vollziehbar; insbesondere fehle es am Abzug eines Gemeindeanteils für unzulässig eingeleitetes Drän- und Regenwasser. Für das Entstehen der Beitragspflicht sei nicht auf das Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung abzustellen, sondern auf die erste Beitragssatzung vom
folgend führen die Kläger aus, für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht komme es bereits auf den Zeitpunkt im Jahr 1992 an, in dem der Zweckverband erstmals eine Beitragssatzung habe in Kraft setzen wollen.
dieser Satzung sei die Beitragspflicht mit der betriebsfertigen Herstellung der öffentlichen Einrichtung einschließlich des Anschlusskanals bis zur Grundstücksgrenze im Jahr 2002 entstanden. Dieser Zeitpunkt sei maßgeblich für die Festsetzungsverjährung. Die nur bis zum
der seit
6 Satz 6 KAG rechtswirksam. Zudem sei der Beitragssatz ohne Tiefenbegrenzung berechnet worden und damit für alle Beitragspflichtigen begünstigend. Selbst wenn die Tiefenbegrenzungsregelung unwirksam wäre, bliebe die Satzung im Übrigen wirksam; auch bliebe dann der Beitragssatz rechtmäßig, weil er weiterhin unterhalb des kalkulierten Höchstbeitragssatzes läge. Dass eine Regelung zur Ermittlung der maßgeblichen Vollgeschosszahl im unbeplanten Innenbereich, wie sie in der Beitragssatzung vom 2. Dezember 2009 enthalten sei, wirksam sei, sei in der Rechtsprechung des Senats mittlerweile geklärt. Auch die von den Klägern beanstandeten weiteren Maßstabsregelungen seien rechtswirksam. Mit ihren Annahmen zur Kalkulation hätten die Kläger die Sach- und Rechtslage verkannt. Sie unterlägen einem Zirkelschluss, wenn sie ihre eigenen Fehlannahmen zur Grundlage ihrer Kritik machten. Der Beklagte habe alle ihm übergebenen Anlagen wasserwirtschaftlich sowie auf ihre Werthaltigkeit geprüft und danach die Rechnungswerte nur vermindert aktiviert; dies gehe zugunsten der Beitragspflichtigen und könne nicht gerügt werden. Von den aktivierten Kosten seien ohnehin nur die beitragsfähigen Kosten in der Kalkulation angesetzt worden. Die Kläger würden die Begriffe und Inhalte der Aktivierung und der Beitragskalkulation vermengen. Aus der Kalkulation ergebe sich ausdrücklich, dass Grundstücks- und Hausanschlüsse als nicht beitragsfähige Investitionsaufwendungen herausgerechnet und damit nicht für den Schmutzwasserbeitrag in Ansatz gebracht worden seien. Bei den sogenannten Sanierungskosten in Bezug auf alte Teilanlagen handele es sich um beitragsfähige Kosten der erstmaligen Herstellung
Maßgabe des Abwasserbeseitigungskonzeptes. Hinsichtlich der übernommenen Anlagen hätten nur die übernommenen Kredite, die auf diesen Anlagen lasteten, Eingang in die Kalkulation gefunden. Die Fördermittel des von den Klägern erwähnten Wirtschaftsplans 2008 seien für die Neuerrichtung eines Wasserwerks bestimmt gewesen, nicht für die Schmutzwasserentsorgung. Im Übrigen seien in nicht zu beanstandender Höhe prognostizierte Fördermittel von 56.894.852,43 € in der Kalkulation berücksichtigt worden; dies werde zudem durch die in nahezu gleicher Höhe tatsächlich geflossenen Fördermittel bestätigt. Randnummer 16 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die zugehörigen Beiakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Soweit die Beteiligten - hinsichtlich der Hausanschlusskostenforderung in Höhe von 24,50 Euro - übereinstimmend den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist hinsichtlich des eingestellten Teils wirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog). Randnummer 18 Die Berufung der Kläger im Übrigen, über die streitig zu entscheiden geblieben ist, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die Festsetzung des Schmutzwasserbeitrags und der Grundstücksanschlusskostenforderung im Bescheid vom 11. April 2008 in Gestalt des betreffenden Widerspruchsbescheides sowie des Änderungsbescheides vom 30. März 2009 und des diesen betreffenden Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 19 A. Der Bescheid, soweit er die Kostenerstattung für den Grundstücksanschluss zum Gegenstand hat, findet die
1 Satz 1, § 10 KAG erforderliche satzungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage in der Schmutzwasserbeitragssatzung vom
folgender Kostenerstattungsbescheid unanfechtbar geworden ist bzw. über den Rechtsbehelf gegen den
