Ablauf von drei Jahren seit dem Unfall voraussichtlich auf 30 v.H. einzuschätzen. Randnummer 4 Die Beklagte gewährte der Klägerin
Einholung einer beratungsärztlichen Stellungnahme des Chirurgen und Unfallchirurgen Dr. P vom
einer MdE von 30 v.H. ab
weis posttraumatischer Deformierung des Os naviculare im Rahmen einer Fraktur und ohne Hinweis für das Vorliegen einer stattgehabten Handwurzelfraktur festgestellt. Ulnarer und radialer Kapselbandapparat stellten sich unauffällig dar; es finde sich eine initiale muzinöse degenerative Veränderung des Discus triangularis ulnae ohne
weis einer Ruptur oder Fragmentation des Faserknorpelkomplexes, vgl. Bericht der Radiologen Dres. B u.a. vom
Osteosynthese einer Radiusköpfchenfraktur mit Pseudarthrosenbildung bei Plattenbruch und eine Läsion des Nervus ulnaris festgestellt hat. Er hat die Bewegungsausmaße am rechten Arm wie folgt festgestellt: Randnummer 16 - Ellenbogenbeugung/ -streckung 130-20-0 ° rechts (endgradig schmerzhaft) gegenüber 150-0-10° links Randnummer 17 - Unterarmdrehung auswärts/ einwärts 30-0-80° rechts (endgradig schmerzhaft) gegenüber 90-0-90° links Randnummer 18 - Hand dorsal/ volar rechts 75-0-70° (endgradig schmerzhaft) gegenüber 75-0-70° links Randnummer 19 - Hand radial/ ulnar 30-0-35° rechts gegenüber 45-0-45° links. Randnummer 20 Dr. E hat im Hinblick auf die bei der Klägerin vorliegenden Dauerschmerzen – belastungsabhängig verstärkt -, die Blockierungen bei der Streckung und bei der Außendrehbewegung im Ellenbogen und das Bewegungsknacken durch Verschiebung der Frakturfragmente
dem Osteosynthesematerialbruch sowie auf die Gefühlsstörungen am rechten Unterarm und an der rechten Hand entsprechend dem Versorgungsgebiet des Nervus ulnaris mit einer motorischen Teilparese die MdE auf insgesamt 40 v.H. eingeschätzt, wofür auch der röntgenologisch am
weisbare Radiusköpchenfraktur mit Gelenkbeteiligung, Pseudarthrosenbildung, Lockerung des Osteosynthesematerials Randnummer 37 - Ausgeprägte Sekundärarthrose und Periarthritis Randnummer 38 - Calc. Randnummer 39 - Verminderung des Kalksalzgehaltes Randnummer 40 - Chronische Schmerzen im rechten Ellenbogengelenk, rechten Arm, Wetterfühligkeit, neurogene Schädigung am rechten Unterarm mit deutlicher Minderbelastbarkeit. Randnummer 41 Die Beklagte gewährte der Klägerin mit Bescheid vom
vollziehbar und aufgrund der vermehrten Inanspruchnahme des rechten Schultergelenks als mittelbare Unfallfolge zu Lasten der Beklagten zu behandeln sei. Randnummer 44 Die Klägerin beantragt (sachdienlich gefasst), Randnummer 45 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
dem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, vgl. §§ 155 Abs. 3 und 4, 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Randnummer 52 Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide, zu denen gemäß § 96 SGG auch der Rentenbescheid vom 18. Juni 2009 gehört (vgl. etwa Landessozialgericht <LSG> Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Oktober 2011 – L 10 U 4346/08 -, zitiert
juris Rn. 22), sind, soweit mit ihnen eine Verletztenrente unter Zugrundelegung einer MdE von mehr als 30 v.H. abgelehnt wird, rechtmäßig und beschweren die Klägerin nicht. Sie hat keinen weitergehenden Anspruch auf Verletztenrente aus der hierfür einzig in Betracht zu ziehenden Anspruchsgrundlage aus § 56 Abs. 1 S. 1 des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VII). Randnummer 53
1 S. 1 SGB VII haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche
dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist, Anspruch auf eine Rente.
