februar 2007, a.a.O.). Hieraus ergibt sich, ausgehend von der Veranstaltungsart k=1, ein CA von (1,0 x 15 : 180 =) 0,
  4. Hinzu tritt der Curricularanteil für die insgesamt 7 SWS Übungen (5 SWS Übung „Chemie-Praktikum“ und 2 SWS Übung „Physik-Praktikum“; ein Praktikum in Botanik ist entgegen dem Ansatz der Antragsgegnerin nicht zu absolvieren). Entsprechend der Bezeichnung als Lehrveranstaltungsart „Übung“ in dem Studienverlaufsplan und unter Berücksichtigung der Beschreibung in § 6 Abs. 4 c) der Studienordnung vom
  5. Februar 2007, wonach Übungen in kleineren Gruppen stattfinden als Seminare, geht die Kammer insoweit von der Veranstaltungsart k=6 aus. Demzufolge ergibt sich insoweit ein CA von (1,0 x 7 : 30 =) 0,
  6. Randnummer 43 Der Eigenanteil der Lehreinheit Veterinärmedizin am Curricularnormwert beträgt daher höchstens (7,6 - 0,2278 - 0,3166 =) 7,0556 , den die Antragsgegnerin ihren Berechnungen auch zugrunde gelegt hat. Randnummer 44
  7. Das bereinigte Lehrangebot ist zu verdoppeln und durch den Eigenanteil der Lehreinheit Veterinärmedizin am Curricularnormwert zu teilen. Unter Zugrundelegung dieses Curriculareigenanteils errechnet sich ein Basiswert von ([596,9898 LVS x 2 =] 1193,9796 : 7,0556 =) 169,2244 Studienplätzen. (Ginge man von dem durch die Antragsgegnerin zugrundegelegten bereinigten Lehrangebot aus, käme man zu einem Basiswert von ([598,9777 LVS x 2 =] 1197,9554 : 7,0556 =) 169,7879 Studienplätzen.) Randnummer 45
  8. Diese Basiszahl ist nicht um eine Schwundquote zu verändern. Nach § 16 KapVO ist die Studienanfängerzahl (nur dann) durch eine Schwundquote zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge und das Lehrpersonal eine entsprechenden Entlastung von Lehraufgaben erfahren wird ( § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO ). Dies ist vorliegend nicht der Fall, wie sich aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Studierendenzahlen ergibt: Randnummer 46 Die Antragsgegnerin hat zunächst rechtsfehlerfrei die Studierendenzahlen der Sommersemester (in denen keine Zulassungen von Studienanfängern stattfinden) jeweils dem nächst höheren Semester zugeordnet (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom
  9. März 2003 – OVG 5 NC 32.03 – betr. FU Theaterwissenschaften WS 2002/03). Die von der Antragsgegnerin gewählte Bezugsgröße, den Studierendenverlauf lediglich bezogen auf den wissenschaftstheoretischen Studienteil von viereinhalb Jahren bzw. neun Semestern zu berechnen, ist kapazitätsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Das OVG Berlin-Brandenburg hat hierzu in seinem Beschluss vom
  10. August 2006 – OVG 5 NC 21.06 – betreffend Veterinärmedizin WS 05/06) ausgeführt: Randnummer 47 „Abgesehen davon, dass § 1 Abs. 2 Satz 2 der Tierärztlichen Approbationsordnung … die Regelstudienzeit für die gesamte Ausbildung, also einschließlich der praktischen Ausbildung, festlegt, enthalten die §§ 14 Abs. 3 Nr. 3 und 16 KapVO keine Vorgaben für die Berechnung des Schwundausgleichs. Vielmehr bleibt es grundsätzlich dem die Zulassungszahl festsetzenden Satzungsgeber überlassen, den Modus der quantitativen Erfassung der Ausbildungsersparnisse zu bestimmen, die mit dem vorzeitigen Ausscheiden von Studierenden verbunden sind, und mit ihnen mit Blick auf das verfassungsrechtliche Gebot erschöpfender Kapazitätsausnutzung durch Erhöhung der Studienanfängerzahl Rechnung zu tragen (BVerwG, NVwZ-RR 1989, 184). Im Endeffekt ist die Schwundausgleichsberechnung also (lediglich) ein rechentechnisches Verfahren, das der Vorherbestimmung der künftigen Auslastung der Hochschule dient. Dafür aber, dass die Antragsgegnerin mit der Berücksichtigung des Schwundverhaltens nur während des wissenschaftlich-theoretischen Studienteils, für den allein sie übrigens Zulassungen erteilt, anerkannte Prognosemaßstäbe verletzen würde, ist nichts ersichtlich. Denn dass das Ausscheiden von Studierenden in diesem Ausbildungsabschnitt, der überwiegend nach dem