gefolgten Bescheid unanfechtbar entschieden ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. Oktober 2010 - 14 A 1345/10 -, Juris Rn. 32 m.w.N.; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2013, § 12 Rn. 32, 36 m.w.N.). Ein solcher Fall der Unanfechtbarkeit ist hier indessen nicht gegeben. Randnummer 23 B. Der Bescheid in Gestalt des Änderungsbescheides und der Widerspruchsbescheide ist auch rechtmäßig, soweit er den Schmutzwasserbeitrag zum Gegenstand hat; er verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Randnummer 24 I. Der Bescheid findet insoweit die
1 Satz 1 KAG erforderliche satzungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage in der Schmutzwasserbeitragssatzung vom
dieser Vorschrift gilt als die in die Beitragsberechnung einzubeziehende Grundstücksfläche bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan besteht und die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§ 34 BauGB), die Gesamtfläche des Grundstücks, höchstens jedoch die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallelen; bei Grundstücken, die nicht an eine Straße angrenzen oder nur durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit einer Straße verbunden sind, die Fläche zwischen der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallelen. Randnummer 26 a) Diese Satzungsbestimmung ist vorliegend bereits nicht entscheidungserheblich. Wenn die Tiefenbegrenzungsregelung unwirksam wäre, ließe dies - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die Wirksamkeit der übrigen beitragsrechtlichen Regelungen der Satzung vom 2. Dezember 2009 unberührt. Zum einen würde die Satzung durch den Wegfall der Tiefenbegrenzungsregelung nicht an einem unvollständigen Beitragsmaßstab leiden und damit auch nicht wegen Fehlens eines Mindesterfordernisses (§ 2 Abs. 1 Satz 2 KAG) insgesamt nichtig sein; vielmehr hat der Gesetzgeber eine Tiefenbegrenzungsregelung gemäß § 8 Abs. 6 Satz 6 KAG lediglich als eine Option zur vereinfachten Bemessung der wirtschaftlichen Vorteile vorgesehen. Zum anderen ergäbe sich auch aus dem Rechtsgedanken des § 139 BGB nicht die Gesamtnichtigkeit der beitragsrechtlichen Satzungsbestimmungen, sondern bliebe es lediglich bei der Unwirksamkeit der Tiefenbegrenzungsregelung.
diesem Rechtsgedanken bleibt eine Satzung im Übrigen wirksam, soweit sie auch ohne den fehlerhaften Teil eine selbständige Bedeutung behält und hinreichend sicher anzunehmen ist, dass der Normgeber die Norm(en) auch mit dem insoweit eingeschränkten Inhalt beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom
der Tiefenbegrenzungsregelung vorgesehen, kann die Satzung insoweit auch nicht wegen überhöhten Beitragssatzes insgesamt nichtig sein. Denn bei wirksamer Tiefenbegrenzungsregelung wäre der Beitragssatz zugunsten der Anschlussbeitragspflichtigen gegenüber den Satzungsvorgaben zu niedrig berechnet worden; im Falle der Unwirksamkeit der Tiefenbegrenzungsregelung wäre der Beitragssatz vorliegend insoweit bereits gemäß den (insoweit in Geltung bleibenden) Satzungsvorschriften ermittelt worden. Beide Fälle stellen im Anschlussbeitragsrecht keinen zur Nichtigkeit der gesamten Satzung führenden Fehler dar; insbesondere können sich die Beitragspflichtigen nicht gegen einen zu niedrigen satzungsmäßigen Beitragssatz wenden. Randnummer 28 b) Unabhängig von dem Vorstehenden ist die Beitragssatzung vom 2. Dezember 2009 hinsichtlich der genannten Tiefenbegrenzungsregelung auch rechtlich unbedenklich. Randnummer 29 Die Zulässigkeit einer solchen Regelung bestimmt sich seit der am 1. Februar 2004 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelung
6 Satz 6 KAG. Danach kann die Satzung zur vereinfachten Bemessung der wirtschaftlichen Vorteile für Grundstücke innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile und im Außenbereich ein pauschales Tiefenbegrenzungsmaß vorsehen. Dass auf diese Gesetzesnorm und die Beitragssatzung gestützt im vorliegenden Fall im unbeplanten Innenbereich erheblich tiefe Grundstücke gegenüber Grundstücken begünstigt werden, die nicht über die Tiefenbegrenzungslinie hinausreichen, ist vor dem Vorteilsprinzip des Kommunalabgabengesetzes ebenso wie vor dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) - unter bestimmten Voraussetzungen, die hier gegeben sind - gerechtfertigt (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht: BVerwG, Urteil vom
