← Deutschland

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat L 3 U 235/11 Urteil Bemessung der MdE § 56 Abs 2 S 1 SGB 7

Obsah (4)§ 56§ 8§§ 2§ 128

Bemessung der MdE Orientierungssatz 1. Die Bemessung der MdE hängt von zwei Faktoren ab: Den verbliebenen Beeinträchtigungen des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens und dem Umfang der dadurc

Ablauf von drei Jahren seit dem Unfall voraussichtlich auf 30 v.H. einzuschätzen. Randnummer 4 Die Beklagte gewährte der Klägerin

Einholung einer beratungsärztlichen Stellungnahme des Chirurgen und Unfallchirurgen Dr. P vom

  1. Februar 2007 der Klägerin mit Bescheid vom
  2. Februar 2007 eine Rente als vorläufige Entschädigung

einer MdE von 30 v.H. ab

  1. Oktober
  2. Sie erkannte als Arbeitsunfallfolgen an: Randnummer 5 - fehlende knöcherne Konsolidierung des Speichenköpfchens und des Speichenhalses Randnummer 6 - Falschgelenkbildung des Speichenhalses Randnummer 7 - Noch liegendes Osteosynthesematerial Randnummer 8 - Einschränkung der Unterarmdrehung, der Handgelenk-, Ellenbogen- und Daumenbeweglichkeit rechts Randnummer 9 - Minderung der groben Kraft der rechten Hand Randnummer 10 - Minderung der Handspanne Randnummer 11 - Sensibilitätsminderung des ellenseitigen Unterarms sowie des Klein- und Ringfingers. Randnummer 12 Die Klägerin erhob am
  3. März 2007 Widerspruch mit dem Begehren einer höheren Rentengewährung. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
  4. Mai 2007 als unbegründet zurück. Randnummer 13 Die Klägerin hat ihr Begehren mit der am
  5. Juni 2007 zum Sozialgericht Berlin (SG) S 25 U 609/07 (später S 67 U 15/08) erhobenen Klage weiter verfolgt. Randnummer 14 Bei einer MRT-Untersuchung des rechten Handgelenks am
  6. November 2007 wurde eine intakte Knochenbinnenstruktur ohne

weis posttraumatischer Deformierung des Os naviculare im Rahmen einer Fraktur und ohne Hinweis für das Vorliegen einer stattgehabten Handwurzelfraktur festgestellt. Ulnarer und radialer Kapselbandapparat stellten sich unauffällig dar; es finde sich eine initiale muzinöse degenerative Veränderung des Discus triangularis ulnae ohne

weis einer Ruptur oder Fragmentation des Faserknorpelkomplexes, vgl. Bericht der Radiologen Dres. B u.a. vom

  1. November
  2. Randnummer 15 Das SG hat den Arzt für Orthopädie Dr. E mit der Erstellung des schriftlichen Sachverständigengutachtens vom
  3. Dezember 2007 beauftragt, in welchem er u.a. eine unfallbedingte posttraumatische Bewegungseinschränkung des rechten Ellenbogengelenks

Osteosynthese einer Radiusköpfchenfraktur mit Pseudarthrosenbildung bei Plattenbruch und eine Läsion des Nervus ulnaris festgestellt hat. Er hat die Bewegungsausmaße am rechten Arm wie folgt festgestellt: Randnummer 16 - Ellenbogenbeugung/ -streckung 130-20-0 ° rechts (endgradig schmerzhaft) gegenüber 150-0-10° links Randnummer 17 - Unterarmdrehung auswärts/ einwärts 30-0-80° rechts (endgradig schmerzhaft) gegenüber 90-0-90° links Randnummer 18 - Hand dorsal/ volar rechts 75-0-70° (endgradig schmerzhaft) gegenüber 75-0-70° links Randnummer 19 - Hand radial/ ulnar 30-0-35° rechts gegenüber 45-0-45° links. Randnummer 20 Dr. E hat im Hinblick auf die bei der Klägerin vorliegenden Dauerschmerzen – belastungsabhängig verstärkt -, die Blockierungen bei der Streckung und bei der Außendrehbewegung im Ellenbogen und das Bewegungsknacken durch Verschiebung der Frakturfragmente

dem Osteosynthesematerialbruch sowie auf die Gefühlsstörungen am rechten Unterarm und an der rechten Hand entsprechend dem Versorgungsgebiet des Nervus ulnaris mit einer motorischen Teilparese die MdE auf insgesamt 40 v.H. eingeschätzt, wofür auch der röntgenologisch am

