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LArbG Berlin-Brandenburg 6. Kammer 6 Sa 272/13 Urteil Zuständigkeit des örtlichen Personalrats bei Kündigung eines Dienststellenleiters § 108 Abs 2 BP

Zuständigkeit des örtlichen Personalrats bei Kündigung eines Dienststellenleiters Leitsatz Ist der Leiter der "Gesamtdienststelle" zugleich Leiter der (Haupt-)Dienststelle, so ist vor der Kündigung de

§ 626Nr.

231 ). Danach soll der Gesamtpersonalrat auch dann zu beteiligen sein, wenn es um eine Angelegenheit geht, in der nicht der Leiter der Einsatzdienststelle, sondern der Leiter der Gesamt-/Stammdienststelle über eine personelle Maßnahme zu entscheiden hat ( zu III 3 b d. Gr. ). Vorliegend gab es nun aber neben dem Geschäftsführer keinen Leiter der Dienststelle in Hoppegarten, sondern nahm dieser deren Leitung selbst wahr. Randnummer 23 1.1.1.2.3 Soweit der Gesamtpersonalrat in einem Vorprozess der Parteien im Urteil einer anderen Kammer vom 07.05.2010 – 9 Sa 25/10 – ( Abl. 151 – 163 GA ) als zuständig bezeichnet worden ist, erschöpfte sich dies in einer darstellenden Wiedergabe im Tatbestand. Randnummer 24 1.1.1.3 Dass der Gesamtpersonalrat gemäß § 82 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BPersVG dem örtlichen Personalrat Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat, war nicht geeignet, dessen unterbliebene Beteiligung durch die Beklagte zu heilen. Randnummer 25 1.1.2 Obwohl der Kläger die Ordnungsgemäßheit des Mitwirkungsverfahrens nicht ausdrücklich in Frage gestellt hat, konnte dieses in der Berufungsinstanz einer rechtlichen Überprüfung unterzogen werden, ohne dass § 6 Satz 1 KSchG entgegenstand. Wenn sich aus dem Sachvortrag der Parteien ergibt, dass die Kündigung unter einem vom Streitgegenstand der Kündigungsschutzklage erfassten rechtlichen Gesichtspunkt unwirksam ist, muss sich der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich darauf berufen, um im Rechtsstreit unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt zu obsiegen ( BAG, Urteil vom 13.12.2012 – 6 AZR 5/12 – BB 2013, 1150 R 43 ). So verhielt es sich hier, wo die Beklagte ihren Gesamtpersonalrat beteiligt hatte, ohne die Gründe dafür darzulegen, weshalb ihr dazu noch vor dem Verhandlungstermin gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gelegenheit gegeben worden ist. Randnummer 26 1.2 Dem gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 KSchG zulässigerweise erst in der Berufungsinstanz gestellten Auflösungsantrag der Beklagten konnte nicht entsprochen werden. Randnummer 27 1.2.1 Zwar sprach viel dafür, dass Gründe vorlagen, die zumindest eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht mehr erwarten ließen ( § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG ). Randnummer 28 1.2.1.1 So stellte die Formulierung des Klägers in seiner E-Mail 01.08.2012 ( Abl. Bl. 117 – 120 GA ) seine namentlich benannten Vorgesetzten hätten seine Bewerbungen jeweils als Entscheidungsträger oder Beurteiler vereitelt, kein bloßes Werturteil, sondern eine Tatsachenbehauptung dar. Zwar sind auch solche Behauptungen grundsätzlich von der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckt, wenn und soweit sie meinungsbezogen sind ( BVerfG, Beschluss vom 06.09.2000 – 1 BvR 1056/95 – NJW 2001, 61 zu II 2 d. Gr. ). Die dabei zu beachtenden Grenzen sind jedoch überschritten, wenn die Ergebnisse von Auswahlverfahren nicht bloß als falsch kritisiert werden, sondern mit der Bezeichnung „vereitelt“ zum Ausdruck gebracht wird, dies sei bewusst aus sachwidrigen Gründen geschehen, sofern dafür nicht der Wahrheitsbeweis geführt werden kann. Soweit der Kläger seine E-Mail an eine Rechtssekretärin seiner Gewerkschaft gerichtet hat, war dies allerdings noch durch Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt. Dass er zugleich auch diverse Mitarbeiter im Betrieb in den Verteiler aufgenommen hat, ging indessen darüber hinaus und war erkennbar darauf angelegt, Unruhe zu stiften. Randnummer 29 1.2.1.2 Auch ließ sich die Formulierung des Klägers in seiner E-Mail vom 01.09.2011 ( Abl. Bl. 110 und 111 GA ), er habe praktische das Monopol auf Chemiekenntnisse gehabt und sein Vorgesetzter habe seine Stellungnahmen gewissermaßen blind unterschreiben müssen, entgegen dem angefochtenen Urteil unter II.1.3. am Ende der Gründe nicht dahin verharmlosen, der Vorgesetzte habe sich auf die besonderen Kenntnisse des Klägers verlassen und dessen Zuarbeiten gewissermaßen blind unterschreiben können. Randnummer 30 1.2.2 Eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses scheiterte daran, dass sich die Unwirksamkeit der Kündigung vom 10.09.2012 aus einem anderen Grund als einer Sozialwidrigkeit nach § 1 Abs. 1 KSchG ergab ( vgl. BAG, Urteil vom 09.10.1979 – 6 AZR 1059/77 – BAGE 32, 122 = AP KSchG 1969 § 9 Nr. 4 zu 4 d. Gr. ). An dieser Beschränkung des Auflösungsrechts des Arbeitgebers hat sich auch durch die Neufassung des § 13 Abs. 3 KSchG aufgrund des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 ( BGBl. I S. 3002 ) nichts geändert ( BAG, Urteil vom 28.08.2008 – 2 AZR 63/07 – BAGE 127, 329 = AP KSchG 1969 § 9 Nr. 57 R 31ff. ). Randnummer 31 1.3 Der Kläger kann analog § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB Entfernung des Abmahnschreibens vom 07.09.2011 aus seiner Personalakte verlangen. Mit Rücksicht auf den Begriff der materiellen Personalakte umfasst dies auch die Vernichtung des Schreibens, was indessen seiner Dokumentation als Teil der Sachakte zum vorliegenden Rechtsstreit nicht entgegensteht. Randnummer 32 1.3.1 Ein Abmahnschreiben stellt u. a. dann eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers dar, wenn es einen unberechtigten Vorwurf enthält, der seinen beruflichen Werdegang beeinträchtigen kann ( BAG, Urteil vom 30.05.1996 – 6 AZR 537/95 –