den Vorteilen zu bemessen (§ 8 Abs. 6 Satz 1 KAG), beinhaltet mangels eines geeigneten Wirklichkeitsmaßstabes, die Vorteile
Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten und dabei typisierend bzw. pauschalierend zu erfassen. Ausformung des Vorteilsprinzips ist demgemäß gerade auch die in § 8 Abs. 6 Satz 6 KAG ausgeprägte gesetzliche Erlaubnis, die Beiträge
den wirtschaftlichen Vorteilen für Grundstücke innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile und im Außenbereich mittels eines pauschalen Tiefenbegrenzungsmaßes vereinfacht zu bemessen. Randnummer 31 Auch mit Blick auf die konkrete Satzungsregelung besteht kein Widerspruch zum Vorteilsprinzip. Vor dem Hintergrund der genannten gesetzlichen Regelungen hat der Satzungsgeber
seinem Ermessen einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Verband die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat. Es genügt, dass der gewählte Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen Vorteilen steht, nicht sachwidrig oder willkürlich ist (vgl. Urteil des Senats vom
wohl einhelliger Ansicht in der Rechtsprechung - frei zu ignorieren, dass ein und dasselbe (tiefe Innenbereichs-)Grundstück gegebenenfalls unterschiedlich bzw. teilweise nicht mehr messbar bevorteilt wird, und darf das Grundstück - ohne Tiefenbegrenzung - pauschal in gleicher Weise wie weniger tiefe Grundstücke veranlagt werden; besondere Härten in Einzelfällen bleiben einer Billigkeitsentscheidung vorbehalten. Statt dessen hat der Satzungsgeber auch die Möglichkeit, die gegebenenfalls unterschiedliche bzw. teilweise nicht mehr messbare Bevorteilung - in anderer Weise pauschal - zu berücksichtigen, nämlich durch eine Tiefenbegrenzung; soweit dieser Möglichkeit die frühere restriktive gesetzliche Regelung über Tiefenbegrenzungen (§ 8 Abs. 6 Satz 3 KAG in der bis zum
3 Buchstabe f Doppelbuchstaben aa und bb BS 2009 für die Kalkulation bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan besteht, die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse maßgebend ist. Randnummer 37 a) Unbedenklich sind die genannten Satzungsbestimmungen, soweit sie für Grundstücke im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) Geltung beanspruchen. Auch insoweit hat der Satzungsgeber einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen Vorteilen steht, nicht sachwidrig oder willkürlich ist (vgl. Urteil des Senats vom
dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Wenn unmittelbar an diese Tatbestandsmerkmale der Norm angeknüpft wird, ergibt dies einen beitragsrechtlich unbedenklichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab für das Verhältnis von höchstzulässigen Vollgeschoßzahlen und wirtschaftlichem Vorteil. Randnummer 39 Aber auch wenn […] von § 34 Abs. 1 BauGB abweichend auf die in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse abgestellt wird, ist der Wahrscheinlichkeitszusammenhang zwischen der so bestimmten baulichen Ausnutzbarkeit des Grundstücks und der grundsätzlich anzuerkennenden Steigerung des Gebrauchswerts des Grundstücks durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung nicht aufgehoben. Der Wahrscheinlichkeitszusammenhang ist zwar etwas gelockert. Denn der Maßstab […] kann in manchen Gebieten dazu führen, dass unbebaute bzw. geringer bebaute Grundstücke mangels Überwiegens einer bestimmten höheren Vollgeschoßanzahl im Gebiet nicht mit dieser Vollgeschoßanzahl veranlagt werden, während dies
einem unmittelbar an § 34 Abs. 1 BauGB anknüpfenden Vollgeschoßmaßstab schon eher der Fall sein kann. Dies ist aber nicht zu beanstanden. Randnummer 40 Der vom Satzungsgeber gewählte Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist nicht sachwidrig oder willkürlich. Für ihn sprechen der Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität (vgl. Urteil des Senats vom 6. September 2006 - 9 B 24.05 -, Juris Rn. 31) und eine einfachere
vollziehbarkeit für die Beitragspflichtigen. Dies bietet hier einen hinreichend sachlichen Grund für die vom Verband vorgenommene Typisierung, zumal es sich bei jeder der beiden Varianten nur um einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab handelt und nicht der eine davon der allein richtige, der andere hingegen falsch ist. Deswegen liegt entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts in der Abweichung von einem Ansatz