  11. Fachsemester und außerhalb der Hochschule zu absolvieren ist, nicht in gleichem Maße zu einer Entlastung des Lehrpersonals wie der Abgang in dem Ausbildungsabschnitt, für den ihr Lehrpersonal die nach der TAppO vorgeschriebenen Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen anzubieten hat, liegt auf der Hand.“ Randnummer 48 Weiter ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin bei der Berechnung der Schwundquoten (nach dem hier angewendeten sog. „Hamburger Modell“) lediglich den tatsächlichen Einschreibstand in den entsprechenden Fachsemestern zugrunde gelegt hat und dabei auch Übergangsquoten von mehr als 1,0 in die Berechnung mit einbezogen hat. Zu dieser Schwundquotenberechnung hat das OVG Berlin bereits zum Berechnungszeitraum WS 2005/2006 bestätigend ausgeführt (vgl. ebenda): Randnummer 49 „Voraussetzung für die Überprüfung des Berechnungsergebnisses der nach dem Zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung ermittelten, ihrerseits von verschiedenen hypothetischen Determinanten abhängigen Aufnahmekapazität ist, dass aus der Hochschulwirklichkeit Anhaltspunkte vorliegen, die eine unbesehene Übernahme des normativ vorgezeichneten Berechnungsergebnisses nicht erlaubt. Realitätsnähe lässt sich jedoch nicht dadurch herstellen, dass das mit der Fiktion, die sich im Zeitraum der zurückliegenden Semester widerspiegelnde Entwicklung des Studentenbestandes werde sich fortsetzen, arbeitende Rechenmodell mit weiteren Hypothesen wie die Veränderung rechnerisch zutreffend ermittelter Übergangsquoten belastet wird. Die Bestimmung des Schwundfaktors ist …ein rechentechnisches Mittel, das bezweckt, eine im Verlaufe des Studiums abnehmende Inanspruchnahme der Ausbildungskapazität möglichst realitätsnah zu prognostizieren. Welches Verfahren dabei anzuwenden ist, ist weder durch die Kapazitätsverordnung noch durch das Kapazitätserschöpfungsgebot vorgegeben. Die Berechnung nach dem Hamburger Modell ist vielmehr nur ein für die Schwundprognose geeignetes Modell. Mit dem Einstellen nachträglich korrigierter und damit „fiktiver“ Zahlen aber würde das dem Hamburger Modell zugrunde liegende Prinzip, die tatsächliche Entwicklung der Lehrnachfrage kohortenbezogen zu ermitteln, ungerechtfertigt durchbrochen (vgl. Beschlüsse des Senats vom
  12. Februar 2000 – OVG 5 NC 428.99 – [FU, Psychologie, SS 1999] und vom
  13. April 2003 – OVG 5 NC 27.03 – [HU, Psychologie, WS 2002/03]). Der Senat hat es daher in der Vergangenheit stets abgelehnt, Korrekturen an den Bestandszahlen oder an den sich aus ihnen ergebenden Übergangsquoten vorzunehmen, solange sie – wie hier – den tatsächlichen Einschreibstand in den entsprechenden Fachsemestern zutreffend wiedergeben. Daran wird festgehalten.“ Randnummer 50 Den Umstand, dass auch Erfolgsquoten von mehr als 1,0 in die Berechnung mit eingeflossen sind, hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar damit erklärt, dass über die „Sollwerte“ Zulassungen für höhere Fachsemester ausgesprochen worden seien, weil die Rückmeldezahlen zum Zeitpunkt der Durchführung des Zulassungsverfahrens freie Studienplätze in diesen höheren Fachsemestern ausgewiesen hätten, dann aber sowohl viele Studierende sich verspätet zurückgemeldet als auch viele der neu zugelassenen Bewerber den ihnen angebotenen Studienplatz tatsächlich angenommen hätten. Der demgegenüber geäußerten Annahme der Antragstellerseite, dass der Zunahme der Studierendenzahlen in den höheren Fachsemestern Doppelzählungen zugrunde lägen, war hingegen mangels ausreichender Substantiierung nicht weiter nachzugehen. Randnummer 51 Schließlich war die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, in die Bestandszahlen des mit dem