1 S. 2 SGB VII besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente, wenn die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert ist und die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20 erreichen.
1 S. 3 SGB VII sind die Folgen eines Versicherungsfalls nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v. H. mindern. Versicherungsfälle sind gemäß § 7 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Randnummer 54 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar liegt ein Arbeitsunfall vor. Die bei der Klägerin festgestellten Funktionseinbußen und krankhaften Veränderungen „infolge“ des Arbeitsunfalls begründen jedoch keine MdE von mehr als 30 v.H. Randnummer 55
1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz
Versicherte Tätigkeit ist u. a. auch das zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges
und von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII). Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitsschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (etwa Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 02. April 2009 – B 2 U 29/07 R -, zitiert
juris). Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt, dass die Merkmale „versicherte Tätigkeit“, „Verrichtung zur Zeit des Unfalls“, „Unfallereignis“ sowie „Gesundheitserst- bzw. Gesundheitsfolgeschaden“ im Wege des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. Demgegenüber genügt für den
weis der wesentlichen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (etwa BSG, a. a. O.). Ob der Gesundheitsschaden eines Versicherten durch einen Arbeitsunfall (wesentlich) verursacht wurde, entscheidet sich - bei Vorliegen einer Kausalität im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne - danach, ob das Unfallereignis selbst - und nicht eine andere, unfallunabhängige Ursache - die wesentliche Bedingung für den Eintritt des Gesundheitsschadens war (BSG, Urteil vom 09. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R -, zitiert
juris). Randnummer 56 Hieran gemessen bestehen keine Zweifel am Vorliegen eines Arbeitsunfalls, welchen die Beklagte zutreffend anerkannt hat. Randnummer 57 Auch bestehen keine Zweifel an der haftungsausfüllenden Kausalität zwischen dem Unfallerstschaden und den persistierenden, im Kern von allen mit dem Fall befassten Gutachtern übereinstimmend festgestellten Unfallfolgen, im Wesentlichen die fehlende knöcherne Konsolidierung des Speichenköpfchens und des Speichenhalses, Falschgelenkbildung des Speichenhalses, noch liegendes Osteosynthesematerial, Einschränkung der Unterarmdrehung, der Handgelenk-, Ellenbogen- und Daumenbeweglichkeit rechts, Minderung der groben Kraft der rechten Hand, Minderung der Handspanne und Sensibilitätsminderung des ellenseitigen Unterarms sowie des Klein- und Ringfingers. Dass auch die an der rechten Schulter bestehenden Funktionsstörungen rechtlich wesentlich auf das Unfallgeschehen zurückzuführen sein sollen, ist nicht bewiesen. Weder Dr. E noch Dr. W haben in ihren schriftlichen Sachverständigengutachten insoweit einen wesentlichen Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen erkannt. Selbst Dr. H, welcher in seiner fachchirurgischen Stellungnahme vom 20. Februar 2012 die an der Schulter bestehende Beschwerdesymptomatik (geringe bis mäßige Bewegungseinschränkung infolge einer vermehrten Inanspruchnahme mir daraus resultierender schmerzhafter Muskelverspannung <muskuläre Dysbalance>) als mittelbare Unfallfolge bezeichnet, beschreibt ebendort bereits
Absolvieren einer Staffel Physiotherapie Rückläufigkeit und nur kurzfristige Behandlungsbedürftigkeit ohne rentenrechtliche Bedeutung. Zudem beschreibt er in diesem Zusammenhang nicht nur rechts, sondern auch links palpatorisch im Bereich der Schulter-/ Nackenmuskulatur einen Muskelhartspann, so dass die rechts etwas ausgeprägteren Beschwerden sich kaum als wesentliche Unfallfolge wahrscheinlich machen lassen. Dr. G stellt in seinem Zweiten Rentengutachten vom 17. März 2009 die Schulterbeschwerden ohne kritische Diskussion lediglich – mithin kaum überzeugend – als Unfallfolgen fest. Randnummer 58 Soweit sich hiernach eine haftungsausfüllende Kausalität annehmen lässt, rechtfertigen die hierauf beruhenden Funktionsbehinderungen keine höhere als schließlich von der Beklagten zugestandene MdE. Randnummer 59
E
dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens.