GB auch kein „Fehler“ vor. Die Anknüpfung an ein „Überwiegen“ hat den Vorzug, praktikabel und für die Beitragspflichtigen leicht
vollziehbar zu sein. Im Rahmen der ihm zustehenden Gestaltungsfreiheit hat der Verband die bauliche Ausnutzbarkeit in den Blick genommen und zugleich einen Maßstab geschaffen, der ihm - und auch den Beitragspflichtigen - die Möglichkeit gibt, die höchstzulässigen Vollgeschoßzahlen je Gebiet regelmäßig durch schlichtes Abzählen zu ermitteln. Auch ein Gleichstand beim Abzählen macht diesen Maßstab nicht weniger brauchbar; für ein Überwiegen wird dann das höhere Gewicht der höheren Bebauung den Ausschlag geben. Damit erspart der Verband sich - und den Beitragspflichtigen - die anderenfalls nicht selten erforderliche nähere Prüfung
dem bauplanungsrechtlichen Kriterium „Einfügen“ bzw. diesbezüglich die Bauaufsichtsbehörde (bzw. Rechtsanwälte) jeweils um Einschätzung ersuchen zu müssen, wobei sich etwa besondere Schwierigkeiten ergeben können, ob oder wenn „Fremdkörper“ (vgl. BVerwG, u.a. Urteil vom
3 Buchstabe f Doppelbuchstabe aa
dem
dem oben angeführten Rechtsgedanken des § 139 BGB nicht anzunehmen; es spricht alles dafür, dass der Satzungsgeber die schon im Übrigen hinreichenden Satzungsregelungen auch für den Fall der Unwirksamkeit der - wie hier marginalen und durch die Satzung im Übrigen aufgefangenen - Teilregelung gelten lassen wollte. Der Wegfall der (marginalen) Teilregelung kann auch nicht dazu führen, dass der satzungsmäßige Beitragssatz überhöht festgesetzt und daher die gesamte Satzung nichtig wäre; denn die betreffende Teilregelung könnte lediglich dazu führen, dass zuviel Flächen in die Kalkulation eingestellt würden, so dass der Beitragssatz allenfalls zu niedrig bestimmt wäre. Dies wäre indessen kein zur Nichtigkeit der Satzung führender Fehler und von den Klägern nicht zu rügen. Randnummer 43 3. Die Beitragssatzung ist auch nicht insgesamt unwirksam, soweit in § 4 Abs. 2 Buchstabe e und Buchstabe f BS 2009 sowie in § 4 Abs. 3 Buchstabe f Doppelbuchstabe dd und § 4 Abs. 3 Buchstaben g, h und i BS 2009 bestimmte Nutzungsarten Erwähnung finden. Randnummer 44 a)
2 Buchstabe e BS 2009 gilt als anrechenbare Grundstücksfläche bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan eine sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden (z. B. Dauerkleingärten, Schwimmbäder, Camping- und Festplätze - nicht aber Fläche für die Landwirtschaft, Sportplätze und Friedhöfe), 75 % der
den allgemeinen Satzungsbestimmungen ansonsten anrechenbaren Grundstücksfläche.
2 Buchstabe f Satz 1 BS 2009 gilt als anrechenbare Grundstücksfläche bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz oder als Friedhof festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, sowie bei Grundstücken, für die durch Bebauungsplan die Nutzung als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt ist, die Grundfläche der an die Schmutzwasseranlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2, höchstens jedoch die Fläche des Buchgrundstückes. Dies stellt sich als für die Beitragssatzung insgesamt unbedenklich dar. Randnummer 45 Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung ist, dass
6 Satz 1 KAG die Beiträge
den Vorteilen zu bemessen sind. Dabei können Gruppen von Beitragspflichtigen mit annähernd gleichen Vorteilen zusammengefasst werden (§ 8 Abs. 6 Satz 2 KAG). In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 KAG sollen die Art und das Maß, bei leitungsgebundenen Einrichtungen und Anlagen ausschließlich das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung berücksichtigt werden (§ 8 Abs. 6 Satz 3 KAG). Die Regelung, wonach bei der Vorteilsbemessung in Bezug auf leitungsgebundene Einrichtungen und Anlagen nicht Art und Maß, sondern nur das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung berücksichtigt werden soll, ist durch das Zweite Gesetz zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 in das Kommunalabgabengesetz eingefügt worden (vgl. GVBl. I S. 294). Mit ihr hat der Gesetzgeber eine Erleichterung für die Bemessung des