  14. Fachsemester beginnenden klinischen Ausbildungsabschnitts lediglich diejenigen Studierenden einzubeziehen, welche die Tierärztliche Vorprüfung bereits bestanden haben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom
  15. Mai 2011 - OVG 5 NC 90.10 u.a.). Eine solche Abweichung von der statistischen Erfassung nach formeller Zugehörigkeit zu einem bestimmten Semester würde nicht nur die Fiktion der Austauschbarkeit aller im Studienverlauf nachgefragten Lehre, die dem Schwundausgleich immanent ist, durchbrechen, sondern würde darüber hinaus die – nicht gerechtfertigte – Annahme voraussetzen, dass Studierende ihr Studium in aller Regel studienplanmäßig durchlaufen; ferner liefe eine Differenzierung der semesterweisen Erfassung nach Prüfungserfolgen dem Charakter des Hamburger Modells als einem rechentechnischen Mittel zur Prognostizierung der künftigen Ausbildungslast der Hochschule zuwider und würde es weitgehend entwerten (vgl. zur Ordnungsmäßigkeit des Modells der Antragsgegnerin zur Schwundquotenberechnung insgesamt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  16. Oktober 2008 – OVG 5 NC 29.08 –; Beschluss vom
  17. Juni 2007 – OVG 5 NC 1.07 – m.w.N. und Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom
  18. November 2009, a.a.O). Randnummer 52
  19. Da die Antragsgegnerin beanstandungsfrei die Jahreszulassung gewählt hat, ergibt sich für das laufende Wintersemester eine rechnerische Kapazität von 169,2244, (ab)gerundet 169 bzw. 169,7879, (auf)gerundet 170 Studienplätzen für Studienanfänger, so dass über die festgesetzte Zahl von 170 Studienplätzen und über die nach der Einschreibstatistik vom
  20. November 2006 tatsächlich vergebenen 173 Studienplätze hinaus keine weiteren Studienplätze für Studienanfänger vorhanden sind. Randnummer 53 Die vorgenommenen Überbuchungen haben kapazitätsdeckende Wirkung (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom
  21. Juli 2001 - OVG 5 NC 13.01). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dies etwa rechtsmissbräuchlich mit der Absicht geschehen sein könnte, die Erfolgsaussichten von klagenden Studienbewerbern zu verringern (vgl. zu diesem Maßstab Beschlüsse der Kammer vom
  22. Mai 2001 - VG 3 A 69.01 u.a. - FHW Sommersemester 2001).“ Randnummer 54 Da die für das
  23. Fachsemester errechnete Basiszahl, wie oben dargelegt, nicht um eine Schwundquote zu erhöhen war, trifft die rechnerische Kapazität von 169,2244, (ab)gerundet 169 bzw. 169,7879, (auf)gerundet 170 Studienplätzen, auch für das
  24. bzw.
  25. Fachsemester zu. Randnummer 55 Nach der Einschreibstatistik der Antragsgegnerin vom
  26. April 2013 stehen für das
  27. Fachsemester, zu dem die Antragstellerin in erster Linie zugelassen werden möchte, keine freien Studienplätze zur Verfügung. Vielmehr sind dort einschließlich beurlaubter Studierender bereits 176 Studierende eingeschrieben. Im
  28. Fachsemester, für das die Antragstellerin mit ihrem Hilfsantrag die Zulassung begehrt, gibt es ebenfalls keine freien Studienplätze. Dort sind einschließlich beurlaubter Studierender 178 Studierende eingeschrieben. Randnummer 56 Keine kapazitären Auswirkungen hat es, dass Juniorprofessor K... sich seit dem
  29. Februar 2013 in der
  30. Phase seines Dienstverhältnisses befindet und daher eine um 2 LVS höhere Lehrverpflichtung hat, da er eine Professorenstelle besetzt, die mit einer Lehrverpflichtung von 9 LVS bereits in der Kapazitätsberechnung berücksichtigt ist. Randnummer 57 Die Lehrverpflichtungsminderung von 2,25 LVS für die Wahrnehmung der dauerhaft eingerichteten Funktion des Studiendekans, derzeit Prof. H...,

§ 9Abs.