  1. Oktober 2007 festgestellte Bruch des Osteosynthesematerials bedeutsam sei, welcher bei ansonsten im Wesentlichen gleich bleibenden Funktionsausmaßen eine deutlich höhere Minderbelastbarkeit der rechten oberen Extremität bedinge. Dr. E ist in seiner unter dem
  2. Februar 2008 erstellten ergänzenden Stellungnahme im Wesentlichen bei seiner Einschätzung geblieben. Randnummer 21 Die Beklagte stellte mit Bescheid vom
  3. Mai 2008 die Rente als vorläufige Entschädigung ab
  4. Oktober 2007 unter Zugrundelegung einer MdE von 40 v.H. neu fest. Aufgrund eines Bruchs des Osteosynthesematerials mit Verschiebung der Bruchfragmente liege seit dem
  5. Oktober 2007 eine verstärkte Minderbelastbarkeit des rechten Armes vor. Randnummer 22 Die Klägerin hat geltend gemacht, bereits ab
  6. Dezember 2006 bestünden durchgehend Unfallfolgen, die eine MdE von 40 v.H. rechtfertigten. Randnummer 23 Das SG hat daraufhin das schriftliche Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. W vom
  7. April 2009 eingeholt. Dieser hat bei der Klägerin folgende am rechten Arm folgende Bewegungsausmaße festgestellt: Randnummer 24 - Flexion/ Extension rechts 130-10-0° gegenüber 150-0-10° links Randnummer 25 - Handinnenrand-/ -außenrandhebung rechts 80-0-40° gegenüber 90-0-90° links Randnummer 26 - Handhebung/ -senkung 70-0-70° rechts und links Randnummer 27 - Radiale/ ulnare Abkippung 40-0-40° rechts gegenüber 50-0-40° links. Randnummer 28 Bei der Überprüfung der Fingerbeweglichkeit wiesen die Finger I bis III auf der rechte Seite und die Finger I bis V auf der linken Seite keine Bewegungsstörungen auf. Rechtsseitig zeigten sich leichte Bewegungsstörungen am vierten und fünften Finger bei der Beugung im Grundgelenk. Der Fingerkuppen-Hohlhand-Abstand habe 0,5 cm betragen. Ansonsten habe der Faustschluss komplett vorgetragen werden und mit lediglich leichter Kraftabschwächung auf der rechten Seite gegen Widerstand gehalten werden können. Dr. W hat die MdE unter Einbeziehung der traumatologischen und neurologischen Folgen ab
  8. Oktober 2006 durchgehend auf 30 v.H. eingeschätzt. Randnummer 29 Die Beklagte hat eine Stellungnahme des Neurologen Dr. R vom
  9. April 2009 vorgelegt, derzufolge die Klägerin unfallbedingt durch die Lähmung der vom Nervus ulnaris versorgten kleinen Handmuskeln, die unwillkürliche dystone Fehlstellung der rechten Hand, den Tremor der ulnaren Finger und die Sensibilitätsstörung eingeschränkt sei. Im ebenfalls von der Beklagten vorgelegten Zweiten Rentengutachten vom
  10. März 2009 hat der Facharzt für Chirurgie Dr. G die Unfallfolgen wie folgt festgestellt: Randnummer 30 - Muskelverschmächtigung im Bereich des rechten Schulterreliefs und des rechten Oberarms Randnummer 31 - Bewegungseinschränkung im rechten Ellenbogengelenk und im rechten Schultergelenk Randnummer 32 - Zwei sensible 10 cm lange Operationsnarben am rechten Ellenbogengelenk Randnummer 33 - Neurogene Schädigung des Nervus ulnaris rechts Randnummer 34 - Neurogene Schädigung im Musculus abductor digiti minimi Randnummer 35 - Neurogene Schädigung im Muskelreflexor carpi unlaris Randnummer 36 - Röntgenologisch