wie vor wirtschaftlich zu verstehenden Vorteils geschaffen (vgl. Urteil des Senats vom 6. September 2006 - 9 B 24.05 -, juris, Rdnr. 25). Ausgeschlossen ist danach eine Vorteilsbemessung, die an die Art der Nutzung als solche anknüpft. Vom Vorliegen einer entsprechenden Satzungsgestaltung ist zunächst auszugehen, wenn der Satzungsgeber ausdrücklich Artzuschläge oder Artabschläge geregelt oder in der Satzung sonst allgemein bestimmt hat, dass sich die Vorteilsbemessung (unter anderem)
der "Art der Nutzung" bestimmt. Denn solche Regelungen können nicht entgegen der vom Satzungsgeber selbst getroffenen Einordnung ausgelegt werden (vgl. Urteil des Senats vom 16. Dezember 2009 - OVG 9 B 65.08 - juris). Ist in einer Satzung indessen - wie hier - nicht ausdrücklich von einer Vorteilsbemessung
der Art der Nutzung oder von Artzuschlägen oder Artabschlägen die Rede, sondern enthalten lediglich die Satzungsbestimmungen über die anrechenbare Grundstücksfläche oder über das Nutzungsmaß Regelungen, die teilweise an einzelne Nutzungsarten anknüpfen, so ist zu prüfen, ob es sich um vertretbare Typisierungen desjenigen Quantums an anrechenbarer Grundstücksfläche oder an Nutzungsmaß handelt, das mit einer bestimmten Nutzungsart regelmäßig einhergeht, oder ob jenseits dessen doch die Art der Nutzung als solche in die Vorteilsbemessung eingeflossen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 21. Februar 2011 - 9 S 92.10 -, S. 4 f. des EA m.w.N.). Randnummer 46 Danach liegt hier keine unzulässige Beitragsbemessung (auch)
der Art der Nutzung vor. § 4 Abs. 2 Buchstabe e BS 2009 spricht - gleichsam als Überschrift - allgemein von Grundstücken ohne oder mit nur untergeordneter - festgesetzter bzw. vorhandener - Bebauung. Unter dieser Überschrift steht auch § 4 Abs. 2 Buchstabe f BS 2009, da dort für die in § 4 Abs. 2 Buchstabe e BS 2009 erwähnten (aber zunächst ausgenommenen) Beispiele für eine „Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung“ besondere Bestimmungen getroffen worden sind. Diese Bestimmungen stellen bei systematischer Betrachtung auf das Verhältnis der überbauten Flächen auf einem Grundstück zu dessen Gesamtfläche und dabei auf das nur geringe Gewicht gegebenenfalls vorhandener untergeordneter Bebauung ab. Das ist mit Blick auf § 8 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 KAG i.V.m. §§ 16 f., § 19 BauNVO ein zulässiger Ansatz
dem Maß der baulichen Nutzung, wie es
dem Verständnis des Landesgesetzgebers gelten soll. Das „Maß der baulichen Nutzung“ ist eine seit Jahrzehnten eingeführte und in der Baunutzungsverordnung (§§ 16 ff. BauNVO) ausgeführte Begrifflichkeit. Daran hat der Brandenburgische Landesgesetzgeber beim Erlass und auch der Änderung des § 8 Abs. 6 Satz 2 KAG ersichtlich angeknüpft, indem er die als bekannt vorausgesetzte Begrifflichkeit verwendet. Dies bedeutet zwar keine völlige Deckungsgleichheit. Soweit indessen die Geschossflächenzahl, die Grundflächenzahl und die zulässige Fläche in §§ 16, 17 und 19 BauNVO - also das Verhältnis der überbauten Flächen auf einem Grundstück zu dessen Gesamtfläche - einen Aspekt des Maßes der baulichen Nutzung
der Baunutzungsverordnung darstellen, besteht insoweit kein Grund anzunehmen, die Berücksichtigung solcher Aspekte in einer Anschlussbeitragssatzung widerspreche dem Bemessungskriterium „Maß der baulichen Nutzung“ des § 8 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 KAG. Randnummer 47 Der vom Satzungsgeber bestimmte Ansatz stellt sich hier vorliegend - bei möglicher und gebotener Auslegung - auch als vertretbare Typisierung dar. So betreffen die (beispielhaften) Nennungen (in § 4 Abs. 2 Buchstabe e BS 2009: Dauerkleingärten, Schwimmbäder, Camping- und Festplätze sowie daran anknüpfend in § 4 Abs. 2 Buchstabe f BS 2009: Sportplatz, Friedhof, Fläche für Landwirtschaft) gerade typischerweise nur gering bebaute Grundstücke. Eine etwaige intensivere Bebauung (nur) ähnlicher Art wie Sportstadien und Hallenbäder dürfte schon begrifflich nicht unter die genannten Nutzungen eingeordnet werden können; ansonsten unterfallen sie den genannten Satzungsnormen jedenfalls deswegen nicht und sind
den allgemeinen Bestimmungen der Satzung zu veranlagen, weil sie der den genannten Satzungsbestimmungen immanenten entscheidenden Vorgabe „Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung“ nicht zuzuordnen sind. Randnummer 48