§ 611Nebentätigkeiten Nr.

2 zu II 1 d. Gr. ). Auch wenn weitere Vorwürfe berechtigt sein sollten, muss das Schreiben insgesamt entfernt werden ( BAG, Urteil vom 13.03.1991 – 5 AZR 133/90 – BAGE 67, 311 =

§ 611Abmahnung Nr.

5 zu II d. Gr. ). Randnummer 33 1.3.2 Die Abmahnung vom 07.09.2011 erwies sich insoweit als unberechtigt, wie dem Kläger dort vorgeworfen worden ist, er sei der Anweisung des stellvertretenden Geschäftsführers nicht gefolgt, Informationen jeglicher Art, die seine persönlichen Angelegenheiten aus dem Arbeitsverhältnis berührten, nicht an unbeteiligte Personen weiterzuleiten. Diese Weisung war viel zu weitgehend und hätte sich auch als ausdrückliche vertragliche Regelung als intransparent mit der Folge ihrer Unwirksamkeit gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB erwiesen. So war völlig unklar, was alles unter persönlichen Angelegenheiten aus dem Arbeitsverhältnis zu verstehen war. Sofern dies allumfassend gemeint gewesen sein sollte, wäre dies völlig unangemessen, weil der Arbeitgeber am Verschweigen alltäglicher Vorgänge kein berechtigtes Interesse hat ( dazu AGB-ArbR/Klumpp, 2013, § 307 R 253; vgl. Schaub/Linck, Arbeitsrechts-Handbuch,

  1. Aufl. 2009, § 55 R 54 ). Randnummer 34 1.3.3 Die Entfernung des Abmahnschreibens aus der Personalakte des Klägers bedeutet nicht, dass die dort ebenfalls enthaltene Beanstandung der unsachlichen Aussage des Klägers über die Kompetenz seines Vorgesetzten ihre kündigungsrechtliche Bedeutung für einen etwaigen Wiederholungsfall verloren hätte ( vgl. BAG, Urteil vom 21.05.1992 – 2 AZR 551/91 – AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 28 zu II 3 c d. Gr. ). Randnummer 35
  2. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen. Randnummer 36 Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG für eine Zulassung der Revision waren nicht erfüllt. Es liegt hinsichtlich der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Personalrat und Gesamtpersonalrat keine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor ( Nr. 1 ). Mit Rücksicht darauf, dass auch Übereinstimmung mit den Rechtssätzen der Verwaltungsgerichtsbarkeit besteht, kommt dieser Rechtsfrage auch keine grundsätzliche Bedeutung zu ( Nr. 2 ). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001152015

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