weisbare Radiusköpchenfraktur mit Gelenkbeteiligung, Pseudarthrosenbildung, Lockerung des Osteosynthesematerials Randnummer 37 - Ausgeprägte Sekundärarthrose und Periarthritis Randnummer 38 - Calc. Randnummer 39 - Verminderung des Kalksalzgehaltes Randnummer 40 - Chronische Schmerzen im rechten Ellenbogengelenk, rechten Arm, Wetterfühligkeit, neurogene Schädigung am rechten Unterarm mit deutlicher Minderbelastbarkeit. Randnummer 41 Die Beklagte gewährte der Klägerin mit Bescheid vom

  1. Juni 2009 an Stelle der bisherigen Rente als vorläufiger Entschädigung ab
  2. Juli 2009 eine Rente auf unbestimmte Zeit unter Zugrundelegung einer MdE von 30 v.H. und bezog sich zur Begründung auf das schriftliche Sachverständigengutachten von Dr. W. Randnummer 42 Das SG hat die zuletzt auf eine ab
  3. Oktober 2006 durchgehend höhere Rente unter Zugrundelegung einer MdE von 40 v.H. gerichtete Klage mit Urteil vom
  4. August 2011 als unbegründet abgewiesen und sich der medizinischen Bewertung von Dr. W angeschlossen. Randnummer 43 Die Klägerin hat gegen das ihr am
  5. September 2011 zugestellte Urteil am
  6. Oktober 2011 Berufung erhoben. Dr. W stehe mit seiner MdE-Einschätzung in Widerspruch zu Dr. B in dessen Erstem Rentengutachten, zu Dr. E in dessen schriftlichem Sachverständigengutachten, zu Dr. G in dessen Zweitem Rentengutachten und Dr. R in dessen Befundbericht vom
  7. April
  8. Es fehle an der Einholung eines neurologischen Zusatzgutachtens. So habe das SG die neurologischen Funktionsstörungen an der rechten Hand nicht berücksichtigt. Auch sei der herabgesetzten Belastbarkeit des rechten Arms nicht Rechnung getragen worden. Zur Untermauerung ihres Vorbringens verweist die Klägerin auf die fachchirurgische Stellungnahme des Facharztes für Chirurgie und Unfallchirurgen Dr. H vom
  9. Februar
  10. Ausdrücklich stelle Dr. H fest, dass die von der Klägerin vorgebrachte Beschwerdesymptomatik am rechten Schultergelenk

vollziehbar und aufgrund der vermehrten Inanspruchnahme des rechten Schultergelenks als mittelbare Unfallfolge zu Lasten der Beklagten zu behandeln sei. Randnummer 44 Die Klägerin beantragt (sachdienlich gefasst), Randnummer 45 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom

  1. August 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom
  2. Februar 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom
  3. Mai 2007 und des Bescheids vom
  4. Mai 2008 sowie unter Abänderung des Bescheids vom
  5. Juni 2009 zu verurteilen, ihr wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom
  6. Juli 2006 durchgehend ab dem
  7. Oktober 2006 eine Rente auf der Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v.H. zu gewähren. Randnummer 46 Die Beklagte beantragt, Randnummer 47 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 48 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und tritt der Berufung u.a. mit einem Zwischenbericht des Facharztes für Chirurgie und Unfallchirurgie J vom
  8. Februar 2012 entgegen, wonach die Klägerin sich in der zweiten Staffel Physiotherapie befinde und über eine deutliche Verbesserung der Beschwerdelage insgesamt berichte, insbesondere von einer Verbesserung der Beweglichkeit der rechten Schulter und einer Schmerzreduktion für den Ellenbogen; auch das Ausstrahlen in die Finger sei deutlich weniger geworden. Die Beklagte hat zudem einen MRT-Bericht bzgl. der rechten Schulter vom
  9. April 2012 vorgelegt. Randnummer 49 Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom
  10. Januar und
  11. Mai 2013 einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats im Wege schriftlicher Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Randnummer 50 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen und inhaltliche Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 51 Der Berichterstatter kann, weil die vorliegende Streitsache weder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist noch von grundsätzlicher Bedeutung ist, in Ausübung des insofern eröffneten richterlichen Ermessens anstelle des Senats im schriftlichen Verfahren ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden,