der Division durch einen Teiler auf ganze Zahlen auf- bzw. abgerundet wird. Die danach vom Satzungsgeber ersichtlich vorgesehene allgemein bekannte Methodik der sogenannten kaufmännischen Rundung, bei der ab einem
dem Komma stehenden Dezimalwert 5 aufgerundet, bei darunter liegenden Werten abgerundet wird, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht zu beanstanden. Randnummer 51 So ist nicht zu beanstanden, dass überall dort, wo ein Bebauungsplan keine zulässige Vollgeschosszahl, sondern nur die zulässige Gebäudehöhe oder die zulässige Baumassenzahl angibt, die für die Beitragsbemessung maßgebliche Vollgeschosszahl fingiert wird, indem die zulässige Gebäudehöhe (§ 4 Abs. 3 Buchstabe b BS 2009) oder die zulässige Baumassenzahl (§ 4 Abs. 3 Buchstabe c BS 2009) durch einen satzungsmäßig festgelegten Teiler geteilt und anschließend auf eine ganzzahlige Vollgeschosszahl gerundet wird. Das gilt ungeachtet des Umstandes, dass jede Rundung Härten mit sich bringt, wenn der zu rundende Wert gerade auf oder knapp über der Rundungsgrenze liegt und deshalb aufzurunden ist (vgl. Urteil des Senats vom
der Satzung in jenem früheren Fall - leitbildlich - eine lichte Innenhöhe von jeweils mindestens 2,30 m, also praktisch mit Decken bzw. Dach eine noch größere Gebäudehöhe erforderten, war es nicht sachlich vertretbar, für ein fiktives (komplett oberirdisches) Vollgeschoss bereits eine maximale Höhe von 2,30 m genügen zu lassen; dabei hat auch die Methodik der Aufrundung - wonach etwa 2,31 m schon für zwei fiktive Vollgeschosse standen - nicht zu realitätsgerechten Ansätzen verholfen; selbst mit einer den oberen Grenzwert der Satzung ausnutzenden Gebäudehöhe von 2,30 m ließ sich noch kein Vollgeschoss praktisch verwirklichen, wie es die Satzung als Leitbild des tatsächlichen Vollgeschosses vorsah. Dies verhält sich vorliegend deutlich anders. Durch die Methodik der kaufmännischen Rundung in § 4 Abs. 3 Buchstabe b und Buchstabe c BS 2009 hat der Satzungsgeber die Lage der Rundungsgrenzen und damit auch der oberen Grenzwerte in nicht zu beanstandender Weise bestimmt. So ist beispielsweise in den Baugebieten, auf die der Teiler 2,3 angewendet wird, infolge der kaufmännischen Rundung das erste - fiktive - Vollgeschoss noch bei einer Gebäudehöhe von 3,44 m anzunehmen; die Realisierbarkeit eines (komplett oberirdischen) Vollgeschosses bei einer solchen oder auch geringeren Höhe ist gewährleistet. Dass es demgegenüber auch bei der vorliegenden Rundungsmethode verhältnismäßig geringe Gebäudehöhen gibt, die schon mit einem (oder entsprechend einem höheren) Vollgeschoss angesetzt werden, ist in diesem Kontext nicht unvertretbar. Denn es darf nicht übersehen werden, dass - gerade auch - der Ansatz von fiktiven Vollgeschossen bei der Vorteilsbemessung nur
einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfolgen kann, wobei Pauschalierungen und Typisierungen zulässig sind und es - wie oben ausgeführt - nicht darauf ankommt, ob der Verband die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat. Vor diesem Hintergrund wird hier eine sachgerechte satzungsmäßige Lösung - zusammen mit den vorgenannten Umständen - durch die Methode der kaufmännischen Rundung gewährleistet, die den Einfluss der Rundung, die Differenz zwischen Ausgangswert und Rundungsergebnis, so gering wie möglich hält und
der eine Aufrundung erst dann vorgenommen wird, wenn ein nicht mehr ganz geringer Ausgangswert vorliegt, so dass ein entsprechend zu gewichtender Vorteil pauschalierend angenommen werden kann. Dies gilt zumal es sich in den Fällen, in denen im Bebauungsplan keine Anzahl der höchstzulässigen Vollgeschosse bestimmt ist, bei der Umrechnung von Höhe oder Baumassenzahl in - fiktive - Vollgeschosse ohnehin oft um besondere Sachverhalte handeln wird, in denen entsprechend besondere Vorteile abzugelten sind, die sich nicht unmittelbar in typischen Vollgeschossen verkörpern. Für die Herstellung einer Vergleichbarkeit besteht insoweit ein weiter Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers, der sich hier aus den vorstehenden Gründen nicht als überschritten darstellt. Randnummer 54 5. Die Beitragssatzung vom 2. Dezember 2009 leidet auch nicht an einem überhöht festgesetzten Beitragssatz; ein durchgreifender Kalkulationsfehler ist insoweit weder dargetan noch sonst ersichtlich. Randnummer 55
