Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht Orientierungssatz 1. § 5 Abs. 6 RGebStV betrifft Beitragsschuldner, die aufgrund Art. 2 des Gesetzes vom 6. August 1964 zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) oder entsprechender Rechtsvorschriften Vorrechte genießen. (Rn.11) 2. Die rundfunkrechtlichen Abgaben fallen wegen der Staatsfreiheit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als Abgabengläubiger nicht unter die staatlichen, regionalen und kommunalen Personal-und Realsteuern. (Rn.15) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger ist italienischer Staatsbürger. Er ist seit 1. Oktober 1999 als Patentprüfer bei der Berliner Dienststelle des Europäischen Patentamtes beschäftigt. Seine Anfrage, ob er als Bediensteter des Europäischen Patentamts von der Rundfunkgebührenpflicht befreit sei, beantwortete der Beklagte mit Schreiben vom 8. Februar 2002 negativ. Randnummer 2 Mit seiner am 12. Februar 2013 erhobenen Klage verfolgt der Kläger seine Rechtsansicht, er sei als ausländischer Mitarbeiter des Europäischen Patentamtes nicht rundfunkgebührenpflichtig, weiter. Hierzu trägt er vor: Entsprechend gängiger Verwaltungspraxis müsse die Regelung in § 5 Abs. 6 RGebStV so gelesen werden, dass Rundfunkteilnehmer, die aufgrund internationalen Rechts Vorrechte und Immunitäten genössen, von der Rundfunkgebührenpflicht befreit seien. Jedenfalls gingen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten davon aus, dass die Mitglieder diplomatischer Vertretungen und deren Angehörige aufgrund Artikel 37 des Wiener Übereinkommens rundfunkgebührenbefreit seien, obwohl die Regelung nicht ausdrücklich auf eine Rundfunkgebührenbefreiung oder das Vorliegen eines diplomatischen Status abstelle. Eine hinsichtlich der eingeräumten Vorrechte und Immunitäten vergleichbare Stellung habe er als Mitarbeiter des Europäischen Patentamtes jedoch aufgrund des Protokolls über Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation. Danach genieße er vergleichbare Vorrechte wie die Mitglieder diplomatischer Vertretungen und deren Angehörige, vor allem Steuerbefreiung und Befreiung von der Meldepflicht. Es komme ihm dabei nicht auf die Einräumung eines persönlichen Vorteils an, vielmehr werde die vollständige Unabhängigkeit der Organisation des Europäischen Patentamtes im Sinne von Art. 19 des Protokolls über Vorrechte und Immunitäten dadurch gefährdet, dass die Mitarbeiter des Europäischen Patentamtes mit der Erhebung von Rundfunkgebühren zu einer Abgabe angehalten werden, zu deren Leistung sie nicht verpflichtet seien. Randnummer 3 Der Kläger beantragt, Randnummer 4 den Beklagten zu verurteilen, ihm zu bescheinigen, dass er als Bediensteter des Europäischen Patentamts gemäß § 5 Abs. 6 RGebStV von der Rundfunkgebührenpflicht befreit ist. Randnummer 5 Der Beklagte beantragt, Randnummer 6 die Klage abzuweisen. Randnummer 7 Er trägt vor: Der Kläger gehöre ausweislich seines durch das Auswärtige Amt ausgestellten Protokollausweises nicht zu dem von Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen erfassten Personenkreis. Er könne sich daher nicht mit der Rechtsstellung von Diplomaten vergleichen. Im Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation seien den Mitarbeitern des Europäischen Patentamtes keinerlei rundfunkbezogene Vorrechte eingeräumt. Randnummer 8 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 13. Mai 2013 auf dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vorgelegten Verwaltungsvorganges Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 9 Über die Klage konnte aufgrund des Übertragungsbeschlusses durch den Berichterstatter als Einzelrichter entschieden werden (§ 6 Abs. 1 VwGO). Randnummer 10 Die allgemeine Leistungsklage ist zulässig, denn die vom Kläger geltend gemachte Ausnahme von der Rundfunkgebühren- bzw. jetzt Rundfunkbeitragspflicht für Personen, die nach internationalen Regelungen Vorrechte genießen, tritt – sofern die Voraussetzungen vorliegen – kraft Gesetzes ein und bedarf daher weder eines Antrages noch einer Bescheidung durch die zuständige Rundfunkanstalt. Randnummer 11 Die Klage ist jedoch nicht begründet. Denn dem Kläger steht die geltend gemachte Rundfunkgebühren- bzw. Rundfunkbeitragsfreiheit nicht zu. Er erfüllt nicht die Voraussetzungen, unter denen § 5 Abs. 6 RGebStV bis zum 31. Dezember 2012 bzw. § 2 Abs. 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RdFunkBeitrStVtrBE) seit 1. Januar 2013 rundfunkrechtliche Abgabenfreiheit gewährt wird. Randnummer 12 Diese Vergünstigung betrifft nach dem insoweit übereinstimmenden Text der beiden genannten Vorschriften Rundfunkteilnehmer bzw. jetzt Beitragsschuldner, „die aufgrund Art. 2 des Gesetzes vom 6. August 1964 zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) oder entsprechender Rechtsvorschriften Vorrechte genießen". Randnummer 13 Vorrechte aufgrund Art. 2 des Gesetzes vom 6. August 1964 zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) kommen für den Kläger schon deshalb nicht in Betracht, weil die Bundesregierung von der in Abs. 1 lit.
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