dem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, vgl. §§ 155 Abs. 3 und 4, 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Randnummer 52 Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide, zu denen gemäß § 96 SGG auch der Rentenbescheid vom 18. Juni 2009 gehört (vgl. etwa Landessozialgericht <LSG> Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Oktober 2011 – L 10 U 4346/08 -, zitiert

juris Rn. 22), sind, soweit mit ihnen eine Verletztenrente unter Zugrundelegung einer MdE von mehr als 30 v.H. abgelehnt wird, rechtmäßig und beschweren die Klägerin nicht. Sie hat keinen weitergehenden Anspruch auf Verletztenrente aus der hierfür einzig in Betracht zu ziehenden Anspruchsgrundlage aus § 56 Abs. 1 S. 1 des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VII). Randnummer 53

§ 56Abs.

1 S. 1 SGB VII haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche

dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist, Anspruch auf eine Rente.

§ 56Abs.

1 S. 2 SGB VII besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente, wenn die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert ist und die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20 erreichen.

§ 56Abs.

1 S. 3 SGB VII sind die Folgen eines Versicherungsfalls nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v. H. mindern. Versicherungsfälle sind gemäß § 7 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Randnummer 54 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar liegt ein Arbeitsunfall vor. Die bei der Klägerin festgestellten Funktionseinbußen und krankhaften Veränderungen „infolge“ des Arbeitsunfalls begründen jedoch keine MdE von mehr als 30 v.H. Randnummer 55

§ 8Abs.

1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz

§§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit.

Versicherte Tätigkeit ist u. a. auch das zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges

und von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII). Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitsschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (etwa Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 02. April 2009 – B 2 U 29/07 R -, zitiert

juris). Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt, dass die Merkmale „versicherte Tätigkeit“, „Verrichtung zur Zeit des Unfalls“, „Unfallereignis“ sowie „Gesundheitserst- bzw. Gesundheitsfolgeschaden“ im Wege des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. Demgegenüber genügt für den

weis der wesentlichen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (etwa BSG, a. a. O.). Ob der Gesundheitsschaden eines Versicherten durch einen Arbeitsunfall (wesentlich) verursacht wurde, entscheidet sich - bei Vorliegen einer Kausalität im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne - danach, ob das Unfallereignis selbst - und nicht eine andere, unfallunabhängige Ursache - die wesentliche Bedingung für den Eintritt des Gesundheitsschadens war (BSG, Urteil vom 09. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R -, zitiert

juris). Randnummer 56 Hieran gemessen bestehen keine Zweifel am Vorliegen eines Arbeitsunfalls, welchen die Beklagte zutreffend anerkannt hat. Randnummer 57 Auch bestehen keine Zweifel an der haftungsausfüllenden Kausalität zwischen dem Unfallerstschaden und den persistierenden, im Kern von allen mit dem Fall befassten Gutachtern übereinstimmend festgestellten Unfallfolgen, im Wesentlichen die fehlende knöcherne Konsolidierung des Speichenköpfchens und des Speichenhalses, Falschgelenkbildung des Speichenhalses, noch liegendes Osteosynthesematerial, Einschränkung der Unterarmdrehung, der Handgelenk-, Ellenbogen- und Daumenbeweglichkeit rechts, Minderung der groben Kraft der rechten Hand, Minderung der Handspanne und Sensibilitätsminderung des ellenseitigen Unterarms sowie des Klein- und Ringfingers. Dass auch die an der rechten Schulter bestehenden Funktionsstörungen rechtlich wesentlich auf das Unfallgeschehen zurückzuführen sein sollen, ist nicht bewiesen. Weder Dr. E noch Dr. W haben in ihren schriftlichen Sachverständigengutachten insoweit einen wesentlichen Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen erkannt. Selbst Dr. H, welcher in seiner fachchirurgischen Stellungnahme vom 20. Februar 2012 die an der Schulter bestehende Beschwerdesymptomatik (geringe bis mäßige Bewegungseinschränkung infolge einer vermehrten Inanspruchnahme mir daraus resultierender schmerzhafter Muskelverspannung <muskuläre Dysbalance>) als mittelbare Unfallfolge bezeichnet, beschreibt ebendort bereits