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teile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, dass sie bestimmte von ihnen erworbene besondere beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche
teile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden. Die Bemessung der MdE hängt also von zwei Faktoren ab: Den verbliebenen Beeinträchtigungen des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens und dem Umfang der dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten. Entscheidend ist nicht der Gesundheitsschaden als solcher, sondern vielmehr der Funktionsverlust unter medizinischen, juristischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, haben keine verbindliche Wirkung, sie sind aber eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind. Erst aus der Anwendung medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher und seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles kann die Höhe der MdE im jeweiligen Einzelfall geschätzt werden. Diese zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind bei der Beurteilung der MdE zu beachten; sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis und unterliegen einem ständigen Wandel (Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 22. Juni 2004 – B 2 U 14/03 R -, zitiert
juris Rn. 12). Für eine Art „Risikozuschlag" oder „Gefährdungs-MdE" wegen der Prognoseunsicherheiten hinsichtlich der Entwicklung der Krankheit ist in der auf die verminderten Arbeitsmöglichkeiten bezogenen MdE-Schätzung in der gesetzlichen Unfallversicherung kein Raum, weil auf die Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens im Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen ist und erst in Zukunft möglicherweise eintretende Schäden grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind. Allerdings ist eine schon bestehende Rückfallgefahr, die bereits vor dem Eintritt des eigentlichen Rückfalls die Erwerbsfähigkeit mindert, bei der Bemessung der gegenwärtigen MdE zu berücksichtigen (BSG a.a.O., Rn. 18). Randnummer 60 Hiervon ausgehend ist der Senat nicht im
1 S. 1 SGG erforderlichen Maße überzeugt, dass bei der Klägerin infolge des Arbeitsunfalls Unfallfolgen vorliegen, welche überhaupt eine MdE von mehr als 30 v.H. rechtfertigen könnten. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird zunächst abgesehen, weil die Berufung aus den zutreffenden gründen des angefochtenen Urteils als unbegründet zurückzuweisen ist, § 153 Abs. 2 SGG. Randnummer 61 Im Übrigen ist auch das Berufungsvorbringen nicht geeignet, zu einer für die Klägerin günstigeren MdE-Bewertung zu gelangen. Hierfür ist zunächst auf die Verfügung des Berichterstatters vom
einer Staffel Physiotherapie rückläufig und nur kurzfristig behandlungsbedürftig ist. Abgesehen davon, dass Dr. H nur von kurzfristigen geringen bis mäßigen Beschwerden der Schulter berichtet, hat bereits Dr. W anlässlich der von ihm durchgeführten Begutachtung die Beschwerdesymptomatik als Unfallfolge diskutiert (vgl. Gutachten S. 9), ohne hierüber – eine Unfallverursachung unterstellt – zu einer höheren MdE gelangt zu sein. Zudem stellte sich der neurologische Befund an der rechten Hand bei Dr. H offenbar sogar besser dar als noch bei Dr. W dar, der noch einen Fingerkuppen-Hohlhand-Abstand von 0,5 cm festgestellt hat, wohingegen Dr. H einen vollständigen Faustschluss beschreibt. Auch stellt sich der neurologische Befund an der rechten Hand bei Dr. H auch etwa gegenüber dem von Dr. R erhobenen deutlich milder dar. Dr. R zufolge, vgl. Bericht vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.