2 Nr. 4a Lehrverpflichtungsverordnung – LVVO – über den

  1. März 2013 hinaus hat die Antragsgegnerin durch Vorlage des Bewilligungsbescheides vom
  2. Juni 2013 nachgewiesen. Da Prof. H... diese Funktion ununterbrochen wahrnimmt, bestehen keine Bedenken, dass die Bewilligung zum Teil rückwirkend erteilt wurde. Randnummer 58 Dass die wissenschaftliche Mitarbeiterin Dr. J... Sch... (Vorklinik WE 03 08106 4), der mit Bescheid vom
  3. Juli 2012 für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion als Studienfachberaterin eine Ermäßigung der Lehrverpflichtungsstunden um eine Stunde vom
  4. Oktober 2012 bis zum
  5. Februar 2013 genehmigt wurde, Ende Februar ausgeschieden ist, hat keine kapazitären Auswirkungen. Denn die Funktion der Studienfachberaterin ist durch die nunmehr unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiterin Dr. K... übernommen worden (8 LVS – 1 LVS = 7 LVS), der mit Bescheid vom
  6. Juni 2013 für die Zeit ab
  7. April 2013 bis
  8. März 2015 die Ermäßigung ihrer Lehrverpflichtungen um eine Stunde genehmigt wurde. Randnummer 59 Soweit die Antragsgegnerin somit für die Zeit vom
  9. Februar 2013 bis
  10. März 2013 (49 Tage) eine Lehrverpflichtungsminderung für die Wahrnehmung der Aufgaben des Studienfachberaters nicht nachgewiesen hat, wirkt sich dies ebenfalls nicht zugunsten der Antragstellerin aus: Bezogen auf den gesamten Berechnungszeitraum würde dies nur zu einer Erhöhung des Deputats um insgesamt 0,1342 LVS führen (1 LVS : 365 Tage x 49 Tage = 0,002739 x 49 Tage = 0,134211, gerundet 0,1342). Das bereinigte Lehrangebot beträgt danach 596,9898 LVS zuzüglich 0,1342 LVS = 597,1240 LVS . Hieraus errechnet sich ein Basiswert von ([597,1240 LVS x 2=] 1194,2480 : 7,0556 = 169,2642 LVS statt 169,2244 LVS . Auch nach dieser Berechnung verbliebe es bei einer Kapazität von gerundet 169 Studienplätzen. Randnummer 60 Legt man dabei die vom Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom
  11. Juni 2013 (a.a.O) errechneten 171,4070 Studienplätze zugrunde, ergibt sich ebenfalls nichts zugunsten der Antragstellerin: Das der Berechnung (offensichtlich) zugrunde gelegte bereinigte Lehrangebot von 604,6896 LVS (171,4070 x 7,0556 = 1.209,3792 : 2 = 604,6896 LVS) wäre um 0,1342 LVS zu erhöhen. Daraus ergäbe sich folgende Berechnung: 604,8242 LVS x 2 = 1.209,6476 : 7,0556 = 171,4450 Studienplätze, gerundet 171 Studienplätze. Randnummer 61 Die Tatsache, dass die wissenschaftliche Mitarbeiterin Dr. K... seit dem
  12. September 2012 unbefristet beschäftigt ist und damit eine Lehrverpflichtung von 8 LVS (statt bisher 4 LVS) hat, wirkt sich nicht aus, da sie auf die mit einer entsprechenden Lehrverpflichtung ausgestattete E-13-Stelle 081039 umgesetzt wurde. Die dort vorher geführten befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter H... und K... Sch..., die jeweils eine halbe Stelle mit einem Lehrdeputat von 2 LVS haben, besetzen nunmehr die in der Kapazitätsberechnung mit 4 LVS angesetzte Stelle 08061 0 (Vorklinik, Stelle für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter), deren vorheriger Stelleninhaber (G...) ausgeschieden ist. Randnummer 62 Nach alledem kommt es vorliegend nicht darauf an, ob die Antragstellerin den Nachweis erbracht hat, dass sie die Voraussetzungen für die Einstufung in das
  13. Fachsemester oder das
  14. Fachsemester erfüllt. Randnummer 63 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. GKG. Bei der Streitwertfestsetzung folgt die Kammer dem – für Hochschulzulassungssachen zuständigen –
  15. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, der in seinem Beschluss vom
  16. August 2005 – OVG 5 L 36.05 – darauf hingewiesen hat, dass der volle Auffangwert

§ 52Abs.

2 GKG dem auf eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Rechtsschutzbegehren entspreche. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001151153

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