Absolvieren einer Staffel Physiotherapie Rückläufigkeit und nur kurzfristige Behandlungsbedürftigkeit ohne rentenrechtliche Bedeutung. Zudem beschreibt er in diesem Zusammenhang nicht nur rechts, sondern auch links palpatorisch im Bereich der Schulter-/ Nackenmuskulatur einen Muskelhartspann, so dass die rechts etwas ausgeprägteren Beschwerden sich kaum als wesentliche Unfallfolge wahrscheinlich machen lassen. Dr. G stellt in seinem Zweiten Rentengutachten vom 17. März 2009 die Schulterbeschwerden ohne kritische Diskussion lediglich – mithin kaum überzeugend – als Unfallfolgen fest. Randnummer 58 Soweit sich hiernach eine haftungsausfüllende Kausalität annehmen lässt, rechtfertigen die hierauf beruhenden Funktionsbehinderungen keine höhere als schließlich von der Beklagten zugestandene MdE. Randnummer 59

§ 56Abs. 2 S. 1 SGB VII richtet sich die Md

E

dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens.

§ 56Abs. 2 S. 3 SGB VII werden bei der Bemessung der Md

E

teile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, dass sie bestimmte von ihnen erworbene besondere beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche

teile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden. Die Bemessung der MdE hängt also von zwei Faktoren ab: Den verbliebenen Beeinträchtigungen des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens und dem Umfang der dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten. Entscheidend ist nicht der Gesundheitsschaden als solcher, sondern vielmehr der Funktionsverlust unter medizinischen, juristischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, haben keine verbindliche Wirkung, sie sind aber eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind. Erst aus der Anwendung medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher und seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles kann die Höhe der MdE im jeweiligen Einzelfall geschätzt werden. Diese zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind bei der Beurteilung der MdE zu beachten; sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis und unterliegen einem ständigen Wandel (Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 22. Juni 2004 – B 2 U 14/03 R -, zitiert

juris Rn. 12). Für eine Art „Risikozuschlag" oder „Gefährdungs-MdE" wegen der Prognoseunsicherheiten hinsichtlich der Entwicklung der Krankheit ist in der auf die verminderten Arbeitsmöglichkeiten bezogenen MdE-Schätzung in der gesetzlichen Unfallversicherung kein Raum, weil auf die Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens im Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen ist und erst in Zukunft möglicherweise eintretende Schäden grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind. Allerdings ist eine schon bestehende Rückfallgefahr, die bereits vor dem Eintritt des eigentlichen Rückfalls die Erwerbsfähigkeit mindert, bei der Bemessung der gegenwärtigen MdE zu berücksichtigen (BSG a.a.O., Rn. 18). Randnummer 60 Hiervon ausgehend ist der Senat nicht im

§ 128Abs.

1 S. 1 SGG erforderlichen Maße überzeugt, dass bei der Klägerin infolge des Arbeitsunfalls Unfallfolgen vorliegen, welche überhaupt eine MdE von mehr als 30 v.H. rechtfertigen könnten. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird zunächst abgesehen, weil die Berufung aus den zutreffenden gründen des angefochtenen Urteils als unbegründet zurückzuweisen ist, § 153 Abs. 2 SGG. Randnummer 61 Im Übrigen ist auch das Berufungsvorbringen nicht geeignet, zu einer für die Klägerin günstigeren MdE-Bewertung zu gelangen. Hierfür ist zunächst auf die Verfügung des Berichterstatters vom