vollziehbar erklärt, dass nicht die Aktivierungsprotokolle für den beitragsfähigen Aufwand maßgeblich seien, sondern in der Kalkulation die Unterscheidung getroffen werde, welche der Kosten beitragsfähig und welche nicht beitragsfähig seien. Dazu sei in Abstimmung mit einer Wirtschaftsprüferkanzlei jeweils der verbliebene Zeitwert der übernommenen Anlagenteile und danach der beitragsfähige Aufwand ermittelt worden. Dies führt zu einem niedrigeren Beitragssatz, als wenn die kompletten aktivierten Kosten auch in die Kalkulation eingeflossen wären; es ist nicht ersichtlich, dass der in dieser Weise ermittelte Beitragssatz überhöht wäre. Soweit die Kläger anderes vermuten, ist dies ohne näheren Anhalt. Randnummer 59 Die Vermutung der Kläger, es liege nahe, dass auch Kosten für Hausanschlüsse in die Globalkalkulation des Anschlussbeitrags geflossen seien, bestätigt sich eben so wenig. Vielmehr ergibt sich aus dem Kalkulationsbericht vom 18. August 2008 (S. 11), dass über 76 Mio. € nicht beitragsfähiger Investitionsaufwendungen in Abzug gebracht wurden, darunter ca. 72 Mio. € für Grundstücksanschlüsse - und
Angaben des Beklagten - inklusive Hausanschlüsse. Soweit die Kläger für ihre Vermutung auf Aktivierungs- und Übernahmeprotokolle verweisen, ergibt dies
dem Obenstehenden nichts für einen Kalkulationsfehler. Randnummer 60 Soweit die Kläger meinen, in den beitragsfähigen Aufwand seien zu Unrecht Sanierungskosten eingeflossen, liegt auch insoweit kein Kalkulationsfehler vor. Es handelt sich insoweit weder um eine - wiederum beitragsfähige - Erneuerung (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Alternative 4 KAG) noch um eine nicht beitragsfähige laufende Unterhaltung oder Instandsetzung (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 KAG) der Anlage. Vielmehr handelt es sich um Aufwand der -
dem maßgeblichen Abwasserbeseitigungskonzept des Zweckverbandes -
wie vor nicht abgeschlossenen erstmaligen Herstellung der Anlage. Der Beklagte erläutert
vollziehbar, dass es sich um Kosten für Teilanlagen handelt, die zwar in den 1880er bzw. 1890er Jahren errichtet wurden, mittlerweile indessen sanierungsbedürftig geworden waren. Da die Anlage des Zweckverbandes - einschließlich der sanierungsbedürftigen alten Teile - noch nicht den Anforderungen des Abwasserbeseitigungskonzeptes des Zweckverbandes gemäß endgültig erstmalig hergestellt worden ist, fallen auch Sanierungskosten in den beitragsfähigen Aufwand, die alte Anlagenteile auf den Stand bringen, den sie
dem maßgeblichen Abwasserbeseitigungskonzept haben sollen (vgl. Beschluss des Senats vom
einem Vorbericht zum Wirtschaftsplan 2008 des Zweckverbandes an Fördermitteln 1,715 Mio € eingeplant seien und tatsächlich für 2008 bis 2010 an Fördermitteln 891.000 € gewährt worden seien, kommt es darauf vorliegend ebenso wenig an wie auf die Erklärungen des Beklagten, wonach es sich teilweise um für die Schmutzwasserbeseitigung nicht interessierende Investitionen im Trinkwasserbereich des Zweckverbandes handele (Wasserwerk) und im Übrigen die kalkulierten Fördermittel ihrer Höhe
auch die Fördermittel der Jahre von 2008 bis 2010 mitumfassten. Denn angesichts des erheblichen kalkulatorischen Puffers, der zwischen dem errechneten, aber vom Zweckverband nicht ausgeschöpften höchstmöglichen Beitragssatz (8,94 €/m²) und dem satzungsmäßig bestimmten Beitragssatz (8,18 €/m²) liegt, wäre der satzungsmäßige Beitragssatz selbst dann nicht überhöht, wenn die von den Klägern angesprochenen Fördermittel tatsächlich zu Unrecht in der Kalkulation unberücksichtigt geblieben wären. Randnummer 62 II. Die Schmutzwasserbeitragsforderung ist – entgegen der Ansicht der Kläger – auch nicht verjährt. Die hier allein interessierende Festsetzungsverjährungsfrist beträgt (gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG i.V.m. § 169 AO) vier Jahre. Diese Frist war im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide nicht verstrichen. Die Festsetzungsverjährung beginnt gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG i.V.m. § 170 Abs. 1 Alternative 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Abgabe entstanden ist. Dies knüpft an die in § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG geregelte Entstehung der sachlichen Anschlussbeitragspflicht an.