  1. Dezember 2012 zu verweisen. Darüberhinaus geben auch die von den Beteiligten eingeführten ärztlichen Äußerungen nichts für eine höhere MdE her. Soweit Dr. H in seiner für die Beklagte erstellten fachchirurgischen Stellungnahme vom
  2. Februar 2012 von aktuell anhaltenden – mittelbar unfallbedingten - schmerzhaften Bewegungseinschränkungen des rechten Schultergelenks berichtet, weist er – wie schon zuvor zur haftungsausfüllenden Kausalität ausgeführt - zugleich darauf hin, dass diese Beschwerden bereits

einer Staffel Physiotherapie rückläufig und nur kurzfristig behandlungsbedürftig ist. Abgesehen davon, dass Dr. H nur von kurzfristigen geringen bis mäßigen Beschwerden der Schulter berichtet, hat bereits Dr. W anlässlich der von ihm durchgeführten Begutachtung die Beschwerdesymptomatik als Unfallfolge diskutiert (vgl. Gutachten S. 9), ohne hierüber – eine Unfallverursachung unterstellt – zu einer höheren MdE gelangt zu sein. Zudem stellte sich der neurologische Befund an der rechten Hand bei Dr. H offenbar sogar besser dar als noch bei Dr. W dar, der noch einen Fingerkuppen-Hohlhand-Abstand von 0,5 cm festgestellt hat, wohingegen Dr. H einen vollständigen Faustschluss beschreibt. Auch stellt sich der neurologische Befund an der rechten Hand bei Dr. H auch etwa gegenüber dem von Dr. R erhobenen deutlich milder dar. Dr. R zufolge, vgl. Bericht vom

  1. April 2009, war die Klägerin unfallbedingt durch die Lähmung der vom Nervus ulnaris versorgten kleinen Handmuskeln, die unwillkürliche dystone Fehlstellung der rechten Hand, den Tremor der ulnaren Finger und die Sensibilitätsstörung eingeschränkt. Dies sind zum Einen Feststellungen, welche nur anlässlich einer EMG-Untersuchung vom
  2. März 2009, mithin ohne eingehende Befunderhebung getroffen wurden. Zum Anderen vermitteln weder der bereits wenige Tage später, am
  3. April 2009 bei der gutachterlichen Untersuchung durch Dr. W noch der später von Dr. H erhobene Befund derart schwere Einschränkungen der rechten Hand. Randnummer 62 Soweit die Klägerin meint, die neurologischen Defizite und die eingeschränkte Belastungsfähigkeit seien von Dr. W nicht hinreichend gewürdigt worden, trifft dies nicht zu. Vielmehr hat Dr. W in seine MdE-Bewertung ausdrücklich die von ihm als geringgradig eingestuften neurologischen (motorischen und sensiblen) Defizite am IV. und V. Finger bei der Beugung im Grundgelenk bzw. beim Fingerkuppen-Hohlhand-Abstand mit einbezogen. Auch hat er bei der MdE-Bewertung der herabgesetzten Belastungsfähigkeit in Form einer leichten Bewegungsverzögerung und einer endgradig schmerzhaften Innenrotation und Abduktion der rechten Schulter – eine haftungsausfüllende Kausalität insoweit unterstellend - sowie einer leichtgradigen Kraftminimierung beim Faustschluss und beim Anspannen der Hand- und Unterarmmuskulatur rechts Rechnung getragen. Dass Dr. W die Beeinträchtigungen insgesamt als nur leichtgradig einstuft, findet darin Bestätigung, dass er am Schultergürtel keine Formveränderungen, am rechten Oberarm einen gegenüber links nur gering verminderten Umfang und am Unterarmbereich eine normale Muskulatur ohne auffällige Atrophien, Verkürzungen oder Verfestigungen festgestellt hat. Randnummer 63 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst. Hierbei war zu berücksichtigen, dass die Beklagte, indem sie das Ergebnis der o.g. Begutachtung durch Dr. E mit Bescheid vom
  4. Mai 2008 umsetzte und die Rente als vorläufige Entschädigung ab
  5. Oktober 2007 unter Zugrundelegung einer MdE von 40 v.H. gewährte, die Klägerin teilweise klaglos gestellt hat. Randnummer 64 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs. 2 SGG vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001151850

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.