7 Satz 2 KAG in der seit dem
beiden Satzungen ergibt sich betreffend das bereits an die Anlage angeschlossene klägerische Grundstück derselbe Zeitpunkt für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht, nämlich mit dem in beiden Satzungen jeweils auf den
dem sowohl der Ausgangsbescheid als auch der Änderungsbescheid vor Ablauf der Frist ergangen sind. Randnummer 64 Unabhängig davon scheidet vorliegend eine Festsetzungsverjährung auch deswegen aus, weil die Kläger bereits mit ihrem Widerspruch gegen den früheren Beitragsbescheid vom
7 Satz 2 KAG a.F. mit der Herstellung der Anschlussmöglichkeit, jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten der Satzung, wobei mit dem „Inkrafttreten“ nicht an eine wirksame Satzung angeknüpft wurde, sondern an die erste Veröffentlichung mit formellem Geltungsanspruch (vgl. Urteil des Senats vom
damaligem Recht die sachliche Beitragspflicht für das jeweilige Grundstück hätte entstehen und
dem die Festsetzungsverjährungsfrist hätte beginnen können . Da eine Abgabenpflicht generell ohne wirksame Abgabensatzung nicht entstehen kann (§ 2 Abs. 1 Satz 1 KAG), musste desweiteren für die vollständige Erfüllung des Entstehungstatbestandes und für einen Beginn der Festsetzungsverjährungsfrist der - bereits festgelegte - Entstehungszeitpunkt durch eine gültige, gegebenenfalls mit Rückwirkung neu beschlossene Abgabensatzung gedeckt sein (vgl. Beschluss des Senats vom
der Gesetzesänderung ein, nämlich mit dem Inkrafttreten der ersten rechtswirksamen Beitragssatzung. Hierin liegt kein „rückwirkender“ Eingriff in einen der Vergangenheit angehörenden („abgeschlossenen“) Tatbestand, vielmehr werden lediglich für die Zukunft neue abgabenrechtliche Folgerungen an die andauernde Vorteilslage geknüpft. Ein Eingriff in einen abgeschlossenen Sachverhalt liegt insbesondere deshalb nicht vor, weil § 8 Abs. 7 Satz 2 n.F. KAG Wirkung nur für solche Altfälle entfaltet, in denen vor Inkrafttreten der Neuregelung keine rechtswirksame Beitragssatzung erlassen worden war. Ohne rechtswirksame Satzung konnte indessen noch keine sachliche Beitragspflicht entstehen und daher auch keine Festsetzungsverjährung eintreten (vgl. zum Ganzen: Urteil des Senats vom
dem Klägervorbringen noch sonst ein Anlass, von dieser Auffassung abzugehen. Randnummer 72 Namentlich ergibt sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (1 BvR 2457/08) für den vorliegenden Fall nichts anderes. In dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht sich dazu verhalten, dass der bayerische Landesgesetzgeber für das Kommunalabgabenrecht (noch) keine gesetzliche Bestimmung getroffen habe, bis wann ein Beitragspflichtiger längstens mit einer Heranziehung zum Beitrag rechnen müsse, und hat das Bundesverfassungsgericht diesen ungewissen Zustand für einen Fall beanstandet, in dem ein im Jahr 1992 (oder früher) an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossenes Grundstück erstmalig im Jahr 2004 zu einem Herstellungsbeitrag veranlagt worden ist. Dies bedeutet indessen nicht, dass bei einer Übertragung der Rechtsgedanken der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts alle
dem Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in Betracht kommenden Fallgestaltungen der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht und Festsetzungsverjährung problematisch sind und das Gesetz für alle Fälle verfassungswidrig ist. Zwar mag hinsichtlich bestimmter Fälle, soweit sie dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall gleichkommen, eine Teilunvereinbarkeit der Gesetzesnormen über die Festsetzungsverjährung und Entstehung der sachlichen Beitragspflicht anzunehmen sein (vgl. u.a. BVerfG, Urteil vom
Ablauf eines der normalen vierjährigen Verjährungsfrist entsprechenden Zeitraums - hätte real stellen können, war für sie die Belastung, der Ausschluss der Festsetzungsverjährung, nicht nur klar und vorhersehbar, sondern mehr noch durch Erlass eines ersten Bescheides, den die Kläger mit Widerspruch angegriffen haben, realisiert. Randnummer 73 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3, 159 Satz 2, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Randnummer 74 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001152783
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